Obsah (11)
§ 28§ 18aArt. 133Art 130Art 131§ 6§ 414§ 17§ 24§ 669§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2017 GeschäftszahlW164 2017562-2 SpruchW164 2017562-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITN
§ 28Abs 1 i
Vm Abs 2 VwGVG stattgegeben:Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, VwGVG stattgegeben: Frau XXXX war im Zeitraum von 01.03.1992 bis 30.06.1996 zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
§ 18a
ASVG berechtigt.Frau römisch 40 war im Zeitraum von 01.03.1992 bis 30.06.1996 zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
Paragraph 18 a, ASVG berechtigt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit einem bei der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) am 05.08.2013 eingelangten Antrag beantragte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes XXXX, geb. XXXX1988,
§ 18a
ASVG ab dem frühest möglichen Zeitpunkt.Mit einem bei der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) am 05.08.2013 eingelangten Antrag beantragte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes römisch 40 , geb. XXXX1988,
Paragraph 18 a, ASVG ab dem frühest möglichen Zeitpunkt. Dem Antrag angefügt wurden eine Bestätigung des Amts der Niederösterreichischen Landesregierung, wonach für den genannten Sohn der BF vom 01.03.1989 bis 31.03.2008 erhöhte Familienbeihilfe bezogen wurde, eine Mitteilung des Finanzamtes über den Bezug der Familienbeihilfe, eine Heiratsurkunde, Geburtsurkunden, ein Befund des AKH Wien zur Darmbiopsie vom XXXX1989, eine Kopie aus dem Mutter-Kind-Pass, ein Attest eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX2013, in dem das Vorliegen der Diagnose Zöliakie seit dem XXXX1989 bestätigt wird und Meldezettel. Die PVA holte eine Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes ein. Darin wurde festgestellt, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt sei.Die PVA holte eine Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes ein. Darin wurde festgestellt, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt sei. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 02.01.2015, Zl. HVBA-XXXX, lehnte die PVA den Antrag der BF auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX ab und führte begründend aus, dass durch die Pflege des Kindes XXXXdie Arbeitskraft der BF nicht gänzlich beansprucht werde. Die PVA verwies dazu auf das oben genannte fachärztliche Begutachtungsergebnis. Unter Berücksichtigung der festgestellten Diagnose – Zöliakie – sei eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt.Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 02.01.2015, Zl. HVBA-XXXX, lehnte die PVA den Antrag der BF auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes römisch 40 ab und führte begründend aus, dass durch die Pflege des Kindes XXXXdie Arbeitskraft der BF nicht gänzlich beansprucht werde. Die PVA verwies dazu auf das oben genannte fachärztliche Begutachtungsergebnis. Unter Berücksichtigung der festgestellten Diagnose – Zöliakie – sei eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass die PVA ihr lediglich einen Anspruch für insgesamt 48 Monate (vom 01.03.1988 bis 29.02.1992) zugesprochen habe, dies mit dem Argument, dass die Arbeitskraft der BF in der Zeit vom 01.03.1992 bis 30.06.1996 durch die Pflege ihres Sohnes nicht gänzlich beansprucht worden sei. Dem erwiderte die BF, dass die Krankheit Zöliakie in der Zeit, als sie bei ihrem Sohn diagnostiziert worden sei, einen ganz anderen Betreuungsaufwand bedeutet habe als heute. Der Großteil der Bevölkerung habe damals nicht einmal gewusst, um welche Krankheit es sich dabei handle. Alleine die Beschaffung von glutenfreien Lebensmitteln sei im näheren Umkreis der BF nicht möglich gewesen. Dazu habe sie nach Wien in eine Spezialbäckerei im 1.Bezirk fahren müssen, wo sie die eine Woche zuvor bestellten Produkte abgeholt habe. Damals habe sie auch alle Mahlzeiten für ihren Sohn selbst zubereiten müssen, da es in Kindergarten und Schule nicht möglich gewesen sei, glutenfreies Essen zu kochen oder zu bestellen. Die BF habe ihren Sohn also um 12:00 Uhr zum Mittagessen vom Kindergarten abholen müssen. Da ihre Eltern und Schwiegereltern damals noch voll berufstätig gewesen seien, sei die Versorgung ihres Sohnes alleine ihr oblegen. Hinzu sei noch gekommen, dass ihr Sohn aufgrund der Erkrankung häufig an Durchfall und Erbrechen gelitten habe. Deshalb hätten sie oft Arzttermine wahrnehmen müssen und der Sohn habe oft nicht den Kindergarten besuchen können. Eine Berufsausübung – sei es auch nur halbtags – sei der BF damals nicht möglich gewesen, da sie ihre gesamte Arbeitskraft für die Gesundheit ihres Sohnes eingesetzt habe. Sie sei jedoch arbeitswillig gewesen. Vor der Geburt ihrer Kinder sei sie einer Beschäftigung nachgegangen. An ihren Arbeitsplatz in Wien habe sie aber nach der Geburt ihres Sohnes Stefan nicht einmal mit halber Anstellung zurückkehren können, da die Fahrtzeit zu lange gewesen wäre, um ihren Sohn rechtzeitig zum Mittagessen abzuholen. In Hollabrunn habe die BF trotz intensiver Suche keine Tätigkeit gefunden, die mit den zeitlichen Pflegeanforderungen vereinbar gewesen wäre. Sobald sie eine ausreichende Versorgung ihres Sohnes gefunden habe, sei sie wieder arbeiten gegangen. Seit 01.07.1996 arbeite die BF mit 20 Wochenstunden am Gemeindeamt in ihrer Heimatgemeinde. Die BF ersuche um "Anrechnung der noch ausstehenden Versicherungszeiten" im Zeitraum vom 01.03.1992 bis 30.06.
- Die PVA legte diese Beschwerde mit Schreiben vom 24.2.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vor und nahm zur Beschwerdesache gleichzeitig wie folgt Stellung: Es sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 18a Abs 3 ASVG wesentlich, ob und in welchem Umfang unter Berücksichtigung des Alters und der spezifischen Behinderung des Kindes dessen ständige Betreuung erforderlich sei und ob bei Unterbleiben dieser Betreuung die Entwicklung des Kindes im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zuteil wird, benachteiligt und gefährdet wäre. Das am XXXX1988 geborene Kind der BF habe zu keinem Zeitpunkt ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege iSd § 18a Abs 3 Z 1 bis 3 ASVG bedurft. Die bei Vorliegen der Erkrankung Zöliakie einzuhaltende Diät sowie die zuzubereitende Diätkost und besondere Aufmerksamkeit beim Einkaufen von Nahrungsmitteln rechtfertige per se nicht die Annahme, dass der BF eine regelmäßige Erwerbstätigkeit (zumindest auf Halbtagsbasis) nicht zumutbar gewesen wäre. Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft der BF iSd § 18a ASVG sei somit nicht gegeben gewesen. Der Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe gem. § 8 Abs 4 FLAG 1067 habe durch das zuständige Finanzamt erst ab April 1994 erhoben werden können. Somit sei auch das Vorliegen dieser gesetzlichen Anspruchsvoraussetzung für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum fraglich.Es sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG wesentlich, ob und in welchem Umfang unter Berücksichtigung des Alters und der spezifischen Behinderung des Kindes dessen ständige Betreuung erforderlich sei und ob bei Unterbleiben dieser Betreuung die Entwicklung des Kindes im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zuteil wird, benachteiligt und gefährdet wäre. Das am XXXX1988 geborene Kind der BF habe zu keinem Zeitpunkt ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege iSd Paragraph 18 a, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 ASVG bedurft. Die bei Vorliegen der Erkrankung Zöliakie einzuhaltende Diät sowie die zuzubereitende Diätkost und besondere Aufmerksamkeit beim Einkaufen von Nahrungsmitteln rechtfertige per se nicht die Annahme, dass der BF eine regelmäßige Erwerbstätigkeit (zumindest auf Halbtagsbasis) nicht zumutbar gewesen wäre. Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft der BF iSd Paragraph 18 a, ASVG sei somit nicht gegeben gewesen. Der Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe gem. Paragraph 8, Absatz 4, FLAG 1067 habe durch das zuständige Finanzamt erst ab April 1994 erhoben werden können. Somit sei auch das Vorliegen dieser gesetzlichen Anspruchsvoraussetzung für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum fraglich. Mit Schreiben vom 27.08.2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht die BF auf, sämtliche ihr verfügbare medizinische Befunde betreffend ihren Sohn zu übermitteln. Die BF legte daraufhin einen Befund der Univ. Klinik für Innere Medizin III/AKH vom 15.05.2008 und einen Schilddrüsenbefund vom 13.03.2014 des Landesklinikums Horn vor. Das Finanzamt Hollabrunn bestätigte nach Anfrage durch das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 09.10.2015, dass für den Sohn der BF für die Zeiträume von März 1989 bis März 2008 und Juni 2008 bis September 2008 erhöhte Familienbeihilfe bezogen wurde. Mit Schreiben vom 05.04.2016 forderte das Bundesverwaltungsgericht bei der PVA ein schriftliches ärztliches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Innere Medizin nach persönlicher Untersuchung an und ersuchte um Stellungnahme zu folgenden Fragen: "
- Ist es aus medizinischer Sicht wahrscheinlich, dass der Sohn der Beschwerdeführerin schon im Zeitraum 01.03.1992 bis 30.06.1996 an Zöliakie gelitten hat?
- Gibt es unterschiedliche Schweregrade dieser Erkrankung und wenn ja, - welcher Schweregrad besteht beim Sohn der Beschwerdeführerin und - hat dieser Schweregrad der Erkrankung wahrscheinlich schon im Zeitraum 01.03.1992 bis 30.6.1996 bestanden?
- Ist es aus medizinischer Sicht wahrscheinlich, dass der Sohn der Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.03.1992 bis 30.06.1996 auch schon an einer Schilddrüsenerkrankung gelitten hat?
- Wenn ja, hatte das Zusammentreffen der beiden genannten Erkrankungen besondere medizinische Folgen (z.B. außergewöhnlich lange Genesungsdauer nach Krankheiten)?
- War die Behandlung von Zöliakie im verfahrensrelevanten Zeitraum (1992 bis 1996) auf dem gleichen Stand wie heute? Welche medizinischen Maßnahmen waren damals für die beim Sohn der BF bestehende Behinderung bekannt?
- Zu welchen Vorkehrungen für den Tagesablauf hat man aus ärztlicher Sicht Elternteilen von Zöliakie-kranken Kindern damals (1992 bis 1996) geraten (etwa Besorgung der Lebensmittel, Zubereitung der Speisen)?
- Zu welchen konkreten Diätmaßnahmen hat man aus ärztlicher Sicht Elternteilen von Zöliakie-kranken Kindern damals (1992 bis 1996) geraten?
- Konnte man Elternteile von Zöliakie-Kranken Kindern im verfahrensrelevanten Zeitraum (1992 bis 1996) an vom Krankenversicherungsträger angebotene Diät-Beratungsstellen verweisen?
- Hat im Rahmen der einzuhaltenden Diät die regelmäßige Einnahme warmer Mahlzeiten (-vielleicht im besonderen Maß für Kinder?-) einen medizinisch bedeutsamen Stellenwert?
- Musste bei der beim Sohn der Beschwerdeführerin erforderlichen Diät auf die Verwendung von nicht mit belasteten Lebensmitteln in Berührung gekommenem Kochgeschirr und Besteck geachtet werden?
- Welchen Stellenwert haben Erziehungs- Motivations- und Kontrollmaßnahmen durch einen Elternteil, damit ein Kind im Alter von vier bis acht Jahren die Diät (zu Hause, im Kindergarten bzw. in der Schule) im medizinisch erforderlichen Ausmaß einhalten und eigenständig erlernen kann? Was hat man in diesem Zusammenhang aus fachärztlicher Sicht Eltern eines 4-8 Jahre alten Zöliakie-kranken Kindes in der hier zu prüfenden Zeit (1992 bis 1996) geraten.
- War der Sohn der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die festgestellte Behinderung im verfahrensrelevanten Zeitraum (1992 – 1996) auf eine starke psychische Unterstützung der Mutter angewiesen?
- Welche gesundheitlichen Konsequenzen hätte die Einnahme einer Mahlzeit mit belasteten Lebensmitteln für ein 4 bis 8 jähriges Kind zur Folge?
- Welche gesundheitlichen Konsequenzen hätte eine länger dauernde nicht konsequente Einhaltung der vorgeschriebenen Diät im Alter von 4 bis 8 Jahren zur Folge?
- Kann aus medizinischer Sicht ein bestimmtes Alter genannt werden, ab dem ein Kind im Allgemeinen selbst in der Lage ist bei altersentsprechender Aufklärung über seine Krankheit und die notwendige besondere Ernährungsform zu beherrschen und gleichzeitig einen seinem Alter angemessenen Alltag (Schule, Hort, Freizeit-gestaltung mit Freunden) zu leben? - Ist diese Altersgrenze für den zu beurteilenden Zeitraum (1992 bis 1996) höher anzusetzen als für die heutige Zeit? (war die Einhaltung der erforderlichen Diät damals schwieriger zu bewerkstelligen als heute?)
- Wäre eine ganztägige Betreuung des Sohnes der Beschwerdeführerin in einer außerhäuslichen Einrichtung im verfahrensrelevanten Zeitraum (1992 – 1996) möglich gewesen und wenn ja, unter welchen Rahmenbedingungen?
- Musste bei der festgestellten Erkrankung mit einem Notfall zu Hause/im Kindergarten bzw. in der Schule gerechnet werden (etwa wie bei Diabetes)?" Am 06.12.2016 langte das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die entscheidungserheblichen Teile lauten wie folgt (Schreibfehler teilweise korrigiert): "
- Der Sohn der Beschwerdeführerin hat bereits im Zeitraum 01.02.1992 bis 30.06.1996 an der Erkrankung Zöliakie gelitten.
- Die Erkrankung der Zöliakie umfasst eine Nahrungsmittelunverträglichkeit betreffend glutenhältige Nahrungsmittel. Die Schwere der Erkrankung hängt im Regelfall von der Bereitschaft des/der Betroffenen ab, die entsprechenden diätischen Therapiemaßnahmen strikt einzuhalten. Im Regelfall ist bei strikter Einhaltung einer glutenfreien Diät eine annähernde Beschwerdefreiheit zu erreichen. Beim Sohn der Beschwerdeführerin besteht aktuell ein unauffälliges Zustandsbild mit Beschwerdefreiheit von Seiten des Verdauungstraktes. Ferner Besteht ein übergewichtiges Körpergewicht seit dem
- Lebensjahr. Im gegenständlichen Zeitraum vom 01.03.1992 bis 30.06.1996, soweit aus den Unterlagen ersichtlich und aus der Anamnese rückzuschließen ist, hat ebenfalls eine annähernde Beschwerdefreiheit unter Einhaltung der diätischen Maßnahmen bestanden. Es kam zu Durchfällen und Erbrechen im Ausmaß von 1-2x pro Monat je nach Diätfehlern von Seiten des Sohnes der Beschwerdeführerin. Insofern ist im gegenständlichen Zeitraum die Symptomatik bzw. der Schweregrad der Erkrankung als leicht einzustufen. Es kam seit der Abklärung im
- Lebensjahr bis heute laufend nicht mehr zu der Notwendigkeit einer stationären Therapie aufgrund von schwer therapierbaren Durchfällen. Auch der Körpergewichtsverlauf war so weit berichtet immer ansteigend, jedoch im unteren Normbereich angesiedelt. Entsprechende medizinische detaillierte Unterlagen und Befunde sind diesbezüglich aus dem gegenständlichen Zeitraum nicht vorliegend. Der Körpergewichtsverlauf ist jedoch aus den Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen vom
- Lebensmonat bis einschließlich
- Lebensmonat (4.Lebensjahr) altersentsprechend dokumentiert, ebenfalls ist bis zu diesem Zeitraum ein unauffälliger Allgemeinzustand befunden worden.
- Die entsprechende Diagnose der Schilddrüsenerkrankung wurde mit dem 15.Lebensjahr gestellt. Entsprechende Befunde liegen diesbezüglich aus dem Jahr 2014 vor. Aus dem Zeitraum vor der Diagnosestellung der Schilddrüsenerkrankung ist kein Hinweis einer Schilddrüsenunterfunktion festzustellen. In Anbetracht der umfassenden, auf dem höchsten Stand der Wissenschaft, basierenden Abklärung der universitätsklinischen Kinderabteilung des AKH Wiens ist davon auszugehen, dass bereits im Zeitraum davor, sowie auch im besagten gegenständlichen Zeitraum, in den Jahren 1992-1996, keine Schilddrüsenerkrankung bestanden hat. Entsprechende Laborbefunde liegen jedoch nicht vor.
- Das Zusammentreffen beider genannten Erkrankungen, nämlich Schilddrüsenfunktionsstörung sowie der Zöliakie ist im gegenständlichen Zeitraum, wie oben angeführt, als hoch unwahrscheinlich einzustufen, insofern ist die Wahrscheinlichkeit von besonderen medizinischen Folgen mit einer daraus resultierenden außergewöhnlich langen Genesungsdauer ebenfalls als hoch unwahrscheinlich einzuschätzen.
- Im gegenständlichen Zeitraum war für die Behandlung der Erkrankung Zöliakie der Stand der Therapiemöglichkeiten unverändert und gleich zum heutigen Wissensstand. Die Therapiemaßnahmen umfassten zum gegenständlichen Zeitraum unverändert zu heute in erster Linie die Einhaltung einer strengen glutenfreien Diät. Erschwerend war im gegenständlichen Zeitraum glutenfreie Lebensmittel vor allem im ländlichen Raum käuflich zu erwerben. Diesbezüglich war die Beschwerdeführerin angehalten, die entsprechenden glutenfreien Lebensmittel, vor allem das glutenfreie Brot, in einer Spezialbäckerei im Wien im 1.Bezirk zu besorgen. Zum heutigen Zeitpunkt ist der Erhalt und Kauf von glutenfreien Lebensmittel in allen österreichischen Regionen als unproblematisch zu bezeichnen, nachdem in jeder Supermarktkette entsprechende Nahrungsmittel vorrätig sind.
- Im gegenständlichen Zeitraum war für die Elternteile von zöliakieerkrankten Kindern die Zubereitung von glutenfreien Nahrungsmitteln, wie bereits unter Punkt 5 angeführt, erschwert durchführbar. Die Besorgung von entsprechenden glutenfreien Nahrungsmitteln war zum damaligen Zeitpunkt auf die Hauptstadt Wien eingeschränkt. Hinsichtlich des Tagesablaufes ist aus ärztlicher Sicht, wie auch in der Anamnese geschildert, eine entsprechende Zubereitung von strikt glutenfreien Nahrungsmitteln (Frühstück vor der Schule, eine glutenfreie Jause zum Verzehr in der Schule sowie ein glutenfreies Mittagessen nach der Schule) durch die Elternteile anzuraten.
- Die konkreten Diätmaßnahmen umfassten im gegenständlichen Zeitraum 1992 bis 1996 aus ärztlicher Sicht bereits oben angeführte Zubereitung von glutenfreien Nahrungsmitteln.
- Im gegenständlichen Zeitraum war es Elternteilen von zöliakieerkrankten Kindern prinzipiell möglich sich an entsprechenden Diätberatungsstellen an den zuständigen Krankenversicherungsträgern zu wenden. Im Regelfall unterhält jede Krankenversicherungsanstalt eine diätetische Beratungsstelle, in dieser sind und waren entsprechende Diätberater tätig, welche auch über das notwendige fundierte Wissen hinsichtlich einer glutenfreien Diät verfügen.
- Im Rahmen der einzuhaltenden Diät hat die regelmäßige Einnahme warmer Mahlzeiten aus medizinischer Sicht keinen bedeutsamen Stellenwert. Maßgeblich ist der Inhalt der Mahlzeiten von glutenfreien Lebensmitteln.
- Beim Sohn der Beschwerdeführerin war es nicht erforderlich auf die Verwendung von nicht mit belasteten Lebensmitteln in Berührung gekommenen Kochgeschirr und Besteck zu achten. Bei sachgemäßer regelmäßiger Reinigung von Kochgeschirr und Besteck sind im Regelfall keine Rückstände von glutenhaltigen Lebensmitteln zu erwarten bzw. wären Rückstände, die noch vorhanden sein sollten, in einem so geringen Ausmaß, dass daraus keine Symptome der Erkrankung resultieren würden.
- Zur Beantwortung und Abwägung des Stellenwertes hinsichtlich Erziehungs-, Motivations- und Kontrollmaßnahmen durch einen Elternteil, damit ein Kind im Alter von 4 bis 8 Jahren die Diät in vollem Ausmaß einhält bzw. eigenständig erlernen kann, wird auf den Fachbereich der Kinderheilkunde bzw. Sonder- und Heilpädagogik verwiesen. Die Erläuterung aus fachärztlicher Sicht in diesem Zusammenhang obliegt dem entsprechenden Fachgebiet für Kinderheilkunde.
- Der Sohn der Beschwerdeführerin war im Hinblick auf die festgestellte Behinderung im verfahrensrelevanten Zeitraum (1992 bis 1996) sicherlich auf starke psychische Unterstützung der Mutter angewiesen, nachdem durch Einhaltungen einer entsprechenden glutenfreien Diät auch im Rahmen von Verzehr von Nahrungsmitteln innerhalb des Schulbetriebs ein entsprechend sozialer Druck auf den Sohn der Beschwerdeführerin zu erwarten war. Ferner stellt das Auftreten des umschriebenen Haarausfalls eine zusätzliche psychische Belastung dar, da die kosmetischen und sozialen Aspekte dieser Erkrankung erheblich sind.
- Die Einnahme einer Mahlzeit mit belasteten Lebensmitteln (handelsübliche, für den normalen Gebrauch ungefährliche Lebensmittel) hätte für ein 4 bis 8 jähriges Kind ein Auftreten einer Durchfallerkrankung zur Folge gehabt. Es ist auch im gegenständlichen Fall immer wieder vorgekommen, dass im Ausmaß von 1-2x pro Monat eine Durchfallsymptomatik vorhanden war, im Ausmaß von etwa 1 Tag. Die Durchfallsymptomatik wurde jeweils durch einen Diätfehler ausgelöst. Bei wiederum Fortführung der entsprechenden Diätmaßnahmen ist eine Rückläufigkeit der entsprechenden Durchfallsymptomatik üblich und zu erwarten. Es ist auch im gegenständlichen Zeitraum die entsprechende Symptomatik ebenso beschrieben worden.
- Eine längerdauernde, nicht konsequente Einhaltung der vorgeschriebenen Diät im Alter von 4 bis 8 Jahren hätte eine chronische Durchfallerkrankung mit entsprechendem Flüssigkeitsverlust zur Folge gehabt. Bei längerfristigen Nichteinhalten der entsprechenden Diätmaßnahmen wäre es auch zu einem ausbleibenden Gewichtszuwachs bzw. in weiterer Folge dann zu einer Reduktion des Körpergewichtes, zu eventuellen Mangelernährung und zu einer Reduktion des Allgemeinzustandes gekommen. Bei längerfristigen Nichteinhalten der speziellen Diätmaßnahmen ist auch die Notwendigkeit einer stationären Therapie mit Verabreichung von entsprechenden Infusionen zwecks Wiederauffüllung der Flüssigkeitsdefizite als Folge zu erwarten. Eine entsprechende nicht konsequente Einhaltung einer glutenfreien Diät ist insofern selbstlimitierend, als die darauf resultierende Durchfallneigung und die entsprechende Neigung an Erbrechen zu leiden den Leidensdruck dermaßen erhöht, dass wiederum die Diätmaßnahmen ergriffen werden würden.
- Aus medizinischer Sicht kann ein Alter von etwa 14 bis 15 Jahren genannt werden, ab dem ein Kind im Allgemeinen selbst in der Lage ist, bei altersentsprechender Aufklärung über seine Krankheit die notwendige besondere Ernährungsform zu beherrschen. Gleichzeitig ist es dem Kind möglich eine altersentsprechende Ausbildung zu absolvieren und den damit resultierenden Tagesablauf (Schule, Hort, Freizeitgestaltung mit Freunden) zu bewältigen. Diese Altersgrenze ist für den zu beurteilenden Zeitraum 1992 bis 1996 ebenso unverändert mit dem
- und
- Lebensjahr anzunehmen. Die Einhaltung der erforderlichen Diät war zum gegenständlichen Zeitraum sicherlich schwieriger zu bewerkstelligen und strikt einzuhalten aufgrund der eingeschränkteren Möglichkeiten, die entsprechenden Lebensmittel im näheren Umfeld zu besorgen. Die Beschwerdeführerin war angehalten die entsprechenden glutenfreien Lebensmittel in Wien zu besorgen. Ebenso gab es in diesem Zeitraum keinen entsprechenden Lebensmittelversand.
- Eine ganztägige Betreuung des Sohnes der Beschwerdeführerin wäre in einer außerhäuslichen Einrichtung im verfahrensrelevanten Zeitraum (1992 bis 1996) insofern möglich gewesen, als in dieser außerhäuslichen Einrichtung eine entsprechende geschulte Kraft gewesen wäre, welche die Fähigkeit besessen habe müsste, glutenfreie Nahrungs- und Lebensmittel zu besorgen und diese auch zuzubereiten. Entsprechende Einrichtungen, welche über Kochpersonal mit solchen Kenntnissen verfügen, sind aus allgemeinmedizinscher Sicht in diesem Zeitraum – vor allem für Kinder – nicht vorhanden gewesen.
- Bei der festgestellten Erkrankung Zöliakie ist im Regelfall nicht mit einem Notfall, weder zu Hause, noch im Kindergarten oder der Schule zu rechnen. Bei Nichteinhaltung der entsprechenden Diät ist eine kurzfristige Durchfallsymptomatik, welche wiederum nach entsprechenden Diätmaßnahmen abklingt, üblich." Mit Vorlage dieses Gutachtens an das Bundesverwaltungsgericht vom 30.11.2016 verwies die Pensionsversicherungsanstalt auf ihre Stellungnahme vom 24.2.
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF ist die leibliche Mutter des Kindes XXXX, geb. XXXX
- Am XXXX1989 wurde bei XXXX Zöliakie diagnostiziert. Die BF wohnte mit ihrem Sohn seit XXXX1988 bis laufend im gemeinsamen Haushalt.Die BF ist die leibliche Mutter des Kindes römisch 40 , geb. XXXX
- Am XXXX1989 wurde bei römisch 40 Zöliakie diagnostiziert. Die BF wohnte mit ihrem Sohn seit XXXX1988 bis laufend im gemeinsamen Haushalt. Für den Sohn der BF wurde von März 1989 bis März 2008 und von Juni 2008 bis September 2008 erhöhte Familienbeihilfe bezogen. Für den Zeitraum von 01.03.1992 bis 30.06.1996 liegen für die BF keine Versicherungszeiten vor. Seit 01.07.1996 ist sie vollversicherungspflichtig beschäftigt. Zum Betreuungsaufwand: Der größte Teil des Betreuungsaufwandes der BF bestand darin dafür Sorge zu tragen, dass ihrem Sohn glutenfreie Speisen zur Verfügung standen, da nur bei strikter Einhaltung einer glutenfreien Diät eine annähernde Beschwerdefreiheit zu erreichen war. Eine längerdauernde, nicht konsequente Einhaltung der Diät im Alter von 4 bis 8 Jahren hätte eine chronische Durchfallerkrankung mit entsprechendem Flüssigkeitsverlust zur Folge gehabt. Bei längerfristigem Nichteinhalten wäre es auch zu einem ausbleibenden Gewichtszuwachs bzw. zu einer Reduktion des Körpergewichts, eventuell auch zu einer Mangelernährung und einer Verschlechterung des Allgemeinzustandes des Kindes der BF gekommen. Die BF musste also glutenfreie Lebensmittel besorgen und sämtliche Mahlzeiten für ihren Sohn zubereiten. Da (im hier relevanten Zeitraum 1992 bis 1996) in der Heimatgemeinde der Beschwerdeführerin keine glutenfreien Lebensmittel erhältlich waren, musste sie dafür regelmäßig nach Wien fahren um in einer Spezialbäckerei Grundnahrungsmittel wie Mehl, Brot, Brösel etc. zu besorgen. Da eine entsprechende Verpflegung in außerhäuslichen Betreuungseinrichtungen durch eigens geschultes Personal im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht vorhanden war, musste die Beschwerdeführerin ihren Sohn zu Mittag abholen. Sie konnte dabei auch nicht auf familiäre Unterstützung zurückgreifen, da ihre Eltern und Schwiegereltern zu dieser Zeit noch berufstätig waren. Hinzu kam, dass die BF mit dem Sohn häufig Arzttermine wahrnehmen musste und er den Kindergarten bzw. die Schule oft nicht besuchen konnte. Der Sohn der BF war auch auf ihre psychische Unterstützung angewiesen. Die Einhaltung der glutenfreien Diät in Schule war mit sozialem Druck verbunden. Eine zusätzliche psychische Belastung stellte das Auftreten von Haarausfall ab dem
- bis zum
- Lebensjahr dar. Sobald die BF eine ausreichende außerhäusliche Versorgung ihres Sohnes fand, trat sie eine Teilzeitstelle in ihrer Heimatgemeinde an. Der Sohn der BF war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zwischen vier und acht Jahren alt. Er war noch nicht in der Lage bei altersentsprechender Aufklärung über die Krankheit die glutenfreie Diät selbst einzuhalten.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und erscheint nicht geboten. Dass die BF mit ihrem Sohn im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in einem gemeinsamen Haushalt lebte, ergibt sich aus den dem Antrag beigelegten Meldezetteln sowie den eingeholten Auskünften aus dem Zentralen Melderegister. Dass seit März 1989 bis März 2008 und Juni 2008 bis September 2008 die erhöhte Familienbeihilfe für den Sohn der bezogen wurde, ergibt sich aus der Mitteilung des Finanzamtes vom 09.10.
- Die Feststellungen zum Betreuungsaufwand beruhen auf den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der BF in der Beschwerde und dem im Beschwerdeverfahren eingeholten unter Punkt I. (Verfahrensgang) wiedergegebenen Sachverständigengutachten, mit dem die Schilderungen der BF zur Intensität ihres Betreuungsaufwandes bestätigt werden und insbesondere auf die Folgen der Nichtbeachtung einer strengen Diät hingewiesen wird. Die belangte Behörde hat in ihrer Bescheidbegründung und in ihrer Stellungnahme vom 24.2.2015 nicht ausreichend konkret dargelegt, welche Erwägungen zu dem Schluss führen könnten, dass die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin nicht gänzlich beansprucht worden wäre. Die im angefochtenen Bescheid herangezogene Stellungnahme des chefärztlichen Bereichs erfüllt nicht die Anforderungen eines Gutachtens (vgl. VwGH 02.05.2001, 95/12/0260).Die Feststellungen zum Betreuungsaufwand beruhen auf den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der BF in der Beschwerde und dem im Beschwerdeverfahren eingeholten unter Punkt römisch eins. (Verfahrensgang) wiedergegebenen Sachverständigengutachten, mit dem die Schilderungen der BF zur Intensität ihres Betreuungsaufwandes bestätigt werden und insbesondere auf die Folgen der Nichtbeachtung einer strengen Diät hingewiesen wird. Die belangte Behörde hat in ihrer Bescheidbegründung und in ihrer Stellungnahme vom 24.2.2015 nicht ausreichend konkret dargelegt, welche Erwägungen zu dem Schluss führen könnten, dass die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin nicht gänzlich beansprucht worden wäre. Die im angefochtenen Bescheid herangezogene Stellungnahme des chefärztlichen Bereichs erfüllt nicht die Anforderungen eines Gutachtens vergleiche VwGH 02.05.2001, 95/12/0260).
- Rechtliche Beurteilung: § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Art 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 414Abs.
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch Senat.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von Paragraph 414, Absatz 2, ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Zu A) Sache des Beschwerdeverfahrens: Laut Beschwerde begehrt die BF die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
§ 18aASVG für den Zeitraum von 01.03.1992 bis 30.06.1996.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die Frage der Berechtigung der BF zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
§ 18a
ASVG für den Zeitraum von 01.03.1992 bis 30.06.1996.Laut Beschwerde begehrt die BF die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
Paragraph 18 a, ASVG für den Zeitraum von 01.03.1992 bis 30.06.1996. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die Frage der Berechtigung der BF zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
Paragraph 18 a, ASVG für den Zeitraum von 01.03.1992 bis 30.06.
- Stattgebung Zeitraumbezogene Anwendung des § 18a ASVG:Zeitraumbezogene Anwendung des Paragraph 18 a, ASVG: Die Berechtigung zur Selbstversicherung nach § 18a ASVG ist zeitraumbezogen zu beurteilen. § 18a ASVG ist auf vergangene Zeiträume in seiner jeweils geltenden Fassung anzuwenden (vgl. VwGH 22.12.2004, 2002/08/0234 zu einem insoweit gleichgelagerten Fall der Selbstversicherung nach § 19a ASVG).Die Berechtigung zur Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG ist zeitraumbezogen zu beurteilen. Paragraph 18 a, ASVG ist auf vergangene Zeiträume in seiner jeweils geltenden Fassung anzuwenden vergleiche VwGH 22.12.2004, 2002/08/0234 zu einem insoweit gleichgelagerten Fall der Selbstversicherung nach Paragraph 19 a, ASVG). Die besondere Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG wurde durch die
- ASVG-Novelle (BGBl. Nr. 1987/609), in Kraft ab 01.01.1988, geschaffen. Sie sollte zunächst nur Elternteilen zugutekommen, die sich ausschließlich und allein der Pflege ihres behinderten Kindes widmeten und daher nicht in der Lage waren, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und für eine eigenständige Alterssicherung vorzusorgen: § 18a Abs. 1 ASVG stellte auf die "gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft" ab. § 18a Abs. 2 Z 2 ASVG in der Fassung BGBl. Nr. 20/1994, BGBl. I Nr. 1/2002, BGBl. I Nr. 142/2004, BGBl. I Nr. 132/2005 schloss die Selbstversicherung für Zeiten aus, für die eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung oder ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung bestand. § 18a Abs. 2 ASVG sah mit Z 2 und 3 noch weitere Ausschlussgründe vor.Die besondere Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG wurde durch die
- ASVG-Novelle (BGBl. Nr. 1987/609), in Kraft ab 01.01.1988, geschaffen. Sie sollte zunächst nur Elternteilen zugutekommen, die sich ausschließlich und allein der Pflege ihres behinderten Kindes widmeten und daher nicht in der Lage waren, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und für eine eigenständige Alterssicherung vorzusorgen: Paragraph 18 a, Absatz eins, ASVG stellte auf die "gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft" ab. Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1994,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, schloss die Selbstversicherung für Zeiten aus, für die eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung oder ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung bestand. Paragraph 18 a, Absatz 2, ASVG sah mit Ziffer 2 und 3 noch weitere Ausschlussgründe vor. Seit dem SVÄG BGBl. I Nr. 2015/2 (mit Geltung ab 1.1.2015, § 688 Abs. 1 Z 2) genügt
§ 18aAbs.
1 ASVG bereits eine "überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft", sodass – wie bei der Pflege naher Angehöriger nach § 18b – eine Selbstversicherung zusätzlich zu einer aus einer Erwerbstätigkeit resultierenden Pflichtversicherung, im Ergebnis also eigentlich eine "Höherversicherung" ermöglicht wird. Der Ausschlussgrund des § 18a Abs. 2 Z 1 ASVG wurde aufgehoben. (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18a, Stand: 01.08.2015, rdb.at)Seit dem SVÄG BGBl. römisch eins Nr. 2015/2 (mit Geltung ab 1.1.2015, Paragraph 688, Absatz eins, Ziffer 2,) genügt
Paragraph 18 a, Absatz eins, ASVG bereits eine "überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft", sodass – wie bei der Pflege naher Angehöriger nach Paragraph 18 b, – eine Selbstversicherung zusätzlich zu einer aus einer Erwerbstätigkeit resultierenden Pflichtversicherung, im Ergebnis also eigentlich eine "Höherversicherung" ermöglicht wird. Der Ausschlussgrund des Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG wurde aufgehoben. vergleiche Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 18 a,, Stand: 01.08.2015, rdb.at) Rückwirkende Beantragung: Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis 2015/08/0022 vom 04.11.2015 ausgeführt hat, kann für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
§ 18aASVG unter Berücksichtigung des § 225 Abs.
1 Z 3 ASVG grundsätzlich als frühester Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden.Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis 2015/08/0022 vom 04.11.2015 ausgeführt hat, kann für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
Paragraph 18 a, ASVG unter Berücksichtigung des Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG grundsätzlich als frühester Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden. Eine besondere Rückwirkung ergibt sich aus der Übergangsvorschrift des § 669 Abs. 3 ASVG. Diese Bestimmung ermöglicht eine Antragstellung auch für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes, die "irgendwann" zwischen 01.01.1988 (mit diesem Datum wurde die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
§ 18aASVG erstmals vom Gesetzgeber geschaffen) und 31.12.2012 erfolgt ist.
Diese rückwirkende Selbstversicherungsmöglichkeit kann jeweils nur für ganze Monate, längstens aber für 120 Monate in Anspruch genommen werden (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18a, Stand: 01.08.2015, rdb.at).Eine besondere Rückwirkung ergibt sich aus der Übergangsvorschrift des Paragraph 669, Absatz 3, ASVG. Diese Bestimmung ermöglicht eine Antragstellung auch für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes, die "irgendwann" zwischen 01.01.1988 (mit diesem Datum wurde die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
Paragraph 18 a, ASVG erstmals vom Gesetzgeber geschaffen) und 31.12.2012 erfolgt ist. Diese rückwirkende Selbstversicherungsmöglichkeit kann jeweils nur für ganze Monate, längstens aber für 120 Monate in Anspruch genommen werden vergleiche Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 18 a,, Stand: 01.08.2015, rdb.at). Die Zeiten, für die
§ 669Abs.
3 ASVG rückwirkend eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG beansprucht werden kann, müssen nicht in den letzten 120 Monaten vor der Antragstellung liegen. Eine Antragstellung ist vielmehr - wie durch den Verweis auf § 18 Abs. 2 ASVG klargestellt wird - bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) für Zeiten möglich, die "irgendwann" in den Zeitraum zwischen dem
- Jänner 1988 und dem
- Dezember 2012 fallen. Lediglich das Ausmaß der Versicherungsmonate, das rückwirkend Berücksichtigung finden kann, wird mit 120 begrenzt. Dabei ist vom Zeitpunkt der Antragstellung "rückzurechnen", woraus folgt, dass vorrangig die zeitlich näher liegenden Monate Berücksichtigung zu finden haben. (VwGH 2014/08/0045 vom 02.02.2017).Die Zeiten, für die
Paragraph 669, Absatz 3, ASVG rückwirkend eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG beansprucht werden kann, müssen nicht in den letzten 120 Monaten vor der Antragstellung liegen. Eine Antragstellung ist vielmehr - wie durch den Verweis auf Paragraph 18, Absatz 2, ASVG klargestellt wird - bis zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) für Zeiten möglich, die "irgendwann" in den Zeitraum zwischen dem
- Jänner 1988 und dem
- Dezember 2012 fallen. Lediglich das Ausmaß der Versicherungsmonate, das rückwirkend Berücksichtigung finden kann, wird mit 120 begrenzt. Dabei ist vom Zeitpunkt der Antragstellung "rückzurechnen", woraus folgt, dass vorrangig die zeitlich näher liegenden Monate Berücksichtigung zu finden haben. (VwGH 2014/08/0045 vom 02.02.2017). Im hier vorliegenden Fall wurde die für dieses Verfahren relevante Diagnose Zöliakie am XXXX.1989 gestellt. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.03.1992 bis 30.06.1996 wohnte die BF mit ihrem an Zöliakie leidenden Sohn im gemeinsamen Haushalt an ihrem inländischen Wohnsitz und es wurde erhöhte Familienbeihilfe für ihn bezogen. Für diesen Zeitraum liegen keine Ausschlussgründe iSd § 18a Abs 2 Z
- und
- ASVG vor. Der Sohn der BF bedurfte der ständigen persönlichen Hilfe und besonderer Pflege, sodass die Arbeitskraft der BF durch die Pflege ihres Kindes gänzlich in Anspruch genommen wurde:Im hier vorliegenden Fall wurde die für dieses Verfahren relevante Diagnose Zöliakie am römisch 40 .1989 gestellt. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.03.1992 bis 30.06.1996 wohnte die BF mit ihrem an Zöliakie leidenden Sohn im gemeinsamen Haushalt an ihrem inländischen Wohnsitz und es wurde erhöhte Familienbeihilfe für ihn bezogen. Für diesen Zeitraum liegen keine Ausschlussgründe iSd Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 2 und 3, ASVG vor. Der Sohn der BF bedurfte der ständigen persönlichen Hilfe und besonderer Pflege, sodass die Arbeitskraft der BF durch die Pflege ihres Kindes gänzlich in Anspruch genommen wurde:
§ 18aAbs.
3 ASVG in den für diesen Zeitraum maßgeblichen Fassungen BGBl. Nr. 676/1991 und BGBl. Nr. 20/1994 liegt eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 vor, solange das behinderte KindGemäß Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG in den für diesen Zeitraum maßgeblichen Fassungen Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991, und Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1994, liegt eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, vor, solange das behinderte Kind
- das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Wartung bedarf,
- das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt 76 aus 1985,) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Wartung bedarf,
- während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Wartung bedarf,
- während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Wartung bedarf,
- nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des
- Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Wartung bedarf. Der Sohn der BF war nicht von der Schulpflicht befreit und besuchte zunächst vormittags den Kindergarten und dann die Schule. § 18a Abs. 3 Z 2 ASVG ist jedoch so auszulegen, dass eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft iSd Abs. 1 legcit auch dann vorliegt, wenn ein schulpflichtiges behindertes Kind zwar die Schule besucht (also nicht wegen seiner Behinderung von der Schulpflicht befreit ist), aber dennoch ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf. Es ist im Wege entsprechender Sachverständigengutachten zu klären, ob (und in welchem Umfang) unter Berücksichtigung des Alters und der spezifischen Behinderung des Kindes dessen ständige Betreuung auch außerhalb der Zeit des Schulbesuches erforderlich ist und ob bei Unterbleiben dieser Betreuung die Entwicklung des Kindes im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zuteil wird, benachteiligt oder gefährdet ist. (VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261)Paragraph 18 a, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG ist jedoch so auszulegen, dass eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft iSd Absatz eins, legcit auch dann vorliegt, wenn ein schulpflichtiges behindertes Kind zwar die Schule besucht (also nicht wegen seiner Behinderung von der Schulpflicht befreit ist), aber dennoch ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf. Es ist im Wege entsprechender Sachverständigengutachten zu klären, ob (und in welchem Umfang) unter Berücksichtigung des Alters und der spezifischen Behinderung des Kindes dessen ständige Betreuung auch außerhalb der Zeit des Schulbesuches erforderlich ist und ob bei Unterbleiben dieser Betreuung die Entwicklung des Kindes im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zuteil wird, benachteiligt oder gefährdet ist. (VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261) Aus dem eingeholten Sachverständigengutachten ergibt sich, dass die von der BF geschilderten Betreuungsmaßnahmen notwendig waren, um ihrem Sohn eine normale körperliche Entwicklung zu ermöglichen und dass diese Betreuungsmaßnahmen in der speziellen Situation der BF (ländliche Wohngegend, keine Möglichkeit einer seiner Diät entsprechenden Verpflegung in Betreuungseinrichtungen, Berufstätigkeit der Großeltern) zwingendermaßen mit einem besonders hohen Betreuungsaufwand außerhalb der Zeit des Kindergarten- und Schulbesuchs einhergingen. Wie aus dem Sachverständigengutachten weiters hervorgeht, konnte der Sohn der BF während der verfahrensgegenständlichen Zeit noch nicht mit der eigenverantwortlichen Einhaltung der – notwendigerweise besonders strengen – Diät betraut werden. Er bedurfte ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege. Bei Unterbleiben dieser Betreuung wäre seine Entwicklung im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zuteil wird, benachteiligt oder gefährdet gewesen. Die Arbeitskraft der BF wurde gänzlich beansprucht. Die BF war also im Zeitraum von 01.03.1992 bis 30.06.1996 zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
§18aASVG berechtigt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten)Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten) European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W164.2017562.2.00