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{'item': 'W164 2131776-1'}

Obsah (11)§ 28Art 133§ 4§ 32aArt. 130§ 9§ 6§ 20f§ 17§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2017 GeschäftszahlW164 2131776-1 SpruchW164 2131776-1/10E W164 2133905-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) i.d.g.F. eingestellt.Das Verfahren wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) i.d.g.F. eingestellt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit 11.3.2016 beantragte XXXX (im Folgenden Erstbeschwerdeführer, BF1) die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die Beschäftigung des kroatischen Staatsbürgers XXXX (im Folgenden Zweitbeschwerdeführer, BF2), geb. XXXX , als Hausbetreuer zu einem monatlichen Bruttolohn von € 1.845,79 im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung.Mit 11.3.2016 beantragte römisch 40 (im Folgenden Erstbeschwerdeführer, BF1) die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die Beschäftigung des kroatischen Staatsbürgers römisch 40 (im Folgenden Zweitbeschwerdeführer, BF2), geb. römisch 40 , als Hausbetreuer zu einem monatlichen Bruttolohn von € 1.845,79 im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung. Das AMS hat diesen Antrag mit Bescheid vom 9.6.2016, Zl. 08114/GF:3790320

§ 4Abs 1 Ausl

BG abgelehnt.Das AMS hat diesen Antrag mit Bescheid vom 9.6.2016, Zl. 08114/GF:3790320

Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG abgelehnt. Gegen diesen Bescheid erhoben der BF1 und der BF2 durch den gemeinsamen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.7.2016, Zl. 08114/GF:3790320, wies das AMS die Beschwerde ab und führte zur Begründung aus, § 4 Abs. 3 AuslBG und § 32a Abs. 11 Ausländerbeschäftigungsgesetz würden der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den BF2 zwingend entgegenstehen.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.7.2016, Zl. 08114/GF:3790320, wies das AMS die Beschwerde ab und führte zur Begründung aus, Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG und Paragraph 32 a, Absatz 11, Ausländerbeschäftigungsgesetz würden der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den BF2 zwingend entgegenstehen. Dagegen erhoben die beiden Beschwerdeführer durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht einen Vorlageantrag. Mit 28.2.2017 stellte das AMS dem BF2 unter der Zl. SAB/08115/2017/ABA-Nr. 1686329 eine EU-Freizügigkeitsbestätigung (Bestätigung über das Recht auf freien Arbeitsmarktzugang

§ 32aAbs 2 bzw. Abs 3 Ausl

BG idgF) mit auszugsweise folgendem Wortlaut aus: "Es wird bestätigt, dass Sie die Voraussetzungen nach § 32a Abs 2 bzw. Abs 3 AuslBG erfüllen und damit im gesamten Bundesgebiet Österreichs eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen dürfen. Ihr Arbeitgeber braucht für Ihre Beschäftigung keine weitere Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Ihr Arbeitgeber hat eine Ausfertigung dieser Bestätigung in seinem Betrieb zur Einsichtnahme bereit zu halten (§ 32a Abs 4 AuslBG) und nach Beendigung der Beschäftigung an Sie zu retournieren. ( ) Diese Bestätigung verliert ihre Gültigkeit, wenn Sie den österreichischen Arbeitsmarkt auf Dauer freiwillig verlassen."Mit 28.2.2017 stellte das AMS dem BF2 unter der Zl. SAB/08115/2017/ABA-Nr. 1686329 eine EU-Freizügigkeitsbestätigung (Bestätigung über das Recht auf freien Arbeitsmarktzugang

Paragraph 32 a, Absatz 2, bzw. Absatz 3, AuslBG idgF) mit auszugsweise folgendem Wortlaut aus: "Es wird bestätigt, dass Sie die Voraussetzungen nach Paragraph 32 a, Absatz 2, bzw. Absatz 3, AuslBG erfüllen und damit im gesamten Bundesgebiet Österreichs eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen dürfen. Ihr Arbeitgeber braucht für Ihre Beschäftigung keine weitere Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Ihr Arbeitgeber hat eine Ausfertigung dieser Bestätigung in seinem Betrieb zur Einsichtnahme bereit zu halten (Paragraph 32 a, Absatz 4, AuslBG) und nach Beendigung der Beschäftigung an Sie zu retournieren. ( ) Diese Bestätigung verliert ihre Gültigkeit, wenn Sie den österreichischen Arbeitsmarkt auf Dauer freiwillig verlassen." Eine Anfrage des BVwG vom 3.3.2017 an den Vertreter der beiden Beschwerdeführer, ob die gegenständliche Beschwerde angesichts der nun erteilten EU-Freizügigkeitsbescheinigung zurückgezogen werde, verneinte dieser zunächst. Mit Schreiben vom 30.3.2017 gab der Vertreter der beiden Beschwerdeführer jedoch bekannt, dass er die Beschwerde ausdrücklich zurückziehe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Hinsichtlich des festgestellten Sachverhaltes wird auf Punkt 1. (Verfahrensgang) verwiesen. 2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und ist unbestritten. II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – im vorliegenden Fall das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – im vorliegenden Fall das AMS.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 20fAbs. 1 Ausl

BG das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 20 f, Absatz eins, AuslBG das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Einstellung des Verfahrens: Aus dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 30.3.2017 geht unmissverständlich hervor, dass die beiden Beschwerdeführer ihre Beschwerde zurückzogen. Es war daher keine Sachentscheidung zu treffen. Das Verfahren war durch Beschluss einzustellen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W164.2131776.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.