RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2017 GeschäftszahlW168 2145426-1 SpruchW168 2145426–1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2016, Zl. 1117043110 / 160765605 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2016, Zl. 1117043110 / 160765605 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, der Asylantrag wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben, der Asylantrag wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
- I. Verfahrensgang:
- römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer brachte nach unberechtigter Einreise in das Bundesgebiet am 20.05.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein und gab hierzu die oben angeführten Personalien an. Eine durchgeführte Eurodac - Abfrage keinen Treffer. Aufgrund der während der Erstbefragung zu Protokoll gegebenen Angaben hinsichtlich des Reiseweges, sowie des Vorliegens eines italienischen Visums, ausgestellt durch die italienische Botschaft in Nigeria, führte das Bundesamt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III VO gestützte Konsultationen mit Italien.Aufgrund der während der Erstbefragung zu Protokoll gegebenen Angaben hinsichtlich des Reiseweges, sowie des Vorliegens eines italienischen Visums, ausgestellt durch die italienische Botschaft in Nigeria, führte das Bundesamt auf Artikel 12, Absatz 4, Dublin römisch drei VO gestützte Konsultationen mit Italien. Mit schriftlicher Erklärung vom 05.08.2016 teilte Italien seine Zuständigkeit gem. Art. 12 Abs. 4 Dublin III VO ausdrücklich mit.Mit schriftlicher Erklärung vom 05.08.2016 teilte Italien seine Zuständigkeit gem. Artikel 12, Absatz 4, Dublin römisch drei VO ausdrücklich mit. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 12 Abs. 4 b der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Italien zulässig sei.Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 12, Absatz 4, b der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie römisch zwei. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Italien zulässig sei. Der Beschwerdeführer bekämpfte diese Entscheidungen des Bundesamtes mittels gegenständlicher Beschwerde. Mit Information des BFA vom 05.04.2017 wurde mitgeteilt, dass in dem vorliegenden Verfahren keine Aussetzung bzw. Überstellung nach Italien stattgefunden habe und somit die Überstellungsfrist mit 05.02.2017 geendet hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer reiste illegal über mehrere Staaten, jedoch nachweislich erstmalig über Italien in das Gebiet der Mitgliedsstaaten gelangend in das österreichische Bundesgebiet ein. Es wird weiters festgestellt, dass die Zuständigkeit Italiens aufgrund Art 12 Abs. 4 b Dublin III VO unzweifelhaft war. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates ergaben sich keine Hinweise.Es wird weiters festgestellt, dass die Zuständigkeit Italiens aufgrund Artikel 12, Absatz 4, b Dublin römisch drei VO unzweifelhaft war. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates ergaben sich keine Hinweise. Der Beschwerdeführer wurde bis Dato nicht nach Italien überstellt, Aussetzungen bzw. Fristverlängerungen aufgrund unbekannten Aufenthaltes haben nach Kontaktaufnahme und Information des BFA nicht stattgefunden. Die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III VO ist in dem gegenständlichen Verfahren folglich mit Datum 05.02.2017 abgelaufen.Die Überstellungsfrist gemäß Artikel 29, Absatz eins, Dublin römisch drei VO ist in dem gegenständlichen Verfahren folglich mit Datum 05.02.2017 abgelaufen.
- Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich unzweifelhaft aus den Akten des Bundesamtes. Die Überschreitung der First nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III – VO ergibt sich unzweifelhaft aus den vorliegenden Verwaltungsakten und wurde durch Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt in den gegenständlichen Verfahren abgeklärt.Die Überschreitung der First nach Artikel 29, Absatz eins, Dublin römisch drei – VO ergibt sich unzweifelhaft aus den vorliegenden Verwaltungsakten und wurde durch Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt in den gegenständlichen Verfahren abgeklärt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Artikel 29 Dublin III – VO: Modalitäten und FristenArtikel 29 Dublin römisch drei – VO: Modalitäten und Fristen
(1)Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Auf gegenständliches Verfahren angewandt sind in concreto folgende Ausführungen zu erstatten: Die Zuständigkeit Italiens ergibt sich aufgrund Art 12 Abs. 4 b Dublin III VO mit Datum 05.08.2016.Die Zuständigkeit Italiens ergibt sich aufgrund Artikel 12, Absatz 4, b Dublin römisch drei VO mit Datum 05.08.2016. Die Verfristungsbestimmungen der Dublin VO normieren einen Zuständigkeitsübergang bzw. eine Zuständigkeitsbegründung des die trotz der rechtlichen Möglichkeiten einer Überstellung nicht während dieser Frist durchführenden Mitgliedsstaates. Ein Übergang der Zuständigkeit gem. Art. 29 Abs. 2 Dublin III – VO hat im gegenständlichen Verfahren mit Ablauf der oben genannten Frist mit Datum 05.02.2017 stattgefunden und Österreich ist somit nunmehr für die Führung des materiellen Verfahrens zuständig.Ein Übergang der Zuständigkeit gem. Artikel 29, Absatz 2, Dublin römisch drei – VO hat im gegenständlichen Verfahren mit Ablauf der oben genannten Frist mit Datum 05.02.2017 stattgefunden und Österreich ist somit nunmehr für die Führung des materiellen Verfahrens zuständig. Dementsprechend war gegenständlicher, die Zuständigkeit Österreichs zurückweisende, Bescheid zu beheben und das Verfahren zur Führung eines materiellen Verfahrens in Österreich an das Bundesamt zurückzuverweisen. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a 7 BFA-VG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, 7 BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W168.2145426.1.00