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{'item': 'W185 2142899-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2017 GeschäftszahlW185 2142899-1 SpruchW185 2142896-1/10E W185 2142895-1/9E W185 2142897-1/9E W185 2142898-1/9E W185 2142899-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige aus Afghanistan, stellten nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 07.08.2016 die vorliegenden Asylanträge. EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie "1" mit Ungarn vom 16.07.2016 belegen eine Asylantragstellung der Beschwerdeführer in Ungarn. Am 07.08.2016 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, Ehegatten und Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünftbbeschwerdeführer(innen) einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und gaben hierbei zusammenfasst an, der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können und keine Medikamente einzunehmen (bzw nicht schwanger zu sein). In Österreich oder einem anderen EU-Staat würden sich keine Familienangehörigen der Beschwerdeführer befinden. Ihr Zielland sei Österreich gewesen, da die Menschen hier gut seien. Die Beschwerdeführer hätten ihre Heimat vor 6 Monaten mittels Flugzeug verlassen und seien nach Tadschikistan geflogen, wo sie sich 6 Wochen lang aufgehalten hätten. In der Folge seien die Beschwerdeführer über unbekannte Länder mittels PKW nach Ungarn gelangt. Nach den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin seien sie in Ungarn nicht gut behandelt worden bzw könnten sie keine Angaben hiezu erstatten. Die Beschwerdeführer hätten in Ungarn um Asyl angesucht, hätten aber in weiterer Folge das Verfahren nicht abgewartet. Nach Ungarn zurückkehren wollten die Beschwerdeführer nicht; sie würden in Österreich bleiben wollen. Am18.08.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (infolge Dublin-III-VO) an Ungarn; dies unter Zugrundelegung der EURODAC-Treffermeldungen mit Ungarn und des behaupteten Reiseweges.Am18.08.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der VO (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (infolge Dublin-III-VO) an Ungarn; dies unter Zugrundelegung der EURODAC-Treffermeldungen mit Ungarn und des behaupteten Reiseweges. Die österreichische Dublin-Behörde wies Ungarn mit Schreiben vom 06.09.2016 auf die Verfristung und die dadurch nunmehr bestehende Zuständigkeit Ungarns zur Führung der gegenständlichen Asylverfahren hin; dies beginnend mit dem 02.09.

  1. Am 27.10.2016 fand, in Anwesenheit eines Rechtsberaters und nach erfolgter Rechtsberatung, eine Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Hiebei gab diese im Wesentlichen an, sich psychisch und physisch in der Lage zu sehen, die Einvernahme zu absolvieren. Sie und ihre Kinder würden nicht an schweren Krankheiten leiden. Sie habe weder in Österreich noch sonst in der EU Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestünde. Über Vorhalt der beabsichtigten Außerlandebringung nach Ungarn erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, nicht nach Ungarn zurückkehren zu wollen, da sie dort im Gefängnis gewesen seien. Es habe nicht viel zu Essen geben. Wenn die Kinder krank gewesen seien, habe es keinen Arzt gegeben. Die Beschwerdeführer seien von der Polizei nicht gut behandelt worden. Die Fingerabdrücke seien ihnen zwangsweise abgenommen worden. Der Erstbeschwerdeführer wurde am 28.10.2016 einer Befragung vor dem Bundesamt unterzogen. Hiebei gab dieser zusammengefasst an, sich psychisch und physisch in der Lage zu sehen, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Der Erstbeschwerdeführer leide an Diabetes; sein Blutzuckerspiegel sei zu hoch. In ärztlicher Behandlung sei er in Österreich jedoch nicht. Die bisher getätigten Angaben seien wahr. Er habe weder in Österreich noch sonst in der EU Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestünde. Über Vorhalt der beabsichtigten Außerlandebringung nach Ungarn erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass sie in Ungarn keinen Asylantrag hätten stellen und nicht länger dort bleiben hätten wollen. Man habe die Beschwerdeführer in Ungarn sehr schlecht behandelt. Sie seine 20 Tage in einem Lager wie Gefangene untergebracht gewesen und hätten für die Kinder nicht die erforderliche Nahrung erhalten. In Ungarn gebe es kein menschenwürdiges Verhalten. Die Kinder seien krank gewesen und hätten keine medizinische Versorgung erhalten. Aus einem E-Mail der Volkshilfe vom 12.10.2016 geht hervor, dass der Erstbeschwerdeführer im Alkoholrausch seine Gattin und die Kinder verprügelt habe. Aus dem Bericht einer LPD vom 16.10.2016 ergibt sich, dass der Erstbeschwerdeführer nach dem Vorfall weggewiesen wurde und über diesen ein Betretungsverbot verhängt wurde. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß "Artikel 18 Abs. 1 lit. b iVm Art 22.7/25.2" der Dublin III-VO Ungarn für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß "Artikel 18 Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 22 Punkt 7 /, 25 Punkt 2, der Dublin III-VO Ungarn für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Es liege ein Familienverfahren vor. Weitere familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich würden nicht vorliegen. Die Beschwerdeführer seien nicht lebensbedrohlich erkrankt; der Erstbeschwerdeführer leide an Diabetes, sei jedoch nicht in ärztlicher Behandlung. Ein Eingriff in die durch 8 EMRK geschützten Rechte sei nicht zu befürchten. Ebenso liege kein Eingriff in die Rechte nach Art 3 EMRK vor. Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe zu; ein zwingender Grund für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts habe sich nicht ergeben.Es liege ein Familienverfahren vor. Weitere familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich würden nicht vorliegen. Die Beschwerdeführer seien nicht lebensbedrohlich erkrankt; der Erstbeschwerdeführer leide an Diabetes, sei jedoch nicht in ärztlicher Behandlung. Ein Eingriff in die durch 8 EMRK geschützten Rechte sei nicht zu befürchten. Ebenso liege kein Eingriff in die Rechte nach Artikel 3, EMRK vor. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe zu; ein zwingender Grund für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts habe sich nicht ergeben. Gegen die Bescheide des Bundesamtes richten sich die vorliegenden gleichlautenden Beschwerden, in welchen im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführer, insbesondere die mj Beschwerdeführer, unter der unmenschlichen Behandlung und der nicht kindgerechten Unterbringung besonders gelitten hätten. Es hätte zu wenig zu essen gegeben; eine medizinische Betreuung der Kinder sei trotz Krankheit nicht erfolgt. Die Entscheidung des Bundesamtes berücksichtige in keiner Weise das Kindeswohl. Auch drohe eine Kettenabschiebung nach Serbien und weitere Länder. Bei einer Überstellung bestehe die reale Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK. Deshalb sei ein Selbsteintritt Österreichs geboten. Das Asylwesen in Ungarn leide an systemischen Mängeln. In Ungarn drohe den - vulnerablen - Beschwerdeführern willkürliche Inhaftierung. Die Haftbedingungen in Ungarn seien unmenschlich. Eine individuelle Zusicherung hinsichtlich einer angemessenen Unterbringung und Versorgung wäre einzuholen gewesen.Gegen die Bescheide des Bundesamtes richten sich die vorliegenden gleichlautenden Beschwerden, in welchen im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführer, insbesondere die mj Beschwerdeführer, unter der unmenschlichen Behandlung und der nicht kindgerechten Unterbringung besonders gelitten hätten. Es hätte zu wenig zu essen gegeben; eine medizinische Betreuung der Kinder sei trotz Krankheit nicht erfolgt. Die Entscheidung des Bundesamtes berücksichtige in keiner Weise das Kindeswohl. Auch drohe eine Kettenabschiebung nach Serbien und weitere Länder. Bei einer Überstellung bestehe die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Deshalb sei ein Selbsteintritt Österreichs geboten. Das Asylwesen in Ungarn leide an systemischen Mängeln. In Ungarn drohe den - vulnerablen - Beschwerdeführern willkürliche Inhaftierung. Die Haftbedingungen in Ungarn seien unmenschlich. Eine individuelle Zusicherung hinsichtlich einer angemessenen Unterbringung und Versorgung wäre einzuholen gewesen. Mit E-Mail vom 30.12.2016 wurde seitens der Rechtsberatung erneut um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ersucht. Mit Schriftsatz vom 07.03.2017 wurde die Zulassung der Verfahren in Österreich beantragt. Seit dem 02.09.2016 sei Ungarn durch Verfristung für die Verfahren zuständig. Seither würden sich die Beschwerdeführer mehr als 6 Monate in Österreich aufhalten; diese seien immer aufrecht gemeldet und für die Behörden stets greifbar gewesen. Nach Art 29 Abs 2 Dublin III-VO sei Zuständigkeit mittlerweile auf Österreich übergegangen.Mit Schriftsatz vom 07.03.2017 wurde die Zulassung der Verfahren in Österreich beantragt. Seit dem 02.09.2016 sei Ungarn durch Verfristung für die Verfahren zuständig. Seither würden sich die Beschwerdeführer mehr als 6 Monate in Österreich aufhalten; diese seien immer aufrecht gemeldet und für die Behörden stets greifbar gewesen. Nach Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO sei Zuständigkeit mittlerweile auf Österreich übergegangen. Mit E-Mail des des Bundesamtes vom 07.03.2017 wurde darauf hingewiesen, dass die Überstellungsfrist am 02.03.2017 abgelaufen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang. Obwohl unzweifelhaft die Zuständigkeit Ungarns zur Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführer vorlag, erfolgte deren Überstellung nicht binnen der in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO festgelegten Frist. Die Verfahren wurden nicht ausgesetzt bzw. fand keine sonstige Fristverlängerung im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO statt.Obwohl unzweifelhaft die Zuständigkeit Ungarns zur Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführer vorlag, erfolgte deren Überstellung nicht binnen der in Artikel 29, Absatz eins, Dublin III-VO festgelegten Frist. Die Verfahren wurden nicht ausgesetzt bzw. fand keine sonstige Fristverlängerung im Sinne des Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO statt.
  3. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes, insbesondere auch aus den Konsultationsverfahren. Die Überschreitung der Frist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO ergibt sich gemäß Art. 25 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO, wonach die Zustimmungsfiktion (im Falle des Vorliegens von Angaben aus dem EURODAC-System im Wiederaufnahmegesuch) nach Verstreichen einer Frist von 2 Wochen vorliegt. Dass eine fristgerechte Überstellung der Beschwerdeführer nach Ungarn nicht erfolgt ist, ergibt sich (auch) aus einer entsprechenden Mitteilung des Bundesamtes vom 07.03.2017.Die Überschreitung der Frist nach Artikel 29, Absatz eins, Dublin III-VO ergibt sich gemäß Artikel 25, Absatz eins und 2 Dublin III-VO, wonach die Zustimmungsfiktion (im Falle des Vorliegens von Angaben aus dem EURODAC-System im Wiederaufnahmegesuch) nach Verstreichen einer Frist von 2 Wochen vorliegt. Dass eine fristgerechte Überstellung der Beschwerdeführer nach Ungarn nicht erfolgt ist, ergibt sich (auch) aus einer entsprechenden Mitteilung des Bundesamtes vom 07.03.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: "§ 5

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  4. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
  5. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt." § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: "§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 21
(3)BFA-VG: Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."Paragraph 21,
(3)BFA-VG: Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: "§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2.
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten: Art 20Artikel 20 Einleitung des Verfahrens
(1)Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. Art 23Artikel 23 Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat ..
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, zu stellen. .. Artikel 25 Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
(2)Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft treffen. Artikel 29 Dublin III – VO: Modalitäten und FristenArtikel 29 Dublin römisch drei – VO: Modalitäten und Fristen
(1)Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat. Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden. Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez- passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist." Artikel 42 Berechnung der Fristen Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen werden wie folgt berechnet:
  1. a)Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.
  2. b)Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
  3. c)Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten. Auf Grund der auf die EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie "1" mit Ungarn gestützten Wiederaufnahmegesuche der österreichischen Dublinbehörde an Ungarn, der nicht fristgerechten Beantwortung der Gesuche durch die ungarische Dublinbehörde und somit des Vorliegens von Verfristung gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-Verordnung, ist die Überstellungsfrist mittlerweile jedenfalls bereits abgelaufen.Auf Grund der auf die EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie "1" mit Ungarn gestützten Wiederaufnahmegesuche der österreichischen Dublinbehörde an Ungarn, der nicht fristgerechten Beantwortung der Gesuche durch die ungarische Dublinbehörde und somit des Vorliegens von Verfristung gemäß Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-Verordnung, ist die Überstellungsfrist mittlerweile jedenfalls bereits abgelaufen. Die Beschwerdeführer waren in Österreich durchgehend aufrecht gemeldet. Fristverlängerungen aus den in Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO genannten Gründen haben nicht stattgefunden bzw. wurden Rechtsbehelfe mit aufschiebender Wirkung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gewährt.Die Beschwerdeführer waren in Österreich durchgehend aufrecht gemeldet. Fristverlängerungen aus den in Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO genannten Gründen haben nicht stattgefunden bzw. wurden Rechtsbehelfe mit aufschiebender Wirkung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gewährt. Ein Übergang der Zuständigkeit gem. Art. 29 Abs. 2 Dublin III–VO hat im gegenständlichen Verfahren somit stattgefunden und ist Österreich demnach nunmehr für die Führung der materiellen Verfahren der Beschwerdeführer zuständig. Dementsprechend waren die gegenständlichen, die Zuständigkeit Österreichs zurückweisenden, Bescheide zu beheben und die Verfahren zuzulassen.Ein Übergang der Zuständigkeit gem. Artikel 29, Absatz 2, Dublin III–VO hat im gegenständlichen Verfahren somit stattgefunden und ist Österreich demnach nunmehr für die Führung der materiellen Verfahren der Beschwerdeführer zuständig. Dementsprechend waren die gegenständlichen, die Zuständigkeit Österreichs zurückweisenden, Bescheide zu beheben und die Verfahren zuzulassen. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere aber die im gegenständlichen Verfahren relevante Frage hinsichtlich des Vorliegens eines Fristablaufes, eindeutig aus den vorliegenden Verwaltungsakten beantwortet werden konnten.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere aber die im gegenständlichen Verfahren relevante Frage hinsichtlich des Vorliegens eines Fristablaufes, eindeutig aus den vorliegenden Verwaltungsakten beantwortet werden konnten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen treffen Art. 29 Dub III-VO und § 21 Abs. 3 BFA-VG klare eindeutige Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Im Übrigen treffen Artikel 29, Dub III-VO und Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG klare eindeutige Regelungen vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W185.2142899.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.