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{'item': 'W189 2116302-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2017 GeschäftszahlW189 2116302-1 SpruchW189 2116300-1/13E W189 2116302-1/10E W189 2116298-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) von XXXX (BF1), geb. XXXX ;Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) von römisch 40 (BF1), geb. römisch 40 ; 2.) von XXXX (BF2), geb XXXX und 3.) von XXXX (BF3), geb. XXXX , alle StA. Ukraine, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2015, Zlen. 1.) 1046799509-140232756, 2.) 1046799400-140232691 und 3.) 1046799705-140232586 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:2.) von römisch 40 (BF2), geb römisch 40 und 3.) von römisch 40 (BF3), geb. römisch 40 , alle StA. Ukraine, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2015, Zlen. 1.) 1046799509-140232756, 2.) 1046799400-140232691 und 3.) 1046799705-140232586 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerden werden gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005,römisch eins. Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG,Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen. II. In Erledigung der Beschwerde wird die spruchgemäße Erledigung zu § 55 AsylG 2005 gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG ersatzlos behoben.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird die spruchgemäße Erledigung zu Paragraph 55, AsylG 2005 gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Das Vorbringen der Beschwerdeführer ist untrennbar miteinander verknüpft bzw. beziehen sich die Beschwerdeführer auf dieselben Verfolgungsgründe, weshalb die Entscheidung unter Berücksichtigung der Vorbringen aller Beschwerdeführer abzuhandeln war. Die Beschwerdeführer werden in der Folge als BF1 bis BF3 und alle zusammen als die BF bezeichnet. Die BF, Staatsangehörige der Ukraine, der armenischen Volksgruppe zugehörig und Christen (armenische Kirche), reisten am 01.02.2014 illegal in das Bundesgebiet ein, wo sie noch am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz stellten und auch noch am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurden. BF1 erklärte dabei, dass BF2 und BF3 ihre Eltern seien. Sie hätten den Herkunftsstaat mittels Schlepper illegal verlassen. Die Ausreise sei mittels verschiedener Kleinbusse erfolgt. Die Reisebewegung hätten sie von XXXX aus begonnen. Gewohnt habe sie mit ihren Eltern in XXXX und XXXX .BF1 erklärte dabei, dass BF2 und BF3 ihre Eltern seien. Sie hätten den Herkunftsstaat mittels Schlepper illegal verlassen. Die Ausreise sei mittels verschiedener Kleinbusse erfolgt. Die Reisebewegung hätten sie von römisch 40 aus begonnen. Gewohnt habe sie mit ihren Eltern in römisch 40 und römisch 40 . Ein Bruder halte sich in XXXX in Russland und eine Schwester in XXXX auf.Ein Bruder halte sich in römisch 40 in Russland und eine Schwester in römisch 40 auf. Die Reisedokumente hätten sie in XXXX verloren.Die Reisedokumente hätten sie in römisch 40 verloren. Nach dem Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, erklärte sie, dass in ihrem Land Krieg herrsche. Die hörbaren Kampfhandlungen seien ungefähr zehn Kilometer von ihnen entfernt gewesen. Es sei allgemein davon ausgegangen worden, dass die Kriegshandlungen schlimmer werden würden, weshalb sie geflüchtet seien. Nach Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr befragt, meinte sie, dass sie nicht zurückgenommen werden würden. Es gebe in XXXX nichts mehr und in der Ukraine seien sie nicht willkommen, da sie aufgrund ihrer Herkunft aus XXXX als Separatisten angesehen würden.Nach Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr befragt, meinte sie, dass sie nicht zurückgenommen werden würden. Es gebe in römisch 40 nichts mehr und in der Ukraine seien sie nicht willkommen, da sie aufgrund ihrer Herkunft aus römisch 40 als Separatisten angesehen würden. BF2 erklärte im Zuge ihrer Befragung am selben Tag wie schon BF1, den Herkunftsstaat illegal mittels Kleinbus verlassen zu haben. Sie hätten ihre Reisebewegung in XXXX begonnen. Die Wohnsitzadresse im Herkunftsstaat sei in XXXX gewesen. Zum Aufenthalt ihrer Kinder tätigte sie dieselben Ausführungen wie BF

  1. Ihre Mutter halte sich in Armenien auf.BF2 erklärte im Zuge ihrer Befragung am selben Tag wie schon BF1, den Herkunftsstaat illegal mittels Kleinbus verlassen zu haben. Sie hätten ihre Reisebewegung in römisch 40 begonnen. Die Wohnsitzadresse im Herkunftsstaat sei in römisch 40 gewesen. Zum Aufenthalt ihrer Kinder tätigte sie dieselben Ausführungen wie BF
  2. Ihre Mutter halte sich in Armenien auf. Wo sich ihre Reisedokumente befinden würden, wisse sie nicht, da die Dokumente ihr Mann gehabt habe. Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, gab sie an, dass in der Ukraine Krieg herrsche und es nicht möglich gewesen sei, dort weiterhin zu leben. Es seien beliebig Bomben abgeworfen worden und sie habe Angst, dort weiterhin zu leben. Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat könne sie nicht angeben, welche Befürchtungen sie habe. BF3 erklärte im Zuge seiner Erstbefragung, die Reisebewegung von XXXX begonnen zu haben, wobei diese schlepperunterstützt erfolgt sei. Er habe bei der Ausreise seinen Reisepass mit sich geführt, wisse jedoch nicht, wo sich dieser jetzt befinde. Seine Kinder würden in Russland und XXXX leben.BF3 erklärte im Zuge seiner Erstbefragung, die Reisebewegung von römisch 40 begonnen zu haben, wobei diese schlepperunterstützt erfolgt sei. Er habe bei der Ausreise seinen Reisepass mit sich geführt, wisse jedoch nicht, wo sich dieser jetzt befinde. Seine Kinder würden in Russland und römisch 40 leben. In den letzten zehn Jahren vor der Ausreise sei er in XXXX gemeldet gewesen, gelebt habe er jedoch in einer Wohnung in XXXX .In den letzten zehn Jahren vor der Ausreise sei er in römisch 40 gemeldet gewesen, gelebt habe er jedoch in einer Wohnung in römisch 40 . Zur schlepperunterstützten Ausreise erklärte er, dass es in der Ukraine viele Menschen gebe, die gegen Barzahlung andere Personen aus der Kriegszone in der Ukraine rausbringen würden. Er habe so ein Taxi bis nach XXXX organisiert. Dort hätten sie bemerkt, dass ihre Pässe weg seien. Er habe dann einen Schlepper gefunden, der sie auch ohne Papiere weiter transportiert habe. Ihnen sei angeboten worden, sie in ein beliebiges europäisches Land zu bringen.Zur schlepperunterstützten Ausreise erklärte er, dass es in der Ukraine viele Menschen gebe, die gegen Barzahlung andere Personen aus der Kriegszone in der Ukraine rausbringen würden. Er habe so ein Taxi bis nach römisch 40 organisiert. Dort hätten sie bemerkt, dass ihre Pässe weg seien. Er habe dann einen Schlepper gefunden, der sie auch ohne Papiere weiter transportiert habe. Ihnen sei angeboten worden, sie in ein beliebiges europäisches Land zu bringen. Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, erklärte er, die Ukraine verlassen zu haben, da dort Krieg herrsche. Jeden Moment könne dort eine Pistolenkugel kommen. Konkret bedroht seien er und seine Familie nicht geworden. Sie hätten fast sechs Monate lang das Haus nicht verlassen können. Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte er, als Verräter behandelt zu werden, da er aus der Ostukraine komme. Die BF bevollmächtigten RA Dr. Benno WAGENEDER zur Vertretung im Verfahren (Bevollmächtigungsanzeige vom 08.05.2015). Am 29.06.2015 wurden die BF vor dem BFA, RD OÖ, niederschriftlich einvernommen. BF1 erklärte dabei, Inlandspass, Identifikationsnummer und Auslandsreisepass in XXXX im Zuge der Ausreise aus der Ukraine verloren zu haben.BF1 erklärte dabei, Inlandspass, Identifikationsnummer und Auslandsreisepass in römisch 40 im Zuge der Ausreise aus der Ukraine verloren zu haben. Ein Mann habe sie nach XXXX gefahren. Aufgrund der Kriegshandlungen hätten sie immer wieder anhalten und sich unter den Bäumen verstecken müssen. In XXXX hätten sie dann festgestellt, dass sie ihre Dokumente nicht mehr haben würden. Die Dokumente seien in einer Mappe bei ihrem Vater gewesen.Ein Mann habe sie nach römisch 40 gefahren. Aufgrund der Kriegshandlungen hätten sie immer wieder anhalten und sich unter den Bäumen verstecken müssen. In römisch 40 hätten sie dann festgestellt, dass sie ihre Dokumente nicht mehr haben würden. Die Dokumente seien in einer Mappe bei ihrem Vater gewesen. Sie habe keinen Führerschein, ihre Zeugnisse und Unidiplome würden sich in der Mietwohnung in XXXX befinden.Sie habe keinen Führerschein, ihre Zeugnisse und Unidiplome würden sich in der Mietwohnung in römisch 40 befinden. Zur in der Erstbefragung weiter angegebenen Adresse in XXXX erklärte sie, dass es sich dabei um das Haus ihres Vaters handle. Sie seien vor Jahren nach XXXX gezogen, weil ihre Geschwister in XXXX studiert hätten.Zur in der Erstbefragung weiter angegebenen Adresse in römisch 40 erklärte sie, dass es sich dabei um das Haus ihres Vaters handle. Sie seien vor Jahren nach römisch 40 gezogen, weil ihre Geschwister in römisch 40 studiert hätten. Gesundheitlich gehe es ihr gut. Sie spreche Deutsch und außer Armenisch noch Russisch, Ukrainisch und Englisch. Sie erklärte sich mit Recherchen im Herkunftsstaat unter Einhaltung der asyl- und datenschutzrechtlichen Bestimmungen einverstanden. Sie sei Staatsbürgerin der Ukraine, gehöre der Volksgruppe der Armenier an und gehöre dem armenischen Glauben an. Sie sei ledig und habe keine Kinder. Sie sei in XXXX geboren worden und dort aufgewachsen. Ihre Eltern seien ukrainische Staatsbürger.Sie sei in römisch 40 geboren worden und dort aufgewachsen. Ihre Eltern seien ukrainische Staatsbürger. Sie könne keine Beweismittel vorlegen. Im Herkunftsstaat würden sich noch ihre Zeugnisse in der letzten Wohnung in XXXX befinden. Alle anderen Dokumente habe sie verloren.Im Herkunftsstaat würden sich noch ihre Zeugnisse in der letzten Wohnung in römisch 40 befinden. Alle anderen Dokumente habe sie verloren. Sie habe im Herkunftsstaat die Ganztagsschule, eine allgemeinbildende höhere Schule und die Universität besucht und ihr Studium im Jahr 2010 abgeschlossen. Danach habe sie in einer Notariatskanzlei als Kanzleimitarbeiterin und Übersetzerin gearbeitet. Dies sei bis zum Kriegsausbruch gewesen und habe die Kanzlei Ende Juni 2014 geschlossen. Nachdem der Krieg begonnen habe, habe sie nichts mehr gemacht, da es keine Arbeit gegeben habe. Sie hätten versucht, den Bomben zu entkommen. Im Herkunftsstaat habe sie gemeinsam mit ihren Eltern in XXXX gelebt, wobei sie auch ein Haus in XXXX gehabt hätten.Im Herkunftsstaat habe sie gemeinsam mit ihren Eltern in römisch 40 gelebt, wobei sie auch ein Haus in römisch 40 gehabt hätten. Ihr Vater sei Schuster und habe bis ca. Mitte Juni 2014 in XXXX eine Schusterwerkstatt betrieben. Ihr Vater habe Schuhe hergestellt und repariert. Die Werkstatt habe ihrem Vater gehört, der diese Mitte Juni 2014 geschlossen habe.Ihr Vater sei Schuster und habe bis ca. Mitte Juni 2014 in römisch 40 eine Schusterwerkstatt betrieben. Ihr Vater habe Schuhe hergestellt und repariert. Die Werkstatt habe ihrem Vater gehört, der diese Mitte Juni 2014 geschlossen habe. Ihr Bruder lebe in XXXX und ihre Schwester in XXXX . Ihr Bruder sei verheiratet und habe zwei Kinder. Er lebe dort von Gelegenheitsarbeit.Ihr Bruder lebe in römisch 40 und ihre Schwester in römisch 40 . Ihr Bruder sei verheiratet und habe zwei Kinder. Er lebe dort von Gelegenheitsarbeit. Ihre Schwester sei ebenso verheiratet und habe zwei Kinder. Ihre Schwester sei aktuell arbeitslos und auf Jobsuche. Ihr Vater habe zwei Schwestern und zwei Brüder. Eine Schwester sei nicht verheiratet und kinderlos. Diese lebe im Dorf XXXX von der Unterstützung der Verwandten. Ein Bruder sei verstorben, ein Bruder sei verheiratet und habe sechs Kinder. Diese würden sich in Russland aufhalten, seit der Krieg in der Ukraine begonnen habe. Die zweite Schwester ihres Vaters sei verheiratet und habe zwei Söhne. Sie würden sich, wie die anderen auch, auf der Flucht in Russland befinden.Ihr Vater habe zwei Schwestern und zwei Brüder. Eine Schwester sei nicht verheiratet und kinderlos. Diese lebe im Dorf römisch 40 von der Unterstützung der Verwandten. Ein Bruder sei verstorben, ein Bruder sei verheiratet und habe sechs Kinder. Diese würden sich in Russland aufhalten, seit der Krieg in der Ukraine begonnen habe. Die zweite Schwester ihres Vaters sei verheiratet und habe zwei Söhne. Sie würden sich, wie die anderen auch, auf der Flucht in Russland befinden. Ihre Mutter habe zwei Schwestern und drei Brüder. Die beiden Schwestern seien verheiratet, hätten Kinder und würden in Sibirien leben. Auch zwei Brüder seien verheiratet, hätten Kinder und würden in Sibirien leben. Ein Bruder ihrer Mutter sei bereits verstorben. Das Haus in XXXX stehe leer. Es sei zerstört worden und fehle auf einer Seite die Mauer.Das Haus in römisch 40 stehe leer. Es sei zerstört worden und fehle auf einer Seite die Mauer. Die Ausreise sei nach Aufforderung ihres Vaters spontan und sogleich erfolgt. Sie hätten sich die letzte Nacht vor der Ausreise an der Adresse in XXXX aufgehalten. Sie hätten auch ein Haus in XXXX gehabt. Sie schilderte die schlepperunterstützte Ausreise über XXXXDie Ausreise sei nach Aufforderung ihres Vaters spontan und sogleich erfolgt. Sie hätten sich die letzte Nacht vor der Ausreise an der Adresse in römisch 40 aufgehalten. Sie hätten auch ein Haus in römisch 40 gehabt. Sie schilderte die schlepperunterstützte Ausreise über römisch 40 . Die US-$ 5.000 für die Ausreise seien mit Ersparnissen ihres Vaters finanziert worden. Im Herkunftsstaat habe sie sich immer in XXXX aufgehalten, wobei sie auch eine Wohnung in XXXX gehabt hätten.Im Herkunftsstaat habe sie sich immer in römisch 40 aufgehalten, wobei sie auch eine Wohnung in römisch 40 gehabt hätten. Sie sei im Herkunftsstaat nicht vorbestraft und auch nie vor Gericht gestanden. Sie sei auch nie inhaftiert worden und habe in der Ukraine keine Probleme mit den Behörden gehabt. Nach ihr werde auch seitens der staatlichen Behörden nicht gesucht oder gefahndet. Sie sei nie politisch tätig und auch nicht Mitglied einer politischen Partei gewesen. Auch aufgrund ihres Religionsbekenntnisses habe sie im Herkunftsstaat keine Probleme gehabt. Sie habe jedoch aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit im Herkunftsstaat Probleme gehabt. Probleme mit Privatpersonen verneinte sie. Sie habe im Heimatland auch an keinen bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, erklärte sie, dass in der Ukraine Krieg herrsche und die Kampfhandlungen nicht enden würden, weshalb sie mit ihren Eltern geflüchtet sei. Sie hätten in der Ukraine um ihr Leben gefürchtet. Am 12.05.2014 habe es in XXXX und XXXX ein Referendum gegeben, ob diese Regionen sich von der Ukraine abspalten sollten. Ihr Vater habe für den Verbleib der Region bei der Ukraine unterschrieben, wobei 95 % für die Abspaltung gestimmt hätten.Am 12.05.2014 habe es in römisch 40 und römisch 40 ein Referendum gegeben, ob diese Regionen sich von der Ukraine abspalten sollten. Ihr Vater habe für den Verbleib der Region bei der Ukraine unterschrieben, wobei 95 % für die Abspaltung gestimmt hätten. An einem nicht genau nennbaren Datum nach diesem Referendum seien unbekannte Bewaffnete zu ihrem Vater gekommen. Ihr Vater habe seine Werkstatt im Keller und sei ihr Vater davon in Kenntnis gesetzt worden, dass sein Geschäft als Luftschutzkeller dienen könnte und er sein Geschäft dafür zur Verfügung stellen möge. Dann sei alles aus der Werkstatt weggebracht worden, womit ihr Vater den Arbeitsplatz verloren habe. Sie könne aber nicht genau sagen, wann dies gewesen sei. Ihr Vater habe den Vorfall nämlich verheimlicht. Auf Vorhalt, dass sie zu Beginn gesagt habe, dass ihr Vater bis Mitte Juni in XXXX eine Schusterwerkstatt betrieben habe, bejahte sie dies, meinte aber, dies nicht genau sagen zu können. Sie ergänzte, dass ihr Vater, nachdem dieser die Werkstatt aufgegeben habe, immer wieder den Verletzten geholfen habe und immer wieder die Wohnung beschossen worden sei.Auf Vorhalt, dass sie zu Beginn gesagt habe, dass ihr Vater bis Mitte Juni in römisch 40 eine Schusterwerkstatt betrieben habe, bejahte sie dies, meinte aber, dies nicht genau sagen zu können. Sie ergänzte, dass ihr Vater, nachdem dieser die Werkstatt aufgegeben habe, immer wieder den Verletzten geholfen habe und immer wieder die Wohnung beschossen worden sei. Ihr Vater sei öfter bedroht worden. Er wisse aber nicht wann und wie oft. Ihr Vater habe erzählt, er wäre aufgefordert worden, zu kämpfen. Ihr Vater habe auch gemeint, dass man BF1 in die Einheit der Frauen mitnehmen habe wollen, da sie viele Sprachen spreche. Niemand sei jedoch an sie persönlich herangetreten. Befragt, welche konkreten persönlichen Probleme sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Armenier gehabt habe, meinte sie, dass es bei Kriegsausbruch viele Armenier unter den Separatisten gegeben habe. Persönlich habe sie keine Probleme aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Befragt, ob es noch andere Verfolgungshandlungen gegeben habe, verneinte sie und meinte, dass sie meistens zuhause gewesen sei. Auf Nachfrage, wer ihren Vater verfolgt habe, meinte sie, dass es bewaffnete Leute, Russen, Tschetschenen – unbekannte Leute – gewesen seien. Nach XXXX könnten sie nicht zurückkehren, da dort die Separatisten ihren Vater und ihre Familie verfolgen würden.Nach römisch 40 könnten sie nicht zurückkehren, da dort die Separatisten ihren Vater und ihre Familie verfolgen würden. In die Ukraine könnten sie nicht zurückkehren, da alle, die aus XXXX und XXXX stammen, verfolgt werden würden. Es gebe in der Regierung radikale Nationalisten, welche alle Menschen, die aus XXXX und XXXX stammen, als Verräter bezeichnen. Diese Politiker würden auch behaupten, dass die Armenier die Einstellung der Bevölkerung von XXXX und XXXX unterstützen würden.In die Ukraine könnten sie nicht zurückkehren, da alle, die aus römisch 40 und römisch 40 stammen, verfolgt werden würden. Es gebe in der Regierung radikale Nationalisten, welche alle Menschen, die aus römisch 40 und römisch 40 stammen, als Verräter bezeichnen. Diese Politiker würden auch behaupten, dass die Armenier die Einstellung der Bevölkerung von römisch 40 und römisch 40 unterstützen würden. In Österreich lebe sie mit ihren Eltern zusammen, darüber hinaus habe sie hier keine Verwandten. Sie habe hier keine privaten Interessen. Sie sei auch in keinen Vereinen tätig. Sie besuche vier Mal in der Woche einen Deutschkurs. Sie habe auch einen Wifi-Kurs besucht. Sie lebe von Leistungen aus der Grundversorgung. Sie arbeite nicht. Sie habe viele Freunde. Sie sei hier unbescholten und wolle sie sich in Österreich eine Zukunft aufbauen und einem Beruf nachgehen. BF2 erklärte im Zuge ihrer Befragung am selben Tag, dass sie keine Identitätsdokumente habe, da sie diese in der Ukraine verloren habe. Heirats- und Geburtsurkunde hätten sie in der Wohnung in XXXX einfach zurückgelassen, da sie die Wohnung fluchtartig verlassen hätten.BF2 erklärte im Zuge ihrer Befragung am selben Tag, dass sie keine Identitätsdokumente habe, da sie diese in der Ukraine verloren habe. Heirats- und Geburtsurkunde hätten sie in der Wohnung in römisch 40 einfach zurückgelassen, da sie die Wohnung fluchtartig verlassen hätten. Ihr Mann habe die Inlands- und Auslandspässe der BF in der Ukraine verloren. Gesundheitlich gehe es ihr sehr gut und stehe sie weder in ärztlicher Behandlung noch nehme sie Medikamente. Abgesehen von Armenisch spreche sie auch Russisch. Sie erklärte sich mit Recherchen im Herkunftsstaat unter Einhaltung der asyl- und datenschutzrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich einverstanden. Sie sei Staatsbürgerin der Ukraine, gehöre der Volksgruppe der Armenier und dem armenischen Glauben an. Sie sei verheiratet und habe drei Kinder, wobei eine Tochter (BF1) sie nach Österreich begleitet habe. Ihr Sohn lebe in XXXX und arbeite als Grillmeister. Dieser sei verheiratet und habe zwei Kinder. Ihr Sohn habe die Ukraine im Mai 2014 verlassen.Ihr Sohn lebe in römisch 40 und arbeite als Grillmeister. Dieser sei verheiratet und habe zwei Kinder. Ihr Sohn habe die Ukraine im Mai 2014 verlassen. Ihre in der Ukraine verbliebene Tochter sei ebenso verheiratet und habe zwei Kinder. Diese lebe in XXXX . Ihre Tochter habe an der Universität gearbeitet, aus ihr nicht bekannten Gründen jedoch im Frühling gekündigt. In XXXX würde sie mit der Schwiegermutter und dem Schwager zusammenleben. Der Schwager sei Jurist in einer Bank gewesen, wisse sie jedoch nicht, was dieser gerade mache.Ihre in der Ukraine verbliebene Tochter sei ebenso verheiratet und habe zwei Kinder. Diese lebe in römisch 40 . Ihre Tochter habe an der Universität gearbeitet, aus ihr nicht bekannten Gründen jedoch im Frühling gekündigt. In römisch 40 würde sie mit der Schwiegermutter und dem Schwager zusammenleben. Der Schwager sei Jurist in einer Bank gewesen, wisse sie jedoch nicht, was dieser gerade mache. Sie sei in Armenien geboren worden und dort aufgewachsen. Ihre Eltern seien armenische Staatsangehörige, wobei ihr Vater bereits verstorben sein. Ihre Mutter lebe mit ihrem Bruder in XXXX . Sie würden dort schon seit zwei Jahren leben, jedoch immer wieder nach Armenien zurückkehren.Sie sei in Armenien geboren worden und dort aufgewachsen. Ihre Eltern seien armenische Staatsangehörige, wobei ihr Vater bereits verstorben sein. Ihre Mutter lebe mit ihrem Bruder in römisch 40 . Sie würden dort schon seit zwei Jahren leben, jedoch immer wieder nach Armenien zurückkehren. Sie könne keinerlei Beweismittel vorlegen. Ihr ukrainischer Auslandspass sei ihr im Jahr 2007 ausgestellt worden. In XXXX in der letzten Wohnung würden sich ihre Heirats- und Geburtsurkunde befinden. Alle anderen Dokumente seien verlorengegangen.Sie könne keinerlei Beweismittel vorlegen. Ihr ukrainischer Auslandspass sei ihr im Jahr 2007 ausgestellt worden. In römisch 40 in der letzten Wohnung würden sich ihre Heirats- und Geburtsurkunde befinden. Alle anderen Dokumente seien verlorengegangen. Sie habe in Armenien die Grundschule besucht und die Berufsschule für Elektrotechnik absolviert. Sie habe nie – bzw. nur drei Jahre lang – gearbeitet und sei immer Hausfrau gewesen. Ihre Tochter sei als Übersetzerin tätig gewesen. Bis zur Ausreise habe sie immer mit ihrer Tochter und ihrem Mann zusammengelebt. Sie hätten in XXXX in Mietwohnungen gelebt, hätten jedoch in XXXX ein ebenerdiges Haus gehabt. Seit der Übersiedlung nach XXXX hätten sie immer wieder in XXXX (über den Sommer) gelebt. Während des Krieges sei eine Wand des Hauses zerstört worden.Sie habe in Armenien die Grundschule besucht und die Berufsschule für Elektrotechnik absolviert. Sie habe nie – bzw. nur drei Jahre lang – gearbeitet und sei immer Hausfrau gewesen. Ihre Tochter sei als Übersetzerin tätig gewesen. Bis zur Ausreise habe sie immer mit ihrer Tochter und ihrem Mann zusammengelebt. Sie hätten in römisch 40 in Mietwohnungen gelebt, hätten jedoch in römisch 40 ein ebenerdiges Haus gehabt. Seit der Übersiedlung nach römisch 40 hätten sie immer wieder in römisch 40 (über den Sommer) gelebt. Während des Krieges sei eine Wand des Hauses zerstört worden. Ihr Mann (BF3) sei Schuster und habe ungefähr bis Mitte Juni in XXXX eine Schusterwerkstatt betrieben. Die Werkstatt ihres Mannes sei seit Beginn des Krieges geschlossen. Ihr Mann habe seither nicht mehr als Schuster gearbeitet, wobei sie nicht genau sagen könne, wann der Krieg begonnen habe.Ihr Mann (BF3) sei Schuster und habe ungefähr bis Mitte Juni in römisch 40 eine Schusterwerkstatt betrieben. Die Werkstatt ihres Mannes sei seit Beginn des Krieges geschlossen. Ihr Mann habe seither nicht mehr als Schuster gearbeitet, wobei sie nicht genau sagen könne, wann der Krieg begonnen habe. Auf Vorhalt erklärte sie, es sei glaublich im Juni oder August 2014 zu ersten Kampfhandlungen in XXXX gekommen.Auf Vorhalt erklärte sie, es sei glaublich im Juni oder August 2014 zu ersten Kampfhandlungen in römisch 40 gekommen. Sie habe fünf Geschwister, von denen vier verheiratet seien und Kinder hätten. Ein Bruder sei bereits verstorben. Alle würden in der Russischen Föderation leben, wobei sich drei Geschwister in XXXX niedergelassen hätten.Sie habe fünf Geschwister, von denen vier verheiratet seien und Kinder hätten. Ein Bruder sei bereits verstorben. Alle würden in der Russischen Föderation leben, wobei sich drei Geschwister in römisch 40 niedergelassen hätten. Sie habe nie daran gedacht, den Herkunftsstaat zu verlassen. Die letzte Nacht vor der Ausreise habe sie in XXXX verbracht. Sie hätten aber in ihrem Haus in XXXX gelebt.Sie habe nie daran gedacht, den Herkunftsstaat zu verlassen. Die letzte Nacht vor der Ausreise habe sie in römisch 40 verbracht. Sie hätten aber in ihrem Haus in römisch 40 gelebt. Sie hätten genug Geld für die Schleppung gehabt. In den letzten drei Jahren vor der Ausreise sei sie immer in XXXX aufhältig gewesen. Sie hätten – wie bereits mehrfach erwähnt – auch ein Haus in XXXX gehabt.In den letzten drei Jahren vor der Ausreise sei sie immer in römisch 40 aufhältig gewesen. Sie hätten – wie bereits mehrfach erwähnt – auch ein Haus in römisch 40 gehabt. Sie sei im Herkunftsstaat nicht vorbestraft, nicht politisch tätig gewesen und habe auch keine wie immer gearteten Probleme mit den staatlichen Behörden oder einer Privatperson gehabt. Sie verneinte auch, Probleme aufgrund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gehabt zu haben. Sie habe im Herkunftsstaat auch nicht an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen. Zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt, erklärte sie, keine eigenen Fluchtgründe zu haben. Sie sei lediglich ausgereist, da ihr Mann Probleme habe, wobei die Probleme ihres Mannes auch ihre Probleme seien. Konkret seien ihrem Mann Werkstatt und Auto weggenommen worden, wobei sie keinen konkreten Zeitpunkt angeben könne. Befragt, ab wann ihr Mann nicht mehr zur Arbeit gegangen sei, meinte sie, es nicht zu wissen. Ihr Mann habe das Haus immer verlassen. Befragt, was sie über ein Referendum zu berichten habe, an dem ihr Mann teilgenommen haben soll, meinte sie, sich an Derartiges nicht erinnern zu können. Sie könne sich kein Datum merken. Auf die Frage, ob sie sich erinnern könne, dass ihr Mann bedroht worden sei, erklärte sie, sich an Derartiges nicht erinnern zu können. Ihr Mann habe davon zuhause nichts erzählt, sondern erst hier in Österreich. Hier habe ihr Mann erzählt, dass ihm sein Auto und sein Arbeitsplatz weggenommen worden seien. Die ukrainische Staatsbürgerschaft sei BF2 im Jahr 1991 oder 1992 verliehen worden. Wer ihren Mann verfolgt habe, wisse sie nicht. Sie selbst habe keine Verfolgungshandlungen zu gewärtigen gehabt, sondern sei meistens zuhause gewesen. Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat würden sie von der Ukraine nicht akzeptiert werden. Separatisten seien gegen ihren Mann, da dieser für die Unversehrtheit der Ukraine gestimmt habe. Die Separatisten hätten eine Befragung gemacht und ihr Mann habe den Pass mitnehmen müssen. Sie lebe in Österreich mit ihrer Familie zusammen, habe hier darüber hinaus aber keine Verwandten. Sie sei in keinen Vereinen tätig, besuche einen Deutschkurs und lebe von der Grundversorgung. Sie sei nicht berufstätig. Sie sei unbescholten und beschäftige sich mit Deutschlernen. Konkrete Zukunftspläne für Österreich habe sie keine. Weiters wurde BF3 am 29.06.2015 befragt. Dieser erklärte im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme, seine Identitätsdokumente auf der Flucht verloren zu haben. Sowohl die Inlandspässe als auch die Auslandspässe der BF seien verlorengegangen. Die anderen Dokumente (Zeugnisse, Diplome seiner Tochter, seiner Frau, die Autopapiere) hätten sie in XXXX in ihrer Wohnung zurückgelassen. Sein Auto sei ihm von Separatisten bzw. der Volksmiliz im August 2014 weggenommen worden.Die anderen Dokumente (Zeugnisse, Diplome seiner Tochter, seiner Frau, die Autopapiere) hätten sie in römisch 40 in ihrer Wohnung zurückgelassen. Sein Auto sei ihm von Separatisten bzw. der Volksmiliz im August 2014 weggenommen worden. Gesundheitlich gehe es ihm schlecht. Er habe manchmal hohen Blutdruck, habe jedoch noch keine Medikamente verordnet bekommen. Er spreche Armenisch und Russisch. Er erklärte sich ausdrücklich mit Recherchen im Herkunftsstaat unter Einhaltung der asyl- und datenschutzrechtlichen Bestimmungen einverstanden. Er sei Staatsbürger der Ukraine, gehöre der armenischen Volksgruppe an und sei armenischen Glaubens. Er sei verheiratet, habe drei Kinder, wobei ihn eine Tochter (BF1) nach Österreich begleitet habe. Eine weitere Tochter lebe mit deren Familie in XXXX . Diese habe dort an der Universität gearbeitet, sei aber gekündigt worden oder habe selbst gekündigt. Er wisse es nicht. Deren Ehemann habe früher in einer juristischen Abteilung einer Bank gearbeitet. Sein Sohn sei zwei Monate vor Kriegsausbruch nach XXXX gegangen. Sein Sohn habe zwei Uni-Abschlüsse und arbeite in Sibirien als Grill-Meister.Er sei Staatsbürger der Ukraine, gehöre der armenischen Volksgruppe an und sei armenischen Glaubens. Er sei verheiratet, habe drei Kinder, wobei ihn eine Tochter (BF1) nach Österreich begleitet habe. Eine weitere Tochter lebe mit deren Familie in römisch 40 . Diese habe dort an der Universität gearbeitet, sei aber gekündigt worden oder habe selbst gekündigt. Er wisse es nicht. Deren Ehemann habe früher in einer juristischen Abteilung einer Bank gearbeitet. Sein Sohn sei zwei Monate vor Kriegsausbruch nach römisch 40 gegangen. Sein Sohn habe zwei Uni-Abschlüsse und arbeite in Sibirien als Grill-Meister. Er sei im in Armenien geboren worden und dort aufgewachsen. Er habe dort keinen Besitz mehr. In Armenien halte sich nach wie vor seine Schwester auf. Seine Eltern, armenische Staatsangehörige, seien bereits verstorben. Er legte seinen ukrainischen Führerschein vor. Im Herkunftsstaat würde sich noch seine Geburtsurkunde befinden. Er habe in Armenien die Grundschule besucht und abgeschlossen und lebe seit dem Jahr 1972 in der Ukraine. In den letzten drei Jahren vor der Ausreise habe er seine Schuhwerkstatt betrieben, wobei er diese auch noch während des Kriegsausbruches gehabt habe. Danach habe seine Werkstatt als Luftschutzkeller – konkret seit Anfang Juli 2014 – gedient. Er habe die Werkstatt zu Beginn freiwillig zur Verfügung gestellt, diese sei ihm dann jedoch weggenommen worden. Befragt, von wem ihm die Werkstatt weggenommen worden sei, meinte er, von den Separatisten bzw. der Volksmiliz, was Ansichtssache sei. Er habe zwei Schwestern und zwei Brüder, wobei er zu deren Verbleib im Wesentlichen die Ausführungen seiner Tochter bestätigte. An das Verlassen des Herkunftsstaates habe er einerseits nicht, andererseits schon manchmal gedacht. Er habe geglaubt, er und seine Familie müssten weg, irgendwohin nach Russland. Sein Problem sei gewesen, dass er beim Referendum Mitte Mai 2014 für den Verbleib der Region bei der Ukraine gestimmt habe. Sein Abstimmungsverhalten sei bekannt geworden, weshalb er als Verräter gegolten habe. Auf Nachfrage, wie dies bekannt geworden sei, meinte er, dass das Referendum in der Schule stattgefunden habe. Die Vertreter der Volksmiliz seien dort gestanden und es habe keine Beobachter gegeben. Beim Verlassen der Schule nach Abgabe seiner Unterschrift habe er gesagt, dass er für die Unversehrtheit der Ukraine sei. Darüber habe er kein Geheimnis gemacht. Er sei auch gegen die Abspaltung der Krim gewesen. Seine Meinung habe er immer und überall gesagt. Er habe dies bei allen Gesprächen im Bekanntenkreis gemacht. In der Nacht vor der Ausreise sei er in XXXX aufhältig gewesen, wobei sie auch ein Haus in XXXX gehabt hätten.In der Nacht vor der Ausreise sei er in römisch 40 aufhältig gewesen, wobei sie auch ein Haus in römisch 40 gehabt hätten. Sie seien schlepperunterstützt nach Österreich eingereist. Die Route habe sie über XXXX geführt. Dort seien Tausende, die in derselben Situation wie die BF gewesen seien, registriert worden, hätten sie jedoch ihre Personaldokumente verloren. Er habe dann einen Schlepper organisiert, der sie ohne Dokumente mit wechselnden Autos nach Österreich gebracht habe. Die Schleppung habe US-$ 5.000 gekostet. Das Geld habe er von seinem Bankkonto, wo er nach wie vor Geld habe.Sie seien schlepperunterstützt nach Österreich eingereist. Die Route habe sie über römisch 40 geführt. Dort seien Tausende, die in derselben Situation wie die BF gewesen seien, registriert worden, hätten sie jedoch ihre Personaldokumente verloren. Er habe dann einen Schlepper organisiert, der sie ohne Dokumente mit wechselnden Autos nach Österreich gebracht habe. Die Schleppung habe US-$ 5.000 gekostet. Das Geld habe er von seinem Bankkonto, wo er nach wie vor Geld habe. In den letzten drei Jahren vor der Ausreise habe er immer in XXXX gelebt, wobei sie auch eine Wohnung in XXXX gehabt hätten. Das Haus sei auf einer Seite zerstört, aber noch immer im Besitz von BF3.In den letzten drei Jahren vor der Ausreise habe er immer in römisch 40 gelebt, wobei sie auch eine Wohnung in römisch 40 gehabt hätten. Das Haus sei auf einer Seite zerstört, aber noch immer im Besitz von BF
  3. Er sei im Herkunftsstaat nicht vorbestraft und auch nie vor Gericht gestanden. Auch werde er sonst nicht von den staatlichen Behörden gesucht. Er sei nie politisch tätig und auch kein Mitglied einer politischen Partei gewesen. Er habe auch keine Probleme aufgrund seines Religionsbekenntnisses gehabt. Im Zusammenhang mit seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe es bis zu Beginn des Krieges keine Probleme gegeben. Während des Krieges habe man ihm gesagt, dass er kein Russe sei. Man habe ihn gefragt, was er in der Region suchen würde. Gröbere Probleme mit Privatpersonen habe er nicht gehabt und im Herkunftsstaat an keinen bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen. Zu den Gründen, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, befragt, gab er an, dass aufgrund des Krieges in der Ukraine sein Leben und das Leben seiner Familie in Gefahr gewesen sei. Für den Fall einer Rückkehr in die Ukraine würde er von beiden Seiten als Verräter angesehen werden. Die Ukrainer würden ihn für einen Separatisten halten und die anderen würden ihn ohnehin für einen XXXX -Anhänger halten.Zu den Gründen, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, befragt, gab er an, dass aufgrund des Krieges in der Ukraine sein Leben und das Leben seiner Familie in Gefahr gewesen sei. Für den Fall einer Rückkehr in die Ukraine würde er von beiden Seiten als Verräter angesehen werden. Die Ukrainer würden ihn für einen Separatisten halten und die anderen würden ihn ohnehin für einen römisch 40 -Anhänger halten. Nachgefragt, weshalb er dies glaube, meinte er, dies gespürt zu haben. Er habe sein gesamtes Vermögen verloren. Die Ukrainer würden alle Personen, die aus XXXX oder XXXX stammen würden, für Verräter und Feinde halten.Nachgefragt, weshalb er dies glaube, meinte er, dies gespürt zu haben. Er habe sein gesamtes Vermögen verloren. Die Ukrainer würden alle Personen, die aus römisch 40 oder römisch 40 stammen würden, für Verräter und Feinde halten. Zu Österreich befragt, erklärte BF3, hier nur seine Familie zu haben, mit der er zusammenlebe. Weitere Verwandte habe er hier nicht. Er habe hier auch keine privaten Interessen und sei in keinen Vereinen tätig. Er besuche einen Deutschkurs und lebe von der Grundversorgung. Er arbeite zurzeit nicht und sei unbescholten. Seine Tochter habe nicht beim ukrainischen Militär gedient. Sie habe auch keinen Einberufungsbefehl zum ukrainischen Militär erhalten. Die Soldaten hätten nach seiner Tochter gefragt, da sie deren Englisch-Kenntnisse benötigt hätten. Sie seien aber ausgereist. Bis zuletzt habe BF3 verletzten Menschen geholfen. Er sei jedes Mal, wenn geschossen worden sei, auf die Straße gelaufen, um zu helfen. In Österreich wolle er in Zukunft gerne arbeiten. Außerdem gefalle es seiner Tochter hier gut. Auf Frage des Rechtsanwaltes, ob er etwas über einen Gefangenenaustausch wisse, meinte BF3, vieles gehört zu haben. Er habe gehört, dass die ukrainische Armee die Zivilbevölkerung aus XXXX und XXXX mitgenommen und gegen eigene Soldaten getauscht habe.Auf Frage des Rechtsanwaltes, ob er etwas über einen Gefangenenaustausch wisse, meinte BF3, vieles gehört zu haben. Er habe gehört, dass die ukrainische Armee die Zivilbevölkerung aus römisch 40 und römisch 40 mitgenommen und gegen eigene Soldaten getauscht habe. Die Armenier in der Ukraine würden in der Westukraine mit den Ukrainern und in der Ostukraine mit den Russen sympathisieren. Er habe Freunde und Bekannte auf beiden Seiten, wobei er nach dem Krieg keinen Kontakt mehr gehabt habe. Befragt, warum BF1 und BF2 beim Referendum nicht abgestimmt hätten, meinte er, nicht mehr zu wissen, ob seine Tochter dort gewesen sei oder nicht. Er könne sich daran nicht erinnern. Üblicherweise würden Frauen bei ihnen in Armenien an derartigen Dingen nicht teilnehmen, in Russland schon. Sie würden versuchen, ihre Bräuche zu bewahren. Den BF wurden aktuelle Länderinformationen zum schriftlichen Parteiengehör ausgefolgt. Das Bundesasylamt beauftragte in der Folge Prof. MMag. Dr. h.c. Ernst Madlener zur Erstellung einer Recherche im Herkunftsstaat. Aus der Recherche vom 10.08.2015 ergibt sich, dass die von den BF angeführte Identität korrekt sei und sie zuletzt an der angeführten Adresse in XXXX registriert gewesen seien. Auch das Vorbringen über ein Haus in XXXX entspreche den Tatsachen und sei auch der vorgelegte Führerschein von BF3 echt. Auch die Tätigkeit von BF3 in einer Schusterwerkstatt habe verifiziert werden können.Das Bundesasylamt beauftragte in der Folge Prof. MMag. Dr. h.c. Ernst Madlener zur Erstellung einer Recherche im Herkunftsstaat. Aus der Recherche vom 10.08.2015 ergibt sich, dass die von den BF angeführte Identität korrekt sei und sie zuletzt an der angeführten Adresse in römisch 40 registriert gewesen seien. Auch das Vorbringen über ein Haus in römisch 40 entspreche den Tatsachen und sei auch der vorgelegte Führerschein von BF3 echt. Auch die Tätigkeit von BF3 in einer Schusterwerkstatt habe verifiziert werden können. Als Ergebnis wurde in der Recherche festgehalten, dass Identität, Staatsbürgerschaft, Wohnsitz und Eigentumsverhältnisse wahrheitsgemäß von den BF angegeben worden seien. Am 18.09.2015 (Poststempel vom 16.09.2015) erhoben die BF Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 29.09.2015 (wurden unter Spruchteil I. die Anträge auf internationalen Schutz vom 01.12.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 diese Anträge auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen.Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 29.09.2015 (wurden unter Spruchteil römisch eins. die Anträge auf internationalen Schutz vom 01.12.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 diese Anträge auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig sei und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Unter Spruchteil römisch drei. wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Ukraine gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. In den Entscheidungen findet sich ein Spruchpunkt IV. lediglich in der Übersetzung.In den Entscheidungen findet sich ein Spruchpunkt römisch vier. lediglich in der Übersetzung. Volksgruppe, Religionszugehörigkeit und Identität der BF wurden festgestellt. Festgestellt wurde, dass keine Verfolgung in der Ukraine durch staatliche Organe oder Privatpersonen vorliege. Gegen die BF gerichtete Verfolgungshandlungen hätten nicht glaubhaft gemacht werden können. Es habe auch aus den sonstigen Umständen keine asylrelevante Verfolgung iSd. Gründe der GFK festgestellt werden können. Das BFA führte darüber hinaus aus, dass nicht festgestellt werden habe können, dass die BF einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen seien oder ihnen eine solche drohe. Die BF würden im Heimatland über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen im Übrigen auch in Armenien und in Russland und habe laut BFA nicht festgestellt werden können, dass sie im Falle ihrer Rückkehr in die Ukraine der Gefahr ausgesetzt werden würden, dort in eine finanzielle Notlage zu geraten. Nach Wiedergabe von Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat wurde beweiswürdigend festgehalten, dass die BF keine individuellen Verfolgungsgründe vorgetragen hätten. Vielmehr beziehe sich ihr Vorbringen auf die Kriegshandlungen in der Ostukraine. Den BF wäre es möglich, den Problemen in der Heimatregion durch einen Umzug nach XXXX zu entgehen, wo sich die Tochter von BF2 und BF3/Schwester von BF1 mit deren Familie aufhalte.Den BF wäre es möglich, den Problemen in der Heimatregion durch einen Umzug nach römisch 40 zu entgehen, wo sich die Tochter von BF2 und BF3/Schwester von BF1 mit deren Familie aufhalte. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass es den BF nicht gelungen sei, eine Verfolgung in der Ukraine glaubhaft vorzutragen. Weder aus dem Vorbringen noch aus dem Amtswissen sei ableitbar, dass die BF in der Ukraine der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt seien. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher nach der GFK zur Gewährung von Asyl führen würde.Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass es den BF nicht gelungen sei, eine Verfolgung in der Ukraine glaubhaft vorzutragen. Weder aus dem Vorbringen noch aus dem Amtswissen sei ableitbar, dass die BF in der Ukraine der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt seien. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher nach der GFK zur Gewährung von Asyl führen würde. In Spruchpunkt II. wurde dargelegt, dass sich eine persönliche Gefährdung der BF in der Ukraine nicht ergeben habe. Grundsätzlich bestehen bezüglich die Ukraine keine Anhaltspunkte dafür, dass dort gegenwärtig eine derart extreme Gefahrenlage herrsche, durch die praktisch jeder – unabhängig vom Vorliegen individueller Gründe – der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre.In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dargelegt, dass sich eine persönliche Gefährdung der BF in der Ukraine nicht ergeben habe. Grundsätzlich bestehen bezüglich die Ukraine keine Anhaltspunkte dafür, dass dort gegenwärtig eine derart extreme Gefahrenlage herrsche, durch die praktisch jeder – unabhängig vom Vorliegen individueller Gründe – der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Im Verfahren seien keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, wonach die BF im Falle einer Rückkehr in die Heimat in eine lebensbedrohende Notlage geraten würden, zumal als soziales Auffangnetz die Familie fungieren könnte. Weiters sei es den BF zumutbar, Unterstützung von Seiten humanitärer Organisationen in Anspruch zu nehmen. Die BF seien im Übrigen selbsterhaltungsfähig und sei ihr Unterhalt gesichert. Es sei ihnen eine Wideraufnahme ihrer bisherigen Tätigkeit möglich. Die BF würden im Übrigen an keinen Erkrankungen leiden, die einer Rückkehr in die Ukraine im Hinblick auf Art. 3 EMRK entgegenstehen würde.Die BF würden im Übrigen an keinen Erkrankungen leiden, die einer Rückkehr in die Ukraine im Hinblick auf Artikel 3, EMRK entgegenstehen würde. Zu Spruchteil III. wurde eingangs ausgeführt, dass sich Anhaltspunkte für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht ergeben hätten.Zu Spruchteil römisch drei. wurde eingangs ausgeführt, dass sich Anhaltspunkte für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht ergeben hätten. Das Familienleben der BF beschränke sich auf die Mitglieder der Kernfamilie, wobei zeitgleich gleichlautende Entscheidungen ergehen würden. Zum im Bundesgebiet entfalteten Privatleben wurde ausgeführt, dass ein Eingriff in dieses im konkreten Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im konkreten Fall höher zu bewerten sei, als die privaten Interessen der BF an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.Zum im Bundesgebiet entfalteten Privatleben wurde ausgeführt, dass ein Eingriff in dieses im konkreten Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt sei und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im konkreten Fall höher zu bewerten sei, als die privaten Interessen der BF an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet. BF1 und BF2 seien illegal und somit rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist und würden sich hier seit Dezember 2014 aufhalten. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet sei alleine aufgrund der Betreibung eines Asylverfahrens und somit lediglich für die Dauer ihres Asylverfahrens legalisiert. Sie würden keiner Arbeit nachgehen und von der Grundversorgung leben. Sie seien unbescholten und würden Deutsch lernen. Sie hätten demnach keine relevanten privaten und familiären Anknüpfungspunkte darlegen können, sondern hätten stärkere Anknüpfungspunkte zum Herkunftsstaat als zu Österreich. Auch würden Verstöße im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechtes bestehen und hätte ihnen im Übrigen ihr unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst sein müssen. Eine schuldhafte Verfahrensverzögerung seitens der handelnden Behörden könne nicht festgestellt werden. Im Lichte des Art. 8 EMRK sei die Rückkehrentscheidung betreffend die BF gerechtfertigt und ihre Abschiebung in die Ukraine zulässig, was bereits in Spruchpunkt I. und II. geprüft worden sei.Im Lichte des Artikel 8, EMRK sei die Rückkehrentscheidung betreffend die BF gerechtfertigt und ihre Abschiebung in die Ukraine zulässig, was bereits in Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. geprüft worden sei. Gegen diese Bescheide wurde in einem gemeinsamen Schriftsatz Beschwerde erhoben und diese lediglich in den Spruchpunkten II. und III. – allenfalls auch in Punkt IV. (der sich nur in ukrainischer Sprache finde) – angefochten.Gegen diese Bescheide wurde in einem gemeinsamen Schriftsatz Beschwerde erhoben und diese lediglich in den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. – allenfalls auch in Punkt römisch vier. (der sich nur in ukrainischer Sprache finde) – angefochten. In der Beschwerde wurden eingangs gerafft die Geschehnisse im Herkunftsstaat geschildert, die zur Ausreise geführt hätten. Verwiesen wurde auf die seitens des BFA ausgefolgten Länderinformationen zur Ukraine, wonach es in spezifischen Fällen für Frauen grundsätzlich möglich sei, wehrpflichtig zu sein. Im Fall des Entzugs vor dem Wehrdienst würden sie auch bestraft werden. Die Anfragebeantwortung sei verwaschen und unklar. Zur Lage der intern Vertriebenen wurde ausgeführt, dass die Stimmung in der Bevölkerung den Vertriebenen aus der Ostukraine gegenüber umschlage. Vertriebene aus der Ostukraine würden laut UNHCR diskriminiert werden. Sie seien eigentlich in XXXX und anderorts nicht willkommen.Zur Lage der intern Vertriebenen wurde ausgeführt, dass die Stimmung in der Bevölkerung den Vertriebenen aus der Ostukraine gegenüber umschlage. Vertriebene aus der Ostukraine würden laut UNHCR diskriminiert werden. Sie seien eigentlich in römisch 40 und anderorts nicht willkommen. Es wurde unter Beifügung von Fotos festgehalten, dass am ehemaligen Wohnort der BF Menschen getötet werden würden. Verwiesen wurde auch auf die vorgelegten Empfehlungsschreiben der Bevölkerung im Raum XXXX , wo die BF gut integriert seien und Unterstützung von der Bevölkerung erfahren würden.Verwiesen wurde auch auf die vorgelegten Empfehlungsschreiben der Bevölkerung im Raum römisch 40 , wo die BF gut integriert seien und Unterstützung von der Bevölkerung erfahren würden. Moniert wurde insbesondere, dass sich das BFA Textbausteinen bedient habe. Konkret habe die belangte Behörde dadurch verkannt, dass es um die Behandlung von Binnenflüchtlingen gehe. Auch habe das BFA zu Unrecht einen Textbaustein zu erkrankten Asylwerbern in die Bescheide aufgenommen. Das BFA habe es unterlassen, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 04.11.2014 in die Bescheide aufzunehmen. Dort werde die schlechte Stimmung der ukrainischen Bevölkerung gegenüber Binnenflüchtlingen aus der Ukraine aufgezeigt. Es komme zu Diskriminierungen und verschärfe sich die Situation durch die ökonomische Krise in der Ukraine zwischen Binnenflüchtlingen und der örtlichen Bevölkerung. Schon im September 2014 habe die Forschungsstelle Osteuropa der Uni Bremen berichtet, dass einige der Binnenflüchtlinge aus dem Osten der ukrainischen Regierung und Armee zu kritisch gegenüber stehen würden und die separatistische Bewegung im Osten offen unterstützen würden. Dies würde den Konflikt noch weiter anheizen. Die Regierung habe wenig Kapazität, um die Situation der Binnenflüchtlinge zu meistern. Als Beweis wurde ein Internetbericht (www.krymsos.com "Relationship between hostcommunities and internally displaced person in Ukraine, aufgerufen am 15.10.2015) zitiert. Aufgrund ihrer armenischen Volksgruppenzugehörigkeit seien sie umso mehr von Diskriminierungen betroffen. Als Übersetzerin sei BF1 auch als Frau mit speziellen Kenntnissen der Gefahr ausgesetzt, zum Wehrdienst gezwungen zu werden, zumal erfahrungsgemäß auf Binnenflüchtlinge zurückgegriffen werde, um die lokale Bevölkerung zu schonen. Zur schlechten Lage ukrainischer Binnenflüchtlinge wurde ein weiterer Internetbericht (www.diepresse.com "Caritas warnt nun auch vor Flüchtlingswelle aus Ukraine" aufgerufen am 15.10.201) zitiert. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Mit der Beschwerde wurden vorgelegt: * Undatiertes Empfehlungsschreiben von XXXX betreffend BF1;* Undatiertes Empfehlungsschreiben von römisch 40 betreffend BF1; * Empfehlungsschreiben XXXX aus Oktober 2015 sowie* Empfehlungsschreiben römisch 40 aus Oktober 2015 sowie * Farbfotos. Am 05.11.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme samt Urkundenvorlage mit Datum 08.07.2015 ein, wobei sich auf dieser ein Eingangsstempel des BFA vom 11.07.2015 befindet. Mit der Stellungnahme wurden Fotos übermittelt, die den Kriegszustand in der Umgebung der Wohnung der BF in XXXX zeigen. Auch wurden Berichte im Zusammenhang mit dem Ostukrainekonflikt zitiert.Mit der Stellungnahme wurden Fotos übermittelt, die den Kriegszustand in der Umgebung der Wohnung der BF in römisch 40 zeigen. Auch wurden Berichte im Zusammenhang mit dem Ostukrainekonflikt zitiert. Im Übrigen wurde darin das auch später in der Beschwerde wiederholte Vorbringen hinsichtlich der prekären Situation von Binnenvertriebenen in der Ukraine wiederholt. Die vom BFA vorgehaltenen Länderinformationen würden dies bestätigen. Zur besseren Übersichtlichkeit werden die im Verlauf des Beschwerdeverfahrens weiteren vorgelegten Unterlagen getrennt nach BF am Ende des Verfahrensganges wiedergegeben. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.02.2017 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch eine mündliche Verhandlung durch, an welcher BF1 und BF2 teilnahmen. Der Rechtsvertreter ist ebenso wie ein Vertreter des BFA nicht erschienen. BF3 nahm an der Beschwerdeverhandlung nicht teil, da er sich am 31.01.2017 einer OP (Prostatakrebs) unterzogen habe. Die erkennende Richterin brachte Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat in das gegenständliche Verfahren ein, wobei BF1 und BF2 keine Stellungnahme hiezu abgegeben und auch keine Frist hiefür beantragt haben. Dennoch wurde für ein schriftliches Parteiengehör eine Frist von zwei Wochen gewährt. Am 09.03.2017 langte eine Stellungnahme – insbesondere Urkundenvorlage – ein. Vorgelegt wurden: BF1: * ?XXXX ; * Mitteilung über die beabsichtigte Eheschließung von BF1 mit XXXX (E-Mail der Polizei an das BFA vom 25.10.2016);* Mitteilung über die beabsichtigte Eheschließung von BF1 mit römisch 40 (E-Mail der Polizei an das BFA vom 25.10.2016); * Heiratsurkunde über die standesamtliche Eheschließung mit XXXX am* Heiratsurkunde über die standesamtliche Eheschließung mit römisch 40 am XXXX ;römisch 40 ; * Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 61 Abs. 4 VwGG samt Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG (Poststempel vom 11.01.2017);* Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 61, Absatz 4, VwGG samt Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, VwGG (Poststempel vom 11.01.2017); * Dienstvertrag mit der XXXX , wonach ein Dienstverhältnis mit BF1 für den Fall einer Arbeitserlaubnis eingegangen wird;* Dienstvertrag mit der römisch 40 , wonach ein Dienstverhältnis mit BF1 für den Fall einer Arbeitserlaubnis eingegangen wird; * Empfehlungsschreiben XXXX und XXXX vom 23.02.2017 und vom 27.02.2017 sowie* Empfehlungsschreiben römisch 40 und römisch 40 vom 23.02.2017 und vom 27.02.2017 sowie * Empfehlungsschreiben XXXX , Teilnahme an einer privaten Kochrunde, vom 24.02.2017.* Empfehlungsschreiben römisch 40 , Teilnahme an einer privaten Kochrunde, vom 24.02.
  4. BF2: * Deutschkursbesuchsbestätigung Caritas, Deutsch-Aufbaukurs aus Dezember 2015; * ?XXXX , Urkunde für XXXX Kochrunde vom 05.11.2016 sowie* ?XXXX , Urkunde für römisch 40 Kochrunde vom 05.11.2016 sowie * Empfehlungsschreiben XXXX , Teilnahme an einer privaten Kochrunde, vom 24.02.2017.* Empfehlungsschreiben römisch 40 , Teilnahme an einer privaten Kochrunde, vom 24.02.
  5. BF3: * Deutschkursbesuchsbestätigung Caritas, Deutsch-Aufbaukurs aus Dezember 2015; * Bescheinigung ÖRK, Erste-Hilfe-Auffrischungskurs vom 05.12.2015; * Befundberichte Facharzt für Urologie und Andrologie vom 08.09.2016, 09.11.2016 und 16.11.2016; * Undatiertes Schreiben von XXXX , Oberteilerzeugung und Schuhreparatur;* Undatiertes Schreiben von römisch 40 , Oberteilerzeugung und Schuhreparatur; * Empfehlungsschreiben XXXX vom 27.02.2017;* Empfehlungsschreiben römisch 40 vom 27.02.2017; * Aufenthaltsbestätigung XXXX vom 06.02.2017 über den stationären Aufenthalt vom 30.01.2017 bis 06.02.2017 sowie* Aufenthaltsbestätigung römisch 40 vom 06.02.2017 über den stationären Aufenthalt vom 30.01.2017 bis 06.02.2017 sowie * Kurzarztbrief Klinikum XXXX vom 06.02.2017.* Kurzarztbrief Klinikum römisch 40 vom 06.02.
  6. BF: * Fotopräsentation der BF mit dem Ehemann von BF3; * undatierte Empfehlungsschreiben XXXX , XXXX , XXXX ;* undatierte Empfehlungsschreiben römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ; * Empfehlungsschreiben Familie XXXX , Familie XXXX vom 27.02.2017 und 25.02.2017;* Empfehlungsschreiben Familie römisch 40 , Familie römisch 40 vom 27.02.2017 und 25.02.2017; * Internetbericht vom 21.07.2016, Ukraine: Torture and Secret Detention on Both Sides of the Conflict Line, sowie * Meldungen zur Ukraine aus dem Internetauftritt der Tageszeitung XXXX vom 18.02.2017, 19.02.2017, 20.05.2016, 05.04.2016, 16.02.2017 und 19.02.2017.* Meldungen zur Ukraine aus dem Internetauftritt der Tageszeitung römisch 40 vom 18.02.2017, 19.02.2017, 20.05.2016, 05.04.2016, 16.02.2017 und 19.02.
  7. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der BF, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und dem BFA, die vorgelegten Dokumente sowie Unterlagen zu integrativen Aspekten und dem Gesundheitszustand von BF3, die Beschwerden vom 16.10.2015, durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mit BF1 und BF2 am 17.02.2017, durch Einholung aktueller Auszüge aus IZR, GVS und Strafregister sowie durch die im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zum schriftlichen Parteiengehör ausgefolgten Länderinformationen zum Herkunftsstaat, konkret * Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Ukraine vom 12.6.2015 (zuletzt ergänzt am 15.04.2016); * Auswärtiges Amt-Bericht zur asyl-und abschiebungsrelevanten Lage in der Ukraine vom 11.02.2016; * Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Situation von IDP-s in der Westukraine vom 11.11.2016 sowie * Anfragebeantwortung der Staatendokumentation – Ukraine – Tumorbehandlung v. 12.08.
  8. Feststellungen: Feststellungen zu den Beschwerdeführern: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Ukraine, der armenischen Volksgruppe zugehörig und Christen (armenische Kirche). Die Identität der Beschwerdeführer steht infolge der durchgeführten Recherche im Herkunftsstaat fest. Die BF stellten nach illegaler Einreise am 01.12.2014 Anträge auf internationalen Schutz. Die abweisenden Bescheide des BFA betreffend die BF vom 29.09.2015 erwuchsen hinsichtlich Spruchteil I. – Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten – in Rechtskraft.Die abweisenden Bescheide des BFA betreffend die BF vom 29.09.2015 erwuchsen hinsichtlich Spruchteil römisch eins. – Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten – in Rechtskraft. Die fristgerechte Beschwerde der BF richtet sich lediglich gegen Spruchpunkt II. und III. der Bescheide des BFA vom 29.09.2015.Die fristgerechte Beschwerde der BF richtet sich lediglich gegen Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. der Bescheide des BFA vom 29.09.
  9. Ein bloß in der Übersetzung der Bescheide vom 29.09.2015 angeführter Spruchpunkt IV. beruht auf einem Versehen des BFA.Ein bloß in der Übersetzung der Bescheide vom 29.09.2015 angeführter Spruchpunkt römisch vier. beruht auf einem Versehen des BFA. Nicht festgestellt werden kann, dass den BF in der Ukraine eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität – oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität – in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht. Nicht festgestellt werden kann, dass die BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären. Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr in die Ukraine iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr in die Ukraine iSd. Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden. Die medizinische Nachbetreuung von BF3, der sich in Österreich erfolgreich einer Prostataoperation unterzogen hat, ist in der Ukraine gewährleistet. Die BF halten sich nach illegaler Einreise seit Dezember 2014 durchgehend – und damit zwei Jahre und vier Monate – im Bundesgebiet auf. BF1 hat am 17.12.2016 einen österreichischen Staatsbürger standesamtlich geheiratet. Sie lebt nicht von der Grundversorgung und lebt gemeinsam mit ihrem Ehemann, der einer legalen Beschäftigung nachgeht. BF1 spricht Deutsch und hat ausreichende Deutschkenntnisse (weit über dem Niveau A2) nachgewiesen. BF2 und BF3 haben keine ausreichenden Deutschkenntnisse (auf dem Niveau A2) nachgewiesen. BF1 lebt nach ihrer standesamtlichen Eheschließung gemeinsam mit ihrem österreichischen Ehemann. Sie wird nicht mehr im Rahmen der Grundversorgung versorgt. Für den Fall einer Arbeitserlaubnis wird die BF1 bei der Firma FACC Operations GmbH als Operative Buyer legal beschäftigt. BF2 und BF3 leben in Österreich von der Grundversorgung. Die BF setzen sich mit ihrer Umgebung am Aufenthaltsort auseinander und haben dort bereits zahlreiche Freunde gefunden und nehmen am sozialen Leben am Aufenthaltsort in Österreich teil. Betreffend BF2 ist insbesondere die Teilnahme an einer Kochrunde hervorzuheben, betreffend BF3 der fachliche Austausch mit einem Schuhmacher bzw. Schuster. BF1 stellt auch ihre Sprachkenntnisse am Aufenthaltsort zur Verfügung und besteht ein reges soziales Leben aller BF in Österreich. BF3 hat einen Kurs beim ÖRK absolviert. Abgesehen vom Besuch von Deutschkursen wurden darüber hinaus keine Aus-, Fort- oder Weiterbildung absolviert. Die BF sind unbescholten und ist es im Verfahren zu keinen durch die Behörden verursachten Verfahrensverzögerungen gekommen. Zu Familienangehörigen im Herkunftsstaat (diese halten sich in XXXX auf) besteht Kontakt. Darüber hinaus halten sich zahlreiche Angehörige in der Russischen Föderation und Armenien auf.Zu Familienangehörigen im Herkunftsstaat (diese halten sich in römisch 40 auf) besteht Kontakt. Darüber hinaus halten sich zahlreiche Angehörige in der Russischen Föderation und Armenien auf. Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Ukraine vom 12.06.2015 (letzte KI eingefügt am 15.04.2016) Länderspezifische Anmerkungen Durch die Ereignisse der letzten Monate hat die momentane ukrainische Übergangsregierung de facto nicht die vollständige Kontrolle über ihr Staatsgebiet. Die Halbinsel Krim wurde am 16.3.2014, durch ein international nicht anerkanntes Referendum, von Russland völkerrechtswidrig annektiert. Grundsätzliche Aussagen zur Ukraine gelten daher vorerst nicht für die Halbinsel Krim, außer es wird ausdrücklich anderes angemerkt! Die Lage in der Ostukraine wird im LIB behandelt. In den westlichen Landesteilen ist die Lage grundsätzlich ruhig. KI vom 15.4.2016, Neue Regierung bestätigt (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage) Der Gesundheitsminister ist noch nicht bestimmt. Außenminister und Verteidigungsminister, welche beide vom Präsidenten bestimmt werden, bleiben im Amt. Internationale Partner der Ukraine äußerten sich erleichtert über das Ende der politischen Krise in der Ukraine, welche durch den angeblich zu laschen Kampf der alten Regierung gegen die Korruption ausgelöst worden war (UN 14.4.2016; vgl. RFE/RL 15.4.2016.Der Gesundheitsminister ist noch nicht bestimmt. Außenminister und Verteidigungsminister, welche beide vom Präsidenten bestimmt werden, bleiben im Amt. Internationale Partner der Ukraine äußerten sich erleichtert über das Ende der politischen Krise in der Ukraine, welche durch den angeblich zu laschen Kampf der alten Regierung gegen die Korruption ausgelöst worden war (UN 14.4.2016; vergleiche RFE/RL 15.4.
  10. Das ukrainische Parlament (Werchowna Rada) hat Wolodymyr Hrojsman am
  11. April zum neuen Ministerpräsidenten gewählt. 257 der aktuell 421 Abgeordneten stimmten dafür. Mit der Abstimmung wurde gleichzeitig auch das Rücktrittsgesuch von Amtsvorgänger Arsenij Jazenjuk angenommen. Anschließend wurde die neue Regierung im Paket abgesegnet. Die Regierungskoalition besteht nun aus dem Petro-Poroschenko-Block und der Narodnyj Front (Volksfront) und verfügt formal über 227 Stimmen. Nachfolgend alle Minister: Quellen: -Strichaufzählung RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (15.4.2016): Ukrainian Parliament Approves Government Shake-Up, http://www.rferl.org/content/ukraine-hroysman-approved-prime-minister/27674344.html, Zugriff 15.4.2016 -Strichaufzählung UN – Ukraine Nachrichten (14.4.2016): Das Ministerkabinett von Wolodymyr Hrojsman, http://ukraine-nachrichten.de/ministerkabinett-wolodymyr-hrojsman_4420, Zugriff 15.4.2016
  12. Politische Lage Die Ukraine befindet sich in einer schwierigen Umbruchsituation, die einerseits durch die Annexion der Halbinsel Krim durch Russland und den Konflikt in der Ost-Ukraine, andererseits durch Reformbemühungen geprägt ist. Die Präsidentschaftswahlen am 25.05.2014 konnten mit Ausnahmen von Teilen der Ostukraine und der Krim in der ganzen Ukraine ohne nennenswerte Auffälligkeiten durchgeführt werden. Petro Poroschenko ging mit 54,7% im ersten Wahlgang als klarer Sieger hervor. Julia Tymoschenko erreichte mit 12% den zweiten Platz. Am 07.06.2014 wurde Petro Poroschenko als Präsident vereidigt, am 26.10.2014 das Parlament neu gewählt. Ministerpräsident Jazenjuk führt seitdem eine Regierungskoalition aus fünf Parteien (AA 05.2015). Am 27.11.2014 trat das neugewählte Parlament erstmals in Kiew zusammen. Der neuen Regierungs-Koalition gehören unter anderem der Block von Präsident Petro Poroschenko und die Volksfront von Jazenjuk an. Neuer Parlamentspräsident ist der bisherige Vize-Premier Wolodimir Groisman. In der Obersten Rada säßen vorerst nur 418 von ursprünglich 450 Abgeordneten. Die übrigen Plätze blieben frei, weil Teile der umkämpften Ostukraine sowie die im März von Russland einverleibte Schwarzmeer-Halbinsel Krim an der Wahl nicht teilnehmen konnten (Presse 27.11.2014). Die Ukraine-Beauftragte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), Heidi Tagliavini, legt ihr Amt nieder. Zu den konkreten Beweggründen der Schweizer Spitzendiplomatin, die zwischen den Konfliktparteien vermittelte, machten die OSZE und das Außenministerium in Bern keine Angaben. In diplomatischen Kreisen wurde auf den bisher schwersten Bruch der im März 2015 vereinbarten Waffenruhe zwischen ukrainischen Regierungstruppen und pro-russischen Rebellen in der zurückliegenden Woche verwiesen. Zudem sei eine weitere Gesprächsrunde zwischen den Konfliktgegnern ergebnislos beendet worden (Standard 7.6.2015). In Kiew kommt es immer wieder zu Protesten vor allem mit sozialen Forderungen. Die prowestliche Führung, die nach gewaltsamen Massenprotesten auf dem Maidan im vergangenen Jahr an die Macht gekommen war, wirft den Demonstranten vor, von russischen Geheimdiensten gesteuert und bezahlt zu sein. Auf Flugblättern war von einem "Maidan 3.0" die Rede - nach den beiden prowestlichen Massenprotesten 2004/2005 und 2013/2014 (Standard 8.6.2015).In Kiew kommt es immer wieder zu Protesten vor allem mit sozialen Forderungen. Die prowestliche Führung, die nach gewaltsamen Massenprotesten auf dem Maidan im vergangenen Jahr an die Macht gekommen war, wirft den Demonstranten vor, von russischen Geheimdiensten gesteuert und bezahlt zu sein. Auf Flugblättern war von einem "Maidan 3.0" die Rede - nach den beiden prowestlichen Massenprotesten 2004 aus 2005, und 2013 aus 2014, (Standard 8.6.2015). Präsident Poroschenko ficht in Kiew allerdings bei weitem nicht nur mit Kremlchef Putin, sondern auch gegen aktuelle und ehemalige Mitglieder der eigenen Führungsspitze. Dabei spitzt sich hinter den Kulissen derzeit besonders der Konflikt mit dem Oligarchen und Ex-Gouverneur von Dnepropetrowsk Ihor Kolomoisky zu. Nachdem Poroschenko zuletzt dessen Vertrauten Igor Paliza als Gouverneur von Odessa entlassen und den Posten mit Michail Saakaschwili besetzt hatte, revanchierte sich Kolomoisky mit einem Überfall rechter Schläger auf die Gay-Parade in Kiew, um Poroschenko im Westen zu diskreditieren (Standard 10.6.2015). Die Regionen der Ukraine: Bild kann nicht dargestellt werden (Quelle: Uni Bremen 27.5.2015) Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (05.2015): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.6.2015 -Strichaufzählung Uni Bremen – Forschungsstelle Osteuropa (27.5.2015): ukraine-analysen, http://www.laender-analysen.de/ukraine/pdf/UkraineAnalysen152.pdf -Strichaufzählung Die Presse.com (27.11.2014): Ukrainisches Parlament wählt erneut Jazenjuk zum Premier, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/4606103/Ukrainisches-Parlament-waehlt-erneut-Jazenjuk-zum-Premier?from=suche.intern.portal, Zugriff 10.6.2015 -Strichaufzählung derStandard.at (7.6.2015): Ukraine-Beauftragte der OSZE gibt auf, http://derstandard.at/2000017079596/Ukraine-Beauftragte-der-OSZE-gibt-auf?ref=rec, Zugriff 10.6.2015 -Strichaufzählung derStandard.at (8.6.2015): Neues Protestcamp auf dem Maidan gewaltsam geräumt, http://derstandard.at/2000017161310/Neues-Protestcamp-auf-dem-Maidan-gewaltsam-geraeumt?ref=rec, Zugriff 10.6.2015 -Strichaufzählung NZZ – Neue Zürcher Zeitung (9.6.2015): Die Ukraine sperrt russischen Transit, http://www.nzz.ch/international/die-ukraine-sperrt-russischen-transit-1.18559057, Zugriff 11.6.2015 -Strichaufzählung derStandard.at (10.6.2015): Neue Kämpfe in der Ukraine: Feuer an allen Fronten, http://derstandard.at/2000017215782/Feuer-an-allen-Fronten-in-der-Ukraine, Zugriff 11.6.2015
  13. Sicherheitslage Nach der völkerrechtswidrigen Annexion der Halbinsel Krim durch Russland im März 2014 rissen pro-russische Separatisten in einigen Gebieten der Ost-Ukraine die Macht an sich und riefen unterstützt von russischen Staatsangehörigen die "Volksrepublik Donezk" und die "Volksrepublik Luhansk" aus. Der ukrainische Staat begann daraufhin eine sogenannte Antiterroroperation (ATO), um die staatliche Kontrolle wiederherzustellen. Bis August 2014 erzielten die ukrainischen Kräfte stetige Fortschritte, seitdem erlitten sie jedoch zum Teil schwerwiegende Verluste bedingt durch militärische Unterstützung der Separatisten aus Russland (AA 05.2015a). Das Verhältnis zu Russland ist für die Ukraine von zentraler Bedeutung. Im Vorfeld der ursprünglich für November 2013 geplanten Unterzeichnung des EU-Assoziierungsabkommens übte Russland erheblichen Druck auf die damalige ukrainische Regierung aus, um sie von der EU-Assoziierung abzubringen und stattdessen einen Beitritt der Ukraine zur Zollunion/Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft herbeizuführen. Nach dem Scheitern dieses Versuchs und dem Sturz von Präsident Janukowytsch verschlechterte sich das russisch-ukrainische Verhältnis dramatisch. In Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen und bilateraler Verträge annektierte Russland im März 2014 die Krim und unterstützte die bewaffneten Separatisten im Osten der Ukraine. Diese Unterstützung wird bis in die Gegenwart fortgesetzt (AA 05.2015b). Mit seiner Unterschrift kündigte Präsident Poroschenko die letzten bilateralen Sicherheitsabkommen mit Russland auf. Beendet werden damit per sofort ein Verteidigungsbündnis, zwei Verträge über die Zusammenarbeit der Militärgeheimdienste sowie zwei Transitverträge für russische Truppen. Besonders die Auflösung des Vertrags über den Landtransport russischer Soldaten und von deren Familien in die Republik Moldau wiegt für Moskau schwer. Der Vertrag regelte die Versorgung der
  14. Russischen Armee, die seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion in Tiraspol, der «Hauptstadt» der selbsternannten Republik Transnistrien, stationiert ist (NZZ 9.6.2015). Auf der russisch besetzten Krim und in den von Separatisten kontrollierten Gebieten der Ostukraine waren Entführungen und Misshandlungen von Gefangenen an der Tagesordnung und betrafen Hunderte von Menschen. Besonders gefährdet waren Vertreter lokaler Behörden, pro-ukrainische politische Aktivisten, Journalisten und internationale Beobachter. Bis Ende 2014 waren im Zuge des Konflikts in der Ostukraine mehr als 4.000 Menschen getötet worden. Zahlreiche Zivilpersonen starben durch wahllosen Beschuss von Wohngebieten, insbesondere durch den Einsatz von ungelenkten Raketen und Mörsergranaten (AI 25.2.2015, vgl. HRW 29.1.2015).Auf der russisch besetzten Krim und in den von Separatisten kontrollierten Gebieten der Ostukraine waren Entführungen und Misshandlungen von Gefangenen an der Tagesordnung und betrafen Hunderte von Menschen. Besonders gefährdet waren Vertreter lokaler Behörden, pro-ukrainische politische Aktivisten, Journalisten und internationale Beobachter. Bis Ende 2014 waren im Zuge des Konflikts in der Ostukraine mehr als 4.000 Menschen getötet worden. Zahlreiche Zivilpersonen starben durch wahllosen Beschuss von Wohngebieten, insbesondere durch den Einsatz von ungelenkten Raketen und Mörsergranaten (AI 25.2.2015, vergleiche HRW 29.1.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (05.2015a): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.6.2015 -Strichaufzählung Der Standard (17.4.2014): Ukraine-Gipfel in Genf: Einigung auf Entwaffnung illegaler Gruppen, http://derstandard.at/1397520853199/Ukraine-Angespannte-Lage-vor-Treffen-in-Genf, Zugriff 24.4.2014 -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (05.2015b): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 11.6.2015 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty Report 2015 Ukraine, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/ukraine, Zugriff 15.6.2015 -Strichaufzählung HRW – Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 – Ukraine, http://www.ecoi.net/local_link/295530/430562_de.html, Zugriff 15.6.2015 2.
  15. Krimhalbinsel Die EU und die USA hatte die Annexion der Krim vor einem Jahr als Völkerrechtsbruch verurteilt und Strafmaßnahmen verhängt. Auf der Krim hatten die Menschen in einem international nicht anerkannten Referendum am
  16. März

(2014)für den Beitritt zu Russland gestimmt. Am
  1. März wurde in Moskau die Aufnahme der Halbinsel in die Russische Föderation vertraglich besiegelt (Presse 18.3.2015). Nach der Annexion der Krim im März 2014 fanden dort russische Gesetze Anwendung, die das Recht auf freie Meinungsäußerung, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit unterdrückten. Zivilgesellschaftliche Organisationen mussten ihre Arbeit einstellen, weil sie die rechtlichen Anforderungen Russlands nicht erfüllten. Die einheimische Bevölkerung wurde zu russischen Staatsbürgern erklärt. Wer die ukrainische Staatsbürgerschaft behalten wollte, musste die Behörden darüber informieren (AI 25.2.2015). Quellen: -Strichaufzählung Die Presse.com (18.3.2015): Putin nennt Sanktionen "sinnlose Beschäftigung", http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/4688595/Putin-nennt-Sanktionen-sinnlose-Beschaeftigung, Zugriff 11.6.2015 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty Report 2015 Ukraine, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/ukraine, Zugriff 15.6.2015 2.
  2. Ostukraine Aktuelles Lagebild Ostukraine: Bild kann nicht dargestellt werden (Quelle: IAC 10.6.2015) Schwer bewaffnete pro-russische Separatisten kämpfen in der Ost-Ukraine gegen offizielle ukrainische Kräfte und haben sich in den nicht anerkannten "Volksrepubliken" Donezk und Luhansk konstituiert. Die Opferzahlen betrugen laut VN-Zählungen im Mai 2015 über 6.100; daneben führte der Konflikt bisher zu rund 1,25 Mio. Binnenflüchtlingen. Unter dem Eindruck einer erneuten Verschärfung des Konflikts und nach langwierigen Verhandlungen auf oberster Ebene im sogenannten Normandie-Format (Deutschland, Frankreich, Ukraine, Russland) verständigte sich die Kontaktgruppe am
  3. Februar 2015 auf das sogenannte Maßnahmenpaket zur Umsetzung der Minsker Absprachen. Der Rückzug schwerer Waffen von der Kontaktlinie kam daraufhin in Gang, wurde jedoch nach OSZE-Beobachtung bisher von keiner Seite vollständig umgesetzt (AA 05.2015). In der Ostukraine ist trotz des Waffenstillstandsabkommens keine Ruhe eingekehrt, seit Anfang Juni wird wieder mit schweren Waffen gekämpft. Am Dienstag berichteten die Konfliktparteien über Gefechte entlang fast der gesamten Frontlinie. Die aktivsten Kampfhandlungen wurden aus Awdejewka, Horliwka, Krymskoje, Marjinka und Schirokino gemeldet. Diplomatisch gibt es immerhin eine vorsichtige Annäherung: Die Rebellen haben neue Vorschläge zur Verfassungsänderung der Ukraine an die Kontaktgruppe geschickt. Einzelne Gebiete mit Sonderstatus oder ihre Vereinigungen sollen unveräußerlicher Bestandteil der Ukraine bleiben. Die Macht in der Region sollen laut diesem Vorschlag aber weiterhin Sachartschenko und das Oberhaupt der "Luhansker Volksrepublik" Igor Plotnizki ausüben (Standard 10.6.2015, vgl. BBC 3.6.2015).Die Rebellen haben neue Vorschläge zur Verfassungsänderung der Ukraine an die Kontaktgruppe geschickt. Einzelne Gebiete mit Sonderstatus oder ihre Vereinigungen sollen unveräußerlicher Bestandteil der Ukraine bleiben. Die Macht in der Region sollen laut diesem Vorschlag aber weiterhin Sachartschenko und das Oberhaupt der "Luhansker Volksrepublik" Igor Plotnizki ausüben (Standard 10.6.2015, vergleiche BBC 3.6.2015). Nach den jüngsten Kämpfen im Donbass hat der ukrainische Präsident Petro Poroschenko eine massive Aufrüstung im Osten des Landes angekündigt. Mehr als 50.000 Soldaten seien derzeit im Kampfgebiet im Einsatz. Bis zum Jahresende soll die Kampfstärke auf insgesamt 250.000 erhöht werden. Nach einem Angriff prorussischer Separatisten wurde in den vergangenen Tagen auch wieder schweres Kriegsgerät in die Region gebracht. Während sich Kiew und Moskau gegenseitig für die neuerliche Eskalation verantwortlich machen, warnt die EU vor einer Gewaltspirale. Brüssel forderte die Konfliktparteien zum wiederholten Male auf, das Minsker Waffenruheabkommen umzusetzen (Presse 4.6.2015). Angesichts des bewaffneten Konflikts in der Ostukraine hat die Regierung in Kiew die Europäische Menschenrechtskonvention in den betroffenen Regionen teilweise ausgesetzt. Eine entsprechende Benachrichtigung traf beim Europarat in Straßburg ein. Demnach garantiert die Regierung in den Regionen Donezk und Luhansk, wo sich die Rebellen Kämpfe mit Regierungstruppen liefern, mehrere Grundrechte nicht mehr. Dazu gehören das Recht auf Freiheit und Sicherheit, auf ein faires Gerichtsverfahren und auf Schutz des Familienlebens. Kiew begründet die Aussetzung mit einer "bewaffneten Aggression" Russlands gegen die Ukraine. Eine Aussetzung der Menschenrechtskonvention ist vorgesehen, wenn die Sicherheit eines Landes etwa durch einen Krieg oder andere Notsituationen gefährdet ist. Der betroffene Staat muss diese Maßnahme begründen und auch angeben, welche Paragrafen des Abkommens und welche Gebiete davon betroffen sind (Standard 10.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (05.2015): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.6.2015 -Strichaufzählung IAC – Information Analysis Center of NDSC (10.6.2015): MAP: THE SITUATION IN THE EASTERN REGIONS OF UKRAINE – 10.06.15 Map developed by Ukrainian Crisis Media Center, http://mediarnbo.org/2015/06/10/map-the-situation-in-the-eastern-regions-of-ukraine-10-06-15-map-developed-by-ukrainian-crisis-media-center/?lang=en, Zugriff 10.6.2015 -Strichaufzählung derStandard.at (10.6.2015): Neue Kämpfe in der Ukraine: Feuer an allen Fronten, http://derstandard.at/2000017215782/Feuer-an-allen-Fronten-in-der-Ukraine, Zugriff 11.6.2015 -Strichaufzählung Die Presse.com (4.6.2015): Ostukraine: Kiew plant massive Aufrüstung, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/4746993/Ostukraine_Kiew-plant-massive-Aufrustung?from=suche.intern.portal, Zugriff 11.6.2015 -Strichaufzählung derStandard.at (10.6.2015): Kiew will in Kriegsgebiet Menschenrechte nicht mehr garantieren, http://derstandard.at/2000017283292/Kiew-will-in-Kriegsgebiet-Menschenrechte-nicht-mehr-garantieren, Zugriff 11.6.2015 -Strichaufzählung BBC (3.6.2015): Ukraine crisis: Heavy fighting rages near Donetsk, despite truce, http://www.bbc.com/news/world-europe-32988499#, Zugriff 15.6.2015
  4. Rechtsschutz/Justizwesen Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, in der Praxis war diese jedoch Gegenstand von politischem Druck, Korruption, Ineffizienz und Mangel an Vertrauen der Öffentlichkeit. In manchen Fällen wirkte der Ausgang von Prozessen vorbestimmt. Korruption ist in Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft allgegenwärtig. Richter beschwerten sich weiterhin über Verschlechterungen bei der Gewaltenteilung, einige beklagten Druck durch hochrangige Politiker. Lange Verfahrensdauern, speziell vor Verwaltungsgerichten, unzureichende Finanzierung, Mängel bei der Rechtsberatung und die Unfähigkeit der Gerichte Urteile durchzusetzten, waren ebenfalls ein Problem. Die neue Strafprozessordnung vom November 2012 schränkte die Verwendung der Untersuchungshaft ein, reduzierte die Anreize zum Erzwingen von Geständnissen und gab der Verteidigung mehr Verfahrensrechte. Verfassung und Gesetze garantieren das Recht auf Regress für Fälle von Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Organe. Allerdings behindert eine ineffiziente und korrupte Justiz die Ausübung dieses Rechts. Einzelpersonen können sich an den parlamentarischen Ombudsmann für Menschenrechte wenden. Nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe steht auch der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte offen. In den ersten 11 Monaten 2013, erließ der EGMR 60 Urteile gegen die Ukraine. Die meisten betrafen Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, unangemessen lange Verfahren, Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit, sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (USDOS 27.2.2014). Der während der Präsidentschaft Janukowitsch zu beobachtende Missbrauch der Justiz als Hilfsmittel gegen politische Mitbewerber und kritische Mitglieder der Zivilgesellschaft hat sich unter den neuen politischen Voraussetzungen nach den revolutionären Entwicklungen des EuroMaidan vom Winter 2013/14 nicht prolongiert. An den strukturellen Unzulänglichkeiten im ukrainischen Justizwesen vermochte aber auch das neue politische Umfeld bislang nichts zu ändern. Richter haben in der Ukraine eine fünfjährige Probezeit zu durchlaufen, bevor sie auf Lebenszeit ernannt werden. Die erstmalige Ernennung zum Richter erfolgt durch den Staatspräsidenten auf Vorschlag des Obersten Justizrats, die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit durch das Parlament. Angesichts der Abhängigkeit des Obersten Justizrats von der Präsidialadministration ist die politische Abhängigkeit von Richtern zumindest während ihrer Probezeit evident. Besondere Besorgnis ruft die gängige ukrainische Haftpraxis sowie die umfassende Abhängigkeit der Richter von der Staatsanwaltschaft hervor. Ukrainische Richter kommen beinahe ausnahmslos den Haftanträgen und den Anträgen der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft nach. Die Justiz ist selektiv und unfair und verletzt Artikel 18 der Europäischen Menschenrechtskonvention". Richter und Staatsanwälte in der Ukraine hätten kein Verständnis für die Prinzipien der Unschuldsvermutung und der Gleichheit der Parteien vor Gericht. "Nur 0,2% aller Personen, die von der Staatsanwaltschaft angeklagt werden, werden von Gerichten freigesprochen. Das bedeutet, dass die Unschuldsvermutung im wirklichen Leben nicht besteht und das die Rechtsprechung nicht als unparteiische und unabhängige Kontrollinstanz der Exekutive funktioniert." Das Rechtsverständnis ukrainischer Richter und Staatsanwälte sei von sowjetischer Tradition geprägt (ÖB 09.2014). Im April 2014 wurde seitens des Parlaments ein Gesetz zur Wiederherstellung des Vertrauens in die Justiz verabschiedet, demzufolge die bisherige Praxis der weitgehenden Unterstellung der Richter unter die Gerichtspräsidenten abgeschafft wurde und diese in weiterer Folge unabhängig von politischen Einflüssen machte. Ein Entwurf einer Justizreformstrategie wurde gemeinsam mithilfe der EU entwickelt (EC 25.3.2015). Mit der Reform der ukrainischen Strafprozessordnung eng einhergehend ist die Umsetzung des am
  5. Juni 2011 verabschiedeten und mit
  6. Jänner 2013 in Kraft getretenen Gesetzes über den unentgeltlichen Rechtsbeistand, welches die Liste der potenziellen Nutznießer bedeutend ausweitete und einen umgehenden Rechtsbeistand nach Inhaftierung nach besten europäischen Standards gewährleistet. Seit Inkrafttreten des Gesetzes stehen dafür über 3.000 auf Basis eines Auswahlverfahrens rekrutierte Rechtsanwälte zur Verfügung. Die Strafverfolgungsbehörden haben von sich aus für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu sorgen, sollte der Inhaftierte außerstande sein, die Kosten seines Rechtsbeistands selbst zu tragen. Sie selbst belastende Aussagen von Inhaftierten, die in Abwesenheit eines Rechtsbeistands getroffen wurden, können im folgenden Gerichtsverfahren nicht gegen sie verwendet werden (ÖB 09.2014) Quellen: -Strichaufzählung EC – European Commission (25.3.2015): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Ukraine Progress in 2014 and recommendations for actions http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1427898393_ukraine-enp-report-2015-en.pdf, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht - Ukraine -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 11.6.2015
  7. Sicherheitsbehörden Nach dem Sturz von Wiktor Janukowytsch versprach die neue Regierung öffentlich, man werde diejenigen strafrechtlich verfolgen, die für Tötungen und Misshandlungen von Protestierenden auf dem Maidan verantwortlich seien. Doch abgesehen von Anklagen gegen die ehemalige politische Führungsriege wurden so gut wie keine konkreten Schritte unternommen. Nur zwei Angehörige der Sicherheitskräfte mussten sich vor Gericht für Folter und andere Misshandlungen im Zusammenhang mit den Maidan-Protesten verantworten. Es handelte sich dabei um Rekruten niedrigen Ranges aus einer dem Innenministerium unterstellten Einheit. Sie wurden am
  8. Mai 2014 wegen "Überschreitung von Befugnissen oder Vollmachten" (Artikel 365 des Strafgesetzbuchs) zu Bewährungsstrafen von drei bzw. zwei Jahren verurteilt (AI 25.2.2015). Die EU errichtete eine "EU Advisory Mission for Civilian Security Reform Ukraine (EUAM Ukraine)”, um die Ukraine bei der Reform ihres zivilen Sicherheitssektors zu unterstützen, insbesondere bei der Durchsetzung von Rechtsstaatlichkeit und im Bereich der Polizei. Eine diesbezügliche notwendige Polizeireformstrategie, insbesondere im Zusammenhang mit den gewaltsamen Übergriffen bei den Euromaidan-Protesten Mitte Februar 2014 und der Rolle illoyaler Polizisten am Anfang der Destabilisierungsphase in der Ostukraine, wurde seitens der Regierung angenommen. Auch mit einer Reform der Militärischen Kräfte wurde noch vor der Annexion der Krim begonnen, sie befindet sich aber noch in einem frühen Stadium (EC 25.3.2015). Mit Präsidentendekret Nr. 252 vom
  9. April 2012 wurde ein Komitee zur Reform der Strafverfolgungsbehörden eingerichtet. Sollte dieses Komitee bereits einschlägige Vorschläge ausgearbeitet haben, sind sie bislang nicht an die Öffentlichkeit gedrungen. Von einem Pilotprojekt zur Einrichtung kommunaler Polizeitruppen in Lemberg im Sommer 2014 erwartet man sich Erfahrungen für eine dezentralere Organisation des Polizeiwesens (ÖB 09.2014). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung EC – European Commission (25.3.2015): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Ukraine Progress in 2014 and recommendations for actions http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1427898393_ukraine-enp-report-2015-en.pdf, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty Report 2015 Ukraine, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/ukraine, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht – Ukraine
  10. Folter und unmenschliche Behandlung Ukraine hat den Ombudsmann als Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN- Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe installiert. Zusammen mit der neuen Strafprozessordnung, das die Gründung eines unabhängigen Untersuchungsbüros für Folterfälle vorsieht, sollte das die Fälle von Folter erheblich reduzieren (EC 20.3.2013; vgl. AI 23.5.2013).Ukraine hat den Ombudsmann als Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN- Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe installiert. Zusammen mit der neuen Strafprozessordnung, das die Gründung eines unabhängigen Untersuchungsbüros für Folterfälle vorsieht, sollte das die Fälle von Folter erheblich reduzieren (EC 20.3.2013; vergleiche AI 23.5.2013). Folter wird von der Verfassung verboten. Nach der neuen Strafprozessordnung dürfen unter Folter erzwungene Geständnisse auch nicht mehr als Beweis im Verfahren verwendet werden. Es gibt aber Berichte, dass weiterhin Beamte solcherart Geständnisse erpressen. Nach Angaben des ukrainischen Innenministeriums gab es 2013 bis August, also noch unter der Präsidentschaft Janukowitsch, 9.878 Beschwerden wegen Folter und unerlaubter Gewaltanwendung durch Polizisten. Die Behörden untersuchten demnach 231 dieser Fälle und es gab bis November 5 Verurteilungen von Polizisten wegen Folter und disziplinäre Maßnahmen gegen 45 weitere. Laut Büro des Generalstaatsanwalts gab es 2013 bis Oktober 2.857 offene Verfahren wegen Folter durch Polizisten. 820 Misshandlungsfälle (950 Beamte betreffend) wurden den Gerichten übergeben, davon 54 ausdrückliche Folter-Vorwürfe. Folter ist vor allem in Gefängnissen ein Problem (USDOS 27.2.2014). Nach wie vor kommt es zu Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei, darunter Folter und andere Misshandlungen, sowie zur exzessiven Anwendung von Gewalt bei Demonstrationen. Die dafür Verantwortlichen bleiben größtenteils straflos, und Untersuchungen dieser Vorfälle führen zu keinem Ergebnis. Es gibt Entführungen von Einzelpersonen, insbesondere durch pro-russische paramilitärische Kräfte auf der russisch besetzten Halbinsel Krim. Aber auch in den umkämpften Gebieten der Ostukraine kommt es zu Entführungen durch beide Konfliktparteien. Beide Seiten sind für Verletzungen des Kriegsrechts verantwortlich. Auf der Krim sind die russischen Beschränkungen der Rechte auf Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeführt worden. Pro-ukrainische Aktivisten und Krimtataren geraten ins Visier paramilitärischer Kräfte und werden von den De-facto-Behörden verfolgt (AI 25.2.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/248072/374321_de.html, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty Report 2015 Ukraine, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/ukraine, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung EC – European Commission (20.3.2013): Implementation Of The European Neighbourhood Policy In Ukraine, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364374550_2013-progress-report-ukraine-en.pdf, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015
  11. Korruption Korruption ist in Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft allgegenwärtig. Obwohl Korruption öffentlich Bediensteter strafbar ist, werden die Gesetze nicht effektiv umgesetzt und korrupte Beamte bleiben oft straflos. Trotzdem gab es 2013 Schritte der Regierung zur Stärkung der Antikorruptionsgesetzgebung. Kritiker meinen aber, diesen Gesetzen fehle es an Durchsetzungsmechanismen. Die Offenlegungspflicht für das Einkommen von Regierungsvertretern sieht keine Strafen bei Nichtbefolgung vor. Gesetzesänderungen aus dem Jahre 2012 machten außerdem öffentliche Beschaffungsprozesse intransparenter. Bis Juni 2013 hatte der Generalstaatsanwalt Korruptionsanklagen gegen 340 niedere Beamte an die Gerichte weitergeleitet. Vorwürfe gegen höhere Regierungsbeamte wurden hingegen nicht untersucht, obwohl Korruption höherer Ebenen gemeinhin als großes Problem empfunden wird, speziell im Beschaffungswesen. Bis Juni 2013 hatte der Generalstaatsanwalt Korruptionsanklagen gegen 11 Richter an die Gerichte weitergeleitet (USDOS 27.2.2014). Seitens der Regierung, des Parlaments und der Präsidialverwaltung wurden einige neue Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption unternommen. In der Anti-Korruptionsgesetzgebung wurden u.a. die Strafen erhöht, alle Formen von Korruption kriminalisiert und die Zeugenschutzregelung gestärkt. Im Korruptionswahrnehmungsindex 2014 von Transparency International rangiert die Ukraine am
  12. von 175 Plätzen (2013:
  13. von 177) (EC 25.3.2015, vgl. FH 28.1.2015).Seitens der Regierung, des Parlaments und der Präsidialverwaltung wurden einige neue Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption unternommen. In der Anti-Korruptionsgesetzgebung wurden u.a. die Strafen erhöht, alle Formen von Korruption kriminalisiert und die Zeugenschutzregelung gestärkt. Im Korruptionswahrnehmungsindex 2014 von Transparency International rangiert die Ukraine am
  14. von 175 Plätzen (2013:
  15. von 177) (EC 25.3.2015, vergleiche FH 28.1.2015). Am
  16. Mai 2013 verabschiedete das ukrainische Parlament ein neues Antikorruptionsgesetz, nicht zuletzt aufgrund einer im Aktionsplan zur Liberalisierung des Visaregimes für die Ukraine vorgesehen Vorgabe. Das Gesetz fordert unter anderem verstärkte Berichtspflichten für (Neben-)Einkünfte und Aufwendungen von öffentlich Bediensteten und von Bediensteten staatlicher Betriebe sowie ihrer Familien. Das Gesetz sieht außerdem den Schutz von Personen vor, die Korruption anzeigen. Konkrete Maßnahmen zur Umsetzung des Gesetzes lassen jedoch auf sich warten. Das Versprechen der aktuellen Regierung Jazenjuk, ein nationales Anti-Korruptionsbüro einzurichten, scheiterte bislang an der Ablehnung der entsprechenden Gesetzesinitiativen im Parlament. Als positiver Schritt wird die Verabschiedung eines neuen Gesetzes "Über öffentliche Auftragsvergaben" am
  17. April 2014 gewertet. Insbesondere die neuen Publizitätskriterien sollen den Vergabeprozess transparenter und damit kontrollierbarer machen (ÖB 09.2014). Quellen: -Strichaufzählung FH – Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 – Ukraine, http://www.ecoi.net/local_link/295277/430285_de.html, Zugriff 15.6.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 24.4.2014 -Strichaufzählung EC – European Commission (25.3.2015): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Ukraine, Progress in 2014 and recommendations for actions http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1427898393_ukraine-enp-report-2015-en.pdf, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht – Ukraine
  18. Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft und ist ein wichtiger Schritt nach vorne für die Vereinigungsfreiheit. Wenn es gut umgesetzt wird, wird es NGOs die Registrierung erleichtern und Probleme wie Gebietsbeschränkungen ihrer Tätigkeit angehen (EK 20.3.2013). Erhöhter Druck auf die Zivilgesellschaft, NGOs und Aktivisten war ein Problem, zumindest unter der Präsidentschaft Janukowitschs. Verfassung und Gesetze garantieren jedenfalls Vereinigungsfreiheit. Die Regierung respektierte dieses Recht generell, es blieben aber Einschränkungen. Es existieren Registrierungsauflagen, aber es liegen keine Berichte vor, dass die Regierung sie benutzt hätte um bestehende Organisationen aufzulösen oder die Bildung neuer zu verhindern. Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft. Es vereinfacht die Registrierung und hebt Beschränkungen ihrer Tätigkeit auf (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung EK – Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation Of The European Neighbourhood Policy In Ukraine, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364374550_2013-progress-report-ukraine-en.pdf, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015
  19. Ombudsmann Die Ukraine ratifizierte im Jahr 2006 das "Optional Protocol to the Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment” und verpflichtete sich, innerhalb eines Jahres einen "national preventive mechanism (NPM)" zu etablieren. Dies fand letztendlich durch die Verabschiedung eines Gesetzes am
  20. Oktober 2012 statt, welches den "Ukraine’s Parliament commisioner for Human Rights" (Ombudsmann) als NPM namhaft machte. Unter dem NPM werden regelmäßige und unangekündigte Besuche von Haftanstalten durchgeführt. Der NPM bedient sich hierfür etablierter Menschenrechtsorganisationen. Die Verwaltungen der Haftanstalten zeigten sich bei derartigen Besuchen bislang kooperativ (ÖB 09.2014). Die Verfassung sieht eine Ombudsmann-Institution vor, offiziell der Parlamentarische Kommissär für Menschenrechte. Im April 2012 wurde Valeriya Lutkovska in dieses Amt gewählt. Im November 2012 begann der parlamentarische Ombudsmann für Menschenrechte in Kooperation mit Gruppen der Zivilgesellschaft mit der Umsetzung des Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, um Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen zu reduzieren. Der Ombudsmann kann Untersuchungen (Probleme, Missbrauch) bei den Sicherheitsbehörden initiieren. Er steht für Beschwerden über Gerichtsverfahren auch nach Ausschöpfung des Instanzenzuges zur Verfügung. Seit Mai 2013 gibt es einen Repräsentanten des Ombudsmanns für Kinderrechte, Anti-Diskriminierung und Genderfragen. Das Büro des Ombudsmanns arbeitet oft mit NGOs zusammen, vor allem in beratenden Bürgerräten in Projekten zur Beobachtung der Menschenrechtspraxis (USDOS 27.2.2014, vgl. UPCHR o.D.).Die Verfassung sieht eine Ombudsmann-Institution vor, offiziell der Parlamentarische Kommissär für Menschenrechte. Im April 2012 wurde Valeriya Lutkovska in dieses Amt gewählt. Im November 2012 begann der parlamentarische Ombudsmann für Menschenrechte in Kooperation mit Gruppen der Zivilgesellschaft mit der Umsetzung des Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, um Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen zu reduzieren. Der Ombudsmann kann Untersuchungen (Probleme, Missbrauch) bei den Sicherheitsbehörden initiieren. Er steht für Beschwerden über Gerichtsverfahren auch nach Ausschöpfung des Instanzenzuges zur Verfügung. Seit Mai 2013 gibt es einen Repräsentanten des Ombudsmanns für Kinderrechte, Anti-Diskriminierung und Genderfragen. Das Büro des Ombudsmanns arbeitet oft mit NGOs zusammen, vor allem in beratenden Bürgerräten in Projekten zur Beobachtung der Menschenrechtspraxis (USDOS 27.2.2014, vergleiche UPCHR o.D.). Quellen: -Strichaufzählung UPCHR – Ukrainian Parliament Commissioner for Human Rights (o.D.): Ukrainian Parliament Commissioner for Human Rights, http://www.ombudsman.gov.ua/, Zugriff 15.6.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht – Ukraine
  21. Wehrdienst Mit dem Erlass "Über Maßnahmen zur Erhöhung der Verteidigungsfähigkeit des Landes" ist die Wehrpflicht nun mit sofortiger Wirkung wieder in Kraft getreten. Ziel sei es, der "Gefahr für die territoriale Einheit und der Einmischung in innere Angelegenheiten der Ukraine" zu begegnen. In der Ukraine müssen Männer im Alter von 18 bis 25 Jahren wieder ihren Wehrdienst leisten (ORF 1.5.2014, vgl. BBC 2.5.2014).Mit dem Erlass "Über Maßnahmen zur Erhöhung der Verteidigungsfähigkeit des Landes" ist die Wehrpflicht nun mit sofortiger Wirkung wieder in Kraft getreten. Ziel sei es, der "Gefahr für die territoriale Einheit und der Einmischung in innere Angelegenheiten der Ukraine" zu begegnen. In der Ukraine müssen Männer im Alter von 18 bis 25 Jahren wieder ihren Wehrdienst leisten (ORF 1.5.2014, vergleiche BBC 2.5.2014). Das ukrainische Parlament erhöhte das obere Alterslimit für die Wehrpflicht von 25 auf 27 Jahre. Das Gesetz sieht vor, dass männliche Staatsbürger, die älter als 18 Jahre und nicht älter als 27 Jahre und die nicht vom Wehrdienst befreit sind, zum Wehrdienst eingezogen werden (GS 20.3.2015). Die derzeitige Mobilmachung in der Ukraine aufgrund der Entwicklungen in der Ostukraine bezieht sich auf den zu Mobilmachung vorgesehenen Personenkreis (Männer wie Frauen) ohne weitere Spezifizierung. Es handelt sich in der nicht bloß um die Mobilmachung von Schlüsselpersonal oder ausschließlich Spezialisten. Alle wehrpflichtigen Männer zwischen 25 und 60 Jahren (Reihenfolge: Freiwillige, Reservisten, Wehrpflichtige [Freiwillige, vorzugsweise jene die Wehrpflichterfahrung haben; Reservisten und Wehrpflichtige wiederum vorzugsweise jene die zum Zeitpunkt der Einberufung Arbeitslos bzw. nicht erwerbstätig sind.]); 50-60-Jahrige jedoch nur auf freiwilliger Basis. Frauen zwischen 25 und 50 Jahre können einberufen werden (ÖB 20.2.2015). Quellen: -Strichaufzählung ORF.at (1.5.2014): "Hilflos" gegen Separatisten, http://orf.at/stories/2228345/2228314/, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung BBC.com (2.5.2014): Ukraine reinstates conscription as crisis deepens, http://www.bbc.com/news/world-europe-27247428, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung GS – GlobalSecurity.org (20.3.2015): Military Personnel, http://www.globalsecurity.org/military/world/ukraine/personnel.htm, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaften (20.2.2015): Bericht der ÖB, per E-Mail 9.
  22. Wehrersatzdienst Ukrainische Staatsbürger, die einer laut ukrainischer Gesetzgebung aktiven religiösen Gemeinschaft angehören, deren religiöse Überzeugung keinen Waffengebrauch zulässt, können einen Ersatzdienst ableisten. Der Ersatzdienst kann bei Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen, die staatliches Gemeindeeigentum sind, absolviert werden. Die Tätigkeit muss im Zusammenhang mit dem sozialen Schutz der Bevölkerung, der Gesundheitsvorsorge, Umweltschutz, Baumaßnahmen oder der Landwirtschaft bzw. mit Organisationen des Roten Kreuzes in Verbindung stehen. Der Ersatzdienst dauert 1¿ mal länger als der Militärdienst (IOM 08.2013). Wehrpflichtige haben das verfassungsmäßig grundgelegte Recht einen Wehrersatzdienst zu leisten. Dieses Recht ist im entsprechenden Gesetz über den Wehrersatzdienst spezifiziert und auf religiöse Gründe eingeschränkt. Das heißt, dass in der Ukraine nur Personen Wehrersatzdienst leisten dürfen, die einer entsprechend anerkannten Religionsgemeinschaft angehören (UK 2006, vgl. IRB 2006).Wehrpflichtige haben das verfassungsmäßig grundgelegte Recht einen Wehrersatzdienst zu leisten. Dieses Recht ist im entsprechenden Gesetz über den Wehrersatzdienst spezifiziert und auf religiöse Gründe eingeschränkt. Das heißt, dass in der Ukraine nur Personen Wehrersatzdienst leisten dürfen, die einer entsprechend anerkannten Religionsgemeinschaft angehören (UK 2006, vergleiche IRB 2006). Quellen: -Strichaufzählung IOM – Internationale Organisation für Migration (08.2013): Länderinformationsblatt Ukraine, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/16391428/16800762/Ukraine_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801302&vernum=-2, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (5.12.2006): Alternative military service available to Pentecostals, , http://www.unhcr.org/refworld/type,QUERYRESPONSE„UKR,45f147b811,0.html, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung UK Home Office (06.2006): Country of Origin Information Report: Ukraine, http://www.ecoi.net/file_upload/1329_1200308262_ukraine-060706.pdf, Zugriff 12.6.2015 9.
  23. Wehrdienstverweigerung Wehrdienstverweigerung bzw. Nichtfolgeleistung der Einberufung während einer Mobilmachung wird gemäß den Artikeln 335-337 des Strafgesetzbuches der Ukraine folgendermaßen bestraft: Artikel
  24. Die Strafe für die Nichtfolgeleistung der Einberufung zum Wehrdienst sieht eine Inhaftierung bis zu 3 Jahren vor. Artikel
  25. Die Strafe für die Nichtfolgeleistung der Einberufung während einer Mobilmachung sieht eine Inhaftierung von 2 bis zu 5 Jahren vor. Von einer tatsächlichen Strafverfolgung ist in der Praxis auszugehen – inwieweit der Strafumfang völlig ausgeschöpft wird ist jedoch der ÖB nicht bekannt (ÖB 20.2.2015). Quelle: -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaften (20.2.2015): Bericht der ÖB, per E-Mail
  26. Allgemeine Menschenrechtslage Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtsabkommen des Europarates und der Vereinten Nationen. Eine Reihe von nichtstaatlichen Menschenrechtsorganisationen ist in der Ukraine aktiv. Ihr Engagement wird deutlich wahrgenommen. Problematisch bleiben die stark verbreitete Korruption, die Zustände in den Gefängnissen sowie schleppende Gerichtsverfahren. Die Bürgergesellschaft entwickelte sich nach der "Orangenen Revolution" deutlich lebendiger als zuvor. Es entstand außerdem eine pluralistische Medienlandschaft, die allerdings unter der Präsidentschaft von Janukowytsch zunehmenden Einschränkungen ausgesetzt war (AA 05.2015). Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme 2013 waren erhöhte Einmischung der Regierung in und Druck auf Medien; erhöhter Druck auf NGOs und die Zivilgesellschaft; sowie die politisch motivierte Strafverfolgung von Exponenten der Regierung Timoschenko (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (05.2015): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015
  27. Haftbedingungen Die Haftbedingungen in ukrainischen Gefängnissen sind Gegenstand wiederkehrender massiver Kritik von Menschenrechtsorganisationen. Am
  28. April 2013 verabschiedete das Ministerkabinett der Ukraine das "National Target Programme to Reform the State Penal Service of Ukraine. Das Programm setzt seinen Schwerpunkt auf die Regelung der Arbeitsbedingungen in ukrainischen Haftanstalten, wobei nicht so sehr der soziale Aspekt des Erlernens von Fähigkeiten für die Zeit nach Verbüßung der Haft als vielmehr die Nutzung der Arbeitskraft der Häftlinge zur Mitfinanzierung des ukrainischen Haftsystems im Vordergrund steht. Bezüglich der medizinischen Betreuung von Häftlingen trifft das Programm lediglich allgemeine Aussagen über die Ausstattung von Gefängnisambulanzen und fordert eine Strategie im Umgang mit Tuberkulose in ukrainischen Haftanstalten (ÖB 09.2014) Der Präsident unterzeichnete eine neue Strafprozessordnung, die eine deutliche Verbesserung gegenüber der vorherigen darstellt. In ihr ist klar formuliert, dass eine Haft im Augenblick der Festnahme durch die Polizei beginnt und Häftlinge von diesem Moment an Anspruch auf einen Anwalt und einen unabhängigen medizinischen Experten haben. Sie legt außerdem eindeutig fest, dass Untersuchungshaft nur bei außergewöhnlichen Umständen angeordnet werden soll, entsprechend den Empfehlungen des Europarats. Außerdem ist vorgesehen, dass alle zwei Monate automatisch geprüft wird, ob die Untersuchungshaft weiterhin gerechtfertigt erscheint. Anlass zu Bedenken gab, dass ein Anwalt nur bei besonders schweren Delikten, die mit einer Gefängnisstrafe von mehr als zehn Jahren geahndet werden können, Pflicht ist. Prozesskostenhilfe ist ebenfalls nur in diesen Fällen vorgesehen (AI 23.5.2014). Die Haftbedingungen entsprechen nicht internationalen Standards und sind manchmal sogar eine Gefahr für Leib und Leben der Gefangenen. Schlechte Hygiene, Missbrauch und ungenügende medizinische Versorgung sind Probleme. Gemäß staatlicher Gefängnisbehörde waren 2013 bis November 128.512 Personen in Haft, davon 22.483 in Untersuchungshaft. Ca. 7.977 waren Frauen und 927 Jugendliche. Diese Gruppen werden in der Regel getrennt untergebracht, es gibt aber Berichte über Untersuchungsgefängnisse, wo keine Trennung Jugendlicher und Erwachsener stattfinden soll. 830 Insassen starben im og. Zeitraum, davon 77 durch Selbstmord. Die Zustände in den temporären Polizeigefängnissen und Untersuchungsgefängnissen sind härter als in normalen Gefängnissen der niedrigen und mittleren Sicherheitsstufe. Haft in temporären Polizeigefängnissen ist stark rückläufig. Die Regierung erlaubt unabhängiges Monitoring der Hafteinrichtungen durch nationale und internationale Menschenrechtsgruppen. Im November 2012 begann der parlamentarische Ombudsmann für Menschenrechte in Kooperation mit Gruppen der Zivilgesellschaft mit der Umsetzung des Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, um Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen zu reduzieren. Bis November 2013 führte ein gemischtes Beobachterteam 266 Besuche von Hafteinrichtungen usw. in der Ukraine durch. Der Ombudsmann veröffentliche einen Bericht darüber, in dem er systemische Probleme wie Nichtbeachtung von Grundrechten, schlechte Hygiene, physische und psychische Misshandlung anspricht (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/248072/374321_de.html, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht - Ukraine -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015
  29. Todesstrafe Die Todesstrafe wurde in der Ukraine 1999 offiziell abgeschafft (AI o. D.). Quelle: -Strichaufzählung AI – Amnesty International (o.D.): Abolitionist and retentionist countries, http://www.amnesty.org/en/death-penalty/abolitionist-and-retentionist-countries, Zugriff 12.6.2015
  30. Frauen Vergewaltigung ist gesetzlich verboten, jedoch erwähnt das Gesetz nur indirekt die Vergewaltigung in der Ehe. Gemäß ukrainischer Generalstaatsanwaltschaft gab es in den ersten 9 Monaten d.J. 2013 447 angezeigte Fälle von Vergewaltigung oder versuchter Vergewaltigung. Es gab Anklagen in 231 dieser Fälle. Häusliche Gewalt gegen Frauen war weiterhin ein ernstes Problem. Vergewaltigung in der Ehe ist verbreitet. Im November 2013 standen 88.162 Personen wegen häuslicher Gewalt unter polizeilicher Überwachung. 2012 waren es 117.400 gewesen. Im ersten Halbjahr 2013 wurden beim Sozialministerium 65.797 Beschwerden wegen häuslicher Gewalt registriert, davon 58.039 von Frauen, 412 von Kindern. Die Polizei sprach in den ersten 11 Monaten 2013 95.329 Verwarnungen aus und verhängte 108.467 Strafen wegen Gewalt bzw. Nichtbeachten von Schutzanordnungen. Diese Strafen beinhalteten Bußgelder und gemeinnützige Arbeit (USDOS 27.2.2014). Alleinstehenden (unverheirateten) Frauen und alleinerziehenden Adoptivvätern/-müttern von Adoptivkindern, deren Geburtsurkunde keine Informationen zu Mutter oder Vater enthält, steht Unterstützung zu. Die Leistungen stehen auch Witwen/Witwern mit Kindern zu, die vor dem Todesfall geschieden wurden, die keine Rente wegen des Ausfalls des Hauptversorgers der Familie oder andere Sozialleistungen erhalten. Alleinstehende Frauen mit Kindern, die nicht verheiratet sind, aber mit einem Mann zusammenleben, haben keinen Anspruch auf diese Leistungen. Eine Bescheinigung des Standesamtes ist Voraussetzung für den Erhalt der Leistungen. Die Leistungen betragen pro Kind mindestens 10 % des monatlichen Mindesteinkommens der Familie (seit
  31. Januar 2007, 30 %) (IOM 08.2013). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung IOM – Internationale Organisation für Migration (08.2013): Länderinformationsblatt Ukraine, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/16391428/16800762/Ukraine_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801302&vernum=-2, Zugriff 12.6.2015
  32. Bewegungsfreiheit Die Verfassung und Gesetze garantieren die Freiheit für innerstaatliche Bewegungen, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereingliederung. Die Regierung respektierte allgemein diese Rechte (USDOS 27.2.2014). Am
  33. Dezember 2003 trat in der Ukraine das Gesetz Nr. 1382-IV der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine in Kraft. Darin ist vorgesehen, dass Bürger der Ukraine, sowie legal aufhältige Staatenlose und Fremde die im Titel genannten Rechte genießen und eine Registrierung oder Nicht-Registrierung keine Vorbedingung für die Ausübung oder Grund für die Aberkennung verfassungsmäßiger Rechte sein kann. Das Gesetz definiert den Ort des dauerhaften Aufenthalts (Place of permanent residence) als territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person mehr als sechs Monate im Jahr lebt. Demgegenüber ist der Ort des zeitweiligen Aufenthalts (Place of temporary residence) jene territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person weniger als sechs Monate im Jahr lebt. An einem neuen dauerhaften Aufenthaltsort muss man sich innerhalb von 10 Tagen ab Ankunft registrieren. Änderungen des Aufenthalts innerhalb derselben territorialen Verwaltungseinheit müssen der Behörde innerhalb von sieben Tagen gemeldet werden. Die Registrierung am Ort des zeitweiligen Aufenthalts muss innerhalb von sieben Tagen ab Ankunft erfolgen. Artikel 6 des Gesetzes der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine sieht vor, dass Daten bezüglich des Aufenthalts nur in Ausnahmefällen gemäß den Gesetzen der Ukraine oder mit Einverständnis der betroffenen Person weitergegeben werden. Außer von der betreffenden Person, können diese Daten nur vom Geheimdienst, der Polizei oder den Gerichten eingesehen werden. In der Praxis soll es aber nicht unmöglich sein, sich auf illegalem Weg mit Meldeinformation zu versorgen, etwa durch korrupte Polizisten. Soziale Rechte sowie Zugang zu Renten, medizinischen und kommunalen Leistungen sind in der Ukraine nach wie vor eng mit dem Ort der Meldung verbunden. Trotzdem ist es möglich an einem anderen Ort zu wohnen und zu arbeiten ohne sich umzumelden und trotzdem weiterhin Zugang zu medizinischer Notversorgung in der gesamten Ukraine zu haben. Überhaupt sei es durchaus möglich, auch bei längerer Abwesenheit an einer Adresse gemeldet zu bleiben, da es in der Ukraine keine behördlichen Überprüfungen in Meldeangelegenheiten gibt (BAA 23.2.2010). Quellen: -Strichaufzählung BAA – Bundesasylamt Staatendokumentation: Analyse zur Ukraine: Meldepflicht und Meldewesen, 23.2.2010 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015
  34. Binnenflüchtlinge Rund 20.000 Menschen, die wegen der russischen Besetzung der Krim geflohen waren, erhielten staatliche Hilfen zur Umsiedlung in andere Regionen. Durch den Konflikt in der Ostukraine wurden Schätzungen zufolge fast eine Million Menschen vertrieben. Etwa die Hälfte von ihnen blieb im Land, die übrigen gingen überwiegend nach Russland. Die Binnenvertriebenen in der Ukraine erhielten zumeist eine begrenzte staatliche Unterstützung und waren ansonsten auf eigene Mittel, familiäre Netzwerke und die Hilfe von Freiwilligenorganisationen angewiesen. Im Oktober 2014 wurde ein Gesetz zu Binnenvertriebenen verabschiedet, das ihre Lage jedoch bis zum Jahresende noch nicht merklich verbessert hatte (AI 25.2.2015). Rund 1,15 Millionen sogenannte "Binnenvertriebene" (Internally Displaced Persons, IDP) sollen sich derzeit in der Ukraine aufhalten, weitere 670.000 sind in andere Länder geflohen – knapp 525.000 nach Russland, schätzt das Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (Unhcr). Laut den offiziellen Zahlen des russischen föderalen Migrationsdienstes haben bisher 318.000 Menschen aus dem Donbass um einen Flüchtlingsstatus angesucht. Zählt man all jene dazu, die bei Verwandten und Freunden Zuflucht gefunden haben, kommt man nach Angaben der Behörden auf 940.000 ukrainische Flüchtlinge in Russland (Profil 31.3.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty Report 2015 Ukraine, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/ukraine, Zugriff 15.6.2015 -Strichaufzählung Profil (31.3.2015): Ukraine-Flüchtlinge: Ein Lokalaugenschein auf beiden Seiten der Grenze, http://www.profil.at/ausland/ukraine-fluechlinge-lokalaugenschein-seiten-grenze-5578256, Zugriff 15.6.2015
  35. Grundversorgung/Wirtschaft Die Ukraine ist eine offene, bislang wenig diversifizierte und stark modernisierungsbedürftige Volkswirtschaft. Die ukrainische Wirtschaft ist 2014, vor allem infolge der Auswirkungen der Kampfhandlungen im Osten des Landes, um 7% geschrumpft. Die gegenwärtige ukrainische Regierung hat sich einem umfassenden Reformprogramm verschrieben, dessen Umsetzung die Wettbewerbsfähigkeit der ukrainischen Wirtschaft deutlich erhöhen dürfte (AA 05.2015). Laut dem Bericht zur sozioökonomischen Lage der Ukraine im ersten Halbjahr 2013 waren 21,84 Millionen Personen (15-70 Jahre) wirtschaftlich aktiv, die Zahl der beschäftigten arbeitsfähigen Personen lag bei 20,08 Millionen (Gesa

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