RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2017 GeschäftszahlW202 2151827-1 SpruchW202 2127805-1/8E W202 2127804-1/8E W202 2127808-1/8E W202 2127806-1/9E W202 2151827-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX , geb. XXXX , der 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , 4.) mj. XXXX , geb. XXXX , sowie mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2016 bzw. 03.03.2017, Zl. 1086947702-151329526, 1086948601-151329640, 1086948710-151329666, 1086948808-151329682, 1143054110-170199755, nach Durchführung einer Verhandlung am 14.03.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des römisch 40 , geb. römisch 40 , der 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , sowie mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2016 bzw. 03.03.2017, Zl. 1086947702-151329526, 1086948601-151329640, 1086948710-151329666, 1086948808-151329682, 1143054110-170199755, nach Durchführung einer Verhandlung am 14.03.2017 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden gemäß den § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß den Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1), die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), die minderjährige Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF3) der minderjährige Viertbeschwerdeführer (im Folgenden: BF4), stellten am 12.09.2015 sowie der minderjährige Fünftbeschwerdeführer (im Folgenden: BF5) am 15.02.2017 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1), die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), die minderjährige Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF3) der minderjährige Viertbeschwerdeführer (im Folgenden: BF4), stellten am 12.09.2015 sowie der minderjährige Fünftbeschwerdeführer (im Folgenden: BF5) am 15.02.2017 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005). Am 13.09.2015 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF1 und der BF 2 statt. Dabei gab der BF1 befragt zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er Afghanistan verlassen habe, weil dort Krieg herrsche und er Angst um ihr Leben gehabt habe. Sein Onkel sei mit seiner Familie bei einem Sprengstoffattentat ums Leben gekommen. Daraufhin sei sein Vater gekommen und habe gesagt, dass es für sie zu gefährlich sei und dass sie in den Iran flüchten sollten. Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischen Bekenntnisses. Er habe von 1996 bis 2002 die Schule besucht. Zuletzt habe er als Bauarbeiter gearbeitet. Von seiner Geburt an bis zum Jahre 2007 habe er in der Provinz Ghazni gewohnt. Danach sei er in den Iran gereist. Befragt, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab er an, dass sie um ihr Leben fürchten müssten. Es gebe sehr viele Unruhen und viele Sprengstoffattentate. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei sehr schwer und er könne sich eine Rückkehr auf Grund der Lage nicht vorstellen. Es gebe dort keine Sicherheit. Die BF2 gab im Zuge der Erstbefragung zu Protokoll, dass sie Afghanistan wegen des Krieges verlassen habe. Weiters erlaubten die Taliban nicht, dass Mädchen die Schule besuchten. Sie habe selbst weiter in die Schule gehen wollen, aber es sei ihr nicht möglich gewesen. Im Iran seien sie illegal gewesen, da hätten sie keine Dokumente gehabt und sie hätte sich dort auch nicht weiterbilden dürfen. Für ihre Kinder würden dieselben Gründe gelten. Sie gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischen Bekenntnisses. Sie habe von 1998 bis 2004 die Schule besucht. Als letzten ausgeübten Beruf gab die Beschwerdeführerin Hausfrau an. Befragt, was sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte, gab sie an, dass sie Angst um ihr Leben und die Zukunft ihrer Familie habe. Sie fürchte den Tod, weil der Krieg in Afghanistan wüte. Seitens der Behörden habe sie mit keinerlei Sanktionen zu rechnen, aber seitens der Taliban bestünde immer Todesgefahr. Am 20.04.2016 wurden der BF1 und die BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab der BF1 Folgendes an: LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen eine der anwesenden Personen vor? VP: Nein, es liegen keinerlei Einwände vor. LA:: Bitte geben Sie Ihre Personendaten bekannt. VP: XXXX , geb. XXXX in Ghazni, Afghanistan, verheiratet, jedoch lediglich traditionell, Moslem-Schiit, Hazara.VP: römisch 40 , geb. römisch 40 in Ghazni, Afghanistan, verheiratet, jedoch lediglich traditionell, Moslem-Schiit, Hazara. LA: Wo befindet sich Ihr Reisepass? A: Ich hatte noch nie einen Reisepass. LA: Wo befindet sich Ihre Tazkira? A: Als wir geflohen sind, ist diese dort geblieben. F: Sind Sie in Ihrem Asylverfahren rechtsfreundlich vertreten? A Nein LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? Gibt es Gründe, die gegen eine Befragung am heutigen Tage sprechen. VP: Ja, ich habe keinerlei Probleme. Ich bin gesund. Anm: Der Antragsteller wird nochmals ausführlich zur verpflichtenden Mitwirkung im Verfahren (auch im Falle der Beiziehung von Sachverständigen, allenfalls auch der Vertretungsbehörden) sowie der Mitwirkung an der Klärung der Identität und des Alters in jedem Verfahrensstadium vor dem BFA hingewiesen. Er wurde eindringlich darüber aufgeklärt, dass den Angaben im Asylverfahren eine besondere Glaubwürdigkeit zukommt.Anmerkung, Der Antragsteller wird nochmals ausführlich zur verpflichtenden Mitwirkung im Verfahren (auch im Falle der Beiziehung von Sachverständigen, allenfalls auch der Vertretungsbehörden) sowie der Mitwirkung an der Klärung der Identität und des Alters in jedem Verfahrensstadium vor dem BFA hingewiesen. Er wurde eindringlich darüber aufgeklärt, dass den Angaben im Asylverfahren eine besondere Glaubwürdigkeit zukommt. LA: Wie verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher? VP: Danke gut. F: Haben Sie Personendokumente oder sonstige Beweismittel die Sie in Vorlage bringen möchten? VP: Bestätigungsschreiben über Kindergartenbesuch meiner Kinder sowie Schreiben – Verein Mannersdorf hilft über Besuch des angebotenen Deutschkurses für mich und meine Gattin. (Schreiben werden zum Akt genommen) LA: Haben Sie, abgesehen von Ihrer Gattin und Ihren beiden Kindern noch sonstige Angehörige in Österreich? VP: Nein, keine. Ich kümmere mich jedoch um den Sohn meines Nachbarn namens XXXX , geb. XXXX , (IFA 1086948601) welcher gemeinsam mit uns mit seinen Eltern ausgereist ist. XXXX hat seine Eltern aber an der iranisch-türkischen Grenze verloren und so habe ich mich um das Kind bis jetzt gekümmert. Ich wäre aber dankbar, nachdem ich selbst Vater zweier Kinder bin, dass die Obsorge für das Kind einer anderen Person übertragen wird. Bis dahin kümmere ich mich weiter um XXXX .VP: Nein, keine. Ich kümmere mich jedoch um den Sohn meines Nachbarn namens römisch 40 , geb. römisch 40 , (IFA 1086948601) welcher gemeinsam mit uns mit seinen Eltern ausgereist ist. römisch 40 hat seine Eltern aber an der iranisch-türkischen Grenze verloren und so habe ich mich um das Kind bis jetzt gekümmert. Ich wäre aber dankbar, nachdem ich selbst Vater zweier Kinder bin, dass die Obsorge für das Kind einer anderen Person übertragen wird. Bis dahin kümmere ich mich weiter um römisch 40 . LA: Geben Sie bitte die Personendaten der Eltern von XXXX sowie Angaben bekannt!LA: Geben Sie bitte die Personendaten der Eltern von römisch 40 sowie Angaben bekannt! A: Vater: XXXX , ca. 38 bis 40 Jahre alt. Den Namen der Mutter weiß ich nicht, ich hatte mehr mit dem Vater Kontakt. Insgesamt sind es fünf 5 Geschwister, 2 Brüder und zwei Schwestern, sie haben in XXXX in Teheran gewohntA: Vater: römisch 40 , ca. 38 bis 40 Jahre alt. Den Namen der Mutter weiß ich nicht, ich hatte mehr mit dem Vater Kontakt. Insgesamt sind es fünf 5 Geschwister, 2 Brüder und zwei Schwestern, sie haben in römisch 40 in Teheran gewohnt LA: Welchen Beruf hat XXXX ausgeübt?LA: Welchen Beruf hat römisch 40 ausgeübt? A: Er war selbständig und hatte eine Taschenfabrik. LA: Sie sind der gesetzliche Vertreter Ihrer gemeinsam mit Ihnen ausgereisten Kinder XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXXLA: Sie sind der gesetzliche Vertreter Ihrer gemeinsam mit Ihnen ausgereisten Kinder römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 VP: Meine Kinder sind seit Geburt bei mir. Meine Kinder haben keine eigenen Fluchtgründe, sondern beziehen sich deren Gründe auf die meinen. LA: Sie haben bei der Erstbefragung am 13.09.2015 bei der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug die Wahrheit angegeben und es entsprechen somit die von Ihnen bei Erstbefragung angegebenen Daten zu Ihrer eigenen Person sowie den Personendaten der nächsten Angehörigen im Heimatland der Wahrheit. Sie haben dem bei Erstbefragung Angegebenen nichts hinzuzufügen und haben auch nichts abzuändern. VP: Diese Angaben entsprechen der Wahrheit. Befragt ob ich etwas zu meinen niederschriftlichen Angaben hinzuzufügen habe, gebe ich an, dass ich damals müde war, ich glaube aber ich habe alles gesagt. F: Haben Sie in Afghanistan oder einem sonstigen Staat jemals strafbare Handlungen begangen, waren Sie in Haft? A: Nein. LA: Waren Sie in Afghanistan jemals politisch oder religiös tätig? Waren Sie in Afghanistan Mitglied in einem Verein oder einer Organisation? A: Nein. LA: Hatten Sie in Ihrer Heimat Afghanistan Probleme mit den Behörden, den Sicherheitsbehörden, den Gerichten, Staatsanwaltschaft? VP: Nein. F: Werden Sie von afghanischen Behörden/Polizei/Gericht/Staatsanwaltschaft oder sonstigen Behörden gesucht? A: Nein. F: Haben Sie sich jemals freiwillig, das heißt von sich aus an afghanische Behörden, Sicherheitsbehörden, Gerichte, Staatsanwaltschaft etc. gewandt? A: Nein. LA: Geben Sie bitte einen kurzen Lebenslauf. Welche Schulbildung haben Sie, welchen Beruf haben Sie in Afghanistan ausgeübt, wo und in welchem Zeitraum haben Sie sich zuletzt in Afghanistan aufgehalten? Welche Familienangehörigen leben nach wie vor in Afghanistan? VP: Ich habe sechs Jahre die Schule in Ghazni, XXXX , im Dorf XXXX , besucht. Danach habe ich dort auch gearbeitet als Bauer. Ich habe gemeinsam mit meinen Eltern und meinem kleinen Bruder bis vor neun Jahren gewohnt, danach bin ich in den Iran geflohen. Meine Frau habe ich im Iran kennen gelernt. Ich habe sechs Jahre in Isfahan, Iran. Im ersten Jahr habe ich meine Frau dort kennen gelernt und geheiratet. Wir waren sechs Jahre in Isfahan und zwei Jahre in Teheran, XXXX , im XXXX , XXXX , aufhältig. Ich hatte keinen legalen Aufenthaltsstatus im Iran, sondern war illegal dort. Ich war als Bauarbeiter tätig.VP: Ich habe sechs Jahre die Schule in Ghazni, römisch 40 , im Dorf römisch 40 , besucht. Danach habe ich dort auch gearbeitet als Bauer. Ich habe gemeinsam mit meinen Eltern und meinem kleinen Bruder bis vor neun Jahren gewohnt, danach bin ich in den Iran geflohen. Meine Frau habe ich im Iran kennen gelernt. Ich habe sechs Jahre in Isfahan, Iran. Im ersten Jahr habe ich meine Frau dort kennen gelernt und geheiratet. Wir waren sechs Jahre in Isfahan und zwei Jahre in Teheran, römisch 40 , im römisch 40 , römisch 40 , aufhältig. Ich hatte keinen legalen Aufenthaltsstatus im Iran, sondern war illegal dort. Ich war als Bauarbeiter tätig. F: Waren Sie in der Lage Ihren Lebensunterhalt durch Ihre berufliche Tätigkeit zu finanzieren? A: Ja. F: Wer von Ihren Angehörigen hält sich in Afghanistan auf und wo genau? A: Als ich vor neun Jahren das Land verlassen habe bin ich gemeinsam mit meiner Familie, meinen Eltern und meinem Bruder ausgereist. Nach einem Jahr Aufenthalt im Iran wurde mein Vater aber von den Behörden angehalten und wieder nach Afghanistan zurück geschickt. Mein Vater hält sich im momentan in Afghanistan auf, er will aber in den Iran zurück. Ich weiß eigentlich nicht, wo sich mein Vater genau derzeit aufhält. F: Haben Sie noch weitere Familienangehörige in Afghanistan? Tanten, Onkeln etc.? A: Ich hatte nur einen Onkel väterlicherseits in Afghanistan, er und seine ganze Familie sind aber bereits vor langer Zeit im Zuge eines allgemeinen Anschlages ums Leben gekommen. F: Geben Sie bitte die Personendaten Ihrer Familienangehörigen bekannt! A: Die VP gibt die Personendaten bekannt und stimmen diese mit denen der Erstbefragung überein. F: Haben Sie sonst noch Geschwister? A: Nein, keine. F: Geben Sie bitte an wann und wie und von wo Sie den Iran verlassen und nach Österreich gereist sind. A: Ich bin gemeinsam mit meiner Familie vor neun Monaten von der Wohnanschrift aus Richtung Türkei illegal gereist, die Grenze haben wir zu Fuß passiert und sind wir schlepperunterstützt am Wasserweg nach Griechenland und am Landweg nach Österreich. F:Wer hat Ihre Ausreise organisiert und finanziert? Wie hoch waren die Kosten? A: Ich selbst, insgesamt habe ich ca. 3.700 US Dollar bezahlt. Es waren meine eigenen Ersparnisse. F: Wann haben Sie den Entschluss zur Ausreise gefasst? A: Vier Monate vor der Ausreise. F: Hatten Sie ein Zielland? A. Wir wollten unbedingt nach Europa, hatten kein eigenes Zielland. F: Ihr Vater ist Ihren Angaben zufolge vom Iran nach Afghanistan von den Behörden abgeschoben worden. Ist Ihr Vater in Ihr Heimatdorf gegangen? Wo hat sich Ihr Vater niedergelassen? A: Nein, er ist nicht mehr in unser Heimatdorf gegangen, wir hatten dort Probleme. Er ist nach Herat gegangen, er ist auch Bauarbeiter, hat dies im Iran gelernt. FLUCHTGRUND LA: Geben Sie bitte Ihre Gründe der Asylantragstellung bekannt! Warum haben Sie Afghanistan und den Iran verlassen. Schildern Sie diese bitte unter Angabe von Einzelheiten und anscheinenden Nebensächlichkeiten. A: Als damals mein Onkel und seine Familie Opfer eines Anschlages wurden, ging es auch meinem Vater sehr schlecht. Es war der einzige Bruder von ihm und so musste ich damals mit der Schule aufhören und zu arbeiten beginnen, um meinen Vater zu unterstützen. Mein Vater hat für einen reichen Mann im Nachbarort namens XXXX gearbeitet und so auch ich. Dieser Mann hatte zwei Töchter. Diese Familie waren Pashtunen und wir Hazaren. Ich wollte eines der Mädchen heiraten, deren Vater hat aber nicht zugestimmt. Wir waren einige Zeit zusammen, haben dann entschieden gemeinsam in den Iran zu fliehen und dort zu heiraten. Irgendwie haben ihre Verwandten und Ihr Vater dies aber bemerkt und ihr Vater hat gesagt, er wird mich töten. Das Mädchen hat dann behauptet, ich hätte sie vergewaltigen wollen, hat unsere Beziehung abgestritten und das Leben war danach sehr schlimm für mich dort. Der Vater hat geschworen mich zu töten und deshalb bin ich nach Ghazni untergetaucht bis mein Vater einen Weg gefunden hat, dass wir alle ausreisen können. So sind wir in den Iran gegangen. Das ist alles. Andere Gründe gibt es keine.A: Als damals mein Onkel und seine Familie Opfer eines Anschlages wurden, ging es auch meinem Vater sehr schlecht. Es war der einzige Bruder von ihm und so musste ich damals mit der Schule aufhören und zu arbeiten beginnen, um meinen Vater zu unterstützen. Mein Vater hat für einen reichen Mann im Nachbarort namens römisch 40 gearbeitet und so auch ich. Dieser Mann hatte zwei Töchter. Diese Familie waren Pashtunen und wir Hazaren. Ich wollte eines der Mädchen heiraten, deren Vater hat aber nicht zugestimmt. Wir waren einige Zeit zusammen, haben dann entschieden gemeinsam in den Iran zu fliehen und dort zu heiraten. Irgendwie haben ihre Verwandten und Ihr Vater dies aber bemerkt und ihr Vater hat gesagt, er wird mich töten. Das Mädchen hat dann behauptet, ich hätte sie vergewaltigen wollen, hat unsere Beziehung abgestritten und das Leben war danach sehr schlimm für mich dort. Der Vater hat geschworen mich zu töten und deshalb bin ich nach Ghazni untergetaucht bis mein Vater einen Weg gefunden hat, dass wir alle ausreisen können. So sind wir in den Iran gegangen. Das ist alles. Andere Gründe gibt es keine. F: Sind das alle Ihre Fluchtgründe? A: Ja. Das sind alle meine Gründe. F: Weswegen sind Sie aus dem Iran ausgereist? A: Es war sehr schwer, wir hatten keine Dokumente, waren illegal dort, sie haben auch meinen Vater nach Afghanistan wieder zurück geschickt. Wir hatten keine Arbeitsbewilligung und keine Dokumente. Bevor sie meinen Vater aufgegriffen haben, wurde ich bereits in Isfahan von den iranischen Behörden festgenommen und haben diese beabsichtigt mich nach Syrien zum Kämpfen zu schicken. Meine Frau kam jedoch mit den Kindern und hat sehr geweint und so wurde ich freigelassen. Als sie mich freigelassen haben, bin ich mit meiner Familie nach Teheran gezogen und nachdem sie meinen Vater dann nach Afghanistan abgeschoben haben, hatte ich Angst dass uns das auch passiert und so haben wir uns entschlossen den Iran nach Europa zu verlassen. Das ist alles. Vorhalt Anlässlich der Asylantragstellung haben Sie ausschließlich behauptet, Afghanistan aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage, den Bombenanschlägen, verlassen zu haben. A: Natürlich haben wir in Afghanistan keine Sicherheit gehabt, die ganze Welt weiß das. Wir sind Hazara und es gibt dort Taliban. Ich habe auch vorher gesagt, dass wir müde waren und ich nicht weiß ob ich auch alles gesagt habe. Vorhalt Ihre Rechtfertigung zielt ins Leere. Gerade wenn es amtsbekannt ist, dass die Lage in Afghanistan sehr gefährlich ist, wäre es logisch gewesen, dass Sie Ihre höchstpersönlichen Fluchtgründe zuerst erzählen, auch wenn Sie etwas müde von der Reise sind. Was sagen Sie dazu? A: Ich habe die Wahrheit gesagt, es stimmt das mit dem Mädchen. Aufforderung Sie erstatten bloß ein abstraktes Vorbringen. Im Asylverfahren ist das Aufstellen von allgemeinen Behauptungen nicht ausreichend. Sie müssen Ihr Vorbringen glaubhaft machen. Glaubhaft können Sie Ihr Vorbringen nur machen, indem Sie in allen Einzelheiten und konkret von den fluchtauslösenden Vorfällen berichten. Schildern Sie Ihr Vorbringen mit dem Mädchen unter Angabe von konkreten Personendaten, konkreten Vorfalls Ereignissen in Bezug auf Zeit und Umstände sowie beteiligter Personen und Ihre höchstpersönliche Betroffenheit. Was ist wann und wo und wie A: Der Vater des Mädchens heißt XXXX , er ist Pashtune, einer der reichsten Männer der Umgebung, er hatte zwei Töchter, eine namens XXXX und die andere heißt XXXX . Als ich dort bei denen im Garten gearbeitet habe, hat sie, XXXX , auch manchmal dort gearbeitet. Wir haben uns getroffen. XXXX war hübsch, in meinem Alter, wir haben oft miteinander gesprochen. Manchmal hat sie uns immer Essen gebracht. Mit der Zeit sind wir sehr gut miteinander umgegangen, wir wurden Freunde. Wir haben dann miteinander gesprochen, dass wir uns lieben. Da wir wussten, dass wir aufgrund unserer unterschiedlichen Religion nicht heiraten können, haben wir entschieden das Land zu verlassen. Wir haben aber noch etwas zugewartet, da ich Geld sparen musste. Wir waren ungefähr sechs bis sieben Monate zusammen. Wir hatten keinen Geschlechtsverkehr, haben uns aber oft geküsst. Eines Tages hat uns jemand dabei gesehen, ich weiß nicht wer. XXXX Vater war sehr böse und auch die Mutter, das hat mir alles ihre Schwester erzählt. Diese kam zu uns nach Hause und hat meinem Vater erzählt, dass XXXX ihren Eltern erzählte, dass sie nichts von mir wissen wollte, ich aber sie vergewaltigen wollte und sie auch vergewaltigt habe. Der Vater der beiden Mädchen hat daraufhin geschworen mich zu töten und XXXX hat meinem Vater gesagt, ich soll schnell verschwinden. Das ist alles. Ich bin dann nach Ghazni und danach sind wir alle in den Iran ausgereist.A: Der Vater des Mädchens heißt römisch 40 , er ist Pashtune, einer der reichsten Männer der Umgebung, er hatte zwei Töchter, eine namens römisch 40 und die andere heißt römisch 40 . Als ich dort bei denen im Garten gearbeitet habe, hat sie, römisch 40 , auch manchmal dort gearbeitet. Wir haben uns getroffen. römisch 40 war hübsch, in meinem Alter, wir haben oft miteinander gesprochen. Manchmal hat sie uns immer Essen gebracht. Mit der Zeit sind wir sehr gut miteinander umgegangen, wir wurden Freunde. Wir haben dann miteinander gesprochen, dass wir uns lieben. Da wir wussten, dass wir aufgrund unserer unterschiedlichen Religion nicht heiraten können, haben wir entschieden das Land zu verlassen. Wir haben aber noch etwas zugewartet, da ich Geld sparen musste. Wir waren ungefähr sechs bis sieben Monate zusammen. Wir hatten keinen Geschlechtsverkehr, haben uns aber oft geküsst. Eines Tages hat uns jemand dabei gesehen, ich weiß nicht wer. römisch 40 Vater war sehr böse und auch die Mutter, das hat mir alles ihre Schwester erzählt. Diese kam zu uns nach Hause und hat meinem Vater erzählt, dass römisch 40 ihren Eltern erzählte, dass sie nichts von mir wissen wollte, ich aber sie vergewaltigen wollte und sie auch vergewaltigt habe. Der Vater der beiden Mädchen hat daraufhin geschworen mich zu töten und römisch 40 hat meinem Vater gesagt, ich soll schnell verschwinden. Das ist alles. Ich bin dann nach Ghazni und danach sind wir alle in den Iran ausgereist. F: Machen Sie konkrete Angaben zur Person vom Vater Ihrer ehemaligen Freundin! (konkrete Personendaten, Wohnanschrift, Beruf etc.) A: Er war XXXX der Ortschaft wo sie wohnten, er hatte eine XXXX im Ort und mehrere Grundstücke, wo Leute für ihn gearbeitet haben. Er war sehr reich.A: Er war römisch 40 der Ortschaft wo sie wohnten, er hatte eine römisch 40 im Ort und mehrere Grundstücke, wo Leute für ihn gearbeitet haben. Er war sehr reich. F: Ist das Alles was Sie über die Person wissen? A: Ja. F: Konkrete Angaben zur Person Ihrer Freundin Suraia, bitte! A: Sie hatte schwarze Haare, schwarze Augen, sie war damals in der Schule, wir waren sieben Monate zusammen, sie hatte helle Haut, war etwas stärker. Das ist alles. F: Wann war der Vorfall? A: Vor neun Jahren und sieben Monaten, sieben Monate vor der Ausreise aus Afghanistan. F: Wohin haben Sie sich nach Ghazni begeben? A: Ich bin zu einem Bekannten meines Vaters gefahren, die hatten aber auch Angst. Ich war dann in einem Hotel in der Nähe des Bazars und wir sind dann schlepperunterstützt in den Iran gereist. F: Wie lange waren Sie in Ghazni aufhältig? A: Einen Tag im Hotel und dann bin ich geflüchtet. Meine Familie ist ein paar Tage später nach mir geflohen. LA: Haben Sie jemals erwogen sich in einem anderen Teil, einer anderen Stadt in Afghanistan niederzulassen um Ihren Problemen zu entgehen? Könnten Sie in einem anderen Ort, einer anderen Stadt in Afghanistan leben und arbeiten? VP: Nein. Weil wir Hazara sind und in Afghanistan ist es überall schwer zu leben. Wir könnten das nicht. LA: Was hätten Sie zu befürchten, wenn Sie heute nach Afghanistan zurückkehren würden? VP: Ich würde erstens meine Familie in Gefahr bringen und in meinem Heimatdorf befinden sich die Taliban. Außerdem glaube ich, dass Hr. XXXX jeden gesagt hat, dass falls mich wer sieht, ich getötet werden sollte.VP: Ich würde erstens meine Familie in Gefahr bringen und in meinem Heimatdorf befinden sich die Taliban. Außerdem glaube ich, dass Hr. römisch 40 jeden gesagt hat, dass falls mich wer sieht, ich getötet werden sollte. LA: Wie geht die Gesellschaft in Afghanistan mit Frauen, die Opfer einer Vergewaltigung wurden, um? Was geschieht mit den Frauen? A: Sie werden gesteinigt. Auch der Vergewaltiger wird gesteinigt. LA: Haben Sie alle Ihre Fluchtgründe genannt? Hatten Sie genug Zeit dazu? A: Ja. LA: Sprechen Sie Deutsch? Besuchen Sie einen Deutschkurs? VP: Kaum, ich besuche gerade einen Deutschkurs. LA: Sind Sie in Österreich Mitglied in einer Organisation, Verein, einer religiösen Vereinigung? A: Nein. LA: Haben Sie einen sonstigen Bezug (Freunde, Bekannte) zu Österreich? VP: Nein, niemanden. LA: Sie sind derzeit staatlich untergebracht und versorgt. Verfügen Sie über eigene Mittel um Ihren Lebensunterhalt zu finanzieren? Haben Sie private Unterstützung? VP: Ich habe keine eigenen Mittel. Ich würde aber gerne hier arbeiten um meine Familie zu ernähren. Ich will lernen und auch meine Frau möchte gerne hier lernen und arbeiten. LA: Hatten Sie jemals einen Aufenthaltstitel in Österreich, der nicht auf dem Asylantrag begründet? VP: Nein. LA: Wie haben sie den Dolmetscher verstanden? VP: Danke, sehr gut. F: Waren Sie in der Lage alles zu erzählen, Ihr Vorbringen umfassend vorzubringen? Hatten Sie genug Zeit dazu? A: Ja. Ich habe alles gesagt was ich sagen wollte." Die BF2 gab dabei Folgendes zu Protokoll: "LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen eine der anwesenden Personen vor? VP: Nein, es liegen keinerlei Einwände vor. LA:: Bitte geben Sie Ihre Personendaten bekannt. VP: XXXX , geb. XXXX in Karbagh Ibrahimhell, in der Nähe von Ghazni, Afghanistan, verheiratet, jedoch lediglich traditionell, Moslem-Schiit, Hazara.VP: römisch 40 , geb. römisch 40 in Karbagh Ibrahimhell, in der Nähe von Ghazni, Afghanistan, verheiratet, jedoch lediglich traditionell, Moslem-Schiit, Hazara. F: Sind Sie in Ihrem Asylverfahren rechtsfreundlich vertreten? A Nein LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? Gibt es Gründe, die gegen eine Befragung am heutigen Tage sprechen. VP: Ja, ich habe keinerlei Probleme. Ich bin gesund. Anm: Der Antragsteller wird nochmals ausführlich zur verpflichtenden Mitwirkung im Verfahren (auch im Falle der Beiziehung von Sachverständigen, allenfalls auch der Vertretungsbehörden) sowie der Mitwirkung an der Klärung der Identität und des Alters in jedem Verfahrensstadium vor dem BFA hingewiesen. Er wurde eindringlich darüber aufgeklärt, dass den Angaben im Asylverfahren eine besondere Glaubwürdigkeit zukommt.Anmerkung, Der Antragsteller wird nochmals ausführlich zur verpflichtenden Mitwirkung im Verfahren (auch im Falle der Beiziehung von Sachverständigen, allenfalls auch der Vertretungsbehörden) sowie der Mitwirkung an der Klärung der Identität und des Alters in jedem Verfahrensstadium vor dem BFA hingewiesen. Er wurde eindringlich darüber aufgeklärt, dass den Angaben im Asylverfahren eine besondere Glaubwürdigkeit zukommt. LA: Wie verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher? VP: Danke gut. LA: Hatten Sie jemals einen Reisepass? Wo befindet sich Ihr Reisepass? A: Ich hatte noch nie einen Reisepass. LA: Wo befindet sich Ihre Tazkira? A: Ich hatte nie eine, auch mein Vater hatte keine. F: Haben Sie Personendokumente oder sonstige Beweismittel die Sie in Vorlage bringen möchten? VP: Keine. LA: Haben Sie, abgesehen von Ihrem Gatten und Ihren beiden Kindern noch sonstige Angehörige in Österreich? VP: Nein, keine. Wir kümmern uns gemeinsam jedoch um den Sohn eines Nachbarn namens XXXX , geb. XXXX , (IFA 1086948601) welcher gemeinsam mit uns mit seinen Eltern ausgereist ist. XXXX hat seine Eltern aber an der iranisch-türkischen Grenze verloren und so haben wir uns um das Kind bis jetzt gekümmert. Nachgefragt gebe ich an, dass der Name der Mutter von XXXX bzw. XXXX lautet. Weitere Angaben zu den Angehörigen von XXXX , die bereits mein Mann getätigt hat, kann ich keine tätigen.VP: Nein, keine. Wir kümmern uns gemeinsam jedoch um den Sohn eines Nachbarn namens römisch 40 , geb. römisch 40 , (IFA 1086948601) welcher gemeinsam mit uns mit seinen Eltern ausgereist ist. römisch 40 hat seine Eltern aber an der iranisch-türkischen Grenze verloren und so haben wir uns um das Kind bis jetzt gekümmert. Nachgefragt gebe ich an, dass der Name der Mutter von römisch 40 bzw. römisch 40 lautet. Weitere Angaben zu den Angehörigen von römisch 40 , die bereits mein Mann getätigt hat, kann ich keine tätigen. LA: Sie sind die gesetzliche Vertreterin Ihrer gemeinsam mit Ihnen ausgereisten Kinder XXXX , geb. XXXX und XXXX geb. XXXXLA: Sie sind die gesetzliche Vertreterin Ihrer gemeinsam mit Ihnen ausgereisten Kinder römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 geb. römisch 40 VP: Meine Kinder sind seit Geburt bei mir. Meine Kinder haben keine eigenen Fluchtgründe, sondern beziehen sich deren Gründe auf die meinen. LA: Sie haben bei der Erstbefragung am 13.09.2015 bei der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug die Wahrheit angegeben und es entsprechen somit die von Ihnen bei Erstbefragung angegebenen Daten zu Ihrer eigenen Person sowie den Personendaten der nächsten Angehörigen im Heimatland der Wahrheit. Sie haben dem bei Erstbefragung Angegebenen nichts hinzuzufügen und haben auch nichts abzuändern. VP: Diese Angaben entsprechen der Wahrheit. Befragt ob ich etwas zu meinen niederschriftlichen Angaben hinzuzufügen habe, gebe ich an, dass ich mein Vorbringen aber heute noch ergänzen möchte. F: Wann genau sind Sie von Afghanistan in den Iran ausgereist? A: Vor sieben Jahren bin ich gemeinsam mit meinen Eltern und meinen beiden Schwestern in den Iran ausgereist. F: Welche Familienangehörigen haben Sie im Iran? A: Meine Mutter, mein Vater ist bereits verstorben und meine beiden Schwestern. F: Welche Familienangehörigen haben Sie in Afghanistan? A: Niemanden. F: Ihre Eltern waren Einzelkinder? A: Ja. Sie hatten keine Geschwister. F: Haben Sie in Afghanistan oder einem sonstigen Staat jemals strafbare Handlungen begangen, waren Sie in Haft? A: Nein. LA: Waren Sie in Afghanistan jemals politisch oder religiös tätig? Waren Sie in Afghanistan Mitglied in einem Verein oder einer Organisation? A: Nein. LA: Hatten Sie in Ihrer Heimat Afghanistan Probleme mit den Behörden, den Sicherheitsbehörden, den Gerichten, Staatsanwaltschaft? VP: Nein. F: Werden Sie von afghanischen Behörden/Polizei/Gericht/Staatsanwaltschaft oder sonstigen Behörden gesucht? A: Nein. F: Haben Sie sich jemals freiwillig, das heißt von sich aus an afghanische Behörden, Sicherheitsbehörden, Gerichte, Staatsanwaltschaft etc. gewandt? A: Nein. F: Welche Familienangehörigen Ihres Gatten halten sich in Afghanistan auf? A: Mein Schwiegervater, ich weiß nicht, ob er noch dort ist oder nicht. Wir haben gehört, dass er in Herat ist, wo genau weiß ich nicht. LA: Geben Sie bitte einen kurzen Lebenslauf. Welche Schulbildung haben Sie, welchen Beruf haben Sie in Afghanistan ausgeübt, wo und in welchem Zeitraum haben Sie sich zuletzt in Afghanistan und dem Iran aufgehalten? Welche Familienangehörigen leben nach wie vor in Afghanistan? VP: Ich habe sechs Jahre die Schule in Afghanistan im Dorf XXXX , in der Nähe der Dörfer XXXX und XXXX besucht. Ich ging jeden Tag zwei Stunden hin und wieder zurück.VP: Ich habe sechs Jahre die Schule in Afghanistan im Dorf römisch 40 , in der Nähe der Dörfer römisch 40 und römisch 40 besucht. Ich ging jeden Tag zwei Stunden hin und wieder zurück. F: Welche größere Stadt gibt es in der Nähe von XXXX und XXXX ?F: Welche größere Stadt gibt es in der Nähe von römisch 40 und römisch 40 ? A: Ich weiß es nicht. F: IN welcher Provinz liegt XXXX und XXXX ?F: IN welcher Provinz liegt römisch 40 und römisch 40 ? A: Alle Dörfer gehören zur Provinz Ghazni. Ich bin jedoch nie aus den Dörfern herausgekommen und daher kann ich keine Angaben zu größeren umliegenden Städten machen. Fahren Sie bitte fort! A: Beruf habe ich keinen erlernt und war ich im Elternhaus und wurde von meinem Vater finanziert. Mein Vater wurde dann von den Taliban festgenommen, wie er lange er gefangen war, kann ich nicht sagen. Mein Vater konnte eines Tages flüchten und wir sind dann alle in die Ortschaft XXXX gezogen. Wir hatten dort aber auch mit den Taliban Schwierigkeiten und dann hat mein Vater entschieden, dass wir alle das Land verlassen und sind in den Iran geflohen. Es war vor sieben Jahren. Im Iran habe ich in Isfahan, an der Anschrift XXXX gelebt und auch nach der Hochzeit waren wir dort. Wir sind dann nach Teheran, XXXX gezogen und haben von dort die Ausreise nach Europa angetreten.A: Beruf habe ich keinen erlernt und war ich im Elternhaus und wurde von meinem Vater finanziert. Mein Vater wurde dann von den Taliban festgenommen, wie er lange er gefangen war, kann ich nicht sagen. Mein Vater konnte eines Tages flüchten und wir sind dann alle in die Ortschaft römisch 40 gezogen. Wir hatten dort aber auch mit den Taliban Schwierigkeiten und dann hat mein Vater entschieden, dass wir alle das Land verlassen und sind in den Iran geflohen. Es war vor sieben Jahren. Im Iran habe ich in Isfahan, an der Anschrift römisch 40 gelebt und auch nach der Hochzeit waren wir dort. Wir sind dann nach Teheran, römisch 40 gezogen und haben von dort die Ausreise nach Europa angetreten. F: Geben Sie bitte die Personendaten Ihrer Familienangehörigen bekannt! A: Die VP gibt die Personendaten bekannt und stimmen diese mit denen der Erstbefragung überein. F: Haben Sie sonst noch Geschwister? A: Nein, keine. Meine beiden Schwestern leben mit der Mutter in Isfahan, mein Vater ist vor einem Jahr verstorben. F: Geben Sie bitte an wann und wie und von wo Sie den Iran verlassen und nach Österreich gereist sind. A: Ich bin gemeinsam mit meiner Familie vor acht, neun Monaten von der Wohnanschrift aus Richtung Türkei illegal gereist, die Grenze haben wir zu Fuß passiert und sind wir schlepperunterstützt am Wasserweg nach Griechenland und am Landweg nach Österreich. F:Wer hat Ihre Ausreise organisiert und finanziert? Wie hoch waren die Kosten? A: Mein Gatte hat sich um alles gekümmert. F: Wann haben Sie den Entschluss zur Ausreise gefasst? A: Wir sind im Oktober ausgereist und es war ca. vier Monate vor der Ausreise. F: Was war der Auslöser zur Ausreiseentscheidung aus dem Iran? A: Erstens weil wir keine Dokumente hatten und illegal dort gelebt haben. Mein Mann hatte auch Schwierigkeiten deshalb zu arbeiten, ich ebenfalls, denn ohne Dokumente hätte ich keine Schule besuchen können. Auch meine Kinder hätten die Schule ohne Dokumente nicht besuchen können. FLUCHTGRUND LA: Geben Sie bitte Ihre Gründe der Asylantragstellung bekannt! Warum haben Sie Afghanistan verlassen. Schildern Sie diese bitte unter Angabe von Einzelheiten und anscheinenden Nebensächlichkeiten. A: Wegen des Krieges in Afghanistan und der schlechten Sicherheitslage. Zweitens weil dort Frauen keine Rechte haben, Frauen müssen dort nur zu Hause bleiben, den Haushalt führen und Kinder bekommen. Auch weil, wie bereits erwähnt, mein Vater von den Taliban gefangen wurde. Mein Hauptgrund war damals jedoch, dass Frauen keine Rechte haben, ich die Schule besuchen möchte und selbständig sein möchte. Andere Gründe habe ich keine. Das ist alles. Ich möchte auch für meine Kinder eine gute Ausbildung und bessere Zukunft haben. F: Sind das alle Ihre Fluchtgründe? A: Ja. Das sind alle meine Gründe. LA: Was hätten Sie zu befürchten, wenn Sie heute nach Afghanistan zurückkehren würden? VP: Ich möchte nicht zurück, habe keine gute Erinnerung an das Land. Die Frauen haben keine Rechte dort, ich bin eine Hazara, deshalb hätte ich auch große Schwierigkeiten, ich möchte keine Burkha tragen und in Freiheit leben. LA: Haben Sie alle Ihre Fluchtgründe genannt? Hatten Sie genug Zeit dazu? A: Ja. LA: Sprechen Sie Deutsch? Besuchen Sie einen Deutschkurs? VP: Kaum, ich besuche gerade einen Deutschkurs. LA: Sind Sie in Österreich Mitglied in einer Organisation, Verein, einer religiösen Vereinigung? A: Nein. LA: Haben Sie einen sonstigen Bezug (Freunde, Bekannte) zu Österreich? VP: Nein, niemanden. LA: Sie sind derzeit staatlich untergebracht und versorgt. Verfügen Sie über eigene Mittel um Ihren Lebensunterhalt zu finanzieren? Haben Sie private Unterstützung? VP: Ich habe keine eigenen Mittel. Ich würde aber gerne hier etwas lernen und arbeiten. Ich möchte gerne auf eigenen Füssen stehen. LA: Hatten Sie jemals einen Aufenthaltstitel in Österreich, der nicht auf dem Asylantrag begründet? VP: Nein. LA: Wie haben sie den Dolmetscher verstanden? VP: Danke, sehr gut. F: Waren Sie in der Lage alles zu erzählen, Ihr Vorbringen umfassend vorzubringen? Hatten Sie genug Zeit dazu? A: Ja. Ich habe alles gesagt was ich sagen wollte." Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), und erkannte das BFA den Beschwerdeführern den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), und erkannte das BFA den Beschwerdeführern den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.). Beweiswürdigend führte das BFA im abweislichen Bescheid betreffend den BF1 aus, dass es sich bei dem Vorbringen hinsichtlich der von ihm geschilderten Verfolgung durch Familienangehörigen seiner ehemaligen Freundin um ein gesteigertes und daher unglaubwürdiges Vorbringen handle. Dies deshalb, weil er anlässlich der Asylantragstellung im Zuge der Erstbefragung Gelegenheit gehabt habe, seine diesbezüglichen Probleme zu schildern, diese jedoch bei eigener Darstellung der Fluchtgründe mit keinem Wort erwähnt habe. Es werde nicht verkannt, dass die Erstbefragung zwar von Gesetzen wegen in erster Linie der Ermittlung der Identität und der Reiseroute diene, nicht aber der näheren Fluchtgründe, doch weiche sein späteres Vorbringen völlig von seinen Erstaussagen ab und daher beeinträchtige dies sehr wohl seine Glaubwürdigkeit. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er, wenn er angehalten werde, seine Fluchtgründe möglichst kurz auszuführen, alle und insbesondere jene Fluchtgründe ins Treffen führe, die die Hauptursache für das Verlassen seines Heimatlandes darstellten. Seine Rechtfertigung, wonach er anlässlich der Erstbefragung müde gewesen wäre und deshalb nicht wüsste, ob er sämtliche Gründe genannt habe, ziele ins Leere. Zudem sei sein Vorbringen vage und unplausibel geblieben. Rechtlich führte das BFA zu Spruchteil I. aus, dass der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, in Afghanistan einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Da in seinem Fall keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für ihn die Zuerkennung auf Grund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.Rechtlich führte das BFA zu Spruchteil römisch eins. aus, dass der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, in Afghanistan einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Da in seinem Fall keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für ihn die Zuerkennung auf Grund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Betreffend die angefochtenen Bescheide der BF2, der BF3, des BF4 und des BF5 führte das BFA zu Spruchteil I. aus, dass diese bzw. ihre gesetzlichen Vertreter nicht hätten glaubhaft machen können, in Afghanistan einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Da keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für diese die Zuerkennung auf Grund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.Betreffend die angefochtenen Bescheide der BF2, der BF3, des BF4 und des BF5 führte das BFA zu Spruchteil römisch eins. aus, dass diese bzw. ihre gesetzlichen Vertreter nicht hätten glaubhaft machen können, in Afghanistan einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Da keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für diese die Zuerkennung auf Grund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Gegen Spruchteil I. dieser Bescheide wurde durch die BF Beschwerde erhoben, wobei im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wurde:Gegen Spruchteil römisch eins. dieser Bescheide wurde durch die BF Beschwerde erhoben, wobei im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wurde: Die BF2 sei nicht ledig, sie sei nicht die Lebensgefährtin des BF1, sondern die Ehegattin des BF
- Sie hätten auch zwei Kinder miteinander. Sie hätten traditionell geheiratet. Die Behörde habe den Umstand, dass es sich bei der BF2 um eine Frau aus Afghanistan handle, die einen dringenden Bildungswunsch habe, berufstätig sein möchte und auf eigenen Beinen stehen wolle, nicht berücksichtigt. Weiters wolle die BF2 keine Burka tragen und sei generell eher westlich gekleidet. Verwiesen wurde in der Folge auf Erkenntnisse des Asylgerichtshofes. Die BF2 werde auf Grund ihres Bildungswunsches und ihres selbstbewussten und selbständigen Lebensstils in Afghanistan mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit Verfolgungen durch die Bevölkerung und/oder der Taliban bzw. anderer extremistischer Gruppierungen wie etwa den IS ausgesetzt sein. Weiters habe das BFA bei seinen rechtlichen Erwägungen die Tatsache, dass die BF2 ein Drittel ihres Lebens im Iran verbracht habe, nicht ausreichend berücksichtigt. Die Lebensrealität im Iran sei westlicher und liberaler. Heimkehrende Afghanen würden oft als Verräter wahrgenommen. Dies habe Ächtung und Belästigung durch die Bevölkerung als Konsequenz. Die BF2 sei dadurch auch einer besonderen Gefahr der Verfolgung durch die Taliban bzw. die in Afghanistan immer stärker werdenden Daesh ausgesetzt. Sie betrachteten die Schiiten als Abtrünnige vom Islam und deren Auslöschung sei eines ihrer größten Ziele. Dies erkläre, warum Heimkehrende, denen sowieso schon eine Verwestlichung und Verrätertum unterstellt werde, auch besondere Gefahr durch die Taliban drohe, wenn sie jahrelang im schiitischen Islam gelebt hätten und dazu noch der schiitischen Minderheit der Hazara angehörten. Verwiesen werde auf einen Bericht von ACCORD. Am 14.03.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete: Einvernahme mit der BF1 (Anm.: XXXX ):Einvernahme mit der BF1 Anmerkung, römisch 40 ): Zur heutigen Situation: VR: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen? BF: Ja. Ich bin gesund. VR: Warum haben Sie Afghanistan verlassen? BF: Ich wollte noch weiter lernen und ich konnte dort nicht mehr weiter lernen. Unsere Schule wurde von den Taliban zerstört. Es gab keine Möglichkeit dort weiter zu lernen. VR: Gab es sonst noch Gründe für das Velassen. Wer hat das entschieden? Habe Sie von sich aus Afghanistan verlassen, weil sie dort keine Bildung erlangen konnten? BF: Es gibt auch andere Gründe. Mein Vater wurde von den Taliban verschleppt. Er ist dann geflüchtet. Wir sind dann nach XXXX gezogen, wo ich sechst Jahre zur Schule gegangen bin. Es hat auch dort militärische Auseinandersetzungen gegeben und die Schule wurde zerstört. Dann musste ich in den Iran. Der Weg von mir zu Hause bis zur Schule war weit, zwei Stunden morgens und nach der Schule musste ich gehen. Es gab auch Vorschriften. Ich musste Kopftuch tragen und mein Vater hat auch Angst gehabt. Ich hatte keine Möglichkeit weiter zu lernen, deshalb musste ich weg. Seit 8 Jahren bin ich aus Afghanistan weg.BF: Es gibt auch andere Gründe. Mein Vater wurde von den Taliban verschleppt. Er ist dann geflüchtet. Wir sind dann nach römisch 40 gezogen, wo ich sechst Jahre zur Schule gegangen bin. Es hat auch dort militärische Auseinandersetzungen gegeben und die Schule wurde zerstört. Dann musste ich in den Iran. Der Weg von mir zu Hause bis zur Schule war weit, zwei Stunden morgens und nach der Schule musste ich gehen. Es gab auch Vorschriften. Ich musste Kopftuch tragen und mein Vater hat auch Angst gehabt. Ich hatte keine Möglichkeit weiter zu lernen, deshalb musste ich weg. Seit 8 Jahren bin ich aus Afghanistan weg. VR: Tragen Sie in Österreich nie Kopftuch? BF: Nein. Seit ich in Österreich bin habe ich keines mehr getragen. Ich kann hier anziehen was ich will und auch kaufen was ich will. Es ist nicht wie in Afghanistan, ich kann hier in jedes öffentliche Verkehrsmittel einsteigen ohne Angst haben zu müssen. Es ist nicht das Gefühl da, dass ich wegen meiner Kleidung von jemandem angesprochen werde, hier kann ich mich frei bewegen. VR: Welche Religionszugehörigkeit haben Sie? BF: Ich bin Schiitin und Hazara. VR: Ist es da nicht üblich ein Kopftuch zu tragen? BF: Ich muss es nicht tragen. Kann sein, dass es bei Schiiten ein Gebot ist, aber ich muss es hier nicht tragen. VR: Sie haben gesagt, sie konnten in Afghanistan keine weitere Bildung erlangen, was haben Sie hier in Österreich gemacht um sich weiter zu bilden? BF: Solange wir den subsidiären Schutz nicht gehabt haben, hatten wir nur zwei Stunden Unterricht pro Woche. Seit ca. 7 Monaten sind wir in Wien und habe ich mit Deutsch angefangen, ich habe A1 hinter mir. Natürlich würde ich auch die Prüfung machen, aber dann ist das Kind gekommen und ich konnte nicht weiter tun.Ich werde aber in der Zukunft weiter lernen. VR: Die A1 Prüfung haben Sie gemacht? BF: Ja. VR: Besuchen Sie derzeit einen weiteren Deutschkurs? BF: Im Moment nicht wegen des Kindes, aber ich werde es tun. VR: Geht Ihr Mann derzeit in Österreich einer Arbeit nach? BF: Nein, er macht derzeit einen Deutschkurs. VR: Wenn das Kind ein bisschen größer ist, wird sich dann Ihr Mann um das Kind kümmern, so dass sie wieder einen Deutschkurs besuchen können? BF: Natürlich, ich möchte das gerne, ich möchte auf eigenen Beinen stehen und einen Job finden. VR: Welche Arbeit haben Sie sich vorgestellt? BF: Ich möchte gerne als Krankenschwester arbeiten. VR: Haben Sie schon eine derartige Vorbildung? BF: Noch nicht, nein. VR: Was haben Sie sich für Ihre Kinder vorgestellt? BF: Natürlich möchte ich, dass sie ein schönes Leben haben. Sie sollen zur Schule gehen, nach Möglichkeit zur Universität gehen. Ich möchte, dass sie studieren können, den Beruf müssen sie sich selbst auswählen. VR: Worin unterscheidet sich Ihr Familienleben hier in Österreich von dem im Iran? BF: Es gibt große Unterschiede. Hier kann ich alleine einkaufen gehen und ich darf mich anziehen wie ich möchte. Im Iran konnte ich das nicht, weil entweder meine Eltern oder mein Mann mich begleiten mussten, wenn ich rausging oder einkaufen ging. VR: Wie alt waren Sie, als Sie Afghanistan verlassen haben? BF: Ich weiß, dass ich seit 8 Jahren Afghanistan verlassen habe. VR: Haben Sie damals noch die Schule besucht als Sie Afghanistan verlassen haben? BF: Nicht bis zuletzt. Als ich Afghanistan verließ, waren zwei Jahre vorbei, dass ich mit der Schule aufgehört hatte. VR: Wie war es Ihnen möglich zwei Stunden zur Schule und von dort wieder zwei Stunden nach Hause zu gehen? BF: Ich bin fast gelaufen, nicht im Schritttempo gegangen. VR: Könnten Sie sich ein Leben in Afghanistan noch vorstellen? BF: Ich kann das nicht. Ich habe dort kein Gefühl der Sicherheit. Mir würde es dort wie ein Gefängnis vorkommen. VR: Warum hat Ihr Gatte Afghanistan verlassen? BF: Er hat ein Problem gehabt. VR: Welches Problem? BF: Ich bin nicht hundertprozentig mit der Geschichte vertraut. VR: Was wissen Sie von dieser Geschichte? BF: Ich weiß schon ein bisschen, aber nicht viel. VR: Was wissen Sie? BF: Ein Grund war der Krieg mit den Taliban. Auch hatte er eine Freundin. Die Eltern des Mädchens haben davon erfahren und dann waren diese hinter ihm her. VR an BFV: Haben Sie Fragen? BFV: Nein, ich habe keine Fragen. Die BF orientiert sich am allgemein als westlich zu bezeichnenden Gesellschaftsbild und will sich, eigenen Aussagen zufolge, nicht mehr in das Rollenbild der Frauen in Afghanistan einfügen. Es liegt daher ein Verfolgungsrisiko im Zusammenhang mit ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vor. Ich verweise nochmals auf die UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender, wobei Frauen mit bestimmten Profilen oder unter spezifischen Umständen als Risikoprofil angesehen werden. BF1 verlässt den Verhandlungssaal, die Einvernahme wird mit BF2 (Anm.: XXXX ) fortgesetzt:BF1 verlässt den Verhandlungssaal, die Einvernahme wird mit BF2 Anmerkung, römisch 40 ) fortgesetzt: VR: Was hat Sie bewogen Ihr Heimatland zu verlassen? BF: Wie ich in meinem ersten und zweiten Interview gesagt habe, habe ich wegen der Taliban mein Land verlassen. Ich bin auch ein Hazara, auch das spielt eine große Rolle. Bei der zweiten Einvernahme habe ich was dazugesprochen. Es ging darum, dass ich eine paschtunische Freundin gehabt habe. Aus diesem Grund konnte ich dort nicht mehr weiterleben und musste Afghanistan verlassen. VR: Erzählen Sie mir die Geschichte mit der paschtunischen Freundin, wie war das genau? BF: Ich ging in Afghanistan zuerst zur Schule. Nachdem die Familie meines Onkels getötet wurde, musste ich in der Zeit auch meinem Vater bei der landwirtschaftlichen Arbeit helfen. Der Arbeitgeber meines Vaters hatte eine Tochter. Wir haben uns kennengelernt und ca. 6 bis 7 Monate als Freund und Freundin eine Beziehung gehabt. Wir wollten natürlich auch heiraten. Aber da das Mädchen aus der Ethnie der Paschtunen gekommen ist, war ihr Vater nicht damit einverstanden. In dieser Zeit, in der wir uns getroffen haben oder telefonischen Kontakt hatten, hat uns ein Verwandter von ihr gesehen. Das hat er ihrer Familie erzählt. VR: Wer war dieser Verwandte? BF: Ich weiß es nicht genau wer das war. VR: Warum nicht? Sie wissen ja, dass dieser Sie mit dem Mädchen gesehen hat. BF: Ich weiß es nicht, ich weiß nur, dass uns jemand aus ihrer Familie gesehen hat und das haben wir von der Schwester meiner Freundin erfahren. Die Schwester meiner Freundin hat das auch meinem Vater erzählt und dazu auch meinem Vater gesagt, dass, wenn der Vater meiner Freundin oder jemand anderer davon erfährt, bin ich in großer Gefahr. Es wäre besser, wenn ich den Ort verlassen würde. Mein Vater hat auch gemeint, dass es besser wäre wenn ich wegfahre. Er hat ein paar Freunde um Hilfe gebeten. Diese haben mich bis nach Ghazni begleitet. Von dort aus bin ich mit einem Schlepper in den Iran gelangt. VR: Hat der Vater Ihrer Freundin jemals von dieser Beziehung erfahren? BF: Er hat davon nichts gewusst, besonders am Anfang nicht. VR: Was soll das heißen? BF: Seit dem die Schwester meiner Freundin das gesagt hat, wusste er es. VR: Was hat die Schwester Ihrer Freundin alles gesagt? BF: Die Schwester der Freundin hat meinem Vater gesagt, dass sein Sohn, also ich, ein Freund ihrer Schwester wäre. Dazu hat sie meinem Vater gesagt, dass ich auch meine Freundin vergewaltigt hätte. Das war der Grund. Alleine musste ich nicht rauskommen, auch meine Eltern mussten in den Iran ziehen. VR: Was haben Sie bei diesem Mann gearbeitet? BF: Eigentlich hat mein Vater bei ihm gearbeitet und ich habe meinem Vater manchmal geholfen. VR: Wobei haben Sie Ihrem Vater geholfen? BF: In der Landwirtschaft, als Bauer. VR: Was haben Sie zu dieser Zeit sonst noch gemacht? BF: Ich habe in der Zeit keinen bestimmten Job gehabt. VR: Sie haben also nur Ihrem Vater geholfen. BF: Ja. Das auch nur manchmal. VR: Was haben Sie davor gemacht? BF: Ich bin zur Schule gegangen. VR: Wann war dieser Vorfall mit Ihrer Freundin, wie und wann haben Sie sie kennengelernt und wie lange hat diese Beziehung gedauert? BF: Als ich in den Iran gegangen bin, ca. 6 bis 7 Monate davor. VR: Wann sind Sie in den Iran gegangen? BF: Ungefähr vor 9 oder 10 Jahren. VR: Warum haben Sie bei der Erstbefragung diese Geschichte mit Ihrer Freundin nicht erzählt? BF: Weil ich unter so großem Stress war. Auch, weil unser erstes Kind sehr schwer krank war. Es musste alle paar Stunden zur Toilette und ich war unter großem Druck. Dann mussten wir aus dem Grund ins Krankenhaus. Als man uns von dort zurück zur Polizei am Westbahnhof gebracht hat, wurden wir am nächsten Tag interviewt. Ich war von diesen ganzen Strapazen sehr müde, weil wir ca. ein Monat unterwegs gewesen sind. Ich muss Ihnen sage, dass wir beim ersten Mal bei der Polizei waren, so müde waren, dass wir uns manchmal sogar hinlegen mussten, weil wir zu müde zum Sitzen oder Stehen waren. Ich weiß nicht genau was ich damals gesagt habe. Ich war so müde, dass ich nicht einmal genau wusste was ich sagte. VR: Warum haben Sie in Ihrem Lebenslauf angegeben, dass Sie von 2003-2006 Bauarbeiter und Maler in Ghazni waren? BF: Nein, das habe ich nicht gesagt. Ich habe das im Iran gearbeitet. VR zeigt den schriftlichen Lebenslauf des BF. BF: Dann hat man das falsch geschrieben. VR: 2003 bis 2006 waren Sie doch noch in Afghanistan? BF: Ich habe meinem Berater nur gesagt, dass ich im Iran 7 oder 8 Jahre auf Baustellen gearbeitet habe. Vielleicht ist es falsch aufgeschrieben worden. VR: Von wann bis wann haben Sie in Afghanistan die Schule besucht? BF: Als ich in den Iran gegangen bin, bis ein Jahr davor bin ich zur Schule gegangen. VR: Wie alt waren Sie, als Sie zur Schule gegangen sind? BF: Ich war ca. 9 oder 10 Jahre alt. VR: Als Sie mit der Schule begonnen oder aufgehört haben? BF: Am Anfang der Schule. VR: Wieso so spät? Beginnt in Afghanistan nicht auch mit 6 oder 7 Jahren die Schule? BF: Es ist nicht ein Muss, dass man mit 6 oder 7 Jahren anfängt. Je nach Möglichkeit fängt einer früher, der andere später an. VR: Wie viele Jahre haben Sie die Schule besucht? BF: 6 Jahre. VR: Warum haben Sie in Ihrem Lebenslauf Ihre Schulbesuchszeit von 1996 bis 2001 angegeben? BF: Ich weiß nicht das genaue Datum. Ich habe nur gesagt, dass ich 6 Jahre zur Schule gegangen bin. Dann habe ich auch gesagt, dass ich 7 bis 8 Jahre im Iran gearbeitet habe. Vielleicht hat diese Person die Zeitspannen selbst ausgerechnet. VR: Wollen Sie nicht die Wahrheit sagen? BF: Was ich gesagt habe, ist die Wahrheit. VR: In welcher Ortschaft hat Ihre Freundin gewohnt? BF: Der Ort hat XXXX geheissen.BF: Der Ort hat römisch 40 geheissen. VR: Wie lange haben Sie sich noch in Afghanistan aufgehalten, nachdem die Schwester Ihrer Freundin bei Ihnen zu Hause war? BF: Nur kurz, ein bis zwei Tage. VR: Wie war es Ihnen möglich so schnell auszureisen? BF: Es gibt genug Schlepper. Wenn man Ihnen zahlt ist die Ausreise jederzeit möglich. VR: Wie heißt die Schwester Ihrer Freundin? BF: XXXX .BF: römisch 40 . BFV: Wie genau haben Sie Ihre Freundin kennengelernt? BF: Ich half meinem Vater manchmal bei der Arbeit. Dort haben wir uns langsam kennengelernt. Im Laufe der Zeit sind wir uns als Freund und Freundin näher gekommen. BFV: Können Sie genauer beschreiben, wie die Treffen mit Ihrer Freundin ausgesehen haben? BF: Da ich dort manchmal geholfen und gearbeitet habe, kam das Mädchen auch zu meinem Arbeitsplatz. Dann sind wir weggegangen, an einen Ort, an dem die anderen Menschen nicht waren und haben dort alleine miteinander gesprochen. BFV: Wer hat Ihnen diesen Lebenslauf geschrieben? BF: Mein Lebenslauf wurde im Deutschkurs geschrieben. Da ich selbst nicht konnte, bin ich zu meinem Berater im Kurs gegangen und habe ihm meinen Ausweis gegeben. Dann habe ich ihr gesagt, dass ich 7 bis 8 Jahre im Iran gearbeitet habe und dass dazwischen ein Jahr vergangen ist. Davor bin ich 6 Jahre zur Schule gegangen. BFV: Haben Sie dort genaue Daten genannt? BF: Nein. Ich sollte nur mein Geburtsdatum genau sagen. VR: Wie soll diese Beraterin den Lebenslauf verfassen, wenn Sie keine Daten nennen? BF: Es war ein Aufttrag des Deutschkurses. Man hat uns gesagt, wir müssen zu den Beratern gehen und einen Lebenslauf schreiben lassen. VR: Sie haben dort keine Daten genannt? BF: Wenn ich es nicht genau weiß, kann ich es nicht sagen. VR: Wie sollen dann diese Daten in den Lebenslauf kommen, wenn Sie nichts angegeben haben? BF: Ich habe nur gesagt, dass ich 8 Jahre auf Baustellen im Iran gearbeitet habe. VR: Warum haben Sie bei Ihrer Erstbefragung angegeben, dass Sie von 1996 bis 2002 die Schule besucht haben? BF: Ich habe nur gesagt, dass ich 6 Jahre zur Schule gegangen bin. BFV: Was würde Ihnen drohen, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren würden? BF: Es gibt mehrere Gründe. Es gibt viele Terroristen die sich in die Luft sprengen. Natürlich würde mir vor der Familie des Mädchens eine große Gefahr drohen. BFV: Als langjährige Rechtsberaterin in Traiskirchen war ich schon bei etlichen Erstbefragungen anwesend. Es ist Usus der Befragenden, sich von den Zeitangaben der Asylwerber selbstständig europäische Daten auszurechnen, obwohl keine genauen Daten von den Asylwerbern genannt werden. Dies, weil im Formular für die Erstbefragung gefordert wird, Daten anzugeben. VR: Möchten Sie noch etwas vorbringen? BF: Es war bei den Interviews der Druck so groß, dass man oft seinen eigenen Namen vergisst. Als ich das erste Mal mein Visum bekommen habe, hat mir die Diakonie einen Brief geschickt, dass die Antwort negativ sei und ich habe mir gedacht, weil ich wenig Informationen gehabt habe, ich wusste zu dem Zeitpunkt nicht einmal dass ich ein Visum erhalten habe, waren wir so traurig, dass meine Frau ein oder zwei Tage geweint hat. Natürlich gibt es immer Druck, dass man Deutsch lernen und an die Zukunft denken muss. Zum Akt genommen werden: * Bericht aus der Staatendokumentation, Beilage A, * Bericht des UNHCR, Beilage B, * ein Gutachten, Beilage C. VR: Möchten Sie eine Frist zur Stellungnahme haben? BFV: Nein, auf eine Stellungnahme wird verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan, gehören der Volksgruppe der Hazara an und sind schiitischen Bekenntnisses. Der BF1 und die BF2 stammen beide aus der Provinz Ghazni, sie haben sich aber erst im Iran kennengelernt, wo sie traditionell heirateten. Im Iran ist auch die BF3 und der BF4 geboren, der BF5 ist bereits im Bundesgebiet geboren. Sowohl der BF1, als auch die BF2 verließen Afghanistan auf Grund der schlechten allgemeinen Sicherheitslage. Zu Afghanistan: Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
- Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
- Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.1.2004). Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017).Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017). Parlament und Parlamentswahlen Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wähler/innen. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.1.2017). Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vgl. auch: CRS 12.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vergleiche auch: CRS 12.1.2017). Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50 % mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25 % im Parlament und über 30 % in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.4.2016). Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht (AA 9.2016). Parteien Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015). Die afghanische Parteienlandschaft ist mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf fehlende strukturelle Elemente (wie z.B. ein Parteienfinanzierungsgesetz) zurückzuführen, sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange - werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches von allen Parteien verlangte sich neu zu registrieren und zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie zuvor die Unterschrift von 700 Mitgliedern, müssen sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen erbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung des Parteiensystems bei (USIP 3.2015). Unter der neuen Verfassung haben sich seit 2001 zuvor islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine weltanschauliche Organisation oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind (USIP 3.2015). Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani verbrachte selbst die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 9.2016). Friedens- und Versöhnungsprozess Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Nach zweijährigen Verhandlungen (Die Zeit 22.9.2016), unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtet sich die Gruppe alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommen zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung, erklärte erstere in einer Stellungnahme eine Waffenruhe (The Express Tribune 30.9.2016). Das Abkommen beinhaltet unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, int. Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, wird von Hekmatyar erwartet, nach 20 Jahren aus dem Exil nach Afghanistan zurückkehren. Im Jahr 2003 war Hekmatyar von den USA zum "internationalen Terroristen" erklärt worden (NYT 29.9.2016). Schlussendlich wurden im Februar 2017 die Sanktionen gegen Hekmatyar von den Vereinten Nationen aufgehoben (BBC News 4.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung BBC News (4.2.2017): Afghan warlord Hekmatyar sanctions dropped by UN, http://www.bbc.com/news/world-asia-38867280, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung CRS – Congressional Research Service (12.1.2017): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung CRS – U.S. Congressional Research Service (12.1.2015): Afghanistan: Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung Die Zeit (22.9.2016): Kabul schließt Friedensabkommen mit berüchtigtem Milizenführer Hekmatjar, http://www.zeit.de/news/2016-09/22/afghanistan-kabul-schliesst-friedensabkommen-mit-beruechtigtem-milizenfuehrer-hekmatjar-22113008, Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung DW – Deutsche Welle (29.9.2016): Friedensabkommen in Afghanistan unterzeichnet, http://www.dw.com/de/friedensabkommen-in-afghanistan-unterzeichnet/a-35923949, Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung IDEA - The International Institute for Democracy and Electoral Assistance (o.D.): Afghanistan: An Electoral Management Body Evolves, http://www.oldsite.idea.int/publications/emd/upload/EMD_CS_Afghanistan.pdf, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 11.9.2014 -Strichaufzählung NZZ – Neue Zürcher Zeitung (8.7.2014): Afghanischer Wahlsieger Ashraf Ghani, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/technokrat-populist-choleriker-1.18339044, Zugriff 31.10.2014 -Strichaufzählung NZZ – Neue Zürcher Zeitung (22.1.2015): Leerlauf in Kabul Afghanistans endlose Regierungsbildung, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/afghanistans-endlose-regierungsbildung-1.18466841, Zugriff 2.11.2015 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (29.9.2016): Afghan President, Insurgent Warlord Sign Peace Agreement, http://www.nytimes.com/aponline/2016/09/29/world/asia/ap-as-afghanistan-peace-agreement.html?_r=0; Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung Pajhwok (19.1.2017): Wolesi Jirga, district council elections next year, http://www.pajhwok.com/en/2017/01/19/wolesi-jirga-district-council-elections-next-year, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung Staatendokumentation des BFA (7.2016): Dossier der Staatendokumentation, AfPak – Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/AFGH_Stammes_und%20Clanstruktur_Onlineversion_2016_07.pdf, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung Staatendokumentation des BFA (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung The Express Tribune (30.9.2016): Afghanistan's Hizb-e-Islami declares ceasefire after peace deal, http://tribune.com.pk/story/1191258/afghanistans-hizb-e-islami-declares-ceasefire-peace-deal/, Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung Tolonews (19.1.2017): Hizb-e-Islami Slams Taliban As An Ignorant, Fanatic Group, http://www.tolonews.com/afghanistan/hizb-e-islami-slams-taliban-ignorant-fanatic-group, Zugriff 31.1.2017 -Strichaufzählung USIP – United States Institute of Peace (3.2015): Political Parties in Afghanistan, http://www.usip.org/sites/default/files/SR362-Political-Parties-in-Afghanistan.pdf, Zugriff 2.11.2015 Sicherheitslage: Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10 % der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen – ausgeführt durch die Polizei und das Militär – landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- – 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- – 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Kontrolle von Distrikten und Regionen Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im
- Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2 % der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. –einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2 % gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017). Rebellengruppen Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32 % gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Taliban und ihre Offensive Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz – größtenteils unter Talibankontrolle – liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017). Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016). Haqqani-Netzwerk Das Haqqani-Netzwerk ist eine sunnitische Rebellengruppe, die durch Jalaluddin Haqqani gegründet wurde. Sirajuddin Haqqani, Sohn des Jalaluddin, führt das Tagesgeschäft, gemeinsam mit seinen engsten Verwandten (NCTC o.D.). Sirajuddin Haqqani, wurde zum Stellvertreter des Talibanführers Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt (The National 13.1.2017). Das Netzwerk ist ein Verbündeter der Taliban – dennoch ist es kein Teil der Kernbewegung (CRS 26.5.2016). Das Netzwerk ist mit anderen terroristischen Organisationen in der Region, inklusive al-Qaida und den Taliban, verbündet (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (CRS 12.1.2017). Das Netzwerk ist hauptsächlich in Nordwaziristan (Pakistan) zu verorten und führt grenzübergreifende Operationen nach Ostafghanistan und Kabul durch (NCTC o.D.). Das Haqqani-Netzwerk ist fähig - speziell in der Stadt Kabul - Operationen durchzuführen; finanziert sich durch legale und illegale Geschäfte in den Gegenden Afghanistans, in denen es eine Präsenz hat, aber auch in Pakistan und im Persischen Golf. Das Netzwerk führt vermehrt Entführungen aus – wahrscheinlich um sich zu finanzieren und seine Wichtigkeit zu stärken (CRS 12.1.2017). Kommandanten des Haqqani Netzwerk sagten zu Journalist/innen, das Netzwerk sei bereit eine politische Vereinbarung mit der afghanischen Regierung zu treffen, sofern sich die Taliban dazu entschließen würden, eine solche Vereinbarung einzugehen (CRS 12.1.2017). Al-Qaida Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vgl. auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016).Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vergleiche auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016). IS/ISIS/ISIL/ISKP/ISIL-K/Daesh – Islamischer Staat Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vgl. auch:Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: MEI 5.2016). Anfangs wuchs der IS schnell (MEI 5.2016). Der IS trat im Jahr 2014 in zwei getrennten Regionen in Afghanistan auf: in den östlichsten Regionen Nangarhars, an der AfPak-Grenze und im Distrikt Kajaki in der Provinz Helmand (USIP 3.11.2016). Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vgl. auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Auch wenn die Gruppierung weiterhin interne Streitigkeiten der Taliban ausnützt, um die Präsenz zu halten, ist sie mit einem harten Kampf konfrontiert, um permanenter Bestandteil komplexer afghanischer Stammes- und Militärstrukturen zu werden. Anhaltender Druck durch US-amerikanische Luftangriffe haben weiterhin die Möglichkeiten des IS in Afghanistan untergraben; auch wird der IS weiterhin davon abgehalten, seinen eigenen Bereich in Afghanistan einzunehmen (MEI 5.2016). Laut US-amerikanischem Außenministerium hat der IS keinen sicherheitsrelevanten Einfluss außerhalb von isolierten Provinzen in Ostafghanistan (SIGAR 30.1.2017). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Presseberichten zufolge betrachtet die afghanische Bevölkerung die Talibanpraktiken als moderat im Gegensatz zu den brutalen Praktiken des IS. Kämpfer der Taliban und des IS gerieten, aufgrund politischer oder anderer Differenzen, aber auch aufgrund der Kontrolle von Territorium, aneinander (CRS 12.1.2017). Zivile Opfer Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.
- und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) – dies deutet einen Rückgang von 2 % bei Getöteten und eine Erhöhung um 6 % bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA 6.2.2017). UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) – eine Erhöhung von 24 % gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2 % gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA 6.2.2017). Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17 % gegenüber dem Jahr
- In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34 % gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 6.2.2017). Laut UNAMA waren 61 % aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24 % regierungsfreundlichen Kräften (20 % den afghanischen Sicherheitskräften, 2 % bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2 % internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10 % ziviler Opfer, während 5 % der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 6.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung BBC News (9.2.2017): Afghanistan killings: Red Cross halts aid after attack, http://www.bbc.com/news/world-asia-38912482, Zugriff 23.2.2017 -Strichaufzählung BBC News (22.5.2016): Taliban leader Mullah Akhtar Mansour killed, Afghans confirm, http://www.bbc.com/news/world-asia-36352559, Zugriff 26.1.2017 -Strichaufzählung http://www.bbc.com/news/world-asia-35169478, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung BBC (29.6.2015): Taliban ambush in Herat province ‘kills 11 soldiers’, http://www.bbc.com/news/world-asia-33308094, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung BBC (2.9.2014): Afghan militant fighters 'may join Islamic State', http://www.bbc.com/news/world-asia-29009125, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung CRS – Congressional Research Service (26.5.2016): Taliban Leadership Succession, https://fas.org/sgp/crs/row/IN10495.pdf, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung CRS (12.1.2017): Afghanistan: Post Taliban Governance, Security, and U.S. Policy https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung DS – The Daily Signal (6.1.2016): It Would Be a Mistake to Not Hold Steady in Afghanistan,DS – The Daily Signal (6.1.2016): römisch eins t Would Be a Mistake to Not Hold Steady in Afghanistan, http://dailysignal.com/2016/01/06/it-would-be-a-mistake-to-not-hold-steady-in-afghanistan/, Zugriff 13.1.2016 -Strichaufzählung DW – Deutsche Welle (25.5.2016): Taliban names Mansour's deputy Haibatullah Akhundzada as new leader, http://www.dw.com/en/taliban-names-mansours-deputy-haibatullah-akhundzada-as-new-leader/a-19281225, Zugriff 1.3.2017 -Strichaufzählung DW – Deutsche Welle (17.10.2014): Capture of senior leaders to 'further weaken' Haqqani network, http://www.dw.de/capture-of-senior-leaders-to-further-weaken-haqqani-network/a-18001448, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Die Zeit (22.9.2016): Kabul schließt Friedensabkommen mit berüchtigtem Milizenführer Hekmatjar, http://www.zeit.de/news/2016-09/22/afghanistan-kabul-schliesst-friedensabkommen-mit-beruechtigtem-milizenfuehrer-hekmatjar-22113008, Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung DW – Deutsche Welle (29.9.2016): Friedensabkommen in Afghanistan unterzeichnet, http://www.dw.com/de/friedensabkommen-in-afghanistan-unterzeichnet/a-35923949, Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung FP-Foreign Policy (2.11.2015): Massive Al-Qaeda Camp Destroyed in Afghanistan; PML-N Wins Local Polls; Secular Publisher Killed in Bangladesh; Indian RBI Chief Calls for Tolerance, http://foreignpolicy.com/2015/11/02/massive-al-qaeda-camp-destroyed-in-afghanistan-pml-n-wins-local-polls-secular-publisher-killed-in-bangladesh-indian-rbi-chief-calls-for-tolerance/, Zugriff 31.1.2017 -Strichaufzählung EASO – European Asylum Support Office (21.1.2016): EASO Country of Origin Information Report AfghanistanSecurity Situation, https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/EASO-COI-Afghanistan_Security_Situation-BZ0416001ENN_FV1.pdf, Zugriff 21.1.2016 -Strichaufzählung INSO - The International NGO Safety Organisation
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Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016) Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Im Zeitraum 1.9.2015. – 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017). 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Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Paktika und Logar im Osten liegen; Zabul grenzt gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz. Laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) ist sie die Provinz mit der zweithöchsten Bevölkerungszahl (Pajhwok o.D.a), die auf 1.249.376 Bewohner/innen geschätzt wird (CSO 2016). Ghazni ist in folgende Distrikte unterteilt: Jaghuri, Malistan, Nawur, Ajiristan, Andar, Qarabagh, Giro, Muqur, Waghaz, Gelan, Ab Band, Nawa, Dih Yak, Rashidan, Zana Khan, Khugiani, Khwaja Omari, Jaghatu und Ghazni City (Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Ghazni wird aufgrund ihrer strategischen Position, als Schlüsselprovinz gewertet – die Provinz verbindet durch die Autobahn, die Hauptstadt Kabul mit den bevölkerungsreichen südlichen und westlichen Provinzen (HoA 15.3.2016). Gewalt gegen Einzelpersonen 39 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 952 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 140 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 155 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 4 Andere Vorfälle 2 Insgesamt 1.292 Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2016 wurden in der Provinz Ghazni 1.292 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Im Vergleich zum vorigen Berichtszeitraum wurden Veränderungen der Sicherheitslage in Ghazni festgehalten; gleichwohl sind die Gewinne der Taliban in diesen Teilen des Landes minimal und unbeständig (USDOD 12.2016). Im Dezember 2016 verlautbarte der CEO Afghanistans den baldigen Beginn militärischer Spezialoperationen in den Provinzen Ghazni und Zabul, um Sympathisanten des Islamischen Staates und Talibanaufständische zu vertreiben (Khaama Press 23.1.2017). Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen in Südostafghanistan, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Operationen durchführen (Khaama Press 15.10.2016; Khaama Press 8.7.2016; vgl. auch: Truthdig 23.1.2017). Die Bevölkerung der Provinz kooperiere bereits mit den Sicherheitskräften. Ein Mitglied des Provinzrates verlautbarte, dass sich die Sicherheitslage verbessern könnte, wenn die Polizei mit notwendiger Ausrüstung versorgt werden würde (Pajhwok 8.1.2017). Im Gegensatz zum Jahr 2015 registrierte die UNAMA 2016 keine Entführungsfälle der Hazara-Bevölkerung in Ghazni. In vormals betroffenen Gegenden wurden Checkpoints der afghanischen Sicherheitskräfte errichtet; dies wird als Abschreckung gewertet (UNMA 6.2.2017).Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen in Südostafghanistan, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Operationen durchführen (Khaama Press 15.10.2016; Khaama Press 8.7.2016; vergleiche auch: Truthdig 23.1.2017). Die Bevölkerung der Provinz kooperiere bereits mit den Sicherheitskräften. Ein Mitglied des Provinzrates verlautbarte, dass sich die Sicherheitslage verbessern könnte, wenn die Polizei mit notwendiger Ausrüstung versorgt werden würde (Pajhwok 8.1.2017). Im Gegensatz zum Jahr 2015 registrierte die UNAMA 2016 keine Entführungsfälle der Hazara-Bevölkerung in Ghazni. In vormals betroffenen Gegenden wurden Checkpoints der afghanischen Sicherheitskräfte errichtet; dies wird als Abschreckung gewertet (UNMA 6.2.2017). In der Provinz werden regelmäßig Militäroperationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 15.1.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 8.1.2017; Tolonews 26.12.2016; Pajhwok 21.11.2016; Afghanistan Times 25.8.2016; Afghanistan Times 21.8.2016), auch in Form von Luftangriffen (Pajhwok 18.6.2017; Afghanistan Times 3.8.2016; Khaama Press 8.6.2016). Es kommt zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften (Sputnik News 30.11.2016). Unter anderem wurden Taliban Kommandanten getötet (Khaama Press 9.1.2017; Sputnik News 26.12.2016; Khaama Press 17.10.2016; Afghanistan Spirit 18.7.2016; Pajhwok 18.6.2016; Afghanistan Times 3.8.2016; Khaama Press 7.6.2016). Im Februar 2017 bestätigte der afghanische Geheimdienst (NDS) den Tod eines hochrangigen al-Qaida Führers: Qari Saifullah Akhtar, war vom NDS in einer Razzia im Jänner 2017 getötet worden. Berichten zufolge, war Qari Saifullah Akhtar jahrzehntelang am Aufstand beteiligt; ihm werden direkte Verbindung zu Osama bin Laden und dem pakistanischen Geheimdienst nachgesagt (LWJ 19.2.2017; vgl. auch:Im Februar 2017 bestätigte der afghanische Geheimdienst (NDS) den Tod eines hochrangigen al-Qaida Führers: Qari Saifullah Akhtar, war vom NDS in einer Razzia im Jänner 2017 getötet worden. Berichten zufolge, war Qari Saifullah Akhtar jahrzehntelang am Aufstand beteiligt; ihm werden direkte Verbindung zu Osama bin Laden und dem pakistanischen Geheimdienst nachgesagt (LWJ 19.2.2017; vergleiche auch: ATN News 19.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung Afghanistan Spirit (18.7.2016): 45 Taliban Commanders Killed In Four Months: MoI, http://afghanspirit.com/45-taliban-commanders-killed-in-four-months-moi/, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung Afghanistan Times (25.8.2016): 22 Insurgents Killed, 21 Wounded During Military Operations, http://afghanistantimes.af/22-insurgents-killed-21-wounded-during-military-operations/, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung Afghanistan Times (21.8.2016): Over 50 insurgents killed in military operations, http://afghanistantimes.af/over-50-insurgents-killed-in-military-operations/, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung Afghanistan Times (3.8.2016): 24 insurgents killed, 35 injured in Ghazni air strike, -Strichaufzählung ATN News (19.2.2017): NDS Confirms Top Al-Qaeda Leader Killed in Ghazni, http://ariananews.af/nds-confirms-top-al-qaeda-leader-killed-in-ghazni/, Zugriff 20.2.2017 -Strichaufzählung BS – Business Standard (9.7.2016): 10 militants killed in Afghanistan during military operations, http://www.business-standard.com/article/international/10-militants-killed-in-afghanistan-during-military-operations-114013100059_1.html, Zugriff 3.2.2017 -Strichaufzählung CSO – Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan
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