GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
TP 12a GGG die Gebühr für das Rekursverfahren das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühr betrage. Bei einem Wert des Streitgegenstandes von € 56.569,43 zuzüglich € 750,00 ergebe dies einen Betrag von € 784,00 (2 x € 392,00). Die Höhe der Pauschalgebühren nach TP 12a bestimme sich unabhängig vom Umfang der Anfechtung und unabhängig von der Höhe des Rechtsmittelinteresses. In Exekutionsverfahren bestimme sich die Gebührenhöhe demgemäß ausgehend von der Bemessungsgrundlage nach § 19 GGG. Diese ändere sich im Falle einer Einschränkung des vollstreckbaren oder zu sichernden Anspruchs oder einer Teilanfechtung für das gesamte Verfahren bis 31.12.2015 nicht.Begründend wurde darin zusammengefasst ausgeführt, dass
TP 12a GGG die Gebühr für das Rekursverfahren das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühr betrage. Bei einem Wert des Streitgegenstandes von € 56.569,43 zuzüglich € 750,00 ergebe dies einen Betrag von € 784,00 (2 x € 392,00). Die Höhe der Pauschalgebühren nach TP 12a bestimme sich unabhängig vom Umfang der Anfechtung und unabhängig von der Höhe des Rechtsmittelinteresses. In Exekutionsverfahren bestimme sich die Gebührenhöhe demgemäß ausgehend von der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 19, GGG. Diese ändere sich im Falle einer Einschränkung des vollstreckbaren oder zu sichernden Anspruchs oder einer Teilanfechtung für das gesamte Verfahren bis 31.12.2015 nicht. Die Gebührenpflicht würde vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt. Die Pauschalgebühren nach TP 12a seien nach den zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung geltenden Gebührenbestimmungen zu ermitteln und betrügen somit restlich € 604,00 (€ 784,00 abzüglich der bereits eingezogenen Pauschalgebühr von € 180,00). 7. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 05.07.2016) richtet sich die am 19.07.2016 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde der bP. Darin wird vorgebracht, dass bei richtiger (verfassungskonformer) Gesetzesauslegung die Pauschalgebühr für den Rekurs gegen die Abweisung der Räumungsexekution
TP 12a das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren des Räumungsbegehrens betrage. Das Räumungsbegehren unterliege einem gesetzlichen Streitwert nach GGG in Höhe von € 750,00 und sei vom Beschwerdeführer mit diesem Betrag bewertet worden. In erster Instanz fielen dafür Pauschalgebühren in Höhe von € 80,00 an. Die Pauschalgebühr für den Rekurs gegen die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Räumungsexekution betrage
TP 12a GGG das Doppelte dieses Betrages, somit lediglich € 160,
GVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (in Folge: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat
GVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Das Verwaltungsgericht hat
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags – der hier ohnehin nicht vorliegt – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags – der hier ohnehin nicht vorliegt – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
GH erkannten TP 12a GGG noch in der alten Fassung (vgl. vorne II.3.2.) anzuwenden, da der die Gebühren auslösende Sachverhalt – nämlich die Rekurserhebung – vor dem Inkrafttreten der Aufhebung der genannten Bestimmung mit 31.12.2015 erfolgte (vgl. VfGH 11.12.2014, G 157/2014; VwGH 09.11.2011, 2011/16/0209).Im gegenständlichen Verfahren hat sowohl die belangte Behörde als auch das BVwG
GH erkannten TP 12a GGG noch in der alten Fassung vergleiche vorne römisch zwei.3.2.) anzuwenden, da der die Gebühren auslösende Sachverhalt – nämlich die Rekurserhebung – vor dem Inkrafttreten der Aufhebung der genannten Bestimmung mit 31.12.2015 erfolgte vergleiche VfGH 11.12.2014, G 157 aus 2014,; VwGH 09.11.2011, 2011/16/0209). 3.3.2. Höhe der Bemessungsgrundlage
Abs 1 GGG ist als Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr im Exekutionsverfahren der Betrag des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches heranzuziehen.
Paragraph 19, Absatz eins, GGG ist als Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr im Exekutionsverfahren der Betrag des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches heranzuziehen.
TP 12a lit a GGG (aF) beträgt die Pauschalgebühr für Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren.
TP 12a Litera a, GGG (aF) beträgt die Pauschalgebühr für Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren. Die Gebühr entsteht
Zahlungspflichtig ist bei Verfahren nach § 7 Abs 1 Z 1 a GGG der jeweilige Rechtsmittelwerber.Die Gebühr entsteht
Paragraph 2, Absatz eins, Litera j, GGG mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift. Zahlungspflichtig ist bei Verfahren nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, a GGG der jeweilige Rechtsmittelwerber. Strittig ist im vorliegenden Fall, welche Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Gebühren heranzuziehen ist. Die bP ist der Ansicht, dass lediglich der gesetzliche Streitwert für das Räumungsbegehren in Höhe von € 750,00 heranzuziehen sei, weil sich ihr Rekurs ausschließlich gegen die Abweisung der Räumungsexekution gerichtet hat. Nach der Argumentation der bP soll somit die Höhe des Rechtsmittelinteresses die Bemessungsgrundlage für die Gebühren des Rekurses bestimmen. Dieses ist nach der hier zur Anwendung gelangenden Rechtslage jedoch ohne Bedeutung:
Anmerkung 4 zu Tarifpost 12a bestimmt sich die Höhe dieser Pauschalgebühren unabhängig vom Umfang der Anfechtung und unabhängig von der Höhe des Rechtsmittelinteresses. In Exekutionsverfahren bestimmt sich deren Höhe demgemäß ausgehend von der Bemessungsgrundlage nach § 19 GGG. Diese ändert sich auch im Falle einer Einschränkung des vollstreckbaren oder zu sichernden Anspruchs beziehungsweise einer Teilanfechtung für das gesamte Verfahren nicht.
Anmerkung 4 zu Tarifpost 12a bestimmt sich die Höhe dieser Pauschalgebühren unabhängig vom Umfang der Anfechtung und unabhängig von der Höhe des Rechtsmittelinteresses. In Exekutionsverfahren bestimmt sich deren Höhe demgemäß ausgehend von der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 19, GGG. Diese ändert sich auch im Falle einer Einschränkung des vollstreckbaren oder zu sichernden Anspruchs beziehungsweise einer Teilanfechtung für das gesamte Verfahren nicht. Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12.ff zu § 1 GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131).Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12.ff zu Paragraph eins, GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl VwGH 13.5.2004, Zl. 2003/16/0469 mwN).Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen vergleiche VwGH 13.5.2004, Zl. 2003/16/0469 mwN). Vor diesem Hintergrund war und ist eine verfassungskonforme Interpretation der TP 12a lit a GGG (aF), in dem Sinn, dass bei einer Verbindung von Exekutionsanträgen in einem Verfahren, im Rechtsmittelverfahren danach zu differenzieren wäre, ob das Rechtsmittel nur gegen einen der verbundenen Anträge eingebracht wurde (und damit auf das Rechtsmittelinteresse abzustellen wäre), nicht möglich, weil vom Wortlaut der TP 12a lit a GGG (aF) und des § 19 GGG auf "die Pauschalgebühren für das Verfahren in erster Instanz" abgestellt wird und es damit ausschließlich auf die Gebührenhöhe in dieser Instanz ankommt und nicht auf den allenfalls teilbaren Streitwert oder das Rechtsmittelinteresse, allenfalls in dieser Instanz verbundener Verfahren.Vor diesem Hintergrund war und ist eine verfassungskonforme Interpretation der TP 12a Litera a, GGG (aF), in dem Sinn, dass bei einer Verbindung von Exekutionsanträgen in einem Verfahren, im Rechtsmittelverfahren danach zu differenzieren wäre, ob das Rechtsmittel nur gegen einen der verbundenen Anträge eingebracht wurde (und damit auf das Rechtsmittelinteresse abzustellen wäre), nicht möglich, weil vom Wortlaut der TP 12a Litera a, GGG (aF) und des Paragraph 19, GGG auf "die Pauschalgebühren für das Verfahren in erster Instanz" abgestellt wird und es damit ausschließlich auf die Gebührenhöhe in dieser Instanz ankommt und nicht auf den allenfalls teilbaren Streitwert oder das Rechtsmittelinteresse, allenfalls in dieser Instanz verbundener Verfahren. Der VfGH hat im genannten aufhebenden Erkenntnis ausdrücklich ausgeführt: "Die Regelung der Tarifpost 12a GGG, die keine Berücksichtigung des Rechtsmittelinteresses zulässt, verstößt [ ] gegen den Gleichheitssatz." Er hat die TP aufgehoben, weil eben eine verfassungskonforme Interpretation dieses Wortlautes nicht möglich war. Im gegenständlichen Fall ist somit die für das Verfahren erster Instanz vorgesehene Pauschalgebühr ausgehend von einer Bemessungsgrundlage iHv € 57.319,49 (€ 56.569,43 zuzüglich € 750,00)
Vm TP 4 lit b GGG (aF) mit € 392,00 zu bemessen. Die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekurs im Exekutionsverfahren) beträgt das Doppelte dieser Gebühr (also dieses Betrages), somit € 784,00.Im gegenständlichen Fall ist somit die für das Verfahren erster Instanz vorgesehene Pauschalgebühr ausgehend von einer Bemessungsgrundlage iHv € 57.319,49 (€ 56.569,43 zuzüglich € 750,00)
Paragraph 19, in Verbindung mit TP 4 Litera b, GGG (aF) mit € 392,00 zu bemessen. Die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekurs im Exekutionsverfahren) beträgt das Doppelte dieser Gebühr (also dieses Betrages), somit € 784,00. Daher erfolgten sowohl die Berechnung der Pauschalgebühr als auch die Einziehung von insgesamt € 784,00 durch die belangte Behörde in korrekter Weise. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die dargestellte ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte und insofern auf eine klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die dargestellte ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte und insofern auf eine klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W208.2132107.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.