Obsah (10)
Art. 133§ 6§ 20f§ 17Art. 130§ 5§ 57§ 16§ 16a§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2017 GeschäftszahlW209 2147461-1 SpruchW209 2147461-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin stellte am 04.11.2016 beim Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgende die belangte Behörde) einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für Herrn XXXX , einem Staatsangehörigen der Republik Kosovo, (im Folgenden der beantragte Ausländer) für die berufliche Tätigkeit als Kellner mit Inkasso im Ausmaß von 10 Wochenstunden.
- Die Beschwerdeführerin stellte am 04.11.2016 beim Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgende die belangte Behörde) einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für Herrn römisch 40 , einem Staatsangehörigen der Republik Kosovo, (im Folgenden der beantragte Ausländer) für die berufliche Tätigkeit als Kellner mit Inkasso im Ausmaß von 10 Wochenstunden.
- Mit Schreiben vom 14.11.2016 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass der beantragte Ausländer in den vergangenen zwölf Monaten wiederholt gegen das AuslBG verstoßen habe und daher derzeit keine Bewilligung erteilt werden könne.
- Mit Bescheid vom 02.12.2016 wies die belangte Behörde den Antrag auf Beschäftigungsbewilligung ab und begründete dies damit, dass auf das Parteiengehör vom 14.11.2016 keine Reaktion erfolgt sei.
- In der dagegen durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin binnen offener Rechtsmittelfrist erhobenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der beantragte Ausländer in Österreich studiere und mit der beantragten Tätigkeit seinen Lebensunterhalt finanzieren müsse. Der Vorwurf, er habe gegen die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verstoßen, sei dahingehend zu relativieren, dass es für einen jungen Dienstnehmer ohne diesbezügliche Erfahrung nahezu unmöglich sei, die bekanntermaßen sehr unüberschaubaren gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Ausländerbeschäftigung überhaupt zu erfassen und entsprechend einzuhalten. Ihm sei daher diesbezüglich kein (grob fahrlässiges bzw. vorsätzliches) Verschulden anzulasten.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.01.2017 wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdefrist am 02.01.2016 geendet habe, die Beschwerde aber erst am 04.01.2017 bei der belangten Behörde eingebracht worden sei.
- In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dass die Beschwerde fristgerecht am 30.12.2016 zu Post gegeben wurde und legte zum Beweis dessen die Kopie des Kuverts samt dem die rechtzeitige Postaufgabe bestätigenden Poststempel vor.
- Am 13.02.2017 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin stellte am 04.11.2016 einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für Herrn XXXX , einem Staatsangehörigen der Republik Kosovo, für die berufliche Tätigkeit als Kellner mit Inkasso im Ausmaß von 10 Wochenstunden.Die Beschwerdeführerin stellte am 04.11.2016 einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für Herrn römisch 40 , einem Staatsangehörigen der Republik Kosovo, für die berufliche Tätigkeit als Kellner mit Inkasso im Ausmaß von 10 Wochenstunden. Der beantragte Ausländer verfügt über eine aufrechte Aufenthaltsbewilligung als Studierender und war von 18.02.2016 bis 05.08.2016 und von 03.09.2016 bis 15.11.2016 bei einem Arbeitgeber in XXXX ( XXXX .) entgegen § 3 Abs. 1 und 2 AuslBG ohne Beschäftigungsbewilligung geringfügig beschäftigt.Der beantragte Ausländer verfügt über eine aufrechte Aufenthaltsbewilligung als Studierender und war von 18.02.2016 bis 05.08.2016 und von 03.09.2016 bis 15.11.2016 bei einem Arbeitgeber in römisch 40 ( römisch 40 .) entgegen Paragraph 3, Absatz eins und 2 AuslBG ohne Beschäftigungsbewilligung geringfügig beschäftigt. Der Bescheid vom 02.12.2016, mit dem die belangte Behörde den Antrag auf Beschäftigungsbewilligung abwies, wurde der Beschwerdeführerin am 05.12.2016 zugestellt. Dagegen erhob sie vor Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist am 30.12.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist, insbesondere was die Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung beim o.a. Arbeitgeber in XXXX anlangt, unstrittig.Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist, insbesondere was die Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung beim o.a. Arbeitgeber in römisch 40 anlangt, unstrittig. Die Rechtzeitigkeit der Beschwerde ergibt sich aus der mit dem Vorlageantrag vorgelegten Kopie des Beschwerdekuverts, aus dessen Poststempel hervorgeht, dass die an die belangte Behörde adressierte Beschwerde am 30.12.2016 zur Post gegeben wurde.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 20fAbs. 1 Ausl
BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Paragraph 20 f, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Über die gegenständliche Beschwerde hat daher der zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichts mit Beteiligung fachkundiger Laienrichter zu entscheiden.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A) Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013 lauten:Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013, lauten: "Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländern § 3.
(1)Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige "Rot-Weiß-Rot – Karte", "Blaue Karte EU" oder "Aufenthaltsbewilligung – Künstler" oder eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus", eine "Aufenthaltsberechtigung plus", einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" oder "Daueraufenthalt – EU" besitzt.Paragraph 3,
(1)Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige "Rot-Weiß-Rot – Karte", "Blaue Karte EU" oder "Aufenthaltsbewilligung – Künstler" oder eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus", eine "Aufenthaltsberechtigung plus", einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" oder "Daueraufenthalt – EU" besitzt.
(2)Ein Ausländer darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige "Rot-Weiß-Rot – Karte", "Blaue Karte EU" oder "Aufenthaltsbewilligung – Künstler" oder eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus", eine "Aufenthaltsberechtigung plus", einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" oder "Daueraufenthalt – EU" besitzt.
(2)Ein Ausländer darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige "Rot-Weiß-Rot – Karte", "Blaue Karte EU" oder "Aufenthaltsbewilligung – Künstler" oder eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus", eine "Aufenthaltsberechtigung plus", einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" oder "Daueraufenthalt – EU" besitzt.
(3)bis
(10)[ ] Beschäftigungsbewilligung Voraussetzungen § 4.
(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen undParagraph 4,
(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und
- bis 2 [ ]
- keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,
- bis 9 [ ]
(3)Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen
Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn
(3)Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen
Absatz eins und 2 nur erteilt werden, wenn
- der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet oder
- bis
- aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/
- bis
- aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,
- der Ausländer
§ 5befristet beschäftigt werden soll oder5.
der Ausländer
Paragraph 5, befristet beschäftigt werden soll oder
- der Ausländer Schüler oder Studierender ist (§§ 63 und 64 NAG) oder
- der Ausländer Schüler oder Studierender ist (Paragraphen 63 und 64 NAG) oder
- der Ausländer Betriebsentsandter ist (§ 18) oder
- der Ausländer Betriebsentsandter ist (Paragraph 18,) oder
- der Ausländer Rotationsarbeitskraft ist (§ 2 Abs. 10) oder
- der Ausländer Rotationsarbeitskraft ist (Paragraph 2, Absatz 10,) oder
- der Ausländer
§ 57Asyl
G 2005 besonderen Schutz genießt oder9. der Ausländer
Paragraph 57, AsylG 2005 besonderen Schutz genießt oder 10. für den Ausländer eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung
§ 16Abs.
4 AÜG bzw. § 40a Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 vorliegt oder, sofern eine solche Bewilligung
§ 16aAÜG bzw.
§ 40a Abs. 6 des Landarbeitsgesetzes 1984 nicht erforderlich ist, die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 Z 1 bis 3 AÜG bzw. § 40a Abs. 2 Z 1 bis 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 sinngemäß vorliegen oder10. für den Ausländer eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung
Paragraph 16, Absatz 4, AÜG bzw. Paragraph 40 a, Absatz 2, des Landarbeitsgesetzes 1984 vorliegt oder, sofern eine solche Bewilligung
Paragraph 16 a, AÜG bzw. Paragraph 40 a, Absatz 6, des Landarbeitsgesetzes 1984 nicht erforderlich ist, die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 AÜG bzw. Paragraph 40 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 sinngemäß vorliegen oder
- der Ausländer auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen zu einer Beschäftigung zuzulassen ist oder
- der Ausländer Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, hat oder
- der Ausländer Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609, hat oder
- der Ausländer nicht länger als sechs Monate als Künstler (§14) beschäftigt werden soll oder
- der Ausländer einer Personengruppe
einer Verordnung nach Abs. 4 angehört.14. der Ausländer einer Personengruppe
einer Verordnung nach Absatz 4, angehört.
(4)Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann durch Verordnung festlegen, dass für weitere Personengruppen, an deren Beschäftigung öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen bestehen, Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden dürfen. Die Verordnung kann eine bestimmte Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen, einen Höchstrahmen für einzelne Gruppen und – sofern es die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zulässt – den Entfall der Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall vorsehen.
(5)bis
(7)[ ]" Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
- a)Rechtzeitigkeit der Beschwerde Die Beschwerde wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung von der belangten Behörde als verspätet zurückgewiesen. Demgegenüber wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Kopie des Kuverts samt Poststempel vorgelegt, demzufolge die an die belangte Behörde adressierte Beschwerde noch vor Ablauf der Beschwerdefrist am 30.12.2016 der Post zur Weiterbeförderung übergeben wurde. Für die Rechtzeitigkeit der Erhebung einer Beschwerde ist entscheidend, dass die Beschwerde innerhalb offener Frist mit der richtigen Anschrift der Post übergeben wurde. (vgl. VwGH 04.07.1994, 94/19/0988; 23.03.2004, 2002/01/0532).Für die Rechtzeitigkeit der Erhebung einer Beschwerde ist entscheidend, dass die Beschwerde innerhalb offener Frist mit der richtigen Anschrift der Post übergeben wurde. vergleiche VwGH 04.07.1994, 94/19/0988; 23.03.2004, 2002/01/0532). Zur Feststellung des Zeitpunktes, in dem das Schriftstück der Post übergeben wurde, ist grundsätzlich der auf der Briefsendung angebrachte Datumsstempel (Poststempel) als Beweismittel heranzuziehen. Zwar ist der Gegenbeweis, dass der Postenlauf nicht an dem im Poststempel bezeichneten Tag begonnen hat, zulässig. Die belangte Behörde hätte aber im Hinblick auf das erwähnte Vorbringen zumindest Zweifel an der Richtigkeit des am Kuvert angebrachten Poststempels haben müssen (vgl. VwGH 17.10.2013, 2013/11/0178).Zur Feststellung des Zeitpunktes, in dem das Schriftstück der Post übergeben wurde, ist grundsätzlich der auf der Briefsendung angebrachte Datumsstempel (Poststempel) als Beweismittel heranzuziehen. Zwar ist der Gegenbeweis, dass der Postenlauf nicht an dem im Poststempel bezeichneten Tag begonnen hat, zulässig. Die belangte Behörde hätte aber im Hinblick auf das erwähnte Vorbringen zumindest Zweifel an der Richtigkeit des am Kuvert angebrachten Poststempels haben müssen vergleiche VwGH 17.10.2013, 2013/11/0178). Derartige Zweifel wurden im Rahmen der Beschwerdevorlage seitens der belangten Behörde nicht geäußert. Vielmehr äußerte sie sich gar nicht zum Vorbringen der Beschwerdeführerin und dem von ihr vorgelegten Beweismittel, indem sie die Beschwerde kommentarlos vorlegte. Da somit keine Anhaltspunkte bestehen, die gegen die Rechtzeitigkeit der Beschwerde sprechen, gilt diese als rechtzeitig eingebracht und es ist inhaltlich über sie abzusprechen.
- b)Abweisung des Antrages auf Beschäftigungsbewilligung Die belangte Behörde stützte die Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung auf § 4 Abs. 1 Z 3 AuslBG, weil der beantragte Ausländer in den letzten zwölf Monaten wiederholt ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt worden ist und daher ein wichtiger Grund in der Person des Ausländers vorliegt, der die Erteilung der gewünschten Beschäftigungsbewilligung nicht zulässt.Die belangte Behörde stützte die Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung auf Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG, weil der beantragte Ausländer in den letzten zwölf Monaten wiederholt ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt worden ist und daher ein wichtiger Grund in der Person des Ausländers vorliegt, der die Erteilung der gewünschten Beschäftigungsbewilligung nicht zulässt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 04.04.2001, 99/09/0149) sind für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "wichtiger Grund" in § 4 Abs. 1 Z 3 (Anm: früher § 4 Abs. 3 Z 10) AuslBG vor allem Gesichtspunkte maßgebend, die in der Person des Ausländers gelegen und so gravierend sind, dass im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung trotz des Vorliegens der übrigen Voraussetzungen von der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung abzusehen ist. Einen solchen wichtigen Grund sieht der Gesetzgeber beispielhaft in wiederholten Verstößen gegen Bestimmungen des AuslBG.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 04.04.2001, 99/09/0149) sind für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "wichtiger Grund" in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Anmerkung, früher Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 10,) AuslBG vor allem Gesichtspunkte maßgebend, die in der Person des Ausländers gelegen und so gravierend sind, dass im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung trotz des Vorliegens der übrigen Voraussetzungen von der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung abzusehen ist. Einen solchen wichtigen Grund sieht der Gesetzgeber beispielhaft in wiederholten Verstößen gegen Bestimmungen des AuslBG. Im Beschwerdefall wurde nicht in Abrede gestellt, dass der beantragte Ausländer in den letzten zwölf Monaten wiederholt entgegen der Bewilligungspflicht beschäftigt worden ist. Eine irrige Gesetzesauslegung bzw. Unkenntnis der Bestimmung des AuslBG – wie sie im Beschwerdefall von Seiten des Beschwerdeführers ins Treffen geführt wird – vermag am Vorliegen eines wichtigen Grundes in der Person des Ausländers nichts zu ändern, da im Hinblick auf die Vorschrift des § 3 Abs. 2 AuslBG auch für den beantragten Ausländer die Verpflichtung besteht, sich laufend mit den gesetzlichen Vorschriften vertraut zu machen und bei Zweifeln über deren Inhalt bei der zuständigen Behörde eine Auskunft einzuholen. Dies ist im vorliegenden Fall unterblieben, weswegen das Vorbringen nicht geeignet ist, den beantragten Ausländer vom Vorwurf der wiederholten Übertretung der Bestimmungen des AuslBG zu befreien (vgl. VwGH 24.03.2009, 2007/09/0254).Eine irrige Gesetzesauslegung bzw. Unkenntnis der Bestimmung des AuslBG – wie sie im Beschwerdefall von Seiten des Beschwerdeführers ins Treffen geführt wird – vermag am Vorliegen eines wichtigen Grundes in der Person des Ausländers nichts zu ändern, da im Hinblick auf die Vorschrift des Paragraph 3, Absatz 2, AuslBG auch für den beantragten Ausländer die Verpflichtung besteht, sich laufend mit den gesetzlichen Vorschriften vertraut zu machen und bei Zweifeln über deren Inhalt bei der zuständigen Behörde eine Auskunft einzuholen. Dies ist im vorliegenden Fall unterblieben, weswegen das Vorbringen nicht geeignet ist, den beantragten Ausländer vom Vorwurf der wiederholten Übertretung der Bestimmungen des AuslBG zu befreien vergleiche VwGH 24.03.2009, 2007/09/0254). Seine (binnen offener Rechtsmittelfrist erhobene) Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist daher als unbegründet abzuweisen. Absehen von einer mündlichen Verhandlung Der Sachverhalt war iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde.Der Sachverhalt war iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 2010 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die VwGH-Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, Zl. 2004/08/0044, und vom 19. November 2004, Zl. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 28. September 2010, 2009/05/0160).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche z.B. die VwGH-Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, Zl. 2004/08/0044, und vom 19. November 2004, Zl. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte vergleiche das VwGH-Erkenntnis vom 28. September 2010, 2009/05/0160). Solche Umstände, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, liegen auch im gegenständlichen Fall vor, da keine Tatsachenfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten, und das Verfahren somit ausschließlich rechtliche Fragen betrifft. Dem steht auch der Antrag der Beschwerdeführerin nicht entgegen, "erforderlichenfalls" eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage des Vorliegens eines "wichtigen Grundes" in der Person des Ausländer, welcher der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung entgegensteht, existiert eine – auch im vorliegenden Fall einschlägige – einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die in den rechtlichen Erwägungen des vorliegenden Erkenntnisses zitiert wird. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W209.2147461.1.00