RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2017 GeschäftszahlW217 2133526-1 SpruchW217 2133526-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFEL
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) beantragte am 03.03.2016 beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) die Ausstellung eines Behindertenpasses. Beigelegt wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden.
- Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 23.06.2016, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
- Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 23.06.2016, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Anamnese: Rezidivierende depressive Episoden, chronisches Schmerzsyndrom nach Polytrauma 1996, Zustand nach Sprunggelenksfraktur bds., Zustand nach Fersenbeinfraktur bds., Zustand nach LWK 2-5 Kompressionsfraktur mit Keilwirbelbildung LWK 2, Zustand nach vorderer Beckenringfraktur links, Struma Muitinodosa Derzeitige Beschwerden: Mein Körper ist geschädigt. Ich habe Schmerzen in der Wirbelsäule, und in beiden Füßen, manchmal brauche ich Krücken zum gehen. Ich bin damals aus dem 3 Stock gesprungen, weil ich eingesperrt war. Mit meiner Schwangerschaft ist soweit alles in Ordnung. Ich habe auch Depressionen und Panikattacken, Therapien helfen mir nicht Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: keine Sozialanamnese: verheiratet, 2 Kinder, derzeit 31 SSW, AMS Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Dr. XXXX vom 1.3.2016, Abl. 39: Rezidivierende depressive Episoden, gegenwärtig mittelgradig, PanikattackenDr. römisch 40 vom 1.3.2016, Abl. 39: Rezidivierende depressive Episoden, gegenwärtig mittelgradig, Panikattacken Arzt für Allgemeinmedizin vom 21.12.2015, Abl. 37: Chronisches Schmerzsyndrom nach Polydrama 1996, Zustand nach Sprunggelenksfraktur bds., Zustand nach Fersenbeinfraktur bds., Zustand nach LWK 2-5 Kompressionsfraktur mit Keilwirbelbildung LWK 2, Zustand nach vorderer Beckenringfraktur links XXXX vom 14.4.2015, Abl. 36: Struma Multinodosa mit derzeit grenzwertig euthyreoter Stoffwechsellage ohne schilddrüsenspezifischer Therapierömisch 40 vom 14.4.2015, Abl. 36: Struma Multinodosa mit derzeit grenzwertig euthyreoter Stoffwechsellage ohne schilddrüsenspezifischer Therapie Röntgenbefund vom 17.11.2011, beide Kniegelenke und Unterschenkel: Zustand nach osteosynthetischer Versorgung einer distalen Tibiafraktur rechts, degenerative Veränderungen im Bereich des oberen Sprunggelenks rechts, sowie des Talokalkanealgelenks links Arzt für Allgemeinmedizin Dr. XXXX vom 3.2.2016, Abl. 14: chronisch rezidivierendes Lumbalsyndrom ohne motorische oder sensible AusfälleArzt für Allgemeinmedizin Dr. römisch 40 vom 3.2.2016, Abl. 14: chronisch rezidivierendes Lumbalsyndrom ohne motorische oder sensible Ausfälle Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: zufriedenstellend Ernährungszustand: zufriedenstellend Größe: 160 cm Gewicht: 58 kg Blutdruck: 120/60 Klinischer Status - Fachstatus: 38 Jahre, Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Caput: Visus: unauffällig, Zähne: saniert, Rachen bland, Hörvermögen nicht eingeschränkt keine Lippenzyanose, Sensorium: altersentsprechend, HNA frei Collum: SD: Schluckverschieblich, keine Einflusstauung, Lymphknoten: nicht palpabel Thorax. Symmetrisch, elastisch, Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei Pulse: Allseits tastbar Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluß und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird als ungestört angegeben, Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersengang, sowie Einbeinstand bds. durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Beweglichkeit in beiden Hüftgelenken frei beweglich, beide Kniegelenke frei beweglich, bandstabil, kein Erguss, rechtes Sprunggelenk frei beweglich, linkes Sprunggelenk endlagig eingeschränkt, reaktionslose Narbenverhältnisse, Muskelverhältnisse symmetrisch, Sensibilität wird als ungestört angegeben, keine Varikositas bds, keine trophischen Störungen der Haut, keine Ödeme bds. Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: 20 cm Rotation und Seitwärtsneigung im Bereich der HWS frei beweglich, im Bereich der BWS+LWS endlagig eingeschränkt, Gesamtmobilität - Gangbild: normales Gangbild Status Psychicus: orientiert, Stimmungslage ausgeglichen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung dbr Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Degenerative und posttraumatische Veränderungen der Wirbelsäule. Wahl der Position mit dem oberen Rahmensatz, da eine endlagige Bewegungseinschränkung gegeben ist. 02.01.
- 20 2 Posttraumatische Veränderungen des rechten Sprunggelenks. Wahl der Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da eine geringgradige Bewegungseinschränkung gegeben ist. 02.05.32 20 3 Depressive Störung. Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da ausreichende Therapiereserven vorhanden sind. 03.06.
- 10 4 Zustand nach vorderer Beckenringfraktur links. 02.04.
- 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Weil der führende GdB unter der Position 1 durch die weiteren Leiden nicht weiter erhöht wird. Begründung: da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung gegeben ist. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Von Seiten der Hüftgelenke und des linken Sprunggelenks konnten keine Funktionseinschränkungen festgestellt werden. Ein Struma Multinodosa ohne schilddrüsenspezifische Therapie erreicht bei euthereoter Stoffwechsellage keinen GdB. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung X Dauerzustand."römisch zehn Dauerzustand."
- Mit Bescheid vom 30.06.2016 wurde der Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 20 % betrage. Da somit die Voraussetzungen für die Ausstellung des Behindertenpasses nicht gegeben seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen.
- Mit Schreiben vom 04.07.2016 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.06.2016 und führte aus, dass sie im Jahre XXXX entführt, misshandelt und in einer Wohnung festgehalten worden sei. In Todesangst sei sie in einem unbeobachteten Augenblick vom Balkon im dritten Stock in die Tiefe gesprungen. Sie habe zwar den Sprung überlebt, sei aber schwerst verletzt gewesen. Sie habe mehrfache Brüche an den Fersen, den Beinen, dem Becken und der Wirbelsäule erlitten. Sie habe einerseits mehrfache Verschraubungen im Körper und andererseits teilweise unerträgliche Schmerzen, die verhindern würden, dass sie einer geregelten Arbeit nachgehe. Jeder Versuch einer geregelten Arbeitszeit sei zum Scheitern verurteilt, wenn die BF an der Arbeitsstelle kraftlos aufgrund unerträglicher Schmerzen zusammensacke. Jedenfalls sei sie aufgrund der mehrfachen Bein- und Fersenbrüche nicht in der Lage, einen Fersen- oder Zehenstand auszuüben. Die BF leide seit vielen Jahren an unerträglichen Schmerzen und den dargestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen. Die Feststellungen im Gutachten von Dr. XXXX über den guten Gesundheitszustand der BF seien nicht richtig. Auch müsse sie eigentlich aufgrund ihrer Beschwerden Krücken verwenden. Es werde ersucht, Dr. XXXX mit der Beurteilung des Grades der Behinderung, der zweifellos über 50 % betrage, zu betrauen.römisch 40 entführt, misshandelt und in einer Wohnung festgehalten worden sei. In Todesangst sei sie in einem unbeobachteten Augenblick vom Balkon im dritten Stock in die Tiefe gesprungen. Sie habe zwar den Sprung überlebt, sei aber schwerst verletzt gewesen. Sie habe mehrfache Brüche an den Fersen, den Beinen, dem Becken und der Wirbelsäule erlitten. Sie habe einerseits mehrfache Verschraubungen im Körper und andererseits teilweise unerträgliche Schmerzen, die verhindern würden, dass sie einer geregelten Arbeit nachgehe. Jeder Versuch einer geregelten Arbeitszeit sei zum Scheitern verurteilt, wenn die BF an der Arbeitsstelle kraftlos aufgrund unerträglicher Schmerzen zusammensacke. Jedenfalls sei sie aufgrund der mehrfachen Bein- und Fersenbrüche nicht in der Lage, einen Fersen- oder Zehenstand auszuüben. Die BF leide seit vielen Jahren an unerträglichen Schmerzen und den dargestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen. Die Feststellungen im Gutachten von Dr. römisch 40 über den guten Gesundheitszustand der BF seien nicht richtig. Auch müsse sie eigentlich aufgrund ihrer Beschwerden Krücken verwenden. Es werde ersucht, Dr. römisch 40 mit der Beurteilung des Grades der Behinderung, der zweifellos über 50 % betrage, zu betrauen.
- Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 19.08.2016 von der belangten Behörde vorgelegt. Dieses ersuchte um Erstellung eines ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachtens.
- DDr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, FA für Unfallchirurgie, führt in ihrem Sachverständigengutachten vom 30.11.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF, wie folgt aus:
- DDr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, FA für Unfallchirurgie, führt in ihrem Sachverständigengutachten vom 30.11.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF, wie folgt aus: "SACHVERHALT: Gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom
- 2016, Abl. 49, mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wird, wird Beschwerde vorgebracht. Im Beschwerdevorbringen der BF vom
- 2016, Abl. 55-57, rechtsfreundlich vertreten durch RA Dr. J. Kral wird eingewendet, dass XXXX nach einem Sprung vom Balkon im
- Stock Brüche im Bereich von Fersen, Beinen, Becken und Wirbelsäule aufgetreten seien. Sie habe teilweise unerträgliche Schmerzen und könne daher keiner geregelten Arbeit nachgehen. Sie könne keinen Fersenstand oder Zehenstand ausüben.Im Beschwerdevorbringen der BF vom
- 2016, Abl. 55-57, rechtsfreundlich vertreten durch RA Dr. J. Kral wird eingewendet, dass römisch 40 nach einem Sprung vom Balkon im
- Stock Brüche im Bereich von Fersen, Beinen, Becken und Wirbelsäule aufgetreten seien. Sie habe teilweise unerträgliche Schmerzen und könne daher keiner geregelten Arbeit nachgehen. Sie könne keinen Fersenstand oder Zehenstand ausüben. Vorgeschichte: 1996 Polytrauma: Sprunggelenksfraktur rechts. Fersenbeinfraktur links erstmals 2014 dokumentierte Kompressionsfraktur mit Keilwirbelbildung LWK 1 (20°) - keine motorischen oder sensiblen Ausfälle Chronisch rezidivierendes Lumbalsyndrom, chronisches Schmerzsyndrom, rezidivierende depressive Episoden. Struma multinodosa: Befunde der Nuklearmedizin dokumentieren euthyreote Stoffwechsellage, keine medikamentöse Einstellung. Zwischenanamnese: Keine Operation. Entbindung vor 45 Tagen. Nachgereichter Befund (Neuerungsbeschränkung): Röntgen der LWS und rechtes Sprunggelenk vom
- 2016 (Kompressionswirbel L2 (sic!), unverändert zu 2015 (sic!). Osteosynthetisch versorgte mediale Malleolarfraktur) Sozialanamnese: verheiratet, 3 Kinder (23, 3 Jahre, 45 Tage) Berufsanamnese: derzeit Karenz, zuletzt gearbeitet vor 3 Jahren, Verkäuferin Medikamente: Thiamazol Allergien: 0 Nikotin: 2-3 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX, XXXXLaufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 , römisch 40 Derzeitige Beschwerden: "Habe Anlaufschmerzen in den Füßen, vor allem im linken Fuß vor allem in der Früh, etwa 20 min. Mache regelmäßig Physiotherapie." STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Größe 164 cm, Gewicht 54 kg, RR 130/80 Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen, klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu einem Drittel möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Sprunggelenk rechts: Narbe medial, Sprunggelenk insgesamt geringgradig umfangsvermehrt, Bänder stabil, nicht verplumpt, keine Krepitation, keine Bewegungsschmerzen auslösbar. Rückfuß links: Ferse geringgradig verplumpt, physiologische Achsenverhältnisse, Fußlängsgewölbe erhalten, Zangengriff negativ. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S beids. 0/120, IR/AR beidseits 20/0/20, Knie beidseits 0/0/140, Sprunggelenke: OSG beidseits 10/0/30, USG beidseits 20/0/40, Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein Hartspann. Klopfschmerz über der unteren LWS, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Gehhilfe, das Gangbild geringgradig links hinkend, insgesamt zügig. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. STELLUNGNAHME: ad 1) Stellungnahme zu Beschwerdevorbringen Abl. 52-54 und Gutachten vom
- 2016: Folgende Befunde werden für die Beurteilung herangezogen: Abl. 10, Labor vom
- 2015: latent hyperthyreote Stoffwechsellage. Abl. 11, Bericht nuklearmedizinische Ambulanz vom
- 2015: Struma multinodosa, latent hyperthyreote Stoffwechsellage, keine schilddrüsenspezifische Medikation. Abl. 14, Befund Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie vom
- 2016:Abl. 14, Befund Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie vom
- 2016: chronisch rezidivierendes Lumbalsyndrom, Zustand nach Tibiafraktur rechts und Fersenbeinfraktur links 1996, posttraumatischer Keilwirbel L2 (sic!)(20°), neurologisch unauffällig - Befund wird berücksichtigt. Abl. 15, Befund Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie vom
- 2015:Abl. 15, Befund Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie vom
- 2015: Verdacht auf postpartale Anpassungsstörung und fragliche Schilddrüsendysfunktion- Befund nicht aktuell. Abl. 20, Röntgen-LWS und Beckenübersicht vom
- 2008: reguläres Alignment der Wirbelkörper, symmetrische knöcherner Beckenring, incipiente Coxarthrose beidseits - Befund wird bei der Beurteilung berücksichtigt. Abl. 23, Röntgen LWS und beide Vorfüße vom
- 2014: Zustand nach Deckplatteneinbruch L1 mit keilförmiger Deformierung Grad
- Osteosynthese nach distaler Tibiafraktur rechts. Vermehrte Sklerosierung Kalkaneus links - Befund wird in der Beurteilung berücksichtigt. Abl. 25, 24, Röntgen BWS und LWS und rechtes Sprunggelenk vom
- 2015: Zustand nach nicht rezentem Trauma LWK1, ventrale Höhenreduktion 20 % - Befund wird in der Beurteilung berücksichtigt. Abl. 31, Befund Knochendichtemessung vom
- 2011: keine Osteoporose. Abl. 37, Befund Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin vom
- 2015: chronisches Schmerzsyndrom nach Polytrauma 1996, die weiteren aufgelisteten Diagnosen stimmen jedoch nicht mit den Dokumenten im Akt überein: Sprunggelenksfraktur nicht beidseits sondern rechts, Fersenbeinfraktur nicht beidseits sondern links, Kompressionsfraktur nicht LWK 2 sondern LWK1, vordere Beckenringfraktur links röntgenologisch nicht nachvollziehbar.Abl. 37, Befund Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin vom
- 2015: chronisches Schmerzsyndrom nach Polytrauma 1996, die weiteren aufgelisteten Diagnosen stimmen jedoch nicht mit den Dokumenten im Akt überein: Sprunggelenksfraktur nicht beidseits sondern rechts, Fersenbeinfraktur nicht beidseits sondern links, Kompressionsfraktur nicht LWK 2 sondern LWK1, vordere Beckenringfraktur links röntgenologisch nicht nachvollziehbar. Dieser Befund ist als Grundlage für eine Begutachtung nicht geeignet und daher nicht heranzuziehen. Abl. 48, Befund Dr. XXXX, Facharzt für Physikalische Medizin:Abl. 48, Befund Dr. römisch 40 , Facharzt für Physikalische Medizin: Schmerzen LWS, beide Sprunggelenke und Kalkaneus, Anlaufschmerzen. Bewegungsumfang annähernd seitengleich unauffällig - Befund stimmt mit hierorts festgestelltem Status überein. Abl. 39, Befund Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie vom
- 2016:Abl. 39, Befund Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie vom
- 2016: Panikattacken,
- Schwangerschaftswoche. Rezidivierende depressive Episoden, gegen mittelgradig, Panikattacken, Nikotinabusus. Ad Spezialambulanz BGH für perinatale Psychiatrie - keine weitere Befunddokumentation über angegebene Leiden. Befund wird in der Beurteilung berücksichtigt. Stellungnahme zu Beschwerdevorbringen Abl. 52-54 und Gutachten vom 23.7.2016: eingewendet wird, dass seit der Verletzung vor 20 Jahren teilweise unerträgliche Schmerzen vorlägen und die BF daher keiner geregelten Arbeit nachgehen könne, sie könne außerdem keinen Fersenstand oder Zehenstand ausüben. Wie dem aktuellen ausführlichen orthopädischen Status zu entnehmen ist, ist das Durchführen eines Zehenballenstands und Fersenstands möglich. Aus dem Untersuchungsbefund sind rezidivierende unerträgliche Schmerzen nicht ableitbar und nicht nachvollziehbar. Insbesondere muss drauf hingewiesen werden, dass keine Schmerzmedikation angegeben wird und auch keine diesbezügliche Behandlungsdokumentation vorliegt. Leiden 1 (degenerative und posttraumatische Veränderungen der Wirbelsäule) wurde in korrekter Höhe eingestuft, die erstmals 2014 dokumentierte LWK1 Fraktur mit geringgradiger Höhenreduktion und Keilwirbelbildung bewirkt keine funktionellen Einschränkungen. Richtigkeit der getroffenen Einstellung wird durch Röntgenbefunde untermauert. Im Bereich des rechten Sprunggelenks und linken Rückfußes (Leiden 2) sind zwar geringgradige posttraumatische Veränderungen mit Umfangsvermehrung feststellbar, es liegen jedoch achsengerechte Verhältnisse vor und es konnte vor allem keine Einschränkung des Bewegungsumfangs festgestellt werden. Die Gangbildanalyse zeigt lediglich ein geringgradiges Hinken links bei insgesamt zügigem Gangbild. Beide Leiden werden in der aktuellen Beurteilung in Leiden 2 berücksichtigt und somit die Bezeichnung von Leiden 2 geändert, die Höhe der Einstufung ändert sich im Vergleich zum Vorgutachten jedoch nicht. Leiden 3 wird unverändert eingestuft (Depressive Symptomatik), da zwar neurologische Vorstellungen erfolgten, jedoch keine Behandlungsdokumentation vorliegt. Im Vergleich zu Gutachten vom 23.7.2016 entfällt Leiden 4, da weder funktionelle Einschränkungen nachweisbar sind noch röntgenologische Auffälligkeiten feststellbar sind. ad 1.2) Gesamtbeurteilung: 1) Degenerative und posttraumatische Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.01 20% Oberer Rahmensatz, da bei Zustand nach Fraktur LWK 1 geringgradige Höhenminderung und rezidivierende Beschwerden ohne funktionelle Einschränkung. 2) Geringgradige Funktionseinschränkung rechtes Sprunggelenk und linker Rückfuß 02.02.1 20% Oberer Rahmensatz, da bei Zustand nach distaler Unterschenkelfraktur rechts und Fersenbeinfraktur links jeweils geringgradige Umfangsvermehrung, allerdings keine relevante funktionelle Einschränkung. 3) Depressive Symptomatik 03.06.01 10% Unterer Rahmensatz, da ausreichende Therapiereserven vorhanden sind. ad 1.3) Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 %. Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Gutachten vom
- ad 1.4) Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. ad 1.5) Der Gesamtgrad der Behinderung ist ab Antragstellung (3.3.2016) anzunehmen."
- Mit Schreiben vom 09.03.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der BF und der belangten Behörde das Gutachten Dris. XXXX zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme binnen zweier Wochen. Diese Frist blieb ungenützt.
- Mit Schreiben vom 09.03.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der BF und der belangten Behörde das Gutachten Dris. römisch 40 zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme binnen zweier Wochen. Diese Frist blieb ungenützt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF beantragte am 03.03.2016 bei der belangten Behörde die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die BF hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Hinsichtlich der bei der BF bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung wird das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, oben wiedergegebene Sachverständigengutachten vom 30.11.2016 eines Facharztes für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Gesamtgrad der Behinderung der BF beträgt 20 v.H.
- Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des BF im Inland ergibt sich aus der Einsichtnahme im zentralen Melderegister. Die Feststellung hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung der BF in der Höhe von 20 v.H. beruht auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 30.11.2016 eines Facharztes für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF. In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Sachverständige setzt sich auf Grundlage von persönlicher Begutachtung mit den vorgelegten Befunden, die im Gutachten angeführt sind, auseinander und führt nachvollziehbar aus, weshalb sie gegenüber dem Vorgutachten zu keiner Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung gelangt. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die von der BF in der Beschwerde vorgebrachten subjektiv empfundenen Leidenszustände, seit einer Verletzung vor 20 Jahren leide sie unter teilweise unerträglichen Schmerzen, vermochten von der sachverständigen Gutachterin im Rahmen der persönlichen Untersuchung in der von der BF geschilderten Form nicht objektiviert zu werden, wie aus der oben wiedergegebenen Befundnahme der Begutachtung vom 03.10.2016 ersichtlich ist. Zum Vorbringen der BF in der Beschwerde, sie könne keinen Fersen- oder Zehenstand ausüben, bestätigt das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Facharztes für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin, in diesem Punkt vielmehr das bereits von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten. So stellt die Sachverständige in ihrem Gutachten fest, dass die Durchführung eines Zehenballenstands und Fersenstands möglich ist. Aus dem Untersuchungsbefund konnten von der Sachverständigen keine rezidivierenden unerträglichen Schmerzen abgeleitet werden. So wies sie insbesondere darauf hin, dass keine Schmerzmedikation angegeben wird und auch keine diesbezügliche Behandlungsdokumentation vorliegt. Weiters bekräftigt die Sachverständige die korrekte Einstufung des Leidens 1 und ergänzt, dass die erstmals 2014 dokumentierte LWK1 Fraktur mit geringgradiger Höhenreduktion und Keilwirbelbildung keine funktionellen Einschränkungen bewirkt und weist darauf hin, dass die Richtigkeit der getroffenen Einstellung auch durch Röntgenbefunde untermauert wird. Bezüglich des Leidens 2 sind zwar im Bereich des rechten Sprunggelenks und linken Rückfußes geringgradige posttraumatische Veränderungen mit Umfangsvermehrung feststellbar, es liegen jedoch achsengerechte Verhältnisse vor und es konnte vor allem keine Einschränkung des Bewegungsumfangs festgestellt werden. Die Gangbildanalyse zeigt lediglich ein geringgradiges Hinken links bei insgesamt zügigem Gangbild. So werden beide Leiden in der aktuellen Beurteilung in Leiden 2 berücksichtigt und somit die Bezeichnung von Leiden 2 geändert, die Höhe der Einstufung ändert sich im Vergleich zum Vorgutachten jedoch nicht. Leiden 3 wird unverändert eingestuft (Depressive Symptomatik), da zwar neurologische Vorstellungen erfolgten, jedoch keine Behandlungsdokumentation vorliegt. Im Vergleich zum Gutachten vom 23.07.2016 entfällt Leiden 4, da weder funktionelle Einschränkungen nachweisbar noch röntgenologische Auffälligkeiten feststellbar sind. Die BF ist dem eingeholten Sachverständigengutachten trotz ihr durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht und damit auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl, wie etwa durch den von ihr begehrten Dr. XXXX, zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 30.11.
- Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.Die BF ist dem eingeholten Sachverständigengutachten trotz ihr durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht und damit auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl, wie etwa durch den von ihr begehrten Dr. römisch 40 , zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 30.11.
- Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A)
- Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: "§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ..... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen." Wie oben unter Punkt II.
- ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das oben dargestellte Sachverständigengutachten zu Grunde gelegt, aus dem sich unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Grad der Behinderung der BF von 20 v.H. ergibt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das oben dargestellte Sachverständigengutachten zu Grunde gelegt, aus dem sich unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Grad der Behinderung der BF von 20 v.H. ergibt. Die BF ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, dem das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat - wie bereits oben ausgeführt - kein aktuelles Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher in sachverhaltsbezogener und rechtlich erheblicher Form die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Befundnahme und Schlussfolgerung der dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig sei.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der BF unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Sachverständigengutachten geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der BF unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Sachverständigengutachten geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W217.2133526.1.00