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{'item': 'W217 2137754-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2017 GeschäftszahlW217 2137754-1 SpruchW217 2137754-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFEL

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) beantragte mit Schreiben vom 08.06.2016, eingelangt am 09.06.2016 beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde), die Ausstellung eines Behindertenpasses. Beigelegt wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden.
  2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 18.08.2016, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
  3. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 18.08.2016, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Anamnese: TE, Wirbelsäulenoperation, ChE, 2006 Vorderwandinfarkt und Stentimplanttaion, Rehabilitationsaufenthalte in XXXX 2014 und 2015, letzte Spitalsaufenthalte im Jahr 2016 - Befunde vorhanden; Chorea Huntington seit 2 - 3 Jahren bekannt.TE, Wirbelsäulenoperation, ChE, 2006 Vorderwandinfarkt und Stentimplanttaion, Rehabilitationsaufenthalte in römisch 40 2014 und 2015, letzte Spitalsaufenthalte im Jahr 2016 - Befunde vorhanden; Chorea Huntington seit 2 - 3 Jahren bekannt. Derzeitige Beschwerden: Wirbelsäulenbeschwerden, Gleichgewichtsstörungen, neigt zum Einknicken, Bewegungsunruhe Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Concor, Thrombo ASS, Valsartan, Trittico, Cymbalta, Inegy, Simvastatin, Sirdalud, Saroten. Sozialanamnese: Selbständiger, verheiratet, 1 Kind. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befundnachreichungen MRT LWS und MRT linkes Hüftgelenk: Z. n. Spondylodese L4/S1, geringergradige Coxarthrose. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: normal Ernährungszustand: sehr gut Größe: 180 cm Gewicht: 87 kg Blutdruck: 120/80 Klinischer Status - Fachstatus: Kopf/Hals: Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Visus und Gehör altersentsprechend unauffällig, unauffällige Halsorgane. Thorax/Herz/Lunge: inspektorisch und auskultatorisch unauffällig, keine Atemnot. Abdomen: gering über TN, unauffällige Organgrenzen. Extremitäten: Gelenke frei beweglich, sichtbare leichtere Unruhebewegungen, reduzierte Feinmotilität, Störungen der Dysdiadochokinese. Wirbelsäule: unauffällig strukturiert, Narbe lumbal, FBA im Stehen: 25 cm werden demonstriert. Gesamtmobilität - Gangbild: frei, ausreichend sicher, keine Falltendenzen. Status Psychicus: orientiert, gut auskunftsfähig, Stimmung und Antrieb unauffällig, kooperativ. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: 4.8.2016 Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Chorea Huntigton Oberer Rahmensatz, da inzipiente kongnitive Störungen, Beeinträchtigung im frontal-exekutivem Syndrom, distal betonte Hyperkinesien - aber frei gehfähig. 04.07.01 40 2 Koronare Herzkrankheit Oberer Rahmensatz, da erhaltene Linksventrikelfunktion nach Myocardinfarkt und Stentimplantation, Hypertonie mitberücksichtigt. 05.05.02 40 3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da endlagig eingeschränktes Bückvermögen nach TLIF L4/S
  4. 02.01.02 20 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das klinisch führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 wegen funktioneller Zusatzrelevanz um eine Stufe erhöht. Keine Erhöhung durch Leiden 3 da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung gegeben ist. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Erfolgreiche Gallenblasenoperation - kein GdB. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: /// Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: // X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
  5. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine - Öffentliche Verkehrsmittel sind da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit (auch nicht cardialer Natur), noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen aufweist und da keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegt. Eine kurze Wegstrecke kann unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden - ausreichend gute Gesamtmobilität erhalten. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen aus.
  6. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein"
  7. Am 26.08.2016 wurde dem BF ein Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 % ausgestellt.
  8. Mit Schreiben vom 11.10.2016 wurde vom BF fristgerecht Beschwerde gegen den Gesamtgrad der Behinderung erhoben. Darin führte er aus, dass sich sein körperlicher und psychischer Zustand seit dem Jahr 2013 rapid verschlechtert habe. Seit seiner LWS-OP im Jahr 2013 habe er erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten sowie erhebliche Einschränkungen psychischer und körperlicher Belastbarkeit und Fähigkeiten. Im Bereich der linken Hüfte habe er ebenfalls große Beschwerden. Durch seine starken Rückenschmerzen könne er nicht lange stehen und sitzen. Außerdem sei im Jahr 2016 bei ihm eine Chorea Huntington diagnostiziert worden, was für ihn eine zusätzliche psychische Belastung und Beschwerde sei und zu Schlafstörungen führe. Er ersuche um Neuberechnung des Grades seiner Behinderung. Unter einem legte er neue medizinische Beweismittel vor. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13.10.2016 von der belangten Behörde vorgelegt. Dieses ersuchte um Erstellung ergänzender medizinischer Sachverständigengutachten. 4.
  9. Dr. XXXX , FA für Neurologie und Psychiatrie, führte in seinem nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 31.01.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, wie folgt aus:4.
  10. Dr. römisch 40 , FA für Neurologie und Psychiatrie, führte in seinem nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 31.01.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, wie folgt aus: "Anamnese: Der BW kommt in Begleitung der Ehefrau. Seit 2015 ist eine Chorea Huntington bekannt, er stehe im XXXX in BehandlungDer BW kommt in Begleitung der Ehefrau. Seit 2015 ist eine Chorea Huntington bekannt, er stehe im römisch 40 in Behandlung Nervenärztliche Betreuung: 1/ Monat Dr. XXXXNervenärztliche Betreuung: 1/ Monat Dr. römisch 40 Subjektive derzeitige Beschwerden: es werden Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule und in den Kniegelenken angegeben Sozialanamnese: lebt mit Ehefrau, arbeitet in der Gastronomie, im Krankenstand, kein Pflegegeld, nicht besachwaltet Medikamente (neurologisch/ psychiatrisch): Cymbalta 30 mg, Sirdalud 2mg, Delpral 3x 100mg Saroten 25mg Neurostatus: Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich untermittellebhaft auslösbar, die Koordination ist mäßig beeinträchtigt durch Dys und Hyperkinesien, an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, Zenspitzen/Fersen/Einbeinstand bds möglich die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist mäßig beeinträchtigt mit Dys und Hyperkinesien die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben bis auf Hypästhesien an der Außenseite der li Ue distal nach Knieoperation. Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel etwas breitbasig Psychiatrischer Status: Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, keine Antriebsstörung, Auffassung etwas reduziert, Affekt ausgeglichen, Stimmungslage dysthym, in beiden Skalenbereichen affizierbar, Ein und Durchschlafstörung, keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität. A1.) Chorea Huntington 04.07.01 40% Oberer Rahmensatz, da mäßige kognitive Einbußen und Dys und Hyperkinesien distal betont bei guter Mobilität A2.) Es liegen keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen aus nervenärztlicher Sicht vor, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke, das Ein und Aussteigen oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen. A3.) nicht bekannt A4.) nein A5.) nein A6.) nein A7.) Es liegen beim Betroffenen keine maßgeblichen Paresen vor, die Koordination ist mäßig beeinträchtigt, eine Gehstrecke von 300-400m ist möglich A8.) Abl. 89: Aus nervenärztlicher Sicht liegen keine höhergradigen sensomotorischen Funktionsstörungen vor. Die mäßigen Koordinationsstörungen sind im GdB enthalten. Die psychischen Beschwerden sind ebenfalls im GdB enthalten. Abl. 54-77: Die Funktionsausfälle bei der Chorea Huntington mit Koordinationsstörungen und beginnenden kognitiven Einbußen wurden im GdB berücksichtigt. Abl. 9-37 (tlw ident zu 54-77): Die Funktionsausfälle bei der Chorea Huntington mit Koordinationsstörungen und beginnenden kognitiven Einbußen wurden im GdB berücksichtigt. Abl. 39-43: kein nervenärztlicher Befund A9.) keine Abweichung zum SV Ga Dr. XXXX (Abl. 45-49)"A9.) keine Abweichung zum SV Ga Dr. römisch 40 (Abl. 45-49)" 4.
  11. Dr. XXXX , FA für Unfallchirurgie, führt in seinem Sachverständigengutachten vom 31.01.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, wie folgt aus:4.
  12. Dr. römisch 40 , FA für Unfallchirurgie, führt in seinem Sachverständigengutachten vom 31.01.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, wie folgt aus: "Sachverhalt Zu beantworten sind folgende Fragen: B
  13. Gesonderte Einschätzung des GdB für jede festgestellte Gesundheitsschädigung Medizinisch exakte Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigung Gewählte Position, wobei auf die Begründung der Wahl der Position besonders zu achten ist Zu Grunde gelegter Rahmensatz, wobei auf die Begründung der Einschätzung des GdB innerhalb des Rahmensatzes besonders zu achten ist. B
  14. Liegen die Voraussetzungen für den Zusatzeintrag "Dem Inhaber/in des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" vor? B
  15. Besteht beim BF eine dauerhafte erhebliche Einschränkung des Immunsystems? B
  16. Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? B
  17. Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? B
  18. Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vor?
  19. Stellungnahme zur Art und Ausmaß der vom BF angegebenen Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. B
  20. Stellungnahme zur Arthrose und dem Ausmaß der vom BF angegebenen Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. B
  21. Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen Abl. 89 und medizinischen Beweismitteln Abl. 54-77, 9-37, 39-
  22. B
  23. Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung (Abl. 45-49). Allgemeine Krankenvorgeschichte Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 04.08.
  24. Zwischenanamnese: 11/2016 Rehabilitation in XXXX11 aus 2016, Rehabilitation in römisch 40 Derzeitige Beschwerden: Ich habe Schmerzen von den Knien nach oben, ins Becken, in die ganze Wirbelsäule. Die Schmerzen ziehen vom Knie hinauf bis hin zur Lendenregion. Beim Bewegen hab ich am meisten Schmerzen. In der Nacht kann ich nicht schlafen, dann bekomme ich wieder Schmerzen in der ganzen Wirbelsäule. Ich habe ein bamstiges Gefühl am linken Bein außen. Behandlungen / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Concor, Thrombo-ass, Inegy, Valsartan, Cymbalta, Pantoloc, Sirdalud, Delpral, Saroten, xefo, Trittico, Laufende Therapie: dzt. keine Hilfsmittel: keine Sozialanamnese: Verh. Objektiver Untersuchungsbefund Größe 183 cm, Gewicht ca. 85 kg Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: normal Kommt in Halbschuhen zur Untersuchung. Verwendet keine Gehhilfen. Das Gangbild ist andeutungsweise ataktisch, insgesamt aber sicher und nicht auffällig verlangsamt. Aus- und Ankleiden wird teils Stehen, teils im Sitzen durchgeführt. Teilweise besteht Standunsicherheit. Keine Einschränkung an den Schultern beim Überziehen des T- Shirts. Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz Obere Extremitäten: Rechtshänder. Schultergürtel steht horizontal. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört. Sensibilität: siehe neurologisches Gutachten. Benützungszeichen sind seitengleich. ln den Schultern wird diffus Druckschmerz angegeben. Sonst sind sämtliche Gelenke bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Schultern S 40-0-160 beidseits, F 140-0-50 beidseits. Beim Nackengriff reicht die Daumenkuppe bis C7 beidseits. Beim Kreuzgriff reicht die Daumenkuppe bis TH5 beidseits. Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Untere Extremitäten: Der Barfußgang wirkt teilweise etwas unsicher, ist insgesamt aber symmetrisch und hinkfrei. Zehenballengang, Fersengang und Einbeinstand sind möglich. Anhocken ist nicht eingeschränkt. Die Beinachse ist im Lot. Mäßig Muskelverschmächtigung am rechten Ober- und Unterschenkel. Beinlänge rechts -1,5cm. Die Durchblutung ist ungestört. Sensibilität siehe neurologisches Gutachten. Bei der endlagigen Hüftbeugung werden Schmerzen im Kreuz angegeben. Sonst sind sämtliche Gelenke bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Hüften S 0-0-110 beidseits, R (S 90°) 10-0-30 beidseits. Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Wirbelsäule: Schultergürtel steht horizontal, der linke Beckenkamm steht ungefähr 1cm höher. Zarte Ausgleichsskoliose an der Lendenwirbelsäule. Verstärkte Brustkyphose, regelrechte Lendenlordose. Über der Lendenwirbelsäule besteht eine etwa 10cm lange, blasse Narbe. Symmetrische Muskelverhältnisse. Mäßig Hartspann zervikal und lumbal. Die gesamte Lumbalregion wird als druckschmerzhaft angegeben. ISG druckschmerzhaft. Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen endlagig gering eingeschränkt. BWS/LWS: Beim Vorwärtsbeugen reichen die Hände bis zu den Kniegelenken, Seitwärtsneigen jeweils 5cm Fingerkuppen-Kniegelenksspalt-Abstand, Rotation 35-0-
  25. Beantwortung der Fragen: B
  26. Gesonderte Einschätzung des GdB für jede festgestellte Gesundheitsschädigung Medizinisch exakte Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigung Gewählte Position, wobei auf die Begründung der Wahl der Position besonders zu achten ist Zu Grunde gelegter Rahmensatz, wobei auf die Begründung der Einschätzung des GdB innerhalb des Rahmensatzes besonders zu achten ist. 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, 02.01.01 20% Zustand nach dorsaler Versteifung von L4-S1 Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da geringe Beweglichkeitseinschränkung an der Lendenwirbelsäule, ohne neurologisches Defizit. B
  27. Liegen die Voraussetzungen für den Zusatzeintrag "Dem Inhaber/in des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" vor? Nein. Es bestehen an oberen und unteren Extremitäten keine funktionellen Einschränkungen. Eine kurze Gehstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m möglich und zumutbar. Niveauunterschiede können überwunden werden. An den oberen Extremitäten besteht ein altersentsprechend unauffälliger Befund an den Gelenken. Die Greifformen sind erhalten. Es besteht ausreichend Kraft um sich in einem öffentlichen Verkehrsmittel sicher anzuhalten. B
  28. Besteht beim BF eine dauerhafte erhebliche Einschränkung des Immunsystems? Diese Frage fällt nicht in den orthopädisch-unfallchirurgischen Fachbereich und kann nicht beantwortet werden. B
  29. Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? Nein. Siehe auch B2 B
  30. Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? Fachbezogen liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor B
  31. Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vor? Diese Frage fällt nicht in den orthopädisch-unfallchirurgischen Fachbereich und kann nicht beantwortet werden. B
  32. Stellungnahme zur Art und Ausmaß der vom BF angegebenen Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Ein schlechter körperlicher Zustand mit erheblichen Einschränkungen konnte heute rein fachbezogen nicht objektiviert werden. Die angegebenen Beschwerden im Bereich der linken Hüfte sind weder durch den klinischen Befund noch durch das vorliegende Röntgen und die Magnetresonanztomographie der linken Hüfte nachvollziehbar. B
  33. Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen Abl. 89 und medizinischen Beweismitteln Abl. 54-77, 9-37, 39-
  34. Die Einwendungen sind in der Frage B7 bereits beantwortet. Orthop. Befundbericht von 11/2013 über Stabilisierung L4-S1 und Kontrollbericht von 01/2014 beschreibt unauffälligen Verlauf.Orthop. Befundbericht von 11 aus 2013, über Stabilisierung L4-S1 und Kontrollbericht von 01 aus 2014, beschreibt unauffälligen Verlauf. Rehabbericht von XXXX beschreibt einen weitgehenden Therapieerfolg. Magnetresonanztomographie der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule vom 11.01.2016 beschreibt Bandscheibenvorwölbungen an der Halswirbelsäule mit geringen Neuroforameneinengungen. An der Lendenwirbelsäule findet sich keine Befunddynamik zum Vorbefund von 2014, es findet sich kein Nachweis einer Bandscheibenherniation und keine Spinalkanalstenose.Rehabbericht von römisch 40 beschreibt einen weitgehenden Therapieerfolg. Magnetresonanztomographie der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule vom 11.01.2016 beschreibt Bandscheibenvorwölbungen an der Halswirbelsäule mit geringen Neuroforameneinengungen. An der Lendenwirbelsäule findet sich keine Befunddynamik zum Vorbefund von 2014, es findet sich kein Nachweis einer Bandscheibenherniation und keine Spinalkanalstenose. Magnetresonanztomographie der linken Hüfte vom 04.07.2016 beschreibt eine geringgradige Arthrose. Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule vom 04.07.2016 beschreibt einen Zustand nach Versteifung L4-S1, mäßige degenerative Veränderungen und einen im Wesentlichen normal weiten knöchernen Spinalkanal mit unauffällig dargestelltem Conus. Die Befunde Abl. 54-77 liegen im Akt bereits auf. B
  35. Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung (Abl. 45-49). Fachbezogen besteht keine abweichende Beurteilung." 4.
  36. Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, führt in seinem internistischen Sachverständigengutachten vom 07.02.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, aus:4.
  37. Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, führt in seinem internistischen Sachverständigengutachten vom 07.02.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, aus: "Sachverhalt: Der Beschwerdeführer wurde zuletzt am 04.08.2016 untersucht, Abl. 47, dabei im internistischen Fachbereich relevant:
  38. Koronare Herzkrankheit 05.05.02 40% Oberer Rahmensatz, da erhaltene Linksventrikelfunktion nach Myokardinfarkt- und Stent- Implantation, Hypertonie mitberücksichtigt Ergänzende Anamnese mit dem Beschwerdeführer: Er habe insgesamt 3 Stents erhalten, er ist müde, die Leistungsfähigkeit ist reduziert. Zuletzt war er in einem Rehabilitationsprogramm. Aktuelle Medikation, physikalische Behandlung und andere Maßnahmen: Concor, Thrombo ASS, Inegy, Valsartan, Cymbalta, Pantoloc, Delpral, Saroten, Xefo, Othvin Nasengel Ergänzung der Anamnese durch mitgebrachte Spitalsberichte, Röntgen- und Laborbefunde: Keine Untersuchungsbefund (klinisch-physikalischer Status): Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut, 183 cm, 85 kg, höchstes Gewicht war 92 kg Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig Lymphknoten nicht tastbar Augen: isokor, prompte Lichtreaktion Zunge: normal, Zähne: lückenhaft Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch bei ausreichender Basenverschieblichkeit Herz: reine rhythmische Herztöne RR 120/80, Frequenz 80/Min. rhythmisch Abdomen: adipös, blande Narben nach laparoskopischer Galle-OP, Leber und Milz nicht abgrenzbar Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei Extremitäten: Arme normal, an den Beinen Pulse tastbar, keine Varizen, keine Ödeme Gangbild, Gelenksstatus und Wirbelsäule: siehe orthopädisches Gutachten Beurteilung und Beantwortung der im nicht nummerierten Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.11.2016 gestellten Fragen: Frage C1) Diagnosen:
  39. Koronare Herzkrankheit 05.05.02 40 % Auswahl dieser Position, da keine wesentliche Einschränkung der Herzleistung objektivierbar ist. Oberer Rahmensatz, da ein Myokardinfarkt gemacht worden ist und Stentimplantationen erforderlich gewesen sind. Hypertonie ist in dieser Position erfasst.
  40. Chorea Huntungton 04.07.01 40 % Oberer Rahmensatz, da mäßige kognitive Einbußen und Dys- und Hyperkinesien distal betont bei guter Mobilität.
  41. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach dorsaler Versteifung von L4-S1 02.01.01 20% Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da geringe Beweglichkeitseinschränkung an der Lendenwirbelsäule, ohne neurologisches Defizit. Frage C2) Gesamtgrad der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 %, da Leiden 2 ein relevantes Zusatzleiden darstellt und daher den Gesamtgrad der Behinderung eine Stufe erhöht. Leiden 3 erhöht mangels ungünstigen wechselseitigen Zusammenwirkens nicht weiter. Frage C3) Eine kurze Wegstrecke von rund 300-400 m kann in angemessener Zeit zurückgelegt werden, dass ein- und auch Aussteigen ist möglich, auch der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist gewährleistet. Es besteht keine Einschränkung des Immunsystems. Frage C4) Es besteht keine Einschränkung des Immunsystems. Frage C5) Es liegen keine im internistischen Fachbereich zu begründenden Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor. Frage C6) Aufgrund seiner Herzerkrankung ist der Beschwerdeführer wohl nicht mehr in der Lage, schwere Arbeiten zu verrichten und schwere Lasten zu tragen, jene Leistungen, die aber für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erforderlich sind, können erbracht werden. Frage C7) Dies betrifft das Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie. Frage C8) im internistischen Fachbereich kann keine Einschränkung der Gehstrecke (gemessenen Schrittes der Ebene, ohne schwere Lasten) objektiviert werden. Frage C9) Stellungnahme zu Aktenblatt 89: betrifft das Orthopädische und das Nervenärztliche Fachgebiet. Stellungnahme zu Aktenblatt 54 - 77: detto Stellungnahme zu Aktenblatt 9 - 37: detto Aktenblatt 39 - 43 Aktenblatt 39 - 43: detto Frage C10 Im internistischen Fachbereich ergibt sich keine Abweichung gegenüber dem Vorgutachten Aktenblatt 45 -
  42. Die körperliche Belastbarkeit ist nicht erheblich eingeschränkt."
  43. Mit Schreiben vom 27.02.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF und der belangten Behörde die drei letztgenannten Gutachten zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme binnen zweier Wochen. Diese Frist blieb ungenützt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  44. Feststellungen: Der BF beantragte mit Schreiben vom 08.06.2016, eingelangt am 09.06.2016 bei der belangten Behörde, die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der BF hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Hinsichtlich der beim BF bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Gesamtgrad der Behinderung des BF beträgt 50 v.H.
  45. Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des BF im Inland ergibt sich aus der Einsichtnahme im zentralen Melderegister. Die Feststellungen hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung des BF in der Höhe von 50 v.H. beruhen auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 31.01.2017 eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, eines Sachverständigengutachtens vom 31.01.2017 eines Facharztes für Unfallchirurgie, sowie auf dem internistischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 07.02.2017, basierend jeweils auf der persönlichen Untersuchung des BF. In diesen Gutachten wird auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinischen Sachverständigen setzen sich auf Grundlage von persönlichen Begutachtungen mit den vorgelegten Befunden, die in den Gutachten angeführt sind, sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden objektivierten Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Zum Vorbringen des BF in der Beschwerde, er leide unter starken Rückenschmerzen sowie unter zusätzlichen psychischen Belastungen ausgelöst durch eine bei ihm diagnostizierte Chorea Huntington, bestätigt das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, in diesem Punkt das bereits von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten. So führt der Sachverständige in seinem Gutachten aus, dass keine höhergradigen sensomotorischen Funktionsstörungen vorliegen, die mäßigen Koordinationsstörungen und beginnenden kognitiven Einbußen sowie die psychischen Beschwerden im Grad der Behinderung (40% GdB, Pos.Nr. 04.07.01) enthalten sind. Ebenso bestätigt das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie, dass die vom BF im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Beschwerden im Bereich der linken Hüfte weder durch den klinischen Befund noch durch das vorliegende Röntgen und die Magnetresonanztomographie der linken Hüfte vom 04.07.2016 nachvollziehbar sind. Ebenso beschreibt die Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule einen Zustand nach Versteifung L4-S1, mäßige degenerativen Veränderungen und einen im Wesentlichen normal weiten knöchernen Spinalkanal mit unauffällig dargestelltem Conus. So ist der Sachverständige aufgrund persönlicher Untersuchung plausibel und nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass aufgrund des Leidens "degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach dorsaler Versteifung von L4-S1" ein Grad der Behinderung von 20 % vorliegt. Nachvollziehbar und schlüssig wurde ausgeführt, dass die Einstufung unter der Positionsnummer 02.01.01 mit dem oberen Rahmensatz erfolgt ist, da eine geringe Beweglichkeitseinschränkung an der Lendenwirbelsäule ohne neurologisches Defizit vorliegt. Weiters bestätigt das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten bezüglich der Einstufung des Leidens "koronare Herzkrankheit". So ist der Sachverständige aufgrund persönlicher Untersuchung plausibel und nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, das die Einstufung unter der Positionsnummer 05.05.02 mit einem Grad der Behinderung von 40 % mit dem oberen Rahmensatz erfolgt ist, da zwar aufgrund eines Myokardinfarktes Stentimplantationen erforderlich gewesen sind, eine wesentliche Einschränkung der Herzleistung jedoch nicht objektivierbar ist. Ebenso wurde die Hypertonie in dieser Position erfasst. Zusammenfassend führt der Facharzt für Innere Medizin in seinem Gutachten aus, dass der Gesamtgrad der Behinderung 50 % beträgt, da Leiden 2 ein relevantes Zusatzleiden darstellt und somit den Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe erhöht. Der BF ist den eingeholten Sachverständigengutachten trotz ihm durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht und damit auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Die oben dargestellten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.Der BF ist den eingeholten Sachverständigengutachten trotz ihm durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht und damit auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Die oben dargestellten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  46. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A)
  47. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: "§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ..... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen." Wie oben unter Punkt II.
  1. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die oben dargestellten Sachverständigengutachten zu Grunde gelegt, aus deren Zusammenschau sich unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Grad der Behinderung des BF von 50 v. H. ergibt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die oben dargestellten Sachverständigengutachten zu Grunde gelegt, aus deren Zusammenschau sich unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Grad der Behinderung des BF von 50 v. H. ergibt. Der BF ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat - wie bereits oben ausgeführt - kein aktuelles Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher in sachverhaltsbezogener und rechtlich erheblicher Form die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Befundnahmen und Schlussfolgerungen der dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
  3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
  4. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  5. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
  6. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  7. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  8. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des BF unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Sachverständigengutachten geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des BF unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Sachverständigengutachten geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W217.2137754.1.00

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