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{'item': 'W217 2137754-2'}

Obsah (5)Art. 133§§ 42§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2017 GeschäftszahlW217 2137754-2 SpruchW217 2137754-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFEL

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) beantragte mit Schreiben vom 08.06.2016, eingelangt am 09.06.2016 beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde), die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Gewährung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen daurehafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Beigelegt wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden.
  2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 18.08.2016, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
  3. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 18.08.2016, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Anamnese: TE, Wirbelsäulenoperation, ChE, 2006 Vorderwandinfarkt und Stentimplanttaion, Rehabilitationsaufenthalte in XXXX 2014 und 2015, letzte Spitalsaufenthalte im Jahr 2016 - Befunde vorhanden; Chorea Huntington seit 2 - 3 Jahren bekannt.TE, Wirbelsäulenoperation, ChE, 2006 Vorderwandinfarkt und Stentimplanttaion, Rehabilitationsaufenthalte in römisch 40 2014 und 2015, letzte Spitalsaufenthalte im Jahr 2016 - Befunde vorhanden; Chorea Huntington seit 2 - 3 Jahren bekannt. Derzeitige Beschwerden: Wirbelsäulenbeschwerden, Gleichgewichtsstörungen, neigt zum Einknicken, Bewegungsunruhe Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Concor, Thrombo ASS, Valsartan, Trittico, Cymbalta, Inegy, Simvastatin, Sirdalud, Saroten. Sozialanamnese: Selbständiger, verheiratet, 1 Kind. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befundnachreichungen MRT LWS und MRT linkes Hüftgelenk: Z. n. Spondylodese L4/S1, geringergradige Coxarthrose. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: normal Ernährungszustand: sehr gut Größe: 180 cm Gewicht: 87 kg Blutdruck: 120/80 Klinischer Status - Fachstatus: Kopf/Hals: Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Visus und Gehör altersentsprechend unauffällig, unauffällige Halsorgane. Thorax/Herz/Lunge: inspektorisch und auskultatorisch unauffällig, keine Atemnot. Abdomen: gering über TN, unauffällige Organgrenzen. Extremitäten: Gelenke frei beweglich, sichtbare leichtere Unruhebewegungen, reduzierte Feinmotilität, Störungen der Dysdiadochokinese. Wirbelsäule: unauffällig strukturiert, Narbe lumbal, FBA im Stehen: 25 cm werden demonstriert. Gesamtmobilität - Gangbild: frei, ausreichend sicher, keine Falltendenzen. Status Psychicus: orientiert, gut auskunftsfähig, Stimmung und Antrieb unauffällig, kooperativ. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: 4.8.2016 Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Chorea Huntigton Oberer Rahmensatz, da inzipiente kongnitive Störungen, Beeinträchtigung im frontal-exekutivem Syndrom, distal betonte Hyperkinesien - aber frei gehfähig. 04.07.01 40 2 Koronare Herzkrankheit Oberer Rahmensatz, da erhaltene Linksventrikelfunktion nach Myocardinfarkt und Stentimplantation, Hypertonie mitberücksichtigt. 05.05.02 40 3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da endlagig eingeschränktes Bückvermögen nach TLIF L4/S
  4. 02.01.02 20 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das klinisch führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 wegen funktioneller Zusatzrelevanz um eine Stufe erhöht. Keine Erhöhung durch Leiden 3 da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung gegeben ist. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Erfolgreiche Gallenblasenoperation - kein GdB. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: /// Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: // X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
  5. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine - Öffentliche Verkehrsmittel sind da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit (auch nicht cardialer Natur), noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen aufweist und da keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegt. Eine kurze Wegstrecke kann unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden - ausreichend gute Gesamtmobilität erhalten. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen aus.
  6. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein"
  7. Am 26.08.2016 wurde dem BF ein Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 % ausgestellt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.08.2016 wurde der am 09.06.2016 eingelangte Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkungen aufgrund einer Behinderung in dem Behindertenpass" abgewiesen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das aufgrund des Antrages durchgeführte Beweisverfahren ergeben habe, dass dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Da die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung somit nicht vorgelegen seien, sei sein Antrag abzuweisen gewesen
  8. Mit Schreiben vom 11.10.2016 wurde vom BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.08.2016 erhoben. Darin führte er aus, dass sich sein körperlicher und psychischer Zustand seit dem Jahr 2013 rapid verschlechtert habe. Seit seiner LWS-OP im Jahr 2013 habe er erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten sowie erhebliche Einschränkungen der psychischen und körperlichen Belastbarkeit und Fähigkeiten. Im Bereich der linken Hüfte habe er ebenfalls große Beschwerden und "bamstige" Gefühle im linken Bein. Es sei ihm daher schwer möglich, das Gleichgewicht zu halten. Nach 50 m Gehstrecke müsse er eine Pause einlegen aufgrund auftretender Schmerzen. Durch seine starken Rückenschmerzen könne er nicht lange stehen und sitzen. Außerdem sei im Jahr 2016 bei ihm eine Chorea Huntington diagnostiziert worden, was für ihn eine zusätzliche psychische Belastung und Beschwerde sei und zu Schlafstörungen führe. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei für ihn unzumutbar. Unter einem legte er neue medizinische Beweismittel vor. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13.10.2016 von der belangten Behörde vorgelegt. Dieses ersuchte um Erstellung ergänzender medizinischer Sachverständigengutachten. 4.
  9. Dr. XXXX, FA für Neurologie und Psychiatrie, führte in seinem nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 31.01.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, wie folgt aus:4.
  10. Dr. römisch 40 , FA für Neurologie und Psychiatrie, führte in seinem nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 31.01.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, wie folgt aus: "Anamnese: Der BW kommt in Begleitung der Ehefrau. Seit 2015 ist eine Chorea Huntington bekannt, er stehe im XXXX in BehandlungDer BW kommt in Begleitung der Ehefrau. Seit 2015 ist eine Chorea Huntington bekannt, er stehe im römisch 40 in Behandlung Nervenärztliche Betreuung: 1/ Monat Dr. XXXXNervenärztliche Betreuung: 1/ Monat Dr. römisch 40 Subjektive derzeitige Beschwerden: es werden Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule und in den Kniegelenken angegeben Sozialanamnese: lebt mit Ehefrau, arbeitet in der Gastronomie, im Krankenstand, kein Pflegegeld, nicht besachwaltet Medikamente (neurologisch/ psychiatrisch): Cymbalta 30 mg, Sirdalud 2mg, Delpral 3x 100mg Saroten 25mg Neurostatus: Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich untermittellebhaft auslösbar, die Koordination ist mäßig beeinträchtigt durch Dys und Hyperkinesien, an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, Zenspitzen/Fersen/Einbeinstand bds möglich die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist mäßig beeinträchtigt mit Dys und Hyperkinesien die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben bis auf Hypästhesien an der Außenseite der li Ue distal nach Knieoperation. Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel etwas breitbasig Psychiatrischer Status: Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, keine Antriebsstörung, Auffassung etwas reduziert, Affekt ausgeglichen, Stimmungslage dysthym, in beiden Skalenbereichen affizierbar, Ein und Durchschlafstörung, keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität. A1.) Chorea Huntington 04.07.01 40% Oberer Rahmensatz, da mäßige kognitive Einbußen und Dys und Hyperkinesien distal betont bei guter Mobilität A2.) Es liegen keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen aus nervenärztlicher Sicht vor, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke, das Ein und Aussteigen oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen. A3.) nicht bekannt A4.) nein A5.) nein A6.) nein A7.) Es liegen beim Betroffenen keine maßgeblichen Paresen vor, die Koordination ist mäßig beeinträchtigt, eine Gehstrecke von 300-400m ist möglich A8.) Abl. 89: Aus nervenärztlicher Sicht liegen keine höhergradigen sensomotorischen Funktionsstörungen vor. Die mäßigen Koordinationsstörungen sind im GdB enthalten. Die psychischen Beschwerden sind ebenfalls im GdB enthalten. Abl. 54-77: Die Funktionsausfälle bei der Chorea Huntington mit Koordinationsstörungen und beginnenden kognitiven Einbußen wurden im GdB berücksichtigt. Abl. 9-37 (tlw ident zu 54-77): Die Funktionsausfälle bei der Chorea Huntington mit Koordinationsstörungen und beginnenden kognitiven Einbußen wurden im GdB berücksichtigt. Abl. 39-43: kein nervenärztlicher Befund A9.) keine Abweichung zum SV Ga Dr. XXXX (Abl. 45-49)"A9.) keine Abweichung zum SV Ga Dr. römisch 40 (Abl. 45-49)" 4.
  11. Dr. XXXX, FA für Unfallchirurgie, führt in seinem Sachverständigengutachten vom 31.01.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, wie folgt aus:4.
  12. Dr. römisch 40 , FA für Unfallchirurgie, führt in seinem Sachverständigengutachten vom 31.01.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, wie folgt aus: "Sachverhalt Zu beantworten sind folgende Fragen: B
  13. Gesonderte Einschätzung des GdB für jede festgestellte Gesundheitsschädigung Medizinisch exakte Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigung Gewählte Position, wobei auf die Begründung der Wahl der Position besonders zu achten ist Zu Grunde gelegter Rahmensatz, wobei auf die Begründung der Einschätzung des GdB innerhalb des Rahmensatzes besonders zu achten ist. B
  14. Liegen die Voraussetzungen für den Zusatzeintrag "Dem Inhaber/in des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" vor? B
  15. Besteht beim BF eine dauerhafte erhebliche Einschränkung des Immunsystems? B
  16. Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? B
  17. Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? B
  18. Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vor?
  19. Stellungnahme zur Art und Ausmaß der vom BF angegebenen Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. B
  20. Stellungnahme zur Arthrose und dem Ausmaß der vom BF angegebenen Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. B
  21. Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen Abl. 89 und medizinischen Beweismitteln Abl. 54-77, 9-37, 39-
  22. B
  23. Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung (Abl. 45-49). Allgemeine Krankenvorgeschichte Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 04.08.
  24. Zwischenanamnese: 11/2016 Rehabilitation in XXXX11 aus 2016, Rehabilitation in römisch 40 Derzeitige Beschwerden: Ich habe Schmerzen von den Knien nach oben, ins Becken, in die ganze Wirbelsäule. Die Schmerzen ziehen vom Knie hinauf bis hin zur Lendenregion. Beim Bewegen hab ich am meisten Schmerzen. In der Nacht kann ich nicht schlafen, dann bekomme ich wieder Schmerzen in der ganzen Wirbelsäule. Ich habe ein bamstiges Gefühl am linken Bein außen. Behandlungen / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Concor, Thrombo-ass, Inegy, Valsartan, Cymbalta, Pantoloc, Sirdalud, Delpral, Saroten, xefo, Trittico, Laufende Therapie: dzt. keine Hilfsmittel: keine Sozialanamnese: Verh. Objektiver Untersuchungsbefund Größe 183 cm, Gewicht ca. 85 kg Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: normal Kommt in Halbschuhen zur Untersuchung. Verwendet keine Gehhilfen. Das Gangbild ist andeutungsweise ataktisch, insgesamt aber sicher und nicht auffällig verlangsamt. Aus- und Ankleiden wird teils Stehen, teils im Sitzen durchgeführt. Teilweise besteht Standunsicherheit. Keine Einschränkung an den Schultern beim Überziehen des T- Shirts. Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz Obere Extremitäten: Rechtshänder. Schultergürtel steht horizontal. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört. Sensibilität: siehe neurologisches Gutachten. Benützungszeichen sind seitengleich. ln den Schultern wird diffus Druckschmerz angegeben. Sonst sind sämtliche Gelenke bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Schultern S 40-0-160 beidseits, F 140-0-50 beidseits. Beim Nackengriff reicht die Daumenkuppe bis C7 beidseits. Beim Kreuzgriff reicht die Daumenkuppe bis TH5 beidseits. Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Untere Extremitäten: Der Barfußgang wirkt teilweise etwas unsicher, ist insgesamt aber symmetrisch und hinkfrei. Zehenballengang, Fersengang und Einbeinstand sind möglich. Anhocken ist nicht eingeschränkt. Die Beinachse ist im Lot. Mäßig Muskelverschmächtigung am rechten Ober- und Unterschenkel. Beinlänge rechts -1,5cm. Die Durchblutung ist ungestört. Sensibilität siehe neurologisches Gutachten. Bei der endlagigen Hüftbeugung werden Schmerzen im Kreuz angegeben. Sonst sind sämtliche Gelenke bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Hüften S 0-0-110 beidseits, R (S 90°) 10-0-30 beidseits. Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Wirbelsäule: Schultergürtel steht horizontal, der linke Beckenkamm steht ungefähr 1cm höher. Zarte Ausgleichsskoliose an der Lendenwirbelsäule. Verstärkte Brustkyphose, regelrechte Lendenlordose. Über der Lendenwirbelsäule besteht eine etwa 10cm lange, blasse Narbe. Symmetrische Muskelverhältnisse. Mäßig Hartspann zervikal und lumbal. Die gesamte Lumbalregion wird als druckschmerzhaft angegeben. ISG druckschmerzhaft. Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen endlagig gering eingeschränkt. BWS/LWS: Beim Vorwärtsbeugen reichen die Hände bis zu den Kniegelenken, Seitwärtsneigen jeweils 5cm Fingerkuppen-Kniegelenksspalt-Abstand, Rotation 35-0-
  25. Beantwortung der Fragen: B
  26. Gesonderte Einschätzung des GdB für jede festgestellte Gesundheitsschädigung Medizinisch exakte Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigung Gewählte Position, wobei auf die Begründung der Wahl der Position besonders zu achten ist Zu Grunde gelegter Rahmensatz, wobei auf die Begründung der Einschätzung des GdB innerhalb des Rahmensatzes besonders zu achten ist. 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, 02.01.01 20% Zustand nach dorsaler Versteifung von L4-S1 Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da geringe Beweglichkeitseinschränkung an der Lendenwirbelsäule, ohne neurologisches Defizit. B
  27. Liegen die Voraussetzungen für den Zusatzeintrag "Dem Inhaber/in des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" vor? Nein. Es bestehen an oberen und unteren Extremitäten keine funktionellen Einschränkungen. Eine kurze Gehstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m möglich und zumutbar. Niveauunterschiede können überwunden werden. An den oberen Extremitäten besteht ein altersentsprechend unauffälliger Befund an den Gelenken. Die Greifformen sind erhalten. Es besteht ausreichend Kraft um sich in einem öffentlichen Verkehrsmittel sicher anzuhalten. B
  28. Besteht beim BF eine dauerhafte erhebliche Einschränkung des Immunsystems? Diese Frage fällt nicht in den orthopädisch-unfallchirurgischen Fachbereich und kann nicht beantwortet werden. B
  29. Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? Nein. Siehe auch B2 B
  30. Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? Fachbezogen liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor B
  31. Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vor? Diese Frage fällt nicht in den orthopädisch-unfallchirurgischen Fachbereich und kann nicht beantwortet werden. B
  32. Stellungnahme zur Art und Ausmaß der vom BF angegebenen Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Ein schlechter körperlicher Zustand mit erheblichen Einschränkungen konnte heute rein fachbezogen nicht objektiviert werden. Die angegebenen Beschwerden im Bereich der linken Hüfte sind weder durch den klinischen Befund noch durch das vorliegende Röntgen und die Magnetresonanztomographie der linken Hüfte nachvollziehbar. B
  33. Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen Abl. 89 und medizinischen Beweismitteln Abl. 54-77, 9-37, 39-
  34. Die Einwendungen sind in der Frage B7 bereits beantwortet. Orthop. Befundbericht von 11/2013 über Stabilisierung L4-S1 und Kontrollbericht von 01/2014 beschreibt unauffälligen Verlauf.Orthop. Befundbericht von 11 aus 2013, über Stabilisierung L4-S1 und Kontrollbericht von 01 aus 2014, beschreibt unauffälligen Verlauf. Rehabbericht von XXXX beschreibt einen weitgehenden Therapieerfolg. Magnetresonanztomographie der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule vom 11.01.2016 beschreibt Bandscheibenvorwölbungen an der Halswirbelsäule mit geringen Neuroforameneinengungen. An der Lendenwirbelsäule findet sich keine Befunddynamik zum Vorbefund von 2014, es findet sich kein Nachweis einer Bandscheibenherniation und keine Spinalkanalstenose.Rehabbericht von römisch 40 beschreibt einen weitgehenden Therapieerfolg. Magnetresonanztomographie der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule vom 11.01.2016 beschreibt Bandscheibenvorwölbungen an der Halswirbelsäule mit geringen Neuroforameneinengungen. An der Lendenwirbelsäule findet sich keine Befunddynamik zum Vorbefund von 2014, es findet sich kein Nachweis einer Bandscheibenherniation und keine Spinalkanalstenose. Magnetresonanztomographie der linken Hüfte vom 04.07.2016 beschreibt eine geringgradige Arthrose. Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule vom 04.07.2016 beschreibt einen Zustand nach Versteifung L4-S1, mäßige degenerative Veränderungen und einen im Wesentlichen normal weiten knöchernen Spinalkanal mit unauffällig dargestelltem Conus. Die Befunde Abl. 54-77 liegen im Akt bereits auf. B
  35. Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung (Abl. 45-49). Fachbezogen besteht keine abweichende Beurteilung." 4.
  36. Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, führt in seinem internistischen Sachverständigengutachten vom 07.02.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, aus:4.
  37. Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, führt in seinem internistischen Sachverständigengutachten vom 07.02.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, aus: "Sachverhalt: Der Beschwerdeführer wurde zuletzt am 04.08.2016 untersucht, Abl. 47, dabei im internistischen Fachbereich relevant:
  38. Koronare Herzkrankheit 05.05.02 40% Oberer Rahmensatz, da erhaltene Linksventrikelfunktion nach Myokardinfarkt- und Stent- Implantation, Hypertonie mitberücksichtigt Ergänzende Anamnese mit dem Beschwerdeführer: Er habe insgesamt 3 Stents erhalten, er ist müde, die Leistungsfähigkeit ist reduziert. Zuletzt war er in einem Rehabilitationsprogramm. Aktuelle Medikation, physikalische Behandlung und andere Maßnahmen: Concor, Thrombo ASS, Inegy, Valsartan, Cymbalta, Pantoloc, Delpral, Saroten, Xefo, Othvin Nasengel Ergänzung der Anamnese durch mitgebrachte Spitalsberichte. Röntgen- und Laborbefunde: Keine Untersuchungsbefund (klinisch-physikalischer Status): Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut, 183 cm, 85 kg, höchstes Gewicht war 92 kg Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig Lymphknoten nicht tastbar Augen: isokor, prompte Lichtreaktion Zunge: normal, Zähne: lückenhaft Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch bei ausreichender Basenverschieblichkeit Herz: reine rhythmische Herztöne RR 120/80, Frequenz 80/Min. rhythmisch Abdomen: adipös, blande Narben nach laparoskopischer Galle-OP, Leber und Milz nicht abgrenzbar Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei Extremitäten: Arme normal, an den Beinen Pulse tastbar, keine Varizen, keine Ödeme Gangbild, Gelenksstatus und Wirbelsäule: siehe orthopädisches Gutachten Beurteilung und Beantwortung der im nicht nummerierten Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.11.2016 gestellten Fragen: Frage C1) Diagnosen:
  39. Koronare Herzkrankheit 05.05.02 40 % Auswahl dieser Position, da keine wesentliche Einschränkung der Herzleistung objektivierbar ist. Oberer Rahmensatz, da ein Myokardinfarkt gemacht worden ist und Stentimplantationen erforderlich gewesen sind. Hypertonie ist in dieser Position erfasst.
  40. Chorea Huntungton 04.07.01 40 % Oberer Rahmensatz, da mäßige kognitive Einbußen und Dys- und Hyperkinesien distal betont bei guter Mobilität.
  41. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach dorsaler Versteifung von L4-S1 02.01.01 20% Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da geringe Beweglichkeitseinschränkung an der Lendenwirbelsäule, ohne neurologisches Defizit. Frage C2) Gesamtgrad der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 %, da Leiden 2 ein relevantes Zusatzleiden darstellt und daher den Gesamtgrad der Behinderung eine Stufe erhöht. Leiden 3 erhöht mangels ungünstigen wechselseitigen Zusammenwirkens nicht weiter. Frage C3) Eine kurze Wegstrecke von rund 300-400 m kann in angemessener Zeit zurückgelegt werden, dass ein- und auch Aussteigen ist möglich, auch der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist gewährleistet. Es besteht keine Einschränkung des Immunsystems. Frage C4) Es besteht keine Einschränkung des Immunsystems. Frage C5) Es liegen keine im internistischen Fachbereich zu begründenden Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor. Frage C6) Aufgrund seiner Herzerkrankung ist der Beschwerdeführer wohl nicht mehr in der Lage, schwere Arbeiten zu verrichten und schwere Lasten zu tragen, jene Leistungen, die aber für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erforderlich sind, können erbracht werden. Frage C7) Dies betrifft das Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie. Frage C8) im internistischen Fachbereich kann keine Einschränkung der Gehstrecke (gemessenen Schrittes der Ebene, ohne schwere Lasten) objektiviert werden. Frage C9) Stellungnahme zu Aktenblatt 89: betrifft das Orthopädische und das Nervenärztliche Fachgebiet. Stellungnahme zu Aktenblatt 54 - 77: detto Stellungnahme zu Aktenblatt 9 - 37: detto Aktenblatt 39 - 43 Aktenblatt 39 - 43: detto Frage C10 Im internistischen Fachbereich ergibt sich keine Abweichung gegenüber dem Vorgutachten Aktenblatt 45 -
  42. Die körperliche Belastbarkeit ist nicht erheblich eingeschränkt."
  43. Mit Schreiben vom 27.02.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF und der belangten Behörde die drei letztgenannten Gutachten zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme binnen zweier Wochen. Diese Frist blieb ungenützt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  44. Feststellungen: Der BF ist Inhaber eines Behindertenpasses. Mit Schreiben vom 08.06.2016, eingelangt am 09.06.2016 bei der belangten Behörde, begehrte der BF die Ausstellung eines Behindertenpasses gemeinsam mit dem gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Dem BF ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
  45. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Vorliegen eines Behindertenpasses und zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 18.08.2016, sowie auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten vom 31.01.2017 eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, auf das Sachverständigengutachten vom 31.01.2017 eines Facharztes für Unfallchirurgie, sowie das internistische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 07.02.2017, basierend jeweils auf der persönlichen Untersuchung des BF. Diese Gutachten setzen sich ausreichend nachvollziehbar mit den Leidenszuständen des BF und seinem Vorbringen auseinander. Unter Berücksichtigung der vom BF ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach einer persönlichen Untersuchung des BF wurde von den medizinischen Sachverständigen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den BF zumutbar ist. Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie gelangte auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung des BF zu dem Schluss, dass im Falle des BF öffentliche Verkehrsmittel zumutbar sind, da keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen vorliegen, die das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300-400 m , das Ein- und Aussteigen oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen. Die Koordination ist nur mäßig beeinträchtigt. Auch der Facharzt für Unfallchirurgie gelangte unter den von ihm geprüften Gesichtspunkten auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung des BF zu dem Schluss, dass im Falle des BF öffentliche Verkehrsmittel zumutbar sind, da eine kurze Gehstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300-400 m möglich und zumutbar ist. Niveauunterschiede können überwunden werden. An den oberen Extremitäten besteht ein altersentsprechend und unauffälliger Befund an den Gelenken. Die Greifformen sind erhalten. Es besteht ausreichend Kraft, um sich in einem öffentlichen Verkehrsmittel sicher anzuhalten. Das Gangbild wurde im Rahmen der persönlichen Begutachtung am 31.01.2017 als andeutungsweise ataktisch, insgesamt aber als sicher und nicht auffällig verlangsamt beschrieben und folgerte der medizinische Sachverständige, dass keine erheblichen Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen. Wie der medizinische Sachverständige ausführte, sind die vom BF angegebenen Beschwerden im Bereich der linken Hüfte weder durch den klinischen Befund noch durch das vorliegende Röntgen und die Magnetresonanztomographie der linken Hüfte nachvollziehbar. Diese Schlussfolgerungen finden insbesondere Bestätigung in den Aufzeichnungen des sachverständigen Gutachters bei der persönlichen Untersuchung des BF am 31.01.2017 im Rahmen des Untersuchungsbefundes ("Kommt in Halbschuhen zur Untersuchung. Verwendet keine Gehhilfen. Das Gangbild ist andeutungsweise ataktisch, insgesamt aber sicher und nicht auffällig verlangsamt. Aus- und Ankleiden wird teils Stehen, teils im Sitzen durchgeführt. Teilweise besteht Standunsicherheit. Keine Einschränkung an den Schultern beim Überziehen des T- Shirts. Obere Extremitäten: Schultergürtel steht horizontal. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört. ln den Schultern wird diffus Druckschmerz angegeben. Sonst sind sämtliche Gelenke bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Schultern S 40-0-160 beidseits, F 140-0-50 beidseits. Beim Nackengriff reicht die Daumenkuppe bis C7 beidseits. Beim Kreuzgriff reicht die Daumenkuppe bis TH5 beidseits. Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Untere Extremitäten: Der Barfußgang wirkt teilweise etwas unsicher, ist insgesamt aber symmetrisch und hinkfrei. Zehenballengang, Fersengang und Einbeinstand sind möglich. Anhocken ist nicht eingeschränkt. Die Beinachse ist im Lot. Bei der endlagigen Hüftbeugung werden Schmerzen im Kreuz angegeben. Sonst sind sämtliche Gelenke bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Hüften S 0-0-110 beidseits, R (S 90°) 10-0-30 beidseits. Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Wirbelsäule: Schultergürtel steht horizontal, der linke Beckenkamm steht ungefähr 1cm höher. Zarte Ausgleichsskoliose an der Lendenwirbelsäule. Verstärkte Brustkyphose, regelrechte Lendenlordose. Über der Lendenwirbelsäule besteht eine etwa 10cm lange, blasse Narbe. Symmetrische Muskelverhältnisse. Mäßig Hartspann zervikal und lumbal. Die gesamte Lumbalregion wird als druckschmerzhaft angegeben. ISG druckschmerzhaft. Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen endlagig gering eingeschränkt. BWS/LWS: Beim Vorwärtsbeugen reichen die Hände bis zu den Kniegelenken, Seitwärtsneigen jeweils 5cm Fingerkuppen-Kniegelenksspalt-Abstand, Rotation 35-0-35."). Wie der internistische Sachverständige in seinem Gutachten vom 07.02.2017 festhielt, bestehen beim BF auch keine Einschränkungen des Immunsystems. Wenngleich der BF wohl nicht mehr in der Lage ist, schwere Arbeiten zu verrichten und schwere Lasten zu tragen, kann er sehr wohl jene Leistungen, die für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erforderlich sind, erbringen. Aus diesen Untersuchungsergebnissen ergibt sich, dass die vom BF subjektiv empfundenen Leidenszustände nicht in entsprechendem Ausmaß objektiviert werden konnten. Die Befundnahme im Zuge dieser persönlichen Untersuchungen dokumentiert - unter Berücksichtigung der beim BF unzweifelhaft vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen - keine erheblichen Bewegungseinschränkungen und somit eine ausreichend gegebene Beweglichkeit, die der Annahme einer erheblichen Funktionseinschränkung der unteren, aber auch der oberen Extremitäten entgegensteht. Es sind daher auf Grundlage der persönlichen Begutachtung des BF keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen objektiviert. Auf Grundlage und unter Berücksichtigung der vom BF in der Beschwerde getätigten Einwendungen stellten die medizinischen Sachverständigen fest, dass weder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegt. Der BF ist den eingeholten auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten trotz ihm durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht und damit auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Die oben dargestellten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.Der BF ist den eingeholten auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten trotz ihm durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht und damit auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Die oben dargestellten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  46. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A)
  47. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: "§ 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. § 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen." § 1 Abs. 2 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 2 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: "§ 1 ....

(2)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. .......
  2. ......
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(3)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(3)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(4)......" In den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF:In den Erläuterungen betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend - Folgendes ausgeführt:Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend - Folgendes ausgeführt: "§ 1 Abs. 2 Z 3: Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses."§ 1 Absatz 2, Ziffer 3 :, Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: -Strichaufzählung arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option -Strichaufzählung Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen -Strichaufzählung hochgradige Rechtsherzinsuffizienz -Strichaufzählung Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung COPD IV mit LangzeitsauerstofftherapieCOPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: -Strichaufzählung Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, -Strichaufzählung hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, -Strichaufzählung schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, -Strichaufzählung nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.08.2016 wurde der Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung"

§§ 42und 45 BBG abgewiesen.

Verfahrensgegenstand ist somit die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.08.2016 wurde der Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung"

Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen. Verfahrensgegenstand ist somit die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.

§ 1Abs.

3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Paragraph eins, Absatz 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt - auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im seitens der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung des BF basierenden Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 18.08.2016, ergänzt durch die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 31.01.2017 bzw. 07.2.2017, nachvollziehbar verneint, dass im Fall des BF - trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass vorliegen. Beim BF sind ausgehend von diesen Sachverständigengutachten aktuell weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren sowie der oberen Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen objektiviert. Die beim BF vorliegenden Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates sind noch nicht geeignet, eine Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Die beim BF vorliegenden Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates sind noch nicht geeignet, eine Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" erforderlichen Voraussetzungen sind somit nicht erfüllt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen, schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen, schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W217.2137754.2.00

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