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{'item': 'W217 2151571-1'}

Obsah (5)Art. 133§ 29b§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2017 GeschäftszahlW217 2151571-1 SpruchW217 2151571-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFEL

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. Mit Schreiben vom 08.11.2016, eingelangt beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) am 09.11.2016, stellte der BF den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises

§ 29bSt

VO. Unter einem legte er einen ärztlichen Entlassungsbericht vom 04.10.2016 des Universitätsklinikum XXXX bei.Mit Schreiben vom 08.11.2016, eingelangt beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) am 09.11.2016, stellte der BF den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises

Paragraph 29 b, StVO. Unter einem legte er einen ärztlichen Entlassungsbericht vom 04.10.2016 des Universitätsklinikum römisch 40 bei.

  1. Seitens der belangten Behörde wurde in der Folge ein unter Anwendung der Einschätzungsverordnung erstelltes Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, eingeholt. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 31.01.2017 (10:00 - 10:30 Uhr) erstatteten Gutachten vom 15.02.2017 wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
  2. Seitens der belangten Behörde wurde in der Folge ein unter Anwendung der Einschätzungsverordnung erstelltes Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, eingeholt. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 31.01.2017 (10:00 - 10:30 Uhr) erstatteten Gutachten vom 15.02.2017 wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Anamnese: Synkope Ende September mit Erbrechen, dann Aufnahme ins KH XXXX, Transfer nach XXXX, C-Angio, KHK wurde festgestellt, die Indikation für eine dringliche Bypassoperation wurde gestellt.Synkope Ende September mit Erbrechen, dann Aufnahme ins KH römisch 40 , Transfer nach römisch 40 , C-Angio, KHK wurde festgestellt, die Indikation für eine dringliche Bypassoperation wurde gestellt. Eine Rehab wurde noch nicht gemacht, die komme noch im Laufe des Jahres. Er merkt noch gelegentlich ein Grießeln im Thorax, besonders wenn er den linken Arm hebt. Von Seiten der Luft keine Probleme. Diabetes mellitus seit 32 Jahren. HbA1c zuletzt knapp unter 7 %. Cataract-Operation beider Augen. Regelmäßige Kontrollen in der Augenambulanz, es wurden schon mehrfach Laserbehandlungen durchgeführt. Lesen kann er mit der Brille. Führerschein hat er, er kann auch problemlos Auto fahren. Früher Autobuschauffeur. 17 Jahre lang hatte er einen Parkausweis, der wurde ihm im Bundessozialamt weggenommen. Keine öffentlichen Verkehrsmittel in der Nähe, zum Bahnhof 3 km, zum Geschäft 3 km. Kreuzschmerzen unverändert. Derzeitige Beschwerden: siehe oben Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: T ASS 100 mg Sortis 80 mg Concor 5 mg Nexium 40 mg Novo Mix 30 nach Schema Sozialanamnese: verheiratet, 2 erw. Kinder, pens. Buschauffeur Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Entlassungsbrief der Herzchirurgie des KH XXXX vom 4.10.2016:Entlassungsbrief der Herzchirurgie des KH römisch 40 vom 4.10.2016: rezidiv, thorak. Druck und Dyspnoe bei Belastung. Er kommt zu einer gepl. ACBP-OP und ist bei Aufn. subj. beschwerdefrei Koronarer 3-fach Bypass mit Versorgung des R. interventr. ant. mittels Art. thoracica int. sin. als in situ Bypassgraft, Versorgung des R. marginalis mit einem VSM-Graft sowie Versorgung der RCA mit einem VSM-Graft am 27.9.2016 bei koronarer 3 VD und HS-StenoseKoronarer 3-fach Bypass mit Versorgung des R. interventr. ant. mittels "Art". thoracica int. sin. als in situ Bypassgraft, Versorgung des R. marginalis mit einem VSM-Graft sowie Versorgung der RCA mit einem VSM-Graft am 27.9.2016 bei koronarer 3 VD und HS-Stenose St. p. NSTEMI Hämorrhag. Gastritis und Diabetes mellitus Typ IIDiabetes mellitus Typ römisch zwei Komplikationsloser perioperativer Verlauf Praeoperative Befunde: Echo vom 7.9.2016: Normal konfigurierte Herzhöhlen mit erhaltener globaler Linksventrikelfunktion, Hypokinesie Vorderwand. Normale Rechtsventrikuläre Funktion. Kein Perikarderguss. Aortenklappe trikuspid, gering sklerosiert, unauffällige Öffnungs- und Schlussbewegung. Normaler antegrader Fluss. Mitral- und Trikuspidalklappe sonomorphologisch unauffällig. MI0I. Kein Hinweis für eine Druckerhöhung im kleinen Kreislauf. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: normal Ernährungszustand: normal Größe: 177,00 cm Gewicht: 78,00 kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: Haut: Rosiges Kolorit, Sichtbare Schleimhäute: feucht, gut durchblutet Kopf: Capilitium unauffällig Augen: unauffällig Gehör: unauffällig Hals: Schilddrüse palpatorisch unauffällig, schluckverschieblich, keine Lymphknoten palpabel Thorax: blande Wunde prästernal, symmetrisch Herz: normofrequent, Hertöne rein und rhythmisch Lunge: Vesikuläratmen Abdomen: über Thoraxniveau, weich, kein Druckschmerz, Leber am Rippenbogen, Milz nicht palpabel, Darmgeräusche unauffällig Nierenlager: nicht klopfdolent Wirbelsäule: Becken- und Schulterstand gerade Halswirbelsäule: Kinn-Jugulum-Abstand 2 QF, Rotation bds. 50°, Seitneigen bds. 40° Brustwirbelsäule: Seitneigen bds. bis knapp über die Kniegelenke Lendenwirbelsäule: nicht klopfdolent Vorbeugen: FBA 10 cm bei durchgestreckten Kniegelenken, 0 bei gebeugten Rückbeugen:20° Obere Extremitäten: Schultergelenke: Arme vorhalten und seitlich 120°, Nacken- und Schürzengriff bds. möglich Ellenbogengelenke: Beugung, Streckung und Unterarmdrehung unauffällig Handgelenke und Finger: unauffällig, Grob- und Spitzgriff bds. durchführbar Faustschluß bds. vollständig möglich, Kraftgrad 5 bds. Untere Extremitäten: minimale Knöchelödeme, Fußpulse gut palpabel, Beinlänge seitengleich Hüftgelenke: bds. S 0-0-100, R 40-0-20 Kniegelenke: bds. S 0-0-140 Sprunggelenke: bds. S 20-0-40, Zehen- und Fersenstand bds. möglich Kraftgrad 5 bds. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt mit seiner Frau, selbst gehend mit normalen Schuhen ohne Gehhilfe zur Untersuchung, kann sich alleine aus- und ankleiden. Gangbild: leicht hinkender, sonst unauffälliger, sicherer Gang, Schrittlänge und Geschwindigkeit leicht vermindert Keine Dyspnoe erkennbar Status Psychicus: wach, voll orientiert, gut kontaktfähig, Stimmung und Affekt unauffällig, Antrieb normal, Ductus kohärent, Gedächtnis unauffällig, emotionale Kontrolle gut, soziale Funktionsfähigkeit gut Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Insulinpflichtiger Diabetes mellitus mit diabetischer Retinopathie und Zustand nach diabetischer Gangrän 2 Chronische Lumboischalgie ohne neurologische Ausfälle 3 Koronare Herzkrankheit -Zustand nach erfolgreicher Bypassoperation mit unauffälliger Echocardiographie, Fehlen von Dekompensationszeichen Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
  3. und
  4. unverändert,
  5. neu Der Gesamt-Grad der Behinderung bleibt unverändert. X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand
  6. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein - und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem Öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Trotz der Funktionseinschränkung der Wirbelsäule, trotz des insulinpflichtigen Diabetes mellitus mit Spätschäden und trotz der sanierten koronaren Herzkrankheit sind das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie der sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich und zumutbar. Das Vorhandensein von öffentlichen Verkehrsmitteln im Nahbereich ist nicht relevant
  7. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein Gutachterliche Stellungnahme: Trotz der Funktionseinschränkung der Wirbelsäule, trotz des insulinpflichtigen Diabetes mellitus mit Spätschäden und trotz der sanierten koronaren Herzkrankheit sind das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie der sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich und zumutbar. Das Vorhandensein von öffentlichen Verkehrsmitteln im Nahbereich ist nicht relevant."
  8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das eingeholte Sachverständigengutachten vom 15.02.2017, welches in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt werde. Da die Voraussetzung für die genannte Zusatzeintragung nicht vorliegen würde, sei der Antrag abzuweisen gewesen. Über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung werde nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer auch das Sachverständigengutachten vom 15.02.2017 übermittelt.
  9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das eingeholte Sachverständigengutachten vom 15.02.2017, welches in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt werde. Da die Voraussetzung für die genannte Zusatzeintragung nicht vorliegen würde, sei der Antrag abzuweisen gewesen. Über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, -, A, u, s, w, e, i, s, e, s, nach der Straßenverkehrsordnung werde nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer auch das Sachverständigengutachten vom 15.02.2017 übermittelt.
  10. Gegen diesen Bescheid erhob der BF in einer Niederschrift vom 21.03.2017, aufgenommen vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte darin wie folgt aus: "Hiermit erhebe ich Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.02.2017, da ich mit dem Ergebnis des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 31.01.2017 nicht einverstanden bin und für mich die Untersuchung durch Dr. XXXX nicht ausreichend durchgeführt wurde. Ich bin bereits seit 19 Jahren in Besitz eines Ausweises gem. § 29b StVO, ausgestellt von der BH XXXX am 16.04.1999.""Hiermit erhebe ich Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.02.2017, da ich mit dem Ergebnis des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 31.01.2017 nicht einverstanden bin und für mich die Untersuchung durch Dr. römisch 40 nicht ausreichend durchgeführt wurde. Ich bin bereits seit 19 Jahren in Besitz eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO, ausgestellt von der BH römisch 40 am 16.04.1999."
  11. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 30.03.2017 zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Der BF ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. Mit Schreiben vom 08.11.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 09.11.2016, stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem BF zumutbar.
  13. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Vorliegen eines Behindertenpasses und zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte und auf einer persönlichen Untersuchung des BF basierende Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 15.02.
  14. Unter Berücksichtigung der vom BF ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 31.01.2017 in der Zeit von 10:00 Uhr bis 10:30 Uhr wurde vom medizinischen Sachverständigen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den BF zumutbar ist. Der Sachverständige gelangt zu dem Schluss, dass für den Beschwerdeführer eine kurze Gehstrecke bewältigbar, das Ein- und Aussteigen und der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich und zumutbar seien. Eine schwere Erkrankung des Immunsystems liege beim BF nicht vor. Die durch den Sachverständigen getroffene Einschätzung der Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wird durch den im Rahmen der persönlichen Begutachtung des BF erhobenen Untersuchungsbefund bestätigt. Sowohl die Werte hinsichtlich der Sprunggelenke (bds. S 20-0-40), als auch der Kniegelenke (bds. S 0-0-140) und der Schultergelenke ("Arme vorhalten und seitlich 120°, Nacken- und Schürzengriff bds. möglich") entsprechen den Normwerten. Abgesehen von einem leicht hinkenden, sonst jedoch unauffälligen, sicheren Gang konnte der Sachverständige Auffälligkeiten im Gangbild nicht feststellen. Der BF kam ohne Gehhilfe zur Untersuchung und konnte sich alleine aus- und ankleiden. Auch der Zehen- bzw. Fersenstand ist dem BF laut dem Ergebnis der Begutachtung und dem vorliegenden Untersuchungsbefund möglich. Hinsichtlich der Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel enthält die Beschwerde vom 21.03.2017 betreffend die beantragte Zusatzeintragung lediglich den Einwand, dass die Untersuchung nicht ausreichend durchgeführt worden sei und der BF seit 19 Jahren in Besitz eines Ausweises

§ 29bSt

VO sei.Hinsichtlich der Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel enthält die Beschwerde vom 21.03.2017 betreffend die beantragte Zusatzeintragung lediglich den Einwand, dass die Untersuchung nicht ausreichend durchgeführt worden sei und der BF seit 19 Jahren in Besitz eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO sei. Nähere Ausführungen dazu, warum die Untersuchung nicht ausreichend durchgeführt worden sei, enthält die Beschwerde nicht. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Dauer der Untersuchung, die - wie sich aus dem Gutachten vom 15.02.2017 ergibt - 30 Minuten gedauert hat, jedenfalls um eine durchschnittliche Untersuchungsdauer handelt. Hinsichtlich des in der Anamnese des BF festgehaltenen Vorbringens, es seien keine öffentlichen Verkehrsmittel in der Nähe, zum Bahnhof bzw. zum Geschäft seien es 3 km, ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 22.10.2001, Zl. 2001/11/0258, zu verweisen, wonach es für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernden Gesundheitsschädigung" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Offenkundig beruhen im gegenständlichen Fall die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in der Art und Schwere der Gesundheitsschädigung, sondern entscheidend in der Entfernung der nächstgelegenen Haltestelle zum Wohnsitz des BF. Hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerde, der BF sei seit 19 Jahren in Besitz eines Ausweises

§ 29bSt

VO, ausgestellt am 16.04.1999, ist darauf hinzuweisen, dass

§ 29bAbs. 6 St

VO Ausweise, die vor dem

  1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom
  2. November 1976, BGBl. Nr. 655/1976, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1990, entsprechen, ihre Gültigkeit mit
  3. Dezember 2015 verlieren. Lediglich Ausweise, die nach dem
  4. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen (Gehbehindertenausweisverordnung), BGBl. II Nr. 252/2000, entsprechen, bleiben weiterhin gültig.Hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerde, der BF sei seit 19 Jahren in Besitz eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO, ausgestellt am 16.04.1999, ist darauf hinzuweisen, dass

Paragraph 29 b, Absatz 6, StVO Ausweise, die vor dem

  1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom
  2. November 1976, Bundesgesetzblatt Nr. 655 aus 1976,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1990,, entsprechen, ihre Gültigkeit mit
  3. Dezember 2015 verlieren. Lediglich Ausweise, die nach dem
  4. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen (Gehbehindertenausweisverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2000,, entsprechen, bleiben weiterhin gültig. Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften, da sie nicht ausreichend substantiiert waren. Der BF brachte keine neuen Aspekte vor, die eine neuerliche Überprüfung durch einen medizinischen Sachverständigen notwendig erscheinen ließen, noch legte er entsprechende Befunde vor. Der Beschwerdeführer ist dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten vom 15.02.2017 daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten vom 15.02.2017 daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des auf einer persönlichen Untersuchung des BF beruhenden vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens vom 15.02.2017 und wird dieses in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: "§ 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. § 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. § 55.

(4)Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum
  1. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis
  2. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt."Paragraph 55,
(4)Die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum
  1. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis
  2. August 2013 auch für Verfahren nach Paragraphen 40 f, f,, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach Paragraphen 40 f, f, oder auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt." § 1 Abs. 4 und 5 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit der die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen geändert wird, BGBl II Nr. 263/2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4 und 5 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit der die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: "§ 1 .
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. .
  2. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  3. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins Abs. 2 Z 1 lit. b oder dAbsatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)" In den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant – Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant – Folgendes ausgeführt: "§ 1 Abs. 2 Z 3:"§ 1 Absatz 2, Ziffer 3 : Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: -Strichaufzählung arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option -Strichaufzählung Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen -Strichaufzählung hochgradige Rechtsherzinsuffizienz -Strichaufzählung Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung COPD IV mit LangzeitsauerstofftherapieCOPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden "

§ 1Abs.

5 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit der die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen geändert wird, BGBl II Nr. 263/2016, bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit der die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in dem seitens der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung des BF basierenden Sachverständigengutachten vom 15.02.2017 nachvollziehbar verneint, dass im Fall des BF – trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Beim BF bestehen ausgehend von diesem Sachverständigengutachten keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit und liegt auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen vor. Wie bereits oben erwähnt, stellte der medizinische Sachverständige beim BF im Rahmen der persönlichen Untersuchung keine Auffälligkeiten des Gangbildes fest. Dies bestätigt die getroffene Einschätzung des Sachverständigen, dass der BF – trotz der unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen – eine ausreichend lange Gehstrecke bewältigen kann sowie das Ein- und Aussteigen möglich und der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel gewährleistet ist. Im Rahmen der Beschwerde wurden vom BF, wie oben in den beweiswürdigenden Ausführungen dargelegt, auch keine Unterlagen vorgelegt, die Hinweise auf ein zusätzliches Dauerleiden oder aber auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leiden und deren Auswirkung auf die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben würden. Die für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" erforderlichen Voraussetzungen sind somit nicht erfüllt. Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" nicht vorliegen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens der Parteien des Verfahrens eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiteren Verweisen auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens der Parteien des Verfahrens eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiteren Verweisen auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W217.2151571.1.00

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