Obsah (10)
§ 28Art. 133§ 253a§ 1§ 7§ 6§ 12§ 11§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2017 GeschäftszahlW227 2144603-1 SpruchW227 2144603-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Be
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien zurückverwiesen.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Die Beschwerdeführerin stellte am
- Mai 2016 (
- Mai 2016 war der Pfingstmontag) bei der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe/Studienzuschuss für das Masterstudium Bildungswissenschaft an der Universität Wien, das sie im Sommersemester 2016 begonnen hat.
- Mit Bescheid vom
- Juni 2016, Dok. Nr. 355884601, bewilligte die Studienbeihilfenbehörde den Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe und gewährte der Beschwerdeführerin ab März 2016 Studienbeihilfe in der Höhe von € 319,00 monatlich. Zur Ermittlung der zumutbaren Unterhaltsleistung wurden für das Einkommen des Vaters dessen ausländische Einkünfte laut Erklärung SB3/SB1 herangezogen. Das Einkommen der Mutter wurde aus dem Einkommensteuerbescheid 2013 ermittelt.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Vorstellung, in der sie im Wesentlichen Folgendes ausführt: Das Einkommen ihres 51-jährigen Vaters sei falsch mit € 28.900,16 jährlich angesetzt worden. Da er seit
- Jänner 2016 arbeitslos sei und Notstandshilfe in der Höhe von € 36,02 täglich beziehe, hätte richtigerweise die Höchststudienbeihilfe gewährt werden müssen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid gab der Senat der Studienbeihilfenbehörde der Vorstellung keine Folge und bestätigte den Bescheid vom
- Juni
- Begründend führte er aus, zum Zeitpunkt der Antragstellung am
- Mai 2016 seien die Voraussetzungen für eine langanhaltende Arbeitslosigkeit nicht gegeben gewesen. Eine Schätzung des laufenden Kalenderjahres nur aufgrund der Notstandshilfe sei daher nicht möglich. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe sei die Hälfte des ausländischen Einkommens des Vaters (somit € 22.227,15) berücksichtigt worden; die Notstandshilfe von Jänner bis Juni 2016 sei mit € 6.673,01 hochgerechnet worden. Dies ergebe ein geschätztes Einkommen des Vaters für 2016 in der Höhe von € 28.900,
- Da eine zehnprozentige Einkommensminderung gegenüber dem Einkommen aus 2014 vorliege, habe eine Schätzung vorgenommen werden können.
- In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst Folgendes vor: Es sei rechtswidrig, wenn der Senat bei der Berechnung der Studienbeihilfe das von ihrem Vater im Jahr 2014 erzielte Einkommen zur Hälfte und die hochgerechneten Arbeitslosenbezüge von Jänner bis Juni 2016 zugrunde lege und von einem geschätzten Einkommen des Vaters in der Höhe von € 28.900,16 ausgehe. Vielmehr sei den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bezugsbestätigungen zu entnehmen, dass der Vater ein jährliches Nettoeinkommen von höchstens € 13.501,36 beziehe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre das Jahreseinkommen des Vaters daher mit € 13.501,36 zu schätzen gewesen, womit sich bis Ende Mai 2016 eine monatliche Studienbeihilfe von € 465,00 und ab Juni 2016 von € 441,00 ergebe.
- Im Vorlageschreiben führte die Studienbeihilfenbehörde u.a. aus, eine langanhaltende Arbeitslosigkeit könne bei denselben Voraussetzungen angenommen werden, bei denen auch Übergangsgeld nach § 39a Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) gebühre: So müsse das frühestmögliche Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension
§ 253a
ASVG in den Jahren 2004 bis 2010 erreicht worden sein (bei Männern 61,5 Jahre) und es müsse in den letzten 15 Monaten eine mindestens 52 Wochen dauernde Arbeitslosigkeit gegeben sein. Der Vater der Beschwerdeführerin sei zum Antragszeitpunkt (
- Mai 2016) 51 Jahre alt gewesen und seit
- Jänner 2016 arbeitslos. Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass Arbeitslose im laufenden Kalenderjahr Arbeit finden und damit ein angemessenes Einkommen erzielen könnten, könne nicht davon gesprochen werden, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Änderung der Einkommensverhältnisse über das ganze Jahr zu einer Verminderung um mindestens 10 Prozent führen werde.
- Im Vorlageschreiben führte die Studienbeihilfenbehörde u.a. aus, eine langanhaltende Arbeitslosigkeit könne bei denselben Voraussetzungen angenommen werden, bei denen auch Übergangsgeld nach Paragraph 39 a, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) gebühre: So müsse das frühestmögliche Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension
Paragraph 253 a, ASVG in den Jahren 2004 bis 2010 erreicht worden sein (bei Männern 61,5 Jahre) und es müsse in den letzten 15 Monaten eine mindestens 52 Wochen dauernde Arbeitslosigkeit gegeben sein. Der Vater der Beschwerdeführerin sei zum Antragszeitpunkt (
- Mai 2016) 51 Jahre alt gewesen und seit
- Jänner 2016 arbeitslos. Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass Arbeitslose im laufenden Kalenderjahr Arbeit finden und damit ein angemessenes Einkommen erzielen könnten, könne nicht davon gesprochen werden, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Änderung der Einkommensverhältnisse über das ganze Jahr zu einer Verminderung um mindestens 10 Prozent führen werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Die Beschwerdeführerin stellte am
- Mai 2016 einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe/Studienzuschuss an die Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien. Der 1965 geborene Vater der Beschwerdeführerin war von
- April 2009 bis
- Dezember 2015 im Rahmen einer Arbeitsvereinbarung selbstständig für die Tageszeitung "XXXX" in XXXX tätig. Für ihn waren in Österreich folgende Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung bzw. Beihilfenbezüge nach dem Arbeitsmarktservicegesetz vorgemerkt: Von
- Jänner 2016 bis
- April 2016 Notstandshilfe zu einer Tagsatzhöhe von € 36,99 und von
- Mai 2016 bis
- Juni 2016 Notstandshilfe zu einer Tagsatzhöhe von € 36,02.Der 1965 geborene Vater der Beschwerdeführerin war von
- April 2009 bis
- Dezember 2015 im Rahmen einer Arbeitsvereinbarung selbstständig für die Tageszeitung "XXXX" in römisch 40 tätig. Für ihn waren in Österreich folgende Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung bzw. Beihilfenbezüge nach dem Arbeitsmarktservicegesetz vorgemerkt: Von
- Jänner 2016 bis
- April 2016 Notstandshilfe zu einer Tagsatzhöhe von € 36,99 und von
- Mai 2016 bis
- Juni 2016 Notstandshilfe zu einer Tagsatzhöhe von € 36,
- Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Verwaltungsakt, insbesondere aus der Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice vom
- Juni
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchpunkt A) 3.1.1.
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefoch-tenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Rasch-heit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.1.1.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefoch-tenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Rasch-heit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.1.
- In seinem Erkenntnis vom
- Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungs-gerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Er-mittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwal-tungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerde-gegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.; vgl. auch VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109, Rz 18ff.).3.1.
- In seinem Erkenntnis vom
- Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungs-gerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Er-mittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwal-tungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerde-gegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.; vergleiche auch VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109, Rz 18ff.). 3.1.
- Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
§ 1Abs. 4 Studienförderungsgesetzes 1992 (Stud
FG) ist für die Beurteilung von Ansprüchen der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, soweit im Folgenden nichts anderes festgelegt ist. Auch für die Beurteilung von Einkommen, Familienstand und Familiengröße ist
§ 7Abs. 2 Stud
FG der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.
Paragraph eins, Absatz 4, Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG) ist für die Beurteilung von Ansprüchen der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, soweit im Folgenden nichts anderes festgelegt ist. Auch für die Beurteilung von Einkommen, Familienstand und Familiengröße ist
Paragraph 7, Absatz 2, StudFG der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend. Aus diesen Bestimmungen sowie den Gesetzesmaterialen (RV 473 BlgNR,
- GP, 28) folgt, dass die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung des Vorliegens der sozialen Bedürftigkeit bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung und zwar nach Lage der mit dem Antrag erbrachten Nachweise zu erfolgen hat (vgl. dazu auch VwGH 22.10.2013, 2011/10/0175; 27.03.2006, 2005/10/0172). In den Materialien (RV 473 BlgNR,
- GP, 28) heißt es bei den Erläuterungen zu § 7 StudFG weiter: "Abweichend von den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens konstituiert Abs. 2 als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Voraussetzungen in sozialer Hinsicht nicht den Entscheidungszeitpunkt, sondern den Zeitpunkt der Antragstellung. Das heißt, dass die Prüfung des Anspruches nach der Lage der mit dem Antrag erbrachten Nachweise zu erfolgen hat. Da der Anspruch auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt ist, soll die Beurteilung nicht von der Zufälligkeit des Entscheidungszeitpunktes abhängen, der (vor allem bei Rechtsmittelverfahren) häufig erst nach dem Anspruchszeitraum liegt. Die nunmehr ausdrückliche Regelung entspricht der Verwaltungspraxis und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes."Aus diesen Bestimmungen sowie den Gesetzesmaterialen Regierungsvorlage 473 BlgNR,
- GP, 28) folgt, dass die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung des Vorliegens der sozialen Bedürftigkeit bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung und zwar nach Lage der mit dem Antrag erbrachten Nachweise zu erfolgen hat vergleiche dazu auch VwGH 22.10.2013, 2011/10/0175; 27.03.2006, 2005/10/0172). In den Materialien Regierungsvorlage 473 BlgNR,
- GP, 28) heißt es bei den Erläuterungen zu Paragraph 7, StudFG weiter: "Abweichend von den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens konstituiert Absatz 2, als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Voraussetzungen in sozialer Hinsicht nicht den Entscheidungszeitpunkt, sondern den Zeitpunkt der Antragstellung. Das heißt, dass die Prüfung des Anspruches nach der Lage der mit dem Antrag erbrachten Nachweise zu erfolgen hat. Da der Anspruch auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt ist, soll die Beurteilung nicht von der Zufälligkeit des Entscheidungszeitpunktes abhängen, der (vor allem bei Rechtsmittelverfahren) häufig erst nach dem Anspruchszeitraum liegt. Die nunmehr ausdrückliche Regelung entspricht der Verwaltungspraxis und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes."
§ 6Z 1 Stud
FG ist Voraussetzung für die Gewährung von Studienbeihilfe, dass der Studierende sozial bedürftig ist. Das dafür maßgebende Einkommen im Sinne des StudFG ist
dessen § 11 Abs. 1 grundsätzlich durch Vorlage des Einkommenssteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist, nachzuweisen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bedeutet das, dass "zum Einkommensnachweis der Einkommensteuerbescheid über das Kalenderjahr maßgeblich ist, das zum Zeitpunkt der Antragstellung veranlagt war" (vgl. VwGH 10.11.1986, 85/12/0118).
Paragraph 6, Ziffer eins, StudFG ist Voraussetzung für die Gewährung von Studienbeihilfe, dass der Studierende sozial bedürftig ist. Das dafür maßgebende Einkommen im Sinne des StudFG ist
dessen Paragraph 11, Absatz eins, grundsätzlich durch Vorlage des Einkommenssteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist, nachzuweisen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bedeutet das, dass "zum Einkommensnachweis der Einkommensteuerbescheid über das Kalenderjahr maßgeblich ist, das zum Zeitpunkt der Antragstellung veranlagt war" vergleiche VwGH 10.11.1986, 85/12/0118). Im vorliegenden Verfahren hat der Senat der Studienbeihilfenbehörde aber eine Schätzung des zu erwartenden Jahreseinkommens vorgenommen.
§ 12Abs. 1 Stud
FG ist das im Kalenderjahr der Antragstellung zu erwartende Jahreseinkommen für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit zu schätzen, wenn es voraussichtlich eine mindestens ein Jahr dauernde Verminderung um mindestens 10 Prozent gegenüber dem
§ 11Stud
FG zu berücksichtigenden Einkommen erfährt.
Paragraph 12, Absatz eins, StudFG ist das im Kalenderjahr der Antragstellung zu erwartende Jahreseinkommen für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit zu schätzen, wenn es voraussichtlich eine mindestens ein Jahr dauernde Verminderung um mindestens 10 Prozent gegenüber dem
Paragraph 11, StudFG zu berücksichtigenden Einkommen erfährt. Die Schätzung des laufenden Einkommens
§ 12Abs. 1 Stud
FG soll bei jeder größeren Einkommensverminderung gegenüber dem Vorjahr zum Tragen kommen. Es ist ausdrücklich klargestellt, dass nur dauernde Einkommensverminderungen, die sich im Gesamtjahresschnitt auswirken, Anlass zu einer Schätzung sein können, nicht aber bloß kurzfristige Schwankungen der Einkommenshöhe, die saisonal oder ausschließlich durch besondere, nicht gleichbleibende Zahlungen des Arbeitgebers (Abfertigungen, Dienstjubiläen) bedingt sind. Für die Vollziehung bedeutet dies, dass grundsätzlich Einkommensnachweise über mehr als die Hälfte des laufenden Kalenderjahres vorliegen müssen, um eine solche Prognose durch Schätzung vornehmen zu können. Ausnahmen davon, also Schätzungen nach weniger als sechs Monaten, werden dann erfolgen können, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Änderung der Einkommensverhältnisse über das ganze Jahr zu einer Verminderung um mindestens 10 Prozent führen wird (etwa bei Pensionierung oder Berentung wegen Krankheit, Unfalls oder Erreichens der Altersgrenze, bei langanhaltender Arbeitslosigkeit oder bei Wegfall einer Waisenpension). (RV 1591 BlgNR, 18. GP, 13).Die Schätzung des laufenden Einkommens
Paragraph 12, Absatz eins, StudFG soll bei jeder größeren Einkommensverminderung gegenüber dem Vorjahr zum Tragen kommen. Es ist ausdrücklich klargestellt, dass nur dauernde Einkommensverminderungen, die sich im Gesamtjahresschnitt auswirken, Anlass zu einer Schätzung sein können, nicht aber bloß kurzfristige Schwankungen der Einkommenshöhe, die saisonal oder ausschließlich durch besondere, nicht gleichbleibende Zahlungen des Arbeitgebers (Abfertigungen, Dienstjubiläen) bedingt sind. Für die Vollziehung bedeutet dies, dass grundsätzlich Einkommensnachweise über mehr als die Hälfte des laufenden Kalenderjahres vorliegen müssen, um eine solche Prognose durch Schätzung vornehmen zu können. Ausnahmen davon, also Schätzungen nach weniger als sechs Monaten, werden dann erfolgen können, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Änderung der Einkommensverhältnisse über das ganze Jahr zu einer Verminderung um mindestens 10 Prozent führen wird (etwa bei Pensionierung oder Berentung wegen Krankheit, Unfalls oder Erreichens der Altersgrenze, bei langanhaltender Arbeitslosigkeit oder bei Wegfall einer Waisenpension). Regierungsvorlage 1591 BlgNR,
- GP, 13). Weiters ist bei der Ermittlung des Einkommens und daher auch bei einer allfälligen Schätzung immer von der Sachlage zum Zeitpunkt der Antragstellung auszugehen. Es würde der Systematik des Studienförderungsgesetzes insgesamt und dem Wesen einer Schätzung im Besonderen widersprechen, wenn die Beurteilung des Anspruches von der Zufälligkeit des Entscheidungszeitpunktes abhinge (RV 473 BlgNR,
- GP, 28). Würde man bei einer Schätzung im Rahmen des Studienbeihilfenverfahrens nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidung abstellen, würde sich das Rechtsinstitut der Schätzung selbst ad absurdum führen, weil man durch bloßes Zuwarten und Ablauf des Kalenderjahres, für das Schätzung begehrt wird, das in diesem Jahr anzusetzende Einkommen immer mit Gewissheit feststellen und der Berechnung zu Grunde legen könnte.Weiters ist bei der Ermittlung des Einkommens und daher auch bei einer allfälligen Schätzung immer von der Sachlage zum Zeitpunkt der Antragstellung auszugehen. Es würde der Systematik des Studienförderungsgesetzes insgesamt und dem Wesen einer Schätzung im Besonderen widersprechen, wenn die Beurteilung des Anspruches von der Zufälligkeit des Entscheidungszeitpunktes abhinge Regierungsvorlage 473 BlgNR,
- GP, 28). Würde man bei einer Schätzung im Rahmen des Studienbeihilfenverfahrens nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidung abstellen, würde sich das Rechtsinstitut der Schätzung selbst ad absurdum führen, weil man durch bloßes Zuwarten und Ablauf des Kalenderjahres, für das Schätzung begehrt wird, das in diesem Jahr anzusetzende Einkommen immer mit Gewissheit feststellen und der Berechnung zu Grunde legen könnte. Fallbezogen lagen zum für die Beurteilung des Einkommens relevanten Zeitpunkt (Zeitpunkt der Antragstellung, sohin
- Mai 2016) keine Nachweise über das im laufenden Kalenderjahr
(2016)bezogene Einkommen des Vaters der Beschwerdeführerin vor, sondern ausschließlich eine Mitteilung des Arbeitsmarktservices betreffend den voraussichtlichen (mit dem Aufrechtbleiben der Anspruchsvoraussetzungen bedingten) Leistungsanspruch bis Ende
- Die in den Materialen zum StudFG vorgesehene Voraussetzung des Vorliegens von Einkommensnachweisen über mehr als die Hälfte des laufenden Kalenderjahres ist daher nicht erfüllt. Bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzung sind Schätzungen nur in Ausnahmefällen möglich, nämlich wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Änderung der Einkommensverhältnisse über das ganze Jahr zu einer Verminderung um mindestens 10 Prozent führen wird. Diese an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ist etwa im Falle einer Pensionierung oder Berentung wegen Erreichens der Altersgrenze oder bei langanhaltender Arbeitslosigkeit gegeben. Um von langanhaltender Arbeitslosigkeit ausgehen zu können, führte die Studienbeihilfenbehörde im Vorlageschreiben (siehe oben Punkt I.6.) zu Recht aus, dass (analog zu § 39a Abs. 1 AlVG) in den letzten 15 Monaten eine mindestens 52 Wochen dauernde Arbeitslosigkeit gegeben sein muss. Da die Arbeitslosigkeit des Vaters der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung maximal für 4 Monate und 17 Tage vorliegen konnte, kann im gegenständlichen Fall keinesfalls von einer langanhaltenden Arbeitslosigkeit gesprochen werden.Fallbezogen lagen zum für die Beurteilung des Einkommens relevanten Zeitpunkt (Zeitpunkt der Antragstellung, sohin
- Mai 2016) keine Nachweise über das im laufenden Kalenderjahr
(2016)bezogene Einkommen des Vaters der Beschwerdeführerin vor, sondern ausschließlich eine Mitteilung des Arbeitsmarktservices betreffend den voraussichtlichen (mit dem Aufrechtbleiben der Anspruchsvoraussetzungen bedingten) Leistungsanspruch bis Ende 2016. Die in den Materialen zum StudFG vorgesehene Voraussetzung des Vorliegens von Einkommensnachweisen über mehr als die Hälfte des laufenden Kalenderjahres ist daher nicht erfüllt. Bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzung sind Schätzungen nur in Ausnahmefällen möglich, nämlich wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Änderung der Einkommensverhältnisse über das ganze Jahr zu einer Verminderung um mindestens 10 Prozent führen wird. Diese an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ist etwa im Falle einer Pensionierung oder Berentung wegen Erreichens der Altersgrenze oder bei langanhaltender Arbeitslosigkeit gegeben. Um von langanhaltender Arbeitslosigkeit ausgehen zu können, führte die Studienbeihilfenbehörde im Vorlageschreiben (siehe oben Punkt römisch eins.6.) zu Recht aus, dass (analog zu Paragraph 39 a, Absatz eins, AlVG) in den letzten 15 Monaten eine mindestens 52 Wochen dauernde Arbeitslosigkeit gegeben sein muss. Da die Arbeitslosigkeit des Vaters der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung maximal für 4 Monate und 17 Tage vorliegen konnte, kann im gegenständlichen Fall keinesfalls von einer langanhaltenden Arbeitslosigkeit gesprochen werden. Die vom Senat der Studienbeihilfenbehörde vorgenommene Schätzung bzw. Prüfung der Schätzungsvoraussetzungen (Hochrechnung für die erste Jahreshälfte; für die zweite Jahreshälfte Heranziehung des halben Einkommens aus dem
§ 11Stud
FG maßgeblichen Kalenderjahr) bewegt sich daher nicht im vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmen und erfolgte damit rechtswidrig. Es ist vielmehr das Einkommen des Vaters der Beschwerdeführerin ohne Vornahme einer Schätzung, sondern auf Basis der im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegenden Nachweise über die Einkünfte des Vaters im Jahr 2014 im Sinne des § 11 StudFG zu bewerten und das so errechnete Einkommen des Vaters der Ermittlung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Studienbeihilfe zugrunde zu legen.Die vom Senat der Studienbeihilfenbehörde vorgenommene Schätzung bzw. Prüfung der Schätzungsvoraussetzungen (Hochrechnung für die erste Jahreshälfte; für die zweite Jahreshälfte Heranziehung des halben Einkommens aus dem
Paragraph 11, StudFG maßgeblichen Kalenderjahr) bewegt sich daher nicht im vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmen und erfolgte damit rechtswidrig. Es ist vielmehr das Einkommen des Vaters der Beschwerdeführerin ohne Vornahme einer Schätzung, sondern auf Basis der im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegenden Nachweise über die Einkünfte des Vaters im Jahr 2014 im Sinne des Paragraph 11, StudFG zu bewerten und das so errechnete Einkommen des Vaters der Ermittlung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Studienbeihilfe zugrunde zu legen. Der Senat der Studienbeihilfenbehörde hat daher (in Verkennung der Rechtslage) bloß ansatzweise ermittelt und den maßgeblichen Sachverhalt nicht festgestellt. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, zumal Berechnungsvorgänge betroffen sind, bei der die Verwaltung besonders "nahe am Beweis" ist (vgl. dazu wieder VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109). Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Der Senat der Studienbeihilfenbehörde hat daher (in Verkennung der Rechtslage) bloß ansatzweise ermittelt und den maßgeblichen Sachverhalt nicht festgestellt. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, zumal Berechnungsvorgänge betroffen sind, bei der die Verwaltung besonders "nahe am Beweis" ist vergleiche dazu wieder VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109). Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an den Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien zurückzuverweisen. 3.1.4. Eine mündliche Verhandlung konnte
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG entfallen.3.1.4. Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. 3.2. Zu Spruchpunkt B) 3.2.1.
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.
- Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier aufgrund nicht langanhaltender Arbeitslosigkeit zum Antragszeitpunkt keine Schätzung vorzunehmen war, entspricht der klaren Gesetzeslage (vgl. dazu insbesondere die oben unter Punkt 3.1.
- wieder gegebenen Materialien zu § 12 StudFG; zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vgl. etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde bloß ansatzweise ermittelt hat, entspricht der oben unter Punkt 3.1.
- zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.
- Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier aufgrund nicht langanhaltender Arbeitslosigkeit zum Antragszeitpunkt keine Schätzung vorzunehmen war, entspricht der klaren Gesetzeslage vergleiche dazu insbesondere die oben unter Punkt 3.1.
- wieder gegebenen Materialien zu Paragraph 12, StudFG; zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde bloß ansatzweise ermittelt hat, entspricht der oben unter Punkt 3.1.
- zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. 3.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W227.2144603.1.00