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{'item': 'W237 2151200-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 52§ 46§ 55§ 63Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2017 GeschäftszahlW237 2151200-1 SpruchW237 2151200-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Martin WERNER über di

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.aufgehoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise ins österreichische Bundesgebiet am 18.12.2014 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde wegen der Zuständigkeit Schwedens zur Führung des Asylverfahrens

der Dublin III-VO rechtskräftig zurückgewiesen und der Beschwerdeführer am 17.03.2015 auf dem Luftweg nach Schweden überstellt.

  1. Nach erneuter illegaler Einreise stellte der Beschwerdeführer am 26.11.2015 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. 2.
  2. In der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, dass er in Schweden vier Monate in Haft verbracht habe und anschließend von dort nach Russland abgeschoben worden sei. Mitte November 2015 sei er mit dem Auto von Russland nach München gefahren, wo er ausgestiegen und mit dem Zug nach Österreich weitergereist sei. Der Grund für seine neuerliche Asylantragstellung in Österreich liege darin, dass seine in Schweden geehelichte Frau im März 2015 einen gemeinsamen Sohn zur Welt gebracht habe; überdies sei der russische Geheimdienst bei ihm zu Hause erschienen und habe den Beschwerdeführer bedroht. Er habe nicht früher nach Österreich kommen können, weil er längere Zeit in Schweden und Russland im Gefängnis verbracht habe. 2.
  3. In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die österreichische Geburtsurkunde seines Sohnes in Kopie, ein in schwedischer Sprache gehaltenes Dokument des schwedischen "Migrationsverket" vom 23.06.2015 sowie die Kopie einer in Dari gehaltenen, handschriftlichen Urkunde mit den Fotos des Beschwerdeführers und seiner Frau vor. 2.
  4. Am 11.01.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er vor, seine Frau, eine österreichische Staatsbürgerin, im April 2014 "in einem afghanischen Gotteshaus" in Schweden im Beisein eines afghanischen Dolmetschers traditionell geehelicht zu haben; seine Heiratsurkunde sei daher in Dari verfasst. Bis September 2016 habe seine Frau in Vorarlberg gewohnt, sei aber dann mit dem gemeinsamen Kind nach Linz verzogen, wo ihre Familie lebe. Der Beschwerdeführer könne ihr aus finanziellen Gründen nicht nach Linz nachreisen; außerdem gebe es Meinungsverschiedenheiten mit seiner Schwiegermutter. Es bestehe nunmehr kein häufiger Kontakt zu seiner Frau. Als Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaats gab der Beschwerdeführer an, dass er im Jahr 2010 durch die russische Polizei verhaftet worden und wegen Brandstiftung mit drei anderen Personen verurteilt worden sei. Er habe sodann eineinhalb Jahre Haft verbüßen müssen. Im Zeitraum seiner Haft habe er sich bei zwei Vorfällen mit einer Rasierklinge mittels tiefer, bis zum Knochen reichender Schnitte die Pulsadern aufgeschnitten. Sein Vater habe sich unablässig für seine Freilassung eingesetzt und sich damit die Polizei zum Feind gemacht. Deshalb sei dem Vater des Beschwerdeführers ein Drogendelikt vorgeworfen worden, das er nicht begangen habe. Der Beschwerdeführer sei mit seinen Eltern nach Schweden geflohen, wo deren Asylgesuch abgewiesen und sein Vater schließlich in die Russische Föderation ausgeliefert worden sei. Dort verbüße dieser nunmehr eine elfjährige Haftstrafe. Der Beschwerdeführer selbst sei ebenfalls abgeschoben worden und habe sich von Juli bis November 2015 in Moskau bei Verwandten aufgehalten. Dann sei er wieder nach Österreich gereist. Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut an Dokumenten vor, von denen die meisten russischer Sprache gehalten sind. 2.
  5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zog in der Folge einen Bericht der Landespolizeidirektion Vorarlberg vom 16.03.2015 heran, demzufolge der Beschwerdeführer an diesem Tag polizeilich von Vorarlberg in das Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, überstellt hätte werden sollen. Auf der Toilette der Polizeiinspektion Bregenz habe er sich jedoch mit einem "rasiermesserscharfen, metallbandähnlichen Gegenstand [ ] am rechten Unterarm drei 7 bis 8 cm lange, oberflächliche Schnittwunden" zugefügt. Der Beschwerdeführer sei daraufhin ins LKH Bregenz gebracht worden, wo die Schnittwunden mit mehreren Stichen genäht worden seien. Dies ergibt sich auch aus einem Bericht des LKH Bregenz vom selben Tag.
  6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 09.03.2017, zugestellt durch Hinterlegung am 13.03.2017, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (im Folgenden: AsylG 2005), (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab, erkannte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht zu, erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016 (im Folgenden: BFA-VG), eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 id

F BGBl. I Nr. 24/2016 (im Folgenden: FPG), und stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.); schließlich hielt die Behörde fest, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 09.03.2017, zugestellt durch Hinterlegung am 13.03.2017, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, (im Folgenden: AsylG 2005), (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erkannte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu, erließ im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016, (im Folgenden: BFA-VG), eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, (im Folgenden: FPG), und stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.); schließlich hielt die Behörde fest, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. 3.

  1. Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl damit, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft sei, weil seine Aussagen auch von den schwedischen Asylbehörden als unglaubhaft eingestuft worden seien und außerdem die Angaben bezüglich der Narben aufgrund der behaupteten Schnittverletzungen im russischen Gefängnis angesichts des Berichts der Landespolizeidirektion Vorarlberg vom 16.03.2015 als unwahr gewertet werden müssten. In Russland sei der Beschwerdeführer keiner Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK ausgesetzt. Die Rückkehrentscheidung stehe den Interessen des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 EMRK nicht entgegen: Er habe im Bundesgebiet keine schützenswerte familiäre Bindung, weil sein Sohn mit dessen Mutter in Linz lebe und zu beiden kaum Kontakt bestehe; der Eingriff in sein Privatleben sei statthaft, weil die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers stark zu gewichten seien, er den Großteil seines Lebens in Russland verbracht und nur wenige private Bezugspunkte in Österreich habe.3.
  2. Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl damit, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft sei, weil seine Aussagen auch von den schwedischen Asylbehörden als unglaubhaft eingestuft worden seien und außerdem die Angaben bezüglich der Narben aufgrund der behaupteten Schnittverletzungen im russischen Gefängnis angesichts des Berichts der Landespolizeidirektion Vorarlberg vom 16.03.2015 als unwahr gewertet werden müssten. In Russland sei der Beschwerdeführer keiner Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK ausgesetzt. Die Rückkehrentscheidung stehe den Interessen des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht entgegen: Er habe im Bundesgebiet keine schützenswerte familiäre Bindung, weil sein Sohn mit dessen Mutter in Linz lebe und zu beiden kaum Kontakt bestehe; der Eingriff in sein Privatleben sei statthaft, weil die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers stark zu gewichten seien, er den Großteil seines Lebens in Russland verbracht und nur wenige private Bezugspunkte in Österreich habe. 3.
  3. Mit Verfahrensanordnung

§ 63Abs.

2 AVG vom 09.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.3.2. Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 09.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

  1. Der Beschwerdeführer erhob gegen den angeführten Bescheid eine näher begründete Beschwerde, welche am 24.03.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen und Beweiswürdigung: Die unter Pkt. I als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden als Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Diese ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.Die unter Pkt. römisch eins als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden als Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Diese ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.
  3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs.

1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

§ 58Abs.

2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl u.a. im Verfahren über die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich

dem AsylG 2005 (§ 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG) zwei Wochen, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Dies ist in der gegenständlichen Rechtssache der Fall. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach Aktenlage am 13.03.2017 durch Hinterlegung zugestellt. Die am 24.03.2017 der belangten Behörde per E-Mail übermittelte Beschwerde ist somit rechtzeitig.Nach Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl u.a. im Verfahren über die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich

dem AsylG 2005 (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG) zwei Wochen, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Dies ist in der gegenständlichen Rechtssache der Fall. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach Aktenlage am 13.03.2017 durch Hinterlegung zugestellt. Die am 24.03.2017 der belangten Behörde per E-Mail übermittelte Beschwerde ist somit rechtzeitig. Zu A) 2.1.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 28 Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn2.1.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. 2.1.

  1. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet (vgl. auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054):2.1.
  2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet vergleiche auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054): * Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. * Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.* Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. * Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 leg.cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 leg.cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).* Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, leg.cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in Paragraph 28, leg.cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). 2.
  3. Der angefochtene Bescheid erweist sich vor diesem Hintergrund in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: 2.2.
  4. Der Beschwerdeführer brachte vor der belangten Behörde im Wesentlichen vor, dass er im Jahr 2010 durch die russische Polizei verhaftet worden und wegen Brandstiftung mit drei anderen Personen verurteilt worden sei. Er habe eineinhalb Jahre Haft verbüßen müssen, in der er sich mit einer Rasierklinge mittels tiefer, bis zum Knochen reichender Schnitte die Pulsadern aufgeschnitten habe. Sein Vater habe sich unablässig für seine Freilassung eingesetzt und sich damit die Polizei zum Feind gemacht. Deshalb sei dem Vater des Beschwerdeführers ein Drogendelikt vorgeworfen worden, das er nicht begangen habe. Der Beschwerdeführer sei mit seinen Eltern nach Schweden geflohen, wo deren Asylgesuch abgewiesen und sein Vater schließlich in die Russische Föderation ausgeliefert worden sei. Dort verbüße dieser nunmehr eine elfjährige Haftstrafe. Der Beschwerdeführer selbst sei ebenfalls abgeschoben worden und habe sich von Juli bis November 2015 in Moskau bei Verwandten aufgehalten. Er sei dann wieder nach Österreich zu seiner in Schweden nach islamischem Ritus geehelichten Frau gereist, mit der er einen gemeinsamen Sohn habe. Im angefochtenen Bescheid weist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass sein Vorbringen nicht glaubhaft sei. Seine Angaben seien nämlich "widersprüchlich und unplausibel", wobei die belangte Behörde in diesem Zusammenhang lediglich ausführt, dass erstens die Schilderungen des Beschwerdeführers auch von den schwedischen Asylbehörden als unglaubhaft eingestuft worden seien und zweitens die Aussagen bezüglich der Narben aufgrund der behaupteten Schnittverletzungen als unwahr gewertet werden müssten: So gehe aus einem Bericht der Landespolizeidirektion Vorarlberg vom 16.03.2015 hervor, dass der Beschwerdeführer sich an diesem Tag mit einer Rasierklinge im Rahmen eines Überstellungsversuchs nach Wien Schnittwunden an seinem rechten Oberarm zugefügt habe. Dies zeige die Unwahrheit der Aussage des Beschwerdeführers, wonach seine Narben aus der Selbstverletzung in russischer Haft im Jahr 2011 stammten. 2.2.
  5. Vor dem Hintergrund dieser Begründung hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch gerade einmal ansatzweise und – nach Lage des Falles – zum Teil ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt: 2.2.2.
  6. Zunächst ist der belangten Behörde zuzugestehen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Herkunft der Narben an seinen Unterarmen durchaus für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens von Bedeutung sein können. Soweit das Bundesamt dabei allerdings bloß den Bericht der Landespolizeidirektion Vorarlberg vom 16.03.2015 in das Verfahren einführte, setzte es einen – für sich allein genommen – ungeeigneten Ermittlungsschritt, lassen sich doch aus den darin enthaltenen Aussagen noch keine Schlüsse auf den Wahrheitsgehalt der Aussage des Beschwerdeführers, wonach er sich die Pulsadern vier Jahre zuvor in russischer Haft aufgeschnitten habe, ziehen. Dass die Narben auf den Unterarmen des Beschwerdeführers (allein) aus dem Vorfall am 16.03.2015 stammen, ist nämlich weder durch den genannten polizeilichen Bericht noch durch das angeschlossene Ambulanzprotokoll des LKH Bregenz gesagt. Diese Dokumente ließen im Gegenteil sogar den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner damit ersichtlichen Selbstverletzungsbereitschaft hinsichtlich der Vorfälle in der Haft in Russland die Wahrheit gesagt haben könnte; überdies fällt auf, dass sich der Beschwerdeführer laut Polizeibericht und Ambulanzprotokoll am 16.03.2015 lediglich am rechten Unterarm Schnittwunden zugefügt habe, der Niederschrift der Einvernahme am 11.01.2017 hingegen zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer der einvernehmenden Sachbearbeiterin "Schnittverletzungen an beiden Armen" zeigte. Soweit die belangte Behörde also von der Maßgeblichkeit der Herkunft der Narben des Beschwerdeführers zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens ausging, setzte es durch die Heranziehung der Berichte vom 16.03.2015 nicht nur einen ungeeigneten Ermittlungsschritt, sondern unterließ auch weitere Ermittlungen, die in diesem Zusammenhang unbedingt notwendig gewesen wären: So hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein ärztliches Gutachten nach vorangehender entsprechender Untersuchung einholen müssen, um die Herkunft der in der Einvernahme am 11.01.2017 gezeigten Narben sowie deren Entstehungszeitpunkt zu ermitteln. Erst auf Basis einer solchen fachlichen Beurteilung hätte eine stichhaltige Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Selbstverletzung während seiner Haft in Russland erfolgen können. 2.2.2.
  7. Die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers begründend verweist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiters darauf, dass seine Angaben auch seitens der schwedischen Asylbehörden als unglaubhaft eingestuft worden seien. Worauf sich diese Aussage stützt, geht allerdings aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervor. Zwar findet sich im Verwaltungsakt ein in schwedischer Sprache gehaltenes Dokument des "Migrationsverket" vom 21.02.2014 (AS 193-204), bei dem es sich um die den Beschwerdeführer betreffende Entscheidung der schwedischen Asylbehörde handeln dürfte, dieses ist allerdings nicht übersetzt. Die belangte Behörde hätte diese Entscheidung – zumindest – übersetzen müssen, um einerseits zu eruieren, was der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren in Schweden angab, und andererseits zu ermitteln, ob die dortige Asylbehörde seinen Antrag tatsächlich wegen Unglaubhaftigkeit seiner Schilderungen abwies. Da von dem Inhalt der schwedischen Entscheidung vom 21.02.2014 auch abhängt, ob allenfalls weitere Ermittlungsschritte zur Beurteilung des in Österreich gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu setzen sind, stellt die Übersetzung dieser Entscheidung ein Mindesterfordernis an Ermittlungsschritten im vorliegenden Fall dar. 2.2.2.
  8. Davon abgesehen findet sich im Verwaltungsakt eine Fülle weiterer, in russischer Sprache gehaltener Dokumente, die allesamt nicht übersetzt wurden (zB AS 149-181, 189-191, 207-209, 211, 213-215, 217-227, 229-231). Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit keinem Wort begründete, warum diese Dokumente zur Beurteilung des Antrags des Beschwerdeführers nicht von Bedeutung sein könnten, ist in der unterlassenen Übersetzung dieser Dokumente ein weiterer schwerwiegender Ermittlungsmangel zu erblicken. 2.2.
  9. Die aufgezeigten Ermittlungsmängel wiegen nach Lage des Falles so schwer, dass im Sinne der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit einer Aufhebung des angefochtenen Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG vorzugehen ist. Infolge der bloß ansatzweisen und zum Teil untauglichen Ermittlungsschritte der belangten Behörde sind weitere Ermittlungen des Sachverhalts zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz unbedingt erforderlich.2.2.3. Die aufgezeigten Ermittlungsmängel wiegen nach Lage des Falles so schwer, dass im Sinne der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit einer Aufhebung des angefochtenen Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Infolge der bloß ansatzweisen und zum Teil untauglichen Ermittlungsschritte der belangten Behörde sind weitere Ermittlungen des Sachverhalts zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz unbedingt erforderlich. 2.

  1. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die unter Pkt. II.2.2.
  2. dargelegten Mängel zu beheben bzw. die aufgezeigten Ermittlungsschritte zu setzen und in weiterer Folge in einem neuen Bescheid eine Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers unter Würdigung der jeweiligen Ergebnisse zu treffen haben.2.
  3. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die unter Pkt. römisch zwei.2.2.
  4. dargelegten Mängel zu beheben bzw. die aufgezeigten Ermittlungsschritte zu setzen und in weiterer Folge in einem neuen Bescheid eine Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers unter Würdigung der jeweiligen Ergebnisse zu treffen haben. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 30.06.2015, Ra 2014/03/0054; 29.07.2015, Ra 2015/07/0034).Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 30.06.2015, Ra 2014/03/0054; 29.07.2015, Ra 2015/07/0034). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W237.2151200.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.