GVG abgewiesen.Die Beschwerden werden
Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführer stellten am 27.06.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden hierzu am 28.06.2015 von der Landespolizeidirektion Wien erstbefragt und am 02.12.2015 niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge BFA) einvernommen. Mit Schreiben vom 22.11.2016, eingelangt beim BFA am selben Tag, brachten die Beschwerdeführer, vertreten durch den XXXX , die gegenständlichen Beschwerden
1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht beim BFA mit dem Inhalt ein, dass die Beschwerdeführer im Juni 2015 Anträge auf internationalen Schutz gestellt hätten, das BFA am 02.12.2015 zwar eine Einvernahme durchgeführt, aber noch keine Entscheidung getroffen habe. Sie stellten die Anträge,
GVG) innerhalb einer Frist von drei Monaten über die genannten Anträge auf internationalen Schutz zu entscheiden, allenfalls die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (in Folge BVwG) vorzulegen.Mit Schreiben vom 22.11.2016, eingelangt beim BFA am selben Tag, brachten die Beschwerdeführer, vertreten durch den römisch 40 , die gegenständlichen Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer 3, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht beim BFA mit dem Inhalt ein, dass die Beschwerdeführer im Juni 2015 Anträge auf internationalen Schutz gestellt hätten, das BFA am 02.12.2015 zwar eine Einvernahme durchgeführt, aber noch keine Entscheidung getroffen habe. Sie stellten die Anträge,
Paragraph 16, Absatz eins, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) innerhalb einer Frist von drei Monaten über die genannten Anträge auf internationalen Schutz zu entscheiden, allenfalls die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (in Folge BVwG) vorzulegen. Mit Schreiben vom 28.02.2017 ersuchten die Beschwerdeführer, vertreten durch den XXXX , das BFA, ihren Fall entweder zu entscheiden oder an das BVwG zur Entscheidung abzutreten (gemeint wohl: die Akten dem BVwG zur Entscheidung vorzulegen).Mit Schreiben vom 28.02.2017 ersuchten die Beschwerdeführer, vertreten durch den römisch 40 , das BFA, ihren Fall entweder zu entscheiden oder an das BVwG zur Entscheidung abzutreten (gemeint wohl: die Akten dem BVwG zur Entscheidung vorzulegen). Mit Schreiben vom 06.03.2017 legte das BFA die gegenständlichen Säumnisbeschwerden samt den Verwaltungsakten dem BVwG zur Entscheidung vor. Darin wurde ausgeführt, dass eine Bescheiderstellung nicht zeitgerecht erfolgen habe können. Mit Schreiben vom 24.03.2017 wurde von den Beschwerdeführern die Auflösung der Vollmacht für den XXXX und den Obmann Rechtsanwalt XXXX bekannt gegeben.Mit Schreiben vom 24.03.2017 wurde von den Beschwerdeführern die Auflösung der Vollmacht für den römisch 40 und den Obmann Rechtsanwalt römisch 40 bekannt gegeben. Mit Schreiben vom 04.04.2017 wurde dem BVwG vom BFA mitgeteilt, dass aufgrund der seitens der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer ( XXXX ) am 22.11.2016 eingebrachten Säumnisbeschwerde bereits vorgesehen gewesen sei, eine Entscheidungen zu treffen, jedoch im Rahmen des allgemeinen Arbeitsprozesses wegen der hohen Asylantragszahlen seit Juli 2015 diese nicht mehr in dem gesetzlich vorgegebenen Zeitrahmen abgefertigt werden hätten können. Somit sei dem Ersuchen der durch den XXXX vertretenen Beschwerdeführer vom 28.02.2017, die Akten der Beschwerdeführer dem BVwG vorzulegen, entsprochen worden.Mit Schreiben vom 04.04.2017 wurde dem BVwG vom BFA mitgeteilt, dass aufgrund der seitens der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer ( römisch 40 ) am 22.11.2016 eingebrachten Säumnisbeschwerde bereits vorgesehen gewesen sei, eine Entscheidungen zu treffen, jedoch im Rahmen des allgemeinen Arbeitsprozesses wegen der hohen Asylantragszahlen seit Juli 2015 diese nicht mehr in dem gesetzlich vorgegebenen Zeitrahmen abgefertigt werden hätten können. Somit sei dem Ersuchen der durch den römisch 40 vertretenen Beschwerdeführer vom 28.02.2017, die Akten der Beschwerdeführer dem BVwG vorzulegen, entsprochen worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 4 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu A) 1.
F, sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.1.
Paragraph 73, Absatz eins,
G 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 tritt § 22 Abs. 1 leg.cit. mit 01.06.2016 in Kraft und mit Ablauf des 31.05.2018 außer Kraft.Die Regelung des Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sieht demgegenüber vor, dass über einen Antrag auf internationalen Schutz abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, AVG längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden ist.
Paragraph 73, Absatz 15, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, tritt Paragraph 22, Absatz eins, leg.cit. mit 01.06.2016 in Kraft und mit Ablauf des 31.05.2018 außer Kraft. Die 15-monatige Entscheidungsfrist für das BFA gilt mangels Übergangsbestimmungen für alle am 01.06.2016 dort anhängigen Verfahren.
GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung – hier der Antrag auf internationalen Schutz – bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung – hier der Antrag auf internationalen Schutz – bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Im vorliegenden Fall traf das BFA – bezogen auf den nach § 8 Abs. 1 VwGVG maßgeblichen Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerden am 22.11.2016 –
G 2005 iVm § 73 Abs. 1 AVG eine Pflicht zur Entscheidung der am 28.06.2015 eingebrachten Anträge auf internationalen Schutz innerhalb von 15 Monaten.Im vorliegenden Fall traf das BFA – bezogen auf den nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG maßgeblichen Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerden am 22.11.2016 –
Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, AVG eine Pflicht zur Entscheidung der am 28.06.2015 eingebrachten Anträge auf internationalen Schutz innerhalb von 15 Monaten. Diese Frist ist in den gegenständlichen Verfahren abgelaufen und die Säumnisbeschwerden daher zulässig. 2.
GVG ist die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.2.
Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG ist die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Einleitend ist klarzustellen, dass die Beschwerdeführer kein Verschulden an der Verzögerung des gegenständlichen Verfahrens trifft. Festzuhalten ist weiters, dass eine zu geringe personelle Besetzung einer Behörde gewöhnlich das Verschulden an der Verzögerung in der Verfahrensführung nicht ausschließt. Zur Frage, ob das BFA ein überwiegendes Verschulden an den im vorliegenden Fall objektiv festzustellenden Verfahrensverzögerungen trifft, ist zunächst die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes näher zu beleuchten: Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG bzw. nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (vgl. zuletzt VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0063). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. etwa VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG bzw. nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war vergleiche zuletzt VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0063). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet vergleiche etwa VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087 mwN). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln kann (VwGH 18.04.1979, 2877/78 mwN). Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung wurde im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004-3, u. a. ausgeführt, dass das BFA nach den unstrittigen Feststellungen der damals angefochtenen Entscheidungen mit einem – spätestens im Jahr 2015 in voller Intensität einsetzenden – als massenhaft zu bezeichnenden Neuanfall an Asylverfahren bzw. mit einer außergewöhnlich hohen Gesamtzahl an offenen Asyl- und Fremdenrechtsangelegenheiten konfrontiert gewesen sei. Die (damalige) Bundesministerin für Inneres habe in der Revisionsbeantwortung ergänzend darauf hingewiesen, dass im Laufe des Jahres 2015 kontinuierlich neue "Rekordwerte" erreicht worden seien; von März bis Oktober 2015 seien die monatlichen Antragszahlen um 318 % gestiegen. Schließlich seien im Jahr 2015 insgesamt 88.340 Asylanträge in Österreich gestellt worden. Diesbezüglich wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die am 20.05.2016 im Bundesgesetzblatt kundgemachte Änderung des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 24/2016, verwiesen.
G 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 kann das Bundesverwaltungsgericht in einem Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) das Bundesamt mit der Einvernahme des Asylwerbers beauftragen. Die Regelung des § 22 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 sieht vor, dass über einen Antrag auf internationalen Schutz abweichend von § 73 Abs. 1 AVG längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden ist.
dem neu eingefügten Abs. 15 des § 73 AsylG 2005 treten diese Änderungen mit 01.06.2016 in Kraft; der neue § 22 Abs. 1 AsylG 2005 tritt mit Ablauf des 31.05.2018 außer Kraft.Diesbezüglich wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die am 20.05.2016 im Bundesgesetzblatt kundgemachte Änderung des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, verwiesen.
Paragraph 19, Absatz 6, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, kann das Bundesverwaltungsgericht in einem Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) das Bundesamt mit der Einvernahme des Asylwerbers beauftragen. Die Regelung des Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sieht vor, dass über einen Antrag auf internationalen Schutz abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, AVG längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden ist.
dem neu eingefügten Absatz 15, des Paragraph 73, AsylG 2005 treten diese Änderungen mit 01.06.2016 in Kraft; der neue Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 tritt mit Ablauf des 31.05.2018 außer Kraft. In den Gesetzesmaterialien, auf die der Verwaltungsgerichtshof in der Begründung seines Erkenntnisses Bezug nimmt (AB 1097 BlgNR,
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Verhandlung kann entfallen, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004-3, wurde klargestellt, dass im hier maßgeblichen Zeitraum bei Beurteilung des Verschuldens einer beim BFA eingetretenen Verfahrensverzögerung die außergewöhnliche Belastungssituation der Behörde im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung vom Verwaltungsgericht ins Kalkül gezogen werden kann.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004-3, wurde klargestellt, dass im hier maßgeblichen Zeitraum bei Beurteilung des Verschuldens einer beim BFA eingetretenen Verfahrensverzögerung die außergewöhnliche Belastungssituation der Behörde im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung vom Verwaltungsgericht ins Kalkül gezogen werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W248.2148739.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.