RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2017 GeschäftszahlW255 2145340-1 SpruchW255 2145340-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2016, Zl. 1100938806-160020281, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.03.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2016, Zl. 1100938806-160020281, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.03.2017 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 05.01.2016 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 06.01.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF an, afghanischer Staatsangehöriger, Hazara und schiitischer Muslim zu sein. Der BF sei am XXXX im Dorf XXXX XXXX , Distrikt XXXX , Provinz
- Am 06.01.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF an, afghanischer Staatsangehöriger, Hazara und schiitischer Muslim zu sein. Der BF sei am römisch 40 im Dorf römisch 40 römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz XXXX , geboren und aufgewachsen. Er habe vier Jahre die Grundschule besucht und als Bauarbeiter gearbeitet. Er habe bis zu seiner Ausreise vor zwei Monaten mit einer Unterbrechung von ca. einem Jahr, in dem er im Iran gelebt habe, durchgehend in seinem Herkunftsdorf gelebt. Der Vater ( XXXX , 80 Jahre), die Mutter (römisch 40 , geboren und aufgewachsen. Er habe vier Jahre die Grundschule besucht und als Bauarbeiter gearbeitet. Er habe bis zu seiner Ausreise vor zwei Monaten mit einer Unterbrechung von ca. einem Jahr, in dem er im Iran gelebt habe, durchgehend in seinem Herkunftsdorf gelebt. Der Vater ( römisch 40 , 80 Jahre), die Mutter ( XXXX , 70 Jahre) und der Bruder ( XXXX XXXX , 14 Jahre) des BF würden nach wie vor in XXXX leben. Der Vater des BF besitze Grundstücke und einen kleinen Lebensmittelhandel. Die Familie habe vom Einkommen des BF, der Landwirtschaft und dem Lebensmittelhandel gelebt. Der BF habe Afghanistan verlassen, da dort Krieg herrsche und die Taliban den BF töten würden, da er Hazara sei.römisch 40 , 70 Jahre) und der Bruder ( römisch 40 römisch 40 , 14 Jahre) des BF würden nach wie vor in römisch 40 leben. Der Vater des BF besitze Grundstücke und einen kleinen Lebensmittelhandel. Die Familie habe vom Einkommen des BF, der Landwirtschaft und dem Lebensmittelhandel gelebt. Der BF habe Afghanistan verlassen, da dort Krieg herrsche und die Taliban den BF töten würden, da er Hazara sei.
- Am 22.12.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wiener Neustadt (im Folgenden: BFA), im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari. Dabei gab der BF an, dass er gesund sei, sich in Österreich in Grundversorgung befinde, einen Deutschkurs besuche und drei österreichische Freunde habe, mit denen er Fußball spiele. Der BF sei Hazara und schiitischer Muslim. Er sei in Afghanistan nie politisch tätig gewesen und habe nie Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt. Er sei am XXXX geboren worden, habe vier Jahre die Grundschule besucht und in der Landwirtschaft sowie auf Baustellen gearbeitet. Er habe im Dorf XXXX , im Distrikt XXXX , in der Provinz XXXX gelebt. Der BF habe dreimal in der Woche Fußball gespielt.Der BF sei Hazara und schiitischer Muslim. Er sei in Afghanistan nie politisch tätig gewesen und habe nie Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt. Er sei am römisch 40 geboren worden, habe vier Jahre die Grundschule besucht und in der Landwirtschaft sowie auf Baustellen gearbeitet. Er habe im Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , in der Provinz römisch 40 gelebt. Der BF habe dreimal in der Woche Fußball gespielt. Der BF habe vor drei Monaten mit seinem Bruder, der nach wie vor mit den Eltern des BF in XXXX lebe, telefoniert. Dieser habe dem BF sein Geburtsdatum genannt. Sein Bruder sei gebildet. Der Bruder des BF besuche die Schule in XXXX . Er sei derzeit in der
- Klasse. Ein Onkel väterlicherseits des BF lebe im Iran, zwei Onkel mütterlicherseits in Pakistan und eine Tante im Herkunftsdorf des BF. Der Kernfamilie des BF gehe es gut, er habe vor drei Monaten das letzte Mal mit ihr Kontakt gehabt. Die Familie lebe von der Landwirtschaft, habe einen Bauern und ein Geschäft. Der Vater des BF müsse nichts mehr arbeiten, der Familie gehe es gut.Der BF habe vor drei Monaten mit seinem Bruder, der nach wie vor mit den Eltern des BF in römisch 40 lebe, telefoniert. Dieser habe dem BF sein Geburtsdatum genannt. Sein Bruder sei gebildet. Der Bruder des BF besuche die Schule in römisch 40 . Er sei derzeit in der
- Klasse. Ein Onkel väterlicherseits des BF lebe im Iran, zwei Onkel mütterlicherseits in Pakistan und eine Tante im Herkunftsdorf des BF. Der Kernfamilie des BF gehe es gut, er habe vor drei Monaten das letzte Mal mit ihr Kontakt gehabt. Die Familie lebe von der Landwirtschaft, habe einen Bauern und ein Geschäft. Der Vater des BF müsse nichts mehr arbeiten, der Familie gehe es gut. Der BF habe Afghanistan im Oktober 2015 wegen der unsicheren Lage verlassen. Er sei Hazara und das sei eine Straftat, daher sei er geflüchtet. XXXX sei eine Region, die von den Taliban umgeben sei. Die Familie des BF sei in der Nähe der Taliban gewesen, daher sei es schwer für sie, dort zu leben. Die Kutschi seien gekommen und hätten die Hazara belästigt und gequält. Der BF sei nie persönlich bedroht worden. Für ihn seien Kutschi und Taliban das Selbe. Wenn die Kutschi gekommen seien, seien sie von den Taliban unterstützt worden. Es habe immer wieder Kämpfe gegeben und viele Personen seien getötet worden. Viele Verwandte des BF seien geflüchtet. Die Kutschi seien einmal im Jahr gekommen, das letzte Mal im vorletzten Jahr. Letztes Jahr seien sie nicht gekommen. Die Lage in Afghanistan habe sich verschlechtert. Der BF sei zunächst zu seinem Onkel väterlicherseits in den Iran gegangen und von dort nach Europa gereist. Der BF habe nach wie vor Kontakt zu seinem Onkel im Iran.Der BF habe Afghanistan im Oktober 2015 wegen der unsicheren Lage verlassen. Er sei Hazara und das sei eine Straftat, daher sei er geflüchtet. römisch 40 sei eine Region, die von den Taliban umgeben sei. Die Familie des BF sei in der Nähe der Taliban gewesen, daher sei es schwer für sie, dort zu leben. Die Kutschi seien gekommen und hätten die Hazara belästigt und gequält. Der BF sei nie persönlich bedroht worden. Für ihn seien Kutschi und Taliban das Selbe. Wenn die Kutschi gekommen seien, seien sie von den Taliban unterstützt worden. Es habe immer wieder Kämpfe gegeben und viele Personen seien getötet worden. Viele Verwandte des BF seien geflüchtet. Die Kutschi seien einmal im Jahr gekommen, das letzte Mal im vorletzten Jahr. Letztes Jahr seien sie nicht gekommen. Die Lage in Afghanistan habe sich verschlechtert. Der BF sei zunächst zu seinem Onkel väterlicherseits in den Iran gegangen und von dort nach Europa gereist. Der BF habe nach wie vor Kontakt zu seinem Onkel im Iran. Der BF habe bereits von 2011/2012-2012/2013 im Iran gelebt. Es sei damals Krieg gewesen und die Taliban hätten gedroht. Der BF sei in den Iran gegangen und von dort nach Afghanistan abgeschoben worden. Dann sei er wieder zu seinen Eltern in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Der BF habe sich bisher einmal in Kabul aufgehalten, als er vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden sei. Er habe dort zwei Tage verbracht. Dort sei viel los. Befragt, ob er jemals erwogen habe, an einen anderen Ort in seinem Heimatland zu ziehen, gab er an, dass er glaube, dass es in Afghanistan keinen richtigen Ort zum Leben gebe. Der BF liebe die Region XXXX , dort könne er aber nicht leben. Seine Eltern hätten wollen, dass er von dort weggehe, weil es keine Sicherheit gebe. Warum sein Bruder noch dort leben könne, wisse er nicht. Im Falle der Rückkehr habe er Angst, getötet zu werden, weil Hazara überall, wenn man sie erwischt, belästigt und getötet würden.Der BF habe sich bisher einmal in Kabul aufgehalten, als er vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden sei. Er habe dort zwei Tage verbracht. Dort sei viel los. Befragt, ob er jemals erwogen habe, an einen anderen Ort in seinem Heimatland zu ziehen, gab er an, dass er glaube, dass es in Afghanistan keinen richtigen Ort zum Leben gebe. Der BF liebe die Region römisch 40 , dort könne er aber nicht leben. Seine Eltern hätten wollen, dass er von dort weggehe, weil es keine Sicherheit gebe. Warum sein Bruder noch dort leben könne, wisse er nicht. Im Falle der Rückkehr habe er Angst, getötet zu werden, weil Hazara überall, wenn man sie erwischt, belästigt und getötet würden. Auf Vorhalt, dass es dem BF zumutbar wäre, nach Afghanistan zurückzukehren und insbesondere in Kabul zu leben, gab er an, dass die Lage der Hazara in Kabul schlecht sei. Es gebe dort Demonstrationen. Wenn die Sicherheitslage in Afghanistan gut wäre, würde er keine Sekunde länger in Österreich bleiben. Der BF legte im Verfahren vor dem BFA eine Deutschkursbesuchsbestätigung des Volksbildungsvereins XXXX vom 12.09.2016 und eine Vereinbarung mit der XXXX über die Erbringung gemeinnütziger Leistungen vom 30.11.2016 vor.Der BF legte im Verfahren vor dem BFA eine Deutschkursbesuchsbestätigung des Volksbildungsvereins römisch 40 vom 12.09.2016 und eine Vereinbarung mit der römisch 40 über die Erbringung gemeinnütziger Leistungen vom 30.11.2016 vor.
- Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 30.12.2016, Zl. 1100938806-160020281, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte fest, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Als Frist für die freiwillige Ausreise des BF nach Afghanistan wurden 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt IV.).
- Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 30.12.2016, Zl. 1100938806-160020281, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte fest, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Als Frist für die freiwillige Ausreise des BF nach Afghanistan wurden 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt römisch vier.). Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass der BF eine Verfolgung in seinem Heimatland nicht glaubhaft machen habe können. Seine Eltern und sein Bruder würden nach wie vor in der Herkunftsprovinz leben und der Bruder dort problemlos die Schule besuchen. Es habe nie eine persönliche Bedrohung oder Verfolgung des BF gegeben. Seinen Ausführungen zu den in die Region kommenden Kutschi könne nicht gefolgt werden, zumal diese im letzten Jahr gar nicht mehr gekommen sein sollen. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass in seinem Falle eine Gefährdungslage in Bezug auf seine unmittelbare Herkunftsprovinz, nicht jedoch für "gesamt Afghanistan" vorliege. Er könne seinen Lebensunterhalt in Kabul bestreiten. Er sei arbeitsfähig, jung und gesund, verfüge über Berufserfahrung und könne auf die Unterstützung seiner in Afghanistan lebenden Familie zählen. Die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass der BF keine Verwandten in Österreich habe, sein Aufenthalt in Österreich ein vorübergehender sei, er in Österreich keiner Arbeit nachgehe und illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei.
- Mit Verfahrensanordnung vom 30.12.2016 wurde dem BF der Verein Menschenrechte Österreich als juristische Person als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
- Gegen den unter Punkt
- genannten Bescheid richtet sich die vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin brachte der BF vor, dass er zwar Verwandte in Afghanistan, nicht aber in Kabul habe. Eine Rückkehr nach XXXX sei aufgrund der dort herrschenden prekären Sicherheitslage nicht zumutbar. In Kabul würde der BF keinerlei Unterstützung erhalten und keine Möglichkeit sehen, sich eine Existenzgrundlage aufzubauen. Wenn das BFA feststelle, dass die islamische Glaubensgemeinschaft in aller Welt grundsätzlich bestrebt sei, Schutz- und Unterkunftssuchende zu beherbergen, was auch für Afghanistan Gültigkeit habe, handle es sich um eine reine Mutmaßung. Zudem verkenne das BFA den notorisch bekannten und in Afghanistan besonders ausgeprägten Konflikt zwischen Angehörigen der sunnitischen und schiitischen islamischen Glaubensrichtung. Der Verwaltungsgerichtshof habe zwar im Erkenntnis vom 08.09.2016, Zl. Ra 2016/20/0063, festgestellt, dass der "dortige" BF in Kabul leben könne, im Unterschied zum BF habe es sich jedoch in dem vom Verwaltungsgerichtshof behandelten Fall um einen jungen Mann gehandelt, der an der Universität in Kabul studiert habe und dort über einen längeren Zeitraum aufhältig gewesen sei. Der BF verfüge jedoch über keine Ausbildung und habe ausschließlich in der Landwirtschaft Berufserfahrung. Der BF würde seine Grundbedürfnisse bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht selbständig sichern können. Das Bundesverwaltungsgericht habe in Vergangenheit (sinngemäß) entschieden, dass eine Ansiedlung in Kabul unzumutbar sei, wenn der Asylwerber über keine Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse, keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte, keine Berufsausbildung, und keine Geldmittel verfüge und nicht mit finanzieller Unterstützung seitens Familienangehöriger rechnen könne. Dem BF stehe somit keine innerstaatliche Fluchtalternative nach Kabul offen.
- Gegen den unter Punkt
- genannten Bescheid richtet sich die vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin brachte der BF vor, dass er zwar Verwandte in Afghanistan, nicht aber in Kabul habe. Eine Rückkehr nach römisch 40 sei aufgrund der dort herrschenden prekären Sicherheitslage nicht zumutbar. In Kabul würde der BF keinerlei Unterstützung erhalten und keine Möglichkeit sehen, sich eine Existenzgrundlage aufzubauen. Wenn das BFA feststelle, dass die islamische Glaubensgemeinschaft in aller Welt grundsätzlich bestrebt sei, Schutz- und Unterkunftssuchende zu beherbergen, was auch für Afghanistan Gültigkeit habe, handle es sich um eine reine Mutmaßung. Zudem verkenne das BFA den notorisch bekannten und in Afghanistan besonders ausgeprägten Konflikt zwischen Angehörigen der sunnitischen und schiitischen islamischen Glaubensrichtung. Der Verwaltungsgerichtshof habe zwar im Erkenntnis vom 08.09.2016, Zl. Ra 2016/20/0063, festgestellt, dass der "dortige" BF in Kabul leben könne, im Unterschied zum BF habe es sich jedoch in dem vom Verwaltungsgerichtshof behandelten Fall um einen jungen Mann gehandelt, der an der Universität in Kabul studiert habe und dort über einen längeren Zeitraum aufhältig gewesen sei. Der BF verfüge jedoch über keine Ausbildung und habe ausschließlich in der Landwirtschaft Berufserfahrung. Der BF würde seine Grundbedürfnisse bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht selbständig sichern können. Das Bundesverwaltungsgericht habe in Vergangenheit (sinngemäß) entschieden, dass eine Ansiedlung in Kabul unzumutbar sei, wenn der Asylwerber über keine Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse, keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte, keine Berufsausbildung, und keine Geldmittel verfüge und nicht mit finanzieller Unterstützung seitens Familienangehöriger rechnen könne. Dem BF stehe somit keine innerstaatliche Fluchtalternative nach Kabul offen.
- Mit Schreiben vom 31.01.2017 wurden dem BF vom Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderfeststellungen betreffend Afghanistan übermittelt.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.03.2017 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari sowie im Beisein des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Seitens des BF wurde auf die Möglichkeit zur Teilnahme eines Rechtsberaters an der Verhandlung verzichtet. Der BF gab an, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. Seine Eltern und sein Bruder seien in den Iran übersiedelt. Er habe keinen Kontakt mit seinen Eltern. Er habe jedoch seinen im Iran lebenden Onkel gefragt und diese habe ihm davon berichtet. Konkret seien seine Eltern im Jänner in den Iran übersiedelt. Der BF sei am XXXX in der Provinz XXXX , im Distrikt
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.03.2017 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari sowie im Beisein des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Seitens des BF wurde auf die Möglichkeit zur Teilnahme eines Rechtsberaters an der Verhandlung verzichtet. Der BF gab an, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. Seine Eltern und sein Bruder seien in den Iran übersiedelt. Er habe keinen Kontakt mit seinen Eltern. Er habe jedoch seinen im Iran lebenden Onkel gefragt und diese habe ihm davon berichtet. Konkret seien seine Eltern im Jänner in den Iran übersiedelt. Der BF sei am römisch 40 in der Provinz römisch 40 , im Distrikt XXXX geboren. Er sei afghanischer Staatsbürger, Hazara und schiitischer Muslim. Der BF habe vier Jahre die Schule in seinem Herkunftsdorf besucht. Die Schule sei wegen den Taliban geschlossen worden. Der BF sei dann im Ackerbau und im Bau tätig gewesen. Der BF habe vor fünf Jahren
(2012)ein Jahr im Iran gelebt. Er sei damals in den Iran gereist, da er keine Arbeit gehabt habe. Vom Iran sei er nach Afghanistan abgeschoben worden. Afghanistan habe er vor eineinhalb Jahren wegen der Unsicherheit wieder verlassen. Der BF habe an der Grenze, wo Taliban und Kutschi leben, gewohnt. Die Kutschi hätten das Leben und die Ruhe, vor allem beim Ackerbau, gestört. Die Kutschi hätten eine Verbindung mit den Taliban. Die Lage sei sehr unsicher gewesen. Sogar die Kutschi hätten gesagt, dass sie zu den Häusern kommen würden, weshalb die Dorfbewohner vorbereitet sein und ihre Häuser verlassen sollten. Der BF und die Bewohner hätten nichts dagegen machen können. Die Regierung habe auch keine Kontrolle. Der BF sei nie persönlich von den Taliban oder den Kutschi bedroht worden, aber sein Familie. Der BF habe jetzt keine Familienmitglieder mehr in seinem Heimatdorf. Seine Tante wohne zwar noch im Heimatdorf, aber sie sei sehr alt. Zwei Onkeln des BF würden in Pakistan leben, die Eltern, der Bruder und ein Onkel väterlicherseits im Iran. Befragt, wer aus der Familie des BF wann, wie und von wem konkret bedroht worden sei, antwortete der BF, dass die Kutschi Taliban bedeuten, da sie für die Taliban gearbeitet hätten. Sie hätten mit den Kutschi reden sollen, dass die Kutschi sie nicht beim Ackerbau stören. Die Taliban hätten sich eingemischt und den Vater des BF geschlagen sowie sein Bein gebrochen. Der Grund des Konfliktes sei jener gewesen, dass die Taliban das Ackerland für sich hätten wollen. Das sei der einzige Grund gewesen. Zudem hätten der BF und seine Familie auch nicht ihr Dorf verlassen können, weil die Gegend rund um XXXX von den Taliban kontrolliert worden sei. Sie hätten von XXXX weg wollen, aber nicht können. Sie hätten nach Kabul wollen, aber nicht können. Sie hätten keinen Ausweg gehabt. Befragt, warum die Taliban den BF daran hindern hätten sollen, seine Grundstücke – die die Taliban haben hätten wollen – und die Herkunftsprovinz zu verlassen, gab der BF an, dass er nicht wisse, warum die Taliban gegen Hazara seien. Er habe deshalb nie zuvor erwähnt, dass sein Vater körperlich angegriffen worden sei, da ihm diese Frage nicht gestellt worden sei. Befragt, warum seine Eltern und sein Bruder zum Zeitpunkt der Ausreise des BF im Herkunftsdorf geblieben seien, gab der BF an, dass sie auch mitgehen hätten wollen. Es habe viele Probleme gegeben. Sie hätten das Haus vermieten müssen. Es habe niemanden gegeben, es würden wenige Leute in XXXX leben. Der Vater habe erst das Brennholz verkaufen müssen. Deswegen seien sie geblieben. Der Onkel des BF sei schon lange im Iran. Die Familie habe auch ein Grundstück in XXXX gehabt und verkauft. Seine Eltern hätten Afghanistan im Jänner 2017 verlassen, da sie sich unsicher gefühlt hätten. Sein Vater habe gesagt, der Krieg in Afghanistan werde noch dauern und der Friede sei nicht absehbar. Deswegen habe der Vater das Grundstück verkauft und Afghanistan verlassen. Der BF sei noch nie in XXXX , aber einmal zwei Tage in Kabul gewesen. Er kenne niemanden in XXXX und Kabul und habe keine Wohnung dort. Der BF habe grundsätzlich keine Probleme in XXXX , sondern ein gutes Leben gehabt. Der einzige Grund sei die Unsicherheit gewesen. Bei einer Rückkehr nach XXXX würde er nicht wissen, was er dort machen solle. Die Familie habe alles verkauft, auch das Auto. Wenn es Sicherheit gäbe, würde er hingehen. Der BF habe keine Familienmitglieder, die ihn im Falle der Rückkehr nach Afghanistan unterstützen würden.römisch 40 geboren. Er sei afghanischer Staatsbürger, Hazara und schiitischer Muslim. Der BF habe vier Jahre die Schule in seinem Herkunftsdorf besucht. Die Schule sei wegen den Taliban geschlossen worden. Der BF sei dann im Ackerbau und im Bau tätig gewesen. Der BF habe vor fünf Jahren
(2012)ein Jahr im Iran gelebt. Er sei damals in den Iran gereist, da er keine Arbeit gehabt habe. Vom Iran sei er nach Afghanistan abgeschoben worden. Afghanistan habe er vor eineinhalb Jahren wegen der Unsicherheit wieder verlassen. Der BF habe an der Grenze, wo Taliban und Kutschi leben, gewohnt. Die Kutschi hätten das Leben und die Ruhe, vor allem beim Ackerbau, gestört. Die Kutschi hätten eine Verbindung mit den Taliban. Die Lage sei sehr unsicher gewesen. Sogar die Kutschi hätten gesagt, dass sie zu den Häusern kommen würden, weshalb die Dorfbewohner vorbereitet sein und ihre Häuser verlassen sollten. Der BF und die Bewohner hätten nichts dagegen machen können. Die Regierung habe auch keine Kontrolle. Der BF sei nie persönlich von den Taliban oder den Kutschi bedroht worden, aber sein Familie. Der BF habe jetzt keine Familienmitglieder mehr in seinem Heimatdorf. Seine Tante wohne zwar noch im Heimatdorf, aber sie sei sehr alt. Zwei Onkeln des BF würden in Pakistan leben, die Eltern, der Bruder und ein Onkel väterlicherseits im Iran. Befragt, wer aus der Familie des BF wann, wie und von wem konkret bedroht worden sei, antwortete der BF, dass die Kutschi Taliban bedeuten, da sie für die Taliban gearbeitet hätten. Sie hätten mit den Kutschi reden sollen, dass die Kutschi sie nicht beim Ackerbau stören. Die Taliban hätten sich eingemischt und den Vater des BF geschlagen sowie sein Bein gebrochen. Der Grund des Konfliktes sei jener gewesen, dass die Taliban das Ackerland für sich hätten wollen. Das sei der einzige Grund gewesen. Zudem hätten der BF und seine Familie auch nicht ihr Dorf verlassen können, weil die Gegend rund um römisch 40 von den Taliban kontrolliert worden sei. Sie hätten von römisch 40 weg wollen, aber nicht können. Sie hätten nach Kabul wollen, aber nicht können. Sie hätten keinen Ausweg gehabt. Befragt, warum die Taliban den BF daran hindern hätten sollen, seine Grundstücke – die die Taliban haben hätten wollen – und die Herkunftsprovinz zu verlassen, gab der BF an, dass er nicht wisse, warum die Taliban gegen Hazara seien. Er habe deshalb nie zuvor erwähnt, dass sein Vater körperlich angegriffen worden sei, da ihm diese Frage nicht gestellt worden sei. Befragt, warum seine Eltern und sein Bruder zum Zeitpunkt der Ausreise des BF im Herkunftsdorf geblieben seien, gab der BF an, dass sie auch mitgehen hätten wollen. Es habe viele Probleme gegeben. Sie hätten das Haus vermieten müssen. Es habe niemanden gegeben, es würden wenige Leute in römisch 40 leben. Der Vater habe erst das Brennholz verkaufen müssen. Deswegen seien sie geblieben. Der Onkel des BF sei schon lange im Iran. Die Familie habe auch ein Grundstück in römisch 40 gehabt und verkauft. Seine Eltern hätten Afghanistan im Jänner 2017 verlassen, da sie sich unsicher gefühlt hätten. Sein Vater habe gesagt, der Krieg in Afghanistan werde noch dauern und der Friede sei nicht absehbar. Deswegen habe der Vater das Grundstück verkauft und Afghanistan verlassen. Der BF sei noch nie in römisch 40 , aber einmal zwei Tage in Kabul gewesen. Er kenne niemanden in römisch 40 und Kabul und habe keine Wohnung dort. Der BF habe grundsätzlich keine Probleme in römisch 40 , sondern ein gutes Leben gehabt. Der einzige Grund sei die Unsicherheit gewesen. Bei einer Rückkehr nach römisch 40 würde er nicht wissen, was er dort machen solle. Die Familie habe alles verkauft, auch das Auto. Wenn es Sicherheit gäbe, würde er hingehen. Der BF habe keine Familienmitglieder, die ihn im Falle der Rückkehr nach Afghanistan unterstützen würden. Der BF wisse nicht, ob er in Afghanistan je aufgrund seiner Religion verfolgt worden sei; er gehöre zur Gruppe der Hazara und sei daher gefährdet. Wenn die Taliban Hazara erwischen, würden sie sie töten. Warum die Taliban das tun, wisse er nicht. Der BF sei nie direkt bedroht worden. Wenn seine Familie bedroht werde, betreffe ihn das aber auch. Über die aktuelle Lage in Afghanistan könne er sagen, dass es von Tag zu Tag schlimmer werde. Der BF stehe mit seinem Onkel und seinen Eltern in regelmäßigem Kontakt. In Österreich habe der BF keine Verwandte. Er habe einen Freund, den er aus dem Iran kenne. Er habe in Österreich einen Deutschkurs besucht und werde am 25.03.2017 die Deutschprüfung auf A1 Niveau ablegen. Der BF habe 30 Stunden im Rathaus für die XXXX gearbeitet, konkret habe er auf einem Spielplatz der XXXX Blätter zusammengekehrt. Er wolle in Österreich die Sprache lernen und dann arbeiten. Im Hinblick auf seine Altersangaben zu seiner Mutter vor dem BFA wolle er noch ergänzen, dass seine Angaben Schätzungen seien.In Österreich habe der BF keine Verwandte. Er habe einen Freund, den er aus dem Iran kenne. Er habe in Österreich einen Deutschkurs besucht und werde am 25.03.2017 die Deutschprüfung auf A1 Niveau ablegen. Der BF habe 30 Stunden im Rathaus für die römisch 40 gearbeitet, konkret habe er auf einem Spielplatz der römisch 40 Blätter zusammengekehrt. Er wolle in Österreich die Sprache lernen und dann arbeiten. Im Hinblick auf seine Altersangaben zu seiner Mutter vor dem BFA wolle er noch ergänzen, dass seine Angaben Schätzungen seien. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des gegenständlich erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung, der Einvernahme des BF vor dem BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 17.03.2017, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
- Zur Person des Beschwerdeführers: 1.
- Der BF heißt XXXX und ist im Jahr XXXX im Distrikt XXXX , in der Provinz XXXX , Afghanistan, geboren. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Muslim. Die Muttersprache des BF ist Dari.1.
- Der BF heißt römisch 40 und ist im Jahr römisch 40 im Distrikt römisch 40 , in der Provinz römisch 40 , Afghanistan, geboren. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Muslim. Die Muttersprache des BF ist Dari. 1.
- Der BF ist ledig und hat keine Kinder. 1.
- Der BF ist im Dorf XXXX , im Distrikt XXXX , Provinz XXXX , aufgewachsen und hat dort vier Jahre lang die Schule besucht. Der BF hat bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Oktober 2015 (mit einer einjährigen Unterbrechung während seines Aufenthaltes im Iran 2012-2013) gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder in seinem Herkunftsdorf gelebt.1.
- Der BF ist im Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , Provinz römisch 40 , aufgewachsen und hat dort vier Jahre lang die Schule besucht. Der BF hat bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Oktober 2015 (mit einer einjährigen Unterbrechung während seines Aufenthaltes im Iran 2012-2013) gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder in seinem Herkunftsdorf gelebt. 1.
- Die Eltern, der Bruder und die Tante des BF leben nach wie vor im Herkunftsdorf des BF, zwei Onkeln in Pakistan und ein Onkel väterlicherseits im Iran. Der BF steht in regelmäßigem Kontakt mit seinen Eltern und seinem im Iran aufhältigen Onkel. 1.
- Der BF hat sich seinen Lebensunterhalt durch Tätigkeiten in der Landwirtschaft und am Bau verdient. Seine Familie ist finanziell gut aufgestellt und verfügt über Grundstücke und ein Lebensmittelgeschäft in XXXX sowie ein Grundstück in XXXX .1.
- Der BF hat sich seinen Lebensunterhalt durch Tätigkeiten in der Landwirtschaft und am Bau verdient. Seine Familie ist finanziell gut aufgestellt und verfügt über Grundstücke und ein Lebensmittelgeschäft in römisch 40 sowie ein Grundstück in römisch 40 . 1.
- Der BF ist gesund, im erwerbsfähigen Alter und verfügt über Berufserfahrung in der Landwirtschaft und im Bau in der Provinz XXXX1.
- Der BF ist gesund, im erwerbsfähigen Alter und verfügt über Berufserfahrung in der Landwirtschaft und im Bau in der Provinz römisch 40 . 1.
- Der BF verließ Afghanistan erstmals 2012 und lebte ein Jahr im Iran. Dem BF war es möglich, sich ab 2012 für die Dauer eines Jahres seinen Lebensunterhalt in einer für ihn zuvor fremden Umgebung im Iran zu verdienen. Im Jahr 2013 wurde der BF vom Iran nach Afghanistan abgeschoben. Daraufhin lebte der BF wieder in seinem Herkunftsdorf gemeinsam mit seinen Eltern. 1.
- Der BF verließ Afghanistan im Oktober 2015 und reiste über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich, wo er am 05.01.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.
- Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Der BF verfügt in Österreich über keine Verwandten und keine sonstigen engen sozialen Bindungen in Österreich. 1.
- Der BF hat in Österreich einen Deutschkurs auf A1 Niveau besucht und sich für eine Deutschprüfung auf A1 Niveau angemeldet. Der BF hat in Österreich gemeinnützige Tätigkeiten im Ausmaß von insgesamt 30 Stunden verrichtet.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 2.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Afghanistan Verfolgung seitens Kutschi oder Taliban ausgesetzt war oder im Falle der Rückkehr sein würde. 2.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater oder andere Mitglieder der Familie des BF in Afghanistan Verfolgung seitens Kutschi oder Taliban ausgesetzt waren oder sind. 2.
- Der BF wurde in seinem Herkunftsstaat niemals inhaftiert und hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Der BF wurde in seinem Herkunftsstaat nie persönlich bedroht oder verfolgt. 2.
- Grund für die Ausreise des BF aus seinem Herkunftsstaat waren schließlich persönliche Gründe, die dortigen prekären Lebensbedingungen und die Unzufriedenheit mit dem im Herkunftsstaat herrschenden politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen System sowie die Suche nach besseren Lebensbedingungen im Ausland. 2.
- Im Falle der Rückkehr in seine Provinz XXXX würde dem BF ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.2.
- Im Falle der Rückkehr in seine Provinz römisch 40 würde dem BF ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. 2.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle der Rückkehr in die Stadt Kabul ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr in die Stadt Kabul Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. 2.
- Der BF ist gesund, arbeitsfähig, verfügt über Berufserfahrung, Lebenserfahrung in fremder Umgebung und familiäre Unterstützung in Afghanistan. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Kabul Gefahr liefe, aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich seine Erkrankung in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. Es sind auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere körperliche oder psychische Erkrankungen einer Rückführung des BF in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. 2.
- Der BF kann die Stadt Kabul von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen: 3.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.01.2016, zuletzt aktualisiert im Dezember 2016: Sicherheitslage allgemein Im Zeitraum von 1.
- bis 31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres
- 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban, neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich, bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015). Im Zeitraum von 1.
- bis 31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle; dies ist ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nordöstlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar sowie im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44,50% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015). Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.
- bis 15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig, die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig High-profile-Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015). Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen – sogenannter lokaler Verteidigungskräfte –, um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015). Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens hat das Ende der US-amerikanischen und der NATO-Mission Ende 2014 sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn die Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation "Zarb-e Azb" in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische – hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis –, die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen der Luftstreitkräfte und der Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016). Taliban und Frühlingsoffensive Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai bis Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meisten koordinierten Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder der GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivitäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen. Abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz war es ihnen nicht möglich, ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015). Zivile Opfer Zwischen 1.
- und 30.6.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte). Dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten an (UNAMA 8.2015). Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten
- Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015). Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (UNAMA 8.2015). 3.436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber
- UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfern aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015). Regierungsfreundliche Kräfte – speziell ANSF – waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr
- UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014 an. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen zurück, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten, verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich, als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015). Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (1.
- bis 30.6.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. durch Geiselaustausch (UNAMA 8.2015). Sicherheitslage in der Provinz Kabul Im Zeitraum 1.
- bis 31.8.2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016). Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan)Wardak im Südwesten an. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham-Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015). Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.). Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen sind auf einem Niveau, wie es zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von
- Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Von Jänner bis November 2015 wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichszeitraum
- Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015). Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke: Erstens physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens geht es darum, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul zu erlangen. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war, wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.). Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuss, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuss, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vergleiche UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer zeigen vorläufige Daten im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt gelangen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in internen Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.). Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015). Sicherheitslage in Ghazni Im Zeitraum 1.
- bis 31.8.2015 wurden in der Provinz Ghazni 705 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016). Ghazni ist eine der wichtigsten zentralen Provinzen in Afghanistan und laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) die mit der zweithöchsten Bevölkerung. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul-Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Paktyka und Logar im Osten liegen. Zabul liegt zwar südlich, grenzt aber gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz an (Pajhwok o. D.a). Die Provinz ist in neunzehn Distrikte unterteilt: Jaghuri, Malistan, Nawur, Ajiristan, Andar, Qarabagh, Giro, Muqur, Waghaz, Gelan, Ab Band, Nawa, Dih Yak, Rashidan, Zana Khan, Khugiani, Khwaja Omari, Jaghatu und Ghazni City (vertrauliche Quelle 15.9.2015). Die Haupstadt Ghazni City liegt 145 km südlich von Kabul auf der Autobahn Kabul-Kandahar (Pajhwok o.D.a). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.228.831 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015). Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 19.8.2015; vgl. Tolonews 5.4.2015; UNGASC 1.9.2015). Laut einem Bericht der Vereinten Nationen wurde ein Großteil sicherheitsrelevanter Vorfälle in den südlichen und östlichen Teilen Afghanistan aufgezeichnet (UNGASC 1.9.2015). Des Weiteren wurde von Tolonews berichtet, dass im März 2015 Ghazni als jene Provinz angesehen wurde, die die höchste Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle im Monat März zu verzeichnen hatte (Tolonews 5.4.2015).Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 19.8.2015; vergleiche Tolonews 5.4.2015; UNGASC 1.9.2015). Laut einem Bericht der Vereinten Nationen wurde ein Großteil sicherheitsrelevanter Vorfälle in den südlichen und östlichen Teilen Afghanistan aufgezeichnet (UNGASC 1.9.2015). Des Weiteren wurde von Tolonews berichtet, dass im März 2015 Ghazni als jene Provinz angesehen wurde, die die höchste Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle im Monat März zu verzeichnen hatte (Tolonews 5.4.2015). Eine Anzahl von Selbstmordattentaten, gezielten Tötungen und Entführungen wurde registriert. Dies hat dazu geführt, dass die Sicherheitsatmosphäre auch weiterhin volatil ist. Aber auch den Aufständischen wurde mit einer Anzahl von erfolgreichen militärischen Operationen entgegengetreten. Die internationalen Kräfte (USA und Polen) haben sich im Jahr 2014 aus der Provinz zurückgezogen und die afghanischen Sicherheitskräfte führen die Operationen seitdem eigenständig durch (vertrauliche Quelle 15.9.2015). In der Provinz werden Antiterror-Operationen durchgeführt, um gewisse Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 10.1.2016; Press TV 8.1.2016; Xinhua 3.1.2016; Business Standard 30.12.2015; Xinhua 16.12.2015; Xinhua 21.12.2015; Ariana News 26.7.2015; Tolonews 6.6.2015; Tolonews 2.6.2015; Tolonews 2.5.2015; Tolonews 25.4.2015; Tolonews 2.3.2015; Tolonews 3.2.2015; Tolonews 13.1.2015; Tolonews 14.12.2014; Tolonews 12.11.2014). Regierungsfeindliche Gruppierungen Taliban Nachdem im Juni 2015 erste Friedensgespräche mit der afghanischen Regierung (BBC 26.5.2016) sowie ein Monat davor auch mit weiblichen afghanischen Vertreterinnen in Oslo, Norwegen, von den Taliban durchgeführt wurden [nur wenige Informationen über Fortschritte dieser Besprechungen, in die mehrere Frauen involviert waren, wurden öffentlich gemacht] (BBC 6.6.2015), haben weitere Gespräche mit der Bewegung zu keinem Fortschritt geführt (BBC 26.5.2016; vgl. GASC 10.6.2016).Nachdem im Juni 2015 erste Friedensgespräche mit der afghanischen Regierung (BBC 26.5.2016) sowie ein Monat davor auch mit weiblichen afghanischen Vertreterinnen in Oslo, Norwegen, von den Taliban durchgeführt wurden [nur wenige Informationen über Fortschritte dieser Besprechungen, in die mehrere Frauen involviert waren, wurden öffentlich gemacht] (BBC 6.6.2015), haben weitere Gespräche mit der Bewegung zu keinem Fortschritt geführt (BBC 26.5.2016; vergleiche GASC 10.6.2016). Die Angriffszahlen stiegen nach Beginn der Frühlingsoffensive ("Operation Omari") der Taliban an. Die Taliban schworen Großangriffe auf "feindliche Positionen", gemeinsam mit taktischen Angriffen und gezielten Tötungen auf militärische Kommandanten. Im Gegensatz zu den vorherigen Jahren bedrohte die Bewegung nicht ausdrücklich zivile Regierungsbeamte. Seit Beginn der Offensive haben die Taliban 36 Angriffe auf administrative Distriktzentren verübt inklusive eines orchestrierten Vorstoßes auf Kunduz. Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte haben einen Großteil dieser Angriffe abgewiesen (GASC 10.6.2016). Sowohl die afghanische Regierung als auch Mitglieder der Taliban haben im Mai 2016 den Tod des Taliban-Führers Mullah Mansoor bestätigt, der bei einem Angriff durch Drohnen in der pakistanischen Provinz Belutschistan getötet wurde (The Guardian 22.6.2016). Als Nachfolger wurde sein Vize Mullah Haibatullah Akhundzada, ein prominenter Rechtsgelehrter, nominiert (The Guardian 25.5.2016). Sicherheitsbehörden Nach der Übergangsphase sind die Vereinigten Staaten von Amerika nicht mehr verantwortlich für einen Kampfeinsatz in Afghanistan. Die afghanische Regierung ist selbst für die interne Sicherheit verantwortlich (USDOD 6.2015). Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).Nach der Übergangsphase sind die Vereinigten Staaten von Amerika nicht mehr verantwortlich für einen Kampfeinsatz in Afghanistan. Die afghanische Regierung ist selbst für die interne Sicherheit verantwortlich (USDOD 6.2015). Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vergleiche USDOS 25.6.2015). Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 25.6.2015). Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) Am 1.1.2015 haben die ANDSF in einer Zeremonie formell die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan übernommen (USDOD 6.2015; vgl. AA 2.3.2015). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Etwa 1.700 Frauen dienen in den afghanischen Streitkräften, davon sind ungefährAm 1.1.2015 haben die ANDSF in einer Zeremonie formell die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan übernommen (USDOD 6.2015; vergleiche AA 2.3.2015). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2015; vergleiche NYT 16.10.2015). Etwa 1.700 Frauen dienen in den afghanischen Streitkräften, davon sind ungefähr 1.370 bei der Polizei (CRS 15.10.2015). Die ANDSF bestehen aus folgenden Komponenten: Der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der ANP, die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei, die Verbrechen bekämpft (AACP). Die afghanische Lokalpolizei (ALP) sowie ihre Komponenten, wie die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA), sind unter der Führung des Innenministeriums, während die afghanische Nationalarmee (ANA) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums steht (USDOD 6.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).1.370 bei der Polizei (CRS 15.10.2015). Die ANDSF bestehen aus folgenden Komponenten: Der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der ANP, die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei, die Verbrechen bekämpft (AACP). Die afghanische Lokalpolizei (ALP) sowie ihre Komponenten, wie die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA), sind unter der Führung des Innenministeriums, während die afghanische Nationalarmee (ANA) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums steht (USDOD 6.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). Einige Experten deuteten eine Verbesserung der Leistung der afghanischen Sicherheitskräfte an. Leider mussten auch Verluste verbucht werden: So wurde berichtet, dass im ersten Halbjahr 2015 etwa 4.100 Sicherheitskräfte (Polizei und Militär) getötet sowie weitere 7.800 verletzt wurden. Dies übertrifft die Gesamtzahl des Jahres 2014, die mit 5.000 getöteten Sicherheitskräften angegeben wurde (SCR 9.2015). Die Finanzierung der afghanischen Sicherheitskräfte hängt völlig von Fremdhilfen ab (BFA Staatendokumentation 3.2014). Es wird mit finanziellen Beiträgen an den NATO-Treuhandfond der ANA mit bis zu USD 1.2 Milliarden gerechnet. Zusätzlich haben Verbündete und Partnerländer der NATO bis Ende 2017 jährliche finanzielle Unterstützung in der Höhe von USD 450 Millionen zugesagt. Darüber hinaus liegt die finanzielle Hauptlast der afghanischen Sicherheitskräfte bei der afghanischen Regierung, welche zugesagt hat, zu Beginn jährlich 500 Millionen Euro beizusteuern und diese Beiträge kontinuierlich zu erhöhen (NATO 6.2015). Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) Mit Stand Juni 2015 betrug die Personalstärke der ANP 157.000 Mann. Zusätzlich wurden für die ALP weitere 30.000 Mann autorisiert, die aber nicht in der allgemeinen ANDSF-Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Die monatliche Schwundquote ist während des Berichtszeitraumes zurückgegangen und beträgt durchschnittlich 1.8% im Vergleich zu einer Schwundrate von 2.1% des letzten Berichtszeitraumes (USDOD 6.2015).Mit Stand Juni 2015 betrug die Personalstärke der ANP 157.000 Mann. Zusätzlich wurden für die ALP weitere 30.000 Mann autorisiert, die aber nicht in der allgemeinen ANDSF-Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2015; vergleiche NYT 16.10.2015). Die monatliche Schwundquote ist während des Berichtszeitraumes zurückgegangen und beträgt durchschnittlich 1.8% im Vergleich zu einer Schwundrate von 2.1% des letzten Berichtszeitraumes (USDOD 6.2015). Nationalarmee (ANA) Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 25.6.2015). Mit Stand Juni 2015 betrug der autorisierte Personalstand der ANA 195.000 Mann inklusive 7.800 Mann in den Luftstreitkräften (Afghan Air Force – AAF), 9.321 Zivilisten und 10.312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014). Durch die Vereinigten Staaten von Amerika wurden fünf Militärbasen in verschiedenen Teilen des Landes errichtet: Herat, Gardez, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (CRS 17.8.2015). National Directorate of Security (NDS) Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 25.6.2015). Aufgrund von Abgängen und anderen Faktoren fluktuierte die tatsächliche ANDSF-Truppenstärke zwischen 91% und 92% der autorisierten Truppenstärke im Berichtszeitraum (USDOD 6.2015). Folter und unmenschliche Behandlung Laut afghanischer Verfassung ist Folter verboten (Art. 29) (AA 6.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Fälle von Folter durch Angehörige der Polizei, des NDS und des Militärs sind aber nachgewiesen und werden von den jeweiligen Behörden zumindest offiziell als Problem erkannt (AA 2.3.2015; vgl. OHCHR 8.1.2015).Laut afghanischer Verfassung ist Folter verboten (Artikel 29,) (AA 6.11.2015; vergleiche Max Planck Institut 27.1.2004). Fälle von Folter durch Angehörige der Polizei, des NDS und des Militärs sind aber nachgewiesen und werden von den jeweiligen Behörden zumindest offiziell als Problem erkannt (AA 2.3.2015; vergleiche OHCHR 8.1.2015). Der Bericht der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) im Jahr 2015 besagt, dass trotz nationaler und internationaler Bemühungen Folter und Misshandlungen von Häftlingen anhalten und ein ernstzunehmendes Problem in vielen Haftanstalten Afghanistans sind (UNAMA 2.2015; vgl. USDOS 27.2.2014). Obwohl die Verfassung solche Praktiken verbietet, gibt es Berichte, die besagen, dass Beamte, Sicherheitskräfte, Justizwachebeamte und die Polizei Misshandlungen durchführten (USDOS 25.6.2015). Folter wird hauptsächlich verwendet, um ein Geständnis oder Informationen zu erhalten (OHCHR 8.1.2015). Generell sind Frauen und Kinder in Polizeigewahrsam und Haftanstalten besonders in Gefahr, misshandelt zu werden. Aber auch in Bezug auf Häftlinge, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen werden, wurden in der jüngeren Vergangenheit grobe Missstände aufgedeckt (AA 2.3.2015).Der Bericht der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) im Jahr 2015 besagt, dass trotz nationaler und internationaler Bemühungen Folter und Misshandlungen von Häftlingen anhalten und ein ernstzunehmendes Problem in vielen Haftanstalten Afghanistans sind (UNAMA 2.2015; vergleiche USDOS 27.2.2014). Obwohl die Verfassung solche Praktiken verbietet, gibt es Berichte, die besagen, dass Beamte, Sicherheitskräfte, Justizwachebeamte und die Polizei Misshandlungen durchführten (USDOS 25.6.2015). Folter wird hauptsächlich verwendet, um ein Geständnis oder Informationen zu erhalten (OHCHR 8.1.2015). Generell sind Frauen und Kinder in Polizeigewahrsam und Haftanstalten besonders in Gefahr, misshandelt zu werden. Aber auch in Bezug auf Häftlinge, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen werden, wurden in der jüngeren Vergangenheit grobe Missstände aufgedeckt (AA 2.3.2015). Artikel 30 der afghanischen Verfassung besagt, dass Aussagen, Geständnisse und Zeugenaussagen von Beschuldigten oder anderen Personen, die durch Zwang erlangt worden sind, ungültig sind (Max Planck Institut 27.1.2004). Da die Abgrenzung zwischen polizeilicher und staatsanwaltlicher Arbeit nicht immer bekannt ist, werden Verdächtige oft lange über die gesetzliche Frist von 72 Stunden hinaus festgehalten, ohne einem Staatsanwalt oder Richter vorgeführt zu werden. Trotz gesetzlicher Regelung erhalten Inhaftierte zudem nur selten rechtlichen Beistand durch einen Strafverteidiger. Schließlich liegt ein zentrales Problem in der Tatsache begründet, dass afghanische Richter sich bei Verurteilungen fast ausschließlich auf Geständnisse der Angeklagten stützen. Das Geständnis als "Beweismittel" erlangt so überdurchschnittliche Bedeutung, wodurch sich der Druck auf NDS und Polizei erhöht, ein Geständnis zu erzwingen. Da die Kontrollmechanismen weder beim NDS noch bei der afghanischen Polizei ("almost total lack of accountability", Quelle: UNAMA-Update on the Treatment of ConflictRelated Detainees in Afghan Custody: Accountability and Implementation of Presidential Decree 129, Febr. 2015) durchsetzungsfähig sind, erfolgt eine Sanktionierung groben Fehlverhaltens durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden bisher nur selten. Allerdings scheint sich die Lage dieser Häftlinge insgesamt verbessert zu haben: Nur noch 35% der Befragten gaben an, gefoltert worden zu sein (im Gegensatz zu 49% im UNAMA-Bericht von Januar 2013) (AA 6.11.2015). Es kommt immer wieder auch vor, dass Inhaftierte keinen Zugang zu Rechtsschutzmechanismen wie rechtlichem Beistand haben (AA 2.3.2015; vgl. UNAMA 2.2015; vgl. AA 6.11.2015).Es kommt immer wieder auch vor, dass Inhaftierte keinen Zugang zu Rechtsschutzmechanismen wie rechtlichem Beistand haben (AA 2.3.2015; vergleiche UNAMA 2.2015; vergleiche AA 6.11.2015). Die Regierung hat in den letzten Jahren Berichte der Vereinten Nationen und AIHRC bestritten, dass afghanische Polizei und NDS Häftlinge foltern (HRW 21.1.2014). Aufgrund des UNAMA-Berichtes im Januar 2013 gründete die Regierung ein Komitee um Anschuldigungen in Bezug auf Misshandlung von Häftlingen nachzugehen. Das Komitee führte Besuche und Interviews durch – die Ergebnisse wurden jedoch nicht veröffentlicht. Die Regierung zog Folterer nicht durch glaubwürdige Untersuchungen und Straffverfolgung zur Rechenschaft (USDOS 25.6.2015). Obwohl es im Jahr 2013 eine Untersuchung zu den Vorwürfen der Misshandlung und Folter durch die Regierung gab, wurde – laut Human Rights Watch – kein Mitglied der afghanischen Sicherheitskräfte während des Berichtsjahres zur Rechenschaft gezogen (HRW 4.3.2015). Im Februar 2013 erließ der damalige Präsident Karzai ein Dekret mit Anti-Foltermaßnahmen, welches Konsequenzen für folternde Beamte vorsieht (UNAMA 2.2015). Wehrdienstverweigerung und Desertion Afghanistan kennt keine Wehrpflicht. Mögliche Zwangsrekrutierungen bei der afghanischen Armee (oder Polizei) sind nicht auszuschließen. Da die erfolgreiche Anwerbung als Soldat oder Polizist für den überwiegend arbeitslosen Teil der jungen männlichen Bevölkerung aber eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten darstellt, erscheint die Notwendigkeit für Zwangsrekrutierungen jedoch eher unwahrscheinlich (AA 2.3.2015). Man muss zwischen Desertion und unerlaubter Abwesenheit unterscheiden. Desertion bedeutet das Fliehen aus einer Kriegszone, während einer Militäroperation oder das Unterstützen des Feindes. Davon hätte es nur wenige Fälle in den vergangen Jahren gegeben. Logistische, familiäre und persönliche Probleme führen zu unerlaubter Abwesenheit. Die Soldaten kehren später wieder in ihre Stützpunkte zurück. Es gibt auch andere Gründe wie, wenn z.B. der Vater eines Soldaten stirbt, muss er eventuell die Verantwortung für die Familie übernehmen, wozu er dann auch berechtigt ist (Afghanistan Today 3.4.2011). Etwa 4.000 Soldaten verlassen monatlich die afghanischen Sicherheitskräfte (Washington Examiner 4.8.2015). Die Hauptgründe der Abwesenheit von der ANDSF sind folgende: -Strichaufzählung inadäquate Betreuung des Personals und niedrige Lebensqualität -Strichaufzählung alternative Arbeitsmöglichkeiten außerhalb der ANDSF (UNDOD 6.2015) -Strichaufzählung schwache Führung und Personalmanagement (UNDOD 6.2015; vgl. Washington Examiner 4.8.2015).schwache Führung und Personalmanagement (UNDOD 6.2015; vergleiche Washington Examiner 4.8.2015). Das Problem der Abwesenheit in der ANA wird ebenso damit begründet, dass Soldaten oftmals nicht in ihrer Heimatprovinz dienen. Viele von ihnen müssen einen langen Reiseweg auf sich nehmen, um in ihre Heimatdörfer zu gelangen und ihren Familien die Löhne geben zu können (CRS 15.10.2015). Diese "Deserteure" werden schon aufgrund der sehr hohen Zahlen bei vorübergehenden Abwesenheiten nach ihrer Rückkehr zu ihrem ursprünglichen Standort wieder in die Armee aufgenommen (AA 6.11.2015; vgl. AA 2.3.2015). Auch kehren sie oftmals nach langer Abwesenheit aber wieder zur ANA zurück. Nachdem in den letzten Jahren fast jede Bezahlung der ANA elektronisch durchgeführt wurde, wurde dies nun erleichtert (CRS 15.10.2015).Das Problem der Abwesenheit in der ANA wird ebenso damit begründet, dass Soldaten oftmals nicht in ihrer Heimatprovinz dienen. Viele von ihnen müssen einen langen Reiseweg auf sich nehmen, um in ihre Heimatdörfer zu gelangen und ihren Familien die Löhne geben zu können (CRS 15.10.2015). Diese "Deserteure" werden schon aufgrund der sehr hohen Zahlen bei vorübergehenden Abwesenheiten nach ihrer Rückkehr zu ihrem ursprünglichen Standort wieder in die Armee aufgenommen (AA 6.11.2015; vergleiche AA 2.3.2015). Auch kehren sie oftmals nach langer Abwesenheit aber wieder zur ANA zurück. Nachdem in den letzten Jahren fast jede Bezahlung der ANA elektronisch durchgeführt wurde, wurde dies nun erleichtert (CRS 15.10.2015). Laut Verteidigungsministerium gibt es keine Strafe für Desertion. (NYT 27.6.2011). Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Sie müssen landesweit weiterhin gegen große Widerstände in der konservativen Bevölkerung verteidigt werden. Insbesondere geschlechtsspezifische Gewalt ist weitverbreitet; die Rechte von Frauen und Mädchen werden trotz fortschrittlicher Gesetzgebung nur unzureichend respektiert und umgesetzt (AA 6.11.2015). Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog. Ferner hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge – zum Teil mit Vorbehalten – unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 6.11.2015). Als ein positives Signal wurde von Frauen- und Menschenrechtsgruppen gewertet, dass der ehemalige Präsident Karzai sich weigerte, ein vom afghanischen Parlament erlassenes Gesetz zu unterzeichnen, welches Familienangehörigen eines Beschuldigten verbieten würde in strafrechtlichen Fällen auszusagen. Da ein Großteil gemeldeter Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt innerhalb der Familie geschehen, würde dies eine erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung erschweren und weiters Opfern von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt sowie jenen, die Zwangsverheiratung und Kinderheirat ausgesetzt sind, Gerechtigkeit verwehren (AI 25.2.2015). Ethnische Minderheiten Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren, in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2015 mehr als 32.5 Millionen Menschen (CIA 20.10.2015). Davon sind 42 bis 45% Paschtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara und 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.1.2015) wie z.B. Aimaken (4%), Turkmenen (3%), Balutschen (2%) und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.6.2014).Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren, in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vergleiche Max Planck Institut 27.1.2004). In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2015 mehr als 32.5 Millionen Menschen (CIA 20.10.2015). Davon sind 42 bis 45% Paschtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara und 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.1.2015) wie z.B. Aimaken (4%), Turkmenen (3%), Balutschen (2%) und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.6.2014). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 16.11.2015). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 25.6.2015). Ethnische Paschtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Paschtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vgl. GIZ 10.2015). Die Paschtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).Ethnische Paschtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Paschtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vergleiche GIZ 10.2015). Die Paschtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015). Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge Interne Bevölkerungsbewegungen steigen an, hauptsächlich wegen militärischer Operationen, aber auch wegen bewaffneten Konflikten und der Sicherheitslage (USDOS 25.6.2015). Ende August 2015 waren laut UNHCR 948.000 Personen intern vertrieben (UNHCR 8.2015 vgl. IDMC 7.2015). Die Zahl der neu hinzugekommenen Binnenvertriebenen für das erste Halbjahr 2015 wird mit 103.000 angegeben. Mehr als 36.000 wurden seit April aus Kunduz intern vertrieben. Ferner wurden auch in den Provinzen Badakshan, Badghis, Baghlan, Faryab, Ghazni, Kapisa und (Maydan) Wardak seit Juni 2014 Menschen intern vertrieben (IDMC 7.2015).Ende August 2015 waren laut UNHCR 948.000 Personen intern vertrieben (UNHCR 8.2015 vergleiche IDMC 7.2015). Die Zahl der neu hinzugekommenen Binnenvertriebenen für das erste Halbjahr 2015 wird mit 103.000 angegeben. Mehr als 36.000 wurden seit April aus Kunduz intern vertrieben. Ferner wurden auch in den Provinzen Badakshan, Badghis, Baghlan, Faryab, Ghazni, Kapisa und (Maydan) Wardak seit Juni 2014 Menschen intern vertrieben (IDMC 7.2015). UNHCR registrierte die höchste Zahl intern vertriebener aus den nordöstlichen Gebieten Afghanistans (UNHCR 5.2015). Auseinandersetzungen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und bewaffneten nicht-staatlichen Gruppen wurden als Grund angegeben (z.B. Provinz Kunduz) (UNHCR 5.2015; vgl. UNHCR 7.2015). Die zweithöchste Zahl intern Vertriebener wurde in den Regionen Zentralafghanistans angegeben. Als Gründe wurden hier die allgemeine Sicherheitslage, militärische Operationen und gelegentliche Zusammenstöße zwischen regierungsfeindlichen Gruppen und den afghanischen Sicherheitskräften genannt (UNHCR 5.2015).UNHCR registrierte die höchste Zahl intern vertriebener aus den nordöstlichen Gebieten Afghanistans (UNHCR 5.2015). Auseinandersetzungen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und bewaffneten nicht-staatlichen Gruppen wurden als Grund angegeben (z.B. Provinz Kunduz) (UNHCR 5.2015; vergleiche UNHCR 7.2015). Die zweithöchste Zahl intern Vertriebener wurde in den Regionen Zentralafghanistans angegeben. Als Gründe wurden hier die allgemeine Sicherheitslage, militärische Operationen und gelegentliche Zusammenstöße zwischen regierungsfeindlichen Gruppen und den afghanischen Sicherheitskräften genannt (UNHCR 5.2015). Bewaffnete Zusammenstöße zwischen regierungsfeindlichen Gruppen und den afghanischen Sicherheitskräften wurden als die Hauptursache für die Vertreibung innerhalb des Landes angegeben. Als weitere Ursachen wurden Belästigungen und Einschüchterungen durch regierungsfeindliche Gruppen sowie stammesinterne Dispute angegeben (UNHCR 5.2015). Ferner kam es auch aufgrund von Naturkatastrophen und Arbeitsmöglichkeiten in anderen Gebieten zu internen Bevölkerungsbewegungen (USDOS 25.6.2015). Die größten Bedürfnisse der IDP-Bevölkerung waren Nahrung sowie Gebrauchsgüter (NFI- Non-Food-Items), die keine Lebensmittel sind. Einem Großteil der IDPs gelang es temporär, Behausungen in Gegenden der Vertreibung zu mieten. Anderen war es möglich, bei Verwandten oder in Gastgemeinden unterzukommen bzw. aufgenommen zu werden. Situationen in denen internvertriebenen Familien keine Behausung zur Verfügung stand, waren selten. War dies dennoch der Fall, so wurden den Familien sofort Notfallsbehausungen bzw. Zelte zur Verfügung gestellt. In gewissen Gegenden kam zu Herauforderungen im Bereich von Bildungszugang. Grund dafür waren das Fehlen notwendiger Dokumente oder Platz- oder Ressourcenmangel. Diese Fälle wurden an die notwendigen Bildungsautoritäten entweder durch UNHCR direkt oder durch UNICEF gemeldet (UNHCR 5.2015). Flüchtlinge in Afghanistan Afghanistan beheimatet auch weiterhin etwa 227.000 Flüchtlinge aus Pakistan, die aufgrund militärischer Operationen in Nordwaziristan in die südöstlichen Teile des Landes übergetreten sind (UN GASC 10.12.2015; vgl. Tolonews 21.12.2015). Laut UNHCR sind es derzeit sogar rund 300.000 Flüchtlinge (darunter viele pakistanische Staatsangehörige) und 60 Asylbewerber in Afghanistan. Allein im Juni 2014 kamen lt. UNHCR rund 100.000 Menschen aus Pakistans Nord-Waziristan-Region nach Afghanistan. Sie waren vor den Auseinandersetzungen in ihrer Heimatregion geflüchtet und wurden oft direkt von paschtunischen Familien in den afghanischen Nachbarprovinzen Paktika und Khost aufgenommen. Im Dezember 2014 waren beim UNHCR rund 800.000 afghanische konflikt-induzierte Binnenflüchtlinge registriert (AA 16.11.2015).Afghanistan beheimatet auch weiterhin etwa 227.000 Flüchtlinge aus Pakistan, die aufgrund militärischer Operationen in Nordwaziristan in die südöstlichen Teile des Landes übergetreten sind (UN GASC 10.12.2015; vergleiche Tolonews 21.12.2015). Laut UNHCR sind es derzeit sogar rund 300.000 Flüchtlinge (darunter viele pakistanische Staatsangehörige) und 60 Asylbewerber in Afghanistan. Allein im Juni 2014 kamen lt. UNHCR rund 100.000 Menschen aus Pakistans Nord-Waziristan-Region nach Afghanistan. Sie waren vor den Auseinandersetzungen in ihrer Heimatregion geflüchtet und wurden oft direkt von paschtunischen Familien in den afghanischen Nachbarprovinzen Paktika und Khost aufgenommen. Im Dezember 2014 waren beim UNHCR rund 800.000 afghanische konflikt-induzierte Binnenflüchtlinge registriert (AA 16.11.2015). Grundversorgung/Wirtschaft Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den
- Platz von mehr als 187 (Anm.: darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014).Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den
- Platz von mehr als 187 Anmerkung, darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014). Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit haben die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vgl. IMF 9.6.2015).Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit haben die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vergleiche IMF 9.6.2015). Das Wirtschaftswachstum war zum größten Teil getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr
- Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr 2015, welche ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau wie im ersten Halbjahr des Jahres
- Eine sanfte Erholung wird für das Jahr 2016 erwartet. (WB 2015). Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels – Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig – sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 8.2015). Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und einer starken Reformdynamik (WB 10.2015). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8.2015). Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus konnten die starken Landwirtschaftserträge des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachstums (WB 10.2015). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8.2015). Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.2015). Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und –verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015).Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vergleiche UN GASC 6.9.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und –verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vergleiche UN GASC 6.9.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015). Die internationale Gemeinschaft und Hauptgeber haben ihr Engagement und ihre Partnerschaft für Afghanistan im Rahmen der London Konferenz im Dezember 2014 bestätigt. Sie begrüßen das Engagement der neuen afghanischen Regierung für makroökonomische Stabilität und Reformen, welche Nachhaltigkeit und integratives Wachstum beinhaltet (IMF 5.2015). Medizinische Versorgung Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen (AA 16.11.2015). Ferner können sich die im Zuge der Recherche gefundenen Informationen auch widersprechen. Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 16.11.201). Auch hat sich seit dem Jahr 2001 der Zugang zu Grundleistungen für die afghanische Bevölkerung in fast allen Bereichen erheblich verbessert: Der Deckungsgrad medizinischer Gesundheitsversorgung hat sich von 9% im Jahr 2001 auf 80% im Jahr 2011 erweitert (WB 4.2015). Jedoch fällt diese Grundversorgung im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 2.3.2015). Die Sterberate von Kindern unter 5 Jahren ist von 257 auf 165 pro 1.000 Lebendgeburten gesunken, die Säuglingssterblichkeitsrate von 97 auf 77 bei 1.000 Lebendgeburten und die Müttersterblichkeitsrate ist auf 327 bei 100.000 Lebendgeburten gesunken. Im Vergleich dazu betrug die Müttersterblichkeitsrate im Jahr 2002 noch 1.
- Ferner erhöhte sich die Zahl funktionierender Gesundheitsanstalten von 496 im Jahr 2002 auf 2.000 im Jahr
- Proportional dazu erhöhte sich die Zahl der Anstalten mit weiblichem Personal (WB 4.2015). In der letzten Dekade hat das afghanische Gesundheitssystem ansehnliche Fortschritte gemacht. Dies aufgrund starker Regierungsführung, einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer, was ferner andeutet, dass die Notwendigkeit besteht, Zugangshindernisse zu Leistungen für Frauen zu beseitigen. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter 5 Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralspiegeldefiziten (WB 4.2015). Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist, als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 16.11.2015; vgl. AA 2.3.2015).Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist, als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 16.11.2015; vergleiche AA 2.3.2015). Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten bzw. war es vielen Frauen nicht erlaubt, alleine zu einer Gesundheitseinrichtung zu fahren (USDOS 25.6.2015). Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung Artikel 52 (Max Planck Institute 27.1.2004)]. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft und die Patient/innen sind gezwungen, die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 2.7.2014). Obwohl Qualitätskontrollmaßnahmen für Medikamente im öffentlichen Gesundheitsvorsorgesystem existieren, ist die Umsetzung laut einem US-amerikanischen Bericht schwach. Der Großteil der verschriebenen Medikamente wird verschrieben und privat verkauft. Auch, so der Bericht weiter, gibt es keine Daten zu Pharmazisten, die im privaten Sektor arbeiten. Bis zu 300 in Pakistan ansässige Unternehmen produzieren Medikamente, die speziell für den Export nach Afghanistan vorgesehen sind, aber den für Pakistan vorgeschriebenen Standards nicht entsprechen (IJACMEC 10.2014; vgl. The Guardian 7.1.2015).Artikel 52 (Max Planck Institute 27.1.2004)]. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft und die Patient/innen sind gezwungen, die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 2.7.2014). Obwohl Qualitätskontrollmaßnahmen für Medikamente im öffentlichen Gesundheitsvorsorgesystem existieren, ist die Umsetzung laut einem US-amerikanischen Bericht schwach. Der Großteil der verschriebenen Medikamente wird verschrieben und privat verkauft. Auch, so der Bericht weiter, gibt es keine Daten zu Pharmazisten, die im privaten Sektor arbeiten. Bis zu 300 in Pakistan ansässige Unternehmen produzieren Medikamente, die speziell für den Export nach Afghanistan vorgesehen sind, aber den für Pakistan vorgeschriebenen Standards nicht entsprechen (IJACMEC 10.2014; vergleiche The Guardian 7.1.2015). Die Behandlung von psychischen Erkrankungen – insbesondere Kriegstraumata – findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Gleichzeitig leiden viele Afghaninnen und Afghanen unter psychischen Symptomen der Depression, Angststörungen oder posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS). In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: Das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. In Mazar-e Sharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn der Patient oder die Patientin kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt" oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. Die Bundesregierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung in Afghanistan (AA 16.11.2015). Behandlung nach Rückkehr In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwilligen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Millionen afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insgesamt sind 5.8 Millionen Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014 Finanzierungen verwendet wurden, um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr für mehr als 4.7 Millionen zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vgl. AA 2.3.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 2.3.2015). Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015).In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwilligen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Millionen afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insgesamt sind 5.8 Millionen Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014 Finanzierungen verwendet wurden, um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr für mehr als 4.7 Millionen zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vergleiche AA 2.3.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 2.3.2015). Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus Pakistan. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung, Rückkehrer/innen aufzunehmen war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen des Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der Proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.6.2015). In Pakistan werden etwa 1.5 Millionen afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind, von UNHCR unterstützt (BFA Staatendokumentation 9.2015). Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM) sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertriebenen Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und anderen Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig. Rückkehrerinnen und Rückkehrer hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.6.2015). In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, sodass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, sodass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 2.3.2015; vergleiche AA 16.11.2015). Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 2.3.2015; vergleiche AA 16.11.2015). Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bin hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani selbst verbrachte die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 16.11.2015). Jüngste Entwicklungen (KI vom 19.12.2016) Die afghanischen Sicherheitskräfte führten ihre Frühjahrs- und Sommeroperationen erfolgreich durch. Schwierigkeiten in Schlüsselbereichen wie Spionage, Luftfahrt und Logistik verbesserten sich, beeinträchtigten aber die Schlagkraft (USDOD 12.2016). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: Intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- bis 17.11.2016) (GASC 13.12.2016; vgl. auch:Intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- bis 17.11.2016) (GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Einem Bericht des U.S.-amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch unbeständige. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016 mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten herausforderten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (GASC 13.12.2016). Beispiele für Sicherheitsoperationen Die afghanischen Sicherheitskräfte vereitelten einen koordinierten Angriff in der Provinz Nangarhar; dabei wurden mindestens 5 Aufständische getötet sowie 6 weitere verwundet (Khaama Press 18.12.2016). Mindestens 8 IS-Kämpfer wurden bei Luftangriffen in der Provinz Nangarhar im Osten Afghanistans getötet (Khaama Press 15.12.2016). Im Rahmen von Militäroperationen durch afghanische Sicherheitskräfte in der Provinz Nangarhar erlitten ISIS-Aufständische hohe Verluste (Khaama Press 30.11.2016). 5 Taliban, darunter ein lokaler Führer, wurden im Rahmen von Befreiungsoperationen in der Provinz Uruzgan getötet (Xinhua 27.11.2016). Im Oktober verlautbarte Vizepräsident Dostum die Führung einer riesigen Militäroperation in der Provinz Kunduz, um diese von Aufständischen zu befreien (Tolonews 10.10.2016). Die afghanischen Sicherheitskräfte eroberten dabei Schlüsselbereiche des Distriktes Ghormach von den Taliban wieder zurück: Die administrativen Distriktanlagen, das Polizeihauptquartier und den Markt von Ghormach (Khaama Press 21.10.2016). Berichtszeitraum 16.8.2016 bis 17.11.2016 66% der sicherheitsrelevanten Vorfälle konzentrierten sich landesweit auf die südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen. In Einklang mit bisherigen Trends waren 65% dieser sicherheitsrelevanten Vorfälle bewaffnete Auseinandersetzungen, gefolgt von Vorfällen mit improvisierten Sprengkörpern (18%) (GASC 13.12.2016). Im Berichtszeitraum zeichneten die Vereinten Nationen landesweit 6.261 sicherheitsrelevante Vorfälle auf; eine Erhöhung von 9% zum Vergleichszeitraum
- In den Monaten Jänner bis Oktober war die Anzahl bewaffneter Angriffe um 22% höher als im Vergleichszeitraum des Jahres 2015 (GASC 13.12.2016). Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielte Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr
- Zusätzlich wurden im Berichtszeitraum landesweit 88 Entführungen inklusive 11 Massenentführungen registriert (GASC 13.12.2016). Im Vergleich dazu wurden im Berichtszeitraum davor (20.
- bis 15.8.2016) landesweit 109 Entführungen registriert (GASC 7.9.2016). High-profile Angriffe in Kabul Im Berichtszeitraum kam es zu zwei High-Profile Angriffen: Einer davon in Kabul auf das Verteidigungsministerium und der zweite Angriff – ein Selbstmordattentat – auf den Bagram-Militärflugplatz in der Provinz Parwan (GASC 13.12.2016). Regierungsfeindliche Gruppierungen Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban mit dem ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan). Unterstützt von internationalen Militärkräften führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den ISIL-KP in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des ISIL-KP existiert in Nuristan (GASC 13.12.2016). KI vom 7.12.2016: Rückkehr afghanischer Flüchtlinge nach Afghanistan Eine noch nie da gewesene Zahl an Afghan/Innen hat dieses Jahr – zum Teil fluchtartig – Pakistan verlassen (IRIN 13.9.2016), seit die pakistanische Regierung Ende Juni 2016 den
- März 2017 als Deadline zur freiwilligen Rückkehr für die in Pakistan aufhältigen afghanischen Flüchtlinge festlegte. Nach diesem Stichtag würde Pakistan mit der Abschiebung aller (auch der registrierten) afghanischen Flüchtlinge beginnen (IRIN 10.11.2016). Mit Stand 26.11.2016 bezifferte die UN Nothilfe-Koordinierungsstelle UN-OCHA die Zahl der in Pakistan registrierten Afghan/Innen, die im Jahr 2016 zurückgekehrt waren, mit 381.094, jene der nicht-registrierten mit 236.
- Davon fielen laut Statistiken auf die Zeitspanne bis Ende Juni 2016 insgesamt nur etwas mehr als 6.000 (UN OCHA 2.12.2016). Internationalen Medien und Hilfsorganisationen zufolge ging die Ankündigung der Deadline mit einer breiten Kampagne der Einschüchterung und Belästigung durch die Sicherheitskräfte einher; auch gab es weite Berichte über Gewalt, willkürliche Verhaftungen, Einfordern von hohen Bestechungsgeldern und andere Formen der Belästigungen durch die Polizei sowie Abschiebungen (vgl. VOA News 16.10.2016, IRIN 13.9.2016, Newsweek 14.11.2016) – zusätzlich zu den rechtlichen Maßnahmen wie neuen Visabestimmungen, kürzeren Verlängerungen der "Proof of Registration (POR) Card" und vermehrt durchgeführten Razzien (VOA News 16.10.2016). Aufgrund der gehäuften Razzien wurde es auch zunehmend schwieriger in den bisher üblichen Nischen seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (IRIN 23.6.2016). "Nicht-registrierte" Flüchtlinge sind in einem noch größeren Ausmaß anfällig, Opfer von Übergriffen durch die Behörden zu werden und stehen somit unter einem noch größeren Druck, Pakistan zu verlassen (IRIN 10.11.2016).Internationalen Medien und Hilfsorganisationen zufolge ging die Ankündigung der Deadline mit einer breiten Kampagne der Einschüchterung und Belästigung durch die Sicherheitskräfte einher; auch gab es weite Berichte über Gewalt, willkürliche Verhaftungen, Einfordern von hohen Bestechungsgeldern und andere Formen der Belästigungen durch die Polizei sowie Abschiebungen vergleiche VOA News 16.10.2016, IRIN 13.9.2016, Newsweek 14.11.2016) – zusätzlich zu den rechtlichen Maßnahmen wie neuen Visabestimmungen, kürzeren Verlängerungen der "Proof of Registration (POR) Card" und vermehrt durchgeführten Razzien (VOA News 16.10.2016). Aufgrund der gehäuften Razzien wurde es auch zunehmend schwieriger in den bisher üblichen Nischen seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (IRIN 23.6.2016). "Nicht-registrierte" Flüchtlinge sind in einem noch größeren Ausmaß anfällig, Opfer von Übergriffen durch die Behörden zu werden und stehen somit unter einem noch größeren Druck, Pakistan zu verlassen (IRIN 10.11.2016). UNHCR-Vertreter in Pakistan bezeichneten im Oktober die Rückkehr der registrierten afghanischen Flüchtlinge allerdings als "großteils freiwillig" und führten den hohen Anstieg auch auf die ab Juni 2016 erfolgte Verdoppelung der Barzuschüsse von 200 auf 400 Dollar pro Person für die Rückkehr sowie auf eine neue Rückkehrkampagne der afghanischen Regierung zurück (VOA News 16.10.2016). Das Rückführungsprogramm des UNHCR, inklusive der genannten Barzuschüsse, zu dem nur die registrierten afghanischen Flüchtlinge berechtigt sind, ist nun für die Winterperiode vom 1.
- bis zum 1.
- ausgesetzt (IRIN 10.11.2016). Nach Angaben des pakistanischen Ministers für die Grenzregionen ("Minister for States and Frontier Regions") wurde auch die staatliche Repatriierung der Afghan/Innen von November 2016 bis Februar 2017 ausgesetzt, einem formalen Antrag des UNHCR, der afghanischen Regierung und einigen Oppositionsparteien folgend (IRIN 10.11.2016). Im November ist die Zahl der rückkehrenden registrierten afghanischen Flüchtlinge schließlich stark gesunken (UN OCHA 2.12.2016). Anfang Dezember schließlich meldeten pakistanische Medien, dass die Regierung die Deadline auf Dezember 2017 verlängert hat (Dawn 2.12.2016). Rund 2,4 Millionen afghanische Flüchtlinge leben in Pakistan, eine Million davon sind "nicht-registriert". 2007 hatte Pakistan die Registrierung von Flüchtlingen aus Afghanistan eingestellt, allen danach angekommenen wurde keine "Proof of Registration Card" ausgestellt (IRIN 10.11.2016). Ein großer Anteil der afghanischen Flüchtlinge in Pakistan sind Migrant/Innen der zweiten oder dritten Generation, die Afghanistan kaum kennen. Viele der in Pakistan lebenden Afghan/Innen flohen schon in den 80er-Jahren vor den Kämpfen zwischen sowjetischen und afghanischen Truppen (Newsweek 14.11.2016). 91% der registrierten und 87% der nicht-registrierten rückkehrenden afghanischen Flüchtlinge passierten den Grenzübergang Torkham in die afghanische Provinz Nangarhar (UN OCHA 2.12.2016). Doch sieht sich Nangarhar selbst mit den Problemen innerstaatlicher Flüchtlinge konfrontiert aufgrund von Gefechten zwischen Regierungstruppen – unterstützt von alliierten Streitkräften – und den Taliban bzw. des IS (IRIN 13.9.2016). Die Internationale Organisation für Migration (IOM) und UNHCR warnten auch im Zusammenhang mit Binnenflüchtlingen in Afghanistan vor einer schweren humanitären Krise (IOM 9.9.2016). So wurden vom 1.1.2016 bis einschließlich 16.11.2016 insgesamt 511.762 Menschen als Binnenvertriebene in Afghanistan registriert (UN OCHA 27.11.2016). Zusammen mit den aus Pakistan Rückkehrenden wird erwartet, dass unter winterlichen Verhältnissen zu Jahresende rund 1,6 Millionen Afghan/innen in Bewegung sein werden (UN AFGH 16.11.2016). Die UN hat angekündigt, für diesen Notfall 152 Millionen Dollar zu beantragen, da die ursprünglichen Berechnungen von Unterstützungsleistungen an 250.000 Binnenflüchtlinge in Afghanistan ausgingen (IRIN 13.9.2016). Die Zahl der Rückkehrer/Innen aus Pakistan hatte UNHCR für das Jahr 2016, basierend auf Trends der letzten Jahre, auf nur 50.000 geschätzt (Dawn 2.12.2016). Der afghanischen Regierung wird wiederum vorgeworfen, es verabsäumt zu haben, den rückkehrenden Flüchtlingen "angemessene Lebensbedingungen" zu bieten. Der afghanische Minister für Flüchtlinge und Rückführung führte indes an, dass die afghanischen Flüchtlinge von Pakistan als politisches Instrument verwendet werden (TOLO News 25.9.2016). So hatten sich Spannungen zwischen Afghanistan und Pakistan zugespitzt und mündeten im Juni in vermehrten Schusswechsel an der Grenze zwischen Militärs beider Länder (IRIN 23.6.2016). Der Ausbau der afghanisch-indischen Beziehungen trübt zusätzlich die Beziehungen der beiden Nachbarstaaten (Dawn 24.10.2016). Ausweichmöglichkeiten Bei der Prüfung der Relevanz einer internen Schutzalternative für afghanische Antragsteller müssen die folgenden Aspekte erwogen werden: (i) Der instabile, wenig vorhersehbare Charakter des bewaffneten Konflikts in Afghanistan hinsichtlich der Schwierigkeit, potenzielle Neuansiedlungsgebiete zu identifizieren, die dauerhaft sicher sind, und (ii) die konkreten Aussichten auf einen sicheren Zugang zum vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet unter Berücksichtigung von Risiken im Zusammenhang mit dem landesweit verbreiteten Einsatz von improvisierten Sprengkörpern und Landminen, Angriffen und Kämpfen auf Straßen und von regierungsfeindlichen Kräften auferlegte Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Zivilisten. [ ] Im Lichte der verfügbaren Informationen über schwerwiegende und weit verbreitete Menschenrechtsverletzungen durch regierungsfeindliche Kräfte [ ] in von ihnen kontrollierten Gebieten sowie der Unfähigkeit des Staates, für Schutz gegen derartige Verletzungen in diesen Gebieten zu sorgen, ist nach Ansicht von UNHCR eine interne Schutzalternative in Gebieten des Landes, die sich unter tatsächlicher Kontrolle regierungsfeindlicher Kräfte [ ] befinden, nicht gegeben; es sei denn in Ausnahmefällen, in denen Antragsteller über zuvor hergestellte Verbindungen zur Führung der regierungsfeindlichen Kräfte [ ] im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfügen. UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. [ ] Ob eine interne Schutzalternative zumutbar ist, muss anhand einer Einzelfallprüfung unter vollständiger Berücksichtigung der Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet zum Zeitpunkt der Entscheidung festgestellt werden. Insbesondere stellen die schlechten Lebensbedingungen sowie die prekäre Menschenrechtssituation von Afghanen, die derzeit innerhalb des Landes vertrieben wurden, relevante Erwägungen dar, die bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer vorgeschlagenen internen Schutzalternative berücksichtigt werden müssen. UNHCR ist der Auffassung, dass eine vorgeschlagene interne Schutzalternative nur dann zumutbar ist, wenn der Zugang zu (i) Unterkunft, (ii) grundlegender Versorgung wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsdiensten und Bildung und zu (iii) Erwerbsmöglichkeiten gegeben ist. Ferner ist UNHCR der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann zumutbar sein kann, wenn betroffene Personen Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gruppe im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet haben und davon ausgegangen werden kann, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Die einzigen Ausnahmen von dieser Anforderung der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semiurbanen Umgebungen leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten und unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen. Angesichts des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft aufgrund jahrzehntelang währender Kriege, der massiven Flüchtlingsströme und der internen Vertreibung ist gleichwohl eine einzelfallbezogene Analyse notwendig. [ ] (Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016) Risikogruppen In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016" schreibt UNHCR (zusammenfassende Darstellung des UNHCR vom 04.05.2016): Laut UNHCR können folgende Asylsuchende aus Afghanistan, abhängig von den im Einzelfall besonderen Umständen, internationalen Schutz benötigen. Diese Risikoprofile sind weder zwangsläufig erschöpfend, noch werden sie der Rangfolge nach angeführt:
(1)Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft, einschließlich der internationalen Streitkräfte, verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen;
(2)Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen;
(3)Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Zusammenhang mit der Einberufung von Minderjährigen und der Zwangsrekrutierung;
(4)Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden;
(5)Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben;
(6)Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung regierungsfeindlicher Kräfte verstoßen haben;
(7)Frauen mit bestimmten Profilen oder unter spezifischen Umständen;
(8)Frauen und Männer, die angeblich gegen gesellschaftliche Normen verstoßen haben;
(9)Personen mit Behinderungen, insbesondere geistigen Beeinträchtigungen, und Personen, die unter psychischen Erkrankungen leiden;
(10)Kinder mit bestimmten Profilen oder unter spezifischen Umständen;
(11)Überlebende von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind;
(12)Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung und/oder Geschlechtsidentität;
(13)Angehörige gewisser Volksgruppen, insbesondere ethnischer Minderheiten;
(14)An Blutfehden beteiligte Personen, und
(15)Geschäftsleute und andere wohlhabende Personen (sowie deren Familienangehörige). ? 3.2. Auszug aus den Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan zur Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern vom Dezember 2016: "Grundsätzliche Anmerkungen Nach Auffassung von UNHCR muss man bei einer Bewertung der gegenwärtigen Situation in Afghanistan sowie des Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender berücksichtigen, dass sich die Sicherheitslage seit Verfassen der UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (April 2016), insgesamt nochmals deutlich verschlechtert hat. [ ] Neue Umstände seit der Veröffentlichung der UNHCR-Richtlinien im April 2016 UNHCR erhält seine in der Veröffentlichung