RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2017 GeschäftszahlW256 2143813-1 SpruchW256 2143813/9E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline KIM
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am
- Juli 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Im Zuge der am selben Tag erfolgten Ersteinvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Hazara an, und stamme aus der Provinz Daikundi. Sein Bruder habe in Kandahar mit amerikanischen Soldaten zusammengearbeitet, weshalb er von den Taliban entführt, geschlagen und angeschossen worden und aus diesem Grund letztendlich – nach gelungener Flucht – aus Afghanistan geflüchtet sei. Der Beschwerdeführer wurde am
- Juni 2016 von der belangten Behörde einvernommen. Dabei führte er aus, er habe ungefähr seit seinem
- Lebensjahr in Kandahar gelebt. Zu seinen Fluchtgründen aus Afghanistan führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass sein Bruder, XXXX, in Afghanistan für die Amerikaner in einer amerikanischen Kaserne, soweit er wisse, als "Security Mann" gearbeitet, und damit für die ganze Familie gesorgt habe. Eines Tages sei der Beschwerdeführer von den Taliban entführt, einen Tag lang in einer Ruine festgehalten, geschlagen und gefoltert worden. Konkret sei er von zwei Männern auf einem Motorrad zu der Ruine gebracht worden. Ungefähr eine Stunde später sei der Chef aufgetaucht, und habe dieser gefragt, wo sein Bruder sei. Da er dies nicht beantworten habe können, sei er von zwei bis drei Männern zusammengeschlagen worden. Es sei ihm gesagt worden, dass die Tätigkeit seines Bruders unislamisch sei, und sie ihn daher solange festhalten würden, bis sie seinen Bruder erwischen würden. Der Chef habe hingegen zu den anderen Männern gemeint, dass auch er enthauptet werden solle. Es sei dem Beschwerdeführer letztendlich bei Anbruch der Dämmerung die Flucht aus einem Fenster, welches keine Scheibe und kein Gitter gehabt habe, gelungen. Die Taliban hätten ihn verfolgt und auf dem linken Oberschenkel angeschossen. Dennoch habe er sich in ein Haus retten können, wohin ihm die Taliban nicht gefolgt seien. Nach einem 18 bis 19 Tage dauernden Krankenhausaufenthalt sei er schließlich gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester, XXXX, nach Pakistan und schließlich alleine zwei Jahre später in den Iran sowie nach Österreich geflüchtet. Sein Bruder, XXXX, sei seither verschollen, er habe ihn 10 Tage vor dem Vorfall das letzte Mal gesehen.Der Beschwerdeführer wurde am
- Juni 2016 von der belangten Behörde einvernommen. Dabei führte er aus, er habe ungefähr seit seinem
- Lebensjahr in Kandahar gelebt. Zu seinen Fluchtgründen aus Afghanistan führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass sein Bruder, römisch 40 , in Afghanistan für die Amerikaner in einer amerikanischen Kaserne, soweit er wisse, als "Security Mann" gearbeitet, und damit für die ganze Familie gesorgt habe. Eines Tages sei der Beschwerdeführer von den Taliban entführt, einen Tag lang in einer Ruine festgehalten, geschlagen und gefoltert worden. Konkret sei er von zwei Männern auf einem Motorrad zu der Ruine gebracht worden. Ungefähr eine Stunde später sei der Chef aufgetaucht, und habe dieser gefragt, wo sein Bruder sei. Da er dies nicht beantworten habe können, sei er von zwei bis drei Männern zusammengeschlagen worden. Es sei ihm gesagt worden, dass die Tätigkeit seines Bruders unislamisch sei, und sie ihn daher solange festhalten würden, bis sie seinen Bruder erwischen würden. Der Chef habe hingegen zu den anderen Männern gemeint, dass auch er enthauptet werden solle. Es sei dem Beschwerdeführer letztendlich bei Anbruch der Dämmerung die Flucht aus einem Fenster, welches keine Scheibe und kein Gitter gehabt habe, gelungen. Die Taliban hätten ihn verfolgt und auf dem linken Oberschenkel angeschossen. Dennoch habe er sich in ein Haus retten können, wohin ihm die Taliban nicht gefolgt seien. Nach einem 18 bis 19 Tage dauernden Krankenhausaufenthalt sei er schließlich gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester, römisch 40 , nach Pakistan und schließlich alleine zwei Jahre später in den Iran sowie nach Österreich geflüchtet. Sein Bruder, römisch 40 , sei seither verschollen, er habe ihn 10 Tage vor dem Vorfall das letzte Mal gesehen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde ihm dagegen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum
- November 2017 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde ihm dagegen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum
- November 2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde – soweit hier wesentlich – ausgeführt, dass das Fluchtvorbingen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei. Es sei schlichtweg unvorstellbar, dass dem Beschwerdeführer – obwohl er bewacht worden sei – die Flucht möglich gewesen sei. So sei es nicht nachvollziehbar, dass die Taliban den Beschwerdeführer in einem Zimmer in einer Ruine mit einem Fenster ohne Gitter und Scheibe eingesperrt hätten, ohne dieses Fenster zu bewachen. Gleiches gelte auch für das Vorbringen, dass der verletzte Beschwerdeführer den Taliban entkommen, und sich in ein Haus retten habe können, und dass die Taliban in der Nacht von einer weiten Distanz sein Bein hätten treffen können. Es sei daher insgesamt nicht glaubhaft, dass die Narben an seinem Körper von den Taliban zugefügt worden seien. Die Behörde gehe daher davon aus, dass der Beschwerdeführer sich diese Narben anderweitig zugezogen habe. Auch ansonsten habe der Beschwerdeführer in Afghanistan nie Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seines Religionsbekenntnisses gehabt, weshalb damit mangels sonstiger hervorgekommener Verfolgungsgründe keine drohende Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention vorliege. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten wurde. Der Beschwerdeführer habe seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung vonseiten der Taliban aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe seines Bruders und mangels der Fähigkeit seines Heimatstaates, ihn vor diesen Übergriffen zu schützen, verlassen. Der Beschwerdeführer habe im gesamten Verfahren kontinuierlich die gegen ihn gerichtete Verfolgung durch die Taliban aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Familienverband seines Bruders vorgebracht. Die Angaben des Beschwerdeführers seien immer gleichlautend, und sehr lebensnah geschildert gewesen. So befänden sich im Vorbringen detaillierte Beschreibungen zu seiner Entführung, zum Aussehen der Ruine usw.. Auch sei die Beschreibung durchaus plastisch gewesen und werde damit der Eindruck verstärkt, dass der Beschwerdeführer das Erzählte tatsächlich erlebt habe. So habe der Beschwerdeführer z.B. angegeben, dass er bei seiner Flucht barfuß gewesen sei und er fast kein Gefühl mehr in den Füßen gehabt habe, oder dass er die Kugel in seinem Oberschenkel zunächst nicht bemerkt habe. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei demgegenüber unschlüssig und verletze § 60 AVG. Die Behörde habe absolut willkürlich das vollkommen stimmige und ausführliche Vorbringen pauschal für unglaubwürdig erklärt. Zur Begründung der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers begnüge sich die Behörde mit einer bloßen Aufzählung von einzelnen unglaubwürdigen Geschehnissen. Eine genaue, nachvollziehbare und stichhaltige Begründung, weshalb sie die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers als unglaubwürdig erachte, gebe sie jedoch nicht an. Zur Abklärung der Ursache der Verletzungsspuren des Beschwerdeführers wäre die Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens notwendig gewesen.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten wurde. Der Beschwerdeführer habe seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung vonseiten der Taliban aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe seines Bruders und mangels der Fähigkeit seines Heimatstaates, ihn vor diesen Übergriffen zu schützen, verlassen. Der Beschwerdeführer habe im gesamten Verfahren kontinuierlich die gegen ihn gerichtete Verfolgung durch die Taliban aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Familienverband seines Bruders vorgebracht. Die Angaben des Beschwerdeführers seien immer gleichlautend, und sehr lebensnah geschildert gewesen. So befänden sich im Vorbringen detaillierte Beschreibungen zu seiner Entführung, zum Aussehen der Ruine usw.. Auch sei die Beschreibung durchaus plastisch gewesen und werde damit der Eindruck verstärkt, dass der Beschwerdeführer das Erzählte tatsächlich erlebt habe. So habe der Beschwerdeführer z.B. angegeben, dass er bei seiner Flucht barfuß gewesen sei und er fast kein Gefühl mehr in den Füßen gehabt habe, oder dass er die Kugel in seinem Oberschenkel zunächst nicht bemerkt habe. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei demgegenüber unschlüssig und verletze Paragraph 60, AVG. Die Behörde habe absolut willkürlich das vollkommen stimmige und ausführliche Vorbringen pauschal für unglaubwürdig erklärt. Zur Begründung der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers begnüge sich die Behörde mit einer bloßen Aufzählung von einzelnen unglaubwürdigen Geschehnissen. Eine genaue, nachvollziehbare und stichhaltige Begründung, weshalb sie die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers als unglaubwürdig erachte, gebe sie jedoch nicht an. Zur Abklärung der Ursache der Verletzungsspuren des Beschwerdeführers wäre die Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens notwendig gewesen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am
- März 2017 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt. Darin führte der Beschwerdeführer – soweit hier wesentlich – aus, er stamme aus der Provinz Daikundi, und sei mit ca. 12 Jahren gemeinsam mit seiner Mutter, seinem Bruder, XXXX, und seinen beiden Schwestern, XXXX und XXXX, nach Kandahar gezogen. Seine Schwester, XXXX, habe bereits in Daikundi geheiratet und sei daher nicht mitgekommen. Sein Bruder, XXXX, habe – wie auch sicherlich von ihm vor der belangten Behörde so angegeben – in Kandahar begonnen, für die Amerikaner als Schweißer oder Mechaniker zu arbeiten. Näheres wisse er darüber nicht. Eines Tages sei der Beschwerdeführer von zwei – nicht sofort als Taliban erkennbaren – Männern auf offener Straße mit einem Motorrad entführt und zu einer Ruine gebracht worden. Dort sei er über den Aufenthalt seines Bruders befragt, und, da er darüber keine Auskunft geben habe können, von diesen beiden Männern geschlagen worden. Es seien nur diese beiden Männer anwesend gewesen. Einer davon habe mit dem "Chef" telefoniert, und zwar "mit einem ganz normalen Handy und nicht mit einem Walkie Talkie". Es sei gesagt worden, dass, wenn der Bruder komme, beide geköpft werden. Die Männer hätten ihn in einem Zimmer der Ruine mit einem ganz kleinen Fenster ohne Glas mit "Gitterstäben aus Holz, wie bei einem Gefängnis" festgehalten und immer wieder geschlagen. Als er für ca. eine Stunde allein in dem Zimmer gewesen sei, und auch keine Geräusche gehört habe, sei er zum Fenster gegangen, habe die Stäbe herausgenommen und sei geflüchtet. Dabei sei er von den Männern beschossen und am linken Oberschenkel angeschossen worden. Er habe sich daraufhin in das nächste Haus "hineingeschmissen". Im Innenhof des Hauses habe er einen Mann gesehen, der sich auf das Morgengebet vorbereitet habe, dann sei er ohnmächtig geworden, und erst wieder im Krankenhaus aufgewacht. Der Mann aus dem Innenhof habe ihn in das Krankenhaus gebracht. Wer den Beschwerdeführer angeschossen habe, habe dieser Mann allerdings nicht gewusst. Nach seinem ca. 20-tägigen Krankenhausaufenthalt sei er mit seiner Mutter und seiner Schwester, XXXX, nach Pakistan, und 2 Jahre später alleine in den Iran geflüchtet. Seine Mutter und seine Schwester, XXXX seien nicht bedroht worden. Weshalb ihn die Taliban nicht in das Haus verfolgt hätten, und auch weder er, noch seine Mutter und seine Schwester während seines 20-tägigen Krankenhausaufenthaltes bedroht worden seien, erkläre er sich insofern, als jeder in Afghanistan ein Gewehr habe, und mit den Taliban kämpfen würde, und außerdem auch überall bewaffnete Sicherheitskräfte anwesend seien. Sein Bruder, XXXX, sei mittlerweile in Pakistan, und arbeite dieser nicht mehr für die Amerikaner. Seine beiden Schwestern, XXXX und XXXX seien in Afghanistan, er wisse aber nicht wo. Auf die Frage, welche konkrete Bedrohung der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchten müsse, führte der Beschwerdeführer aus, er würde von den Taliban oder den IS bedroht werden, weil er der Volksgruppe der Hazara angehöre, und dieser optisch aufgrund seiner Mandelaugen zuordenbar sei. Über Nachfrage, ob er aufgrund des geschilderten Vorfalles Bedrohung zu befürchten habe, führte der Beschwerdeführer aus, er habe seit diesem Ereignis Angst vor jedem, der einen Bart trage, auch hier. Er habe auch Alpträume, und könne das nicht vergessen. Die belangte Behörde habe zu Unrecht seine Angaben für unglaubwürdig befunden.Darin führte der Beschwerdeführer – soweit hier wesentlich – aus, er stamme aus der Provinz Daikundi, und sei mit ca. 12 Jahren gemeinsam mit seiner Mutter, seinem Bruder, römisch 40 , und seinen beiden Schwestern, römisch 40 und römisch 40 , nach Kandahar gezogen. Seine Schwester, römisch 40 , habe bereits in Daikundi geheiratet und sei daher nicht mitgekommen. Sein Bruder, römisch 40 , habe – wie auch sicherlich von ihm vor der belangten Behörde so angegeben – in Kandahar begonnen, für die Amerikaner als Schweißer oder Mechaniker zu arbeiten. Näheres wisse er darüber nicht. Eines Tages sei der Beschwerdeführer von zwei – nicht sofort als Taliban erkennbaren – Männern auf offener Straße mit einem Motorrad entführt und zu einer Ruine gebracht worden. Dort sei er über den Aufenthalt seines Bruders befragt, und, da er darüber keine Auskunft geben habe können, von diesen beiden Männern geschlagen worden. Es seien nur diese beiden Männer anwesend gewesen. Einer davon habe mit dem "Chef" telefoniert, und zwar "mit einem ganz normalen Handy und nicht mit einem Walkie Talkie". Es sei gesagt worden, dass, wenn der Bruder komme, beide geköpft werden. Die Männer hätten ihn in einem Zimmer der Ruine mit einem ganz kleinen Fenster ohne Glas mit "Gitterstäben aus Holz, wie bei einem Gefängnis" festgehalten und immer wieder geschlagen. Als er für ca. eine Stunde allein in dem Zimmer gewesen sei, und auch keine Geräusche gehört habe, sei er zum Fenster gegangen, habe die Stäbe herausgenommen und sei geflüchtet. Dabei sei er von den Männern beschossen und am linken Oberschenkel angeschossen worden. Er habe sich daraufhin in das nächste Haus "hineingeschmissen". Im Innenhof des Hauses habe er einen Mann gesehen, der sich auf das Morgengebet vorbereitet habe, dann sei er ohnmächtig geworden, und erst wieder im Krankenhaus aufgewacht. Der Mann aus dem Innenhof habe ihn in das Krankenhaus gebracht. Wer den Beschwerdeführer angeschossen habe, habe dieser Mann allerdings nicht gewusst. Nach seinem ca. 20-tägigen Krankenhausaufenthalt sei er mit seiner Mutter und seiner Schwester, römisch 40 , nach Pakistan, und 2 Jahre später alleine in den Iran geflüchtet. Seine Mutter und seine Schwester, römisch 40 seien nicht bedroht worden. Weshalb ihn die Taliban nicht in das Haus verfolgt hätten, und auch weder er, noch seine Mutter und seine Schwester während seines 20-tägigen Krankenhausaufenthaltes bedroht worden seien, erkläre er sich insofern, als jeder in Afghanistan ein Gewehr habe, und mit den Taliban kämpfen würde, und außerdem auch überall bewaffnete Sicherheitskräfte anwesend seien. Sein Bruder, römisch 40 , sei mittlerweile in Pakistan, und arbeite dieser nicht mehr für die Amerikaner. Seine beiden Schwestern, römisch 40 und römisch 40 seien in Afghanistan, er wisse aber nicht wo. Auf die Frage, welche konkrete Bedrohung der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchten müsse, führte der Beschwerdeführer aus, er würde von den Taliban oder den IS bedroht werden, weil er der Volksgruppe der Hazara angehöre, und dieser optisch aufgrund seiner Mandelaugen zuordenbar sei. Über Nachfrage, ob er aufgrund des geschilderten Vorfalles Bedrohung zu befürchten habe, führte der Beschwerdeführer aus, er habe seit diesem Ereignis Angst vor jedem, der einen Bart trage, auch hier. Er habe auch Alpträume, und könne das nicht vergessen. Die belangte Behörde habe zu Unrecht seine Angaben für unglaubwürdig befunden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zur Person: Der Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Er ist gemeinsam mit seiner Mutter, seinen drei Schwestern, und seinem Bruder in der Provinz Daikundi aufgewachsen. Im Alter von 12 Jahren ist er gemeinsam mit seiner Mutter, seinem Bruder, XXXX, und seinen beiden Schwestern, XXXX und XXXX, nach Kandahar gezogen, von wo er zwei Jahre später gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester XXXX nach Pakistan gereist ist. Wiederum zwei Jahre später ist der Beschwerdeführer allein in den Iran, und schließlich ein Jahr später nach Österreich geflüchtet.Im Alter von 12 Jahren ist er gemeinsam mit seiner Mutter, seinem Bruder, römisch 40 , und seinen beiden Schwestern, römisch 40 und römisch 40 , nach Kandahar gezogen, von wo er zwei Jahre später gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester römisch 40 nach Pakistan gereist ist. Wiederum zwei Jahre später ist der Beschwerdeführer allein in den Iran, und schließlich ein Jahr später nach Österreich geflüchtet. Seine Mutter, seine Schwester, XXXX, und sein Bruder, XXXX, befinden sich derzeit in Pakistan. Seine beiden Schwestern, XXXX und XXXX, leben nach wie vor in Afghanistan.Seine Mutter, seine Schwester, römisch 40 , und sein Bruder, römisch 40 , befinden sich derzeit in Pakistan. Seine beiden Schwestern, römisch 40 und römisch 40 , leben nach wie vor in Afghanistan. Zur Situation der Hazara in Afghanistan (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom
- Jänner 2016, aktualisiert am
- Dezember 2016): "Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. Sie hat sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015). Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung aber nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 16.11.2015; AA 2.3.2015). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung (USDOS 25.6.2015). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015). Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten (CRS 15.10.2015). Eine prominente Vertreterin der Minderheit der Hazara ist die Vorsitzende der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission Sima Simar (CRS 12.1.2015). Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.7.2015)." Zu Vergeltungsmaßnahmen gegen Personen die mit den US-Truppen zusammenarbeiten durch die Taliban (ACCORD Anfragebeantwortung vom
- März 2013): "[ ] Laut Angaben der AIHRC [Afghan Independent Human Rights Commission] seien Personen, die für die internationalen Streitkräfte arbeiten würden, ein Ziel der Taliban. Ihre Familienmitglieder würden ebenfalls von den Taliban eingeschüchtert, jedoch bestehe ein tatsächliches Risiko für die Person, die für die Streitkräfte arbeite. [ ]”
- Beweiswürdigung:
- Die Länderfeststellungen gründen sich auf die den Parteien übermittelten Länderberichte angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
- Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zur familiären Situation ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt in Zusammenhalt mit der Beschwerde.
- Der Beschwerdeführer bringt selbst vor, die von ihm behauptete Entführung durch die Taliban, habe sich allein gegen den Bruder und dessen Tätigkeit für die Amerikaner gerichtet. Ein eigenes besonderes Interesse an dem Beschwerdeführer, der selbst nie für die Amerikaner tätig gewesen sei und auch nichts über dessen Tätigkeit gewusst habe, wurde hingegen nicht behauptet, und könnte ein solches im Übrigen auch mit den vorliegenden Länderberichten, wonach das tatsächliche Risiko ausschließlich die für die internationalen Streitkräfte tätige Person, und nicht die Familienangehörigen treffe, nicht in Einklang gebracht werden. Insofern ist es aber nicht nachvollziehbar, weshalb die sonstigen – immerhin noch zumindest 20 Tage nach dem behaupteten Vorfall bzw. teilweise sogar noch jetzt in Afghanistan wohnhaften – Familienmitglieder von solchen – auf die Auslieferung des Bruders abzielenden – Einschüchterungsmaßnahmen nicht betroffen waren. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass – angesichts der gegen den Beschwerdeführer gerichteten Härte – offensichtlich ein besonders großes Interesse an dem Verbleib des Bruders für die Taliban bestanden haben muss. Gleiches gilt auch für die geschilderte Fluchtversion vor den Taliban. Auch hier kann angesichts des anzunehmenden überaus großen Interesses an dem Bruder, nicht nachvollzogen werden, weshalb die Taliban dem sogar verletzten Beschwerdeführer nicht in das Haus gefolgt sind, und ihn damit letztendlich flüchten ließen. Dass die Taliban – wie vom Beschwerdeführer dazu befragt, behauptet – bewaffnete Hausbewohner bzw. überall präsente Sicherheitskräfte fürchten, mag – schon allein aufgrund der vom Beschwerdeführer geschilderten offensichtlichen Wichtigkeit des Bruders, und der gegen den Beschwerdeführer vorgegangenen Härte – demgegenüber nicht zu überzeugen, und könnte dies im Übrigen auch mit dem eigenen Vorbringen, er sei auf offener Straße von den Taliban entführt worden, nicht in Einklang gebracht werden. Davon abgesehen darf aber auch nicht außer Acht gelassen werden, dass die geschilderte Entführungssituation des Beschwerdeführers - und zwar vor allem auch in entscheidenden Punkten – mehrfach uneinheitlich ist. Während der "Chef" der Taliban im Rahmen der ersten Fluchtversion vor der belangten Behörde noch persönlich anwesend gewesen sein soll, wurde laut Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht dieser lediglich mit einem "ganz normalen kleinen Handy und nicht mit einem "Walkie Talkie" kontaktiert. Das Fenster, durch das dem Beschwerdeführer letztendlich die Flucht gelungen sein soll, besaß laut Einvernahme vor der belangten Behörde "kein Gitter und keine Scheibe", hingegen bei der Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung "Gitterstäbe aus Holz, wie bei einem Gefängnis". Als vermutliche Tätigkeit des Bruders nannte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde die Funktion des "Security Mann", im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht beharrte er jedoch auf "Schweißer oder Mechaniker". Es wird nicht verkannt, dass angesichts des bereits Jahre zurückliegenden Ereignisses Lücken bzw. Unschärfen des Erinnerungsvermögens hinzunehmen sind, dies allerdings nur in Bezug auf (unwesentliche) Details, und nicht – wie im vorliegenden Fall – auf den Kerninhalt einer Erzählung. Vielmehr entstand, insbesondere durch die genaue Schilderung der Beschaffenheit des Fensters, der Eindruck, der Beschwerdeführer sei bestrebt, die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid in Zweifel gezogene Fluchtgeschichte – unter gleichzeitiger Hinnahme dadurch verursachter Widersprüchlichkeiten – nachvollziehbarer und vor allem asyltauglicher darzustellen. Dem entspricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer dem Gericht nicht von selbst, sondern erst über zweites direktes Nachfragen ("Wann hatten sie das letzte Mal Kontakt mit ihrem Bruder?", Hat Ihre Mutter mit Ihrem Bruder jetzt Kontakt?") am Ende der Verhandlung das nicht unwesentliche Detail, dass sein bisher verschollen geglaubter Bruder mittlerweile in Pakistan lebt, mitgeteilt hat. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers kann daher insgesamt nicht als glaubwürdig befunden werden, weshalb diesbezüglich auch keine Feststellungen getroffen werden konnten. Daran würde auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Abklärung der Ursachen der Verletzungspuren des Beschwerdeführers nichts ändern, weil damit nicht geklärt werden kann, wer (und letztendlich ob die geschilderte Fluchtgeschichte) für die Verletzungen überhaupt verantwortlich ist.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde - wie auch im vorangegangen Verfahren – eine asylrelevante Verfolgung durch die Taliban, weil sein Bruder, XXXX, für die Amerikaner gearbeitet habe, und er deshalb von den Taliban entführt, geschlagen, und eingesperrt worden sei. Die belangte Behörde habe daher zu Unrecht, seinen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen.Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde - wie auch im vorangegangen Verfahren – eine asylrelevante Verfolgung durch die Taliban, weil sein Bruder, römisch 40 , für die Amerikaner gearbeitet habe, und er deshalb von den Taliban entführt, geschlagen, und eingesperrt worden sei. Die belangte Behörde habe daher zu Unrecht, seinen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, kommt dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines konkreten Vorbringens zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu. Dem Beschwerdeführer ist es entgegen dem Beschwerdevorbringen in der mündlichen Verhandlung insgesamt nicht gelungen, die von ihm behauptete Verfolgung glaubhaft zu machen. Davon abgesehen würde es dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ohnedies an der erforderlichen Aktualität mangeln (siehe dazu u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Mai 2016, Ra 2015/18/0212, wonach im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen zu rechnen ist). Wie in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht, hat der Bruder die für die (behauptete) Bedrohung allein maßgebliche Tätigkeit nämlich mittlerweile aufgegeben. Schon allein aus diesem Grund wäre eine gegebene Gefahr für den Beschwerdeführer auszuschließen, zumal selbst der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine Verfolgung aus diesem Grund nicht einmal mehr behauptet hat. Soweit der Beschwerdeführer erstmals in der Verhandlung – und damit ohnedies entgegen § 20 BFA-VG – allgemein eine Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit ins Treffen führt, ist darauf hinzuweisen, dass – wie den vorliegenden Länderberichten entnommen werden kann – Angehörige der Volksgruppe der Hazara zwar zweifelsohne gesellschaftlichen Diskriminierungen und Schikanen unterliegen. Von einer systematischen Vertreibung oder massiv diskriminierenden Benachteiligung sämtlicher Hazara und damit von einer asylrechtlichen (Gruppen)Verfolgung im oben beschriebenen Sinn kann, schon allein im Hinblick auf ihre Repräsentation in Politik sowie auch Armee und Sicherheitsbehörden, allerdings nicht ausgegangen werden (vgl. dazu auch das zu Art. 3 MRK ergangene Urteil des EGMR, Case A.M. v. THE NETHERLANDS, vom
- Juli 2016, Application Nr. 29094/09, wonach eine allgemeine Gefährdung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit der Hazara in Afghanistan nicht vorliegt).Soweit der Beschwerdeführer erstmals in der Verhandlung – und damit ohnedies entgegen Paragraph 20, BFA-VG – allgemein eine Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit ins Treffen führt, ist darauf hinzuweisen, dass – wie den vorliegenden Länderberichten entnommen werden kann – Angehörige der Volksgruppe der Hazara zwar zweifelsohne gesellschaftlichen Diskriminierungen und Schikanen unterliegen. Von einer systematischen Vertreibung oder massiv diskriminierenden Benachteiligung sämtlicher Hazara und damit von einer asylrechtlichen (Gruppen)Verfolgung im oben beschriebenen Sinn kann, schon allein im Hinblick auf ihre Repräsentation in Politik sowie auch Armee und Sicherheitsbehörden, allerdings nicht ausgegangen werden vergleiche dazu auch das zu Artikel 3, MRK ergangene Urteil des EGMR, Case A.M. v. THE NETHERLANDS, vom
- Juli 2016, Application Nr. 29094/09, wonach eine allgemeine Gefährdung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit der Hazara in Afghanistan nicht vorliegt). Sohin kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aus den von ihm angeführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Die belangte Behörde hat daher zu Recht, den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die oben angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich.Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die oben angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W256.2143813.1.00