Obsah (15)
§ 2§ 28Art. 133§ 45§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 29§ 4§ 19§ 14§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2017 GeschäftszahlW260 2112205-1 SpruchW260 2112205-1/21E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzen
§ 2sowie § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G), beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland vom 29.06.2015, VN römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraph 2, sowie Paragraph 14, Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin beantragte am 10.05.2012 die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (damalige Kurzbezeichnung: Bundessozialamt; nunmehr: Sozialministeriumsservice; in der Folge "belangte Behörde" genannt). Mit Bescheid vom 13.09.2012 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin ab 10.05.2012 aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung von 50 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Diesem Bescheid lag das eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten zugrunde, in welchem eine "höhergradige Bewegungseinschränkung der rechten Schulter nach operativem Eingriff und nach rezidivierenden Luxationen" mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. sowie "Zöliakie" mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt wurden. Das führende Leiden werde durch das Leiden lfd. Nr. 2 um eine Stufe erhöht, da das Gesamtbild deutlich negativ beeinflusst werde. Der Gutachter führte zudem aus, dass das festgestellte Schulterleiden im Rahmen der weiteren Behandlung noch deutliches Verbesserungspotenzial habe, weshalb er eine Nachuntersuchung in zwei Jahren empfahl.
- Die belangte Behörde gab in der Folge zur amtswegigen Nachprüfung des Grades der Behinderung ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Unfallchirurgie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.02.2015 basierenden Gutachten vom 19.02.2015 wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Geringe Funktionsbehinderung an der rechten Schulter Fixer Rahmensatz 02.06.01 10 2 Zöliakie Wahl dieser Position mit 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da eine lebenslange Diäteinhaltung erforderlich ist, um einen stabilen Zustand aufrecht zu erhalten 09.03.01 30 3 Dysplasiehüfte beidseits Unterer Rahmensatz dieser Position, da ohne relevanter Beweglichkeitseinschränkung 02.05.08 20 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Das führende Leiden 2 wird durch das Leiden 1 und 3 nicht erhöht, wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz. Im Vergleich zum Vorgutachten zeigt sich eine wesentliche Besserung von Leiden 1, Leiden 3 wird zusätzlich berücksichtigt. Die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung ergibt sich durch die wesentliche Besserung und Herabsetzung von Leiden 1." 2.
- Die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführerin
§ 45Abs.
3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte die Möglichkeit ein, dazu Stellung zu nehmen.2.1. Die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführerin
Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte die Möglichkeit ein, dazu Stellung zu nehmen. 2.
- Die Beschwerdeführerin wandte daraufhin ein, dass bei der durchgeführten Begutachtung von ärztlicher Seite keine Befunde der Beschwerdeführerin entgegen genommen bzw. kopiert worden seien. Nach Bewilligung einer beantragten Fristerstreckung reichte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an medizinischen Befunden und eine Kündigungsandrohung ihres Arbeitgebers nach. 2.
- In einer ergänzenden Stellungnahme des bereits befassten Sachverständigen vom 24.06.2015 führte dieser basierend auf der Aktenlage aus, dass eine Änderung des Gutachtens auch unter Berücksichtigung der nachgereichten Befunde nicht angezeigt sei. 2.
- Seitens der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin keine Möglichkeit gegeben, zum Ergebnis des erweiterten Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. 2.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.06.2015 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H.
§§ 2, 3 sowie 14 BEinst
G die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle, weshalb sie mit Ablauf des Monats der auf die Zustellung dieses Bescheid folge, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre.2.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.06.2015 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H.
Paragraphen 2, 3, sowie 14 BEinstG die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle, weshalb sie mit Ablauf des Monats der auf die Zustellung dieses Bescheid folge, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 04.08.2015 fristgerecht Beschwerde. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, sie habe in der folgenden Woche einen Termin in der orthopädischen Abteilung des Allgemeinen Krankenhauses und werde den neuen Befund nachreichen. Es lasse sich keine wesentliche Besserung ihrer beiden Hüften erkennen, diesbezügliche Befunde reiche sie ebenfalls nach. Außerdem sei bei der Beschwerdeführerin eine mittelgradige Depression diagnostiziert werden. Sie sei aufgrund dieser derzeit arbeitsunfähig und befürchte eine Kündigung im Falle des Wegfalles des erhöhten Kündigungsschutzes. Mit E-Mail vom 10.08.2015 übermittelte die Beschwerdeführerin die in Aussicht gestellten Befunde.
- Die Beschwerdevorlage langte am 12.08.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 4.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes holte das Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten des bereits im behördlichen Verfahren vor der belangten Behörde befassten Sachverständigen ein. Betreffend das Vorbringen zur Depression und den diesbezüglich nachgereichten Befund wurde dem Gutachter aufgetragen, diese hätten außer Betracht zu bleiben, da es sich dabei um eine unzulässige Neuerung im Beschwerdeverfahren handle. In dem aktenmäßig erstellten Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Unfallchirurgie vom 13.11.2015 führte der Sachverständige aus, es ergebe sich aufgrund des Beschwerdevorbringens und des nachgereichten orthopädischen Befundes keine vom bisherigen Ergebnis abweichende Beurteilung. 4.
- Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht am 16.02.2016 erteilten Parteiengehörs gab die Beschwerdeführerin nach bewilligter Fristerstreckung mit Schreiben vom 22.03.2016 eine Stellungnahme ab. Darin brachte sie im Wesentlichen zusammengefasst vor, sie sei seit zweieinhalb Jahren aufgrund immer wiederkehrender Schmerzen in der linken Hüfte in orthopädischer Behandlung. Nach zunächst falschen Befundungen habe ein erfahrener Hüftspezialist schließlich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin einen Knorpelschaden in der linken Hüfte habe. Bei der letzten Untersuchung am 22.03.2016 sei ihr mitgeteilt und auch bildlich gezeigt worden, dass der Knorpelschaden bereits 2013 bestanden habe und bis dato noch immer bestehe. Der neue MRT-Befund habe weiters eine Gelenksspaltverschmälerung sowie einen cystischen Defekt am Pfannenrand der linken Hüfte ergeben. Sie werde mit sämtlichen Therapien behandelt. Aktuell sei die Beschwerdeführerin nach einem wiederholten siebenmonatigen Krankenstand wieder erleichtert, also nicht vollbeschäftigt, ins Berufsleben eingestiegen, was zu Schwierigkeiten bei ihrem Dienstgeber führe. Mit Schreiben vom 18.04.2016 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren in Aussicht gestellten MRT-Befund des Hüftgelenks nach. 4.
- Zur Überprüfung der Einwendungen wurde vom Bundesverwaltungsgericht vom bereits befassten Sachverständigen basierend auf der Aktenlage, ein mit 12.05.2016 datiertes aktenmäßiges Ergänzungsgutachten mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen. Die Einwände seien nachvollziehbar und durch aktuelle Befunde belegt. Der angesprochene Knorpelschaden an der linken Hüfte erkläre die Beschwerden. Es sei hierbei aber anzumerken, dass eine Knorpelabnützung eine normale Erscheinung des Alters sei und alle Gelenke betreffe, wenn auch individuell und bezüglich der einzelnen Gelenke unterschiedlicher Ausprägung. Ein "Beheben" eines Knorpelschadens sei grundsätzlich nicht möglich, eine Linderung der Beschwerden durch ärztliche Behandlung jedoch schon. Die letzte Möglichkeit, ein durch Abnützung geschädigtes Gelenk zu behandeln sei ein künstlicher Gelenksersatz, was im vorliegenden Fall entsprechend dem klinischen Status und der vorliegenden Befunde nicht einmal anzudenken sei. Die Funktionsbehinderung sei im Gutachten vom 13.02.2015 korrekt eingeschätzt worden. Zum damaligen Untersuchungszeitpunkt habe nur eine sehr geringe Funktionsbehinderung an den Hüften bestanden, was eine höhere Einschätzung des Leidens nicht zulasse. 4.
- Mit Schreiben vom 19.09.2016 brachte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin das Ergänzungsgutachten in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. 4.
- Nach bewilligter Verlängerungsfrist erstattete die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 16.11.2016 eine Stellungnahme, in der sie zusammengefasst ausführte, die bestehende Knorpelabnützung sei keine übliche normale Alterserscheinung. Eine Linderung der Beschwerden durch ärztliche Behandlung sei kaum bis gar nicht möglich. Die Beschwerdeführerin leide seit ihrer Geburt an einem Hüftimpingement bzw. einer Hüftdysplasie, wenn auch keiner schweren. Allerdings habe sie 2012 durch einen Unfall ein Schulterleiden und habe seither auch massive Probleme mit der linken Hüfte beobachten können. Davor habe sie keine Beschwerden mit der Hüfte gehabt. Es könne sich also um keine übliche normale Alterserscheinung bzw. Knorpelabnützung der linken Hüfte handeln. Mangels passender Therapie könne die Beschwerdeführerin im Moment nichts tun als abzuwarten, dass sich ihr Zustand weiter verschlechtere. Eine ACP-Therapie werde nur ein Tropfen auf dem heißen Stein sein, sie werde es aber natürlich wieder versuchen. Sie verwehre sich daher gegen die Ferndiagnose, in der festgestellt werde, dass ihre wiederholten Probleme mit der linken Hüfte eine höhere Einschätzung des Leidens nicht zulasse. Mehrmals habe sie auf die Beschwerden bei längerem Gehen, Sitzen oder Stehen hingewiesen, die das Alltagsleben einschränken würden. Ebenso habe sie erläutert, dass sie sämtliche konservative Therapien bisher ohne Therapieerfolg durchgeführt habe, sonst würde sie nicht weiterhin orthopädische fachärztliche Hilfe in Anspruch nehmen. Darüber hinaus habe sie auch auf ihren siebenmonatigen Krankenstand hingewiesen. Zuletzt habe die Beschwerdeführerin einen sechswöchigen Rehabilitationsaufenthalt in einem psychosozialen Zentrum gehabt. 3.
- Nach Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes um Vorlage medizinischer Befunde des erwähnten Aufenthaltes in einem psychosozialen Rehabilitationszentrum, übermittelte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.03.2017 den entsprechenden Entlassungsbericht sowie zwei Befundberichte einer Fachärztin für Psychiatrie. Weiters führte sie aus, sie sei an ihrer Arbeitsstelle intensivem "Bossing" von Vorgesetzten und "Mobbing von KollegInnen" ausgesetzt, wodurch sie mittlerweile psychische Folgeschäden davongetragen habe. In diesem Zusammenhang sei bereits die Volksanwaltschaft eingeschaltet worden. An ihrem derzeitigen Dienstort sei sie der völligen Isolation ausgesetzt und werde sozial ausgegrenzt. Ihre erhöhten Krankenstände würden ihren Vorgesetzten neben fragwürdigen Vorgehensweisen zusätzliche Gelegenheit bieten, eine Kündigung einzuleiten und seien immer ein Thema bei ihrem Dienstgeber gewesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 BEinst
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw
GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Zu A)
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1.
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat
§ 28Abs. 3 Vw
GVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes.Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus (vgl. u.a. 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016).Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus vergleiche u.a. 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016). Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zur ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft: Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 3 BEinstG)Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph 3, BEinstG) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. (§ 4 Abs. 1 Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010 auszugsweise)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. (Paragraph 4, Absatz eins, Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, auszugsweise) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. (§ 4 Abs. 2 Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. (Paragraph 4, Absatz 2, Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes; c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG) Maßgebend für die Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist die Feststellung der Art und des Ausmaßes der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen sowie in der Folge die Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs hat die Beschwerdeführerin konkrete und substantiierte Einwendungen vorgebracht. Die dazu eingeholten ergänzenden Stellungnahmen des bereits befassten Sachverständigen sind unvollständig und teilweise widersprüchlich. Die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde scheint insbesondere vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 19Abs. 1 BEinst
G zweckmäßig. Dies auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens keine Möglichkeit gegeben wurde, zum Ergebnis des erweiterten Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.Die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde scheint insbesondere vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG zweckmäßig. Dies auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens keine Möglichkeit gegeben wurde, zum Ergebnis des erweiterten Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin hat bereits in der Beschwerde vorgebracht, dass fachärztlich eine mittelgradige Depression festgestellt worden sei und sie entsprechende Beweismittel nachreichen werde, wobei diese aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheit der behandelnden Psychologin erst nach dem 20.08.2015 vorgelegt werden könnten. Die belangte Behörde machte jedoch von der ihr
§ 14Vw
GVG eingeräumten Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (die unter anderem auch dazu dienen kann, bei allenfalls gleichbleibendem Bescheidergebnis wesentliche Sachverhalts- oder auch Begründungselemente nachzutragen) trotz des entsprechenden Beschwerdevorbringens keinen Gebrauch und legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit dem Verwaltungsakt am 12.08.2015 zur Entscheidung vor.Die Beschwerdeführerin hat bereits in der Beschwerde vorgebracht, dass fachärztlich eine mittelgradige Depression festgestellt worden sei und sie entsprechende Beweismittel nachreichen werde, wobei diese aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheit der behandelnden Psychologin erst nach dem 20.08.2015 vorgelegt werden könnten. Die belangte Behörde machte jedoch von der ihr
Paragraph 14, VwGVG eingeräumten Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (die unter anderem auch dazu dienen kann, bei allenfalls gleichbleibendem Bescheidergebnis wesentliche Sachverhalts- oder auch Begründungselemente nachzutragen) trotz des entsprechenden Beschwerdevorbringens keinen Gebrauch und legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit dem Verwaltungsakt am 12.08.2015 zur Entscheidung vor. Es ist nicht widersprüchlich, wenn das Bundesverwaltungsgericht bereits selber ein Ermittlungsverfahren geführt hat und danach die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweist, weil sich herausgestellt hat, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG für die Entscheidung in der Sache nicht erfüllt sind. (vgl. VwGH Ra 2015/08/0171 vom 27.01.2016 betreffend Zurückverweisung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Verwaltungsgericht)Es ist nicht widersprüchlich, wenn das Bundesverwaltungsgericht bereits selber ein Ermittlungsverfahren geführt hat und danach die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweist, weil sich herausgestellt hat, dass die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG für die Entscheidung in der Sache nicht erfüllt sind. vergleiche VwGH Ra 2015/08/0171 vom 27.01.2016 betreffend Zurückverweisung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Verwaltungsgericht) Die belangte Behörde machte von der ihr
§ 14Vw
GVG eingeräumten Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (die unter anderem auch dazu dienen kann, bei allenfalls gleichbleibendem Bescheidergebnis wesentliche Sachverhalts- oder auch Begründungselemente nachzutragen) trotz des entsprechenden Beschwerdevorbringens dennoch keinen Gebrauch und legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit dem Verwaltungsakt am 12.08.2015 zur Entscheidung vor.Die belangte Behörde machte von der ihr
Paragraph 14, VwGVG eingeräumten Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (die unter anderem auch dazu dienen kann, bei allenfalls gleichbleibendem Bescheidergebnis wesentliche Sachverhalts- oder auch Begründungselemente nachzutragen) trotz des entsprechenden Beschwerdevorbringens dennoch keinen Gebrauch und legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit dem Verwaltungsakt am 12.08.2015 zur Entscheidung vor. Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat bzw. die Ermittlung des Sachverhaltes in den entscheidungswesentlichen Fragen an das Bundesverwaltungsgericht delegiert hat. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Das Verwaltungsgericht hat im Falle einer Zurückverweisung darzulegen, welche notwendigen Ermittlungen die Verwaltungsbehörde unterlassen hat. (Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015) Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde medizinische Sachverständigengutachten der Fachrichtung Orthopädie und Psychiatrie/Neurologie zur Abklärung der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragestellungen einzuholen und die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens, der im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs erhobenen Einwendungen und der dazu vorgelegten Unterlagen bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016, Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015, Ra 2015/08/0171 vom 27.01.2016, Ra 2015/10/0106 vom 24.02.2016) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W260.2112205.1.00