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{'item': 'W260 2139660-1'}

Obsah (15)§§ 40§ 28Art. 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 29§ 8§ 56§ 46§ 14§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2017 GeschäftszahlW260 2139660-1 SpruchW260 2139660-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzend

§§ 40

, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 22.07.2016, PN römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin beantragte erstmals am 03.09.2010 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (damalige Kurzbezeichnung: Bundessozialamt; nunmehr: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) die Ausstellung eines Behindertenpasses. Nach Einholung eines medizinischen Gutachtens, in welchem die Leiden "Geringe residuelle Symptomatik nach Meningoencephalitis" und "Partiell komplexe Anfälle als Meningitisfolge, unter Medikation anfallsfrei" mit einem Gesamtgrad von 30 vH eingeschätzt wurden, wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 03.09.2010 den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses

§§ 40, 41 und 45 BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v

H fest. Die damals zuständige Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten holte aufgrund der gegen diesen Bescheid der belangten Behörde eingebrachten Berufung weitere Sachverständigengutachten ein, in welchen die Funktionseinschränkungen "Residualsyndrom nach Meningoenzephalitis", "Symptomatische Epilepsie unter Medikation", "Chronische Gastritis", "COPD II" und "Latente Hypothyreose" diagnostiziert und ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH bestätigt wurde. Mit Bescheid vom 26.01.2011 wies die Bundesberufungskommission die Berufung ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.1. Die Beschwerdeführerin beantragte erstmals am 03.09.2010 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (damalige Kurzbezeichnung: Bundessozialamt; nunmehr: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) die Ausstellung eines Behindertenpasses. Nach Einholung eines medizinischen Gutachtens, in welchem die Leiden "Geringe residuelle Symptomatik nach Meningoencephalitis" und "Partiell komplexe Anfälle als Meningitisfolge, unter Medikation anfallsfrei" mit einem Gesamtgrad von 30 vH eingeschätzt wurden, wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 03.09.2010 den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraphen 40, 41 und 45 BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH fest. Die damals zuständige Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten holte aufgrund der gegen diesen Bescheid der belangten Behörde eingebrachten Berufung weitere Sachverständigengutachten ein, in welchen die Funktionseinschränkungen "Residualsyndrom nach Meningoenzephalitis", "Symptomatische Epilepsie unter Medikation", "Chronische Gastritis", "COPD II" und "Latente Hypothyreose" diagnostiziert und ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH bestätigt wurde. Mit Bescheid vom 26.01.2011 wies die Bundesberufungskommission die Berufung ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.

  1. Die Beschwerdeführerin stellte am 26.05.2014 erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, welchen die belangte Behörde nach Einholung eines internistischen Sachverständigengutachtens, in welchem die Leiden "Symptomatische Epilepsie unter Medikation", "Chronische Gastritis", "Latente Hypothyreose" und "mildes persistierendes Asthma" diagnostiziert und ein Grad der Behinderung von 30 vH festgestellt wurden, mit Bescheid vom 16.10.2014 abwies.
  2. Am 27.05.2016 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde. Begründend gab sie dabei als Gesundheitsschädigung eine beidseitige Bandscheibenoperation an. Neben mehreren medizinischen Befunden zum Bandscheibenleiden legte sie einen lungenfachärztlichen Befundbericht sowie einen vorläufigen Patientenbrief mit der Diagnose "Magenschleimhauterythem" vor. 3.1 Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 04.07.2016 basierenden Gutachten vom selben Tag wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: " Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation L3/L4 mit intersegmentaler Fusion Unterer Rahmensatz, da eingeschränkte Beweglichkeit ohne neurologisches Defizit 02.01.02 30 2 Mildes persistierendes Asthma Unterer Rahmensatz, da klinisch normaler Befund unter entsprechender Behandlung 06.05.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 des Vorgutachtens, symptomatische Epilepsie, 3 Jahre anfallsfrei ohne medikamentöse Behandlung, erreicht keinen Grad der Behinderung mehr. Chronische Gastritis, im Vorgutachten mit 10% eingestuft, erreicht keinen Behinderungsgrad mehr, da kein aktueller endoskopischer Nachweis einer Schleimhautveränderung vorliegt. Hypothyreose, aktuell befundmäßig nicht belegt, eine medikamentöse Behandlung nicht dokumentiert, erreicht keinen Behinderungsgrad." 3.
  3. Seitens der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin keine Möglichkeit gegeben zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. 3.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.07.2016 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses

§§ 40, 41 und 45 BBG aufgrund des in Höhe von 30 v

H festgestellten Grades der Behinderung ab.3.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.07.2016 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraphen 40, 41 und 45 BBG aufgrund des in Höhe von 30 vH festgestellten Grades der Behinderung ab.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin wird vorgebracht, die damals vom Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgendland (KOBV) vertretene Beschwerdeführerin sei von diesem hinsichtlich ihrer Krankengeschichte nicht ausreichend befragt worden, sodass wesentliche Erkrankungen erst gar nicht beantragt worden seien. Die Beschwerdeführerin leide an COPD II. Ein entsprechender, bereits bei der Antragsstellung im Jahr 2010 vorgelegter, lungenfachärztlicher Befundbericht vom 09.04.2010 sei bei der gutachterlichen Einschätzung nicht berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin ersuche um eine Einschätzung des Leidens mit der Positionsnummer 06.06.02 der Einschätzungsverordnung und einem Grad der Behinderung von 40 vH. Weiters werde im ärztlichen Gutachten angeführt, die Beschwerdeführerin habe seit drei Jahren keinen epileptischen Anfall mehr gehabt. Vielmehr sei offenbar gemeint gewesen, dass die Beschwerdeführerin zuletzt vor drei Jahren wegen eines epileptischen Anfalls im Krankenhaus gewesen sei. Die Anfallshäufigkeit sei leider weiterhin gegeben.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin wird vorgebracht, die damals vom Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgendland (KOBV) vertretene Beschwerdeführerin sei von diesem hinsichtlich ihrer Krankengeschichte nicht ausreichend befragt worden, sodass wesentliche Erkrankungen erst gar nicht beantragt worden seien. Die Beschwerdeführerin leide an COPD römisch zwei. Ein entsprechender, bereits bei der Antragsstellung im Jahr 2010 vorgelegter, lungenfachärztlicher Befundbericht vom 09.04.2010 sei bei der gutachterlichen Einschätzung nicht berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin ersuche um eine Einschätzung des Leidens mit der Positionsnummer 06.06.02 der Einschätzungsverordnung und einem Grad der Behinderung von 40 vH. Weiters werde im ärztlichen Gutachten angeführt, die Beschwerdeführerin habe seit drei Jahren keinen epileptischen Anfall mehr gehabt. Vielmehr sei offenbar gemeint gewesen, dass die Beschwerdeführerin zuletzt vor drei Jahren wegen eines epileptischen Anfalls im Krankenhaus gewesen sei. Die Anfallshäufigkeit sei leider weiterhin gegeben. Bis zum jetzigen Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin bereits drei schwerere Anfälle erlitten. Der letzte sei mit April 2016 datiert und habe zu einer Verletzung nach Sturz geführt, die von ihrem Praktischen Arzt mit Voltaren behandelt worden sei. Die Beschwerdeführerin ersuche um Einschätzung

der Positionsnummer 04.10.01 und einem Grad der Behinderung von 40 vH bzw.

04.10.02 mit einem Grad der Behinderung von 50 bis 80 vH. Im Jahr 1991 sei die Beschwerdeführerin an der Gebärmutter operiert worden, was starke Blutungen und Zysten zur Folge gehabt habe. Sie sei nicht in Besitz eines Befundes über die Operation, lege aber einen histologischen Vorbefund bei. Außerdem leide die Beschwerdeführerin an einer chronischen Gastritis und einem Tinnitus. Die Tinnitus-Behandlung sei ihm Kaiser Franz Josef Spital von 23.04. bis 02.05.2005 erfolgt. Durch die Hörbehinderung habe sie maßgebliche Gleichgewichtsstörungen. Der Beschwerde wurde ein histologischer Befund vom 10.07.1991 angeschlossen. Die Vorlage weiterer Befunde betreffend die übrigen Leiden wurde von der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Zu A)

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1.

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat

§ 28Abs. 3 Vw

GVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes.Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus (vgl. u.a. 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016).Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus vergleiche u.a. 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016). Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Das Verwaltungsgericht hat im Falle einer Zurückverweisung darzulegen, welche notwendigen Ermittlungen die Verwaltungsbehörde unterlassen hat. (Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015) Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zur ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. (§ 4 Abs. 1 Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010 auszugsweise)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. (Paragraph 4, Absatz eins, Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, auszugsweise) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. (§ 4 Abs. 2 Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. (Paragraph 4, Absatz 2, Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
  3. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  4. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  5. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  6. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  7. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  8. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)(Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)(Paragraph 41, Absatz eins, BBG) Maßgebend für die Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist die Feststellung der Art und des Ausmaßes der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen sowie in der Folge die Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung. Dazu hat die belangte Behörde im angefochtenen Verfahren nur ansatzweise Ermittlungen geführt. Die Beschwerdeführerin beantragte bereits in den Jahren 2010 sowie 2014 die Ausstellung eines Behindertenpasses und legte damals umfassende Konvolute an Befunden vor, die weiterhin im Verwaltungsakt dokumentiert sind. Im letzten seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 25.07.2014 wurden die Leiden "Symptomatische Epilepsie unter Medikation", "Chronische Gastritis", "Latente Hypothyreose" und "Mildes persistierendes Asthma" eingeschätzt und festgestellt, dass es sich um einen Dauerzustand handelt. Die im vorangegangenen, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bereits festgestellten Leiden ("Symptomatische Epilepsie unter Medikation", bisher bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 vH, "Chronische Gastritis, bisher bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 10 vH und "Latente Hypothyreose", bisher bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 10 vH) wurden im gegenständlichen Verfahren nicht mehr berücksichtigt. Grundsätzlich wäre natürlich eine Besserung oder Heilung von Leiden seit der letzten Untersuchung möglich, die in weiterer Folge zu einer anderen und damit auch niedrigeren Einschätzung führen könnte. Die Gutachterin ließ jedoch die chronische Gastritis sowie die Hypothyreose unberücksichtigt, da diese laut ihren Ausführungen nicht entsprechend befundmäßig dokumentiert worden seien. Wie bereits oben ausgeführt, befanden sich Befunde zu den genannten Leiden jedoch bereits im Akt und wurden die Funktionseinschränkungen aufgrund dieser im Sachverständigengutachten vom 25.07.2014 – somit nicht einmal zwei Jahre vor dem nunmehrigen Gutachten vom 04.07.2016 – eingeschätzt. Es findet sich kein Hinweis darauf, dass die Schilddrüsenunterfunktion der Beschwerdeführerin nunmehr nicht mehr gegeben sei oder sich gebessert habe. Die Magenbeschwerden betreffend legte die Beschwerdeführerin sogar bei Antragsstellung im gegenständlichen Verfahren einen Befund vom 13.05.2013 vor, in welchem ein Magenschleimhauterythem diagnostiziert wurde. Betreffend die Nichtberücksichtigung des ehemals führenden Epilepsie-Leidens ist die Feststellung der Gutachterin, dass dieses keinen Grad der Behinderung mehr erreiche, da die Beschwerdeführerin drei Jahre anfallsfrei gewesen sei, laut Beschwerdeführerin unrichtig. Vielmehr sei richtig, dass sie vor drei Jahren das letzte Mal wegen eines epileptischen Anfalles im Krankenhaus gewesen sei. Die Anfallshäufigkeit habe nicht abgenommen, den letzten Anfall habe sie 2016 erlitten. Eine tatsächliche gesundheitliche Veränderung seit dem Vorgutachten aus dem Jahr 2014 wurde somit von der Sachverständigen nicht schlüssig dargelegt. Darüber hinaus hat der Erlassung eines Bescheides

§ 56AVG grundsätzlich ein Ermittlungsverfahren vorauszugehen.

Zum einen ist darin der für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebliche Sachverhalt festzustellen, und zum anderen hat es den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Diese Gelegenheit wird den Parteien u.a. durch Gewährung eines Parteiengehörs zum festgestellten Sachverhalt

§ 45Abs.

3 AVG eingeräumt. Das Parteiengehör ist jedenfalls vor der Entscheidung der Behörde zu gewähren. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten vom 04.07.2016 vor Bescheiderlassung nicht zur Kenntnis gebracht und ihr damit nicht die Möglichkeit gegeben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.Darüber hinaus hat der Erlassung eines Bescheides

Paragraph 56, AVG grundsätzlich ein Ermittlungsverfahren vorauszugehen. Zum einen ist darin der für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebliche Sachverhalt festzustellen, und zum anderen hat es den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Diese Gelegenheit wird den Parteien u.a. durch Gewährung eines Parteiengehörs zum festgestellten Sachverhalt

Paragraph 45, Absatz 3, AVG eingeräumt. Das Parteiengehör ist jedenfalls vor der Entscheidung der Behörde zu gewähren. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten vom 04.07.2016 vor Bescheiderlassung nicht zur Kenntnis gebracht und ihr damit nicht die Möglichkeit gegeben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Es kann im gegenständlichen Fall - vor dem Hintergrund, dass bei der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 aufgrund chronischer Dauerleiden ein Grad der Behinderung von 30 vH festgestellt wurde, nunmehr im Jahr 2016 unter Zugrundelegung einer weiteren hinzugekommenen Funktionseinschränkung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 vH abermals ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH festgestellt wurde und dabei im Rahmen der vorgenommenen Bewertung ehemals vorliegende dauerhafte Funktionseinschränkungen keinen erkennbaren Niederschlag gefunden haben - nicht ausgeschlossen werden, dass die medizinische Sachverständige und in der Folge die belangte Behörde auf Basis eines anderen angenommenen Sachverhaltes als jenem, der der Beurteilung im angefochtenen Bescheid vom 22.07.2016 zu Grunde lag, zu einer anderen Einschätzung des Grades der Behinderung als 30 vH gelangt wäre. Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 46

BBG zweckmäßig, dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens keine Möglichkeit gegeben wurde, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin hatte sohin erst in der Beschwerde Gelegenheit, der sachverständigen Beurteilung konkret und substantiiert entgegenzutreten und auszuführen, ob, gegebenenfalls welche, gutachterlichen Ausführungen dem tatsächlichen Leidensausmaß widersprechen bzw. dass bisher bereits rechtskräftig festgestellte und - allenfalls - noch bestehende Leiden bei der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes nicht berücksichtigt wurden.Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 46, BBG zweckmäßig, dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens keine Möglichkeit gegeben wurde, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin hatte sohin erst in der Beschwerde Gelegenheit, der sachverständigen Beurteilung konkret und substantiiert entgegenzutreten und auszuführen, ob, gegebenenfalls welche, gutachterlichen Ausführungen dem tatsächlichen Leidensausmaß widersprechen bzw. dass bisher bereits rechtskräftig festgestellte und - allenfalls - noch bestehende Leiden bei der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes nicht berücksichtigt wurden. Die Einführung der Neuerungsbeschränkung erfolgte mit der gleichen Gesetzesnovelle, mit der auch eine (vom VwGVG abweichende) Verlängerung der dem Sozialministeriumservice eingeräumten Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung festgelegt wurde. Aus den parlamentarischen Materialien folgt, dass der Gesetzgeber zwischen der Schaffung großzügigerer Möglichkeiten der Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen einerseits und der Beschränkung neuer Tatsachen und Beweise im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen unmittelbaren Zusammenhang ("im Gegenzug") gesehen hat. Die Regierungsvorlage erläutert dies wie folgt (527 BlgNR 25. GP, 4-5): "In der Praxis hat sich gezeigt, dass neu vorgelegte medizinische Befunde und die oftmals erforderliche Beiziehung von neuen Sachverständigen häufig einen zeitnahen Abschluss der Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wesentlich erschweren. Es soll daher die derzeit für Beschwerdevorentscheidungen vorgesehene zweimonatige Entscheidungsfrist auf zwölf Wochen verlängert werden. Hierdurch bleibt es einerseits Menschen mit Behinderung unbenommen, im Verfahren vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bzw. in einer allfälligen Beschwerde gegen einen Bescheid alle Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Außerdem wird es dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ermöglicht in erster Instanz eine fundierte Entscheidung zu treffen, sodass die Menschen mit Behinderung durch eine gesamt zu erwartende kürzere Verfahrensdauer schneller zu ihrem Recht kommen. Im Gegenzug soll eine auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht begrenzte Neuerungsbeschränkung geschaffen werden. ..." Die belangte Behörde machte von der ihr

§ 14Vw

GVG eingeräumten Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (die unter anderem auch dazu dienen kann, bei allenfalls gleichbleibendem Bescheidergebnis wesentliche Sachverhalts- oder auch Begründungselemente nachzutragen) trotz des entsprechenden Beschwerdevorbringens dennoch keinen Gebrauch und legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit dem Verwaltungsakt am 14.11.2016 zur Entscheidung vor.Die belangte Behörde machte von der ihr

Paragraph 14, VwGVG eingeräumten Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (die unter anderem auch dazu dienen kann, bei allenfalls gleichbleibendem Bescheidergebnis wesentliche Sachverhalts- oder auch Begründungselemente nachzutragen) trotz des entsprechenden Beschwerdevorbringens dennoch keinen Gebrauch und legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit dem Verwaltungsakt am 14.11.2016 zur Entscheidung vor. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde weitere medizinische Sachverständigengutachten zur Abklärung der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragestellungen einzuholen und die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und der dazu vorgelegten und noch vorzulegenden Unterlagen bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Zu berücksichtigen ist auch der mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren verbundene erhöhte Aufwand. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016, Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W260.2139660.1.00

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