RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2017 GeschäftszahlW261 2127511-1 SpruchW261 2127511-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTING
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer brachte am 13.11.2014 erstmals einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ein. Das für den Beschwerdeführer zuständige Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.02.2015 basierenden Gutachten vom 15.04.2015 kam die Sachverständige - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – zu folgendem Ergebnis: " Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes Pos. Nr. GdB % 1 Zustand nach Darmteilresektion nach stumpfen Bauchtrauma unterer Rahmensatz, da zwar keine maligne Entartung und keine Ernährungsstörung nachgewiesen, jedoch postoperativ ausgeprägte Beschwerdesymptomatik besteht 07.04.05 30 2 Lähmungen der Hirnnerven, Lähmungen der Hirnnerven – Nervus facialis rechts nach Trauma Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Augenschluss vermindert 04.04.03 30 3 Ableitender Harnwege und Nieren, Nierenstein rechts Mittlerer Rahmensatz, da wiederkehrende Beschwerden mit beschwerdefreien Intervallen bei nachgewiesenen Nierensteinen 08.01.04 20 4 Wirbelsäule, Wirbelsäule – Bandscheibenschädigung Oberer Rahmensatz, da geringgradiges Funktionsdefizit bei mäßiggradigen radiologischen Veränderungen 02.01.01 20 5 Diabetes mellitus, Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mit milder oraler Therapie befriedigende Stoffwechsellage erzielt werden kann 09.02.01 20 6 Milzverlust 10.03.11 10 7 Hypertonie, leichte Hypertonie 05.01.01 10 8 Hauterkrankung, Zustand nach mehrmaliger Narbenbruchoperation, Zustand nach knöchern geheiltem Jochbeinbruch 01.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden unter lfd. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigungen unter lfd. Nr. 2) bis 8) nicht erhöht kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht [x] Dauerzustand .." Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.05.2015 wies diese unter Zugrundelegung des eingeholten Sachverständigengutachtens den Antrag vom 13.11.2014 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ab. Der Beschwerdeführer stellte am 21.11.2015 (eingelangt am 25.11.2015) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Diesen Antrag nahm die belangte Behörde zum Anlass, ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung einzuholen. Dieser kam in dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.02.2016 basierenden Gutachten vom 28.02.2016 - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - zu folgendem Ergebnis: " . Anamnese: Zustand nach Splenektomie, Dünndarmteilresektion, Facialislähmung rechts, Nierenstein, degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Diabetes mellitus, Hypertonie, Zustand nach Narbenbruchoperationen, Z.n. Jochbeinbruch. Intercurrent Depressionen mit Angst. Derzeitige Beschwerden: Depressionen, abdominelle Beschwerden, "wandernder Schmerz", Stuhlunregelmäßigkeiten, Wirbelsäulenbeschwerden. Für das Bestehen eines Diabetes mellitus heute kein Hinweis, lt. eigenen Angaben nicht mehr vorhanden, er nehme auch keinerlei Medikation diesbezüglich mehr ein. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Escitalopram, Trittico, Lipidsenker. Sozialanamnese: AMS, früher Krankenträger. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 17.11.2015 Dr. XXX: Z.n. Dünndarmresektion und Appendektomie 2014, Depressio. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Normal. Ernährungszustand: Adipös. Größe: 190,00 cm Gewicht: 110,00 kg Blutdruck: 130/70 Klinischer Status - Fachstatus: KOPF, HALS: Keine Stauungszeichen, keine Atemnot, keine Lippencyanose. Gering Ptose re. Oberlid, Augenschluß re. etwas vermindert. THORAX / LUNGE / HERZ: Sonorer Klopfschall, Vesiculäratmen, normale Atemfrequenz. Reine, rhythmische Herzaktion, keine pathologischen Geräusche. ABDOMEN: Weich, Druckschmerz Unterbauch, blande Narben, Leber und Milz nicht tastbar, Nierenlager beidseits frei. WIRBELSÄULE: Endlagige Funktionseinschränkung im Bereich der Lendenwirbelsäule. Erreicht im Sitzen mit beiden Händen den Boden, FBA im Stehen wegen Schmerzangabe nicht durchgeführt. Endlagige Einschränkung bei Drehbewegungen cervical und lumbal. Paravertebrale Muskelverspannungen. EXTREMITÄTEN: Kreuz / Nacken / Pinzetten / Spitzgriff beidseits regelrecht, vollständiger Faustschluß beidseits, keine Muskelverschmächtigungen. Hüftgelenke frei beweglich, Kniegelenke frei beweglich, bandstabil, Sprunggelenke frei beweglich. Stehen und Gehen im Untersuchungszimmer ohne Hilfsmittel möglich. Zehen / Fersengang beidseits möglich. Keine Varizen, keine Ödeme, Fußpulse tastbar. GROB NEUROLOGISCH: Keine neurologischen Ausfälle, keine pathologischen Reflexe. Gesamtmobilität - Gangbild: Unauffällig, sicher, keine Hilfsmittel. Status Psychicus: Voll orientiert, Ductus kohärent, etwas wechselnd im Affekt. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes Pos. Nr. GdB % 1 Zustand nach Darmteilresektion nach stumpfem Bauchtrauma Unterer Rahmensatz, da normaler Allgemein- und sehr guter Ernährungszustand 07.04.05 30 2 Lähmungen der Hirnnerven, Lähmungen der Hirnnerven - Nervus facialis 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da Augenschluss vermindert 04.04.03 30 3 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Oberer Rahmensatz, da funktionelle Einschränkung vor allem bei Drehbewegung 02.01.01 20 4 Depressio mit Angst 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da Dauermedikation und fachärztliche Betreuung gegeben 03.06.01 20 5 Milzverlust 10.03.11 10 6 Hypertonie 05.01.01 10 7 Zustand nach mehrmaliger Narbenbruchoperation, Zustand nach knöchern geheiltem Jochbeinbruch 01.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch 2-7 nicht weiter erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Leiden 5 (Diabetes mellitus) und 3 des VGA (Nierenstein) ist durch aktuelle Befunde nicht mehr ausreichend belegt. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Neuaufnahme von Leiden
- Leiden 3 und 5 des VGA ist durch aktuelle, aussagekräftige Facharztbefunde nicht mehr ausreichend belegt. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Gegenüber VGA keine Änderung im Gesamt-GdB. " Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 01.03.2016 im Rahmen des Parteiengehörs. Der Beschwerdeführer legte in seiner als "Einspruch" bezeichneten Stellungnahme vom 22.03.2016 dar, dass der Gesamtgrad der Behinderung zu niedrig angesetzt sei. Er leide noch immer unter Diabetes mellitus Typ
- Es würden nachweislich wechselseitige Beziehungen der Leiden bestehen, welche zu einem erheblich größeren Umfang der Behinderungen führen würden. Er leide auch an einer schweren Depression, Ängsten, Aggression und Schwitzen. Die belangte Behörde ersuchte in weiterer Folge den medizinischen Sachverständigen, eine ergänzende Stellungnahme zum Vorbringen des Beschwerdeführers abzugeben. In der Stellungnahme vom 29.03.2016 kam der medizinische Sachverständige zu folgendem – hier in Auszügen wiedergegebenen – Ergebnis: " . Zum Untersuchungszeitpunkt wurden alle vorliegenden Fakten sowie die Angaben des AW mitberücksichtigt und nach geltenden EVO-Kriterien eingestuft. Aktuelle Befunde betreffend Diabetes mellitus wurden nicht beigebracht, laut eigenen Angaben wäre zu diesem Zeitpunkt auch kein Diabetes mehr vorgelegen, eine Medikation hätte Herr H. auch nicht mehr eingenommen. Im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates lag eine lediglich endlagige Funktionseinschränkung im Bereich der Wirbelsäule vor, ansonsten waren zu diesem Zeitpunkt keinerlei relevante Funktionseinbußen vorhanden, welche einen GdB implizierten. Die Depression ist ausreichend hoch eingestuft, Befunde über stationäre Aufenthalte an einer Fachabteilung lagen nicht vor. Insgesamt wurden anlässlich der Begutachtung daher alle zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Fakten sehr wohl korrekt und ausreichend gewürdigt, aufgrund derer der Gesamt-GdB - wie im Gutachten ersichtlich - resultierte. " Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.04.2016 stellte die belangte Behörde unter Zugrundelegung des genannten Sachverständigenbeweises fest, dass der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen wird, und dass der Grad der Behinderung 30 von Hundert (v.H.) betrage. Mit Eingabe vom 20.05.2016 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In seiner Beschwerdebegründung führte er im Wesentlichen aus, dass er an einer Steatosis Hepatitis (Fettleber) leide, welche im Sachverständigengutachten nicht berücksichtigt sei. Der angefochtene Bescheid sei nicht ausreichend begründet, weil sowohl seine Zuckerkrankheit als auch seine psychischen Beeinträchtigungen nicht hinreichend gewürdigt worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.06.2016 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist. Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Beschwerde zum Anlass, um am 10.01.2017 ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin auf Basis einer persönlichen Untersuchung beim ärztlichen Dienst des Sozialministeriumservice in Auftrag zu geben. In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.02.2017 basierenden medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 01.03.2017 kommt dieser zu folgendem – hier in Auszügen wiedergegeben – Ergebnis: " .. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer wurde zuletzt durch Herrn Dr. XXX am 15.02.2016 untersucht, Abl. 23 Rückseite.Der Beschwerdeführer wurde zuletzt durch Herrn Dr. römisch 30 am 15.02.2016 untersucht, Abl. 23 Rückseite. Dabei wurde ein GdB von 30 % festgestellt. In der Beschwerde, Abl. 50 und 51 wird festgehalten, dass sowohl die Zuckerkrankheit, als auch psychischen Beeinträchtigungen nicht ausreichend gewürdigt wurden. (Abl. 52 unten), sonstige medizinische Angaben werden nicht gemacht. Ergänzende Anamnese mit dem Berufunqswerber: Vorgelegt wird eine Zusammenfassung der Diagnosen durch die Fachärztin für Innere Medizin, Dr. XXX vom 12.05.2016, somit noch vor der Neuerungsbeschränkung, außerdem legt der Beschwerdeführer eine aktuelle Medikationsliste vor.Vorgelegt wird eine Zusammenfassung der Diagnosen durch die Fachärztin für Innere Medizin, Dr. römisch 30 vom 12.05.2016, somit noch vor der Neuerungsbeschränkung, außerdem legt der Beschwerdeführer eine aktuelle Medikationsliste vor. Weiters wird beigebracht ein Befundbericht der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Dr. XXX vom 07.02.2017:Weiters wird beigebracht ein Befundbericht der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Dr. römisch 30 vom 07.02.2017: Somatisierungsstörung, chronifiziertes Schmerzsyndrom, darin ist festgehalten, dass trotz verschiedener medikamentöser Therapien eine anhaltende Besserung nicht erzielt werden konnte. Auf Befragen gibt der Beschwerdeführer an, dass er den Blutzucker 2x täglich messen würde, den Blutdruck 1x. Eine Liste hat er nicht mitgebracht. Aktuelle Medikation, physikalische Behandlung und andere Maßnahmen: Forxiga, Norvasc, Simvastatin, Duluxetin, Dominal, inkonstant Novalgin, Tramals, Bus:x>pan, Buscapina, Voltaren Ergänzung der Anamnese durch mitqebrachte Spitalsberichte. Röntgen- und Laborbefunde: siehe oben Untersuchungsbefund (klinisch-physikalischer Status): Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand adipös, 188 cm, 106 kg, höchstes Gewicht war 116 kg Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig Lymphknoten nicht tastbar Augen: isokor, prompte Lichtreaktion Zunge: normal, Zähne: Teilersatz Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch bei ausreichender Basenverschieblichkeit Herz: reine rhythmische Herztöne RR 135/80, Frequenz 80/Min. rhythmisch Abdomen: adipös, ausgedehnte mediane Narben nach mehrfachen Operationen nach Unfall und Narbenkorrekturen Leber und Milz nicht abgrenzbar Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei Extremitäten und Wirbelsäule: Wirbelsäule unauffällig, Arme normal, an den Beinen altersgemäß normaler Gelenksstatus, Pulse tastbar, keine Varizen, keine Ödeme Gangbild normal Beurteilung und Beantwortung der im nicht nummerierten Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2017 gestellten Fragen Frage 1: Diagnosen:
- Z. n. Darmteilresektion nach stumpfen Bauchtrauma 07.04 05 30% Unterer Rahmensatz, da normaler Allgemein- und sehr guter Ernährungszustand.
- Lähmungen der Hirnnerven, Nervus facialis rechts nach Trauma 04.04 03 30 % 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Augenschluss vermindert.
- Nierenstein rechts 08.01 04 20 % Mittlerer Rahmensatz, da wiederkehrende Beschwerden mit beschwerdefreien Intervallen bei nachgewiesenem Nierenstein.
- degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01 01 20 % Oberer Rahmensatz, da funktionelle Einschränkung vor allem bei Drehbewegung
- Diabetes mellitus Typ II 09.02 01 20 %
- Diabetes mellitus Typ römisch zwei 09.02 01 20 % 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mit oraler Behandlung eine befriedigende Stoffwechsellage erzielt werden kann.
- Milzverlust 10.03.11 10 %
- Hypertonie 05.01.01 10%
- Z. n. mehrmaligen Narbenbruch-Operationen und Z. n. knöchern geheiltem Jochbeinbruch 01.01.01 10 %
- Depression mit Angst 03.06.01 20 % 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da Dauermedikation und fachärztliche Betreuung gegeben. Frage 2: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 %, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen den einzelnen Leiden besteht. Frage 3: Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers o - Aktenblatt 51 ff. Fettleber ist Folge des Übergewichtes und ungünstiger Lebensführung, bedingt aber keinen gesonderten Grad der Behinderung, solange die Eiweißsyntheseleistung der Leber nicht beeinträchtigt ist. Diabetes mellitus und psychische Beeinträchtigungen wurden berücksichtigt, o - Aktenblatt 46 enthält keinen psychiatrischen Status und keine psychiatrische Diagnose - die Angaben wurden unter Position 9 subsummiert. Zu Aktenblatt 48 gelten die Feststellungen wie zu Aktenblatt 51 ff Frage 4: Eine wesentliche Abweichung ist nicht gegeben, angemerkt wird lediglich, dass der Beschwerdeführer laut Aktenblatt 24 am 15.02.2016 angegeben habe, dass Diabetes mellitus nicht mehr vorhanden sei, deswegen wurde diese Krankheit auch nicht in der Diagnosenliste erfasst. Da die Diagnose nun dokumentiert ist und auch eine entsprechende Medikation verabreicht wird, wurde Diabetes mellitus wieder in die Diagnosenliste aufgenommen. Frage 5: Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. Das Bundesverwaltungsgericht informierte die Parteien des Verfahrens mit Schreiben vom 16.03.2017 vom Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte diesen die Möglichkeit ein, bis längstens 31.03.2017 (einlangend) eine Stellungnahme hierzu abzugeben. Gleichzeitig teilte das Bundesverwaltungsgericht mit, dass beabsichtigt sei, eine Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu erlassen, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Keine der beiden Verfahrensparteien gab eine Stellungnahme ab. Das Bundesverwaltungsgericht stellte am 12.04.2017 eine Anfrage an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, wonach der Beschwerdeführer in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis als geringfügig beschäftigter Arbeiter steht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Der Beschwerdeführer steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis als geringfügig beschäftigter Arbeiter. Er brachte am 25.11.2015 (einlangend) den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ein. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1) Zustand nach Darmteilresektion nach stumpfem Bauchtrauma 2) Lähmungen der Hirnnerven, Nervus facialis rechts nach Trauma 3) Nierenstein rechts 4) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 5) Diabetes mellitus Typ II5) Diabetes mellitus Typ römisch zwei 6) Milzverlust 7) Hypertonie 8) Zustand nach mehrmaligen Narbenbruch-Operationen und Zustand nach knöchern geheiltem Jochbeinbruch 9) Depressio mit Angst Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 von Hundert (v.H.) vor. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten des Facharztes für Innere Medizin vom 01.03.2017 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus der vom Bundesverwaltungsgericht am 13.06.2016 durchgeführten Abfrage im Zentralen Melderegister. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ist keine Änderung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ersichtlich und ging auch die belangte Behörde von dessen österreichischer Staatsangehörigkeit aus. Die Feststellung hinsichtlich des aufrechten sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnisses gründet sich auf die Auskunft des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger vom 12.04.
- Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das oben in den wesentlichen Teilen wiedergegebene, durch das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte und auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.02.2017 basierende medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 01.03.
- Darin wird unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß sowie auf die Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung bzw. des ungünstigen Zusammenwirkens schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Der medizinische Sachverständige hat sich in seinem Fachgutachten für Innere Medizin insbesondere auch mit dem Beschwerdevorbringen umfassend auseinandergesetzt. Das vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorgebrachte Leiden einer Fettleber, welches nicht berücksichtigt worden sei, ist nach dem genannten Sachverständigengutachten auf eine ungünstige Lebensführung zurückzuführen, bedingt jedoch aufgrund des Umstandes, dass die Eiweißsyntheseleistung der Leber nicht beeinträchtig ist, keinen eigenen Grad der Behinderung. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers folgend ist das Leiden Diabetes mellitus Typ II (Leiden 5) in die Diagnoseliste aufgenommen worden. Der medizinische Sachverständige hat auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Depressio verbunden mit Angstzuständen nach der Einschätzungsverordnung neuerlich beurteilt und als Leiden 9 in die Diagnoseliste aufgenommen. Ebenso wird unter Leiden 3 der Nierenstein des Beschwerdeführers (wieder) berücksichtigt.Dem Vorbringen des Beschwerdeführers folgend ist das Leiden Diabetes mellitus Typ römisch zwei (Leiden 5) in die Diagnoseliste aufgenommen worden. Der medizinische Sachverständige hat auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Depressio verbunden mit Angstzuständen nach der Einschätzungsverordnung neuerlich beurteilt und als Leiden 9 in die Diagnoseliste aufgenommen. Ebenso wird unter Leiden 3 der Nierenstein des Beschwerdeführers (wieder) berücksichtigt. Unabhängig davon beträgt der Gesamtgrad der Behinderung nach dem Ergebnis der neuerlichen Begutachtung nach wie vor 30 v.H., da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen den einzelnen Leiden besteht. Aktuelle Befunde, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen herbeizuführen bzw. die geeignet wären, eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände der Beschwerdeführer zu belegen und die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten, wurden vom Beschwerdeführer im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs nicht vorgelegt. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholten Sachverständigengutachtens vom 01.03.
- Dieses medizinische Sachverständigengutachten wird daher, insoweit es die Beurteilung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern und den Gesamtgrad der Behinderung betrifft, der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
- Zur Entscheidung in der Sache: Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, idF BGBl. I Nr. 62/2016, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2016,, lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. " Dem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 01.03.2017 zu Folge beträgt der aktuelle GdB des Beschwerdeführers unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung zum Entscheidungszeitpunkt 30 v.H. Wie bereits oben ausgeführt, ist der Beschwerdeführer dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Er gab im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens keine Stellungnahme ab. Beim Beschwerdeführer liegt mit einem GdB von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben.Beim Beschwerdeführer liegt mit einem GdB von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführer spruchgemäß mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173).Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführer spruchgemäß mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2,
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173). Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und auf das über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und vorgelegten Befunde des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten ist. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren waren keine strittigen Tatsachen- oder Rechtsfragen zu beurteilen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und auf das über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und vorgelegten Befunde des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten ist. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren waren keine strittigen Tatsachen- oder Rechtsfragen zu beurteilen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W261.2127511.1.00