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{'item': 'W261 2149774-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2017 GeschäftszahlW261 2149774-1 SpruchW261 2149774-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTING

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist seit 15.07.2014 Inhaber eines vom Sozialministeriumservice (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) ausgestellten Behindertenpasses. Im zugrundeliegenden Sachverständigengutachten vom 08.07.2014 wurden ein "Zustand nach Luxation des

  1. und
  2. Brustwirbelkörpers sowie Brustbeinbruch 10-2013" mit einem Grad der Behinderung von 100 v.H. und eine "Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung" mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt und der Gesamtgrad der Behinderung mit 100 v.H. eingestuft. Der Behindertenpass enthielt zudem die Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", "Rollstuhlfahrer", "Fahrpreisermäßigung", "Ausweis nach §29b StVO" und "Vignette". Aufgrund der Wahrscheinlichkeit einer weiteren Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers - und in der Folge einer wahrscheinlichen Berichtigung der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sowie "Rollstuhlfahrer" - empfahl der allgemeinmedizinische Sachverständige eine Nachuntersuchung im Juni
  3. Die belangte Behörde stellte den mit 15.07.2014 datierten Behindertenpass daher bis 30.06.2016 befristet aus. Am 25.10.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines neuen Behindertenpasses bei der belangten Behörde und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.01.2017 basierenden Gutachten vom 10.01.2017 führte der medizinische Sachverständige für Allgemeinmedizin Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - aus: "... Derzeitige Beschwerden: Der Antragswerber klagt "über Kreuzschmerzen, insbesondere bei Wetterwechsel. Er könne dann schwer gehen. Runterbücken könne er sich nicht, die Gattin müsse ihn immer anziehen. Es sei insbesondere das rechte Bein betroffen. Schmerz sei es aber nicht. Er könne einfach nicht. Einmal hatte er ein Vorhofflimmern gehabt" Keine Allergie bekannt Anderwärtige schwere Krankheiten, Operationen oder Spitalsaufenthalte werden negiert. Lt. eigenen Angaben mit öffentlichen VM zur ho. Untersuchung gekommen. ... Untersuchungsbefund: ... Klinischer Status - Fachstatus: ... Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer ... OE: Nacken- und Schürzengriff gut möglich, in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich , Faustschluß beidseits unauffällig, eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben, blande Verhältnisse nach Amputation im Ringfingermittelglied re., Lipom rechter Daumenballen, Feinmotorik und Fingerfertigkeit weitgehend ungestört. UE: Rotationseinschränkung beider Hüften, Verplumpung beider Knie mit Beweglichkeit rechts 15-110, und links 10-120, Hallux valgus rechts, Bandstabilität, keine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich. Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung keine Ödeme PSR: seitengleich abgeschwächt, Nervenstämme: frei, Lasegue: neg. Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht, blande Narbenverhältnisse im oberen Brustwirbelsäulenbereich, deutlich verstärkte Brustkyphose FBA: 50 cm vorgezeigt, Aufrichten frei, kein Klopfschmerz, zu 1/3 eingeschränkte Seitneigung und Seitdrehung der LWS, endgradig eingeschränkte Beweglichkeit der HWS, Kinn-Brustabstand: 1 cm, Hartspann der paravertebralen Muskulatur Gesamtmobilität - Gangbild: kommt mit einem Gehstock etwas hinkend rechts, ohne diesen im Untersuchungszimmer klein bis mittelschrittig etwas breitbeinig, Zehenballen- und Fersengang sowie Einbeinstand beidseits noch möglich. Die tiefe Hocke wird ohne Anhalten zu 1/3 durchgeführt. ... Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Degenerative und posttraumatische Wirbelsäulenveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da noch eingeschränkte Beweglichkeit nach operierter Luxationsfraktur BWK 3+4 sowie verplatteter Sternumfraktur ohne maßgebliche aktuelle radikuläre Ausfälle 02.01.02 40 2 Degenerative Gelenksveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da mäßige Funktionseinschränkung bei Kniegelenksabnützung und Hüftgelenksabnützung beidseits - inkludiert auch Hallux valgus rechts und Teilamputation des rechten Ringfingers 02.02.02 30 3 Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da im Stadium II durch regelmäßige medikamentöse Therapie kompensiert Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da im Stadium römisch zwei durch regelmäßige medikamentöse Therapie kompensiert 06.06.02 30 4 Arterieller Bluthochdruck mit paroxysmalem Vorhofflimmern mit Antikoagulatientherapie 05.01.02 20 Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die Erhöhung der führenden funktionellen Einschränkung 1 durch Leiden 2-3 um 2 Stufen ist aufgrund der zusätzlichen Beeinträchtigung durch diese Leiden gerechtfertigt. Leiden 4 erhöht nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt ... Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: deutliche Besserung nach passagerer subtotaler Tetraplegie, Verschlimmerung der chronisch obstruktiven Atemwegserkrankung. Erstmalige Berücksichtigung der Hypertonie und degenerativen Gelenksveränderungen Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Aufgrund der maßgeblichen Besserung von Leiden 1 kommt es trotz geringer Verschlimmerung von Leiden 3 und erstmaliger Einstufung von Leiden 2 zu einer Absenkung des Gesamt Grades der Behinderung um 4 Stufen. Das ebenfalls neu aufgenommene Leiden (Position 4) rechtfertigt keine weitere Erhöhung der Gesamteinschätzung [x] Dauerzustand ... Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
  4. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine erhebliche Einschränkung der Mobilität durch die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Auf Grund des objektivierbaren Ausmaßes der Gangstörung beziehungsweise körperlichen Leistungsfähigkeit liegt nun keine erhebliche Einschränkung der Gehstrecke sowie des Ein- und Aussteigens und des Transports bei der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel mehr vor. Der benutzte Gehstock bewirkt keine erhebliche Einschränkung beim Ein- und Aussteigen sowie beim Transport der öffentlichen Verkehrsmittel.
  5. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein ... Begründung: Eine behinderungsbedingte Notwendigkeit einer Begleitperson liegt bei ausreichend erhaltener selbstständiger Mobilität- und Orientierungsfähigkeit nicht vor" Aufgrund des Ersuchens der belangten Behörde an den allgemeinmedizinischen Sachverständigen, genauer auszuführen, welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Austeigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zuließen und warum, führte der Gutachter am 25.01.2017 in einer ergänzenden Stellungnahme wie folgt aus: "Die degenerativen Wirbelsäulen- und Gelenksveränderungen bewirken eine mäßige Gehbehinderung, die chronisch obstruktive Atemwegserkrankung eine geringe Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit. Darüber hinaus sind auf Grund des objektivierbaren Ausmaßes der Gangstörung beziehungsweise körperlichen Leistungseinschränkung - auch nicht im Zusammenwirken - keine erhebliche Einschränkung der Gehstrecke sowie des Ein- und Aussteigens, des Anhaltens und sicheren Transports bei der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nachvollziehbar, sodass insgesamt keine für die Zuerkennung der beantragten Zusatzeintragung relevante Ausprägung der Behinderung erreicht wird." Die belangte Behörde stellte dem Beschwerdeführer am 30.01.2017 einen unbefristeten Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. und den Zusatzeintragungen "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial" und "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen" aus. Hingegen wies die belangte Behörde mit angefochtenem Bescheid vom 31.01.2017 den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. In der Begründung des Bescheides gab die belangte Behörde im Wesentlichen die Ausführungen des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 10.01.2017 sowie die der ergänzenden Stellungnahme vom 25.01.2017, welche als schlüssig erachtet würden, wieder. Mit Bescheid vom 02.02.2017 wies die belangte Behörde auch den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29 b StVO ab. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass als Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen müsse. Da diese Voraussetzung jedoch nicht erfüllt sei, sei der Antrag auf Ausfolgung eines Parkausweises ebenfalls abzuweisen.Mit Bescheid vom 02.02.2017 wies die belangte Behörde auch den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29, b StVO ab. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass als Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen müsse. Da diese Voraussetzung jedoch nicht erfüllt sei, sei der Antrag auf Ausfolgung eines Parkausweises ebenfalls abzuweisen. Mit Schreiben vom 20.02.2017, bei der belangten Behörde eingelangt am 22.02.2017, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Obwohl er den Betreff des Schreibens mit "Mein Antrag vom 25.10.2016 auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO wurde abgewiesen" betitelte, ist sowohl aus dem Inhalt der Beschwerde als auch aus dem Satz "(Ich) möchte eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.01.2017 einbringen." der Wille des Beschwerdeführers erkennbar, dass sich die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 31.01.2017 richtet, in welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen wurde. Darüber hinaus ist die betreffende und abgewiesene Zusatzeintragung Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, sich glücklicherweise mit Hilfe eines Gehstockes alleine bewegen zu können und nicht mehr auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen zu sein, die öffentlichen Verkehrsmittel jedoch nur eingeschränkt benützen zu können. Moderne Niederflurwagen stellten kein Problem für den Beschwerdeführer dar. Aufgrund der hohen Stiegen sei es ihm hingegen unmöglich, allein in alte Wagen der Straßenbahnen und Schnellbahnen ein- und auszusteigen, da er sich nicht gleichzeitig anhalten und den Gehstock benützen könne und dabei zusätzlich auch noch andere Personen behindere. In seinem Heimatbezirk würden unter Tags viele alte Garnituren der Straßenbahnlinien 40 und 41 fahren, was eine Wartezeit bis zum Eintreffen einer Niederflurgarnitur von bis zu 20 Minuten bedeute. Im Sommer sei das Warten kein Problem, im Winter bei Temperaturen von minus 15 Grad sei dem Beschwerdeführer das Warten bis zur Ankunft eines Niederflurwagens jedoch nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer könne sich auch nicht vorstellen, dass der Arzt das feststellen könne, ohne es gesehen zu haben. Der Beschwerdeführer gehe immer in Begleitung seiner Frau außer Haus. Er fühle sich dadurch sicherer, da ihm schon ein paar Mal Schüler mit der Sporttasche den Stock aus der Hand gestoßen hätten und er gestürzt wäre, hätte ihn seine Frau nicht gehalten. Auch zu manchen Ärzten müsse ihn seine Frau mit dem Auto bringen, da die Wege von der Straßenbahn bis zum Arzt zu weit sind um zu Fuß zu gehen. Der Beschwerdeführer legte seiner Beschwerde keine medizinischen Befunde bei.Mit Schreiben vom 20.02.2017, bei der belangten Behörde eingelangt am 22.02.2017, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Obwohl er den Betreff des Schreibens mit "Mein Antrag vom 25.10.2016 auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO wurde abgewiesen" betitelte, ist sowohl aus dem Inhalt der Beschwerde als auch aus dem Satz "(Ich) möchte eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.01.2017 einbringen." der Wille des Beschwerdeführers erkennbar, dass sich die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 31.01.2017 richtet, in welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen wurde. Darüber hinaus ist die betreffende und abgewiesene Zusatzeintragung Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, sich glücklicherweise mit Hilfe eines Gehstockes alleine bewegen zu können und nicht mehr auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen zu sein, die öffentlichen Verkehrsmittel jedoch nur eingeschränkt benützen zu können. Moderne Niederflurwagen stellten kein Problem für den Beschwerdeführer dar. Aufgrund der hohen Stiegen sei es ihm hingegen unmöglich, allein in alte Wagen der Straßenbahnen und Schnellbahnen ein- und auszusteigen, da er sich nicht gleichzeitig anhalten und den Gehstock benützen könne und dabei zusätzlich auch noch andere Personen behindere. In seinem Heimatbezirk würden unter Tags viele alte Garnituren der Straßenbahnlinien 40 und 41 fahren, was eine Wartezeit bis zum Eintreffen einer Niederflurgarnitur von bis zu 20 Minuten bedeute. Im Sommer sei das Warten kein Problem, im Winter bei Temperaturen von minus 15 Grad sei dem Beschwerdeführer das Warten bis zur Ankunft eines Niederflurwagens jedoch nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer könne sich auch nicht vorstellen, dass der Arzt das feststellen könne, ohne es gesehen zu haben. Der Beschwerdeführer gehe immer in Begleitung seiner Frau außer Haus. Er fühle sich dadurch sicherer, da ihm schon ein paar Mal Schüler mit der Sporttasche den Stock aus der Hand gestoßen hätten und er gestürzt wäre, hätte ihn seine Frau nicht gehalten. Auch zu manchen Ärzten müsse ihn seine Frau mit dem Auto bringen, da die Wege von der Straßenbahn bis zum Arzt zu weit sind um zu Fuß zu gehen. Der Beschwerdeführer legte seiner Beschwerde keine medizinischen Befunde bei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. Der Beschwerdeführer hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: -Strichaufzählung Degenerative und posttraumatische Wirbelsäulenveränderungen -Strichaufzählung Degenerative Gelenksveränderungen -Strichaufzählung Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung -Strichaufzählung Arterieller Bluthochdruck und paroxysmales Vorhofflimmern Er stellte am 25.10.2016 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sowie eines Ausweises gemäß § 29b StVO.Er stellte am 25.10.2016 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sowie eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.01.2017 und in der ergänzenden Stellungnahme vom 25.01.2017 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 10.01.2017, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.01.2017, sowie auf die ergänzende Stellungnahme des Gutachters vom 25.01.
  8. Darin wird unter Berücksichtigung der erstatteten Einwendungen und der vorgelegten Befunde vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig auf die bestehenden Funktionseinschränkungen und die für eine allfällige Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" geforderten Voraussetzungen eingegangen und nachvollziehbar ausgeführt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer aktuell zumutbar ist. Aus dem Untersuchungsbefund betreffend die oberen und unteren Extremitäten geht nicht hervor, dass beim Beschwerdeführer Einschränkungen in einer Weise vorliegen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würden. Die Gelenke der oberen Extremitäten sind altersentsprechend frei beweglich, Faustschluss, Feinmotorik und Fingerfertigkeit sind beidseits unauffällig. Dem Beschwerdeführer ist es somit möglich, sich - trotz Gebrauchs eines Gehstockes - in einem öffentlichen Verkehrsmittel festzuhalten, der sichere Transport ist gewährleistet. Betreffend die unteren Extremitäten bestehen zwar Bewegungseinschränkungen in Hüften und Knien. Die Gehstörung führt aber nicht zu einer erheblichen Einschränkung der möglichen Gehstrecke und erreicht nicht das Ausmaß einer erheblichen Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen. Im Rahmen der Statuserhebung zeigt sich, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, selbständig beide Beine von der Unterlage zu heben, weiters sind Zehenballen- und Fersengang sowie der Einbeinstand beidseits möglich. Es besteht Bandstabilität und die grobe Kraft ist in beiden Beinen seitengleich gegeben. Der vom Beschwerdeführer benutzte Gehstock behindert das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel nicht erheblich. Außerdem erreicht die chronisch obstruktive Atemwegserkrankung im Stadium II nicht das Ausmaß einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, dies auch nicht im Zusammenwirken mit den Leiden der Wirbelsäule und Gelenke.Aus dem Untersuchungsbefund betreffend die oberen und unteren Extremitäten geht nicht hervor, dass beim Beschwerdeführer Einschränkungen in einer Weise vorliegen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würden. Die Gelenke der oberen Extremitäten sind altersentsprechend frei beweglich, Faustschluss, Feinmotorik und Fingerfertigkeit sind beidseits unauffällig. Dem Beschwerdeführer ist es somit möglich, sich - trotz Gebrauchs eines Gehstockes - in einem öffentlichen Verkehrsmittel festzuhalten, der sichere Transport ist gewährleistet. Betreffend die unteren Extremitäten bestehen zwar Bewegungseinschränkungen in Hüften und Knien. Die Gehstörung führt aber nicht zu einer erheblichen Einschränkung der möglichen Gehstrecke und erreicht nicht das Ausmaß einer erheblichen Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen. Im Rahmen der Statuserhebung zeigt sich, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, selbständig beide Beine von der Unterlage zu heben, weiters sind Zehenballen- und Fersengang sowie der Einbeinstand beidseits möglich. Es besteht Bandstabilität und die grobe Kraft ist in beiden Beinen seitengleich gegeben. Der vom Beschwerdeführer benutzte Gehstock behindert das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel nicht erheblich. Außerdem erreicht die chronisch obstruktive Atemwegserkrankung im Stadium römisch zwei nicht das Ausmaß einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, dies auch nicht im Zusammenwirken mit den Leiden der Wirbelsäule und Gelenke. Es wird somit nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer trotz der Einschränkungen durch die vorliegenden Leiden möglich ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Betreffend das Vorbringen, der Beschwerdeführer fühle sich sicherer, in Begleitung seiner Frau aus dem Haus zu gehen, da er im Falle von Stößen durch andere Personen einen Sturz befürchte, ist auf das Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens zu verweisen, aus dem sich nicht ergibt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, sich allein fortzubewegen oder sich in einem öffentlichen Verkehrsmittel festhalten zu können. Der Beschwerdeführer selbst führte in der Beschwerde aus, sich "mit Hilfe eines Gehstockes alleine bewegen" zu können. Mit dem durchaus nachvollziehbaren Gefühl eines Bedarfs an zusätzlicher Sicherheit vermag der Beschwerdeführer keine dermaßen schwere Funktionsbeeinträchtigung darzutun, die geeignet wäre, zu einer Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu führen. Dieses Vorbringen kann somit durch das Ergebnis der gutachterlichen Untersuchung nicht objektiviert werden. Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel sei nur bei neuen Garnituren von Straßen- und Schnellbahnen ohne hohe Stufen problemlos möglich, die Benützung älterer Straßenbahngarnituren bzw. das Warten auf diese bei kalten Temperaturen seien ihm hingegen nicht zumutbar, so ist dieses Vorbringen ebenfalls nicht geeignet, zu einer Änderung der Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu führen. In der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers zeigt sich zwar eine Funktionseinschränkung der Hüft- und Kniegelenke, jedoch ist die Beugefähigkeit der Gelenke noch soweit gegeben, dass das Bewältigen von drei Stufen - wie sie in alten Straßenbahngarnituren bestehen - möglich ist. Darüber hinaus ist aber auch bei hypothetischer Zugrundelegung des Vorbringens keine Unzumutbarkeit im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen gegeben. Selbiges gilt für das Vorbringen, die Wegstrecke von der Straßenbahn zu einigen Ärzten sei zu weit, weshalb ihn seine Frau mit dem Auto dorthin bringen müsse. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel sei nur bei neuen Garnituren von Straßen- und Schnellbahnen ohne hohe Stufen problemlos möglich, die Benützung älterer Straßenbahngarnituren bzw. das Warten auf diese bei kalten Temperaturen seien ihm hingegen nicht zumutbar, so ist dieses Vorbringen ebenfalls nicht geeignet, zu einer Änderung der Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu führen. In der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers zeigt sich zwar eine Funktionseinschränkung der Hüft- und Kniegelenke, jedoch ist die Beugefähigkeit der Gelenke noch soweit gegeben, dass das Bewältigen von drei Stufen - wie sie in alten Straßenbahngarnituren bestehen - möglich ist. Darüber hinaus ist aber auch bei hypothetischer Zugrundelegung des Vorbringens keine Unzumutbarkeit im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen gegeben. Selbiges gilt für das Vorbringen, die Wegstrecke von der Straßenbahn zu einigen Ärzten sei zu weit, weshalb ihn seine Frau mit dem Auto dorthin bringen müsse. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Aktuelle Befunde, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen herbeizuführen bzw. die geeignet wären, eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände des Beschwerdeführers zu belegen und die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten, wurden vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer ist mit dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen dem auf einer persönlichen Untersuchung am 09.01.2017 basierenden Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.01.2017 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 25.01.2017 im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist mit dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen dem auf einer persönlichen Untersuchung am 09.01.2017 basierenden Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.01.2017 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 25.01.2017 im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.01.2017, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.01.2017 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 25.01.2017, und werden diese in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
  10. Zur Entscheidung in der Sache Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 31.01.2017 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 18/2017 (in der Folge kurz BBG abgewiesen wurde.Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 31.01.2017 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß Paragraphen 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2017, (in der Folge kurz BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung, die wiederum Voraussetzung für die ebenfalls beantragte Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO ist.Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung, die wiederum Voraussetzung für die ebenfalls beantragte Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO ist. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: § 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. ... § 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen." § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: "§ 1 ....
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. .......
  2. ......
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)......" Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt - auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im seitens der belangten Behörde eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 10.01.2017, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.01.2017, nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers - trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt - auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im seitens der belangten Behörde eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 10.01.2017, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.01.2017, nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers - trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Ausgehend vom vorliegenden Sachverständigengutachten sind beim Beschwerdeführer aktuell weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren oder oberen Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen objektiviert. Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei nur bei neuen Garnituren (ebener Einstieg) von Straßen- und Schnellbahnen problemlos möglich, die Benützung älterer Straßenbahngarnituren bzw. das bis zu zwanzigminütige Warten auf diese im Winter seien ihm hingegen nicht zumutbar, so ist dem Beschwerdeführer diesbezüglich entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen nicht in Einklang mit den Ergebnissen des medizinischen Begutachtungsverfahrens steht. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258). Im vorliegenden Fall beruhen die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Bezug auf diesen Teil des Beschwerdevorbringens des Beschwerdeführers zu Folge nicht nur in der Art und Schwere der Gesundheitsschädigung, sondern auch darin, aufgrund längerer Intervalle der modernen Niederflurgarnituren Wartezeiten bis zu 20 Minuten einplanen zu müssen, sowie keine weiten Strecken ohne Unterbrechung - nämlich von der Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels zu einem Arzt - gehen zu können. Es sei daher darauf hingewiesen, dass es zwar allenfalls zeitaufwändiger, aber nicht unzumutbar im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen erscheint, gegebenenfalls das Eintreffen einer neuen Straßenbahngarnitur mit ebenem Einstieg abzuwarten. Zudem ergibt sich aus den Untersuchungsergebnissen nicht, dass die die Benützung alter Straßenbahngarnituren oder der S-Bahn nicht zumutbar wäre, dies ist auch durch aktuelle Befunde nicht objektiviert.Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei nur bei neuen Garnituren (ebener Einstieg) von Straßen- und Schnellbahnen problemlos möglich, die Benützung älterer Straßenbahngarnituren bzw. das bis zu zwanzigminütige Warten auf diese im Winter seien ihm hingegen nicht zumutbar, so ist dem Beschwerdeführer diesbezüglich entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen nicht in Einklang mit den Ergebnissen des medizinischen Begutachtungsverfahrens steht. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258). Im vorliegenden Fall beruhen die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Bezug auf diesen Teil des Beschwerdevorbringens des Beschwerdeführers zu Folge nicht nur in der Art und Schwere der Gesundheitsschädigung, sondern auch darin, aufgrund längerer Intervalle der modernen Niederflurgarnituren Wartezeiten bis zu 20 Minuten einplanen zu müssen, sowie keine weiten Strecken ohne Unterbrechung - nämlich von der Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels zu einem Arzt - gehen zu können. Es sei daher darauf hingewiesen, dass es zwar allenfalls zeitaufwändiger, aber nicht unzumutbar im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen erscheint, gegebenenfalls das Eintreffen einer neuen Straßenbahngarnitur mit ebenem Einstieg abzuwarten. Zudem ergibt sich aus den Untersuchungsergebnissen nicht, dass die die Benützung alter Straßenbahngarnituren oder der S-Bahn nicht zumutbar wäre, dies ist auch durch aktuelle Befunde nicht objektiviert. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Beschwerde, wie bereits erwähnt, keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers zu belegen. Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt rechtlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und auf das über deren Veranlassung eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden keine diesem Gutachten widersprechende Befunde oder Gegengutachten vorgelegt. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen, sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und auf das über deren Veranlassung eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden keine diesem Gutachten widersprechende Befunde oder Gegengutachten vorgelegt. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen, sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W261.2149774.1.00

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