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{'item': 'W261 2150231-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2017 GeschäftszahlW261 2150231-1 SpruchW261 2150231-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTING

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin ist seit 25.06.2008 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. Zuletzt wurden mit allgemeinmedizinischem Sachverständigengutachten vom 27.08.2010 die Funktionseinschränkungen "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule", "Coronare Herzkrankheit mit guter Herzfunktion bei Zustand nach Bypassoperation mit stenosefreien Hauptcoronarien und Verschluss eines Seitenastes" und "Reaktive Depression" mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt. Am 30.09.2016 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.Am 30.09.2016 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 09.12.2016 basierenden Gutachten vom 09.01.2017 führte der medizinische Sachverständige für Allgemeinmedizin Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – aus: "Anamnese: Operation bei Bandscheibenvorfall 12/2005, keine Besserung, immer noch starke Schmerzen, immer gleich, die Finger der linken Hand schlafen immer wieder ein. Die Schmerzen strahlen von der HWS in den Kopf und in den linken Arm aus.Operation bei Bandscheibenvorfall 12 aus 2005,, keine Besserung, immer noch starke Schmerzen, immer gleich, die Finger der linken Hand schlafen immer wieder ein. Die Schmerzen strahlen von der HWS in den Kopf und in den linken Arm aus. Schmerzen auch der LWS, besonders bei gebückten Arbeiten, das ist dann gar nicht auszuhalten. Interstitielle Cystitis, da bekommt sie 1x pro Woche Gepan instilliert, sie leidet häufig unter Harnwegsinfekten, chronisches Brennen beim Harnlassen, häufiger Harndrang. Sie hat auch immer Blut im Harn. Bypassoperation des Herzens 2008, vorher typische AP-Symptomatik gehabt, vom Internisten ins KH geschickt, 2-fache Bypass-Operation, einer ist allerdings wieder verschlossen. Vom Herz her keine Beschwerden, sie muss aber Medikamente nehmen. Depressionen seit der Herzoperation, Panikattacken. Immer Angstanfälle, besonders im Einkaufszentrum oder am Bahnhof, wo viele Leute sind. Wurde in der Kindheit vom Vater geschlagen, vom Exmann vergewaltigt. Auch Platzangst, zuhause geht es. Mehrere Rehabaufenthalte an psychiatrischen Abteilungen, zuletzt im Sommer 2016 in Gars am Kamp. Ein neuerlicher Aufenthalt in Eggenburg ist geplant, diesbezüglich soll sie im Jänner angerufen werden. Carpaltunnelsyndrom links wurde operiert im Februar 2016, sehr zufrieden mit dem Ergebnis, rechts wird auch irgendwann eine Operation erforderlich sein, da hat sie ein taubes Gefühl, das gehe aber nicht, weil sie sich an der rechten Hand oft verletzt, da beißt sie sich oft auf, wenn sie sehr angespannt ist. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Entlassungsbericht der Rehabklinik Gars am Kamp vom 31.5.2012: Mittelgradige depressive Episode, Panikstörung Hypercholesterinämie, St.p. Bypassoperation, Enchondrom Ii. distale Femurdiaphyse, Chron. ZystitisHypercholesterinämie, St.p. Bypassoperation, Enchondrom römisch eins i. distale Femurdiaphyse, Chron. Zystitis geplanter 6-wöchiger Rehabilitationsaufenthalt Aufarbeitung und das Aussprechen traumatischer Kindheitserlebnisse,... hohe Therapiemotivation, Rehabilitationsziel: Mehr unter Leute gehen, dass ich wieder etwas unternehme. Lustlosigkeit, Schlafstörungen in Form von Ein- und Durchschlafstörungen, Müdigkeit, Energiemangel, verminderter Selbstwert sowie sozialer Rückzug Entlassungsbericht der 2.Psychiatrischen Abteilung für Stationäre Psychotherapie des KH Mauer vom 23.12.2014: Kombinierte Persönlichkeitsstörung (borderline-typische depressive, schizoide und anankastische Anteile), Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, Panikstörung, .... Selbstwertthematik, das Wiederfinden von Vertrauen zu sich und anderen, der Umgang mit selbst- und fremdaggressiven Tendenzen sowie die Aufarbeitung der Familiengeschichte. Das Ausdrücken eigener Bedürfnisse und Emotionen war für sie durchgehend nur schwer möglich, führte teilweise zu Rückzugsverhalten und zu Verdrängung", vor allem extravertierter aggressiver Impulse. Entlassungsbericht des Sonnenparks Bad Hall vom 26.10.2015: rezidivierende depressive Störung, ggw. leichte Episode, Panikstörung, Kombinierte Persönlichkeitsstörung hohe innere Anspannung, Menschen um sich könne sie nur schwer aushalten und immer wieder komme es zu Panikattacken. Frau Finster lebte zuletzt stark zurückgezogen wiederkehrend zu Stimmungseinbrüchen Die Rehaziele können insgesamt als teilweise erreicht angesehen werden. Bei Frau Finster kam es zu einer sehr diskreten Besserung, die in einer zumindest zeitweisen Aufhellung ihrer Stimmung bestand. Entlassungsbericht der Orthopädie des KH St. Pölten vom 17.02.2016: CTS Ii.,CTS römisch eins i., Spaltung Lig.carpi transversum sin. in AN am 17.02.2016 Entlassungsbericht der Rehabklinik Gars am Kamp vom 27.07.2016: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, Panikstörung [episodisch paroxysmale Angst], Panikattacke, Panikzustand, Posttraumatische Belastungsstörung, Traumatische Neurose, Sonstiger chronischer Schmerz geplanter sechswöchiger Rehabilitationsaufenthalt Panikattacken, Angstzustände, Flash-backs, massive Belastungen aufgrund ihrer rezidivierenden Schmerzen im Bereich der LWS und HWS, ausgeprägte Erschöpfungssymptomatik, Schlafstörungen und Antriebslosigkeit Untersuchungsbefund: Klinischer Status - Fachstatus: Thorax: symmetrisch, Herz: normofrequent, Herztöne rein und rhythmisch Lunge: Vesikuläratmen Wirbelsäule: Becken- und Schulterstand gerade Halswirbelsäule: Nacken-Trapezius- Hartspann, Kinn-Jugulum-Abstand 2 QF, Rotation bds. 50°, Seitneigen bds. 20° Brustwirbelsäule: Seitneigen bds. bis knapp über die Kniegelenke Lendenwirbelsäule: nicht klopfdolent Vorbeugen: FBA 30 cm bei durchgestreckten Kniegelenken, 0 bei gebeugten Rückbeugen: 20° Obere Extremitäten: Schultergelenke: Arme vorhalten und seitlich 160°, Nacken- und Schürzengriff bds. möglich Ellenbogengelenke: Beugung, Streckung und Unterarmdrehung unauffällig Handgelenke und Finger: unauffällig, Grob- und Spitzgriff bds. durchführbar Faustschluß bds. vollständig möglich, Kraftgrad 5 bds. verheilte Schnittwunden am rechten Unterarm, Bisswunden besonders an der rechten, geringer an der linken Hand Untere Extremitäten: Keine Beinödeme, Fußpulse gut palpabel, Beinlänge seitengleich Hüftgelenke: bds. S 0-0-120 (endlagig Schmerzen lumbal), R 40-0-20 Kniegelenke: bds. S 0-0-120 Sprunggelenke: bds. S 20-0-40, Zehen- und Fersenstand bds. möglich Kraftgrad 5 bds. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt alleine, selbst gehend mit normalen Schuhen ohne Gehhilfe zur Untersuchung, kann sich alleine aus- und ankleiden. Gangbild: unauffälliger, sicherer Gang, Schrittlänge und Geschwindigkeit unauffällig Status Psychicus: wach, voll orientiert, gut kontaktfähig, Stimmung gedrückt, Affekt in den negativen SKB verschoben, aber auch pos. affizierbar, Antrieb vermindert, Ductus kohärent, Gedächtnis unauffällig, emotionale Kontrolle gut, soziale Funktionsfähigkeit gut Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 Rezidivierende depressive Störung, Panikstörung, Posttraumatische Belastungsstörung 2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 3 Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Bypassoperation 4 Interstitielle Cystitis Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

  1. verschlechtert,
  2. stabil, gemäß EVO niedriger einzuschätzen,
  3. unverändert,
  4. Neu [x] Dauerzustand Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
  5. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine - siehe unten
  6. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein Gutachterliche Stellungnahme: Trotz der Schmerzen und der mäßigen Einschränkung der Beweglichkeit der Wirbelsäule sind das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich und zumutbar. Das Gangbild ist unauffällig. Die Belastbarkeit ist nach erfolgreicher Bypassoperation gut. Trotz der psychischen Erkrankung sind das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich und zumutbar" Mit angefochtenem Bescheid vom 30.01.2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. In der Begründung des Bescheides gab die belangte Behörde im Wesentlichen die Ausführungen des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 09.01.2017, welches als schlüssig erachtet werde, wieder. Über den Antrag auf Ausstellung "eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO)" werde nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorlägen.Mit angefochtenem Bescheid vom 30.01.2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. In der Begründung des Bescheides gab die belangte Behörde im Wesentlichen die Ausführungen des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 09.01.2017, welches als schlüssig erachtet werde, wieder. Über den Antrag auf Ausstellung "eines Paragraph 29 b, -, A, u, s, w, e, i, s, e, s, nach der Straßenverkehrsordnung (StVO)" werde nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorlägen. Gegen diesen Bescheid vom 30.01.2017 über die Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.02.2017, bei der belangten Behörde eingelangt am 23.02.2017, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, es sei ihr aufgrund ihrer erheblichen psychischen Einschränkungen (Panikattacken, Angststörungen, Soziophobie, etc.) nicht möglich, in öffentliche Verkehrsmittel ein- und auszusteigen, da sie durch ihre Erkrankung Menschenmengen meiden müsse und solle. Weiters werde im Sachverständigengutachten die Belastbarkeit nach der Bypassoprtation als gut beschrieben, was in keiner Weise richtig sei. Ihr psychisches und internistisches Krankheitsbild mache die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel daher dauerhaft nicht möglich und zumutbar. Der Beschwerde wurden keine medizinischen Beweismittel beigelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. Die Beschwerdeführerin hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: -Strichaufzählung Rezidivierende depressive Störung, Panikstörung, Posttraumatische Belastungsstörung, Traumatische Neurose -Strichaufzählung Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule -Strichaufzählung Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Bypassoperation -Strichaufzählung Interstitielle Cystitis Sie stellte am 30.09.2016 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO, welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt.Sie stellte am 30.09.2016 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO, welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.01.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ab. Ein Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO erfolgte im Spruch des Bescheides nicht.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.01.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ab. Ein Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO erfolgte im Spruch des Bescheides nicht. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 09.01.2017 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  8. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 09.01.2017, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 09.12.
  9. Darin wird unter Berücksichtigung der erstatteten Einwendungen und der vorgelegten Befunde vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig auf die bestehenden Funktionseinschränkungen und die für eine allfällige Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" geforderten Voraussetzungen eingegangen und nachvollziehbar ausgeführt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin aktuell zumutbar ist. Trotz der Schmerzen und der mäßigen Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule sind das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie der sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich und zumutbar. Das Gangbild der Beschwerdeführerin ist unauffällig und sicher. Die Belastbarkeit ist nach erfolgreicher Bypassoperation gut. Auch die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin steht dem Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, dem Ein- und Aussteigen sowie dem sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht entgegen und ist zumutbar. Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihre körperliche Belastbarkeit sei nach der Bypassoperation keineswegs so gut wie im Gutachten dargestellt, so führt sie diesbezüglich nicht aus, worin eine allfällig bestehende eingeschränkte Belastbarkeit bestehe bzw. wie diese sich äußere. Sie legt dazu auch keine medizinischen Befunde vor, die dieses Vorbringen objektiveren könnten. Im Rahmen der Anamneseerhebung bei der persönlichen Untersuchung gab die Beschwerdeführerin selbst an, sie habe "( ) vom Herz her keine Beschwerden, sie muss aber Medikamente nehmen." In der persönlichen Untersuchung zeigt sich der Herzschlag normofrequent, die Herztöne sind rein und rhythmisch, auch der Lungenbefund ist unauffällig. Die Beschwerdeführerin ist mobil und bewegt sich in normaler, unauffälliger Geschwindigkeit. Es zeigt sich somit weder in den vorgelegten medizinischen Beweismitteln noch in der Statuserhebung durch den Sachverständigen ein Hinweis auf eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, welche die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedingen würde. Auch das psychische Leiden der Beschwerdeführerin erreicht nicht ein solches Ausmaß, das als erhebliche Einschränkung psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würde. Die beschriebenen Panikattacken sind, neben einer rezidivierenden depressiven Störung, einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer traumatischen Neurose, im Gutachten bestätigt und berücksichtigt. Dass die Beschwerdeführerin Menschenmengen meiden solle oder müsse, wie sie in der Beschwerde ausführt, ist hingegen durch keine medizinischen Befunde belegt. Im Gegenteil, wird doch in dem von ihr bei Antragsstellung vorgelegten Entlassungsbericht der Rehabklinik Gars am Kamp vom 31.05.2012 als Rehabilitationsziel genannt "mehr unter Leute (zu) gehen, dass ich wieder etwas unternehme". Bei der Untersuchung durch den Sachverständigen werden zwar eine gedrückte Stimmung und verminderter Antrieb festgestellt, jedoch zeigt sich die Beschwerdeführerin gut kontaktfähig, die emotionale Kontrolle und soziale Funktionsfähigkeit sind ebenfalls gut. Die in der Beschwerde dargestellten und subjektiv empfundenen Leidenszustände aufgrund der psychischen Funktionseinschränkung können somit im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin in dem von ihr dargestellten Ausmaß nicht objektiviert werden und wird dieses Vorbringen auch in der Beschwerde nicht belegt. Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 09.01.2017 sowie der Ausführungen betreffend die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel des Sachverständigengutachtens. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
  11. Zur Entscheidung in der Sache Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30.01.2017 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 18/2017 (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wird. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30.01.2017 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß Paragraphen 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2017, (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wird. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: § 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. § 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen." § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: "§ 1 .
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. .
  2. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  3. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)" Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurden im seitens der belangten Behörde eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 09.01.2017, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 09.12.2016, nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend von diesen Sachverständigengutachten aktuell weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen objektiviert. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Beschwerde, wie bereits erwähnt, keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin zu belegen. Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und auf das über deren Veranlassung eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden keine diesem Gutachten widersprechende Befunde oder Gegengutachten vorgelegt. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin und damit verbunden die Frage der Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und auf das über deren Veranlassung eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden keine diesem Gutachten widersprechende Befunde oder Gegengutachten vorgelegt. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin und damit verbunden die Frage der Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W261.2150231.1.00

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