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{'item': 'W266 2151072-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2017 GeschäftszahlW266 2151072-1 SpruchW266 2151072-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, A-1160 Wien, Lerchenfeldergürtel 45/11, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 4.11.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, A-1160 Wien, Lerchenfeldergürtel 45/11, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 4.11.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 4.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher am selben Tag durch die Regionaldirektion Steiermark zugelassen wurde. 1.
  2. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) vom 8.2.2016 wurde festgestellt, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person handelt und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers entsprechend dem eingeholten Gutachten fiktiv der 10.1.1997 ist. 1.
  3. Am 18.4.2016 wurde der Akt an die Regionaldirektion Oberösterreich versendet und ging dort am 21.4.2016 ein. 1.
  4. Mit Schreiben vom 4.5.2016 wurde der belangten Behörde die Vollmacht des Beschwerdevertreters angezeigt und unter einem Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG erhoben.1.
  5. Mit Schreiben vom 4.5.2016 wurde der belangten Behörde die Vollmacht des Beschwerdevertreters angezeigt und unter einem Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erhoben. 1.
  6. Mit Schreiben vom 22.8.2016 gab der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter bekannt, dass er die Säumnisbeschwerde zurückziehe. 1.
  7. Am 6.3.2017 übermittelte der ausgewiesene Vertreter des Beschwerdeführers erneut eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG und führte darin im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer aus Afghanistan stamme und am 12.10.2015 (gemeint wohl 4.11.2015) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Am gleichen Tag sei sein Verfahren zugelassen worden und sei derzeit bei der belangten Behörde seit mehr als 15 Monaten anhängig. Das Bundesamt habe über seinen Antrag bis dato noch nicht entschieden. Durch Verweis auf die aktenkundige Erstbefragung vom 12.10.2015 (gemeint wohl 4.11.2015) mache er glaubhaft, dass seit Antragstellung die Entscheidungsfrist des §§ 22 Abs. 1 AsylG von 15 Monaten verstrichen sei. Er beantrage daher, dass das Bundesverwaltungsgericht in Stattgabe seiner Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und ihm Asyl bzw. gegebenenfalls subsidiären Schutz zuerkennen möge.1.
  8. Am 6.3.2017 übermittelte der ausgewiesene Vertreter des Beschwerdeführers erneut eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG und führte darin im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer aus Afghanistan stamme und am 12.10.2015 (gemeint wohl 4.11.2015) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Am gleichen Tag sei sein Verfahren zugelassen worden und sei derzeit bei der belangten Behörde seit mehr als 15 Monaten anhängig. Das Bundesamt habe über seinen Antrag bis dato noch nicht entschieden. Durch Verweis auf die aktenkundige Erstbefragung vom 12.10.2015 (gemeint wohl 4.11.2015) mache er glaubhaft, dass seit Antragstellung die Entscheidungsfrist des Paragraphen 22, Absatz eins, AsylG von 15 Monaten verstrichen sei. Er beantrage daher, dass das Bundesverwaltungsgericht in Stattgabe seiner Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und ihm Asyl bzw. gegebenenfalls subsidiären Schutz zuerkennen möge. 1.
  9. Mit Schreiben vom 23.3.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 24.3.2017, legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde sowie den gegenständlichen Verfahrensakt vor und teilte mit, dass nach einer individuellen Prüfung des Aktes eine Erledigung im vorliegenden Fall nicht fristgerecht erfolgen könne. Weiters verwies die belangte Behörde auf eine, dem Schreiben angeschlossene Argumentation betreffend Säumnisbeschwerden in welcher im Wesentlichen dargelegt wird, dass aufgrund des massiven Anstieges der Antragszahlen im Jahr 2015 und 2016 die belangte Behörde kein Verschulden an der Säumnis treffe. 1.
  10. Mit Schreiben vom 31.3.2017 wurden dem Vertreter des Beschwerdeführers die oben angeführte Argumentation betreffend Säumnisbeschwerden der belangten Behörde sowie die durch das erkennende Gericht amtswegig eingeholten Asylstatistiken (Jahresstatistik 2014, 2015 und 2016, Monatsstatistik Jänner und Februar 2017, Jahresbilanz des BFA 2015 und 2016) zur Stellungnahme vorgelegt. 1.
  11. Mit Schreiben vom 18.4.2017 gab der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter eine Stellungnahme ab und führte aus, dass er am 12.10.2015 (gemeint wohl 4.11.2015) einen Asylantrag gestellt habe und am 4.5.2016 erstmals Säumnisbeschwerde erhoben habe. Aufgrund der Verlängerung der Entscheidungsfrist durch die Novelle BGBl. I. Nr. 24/2016 mit Inkrafttreten am 1.6.2016 habe der Beschwerdeführer die Säumnisbeschwerde am 22.8.2016 zurückgezogen. Aufgrund ausgebliebener Entscheidung habe er am 6.3.2017 neuerlich Säumnisbeschwerde erhoben und habe die belangte Behörde die Dreimonatsfrist zur Nachholung der Entscheidung gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG nicht abgewartet sondern den Akt unmittelbar dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. In seinem Fall sei zum Zeitpunkt der zweiten Säumnisbeschwerde bereits seit 16 Monaten nicht über seinen Antrag entschieden worden obwohl 2016 die Asylanträge deutlich zurückgegangen wären und obwohl das Personal der belangten Behörde deutlich aufgestockt worden wäre. 2016 seien in Österreich 42.073 Asylanträge registriert worden, was im Vergleich zu 2015 einen Rückgang von 52,4 % bedeute. Darüber hinaus sei es bei der belangten Behörde im Laufe des Jahres 2016 zu einer deutlichen Personalaufstockung und weiters zu einer Änderung des Systems der Ausbildung neuer Referenten gekommen. Laut Website der belangten Behörde, habe diese 2016 bereits 1284 Mitarbeiter (im Unterschied zu 555 Mitarbeitern 2014) gehabt. Auch in den ersten drei Monaten des Jahres sei es, wie aus der auf der Homepage des Bundesministerium für Inneres veröffentlichten Asylstatistik ersichtlich, zu einer Reduktion der schon niedrigeren Zahlen des Vorjahres um weitere 55 % gekommen. Die belangte Behörde sei als monokratische Behörde organisiert, es wäre daher ohne weiteres möglich gewesen, einen Akt, der aus Kapazitätsgründen in der Regionaldirektion Oberösterreich nicht behandelt habe werden können an eine weniger ausgelastete Regionaldirektion weiter zu reichen. Die österreichischen Behörden hätten gesetzestreu zu handeln (die Republik erwarte dies schließlich auch zu Recht von ihren Bürgern) es habe daher für die belangte Behörde kein Grund bestanden, gesetzwidrig zu handeln (§ 22 Abs. 1 AsylG wie auch Art. 31 RL 2013/32/EU sähen aufgrund des erhöhten Asylwerberaufkommens der Jahre 2015 nunmehr eine Entscheidungsfrist von 15 Monaten vor). Richtigerweise hätte die belangte Behörde daher in seinem Fall, weil sie es auf eine Säumnisbeschwerde ankommen lasse haben, die dadurch verlängerte Entscheidungsfrist schon als Ausdruck der Achtung der Gesetze wahrnehmen müssen.1.
  12. Mit Schreiben vom 18.4.2017 gab der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter eine Stellungnahme ab und führte aus, dass er am 12.10.2015 (gemeint wohl 4.11.2015) einen Asylantrag gestellt habe und am 4.5.2016 erstmals Säumnisbeschwerde erhoben habe. Aufgrund der Verlängerung der Entscheidungsfrist durch die Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 24 aus 2016, mit Inkrafttreten am 1.6.2016 habe der Beschwerdeführer die Säumnisbeschwerde am 22.8.2016 zurückgezogen. Aufgrund ausgebliebener Entscheidung habe er am 6.3.2017 neuerlich Säumnisbeschwerde erhoben und habe die belangte Behörde die Dreimonatsfrist zur Nachholung der Entscheidung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG nicht abgewartet sondern den Akt unmittelbar dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. In seinem Fall sei zum Zeitpunkt der zweiten Säumnisbeschwerde bereits seit 16 Monaten nicht über seinen Antrag entschieden worden obwohl 2016 die Asylanträge deutlich zurückgegangen wären und obwohl das Personal der belangten Behörde deutlich aufgestockt worden wäre. 2016 seien in Österreich 42.073 Asylanträge registriert worden, was im Vergleich zu 2015 einen Rückgang von 52,4 % bedeute. Darüber hinaus sei es bei der belangten Behörde im Laufe des Jahres 2016 zu einer deutlichen Personalaufstockung und weiters zu einer Änderung des Systems der Ausbildung neuer Referenten gekommen. Laut Website der belangten Behörde, habe diese 2016 bereits 1284 Mitarbeiter (im Unterschied zu 555 Mitarbeitern 2014) gehabt. Auch in den ersten drei Monaten des Jahres sei es, wie aus der auf der Homepage des Bundesministerium für Inneres veröffentlichten Asylstatistik ersichtlich, zu einer Reduktion der schon niedrigeren Zahlen des Vorjahres um weitere 55 % gekommen. Die belangte Behörde sei als monokratische Behörde organisiert, es wäre daher ohne weiteres möglich gewesen, einen Akt, der aus Kapazitätsgründen in der Regionaldirektion Oberösterreich nicht behandelt habe werden können an eine weniger ausgelastete Regionaldirektion weiter zu reichen. Die österreichischen Behörden hätten gesetzestreu zu handeln (die Republik erwarte dies schließlich auch zu Recht von ihren Bürgern) es habe daher für die belangte Behörde kein Grund bestanden, gesetzwidrig zu handeln (Paragraph 22, Absatz eins, AsylG wie auch Artikel 31, RL 2013/32/EU sähen aufgrund des erhöhten Asylwerberaufkommens der Jahre 2015 nunmehr eine Entscheidungsfrist von 15 Monaten vor). Richtigerweise hätte die belangte Behörde daher in seinem Fall, weil sie es auf eine Säumnisbeschwerde ankommen lasse haben, die dadurch verlängerte Entscheidungsfrist schon als Ausdruck der Achtung der Gesetze wahrnehmen müssen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: 1.
  14. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt, insbesondere in die von der belangten Behörde vorgelegte Argumentation betreffend Säumnisverfahren, in die eingeholten Statistiken (Asyl-Jahresstatistik 2014, 2015 und 2016, Asyl-Monatsstatistiken Jänner 2017 und Februar 2017 sowie die Jahresbilanzen der belangten Behörde 2015 und 2016) und Einholung einer Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs, steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: 1.
  15. Der Beschwerdeführer stellte am 4.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag zum Verfahren zugelassen. 1.
  16. Mit Schreiben vom 6.3.2017 brachte der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde ein. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 4.11.2015 war zu diesem Zeitpunkt noch nicht erledigt und ist auch bis dato nicht erledigt. 1.
  17. In Österreich kam es aufgrund der erheblich erhöhten Antragszahlen im Bereich des Asylrechts - im Jahr 2014 haben 28.064 Fremde in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, im Jahr 2015 waren es rund 90.000 Personen, was in etwa einer Verdreifachung der Asylanträge gegenüber dem Jahr 2014 entspricht, in dem wiederum um 60,3 % mehr Anträge als im Jahr 2013 gestellt wurden - zu einer außergewöhnlichen Mehrbelastung der belangten Behörde; diese Mehrbelastung führte zu erheblichen, auch in anderen Verfahren zu beobachtenden Verzögerungen. 1.
  18. Festzustellen ist, dass die monatlichen Antragszahlen im Jahr 2014 zwischen 1.500 bis - zu Jahresende - maximal rund 4.200 schwankten, wobei die Zahlen ab der Jahresmitte extrem zu steigen begannen und im Dezember 2014 den Höchststand erreichten. Im Mai 2014 wurde ebenso wie im Juli eine Steigerung von über 20% gegenüber dem Vorjahr verzeichnet, während sich in der zweiten Jahreshälfte mit Steigerungen zwischen 81% (August 2014) und 176% (Dezember 2014) die Zahl der Schutzsuchenden mehr als verdoppelt hat. Auch im Jahr 2015 hat sich der Anstieg der Verfahrenszahlen weiter nach oben entwickelt. Insbesondere im zweiten Halbjahr 2015 hat die Anzahl der Anträge pro Monat oftmals über 10.000 betragen. Im Jahr 2016 gingen die monatlichen Antragszahlen sukzessive zurück, wobei trotzdem monatlich über 2.000 Anträge gestellt wurden und die Zahl somit immer noch über der Anzahl der monatlichen Anträge innerhalb des ersten Halbjahres 2014 lag. Insgesamt wurden 2016 rund 42.000 Anträge gestellt. Im Jänner und Februar 2017 lag die Zahl der Anträge mit jeweils knapp über 2.000 Anträgen um je ca. 60% niedriger als im Jahr zuvor. 1.
  19. Im Jahr 2015 traf die belangte Behörde mit 36.227 Statusentscheidungen nach dem Asylgesetz bereits doppelt so viele Entscheidungen wie im Jahr
  20. 2016 konnte die belangte Behörde rund 57.500 Entscheidungen betreffend Anträge auf internationalen Schutz treffen. Damit konnte sie ihre Asylentscheidungen um 57% steigern. Unbeschadet der Personalaufstockungen hat sich aufgrund des starken Zustroms Schutzsuchender im Jahr 2015 die Anzahl an offenen Verfahren seit 2014 mehr als verdoppelt (jeweils per
  21. Dezember betrug die Zahl der offenen Verfahren 2014: 23.000, 2015: 73.400, 2016: 64.600 und im Februar 2017: 59.500). Daraus ergibt sich, dass die im Laufe des Jahres 2015 erreichten Antragszahlen bereits ab dem zweiten Halbjahr 2014 kontinuierlich angestiegen sind. Für den Zeitpunkt der Antragstellung des Beschwerdeführers am 4.11.2015 wird festgestellt, dass der Anstieg zum Vergleichsmonat November 2014 bereits 230,47% betrug. 1.
  22. Im Jahr 2014 kam es zu ersten Personalerweiterungsmaßnahmen bei der belangten Behörde, die sich in den Jahren 2015 und 2016 fortgesetzt haben (von 555 Mitarbeitern 2014 zu 1284 Mitarbeitern 2016). Zudem wurden laufend intensive Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen gesetzt.
  23. Beweiswürdigung: 2.
  24. Die Feststellungen hinsichtlich des Zeitpunkts der Antragstellung auf internationalen Schutz, der Erhebung der Säumnisbeschwerde und der Nichterledigung des verfahrenseinleitenden Antrages des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorgelegten – unbedenklichen – Verfahrensakt der belangten Behörde. 2.
  25. Die Feststellungen zur Zahl der Anträge auf internationalen Schutz in Österreich zwischen 2014 und Februar 2017 sowie zu den vom Bund in diesem Zeitraum ergriffenen organisatorischen und personellen Maßnahmen stützen sich auf die durch die belangte Behörde auf ihrer Homepage veröffentlichten Jahresbilanzen bzw. auf die auf der Seite des Bundesministeriums für Inneres öffentlich zugänglichen asylrelevanten Monatsstatistiken und Jahresstatistiken und auf die weiter unten wiedergegebenen auszugweise zitierten Gesetzesmaterialien zu der in BGBl. I Nr. 24/2016 kundgemachten Änderung des AsylG 2005 (AB 1097 BlgNR,
  26. GP, S. 7 f). Die festgestellten Zahlen und Statistiken sind nachvollziehbar dargelegt und ist es allgemein bekannt, dass die Anzahl der Asylverfahren in Österreich in den letzten Jahren erheblich gestiegen sind. Auch hat der Beschwerdeführer gegen die Zahlen als solche keine Einwände erhoben oder deren Unrichtigkeit behauptet; vielmehr stützt er sich in seinen rechtlichen Ausführungen auf diese.2.
  27. Die Feststellungen zur Zahl der Anträge auf internationalen Schutz in Österreich zwischen 2014 und Februar 2017 sowie zu den vom Bund in diesem Zeitraum ergriffenen organisatorischen und personellen Maßnahmen stützen sich auf die durch die belangte Behörde auf ihrer Homepage veröffentlichten Jahresbilanzen bzw. auf die auf der Seite des Bundesministeriums für Inneres öffentlich zugänglichen asylrelevanten Monatsstatistiken und Jahresstatistiken und auf die weiter unten wiedergegebenen auszugweise zitierten Gesetzesmaterialien zu der in Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, kundgemachten Änderung des AsylG 2005 Ausschussbericht 1097 BlgNR,
  28. GP, S. 7 f). Die festgestellten Zahlen und Statistiken sind nachvollziehbar dargelegt und ist es allgemein bekannt, dass die Anzahl der Asylverfahren in Österreich in den letzten Jahren erheblich gestiegen sind. Auch hat der Beschwerdeführer gegen die Zahlen als solche keine Einwände erhoben oder deren Unrichtigkeit behauptet; vielmehr stützt er sich in seinen rechtlichen Ausführungen auf diese.
  29. Rechtliche Beurteilung: 3.
  30. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.
  31. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde: § 22 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) lautet:Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz (AsylG) lautet: "Entscheidungen § 22.

(1)Abweichend von § 73 Abs. 1 AVG ist über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden.Paragraph 22,
(1)Abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, AVG ist über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden. (Anm.: Abs. 2 bis Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2 bis Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) " § 73 Allgemeines Verwaltungsverfahren lautet:Paragraph 73, Allgemeines Verwaltungsverfahren lautet: "§ 73.
(1)Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich."§ 73.
(1)Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 a,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
(2)Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(3)Für die Berufungsbehörde beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen." § 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz lautet:Paragraph 8, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz lautet: "Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde § 8.
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Paragraph 8,
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2)In die Frist werden nicht eingerechnet:
  1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
  2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union." 3.
  3. Zur Frage der Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde: § 8 Abs. 1 VwGVG orientiert sich im Wortlaut und sinngemäß an der bis 31.12.2013 in Geltung stehenden Regelung des § 27 Verwaltungsgerichtshofgesetzes -VwGG (vgl. § 81 Abs 11 Z 2 VwGG) (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 924). Nach der Rechtsprechung des VwGH zu § 27 VwGG (alt) mussten die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 VwGG im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde vorliegen (vgl. VwGH vom 11.10.2006, Zl. 2006/12/0128; VwGH vom 26.6.2013, Zl. 2011/03/0240). Diese Rechtsprechung ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch auf die nunmehr gültige Regelung des § 8 Abs. 1 VwGVG übertragbar.Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG orientiert sich im Wortlaut und sinngemäß an der bis 31.12.2013 in Geltung stehenden Regelung des Paragraph 27, Verwaltungsgerichtshofgesetzes -VwGG vergleiche Paragraph 81, Absatz 11, Ziffer 2, VwGG) vergleiche dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 924). Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 27, VwGG (alt) mussten die Voraussetzungen des Paragraph 27, Absatz eins, VwGG im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde vorliegen vergleiche VwGH vom 11.10.2006, Zl. 2006/12/0128; VwGH vom 26.6.2013, Zl. 2011/03/0240). Diese Rechtsprechung ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch auf die nunmehr gültige Regelung des Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG übertragbar. § 22 Abs. 1 AsylG wurde mit BGBl. I Nr. 24/2016 dahingehend novelliert, dass die Entscheidungsfrist – abgehend von der allgemeinen Regelung des § 73 AVG – für die belangte Behörde auf insgesamt 15 Monate ausgedehnt wurde. Wie oben dargelegt müssen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde vorliegen.Paragraph 22, Absatz eins, AsylG wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, dahingehend novelliert, dass die Entscheidungsfrist – abgehend von der allgemeinen Regelung des Paragraph 73, AVG – für die belangte Behörde auf insgesamt 15 Monate ausgedehnt wurde. Wie oben dargelegt müssen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde vorliegen. Die Entscheidungsfrist des § 22 Abs. 1 AsylG war im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde am 6.3.2017 bereits abgelaufen, die belangte Behörde verletzte sohin ihre Entscheidungspflicht.Die Entscheidungsfrist des Paragraph 22, Absatz eins, AsylG war im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde am 6.3.2017 bereits abgelaufen, die belangte Behörde verletzte sohin ihre Entscheidungspflicht. 3.
  4. Zur Frage der Begründetheit der Säumnisbeschwerde: Wie oben dargelegt, ist eine Säumnisbeschwerde dann abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG bzw. nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (vgl. das Erkenntnis vom
  5. März 2016, Zl. Ra 2015/10/0063). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. etwa das Erkenntnis vom
  6. Dezember 2014, Zl. 2012/07/0087, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG bzw. nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war vergleiche das Erkenntnis vom
  7. März 2016, Zl. Ra 2015/10/0063). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet vergleiche etwa das Erkenntnis vom
  8. Dezember 2014, Zl. 2012/07/0087, mwN). Mit Erkenntnis vom 24.5.2016, Zl. Ro 2016/01/0001, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage auseinander, ob der in den Feststellungen wiedergegebene Anstieg an Asylverfahren in Österreich ein unüberwindliches Hindernis iSd oben wiedergegebenen Judikatur darstellt, was der Verwaltungsgerichtshof bejahte. Der Verwaltungsgerichtshof führte zusammengefasst aus, dem Verwaltungsgericht (des damaligen Verfahrens) könne nämlich nicht entgegengetreten werden, wenn es – wie im Anlassverfahren (der Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz datierte vom 5.1.2015), d.h. eines spätenstens ab dem Jahr 2015 anhängig gewordenen Asylverfahrens – bei der Verschuldensbeurteilung die außergewöhnliche Belastungssituation der belangten Behörde in besonderer Weise ins Kalkül zieht und dabei berücksichtigt, dass die Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist alleine auf diese Belastungssituation zurückzuführen ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach im Beschluss vom 29.7.2016, Zl. Ro 2016/18/0004 aus, dass der Anstieg an Verfahren auch bereits ab September 2014 vorgelegen ist. Ein solcher Fall liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch hier vor. Der Beschwerdeführer stellte im November 2015 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz, dies zu einer Zeit in der – wie festgestellt – bereits seit 2014 ein deutlicher Anstieg der Antragszahlen zu verzeichnen war. Wie oben dargelegt trifft die belangte Behörde angesichts des Zeitpunktes der Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz und der damals bereits und auch derzeit noch bestehenden außergewöhnlichen Belastungssituation der belangten Behörde kein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung des Verfahrens, da diese auf ein unbeeinflussbares und unüberwindbares Hinderniss iSd obigen Rechtsprechung zurückzuführen ist. Der Säumnisbeschwerde kommt daher keine Berechtigung zu. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass im Jahr 2016 und auch in den ersten Monaten des heurigen Jahres die Zahl der neuen Anträge im Vergleich mit dem Jahr 2015 deutlich zurückgegangen ist, ist dem entgegenzuhalten, dass dies zwar richtig ist, jedoch auch im Jahr 2016 42.000 Anträge gestellt wurden und dass, wie festgestellt weiterhin die Zahl der offenen Verfahren vor der belangten Behörde im Februar 2017 immer noch 59.500 beträgt. Insoweit zeigt sich im Vergleich mit dem Jahr 2015, welches die belangte Behörde mit 73.400 offenen Verfahren beendete zwar dass die Rückstände langsam abgebaut werden, diese aber immer noch deutlich höher sind als die Zahl der Neuanträge und um das Dreifache höher sind als
  9. Sohin zeigt sich zwar deutlich, dass die gesetzten Maßnahmen zu greifen beginnen und dass die belangte Behörde derzeit in der Lage ist Rückstände abzubauen, jedoch vermag diese Leistung an der, zumindest derzeit noch, bestehenden außergewöhnlichen Belastungssituation der belangten Behörde nichts zu verändern. Angesichts der durch die festgestellten Zahlen dokumentierten Situation der belangten Behörde, kann auch die vom Beschwerdeführer angeführte Möglichkeit, den Akt an eine weniger ausgelastete Regionaldirektion abzutreten, zu keiner anderen Beurteilung führen, da die außergewöhnliche Belastungssituation die belangte Behörde als solche betrifft und nicht lediglich einzelne Organisationseinheiten. Soweit der Beschwerdeführer sich nämlich mit diesem Vorbringen auf die Verpflichtung der belangten Behörde, durch organisatorische Maßnahmen für eine rasche Entscheidung Sorge zutragen beruft, ist dem entgegenzuhalten, dass einerseits bereits entsprechende Maßnahmen getroffen wurden, diese jedoch erst zu greifen beginnen und dass andererseits, wie der VwGH in seinem Beschluss vom 29.7.2016, Ro 2016/18/004, festhält in der dargestellten Ausnahmesituation auch diese Verpflichtung zwangsläufig an ihre Grenzen stößt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  10. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Die Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 leg. cit. entfallen, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Verhandlung kann gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. entfallen, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Im vorliegenden Fall wird gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.Im vorliegenden Fall wird gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit den oben zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen wurde dargelegt, dass bei der Beurteilung des Verschuldens einer bei der belangten Behörde eingetretenen Verfahrensverzögerung die außergewöhnliche Belastungssituation der Behörde im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung vom Verwaltungsgericht ins Kalkül gezogen werden kann.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit den oben zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen wurde dargelegt, dass bei der Beurteilung des Verschuldens einer bei der belangten Behörde eingetretenen Verfahrensverzögerung die außergewöhnliche Belastungssituation der Behörde im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung vom Verwaltungsgericht ins Kalkül gezogen werden kann. Die gegenständliche Entscheidung weicht sohin nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W266.2151072.1.00

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