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{'item': 'W268 2152997-1'}

Obsah (14)§ 76§ 35Artikel 22§ 5§ 61Artikel 28§§ 56§ 57Art. 49§ 77§ 21§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2017 GeschäftszahlW268 2152997-1 SpruchW268 2152997-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris GAC

§ 76Abs. 2 FPG i

Vm. § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 10.04.2017 sowie die Anhaltung in Schubhaft von 10.04.2017 bis zur Außerlandesbringung des BF am 13.04.2017 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 76, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 10.04.2017 sowie die Anhaltung in Schubhaft von 10.04.2017 bis zur Außerlandesbringung des BF am 13.04.2017 für rechtswidrig erklärt. II. Der Bund (Bundesminister für Inneres), hat

§ 35Abs. 2 Vw

GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters den Verfahrensaufwand in Höhe von 736,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund (Bundesminister für Inneres), hat

Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters den Verfahrensaufwand in Höhe von 736,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz "BF" genannt), ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 25.09.2016 in Österreich ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer niederschriftlichen Erstbefragung unterzogen. Durch eine VIS-Abfrage stellte sich heraus, dass der BF im Besitz eines Visums für den Schengenraum, gültig von 29.08.2016 bis 11.11.2016, war. In Folge wurde dem BF die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesamtes zur Kenntnis gebracht, seinen Antrag zurückzuweisen und Konsultationen mit Italien einzuleiten. Am 06.10.2016 wurde der BF zu einem Handwurzelröntgen zur Feststellung seines Alters geladen. Das Ergebnis der Untersuchung deutete auf die Volljährigkeit des BF hin. Am 25.10.2016 wurde der BF zu einer weiteren Untersuchung zur Feststellung seines Alters geladen. Das Gutachten der Volljährigkeitsbeurteilung langte am 29.10.2016 ein und ergab zum Zeitpunkt der Untersuchung ein Mindestalter von 18,42 Jahren. Am 25.10.2016 langte die Antwort von Italien ein, wonach Italien das Visum für Malta ausgestellt habe. In Folge wurde ein Konsultationsverfahren mit Malta eingeleitet. Am 04.11.2016 wurde die Volljährigkeit des BF mittels Verfahrensanordnung festgestellt. Aus einem Bericht der PI Traiskirchen vom 15.11.2016 ergibt sich, dass der BF an einem Raufhandel mehrerer Asylwerber in der Betreuungsstelle Ost beteiligt war. Mit Schreiben vom 16.01.2017 teilten die österreichischen Dublin-Behörden den maltesischen Behörden mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort

Artikel 22Abs.

7 und 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Verfristung eingetreten und Malta nunmehr zur Durchführung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz zuständig sei.Mit Schreiben vom 16.01.2017 teilten die österreichischen Dublin-Behörden den maltesischen Behörden mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort

Artikel 22Absatz 7 und 25 Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, Verfristung eingetreten und Malta nunmehr zur Durchführung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz zuständig sei. Am 23.02.2017 wurde der Beschwerdeführer unter Anwesenheit eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen angab, dass er gesund sei und weder in Österreich noch sonst in der EU Verwandte habe. Es wurde ihm weiters mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn nach Malta auszuweisen und wurde ihm Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Der BF gab dazu an, dass er noch nie in Malta gewesen sei und nicht zurück wollte. Befragt, was einer Ausweisung des BF nach Malta entgegenstehe, brachte er neuerlich vor, dass er noch nie in Malta gewesen sei. 2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 28.02.2017 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten,

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz

Artikel 22Abs. 7 i

Vm 13 Abs. 1 der Verordnung 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Malta zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

§ 61Abs. 1 Z 1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F angeordnet und ausgesprochen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. § 61 Abs. 2 FPG nach Malta zulässig sei.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 28.02.2017 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten,

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz

Artikel 22

Absatz 7, in Verbindung mit 13 Absatz eins, der Verordnung 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Malta zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF angeordnet und ausgesprochen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG nach Malta zulässig sei.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 09.03.2017 durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, über welche bis dato noch nicht entschieden wurde. Es wurde weiters keine aufschiebende Wirkung gewährt, weshalb die Anordnung zur Außerlandesbringung am 02.03.2017 durchsetzbar sowie am 22.03.2017 durchführbar wurde.
  2. Am 09.04.2017 wurde der BF in Verwaltungsverwahrungshaft zwecks seiner Abschiebung nach Malta am 11.04.2017 genommen. Es war zunächst eine unbegleitete Flugabschiebung vorgesehen. Da der BF laut Akteninhalt im PAZ Hernalser Gürtel angab, dass er nicht freiwillig nach Malta reisen würde und den Flug sicherlich verweigern würde, wurde am 10.04.2017 der für 11.04.2017 vorgesehene Flug storniert und eine eskortierte Dublin-Überstellung per Flug nach Malta für den 13.04.2017 gebucht und zugleich die Schubhaft über den BF verhängt.
  3. Am 10.04.2017 wurde mit dem BF weiters eine Einvernahme zur Anordnung der Schubhaft durchgeführt, in welcher er vorbrachte, dass er keinen Reisepass habe. Nach Vorhalt, dass der BF mit seinem Reisepass und einem Visum aus Malta nach Italien gekommen sei, gab er an, dass seine Tasche samt Reisepass und Visum auf einem Bahnhof gestohlen worden seien. Er habe nicht gewusst, wie man eine Verlustanzeige macht und habe auch keinen neuen Reisepass beantragt. Er habe auch keine sonstigen Identitätsdokumente. Befragt, weshalb der BF angegeben habe, minderjährig zu sein, gab er an, dass seine Mutter ihm dieses Geburtsdatum gesagt habe. Er habe immer viel gearbeitet, weshalb er älter aussehe. Er habe das Bundesgebiet nach der negativen Entscheidung nicht verlassen, da er eine Beschwerde eingebracht habe. Er habe nicht gewusst, dass gegen ihn eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen worden sei. Man habe ihm auch nicht gesagt, dass er das Land verlassen solle. Er habe kein Geld. Er habe seinen Lebensunterhalt nach der negativen Entscheidung insofern bestritten, als er im Lager in Traiskirchen gearbeitet habe. Im Protokoll wurde jedoch angemerkt, dass der BF zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Traiskirchen gewesen sei. Er wolle nicht nach Malta fliegen, sondern in Österreich bleiben. Er gehe im Lager zur Schule und könne dort auch arbeiten. Er wolle nicht nach Malta. Befragt, ob er bei einer Abschiebung nach Malta etwas zu befürchten habe, gab er an, dass er nie dort gewesen sei. Befragt nach einer Stellungnahme zu seiner Inschubhaftnahme gab der BF an, dass er morgen fliegen werde. Weiters bat er, dass er morgen fliegen wolle und es am Donnerstag zu spät sei.
  4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2017, wurde

Artikel 28Abs. 1 und 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wird darin ausgeführt, dass der BF illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Er sei noch nie einer legalen Beschäftigung hier nachgegangen und bestehe auch keine begründete Aussicht, dass er eine Arbeitsstelle finden werde. Er habe Drogen konsumiert. Er habe sich im bisherigen Verfahren unkooperativ verhalten, indem er nach Erhalt der negativen Entscheidung im Bundesgebiet untergetaucht sei und deshalb von der Grundversorgung abgemeldet worden sei. Er sei in Österreich untergetaucht, indem er sich nicht behördlich gemeldet habe und für die Behörde nicht greifbar gewesen sei. Er besitze keinen gültigen Reisepass und habe die Ausreise aus Österreich trotz der hierzu bestehenden Verpflichtung verweigert. Der Beschwerdeführer habe die österreichische Rechtsordnung missachtet, da er der Anordnung zur Außerlandesbringung nicht nachgekommen und stattdessen untergetaucht sei. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren, habe keinen ordentlichen Wohnsitz und sei in Österreich in keiner Weise integriert und verfüge über keine familiären, beruflichen oder sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Zudem habe der BF bewusst die Behörde über sein Alter und seine Identität getäuscht, um sich Vorteile zu verschaffen. Weiters habe er von sich aus keinen Versuch unternommen, mit der Behörde in Kontakt zu treten. Im Falle des BF seien die Z 1, 2, 3, 6 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG erfüllt. Aufgrund der persönlichen Lebenssituation des BF sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bei ihm ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Es liege somit eine Ultima-ratio-Situation vor, weshalb auch die Anwendung des gelinderen Mittels nicht angezeigt sei. Eine Haftunfähigkeit sei nicht ersichtlich.6. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2017, wurde

Artikel 28Absatz eins und 2 der Verordnung EU Nr.

604 aus 2013, (Dublin III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wird darin ausgeführt, dass der BF illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Er sei noch nie einer legalen Beschäftigung hier nachgegangen und bestehe auch keine begründete Aussicht, dass er eine Arbeitsstelle finden werde. Er habe Drogen konsumiert. Er habe sich im bisherigen Verfahren unkooperativ verhalten, indem er nach Erhalt der negativen Entscheidung im Bundesgebiet untergetaucht sei und deshalb von der Grundversorgung abgemeldet worden sei. Er sei in Österreich untergetaucht, indem er sich nicht behördlich gemeldet habe und für die Behörde nicht greifbar gewesen sei. Er besitze keinen gültigen Reisepass und habe die Ausreise aus Österreich trotz der hierzu bestehenden Verpflichtung verweigert. Der Beschwerdeführer habe die österreichische Rechtsordnung missachtet, da er der Anordnung zur Außerlandesbringung nicht nachgekommen und stattdessen untergetaucht sei. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren, habe keinen ordentlichen Wohnsitz und sei in Österreich in keiner Weise integriert und verfüge über keine familiären, beruflichen oder sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Zudem habe der BF bewusst die Behörde über sein Alter und seine Identität getäuscht, um sich Vorteile zu verschaffen. Weiters habe er von sich aus keinen Versuch unternommen, mit der Behörde in Kontakt zu treten. Im Falle des BF seien die Ziffer eins, 2, 3, 6 und 9 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG erfüllt. Aufgrund der persönlichen Lebenssituation des BF sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bei ihm ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Es liege somit eine Ultima-ratio-Situation vor, weshalb auch die Anwendung des gelinderen Mittels nicht angezeigt sei. Eine Haftunfähigkeit sei nicht ersichtlich. Dieser Bescheid wurde dem BF am 10.04.2017, um 15.15 Uhr, durch persönliche Übernahme zugestellt. Ebenfalls am 10.04.2017 wurde dem BF die Verfahrensanordnung, mit dem ihm ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt wurde, durch persönliche Übergabe zugestellt.

  1. Mit Schreiben vom 13.04.2017 brachte der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 10.04.2017 sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 10.04.2017 ein. Dort wurde insbesondere vorgebracht, dass das Ermittlungsverfahren fehlerhaft geführt worden sei, da die Behörde unzutreffenderweise zum Schluss gekommen sei, dass der BF von der Grundversorgung abgemeldet worden und untergetaucht sei. So lasse sich dem GVS-System eindeutig entnehmen, dass der BF von 25.09.2016 bis zum 09.04.2017 durchgehend in der Betreuungsstelle Ost als wohnhaft gemeldet war. Eine Meldelücke im ZMR könne hingegen nicht dem BF angelastet werden. Weiters seien die im Bescheid angeführten Länderinformationen veraltet, da diese aus den Jahren 2011 bis 2012 stammen. Zudem wurde vorgebracht, dass beim BF keine erhebliche Fluchtgefahr vorliege. So habe die belangte Behörde zwar die Bestimmung des § 76 Abs. 3 FPG angeführt, jedoch sei eine ordnungsgemäße Subsumption unterlassen worden, indem nicht angeführt worden sei, welche der in § 76 Abs. 3 FPG festgelegten Kriterien verwirklicht worden seien. Weiters gehe das Argument der Behörde, wonach der BF untergetaucht sei, ins Leere, zumal er durch seinen durchgängigen Aufenthalt in Traiskirchen hohe Kooperationsbereitschaft bewiesen habe. Wenn der BF angebe, dass er sich bis zu seiner Anhaltung am 09.04.2017 in diversen Bahnhöfen aufgehalten habe, so habe er sich dabei auf die Zeit vor der Asylantragstellung in Italien bezogen. Nicht zutreffend sei zudem, dass der BF die Behörden über sein Alter getäuscht habe - vielmehr habe er in Nigeria keine Schulbildung bekommen und somit die Altersangaben lediglich von seiner Mutter mitgeteilt bekommen. Zudem gebe es im Bescheid keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF eine Abschiebung verhindern würde. Zudem habe er am Ende der Einvernahme auch angegeben, dass er bereit sei, morgen nach Malta zu fliegen. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der BF ausreiseunwillig sei, so sei anzumerken, dass dies kein Grund für eine Inschubhaftnahme sei. Außerdem sei nicht erkennbar, welche Schlüsse die Behörde aus dem Satz, dass der BF Drogen konsumiere, ziehe. Auch zeige die Tatsache, dass die Behörde angeführt, dass die Familie des BF in Gambia sei, dass sie sich nicht im Detail mit dem Fall auseinandergesetzt habe. Die mangelnde Integration des BF in Österreich könne diesem nicht vorgeworfen werden, zumal er sich erst seit kurzer Zeit in Österreich befinde. Schließlich hätten auch gelindere Mittel ausgereicht und habe die belangte Behörde nicht ausreichend begründet, warum im Fall des BF kein gelinderes Mittel in Frage komme. Dabei wäre ein gelinderes Mittel in Folge einer periodischen Meldeverpflichtung oder in Form der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Frage gekommen.
  2. Mit Schreiben vom 13.04.2017 brachte der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 10.04.2017 sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 10.04.2017 ein. Dort wurde insbesondere vorgebracht, dass das Ermittlungsverfahren fehlerhaft geführt worden sei, da die Behörde unzutreffenderweise zum Schluss gekommen sei, dass der BF von der Grundversorgung abgemeldet worden und untergetaucht sei. So lasse sich dem GVS-System eindeutig entnehmen, dass der BF von 25.09.2016 bis zum 09.04.2017 durchgehend in der Betreuungsstelle Ost als wohnhaft gemeldet war. Eine Meldelücke im ZMR könne hingegen nicht dem BF angelastet werden. Weiters seien die im Bescheid angeführten Länderinformationen veraltet, da diese aus den Jahren 2011 bis 2012 stammen. Zudem wurde vorgebracht, dass beim BF keine erhebliche Fluchtgefahr vorliege. So habe die belangte Behörde zwar die Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 3, FPG angeführt, jedoch sei eine ordnungsgemäße Subsumption unterlassen worden, indem nicht angeführt worden sei, welche der in Paragraph 76, Absatz 3, FPG festgelegten Kriterien verwirklicht worden seien. Weiters gehe das Argument der Behörde, wonach der BF untergetaucht sei, ins Leere, zumal er durch seinen durchgängigen Aufenthalt in Traiskirchen hohe Kooperationsbereitschaft bewiesen habe. Wenn der BF angebe, dass er sich bis zu seiner Anhaltung am 09.04.2017 in diversen Bahnhöfen aufgehalten habe, so habe er sich dabei auf die Zeit vor der Asylantragstellung in Italien bezogen. Nicht zutreffend sei zudem, dass der BF die Behörden über sein Alter getäuscht habe - vielmehr habe er in Nigeria keine Schulbildung bekommen und somit die Altersangaben lediglich von seiner Mutter mitgeteilt bekommen. Zudem gebe es im Bescheid keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF eine Abschiebung verhindern würde. Zudem habe er am Ende der Einvernahme auch angegeben, dass er bereit sei, morgen nach Malta zu fliegen. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der BF ausreiseunwillig sei, so sei anzumerken, dass dies kein Grund für eine Inschubhaftnahme sei. Außerdem sei nicht erkennbar, welche Schlüsse die Behörde aus dem Satz, dass der BF Drogen konsumiere, ziehe. Auch zeige die Tatsache, dass die Behörde angeführt, dass die Familie des BF in Gambia sei, dass sie sich nicht im Detail mit dem Fall auseinandergesetzt habe. Die mangelnde Integration des BF in Österreich könne diesem nicht vorgeworfen werden, zumal er sich erst seit kurzer Zeit in Österreich befinde. Schließlich hätten auch gelindere Mittel ausgereicht und habe die belangte Behörde nicht ausreichend begründet, warum im Fall des BF kein gelinderes Mittel in Frage komme. Dabei wäre ein gelinderes Mittel in Folge einer periodischen Meldeverpflichtung oder in Form der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Frage gekommen. Beantragt werde daher a) eine mündliche Verhandlung durchzuführen; b) den angefochtenen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass die Anordnung der Schubhaft, und die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgten; c) auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorliegen; d) der belangten Behörde den Ersatz von Aufwendungen, Kommissionsgebühren und Barauslagen aufzuerlegen.
  3. Am 13.04.2017 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung wurden in Folge vom BFA die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch übermittelt.
  4. Am 13.04.2017 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Malta abgeschoben.
  5. Mit Schriftsatz vom 13.04.2017 wurde dem erkennenden Gericht eine Stellungnahme der belangten Behörde zur Schubhaftbeschwerde übermittelt, in welcher zunächst der Verfahrensgang wiederholt und weiters ausgeführt wurde, dass sich der Sicherungsbedarf

§ 76Abs.

3 FPG auf mehrere Punkte gründe:10. Mit Schriftsatz vom 13.04.2017 wurde dem erkennenden Gericht eine Stellungnahme der belangten Behörde zur Schubhaftbeschwerde übermittelt, in welcher zunächst der Verfahrensgang wiederholt und weiters ausgeführt wurde, dass sich der Sicherungsbedarf

Paragraph 76, Absatz 3, FPG auf mehrere Punkte gründe: -Strichaufzählung die Identität des BF stehe nicht fest -Strichaufzählung unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet -Strichaufzählung aufgrund der Äußerung des BF, Österreich nicht verlassen zu wollen und sich der Abschiebung zu widersetzen, sei anzunehmen, dass der BF angesichts der drohenden Abschiebung untertauchen werde -Strichaufzählung Punkt 9 treffe in vollem Umfang zu Der BF habe deutlich erkennen lassen, dass er nicht bereit sich, sich an gesetzliche Vorschriften zu halten. In Folge wurden neuerlich die schon im Bescheid genannten Gründe für die Schubhaftverhängung angeführt. Beantragt werde, a) die Beschwerde als unbegründet abzuweisen; b)

83 Abs. 4 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen;

  1. c)den Beschwerdeführer zum Kostenersatz (Vorlageaufwand/Schriftsatzaufwand) in Höhe von € 426,20 zu verpflichten.Beantragt werde,
  2. a)die Beschwerde als unbegründet abzuweisen; b)

83 Absatz 4, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen; c) den Beschwerdeführer zum Kostenersatz (Vorlageaufwand/Schriftsatzaufwand) in Höhe von € 426,20 zu verpflichten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen 1.
  2. Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1.
  3. Zur Person des BF: Der BF, dessen Identität nicht feststeht, ist laut eigenen Angaben Staatsangehöriger von Nigeria und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1Der BF, dessen Identität nicht feststeht, ist laut eigenen Angaben Staatsangehöriger von Nigeria und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins FPG. Er stellte am 25.09.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 28.02.2017 zurückgewiesen wurde.

§ 61

FPG wurde weiters die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Malta für zulässig erklärt. Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde liegt noch keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor.Er stellte am 25.09.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 28.02.2017 zurückgewiesen wurde.

Paragraph 61, FPG wurde weiters die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Malta für zulässig erklärt. Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde liegt noch keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor. Im gesamten Verfahren finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des BF. Der BF verfügt nicht über ein gültiges Reisedokument Der BF ist in Österreich unbescholten. Die BF verfügt außerhalb des Dublin-Verfahrens über kein Aufenthaltsrecht für Österreich. 1.

  1. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft: Gegen den BF bestand zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme und wurde die Abschiebung nach Malta für zulässig erklärt. Für die Durchführung seines Asylverfahrens ist der Dublin-Staat Malta zuständig. Der BF wurde am 09.04.2017 in Verwahrungshaft und am 10.04.2017 in Schubhaft genommen, wo er bis zu seiner Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Malta am 13.04.2017 verblieb. Die zulässige Schubhafthöchstdauer wurde dadurch nicht überschritten. Der BF war zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung haftfähig. 1.
  2. Zum Sicherungsbedarf: Es lag zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme eine durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung vor. Der BF hat beim inländischen Asylverfahren mitgewirkt und sich dem Verfahren nicht durch Untertauchen entzogen. Es war davon auszugehen, dass Malta zur Rücknahme des BF verpflichtet ist. Der BF war seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz am 25.09.2016 bis zu seiner Inschubhaftnahme am 09.04.2017 behördlich an seinem Grundversorgungsquartier gemeldet und wohnhaft. Er besuchte dort weiters regelmäßig zwei Mal die Woche einen Deutschkurs und war weiters im Grundversorgungsquartier als Reinigungskraft tätig. Der BF gab in seiner Asyleinvernahme am 23.02.2017 an, dass er noch nie in Malta war und auch nicht nach Malta wolle. Im Rahmen seiner Einvernahme zur Schubhaftverhängung gab der BF zunächst neuerlich an, dass er nicht nach Malta wolle, jedoch brachte er gegen Ende der Einvernahme vor, dass er bereit sei, am nächsten Tag nach Malta zu fliegen und dass er nicht noch länger darauf warten wolle. 1.
  3. Zur familiären/sozialen Komponente: Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung. Er war jedoch in seinem Grundversorgungsquartier als Reinigungskraft tätig und besuchte dort regelmäßig einen Deutschkurs. Der BF hat keine nennenswerten sozialen Kontakte im Inland. Der BF verfügte zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme über einen gesicherten Wohnsitz und befand sich bis zu seiner Festnahme aufrecht in Grundversorgung.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Zum Verfahrensgang und zur Person des BF: Der Verfahrensgang und die hierzu getroffenen Feststellungen sowie die Feststellungen zur Person des BF, ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts zum Dublinverfahren sowie zum Schubhaftverfahren, deren Akteninhalt der BF in keiner Phase des Verfahrens substantiiert entgegengetreten ist. Die Feststellungen zur Gesundheit des BF und über das Fehlen eines Reisedokumentes ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF in den Einvernahmen am 23.02.2017 sowie am 10.04.2017 vor dem BFA. Dass der BF in Österreich unbescholten ist und über keinen Aufenthaltstitel in Österreich außerhalb des Dublin-Verfahrens verfügt, ergibt sich aus den diesbezüglichen Registerauskünften. 2.
  6. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft: Aufgrund der Aktenbestandteile im Verwaltungsakt ergibt sich, dass Malta durch Verfristung zur Durchführung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz zuständig wurde. Die Feststellung, dass gegen den BF eine durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid vom 28.02.2017, dem keine aufschiebende Wirkung zukam, in Verbindung mit der Tatsache, dass der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung nicht innerhalb der Wochenfrist zuerkannt wurde. Die Feststellung zur vollzogenen Abschiebung des BF ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bericht zur Abschiebung. Die Feststellung der Haftfähigkeit ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wurde auch nicht der Beschwerde nichts Gegenteiliges diesbezüglich vorgebracht. 2.
  7. Zum Sicherungsbedarf: Die Feststellungen zum Sicherungsbedarf (1.4.) gründen sich auf die Angaben im Akt des BVwG, auf die Angaben im Akt des vorangegangenen Dublinverfahrens des BVwG sowie auf die Einsicht in das Zentrale Melderegister sowie in das GVS. Das Vorliegen einer durchführbaren Anordnung zur Außerlandesbringung ergibt sich aus den Angaben im Akt und blieb dies im Rahmen des geltenden Verfahrens unbestritten. Hinsichtlich der Feststellung zur Mitwirkung des BF an seinem Asylverfahren wird ausgeführt, dass sich aus dem Akteninhalt ergibt, dass der BF bis zum Schluss des Dublinverfahrens im Verfahren mitgewirkt hat und durchgehend in seinem Grundversorgungsquartier aufhältig war und dort zudem als Putzkraft gearbeitet sowie einen Deutschkurs besucht hat. Hinweise auf eine fehlende Mitwirkung im Verfahren liegen nicht vor. Die Rücknahmeverpflichtung Maltas ergibt sich bereits aus der rechtzeitigen Bekanntgabe der Aussetzung der Überstellungsfrist. Die Aussage, wonach der BF seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz am 25.09.2016 bis zu seiner Inschubhaftnahme am 09.04.2017 behördlich an seinem Grundversorgungsquartier gemeldet war, wurde nach Einsicht in das Grundversorgungssystem getroffen. Auch aus dem ZMR geht hervor, dass der BF von 12.10.2016 bis zum 10.04.2017 aufrecht im Bundesgebiet gemeldet war. Es ist somit in Anbetracht dieser Ermittlungen nicht nachvollziehbar, weshalb das BFA von einem Untertauchen und von einer Abmeldung des BF aus der Grundversorgung ausgegangen ist. Den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Behörde im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht Nachschau in das Grundversorgungssystem hätte nehmen müssen, ist zuzustimmen und wurde auch in der Stellungnahme der belangten Behörde keine Begründung angeführt, weshalb man von einem Untertauchen des BF ausgegangen sei. 2.
  8. Familiäre/soziale Komponente: Hinsichtlich der Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF stützt sich das Gericht auf die eigenen Aussagen des BF in der Einvernahme vom 10.04.
  9. Die Feststellung zum aufrechten Wohnsitz des BF beruht zum einem auf der Eintragung im zentralen Melderegister und zum anderen darauf, dass sich der BF auch durchgehend in Grundversorgung befunden hat. Aus den Angaben im Akt ergibt sich auch nicht, dass der BF jemals seinen Wohnsitz im Grundversorgungsquartier aufgegeben hat, weshalb hier von einem gesicherten Wohnsitz ausgegangen werden konnte. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
  10. Rechtliche Beurteilung 3.
  11. Zu Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
  12. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
  13. Gesetzliche Grundlage: Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist

Art. 49leg.cit.

auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem

  1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im – gegenüber der Dublin II-VO neuen – Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).Die Dublin III-VO trat mit am
  2. Juli 2013 in Kraft und ist

Artikel 49, leg.cit.

auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im – gegenüber der Dublin II-VO neuen – Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).

Art. 28

Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Artikel 28

, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.). Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). § 76 Abs. 2a FPG sieht solche Kriterien vor. Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 28 Dublin III-VO hätte die belangte Behörde die Schubhaft jedoch jedenfalls auch nach dieser Bestimmung verhängen müssen. Die über das Vorliegen der Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit (vgl. Erwägungsgrund 20 Dublin III-VO) hinausgehenden Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO hat die belangte Behörde aber nicht geprüft.Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG sieht solche Kriterien vor. Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Artikel 28, Dublin III-VO hätte die belangte Behörde die Schubhaft jedoch jedenfalls auch nach dieser Bestimmung verhängen müssen. Die über das Vorliegen der Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit vergleiche Erwägungsgrund 20 Dublin III-VO) hinausgehenden Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO hat die belangte Behörde aber nicht geprüft. Zur Judikatur: 3.1.

  1. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.
  2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). "Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vgl. VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte (vgl. VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391).Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vergleiche VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte vergleiche VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391). In seiner Judikatur zu § 77 FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel

§ 77

FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.In seiner Judikatur zu Paragraph 77, FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel

Paragraph 77, FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im Paragraph 77, Absatz 3, FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten vergleiche VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten Paragraph 77, FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden. 3.1.

  1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als begründet: Die Behörde geht in ihrem Bescheid von der Erfüllung der Tatbestände der Ziffern 1, 2, 3, 6 lit a und 9 des § 76 Absatz 3 FPG aus. Hierzu ist festzuhalten:Die Behörde geht in ihrem Bescheid von der Erfüllung der Tatbestände der Ziffern 1, 2, 3, 6 Litera a und 9 des Paragraph 76, Absatz 3 FPG aus. Hierzu ist festzuhalten: Im Hinblick auf die Erfüllung des Tatbestandes der Z1 ist folgendes festzustellen: Bei Durchsicht des gesamten Akteninhalts konnte nicht festgestellt werden, dass der BF seine Rückkehr oder Abschiebung jemals behindert hätte oder am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme nicht mitgewirkt hat. Wenn die Behörde das Abstellen dieses Tatbestandes darauf stützt, dass der BF im Rahmen der Einvernahmen vor dem BFA am 23.02.2017 sowie am 10.04.2017 angegeben hat, dass er nicht nach Malta zurückwolle, so kann ihm darin noch keine mangelnde Mitwirkung am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme vorgeworfen werden. Weiters führte das BFA im Bescheid an, dass die Schubhaft deshalb über den BF verhängt werde, da dieser im PAZ angegeben habe, dass er den Flug nach Malta verweigern werde. Diesbezüglich ist jedoch festzustellen, dass diese Aussage lediglich auf einem E-Mail eines Polizeibediensteten beruht (AS 33), in welchem lediglich diese Aussage des BF angeführt wurde, ohne nähere Angaben, in welchem Zusammenhang der BF diese Äußerung erstattete und diese Aussage für sich allein somit noch nicht ausreichend objektivierbar ist. Dieses Faktum allein reicht nämlich nach Ansicht des Gerichtes ohne Hinzutreten weiterer Kriterien nicht aus, um hier bereits von einer versuchten Vereitelung der Außerlandesbringung durch den BF ausgehen zu können. Hinzu kommt weiters, dass der BF selbst in der Einvernahme zur Verhängung der Schubhaft am 10.04.2017 angegeben hat, dass er am nächsten Tag fliegen wolle: " Ich fliege morgen. Lassen Sie mich morgen fliegen, Donnerstag ist für mich zu spät." In Gesamtsicht ist somit zu Ziffer 1 festzustellen, dass angesichts dieser genannten Punkte noch nicht davon auszugehen ist, dass der BF seine Außerlandesbringung umgangen oder behindert hat oder ihm mangelnde Mitwirkung in diesem Zusammenhang vorgeworfen werden kann. Es darf in diesem Zusammenhang zudem nochmals auf die Ausführungen unter 2.
  2. verwiesen werden, wonach der BF seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz am 25.09.2016 bis zu seiner Inschubhaftnahme am 09.04.2017 behördlich an seinem Grundversorgungsquartier gemeldet war, weshalb sich letztendlich das im Bescheid angeführte Untertauchen des BF unter Verhinderung der Außerlandesbringung nicht bewahrheitet hat. Betreffend Z2 bleibt lediglich festzustellen, dass die diesbezüglichen Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, zumal gegen den BF weder ein Einreiseverbot noch ein Aufenthaltsverbot aufrecht ist und dieser auch nicht während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist. Die Tatbestandsmerkmale der Ziffer 3 hinsichtlich des Bestehens einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendeten Maßnahme stellen sich hingegen als zutreffend dar. Weiters sah das Bundesamt den Tatbestand der Z 6 lit a erfüllt, wonach ein Fremder bereits mehrere Anträge in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder hierüber falsche Angaben gemacht hat. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der BF außerhalb Österreichs bisher nur in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Falsche Angaben des BF hierüber liegen nicht vor. Es gibt zudem derzeit keinen Grund anzunehmen, dass der BF versucht hat, in einen anderen Mitgliedstaat weiterzureisen oder dies aktuell beabsichtigt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass der Tatbestand der Z 6 lit a nicht erfüllt ist.Weiters sah das Bundesamt den Tatbestand der Ziffer 6, Litera a, erfüllt, wonach ein Fremder bereits mehrere Anträge in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder hierüber falsche Angaben gemacht hat. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der BF außerhalb Österreichs bisher nur in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Falsche Angaben des BF hierüber liegen nicht vor. Es gibt zudem derzeit keinen Grund anzunehmen, dass der BF versucht hat, in einen anderen Mitgliedstaat weiterzureisen oder dies aktuell beabsichtigt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass der Tatbestand der Ziffer 6, Litera a, nicht erfüllt ist. Als weiteren Sicherungsgrund unterstellt die Behörde in ihrem Bescheid die Erfüllung des Tatbestandes der Ziffer 9, die im Wesentlichen auch erfüllt wurde. Auf Grund der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich jedoch, dass die Heranziehung der Gründe aus der Ziffer 9 für sich allein genommen noch keinen Sicherungsbedarf begründen kann. Dementsprechend ist die Erfüllung einer Ziffer 9 bei der Berücksichtigung des Sicherungsbedarfes zu bewerten. Im vorliegenden Fall ist daher nach Ansicht des Gerichtes im Rahmen einer Gesamtbetrachtung noch nicht von erheblicher Fluchtgefahr des BF auszugehen. Er hat im Verfahren bisher mitgewirkt und hat sich nicht durch Untertauchen entzogen. Auch im gegenständlichen Verfahren sind die von der belangten Behörde für die Verhängung der Schubhaft herangezogenen Argumente vorrangig und überwiegend solche, die typischerweise oder jedenfalls regelmäßig im Zusammenhang mit "Dublin-Verfahren" auftreten. Dazu zählt jedenfalls das bloße Fehlen sozialer und beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Soweit dem BF zudem vorgehalten wird, er habe sich nicht willig gezeigt, das Bundesgebiet selbständig zu verlassen, obwohl hierzu eine Verpflichtung besteht, ist der belangten Behörde entgegen zu halten, dass der BF in der Einvernahme zur Schubhaftverhängung am Ende angegeben hat, dass er schon am nächsten Tag nach Malta fliegen werde und es daher den Anschein hat, dass der BF letztendlich seine Außerlandesbringung akzeptierte. Letztendlich verhielt er sich auch ruhig während der Außerlandesbringung. Die im Rahmen der Dublin III-VO offenkundige – weil dem ausdrücklichen Wortlaut des Art. 28 Abs. 1 zweifelsfrei zu entnehmen – Ausnahmesituation der Verhängung einer Schubhaft setzt daher voraus, dass seitens eines Fremden/Asylwerbers nicht bloß Umstände vorliegen, die in derartigen Konstellationen wesenstypisch oder zumindest weit verbreitet sind. Vielmehr muss es zu einem aktiven Tun (Meldepflichtverletzungen, Untertauchen) oder einem bewussten Unterlassen (etwa einer Antragstellung in Österreich) kommen, das ein klares Desinteresse an einer Verfahrensführung in Österreich und/oder die klare Absicht verdeutlicht, sich bei nächster Gelegenheit dem Verfahren zu entziehen. Diese Umstände können im Übrigen auch in der (jüngeren) Vergangenheit liegen – wenn sich jemand etwa bereits mehrfach Überstellungen oder Verfahren entzogen hat.Die im Rahmen der Dublin III-VO offenkundige – weil dem ausdrücklichen Wortlaut des Artikel 28, Absatz eins, zweifelsfrei zu entnehmen – Ausnahmesituation der Verhängung einer Schubhaft setzt daher voraus, dass seitens eines Fremden/Asylwerbers nicht bloß Umstände vorliegen, die in derartigen Konstellationen wesenstypisch oder zumindest weit verbreitet sind. Vielmehr muss es zu einem aktiven Tun (Meldepflichtverletzungen, Untertauchen) oder einem bewussten Unterlassen (etwa einer Antragstellung in Österreich) kommen, das ein klares Desinteresse an einer Verfahrensführung in Österreich und/oder die klare Absicht verdeutlicht, sich bei nächster Gelegenheit dem Verfahren zu entziehen. Diese Umstände können im Übrigen auch in der (jüngeren) Vergangenheit liegen – wenn sich jemand etwa bereits mehrfach Überstellungen oder Verfahren entzogen hat. Daher hätte im gegenständlichen Verfahren mit der Anordnung des Gelinderen Mittels für den BF das Auslangen gefunden werden können, da es keine schlüssigen Hinweise für die Gefahr des Entziehens – jedenfalls in der für Personen in "Dublin-Verfahren" strengeren Form der "erheblichen Fluchtgefahr" – des BF gab. Ein dringender Sicherungsbedarf oder eine entsprechende "Sicherungsnotwendigkeit" war aufgrund der Umstände des gegenständlichen Falles nicht gegeben. 3.
  3. Zu Spruchpunkt II. und III. – Kostenbegehren3.
  4. Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. – Kostenbegehren Da der BF vollständig obsiegte, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz seiner Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen. Ein Kostenersatz für die Behörde besteht nach dem Gesetz in diesem Fall nicht. 3.
  5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind. Zu Spruchpunkt B. – Revision

§ 25aAbs.

1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W268.2152997.1.00

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