5 BFA-VG festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich zugestellt am 16.11.2016, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt und
G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.),
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG nach Mexiko zulässig ist (Spruchpunkt II.),
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.),
2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) sowie
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Mexiko zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) sowie
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von vier
9 FPG für unzulässig erklären und einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 erteilen; in eventu den Bescheid aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen; in eventu Spruchpunkt "IV." des Bescheides (gemeint wohl: "V.") aufheben; in eventu Spruchpunkt "IV." (gemeint wohl: "V.") dahingehend abändern, dass die Dauer des Einreiseverbotes reduziert wird, darüber hinaus der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, sowie eine mündliche Verhandlung anberaumen.Mit dem am 30.11.2016 beim BFA eingelangten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben, die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 9, FPG für unzulässig erklären und einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 55, 57, AsylG 2005 erteilen; in eventu den Bescheid aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen; in eventu Spruchpunkt "IV." des Bescheides (gemeint wohl: "V.") aufheben; in eventu Spruchpunkt "IV." (gemeint wohl: "V.") dahingehend abändern, dass die Dauer des Einreiseverbotes reduziert wird, darüber hinaus der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, sowie eine mündliche Verhandlung anberaumen. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 10.01.2017 vom BFA vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger von Mexiko (Vereinigte Mexikanische Staaten). Der BF weist erstmals ab XXXX2012 eine amtliche Wohnsitzmeldung in Österreich auf. Der am XXXX2012 gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Studierender" wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von XXXX vom 24.07.2015, Zl. XXXX, abgewiesen.Der BF weist erstmals ab XXXX2012 eine amtliche Wohnsitzmeldung in Österreich auf. Der am XXXX2012 gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Studierender" wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von römisch 40 vom 24.07.2015, Zl. römisch 40 , abgewiesen. Der BF hat seit Ablauf der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts über keine Berechtigung zum weiteren Aufenthalt in Österreich verfügt, ist ungeachtet dessen aber dennoch im Bundesgebiet verblieben. Nachdem er einer Aufforderung zur freiwilligen Ausreise nicht nachgekommen war, wurde der BF am XXXX2016 im Auftrag des BFA festgenommen und am XXXX2016 auf dem Luftweg von XXXX via XXXX nach XXXX(Mexiko) abgeschoben.Nachdem er einer Aufforderung zur freiwilligen Ausreise nicht nachgekommen war, wurde der BF am XXXX2016 im Auftrag des BFA festgenommen und am XXXX2016 auf dem Luftweg von römisch 40 via römisch 40 nach XXXX(Mexiko) abgeschoben. Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf: 01) LG F. STRAFS. XXXX vom XXXX2014 RK XXXX201401) LG F. STRAFS. römisch 40 vom XXXX2014 RK XXXX2014 § 15 StGB § 83
5 BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.
1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).
Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Ziffer eins,) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Ziffer 2,).
9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Der BF ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG und fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.Der BF ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG und fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
1 Z 1 FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.
, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein. Der BF ist als Staatsangehöriger von Mexiko Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG und als Inhaber eines gültigen biometrischen mexikanischen Reisepasses nach Maßgabe des Anhanges II zu Art. 1 Abs. 2 Visumpflicht-Verordnung für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit.Der BF ist als Staatsangehöriger von Mexiko Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG und als Inhaber eines gültigen biometrischen mexikanischen Reisepasses nach Maßgabe des Anhanges römisch zwei zu Artikel eins, Absatz 2, Visumpflicht-Verordnung für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit. Der Tag der fristenrelevanten (ersten) Einreise in den Schengen-Raum konnte nicht festgestellt werden, allerdings hielt sich der BF seinen eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA am 02.03.2015 zufolge seit Mitte Oktober 2012 in Österreich auf. Sein mexikanischer Reisepass wurde am XXXX2012 (mit Gültigkeit bis XXXX2018) in XXXX (México XXXX) ausgestellt. Die erste amtliche Wohnsitzmeldung des BF in Österreich datiert mit XXXX2012.Der Tag der fristenrelevanten (ersten) Einreise in den Schengen-Raum konnte nicht festgestellt werden, allerdings hielt sich der BF seinen eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA am 02.03.2015 zufolge seit Mitte Oktober 2012 in Österreich auf. Sein mexikanischer Reisepass wurde am XXXX2012 (mit Gültigkeit bis XXXX2018) in römisch 40 (México römisch 40 ) ausgestellt. Die erste amtliche Wohnsitzmeldung des BF in Österreich datiert mit XXXX2012. Der BF hielt sich bis zu seiner Abschiebung nach Mexiko am XXXX2016 in Österreich auf. Zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Rückkehrentscheidung war die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts jedenfalls schon seit etwa vier Jahren abgelaufen und der BF verfügte in dieser ganzen Zeit auch über keine Berechtigung zum weiteren Aufenthalt in Österreich. Sein Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Aufenthaltsbewilligung für Studierende) nach dem NAG wurde am XXXX2015 abgewiesen. Der BF hat sich somit zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung nicht rechtmäßig in Österreich aufgehalten. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.Der BF hat sich somit zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung nicht rechtmäßig in Österreich aufgehalten. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015,Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247). Vom BF wurde in der Beschwerde die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass er seit etwa einem Jahr eine österreichische Lebensgefährtin habe und im hohen Maße sprachlich und gesellschaftlich integriert sei, was sich auch aus vielen Freundschaften zu österreichischen Staatsbürgern und zahlreichen sozialen Aktivitäten zeige. Des Weiteren mache er von seinem Kontaktrecht zu seinen Kindern Gebrauch. Da ein bestehendes Familienleben des BF in Österreich nicht festgestellt werden konnte (weder in Bezug auf seine minderjährigen Kinder noch hinsichtlich der behaupteten österreichischen Lebensgefährtin), kann die angeordnete Rückkehrentscheidung folglich auch keinen Eingriff in ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen.Da ein bestehendes Familienleben des BF in Österreich nicht festgestellt werden konnte (weder in Bezug auf seine minderjährigen Kinder noch hinsichtlich der behaupteten österreichischen Lebensgefährtin), kann die angeordnete Rückkehrentscheidung folglich auch keinen Eingriff in ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK darstellen. Was die privaten Lebensumstände des BF in Österreich anbelangt, wird zwar nicht verkannt, dass sich der BF bis zu seiner Abschiebung über vier Jahre lang in Österreich aufgehalten hat und dass auf Grund der Dauer seines Aufenthalts auch erkennbare Ansätze einer sprachlichen und sozialen Integration in Österreich vorliegen. Insoweit in der Beschwerde auf die Integration des BF hingewiesen wird, so ist jedoch einzuwenden, dass das Erreichen eines solchen Grades der Integration letztlich nur durch das nach Ablauf des visumfreien Aufenthaltsrechtes illegale Verbleiben in Österreich möglich war und der BF überdies in der Zeit seines weiteren Aufenthaltes in Österreich zweimal strafgerichtlich verurteilt wurde. Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt jedoch eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Fremden als dringend geboten erscheinen lässt (vgl. VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Die Voraussetzungen dafür liegen im gegenständlichen Fall vor.Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt jedoch eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Fremden als dringend geboten erscheinen lässt vergleiche VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Die Voraussetzungen dafür liegen im gegenständlichen Fall vor. Des Weiteren konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF auf Grund seines mehrjährigen Aufenthalts außerhalb seines Herkunftsstaates über keinerlei Bindung mehr an seinen Herkunftsstaat verfügen würde, zumal bis 2012 der bisherige Lebensmittelpunkt des BF in Mexiko lag, wo nach wie vor auch dessen Eltern und Geschwister leben. Was die Aufrechterhaltung einer persönlichen Beziehung des BF zu den in Österreich lebenden minderjährigen Kindern anbelangt, ist festzuhalten, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen sind, dass künftig ein Kontakt über diverse Kommunikationsmittel (etwa über das Internet oder Telefon) oder sogar - die Zustimmung der obsorgeberechtigten Kindesmutter und eine allfällige pflegschaftsgerichtliche Genehmigung vorausgesetzt - durch fallweise Besuche in dessen Herkunftsstaat aufrechterhalten werden kann. Hier ist jedoch festzuhalten, dass der BF in der Vergangenheit seiner minderjährigen Tochter und der Kindesmutter wiederholt körperliche Gewalt zugefügt hat, weshalb auch der Wille des BF, mit seinen Kindern in Kontakt zu treten, vor diesem Hintergrund relativiert wird. Im Lichte dieser nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.Im Lichte dieser nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
Vm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre vergleiche VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119). Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorlagen, war in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
Vm. § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9 FPG festzustellen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war, und auch die Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorlagen, war in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 9, FPG festzustellen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war, und auch die Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zur Beschwerde betreffend Einreiseverbot:
F, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
3 FPG ist ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wennGemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
5 FPG liegt eine
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
Paragraph 53, Absatz 5, FPG liegt eine
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
6 FPG ist einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
Paragraph 53, Absatz 6, FPG ist einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3 Z 1 FPG gestützt und im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, dass der BF auf Grund der von ihm begangenen Straftaten (zwei rechtskräftige Verurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen) und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor.Ziffer eins, FPG gestützt und im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, dass der BF auf Grund der von ihm begangenen Straftaten (zwei rechtskräftige Verurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen) und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor. In der Beschwerde ist der BF den Gründen, die zum Einreiseverbot geführt haben, nicht konkret entgegengetreten, sondern hat dessen Unzulässigkeit nur damit begründet, dass er seit seiner Verurteilung unbescholten geblieben sei und sich weiterhin um eine Resozialisierung bemühe. Er sei auch in eine Therapie gegangen, um seine Aggressionen in den Griff zu bekommen, wobei sich sein Zustand jedenfalls wesentlich gebessert habe und er auch alle erforderlichen Schritte gesetzt habe, um nicht mehr rückfällig zu werden. Was die Dauer des Einreiseverbotes anbelange (der BF geht in der Beschwerde unzutreffend von fünf Jahren aus, während im angefochtenen Bescheid die Dauer mit vier Jahren befristet wurde), so sei diese im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der begangenen Tagen und der ausgesprochenen bedingten Freiheitsstrafe unverhältnismäßig. Andere Gründe, weshalb sich das Einreiseverbot als rechtswidrig erweisen würde, werden in der Beschwerde nicht genannt. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Der BF wurde - wie im angefochtenen Bescheid zutreffend angeführt - bereits zweimal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen (Gewalttaten aus Aggression und Wut), rechtskräftig verurteilt. Die verhängten Strafen sind noch nicht zur Gänze vollstreckt und folglich auch nicht getilgt (§ 53 Abs. 5 FPG). Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt.Der BF wurde - wie im angefochtenen Bescheid zutreffend angeführt - bereits zweimal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen (Gewalttaten aus Aggression und Wut), rechtskräftig verurteilt. Die verhängten Strafen sind noch nicht zur Gänze vollstreckt und folglich auch nicht getilgt (Paragraph 53, Absatz 5, FPG). Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt. Die zweifache Verurteilung des BF und der rasche Rückfall innerhalb kurzer Zeit und während offener Probezeit auf Grund der ersten Verurteilung, sowie der längere Zeitraum, innerhalb dessen er seiner damaligen Lebensgefährtin und seiner mj. Tochter körperliche Gewalt mehrmals angedroht und auch zugefügt hat, zeigen, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die Straftaten noch nicht lange zurückliegen und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen, zumal auch der Vollzug der bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe noch andauert. Des Weiteren sah das Strafgericht im zuletzt ergangenen Urteil bei der Strafbemessung gerade die einschlägigen Vorstrafe und die offene Probezeit als erschwerend an. Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach der Unrechtsgehalt der vom BF begangenen Straftaten schon wegen der nur bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu relativieren sei, wird vom erkennenden Gericht nicht geteilt. Gerade die Art der Begehung und die Schwere der oben angeführten Straftaten, nämlich das wiederholte Zufügen und Androhen körperlicher Gewalt gegenüber Angehörigen im engsten Familienkreis, insbesondere im Fall von wehrlosen minderjährigen Kindern, aber auch aus spontaner unkontrollierter Wut begangene Sachbeschädigungen, weisen auf eine außerordentliche Aggressivität und hohe Gewaltbereitschaft des BF hin, was wiederum eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen lässt, insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Änderung des persönlichen Verhaltens des BF über viele Jahre nicht stattgefunden hat, weshalb eine (erneute) Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Eine allenfalls ernst zu nehmende Reue oder eine künftig zu erwartende Besserung des persönlichen Verhaltens erscheint im Hinblick auf die trotz wiederholter Verurteilungen völlig unbelehrbare Verhaltensweise und das stets unvermindert fortgesetzte Begehen der aufgezeigten strafbarer Handlungen als wenig glaubhaft. Im Übrigen wurden in der Beschwerde auch keinerlei Nachweise über das (erfolgreiche) Absolvieren einer Anti-Aggressions-Therapie oder über sonstige Schritte zur Resozialisierung vorgelegt. Letztlich weisen all diese Umstände unzweifelhaft auf ein massives persönliches Fehlverhalten des BF hin, das wiederum eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lässt. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von solchen gegen die körperliche Unversehrtheit anderer Menschen und von häuslicher Gewalt sowie gegen fremdes Eigentum, stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere am Schutz des gesundheitlichen Wohls der Menschen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung von Straftaten sowie Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere am Schutz des gesundheitlichen Wohls der Menschen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung von Straftaten sowie Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180). Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29.09.2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem
F FrÄG 2011, somit iSd. Art. 11 Abs. 1 iVm. Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021).Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind vergleiche die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29.09.2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem
Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011, somit iSd. Artikel 11, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 3, Ziffer 6, Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021). Was die Dauer des von der belangten Behörde verhängten Einreiseverbotes im Ausmaß von vier Jahren anbelangt, so steht diese im Vergleich zum schweren Unrechtsgehalt der vom BF begangenen Straftaten, zu den vom Strafgericht verhängten Strafen sowie zum schwerwiegenden persönlichen Fehlverhalten des BF, insbesondere auch auf Grund seines beharrlichen illegalen Verbleibens im Bundesgebiet, in angemessener Relation, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Fall eines Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG die zulässige Höchstdauer zehn Jahre beträgt.Was die Dauer des von der belangten Behörde verhängten Einreiseverbotes im Ausmaß von vier Jahren anbelangt, so steht diese im Vergleich zum schweren Unrechtsgehalt der vom BF begangenen Straftaten, zu den vom Strafgericht verhängten Strafen sowie zum schwerwiegenden persönlichen Fehlverhalten des BF, insbesondere auch auf Grund seines beharrlichen illegalen Verbleibens im Bundesgebiet, in angemessener Relation, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Fall eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG die zulässige Höchstdauer zehn Jahre beträgt. Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von strafbaren Handlungen und des illegalen Aufenthalts von Fremden in Österreich massiv zuwidergelaufen. Eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes kam daher nicht in Betracht, sondern war gerade auch zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich, aber auch in anderen europäischen Staaten, geboten. Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit
Vm. Abs. 2 Z 6 und Z 7 FPG als unbegründet abzuweisen.Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und Ziffer 7, FPG als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.) und
2 Z 1BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins B, F, A, -, römisch fünf G, einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt hat und wie sich aus den oben dargelegten Ausführungen ergibt, erwies sich die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Der BF hat durch sein Gesamtfehlverhalten unzweifelhaft gezeigt, dass er bislang nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und damit einhergehend die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Einreise sind somit zu Recht erfolgt. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9). Es konnte daher - trotz des in der Beschwerde gestellten Antrages -
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Es konnte daher - trotz des in der Beschwerde gestellten Antrages -
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. 3.5. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G301.2144193.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.