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{'item': 'G301 2153291-1'}

Obsah (17)Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 61§ 66§ 67§ 9§ 31Art. 20Art. 11Art. 12§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2017 GeschäftszahlG301 2153291-1 SpruchG301 2153291-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René B

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) zugestellt am 11.04.2017, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt und

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Mazedonien zulässig ist (Spruchpunkt II.),

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.) sowie

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) zugestellt am 11.04.2017, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Mazedonien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei.) sowie

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Mit dem am 13.04.2017 beim BFA eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob die BF durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, die "Beschwerdebehörde" möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dieser in seinen Spruchpunkten I, II, III und IV im vollen Umfang aufgehoben und dem "Beschwerdewerber" (gemeint wohl: der Beschwerdeführerin) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt wird, anderenfalls diesen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen; eine mündliche Verhandlung anberaumen, sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.Mit dem am 13.04.2017 beim BFA eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob die BF durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, die "Beschwerdebehörde" möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dieser in seinen Spruchpunkten römisch eins, römisch zwei, römisch drei und römisch vier im vollen Umfang aufgehoben und dem "Beschwerdewerber" (gemeint wohl: der Beschwerdeführerin) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt wird, anderenfalls diesen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen; eine mündliche Verhandlung anberaumen, sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 18.04.2017 vom BFA vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die BF ist Staatsangehörige der Republik Mazedonien. Sie ist im Besitz eines am XXXX2014 ausgestellten und bis XXXX2024 gültigen (biometrischen) Reisepasses der Republik Mazedonien. Die BF weist in Österreich für den Zeitraum von XXXX2014 bis XXXX2014 eine Nebenwohnsitzmeldung und ab XXXX2015 eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung auf. Am XXXX2015 stellte die BF beim Magistrat XXXX einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck "Angehöriger", der am XXXX2016 mangels persönlicher Antragstellung vor der Behörde zurückgewiesen wurde (rechtskräftig ab XXXX2016).Am XXXX2015 stellte die BF beim Magistrat römisch 40 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck "Angehöriger", der am XXXX2016 mangels persönlicher Antragstellung vor der Behörde zurückgewiesen wurde (rechtskräftig ab XXXX2016). Am XXXX2017 stellte die BF beim Magistrat XXXX einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte (plus)".Am XXXX2017 stellte die BF beim Magistrat römisch 40 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte (plus)". Die BF ist schwanger (errechneter Geburtstermin: XXXX2017) und mit dem mazedonischen Staatsangehörigen XXXX, geb. XXXXXXXX, wohnhaft in XXXX, verheiratet. Der Ehegatte besitzt einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" (Dokument gültig bis XXXX2017) und ist somit zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigt.Die BF ist schwanger (errechneter Geburtstermin: XXXX2017) und mit dem mazedonischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. XXXXXXXX, wohnhaft in römisch 40 , verheiratet. Der Ehegatte besitzt einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" (Dokument gültig bis XXXX2017) und ist somit zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF zuletzt am XXXX2017 in Österreich eingereist und am XXXX2017 wieder aus Österreich ausgereist ist und sie sich seitdem außerhalb Österreichs aufhält. Im mazedonischen Reisepass der BF ist die letzte Einreise in den Schengen-Raum mit Einreisestempelabdruck vom XXXX2015 vermerkt. Weitere Ein- oder Ausreisevermerke finden sich im Reisepass nicht. Die BF hat seit Ablauf der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts über keine Berechtigung zum weiteren Aufenthalt in Österreich verfügt, ist ungeachtet dessen aber dennoch im Bundesgebiet verblieben. Die BF verfügt abgesehen von ihrem Ehegatten über keine familiären oder sonstigen nennenswerten privaten Bindungen in Österreich. Auch Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht hervorgekommen. Die BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. In der Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht substanziiert entgegengetreten und auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die BF zuletzt am XXXX2017 in Österreich eingereist und am XXXX2017 wieder aus Österreich ausgereist ist und sich nun im Ausland aufhalten würde, ergibt sich daraus, dass diese Behauptung lediglich vom Ehegatten der BF im Zuge einer von ihm an die belangte Behörde übermittelte Stellungnahme vorgebracht wurde (Verwaltungsakt AS 25). Dieser Behauptung steht allerdings der Umstand entgegen, dass von der BF am XXXX2017 - also vier Tage nach der behaupteten Ausreise aus Österreich - beim Magistrat XXXX ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eingebracht wurde. Ebenso ist festzuhalten, dass die Hauptwohnsitzmeldung der BF in XXXX seit XXXX2015 aufrecht und eine Abmeldung bislang nicht erfolgt ist. Des Weiteren ist festzuhalten, dass in der Beschwerde keinerlei Angaben zu einer allfälligen Ausreise der BF getätigt wurden. Vielmehr lässt die Begründung der Beschwerde ebenso darauf schließen, dass sich die BF nach wie vor in Österreich aufhält (z.B.: "... welche bei einer Entfernung aus dem Bundesgebiet und dadurch einer Zerstörung des aufrechten Familien- und Privatleben[s]").Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die BF zuletzt am XXXX2017 in Österreich eingereist und am XXXX2017 wieder aus Österreich ausgereist ist und sich nun im Ausland aufhalten würde, ergibt sich daraus, dass diese Behauptung lediglich vom Ehegatten der BF im Zuge einer von ihm an die belangte Behörde übermittelte Stellungnahme vorgebracht wurde (Verwaltungsakt AS 25). Dieser Behauptung steht allerdings der Umstand entgegen, dass von der BF am XXXX2017 - also vier Tage nach der behaupteten Ausreise aus Österreich - beim Magistrat römisch 40 ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eingebracht wurde. Ebenso ist festzuhalten, dass die Hauptwohnsitzmeldung der BF in römisch 40 seit XXXX2015 aufrecht und eine Abmeldung bislang nicht erfolgt ist. Des Weiteren ist festzuhalten, dass in der Beschwerde keinerlei Angaben zu einer allfälligen Ausreise der BF getätigt wurden. Vielmehr lässt die Begründung der Beschwerde ebenso darauf schließen, dass sich die BF nach wie vor in Österreich aufhält (z.B.: "... welche bei einer Entfernung aus dem Bundesgebiet und dadurch einer Zerstörung des aufrechten Familien- und Privatleben[s]"). Was den im Reisepass der BF ersichtlichen Stempelabdruck über die letzte Einreise in den Schengen-Raum am XXXX2015 anbelangt, ist festzuhalten, dass in der Beschwerde auf die von der belangten Behörde dazu im Bescheid getroffenen Feststellungen mit keinem Wort eingegangen wird und daher auch diese Feststellungen zur letztmaligen Einreise und dem seitdem anzunehmenden durchgehenden Aufenthalt der BF in Österreich nicht bestritten wurden. Die Feststellung, dass abgesehen von der Familiengemeinschaft mit ihrem Ehegatten keine weiteren Anhaltspunkte für das Vorliegen nennenswerter familiärer und privater Bindungen und für eine erkennbare Integration der BF in Österreich hervorgekommen sind, beruht auf den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen die BF auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten ist. So hat die BF selbst weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde irgendwelche Angaben dazu getätigt. Die Beschwerde beschränkt sich nur darauf, sich wiederholt auf das Bestehen der Familiengemeinschaft mit dem Ehegatten und das Vorliegen einer Einstellungszusage für den Fall eines rechtmäßigen Aufenthalts hinzuweisen. Die Feststellung zur Unbescholtenheit der BF beruht auf der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Zur Beschwerde betreffend Rückkehrentscheidung:

§ 52Abs.

1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).

Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Ziffer eins,) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Ziffer 2,).

§ 52Abs.

9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

§ 31Abs.

1 Z 1 FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Art. 20Abs.

1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Artikel 20

, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Art. 11Abs.

1 Schengener Grenzkodex werden die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abgestempelt. Ist das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen nicht mit dem Einreisestempel versehen, so können

Art. 12Abs.

1 Schengener Grenzkodex die zuständigen nationalen Behörden annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt.

Art. 12Abs.

2 Schengener Grenzkodex kann diese Annahme vom Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat.

Artikel 11

, Absatz eins, Schengener Grenzkodex werden die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abgestempelt. Ist das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen nicht mit dem Einreisestempel versehen, so können

Artikel 12

, Absatz eins, Schengener Grenzkodex die zuständigen nationalen Behörden annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt.

Artikel 12

, Absatz 2, Schengener Grenzkodex kann diese Annahme vom Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat. Die BF ist Staatsangehörige von Mazedonien und als solche Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Sie ist als Inhaber eines gültigen biometrischen mazedonischen Reisepasses nach Maßgabe des Anhanges II zu Art. 1 Abs. 2 Visumpflicht-Verordnung für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit.Die BF ist Staatsangehörige von Mazedonien und als solche Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Sie ist als Inhaber eines gültigen biometrischen mazedonischen Reisepasses nach Maßgabe des Anhanges römisch zwei zu Artikel eins, Absatz 2, Visumpflicht-Verordnung für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit. Die BF reiste entsprechend dem im Reisepass ersichtlichen, zeitlich letzten Einreisestempel am XXXX2015 in den Schengen-Raum bzw. in das österreichische Bundesgebiet ein. Die BF ist in Österreich seit XXXX2015 durchgehend mit Hauptwohnsitz angemeldet. Ein Nachweis über eine allenfalls erfolgte Ausreise aus Österreich wurde nicht erbracht. Zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Rückkehrentscheidung war die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts jedenfalls schon abgelaufen und die BF verfügte in dieser ganzen Zeit auch über keine Berechtigung zum weiteren Aufenthalt in Österreich. Anträgen der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG wurde bislang nicht stattgegeben. Die BF hat sich somit zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung nicht rechtmäßig in Österreich aufgehalten. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.Die BF hat sich somit zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung nicht rechtmäßig in Österreich aufgehalten. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015,Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247). in der Beschwerde wurde die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass sie die Ehegattin eines zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigten Drittstaatsangehörigen sei und dass die BF für den Fall der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung über eine Einstellungszusage verfüge. Auch wenn die BF in Österreich eine Haushalts- und Ehegemeinschaft mit ihrem Ehegatten führt und dieser auch zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigt ist, ist dennoch entgegenzuhalten, dass das in Österreich tatsächlich geführte Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als der BF bereits bewusst sein musste, dass ihr Aufenthalt in Österreich und die Begründung eines Familienlebens mit ihrem Ehegatten im Hinblick auf den nur 90-tägigen visumfreien Aufenthalt in Österreich innerhalb eines Halbjahreszeitraumes und ohne eine darüber hinaus gehende Aufenthaltsberechtigung (mit Visum oder Aufenthaltstitel) nur ein vorübergehender ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die BF bereits zweimal - bislang erfolglos - einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG gestellt hat, zumal nach § 21 Abs. 6 NAG die Inlandsantragstellung während des erlaubten visumfreien Aufenthalts

§ 21Abs.

2 Z 5 NAG kein über den erlaubten visumfreien Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht schafft. Die BF hat im gesamten Verfahren auch nicht dargelegt, warum sie nach Ablauf des visumfreien Aufenthalts nicht von sich aus immer wieder für die notwendige Dauer nach Mazedonien zurückkehren hätte können, um dort auch die Entscheidung über die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels abzuwarten. Vielmehr verblieb sie wider besseren Wissens illegal in Österreich.Auch wenn die BF in Österreich eine Haushalts- und Ehegemeinschaft mit ihrem Ehegatten führt und dieser auch zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigt ist, ist dennoch entgegenzuhalten, dass das in Österreich tatsächlich geführte Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als der BF bereits bewusst sein musste, dass ihr Aufenthalt in Österreich und die Begründung eines Familienlebens mit ihrem Ehegatten im Hinblick auf den nur 90-tägigen visumfreien Aufenthalt in Österreich innerhalb eines Halbjahreszeitraumes und ohne eine darüber hinaus gehende Aufenthaltsberechtigung (mit Visum oder Aufenthaltstitel) nur ein vorübergehender ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die BF bereits zweimal - bislang erfolglos - einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG gestellt hat, zumal nach Paragraph 21, Absatz 6, NAG die Inlandsantragstellung während des erlaubten visumfreien Aufenthalts

Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, NAG kein über den erlaubten visumfreien Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht schafft. Die BF hat im gesamten Verfahren auch nicht dargelegt, warum sie nach Ablauf des visumfreien Aufenthalts nicht von sich aus immer wieder für die notwendige Dauer nach Mazedonien zurückkehren hätte können, um dort auch die Entscheidung über die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels abzuwarten. Vielmehr verblieb sie wider besseren Wissens illegal in Österreich. So wiegt hier besonders schwer, dass die BF auch nach rechtskräftiger Zurückweisung ihres ersten Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und somit jedenfalls ab diesem Zeitpunkt in persönlicher Kenntnis ihres weiteren unrechtmäßigen Aufenthalts dennoch unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb und nicht etwa zur Beseitigung dieses Zustandes von sich aus (freiwillig) aus Österreich ausreiste. Was die privaten Lebensumstände der BF in Österreich anbelangt, wird zwar nicht verkannt, dass sich die BF schon längere Zeit in Österreich aufgehalten hat, allerdings sind keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration der BF hervorgekommen. Des Weiteren konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass die BF auf Grund ihres Aufenthalts außerhalb ihres Herkunftsstaates über keinerlei Bindung mehr an ihren Herkunftsstaat verfügen würde, zumal jedenfalls bis zur Einreise Ende August 2014 der bisherige Lebensmittelpunkt der BF in Mazedonien anzunehmen war. Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt jedoch eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Fremden als dringend geboten erscheinen lässt (vgl. VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Die Voraussetzungen dafür liegen im gegenständlichen Fall vor.Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt jedoch eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Fremden als dringend geboten erscheinen lässt vergleiche VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Die Voraussetzungen dafür liegen im gegenständlichen Fall vor. Hinsichtlich der Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens im Fall der Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat ist jedoch auszuführen, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dahingehend vorliegen, dass es dem Ehegatten allenfalls nicht möglich oder zumutbar wäre, mit der BF in den gemeinsamen Herkunftsstaat Mazedonien zurückzureisen oder - bei Aufrechterhaltung des Wohnsitzes des Ehegatten in Österreich - den familiären Kontakt mit der BF über diverse Kommunikationsmittel (etwa über das Internet oder Telefon) oder durch regelmäßige Besuche im Herkunftsstaat oder durch Besuche der BF in Österreich während der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts aufrechtzuerhalten. So war in diesem Zusammenhang auch maßgeblich zu berücksichtigen, dass die BF die Beziehung mit ihrem Ehegatten auch in der Vergangenheit schon von Mazedonien aus auf diese Weise aufrechterhalten konnte. Im Lichte dieser nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen der BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.Im Lichte dieser nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen der BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

§ 52Abs. 9 i

Vm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre vergleiche VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119). Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides

§ 52Abs.

1 Z 1 und Abs. 9 FPG als unbegründet abzuweisen.Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 9, FPG als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.) und

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt hat und wie sich aus den oben dargelegten Ausführungen ergibt, erwies sich die sofortige Ausreise der unrechtmäßig in Österreich aufhältigen BF im Interesse der öffentlichen Ordnung (zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens) als erforderlich. Die BF hat durch ihr bisheriges Verhalt unzweifelhaft gezeigt, dass sie bislang nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und damit einhergehend die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Einreise sind somit zu Recht erfolgt. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9). Es konnte daher - trotz des in der Beschwerde gestellten Antrages -

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Es konnte daher - trotz des in der Beschwerde gestellten Antrages -

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. 3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G301.2153291.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.