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{'item': 'G307 2107064-3'}

Obsah (29)Art. 133§ 55§ 10§ 52§ 53§ 46§§ 146§ 198§ 9§ 14a§ 8§ 14§ 41§ 64Art. 5§ 57§ 60§ 24§ 46a§ 58§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 20§ 99§ 37§ 366§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2017 GeschäftszahlG307 2107064-3 SpruchG307 2107064-3/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOL

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: BFA RD Wien), dem Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) zugestellt am 17.12.2016, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Asyl

G abgewiesen, gegen den BF

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gegen den BF

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.),

52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und dem BF

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine 14tägige Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt IV.).1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: BFA RD Wien), dem Rechtsvertreter (im Folgenden: Regierungsvorlage des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) zugestellt am 17.12.2016, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG abgewiesen, gegen den BF

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den BF

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

52 Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und dem BF

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14tägige Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

  1. Mit dem am 27.12.2016 beim BFA, RD Wien, per Post eingebrachten und mit 23.12.2016 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen RV Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden und den Bescheid des Bundesamtes dahingehend zu korrigieren, dass der beantragte Aufenthaltstitel erteilt sowie die erlassene Rückkehrentscheidung wie das Einreiseverbot behoben würden. In eventu möge der angefochtene Bescheid mit Beschluss aufgehoben werden und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen werden.
  2. Mit dem am 27.12.2016 beim BFA, RD Wien, per Post eingebrachten und mit 23.12.2016 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen Regierungsvorlage Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden und den Bescheid des Bundesamtes dahingehend zu korrigieren, dass der beantragte Aufenthaltstitel erteilt sowie die erlassene Rückkehrentscheidung wie das Einreiseverbot behoben würden. In eventu möge der angefochtene Bescheid mit Beschluss aufgehoben werden und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen werden.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG am 19.01.2017 vom BFA vorgelegt und sind dort am 23.01.2017 eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen 1.
  5. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist serbischer Staatsbürger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist seit XXXX mit XXXX, geb. am XXXX, verheiratet, führt mit dieser seit Mitte Jänner 2017 (wieder) eine Beziehung und lebt mit ihr im gemeinsamen Haushalt. Die Ehefrau des BF ist arbeitslos, leidet an Morbus Crohn, Folsäuremangel, Eisenmangelanämie, hypochromer mikrozytärer Anämie, Zöliakie, St.p. Anorexia, Asthma bronchiale und Parkemed-Unverträglichkeit. Sie bezieht Mindestsicherung und verfügt über kein regelmäßiges Einkommen. Die von beiden Eheleuten bewohnte Unterkunft in der XXXX versursacht monatlich etwa € 620,00 an Miete inklusive Betriebskosten.1.
  6. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist serbischer Staatsbürger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der BF ist seit römisch 40 mit römisch 40 , geb. am römisch 40 , verheiratet, führt mit dieser seit Mitte Jänner 2017 (wieder) eine Beziehung und lebt mit ihr im gemeinsamen Haushalt. Die Ehefrau des BF ist arbeitslos, leidet an Morbus Crohn, Folsäuremangel, Eisenmangelanämie, hypochromer mikrozytärer Anämie, Zöliakie, St.p. Anorexia, Asthma bronchiale und Parkemed-Unverträglichkeit. Sie bezieht Mindestsicherung und verfügt über kein regelmäßiges Einkommen. Die von beiden Eheleuten bewohnte Unterkunft in der römisch 40 versursacht monatlich etwa € 620,00 an Miete inklusive Betriebskosten. 1.
  7. Die aus dieser Beziehung stammende Tochter, XXXX, geb. am XXXX, ist derzeit im XXXX untergebracht. Der Grund hiefür ist der schlechte Gesundheitszustand der Mutter und die hiedurch hervorgerufene eingeschränkte Wahrnehmung der Obsorge. Der BF ist ferner Vater des am XXXX geborenen XXXX. Dieser wohnt mit seiner Mutter XXXX in Serbien im gemeinsamen Haushalt.1.
  8. Die aus dieser Beziehung stammende Tochter, römisch 40 , geb. am römisch 40 , ist derzeit im römisch 40 untergebracht. Der Grund hiefür ist der schlechte Gesundheitszustand der Mutter und die hiedurch hervorgerufene eingeschränkte Wahrnehmung der Obsorge. Der BF ist ferner Vater des am römisch 40 geborenen römisch 40 . Dieser wohnt mit seiner Mutter römisch 40 in Serbien im gemeinsamen Haushalt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF außerhalb seiner Kernfamilie über soziale Kontakte zu anderen in Österreich wohnhaften Personen verfügt. Ferner konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus verfügt. 1.
  9. Der BF reiste mit seiner Mutter im Alter von 6 Jahren von Serbien nach Österreich, besuchte hier die Pflichtschule, verfügt jedoch darüber hinaus über keine weitere Schulbildung. Den
  10. Jahrgang der Hauptschule musste der BF wiederholen, weshalb er auch keinen polytechnischen Lehrgang absolvierte. Der Besuch einer mittleren oder höheren berufsbildenden Schule oder einer solchen, welche zum Zugang eines Studiums berechtigt, konnte nicht festgestellt werden. 1.
  11. Der BF war vom XXXX bis XXXX bei XXXX, vom XXXX bis XXXX bei XXXX, vom XXXX bis 31.08.2014 bei XXXX, seit XXXX bei XXXX und seit XXXX bei XXXX jeweils als Arbeiter beschäftigt. Bei letzterem ist er im Ausmaß von 38,50 Wochenstunden für ein vereinbartes Bruttoentgelt von € 2.032,80 monatlich tätig. Ferner übte der BF in den Jahren 2011 bis 2016 - vorwiegend im Reinigungsgewerbe - unrechtmäßig, Beschäftigungen, also ohne sozialvesicherungsrechtliche Anmeldung aus. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF bis dato tatsächlich bereits ein Entgelt für die jüngste Tätigkeit erhalten hat.1.
  12. Der BF war vom römisch 40 bis römisch 40 bei römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 bei römisch 40 , vom römisch 40 bis 31.08.2014 bei römisch 40 , seit römisch 40 bei römisch 40 und seit römisch 40 bei römisch 40 jeweils als Arbeiter beschäftigt. Bei letzterem ist er im Ausmaß von 38,50 Wochenstunden für ein vereinbartes Bruttoentgelt von € 2.032,80 monatlich tätig. Ferner übte der BF in den Jahren 2011 bis 2016 - vorwiegend im Reinigungsgewerbe - unrechtmäßig, Beschäftigungen, also ohne sozialvesicherungsrechtliche Anmeldung aus. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF bis dato tatsächlich bereits ein Entgelt für die jüngste Tätigkeit erhalten hat. 1.
  13. Der BF betreibt in XXXX ein Magazin, in dem er Gegenstände lagert, welche er zum Verkauf auf Flohmärkten bereit hält. Diese besucht er etwa alle 3 Wochen. Wie hoch der dabei im Durchschnitt erzielte Gewinn ist, konnte nicht festgestellt werden.1.
  14. Der BF betreibt in römisch 40 ein Magazin, in dem er Gegenstände lagert, welche er zum Verkauf auf Flohmärkten bereit hält. Diese besucht er etwa alle 3 Wochen. Wie hoch der dabei im Durchschnitt erzielte Gewinn ist, konnte nicht festgestellt werden. 1.
  15. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Besitz von Vermögen ist. Er verfügt über kein eigenes Girokonto. Der BF legte einen Sparbuchauszug mit einem Guthaben von € 2.000,00 vor, welches am XXXX einbezahlt wurde. Es konnte nicht festgestellt werden, wer der Begünstigte dieser Einlage ist oder über sie verfügen darf.1.
  16. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Besitz von Vermögen ist. Er verfügt über kein eigenes Girokonto. Der BF legte einen Sparbuchauszug mit einem Guthaben von € 2.000,00 vor, welches am römisch 40 einbezahlt wurde. Es konnte nicht festgestellt werden, wer der Begünstigte dieser Einlage ist oder über sie verfügen darf. 1.
  17. Gegen den BF wurde mit Bescheid des fremdenpolizeilichen Büros der Bundespolizeidirektion XXXX, Zahl XXXX am 27.11.2006 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches mit Bescheid der Sicherheitsdirektion XXXX am 02.02.2007 bestätigt wurde. Dem Antrag des BF auf Aufhebung dieses Aufenthaltsverbotes wurde mit Bescheid des BFA, RD Wien am 28.05.2015, Zahl XXXX stattgegeben und dieses aufgehoben.1.
  18. Gegen den BF wurde mit Bescheid des fremdenpolizeilichen Büros der Bundespolizeidirektion römisch 40 , Zahl römisch 40 am 27.11.2006 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches mit Bescheid der Sicherheitsdirektion römisch 40 am 02.02.2007 bestätigt wurde. Dem Antrag des BF auf Aufhebung dieses Aufenthaltsverbotes wurde mit Bescheid des BFA, RD Wien am 28.05.2015, Zahl römisch 40 stattgegeben und dieses aufgehoben. 1.
  19. Der BF befand sich - bis auf 3 Monate im Jahr 2010 - durchgehend im Bundesgebiet, wobei dieser Aufenthalt innerhalb der Zeitspanne des aufrechten Aufenthaltsverbotes illegal war. 1.
  20. Dem BF wurde wegen folgender Verwaltungsstrafen rechtskräftig bestraft: -Strichaufzählung von der Landespolizeidirektion XXXX wegen insgesamt 13 Verkehrsübertretungen zwischen XXXX und XXXX mit einer Strafsumme von insgesamt € 1.380,
  21. Darunter befinden sich zwei Bestrafungen nach § 37 Abs. 1 iVm Abs. 3 FSG vom XXXX und XXXX.von der Landespolizeidirektion römisch 40 wegen insgesamt 13 Verkehrsübertretungen zwischen römisch 40 und römisch 40 mit einer Strafsumme von insgesamt € 1.380,
  22. Darunter befinden sich zwei Bestrafungen nach Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FSG vom römisch 40 und römisch 40 . -Strichaufzählung von der Abteilung XXXX des Magistrates der Stadt XXXX (Parkraumüberwachung) wegen insgesamt 81 Übertretungen zwischen XXXX und XXXX mit einer Strafsumme von insgesamt € 15.702,00.von der Abteilung römisch 40 des Magistrates der Stadt römisch 40 (Parkraumüberwachung) wegen insgesamt 81 Übertretungen zwischen römisch 40 und römisch 40 mit einer Strafsumme von insgesamt € 15.702,
  23. Was die Parkstrafen betrifft, so haften derzeit beim Magistrat XXXX € 521,75 aus. Eine Ratenvereinbarung wurde bis dato nicht geschlossen, auch eine Zahlung durch den BF erfolgte nicht.Was die Parkstrafen betrifft, so haften derzeit beim Magistrat römisch 40 € 521,75 aus. Eine Ratenvereinbarung wurde bis dato nicht geschlossen, auch eine Zahlung durch den BF erfolgte nicht. Der BF bezahlt dies Verkehrsstrafen in Raten ab. Bisher wurden € 2.120,00 geleistet. Der BF weist folgende Verurteilungen auf:
  24. Jugendgerichtshof XXXX, XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX, wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges

§§ 146, 147 Abs. 1 und 148 St

GB zu einer auf 3 Jahre bedingten 6monatigen Freiheitsstrafe.1. Jugendgerichtshof römisch 40 , römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 , wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges

Paragraphen 146, 147, Absatz eins und 148 StGB zu einer auf 3 Jahre bedingten 6monatigen Freiheitsstrafe. 2. Landesgericht für Strafsachen XXXX, XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX wegen versuchten, schweren gewerbsmäßigen Betruges

§§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 sowie 148, 2. Fall St

GB zu einer Freiheitesstrafe von insgesamt 24 Monaten, wovon 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden.2. Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 wegen versuchten, schweren gewerbsmäßigen Betruges

Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, sowie 148,

  1. Fall StGB zu einer Freiheitesstrafe von insgesamt 24 Monaten, wovon 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden.
  2. Bezirksgericht XXXX, XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX, wegen Verletzung der Unterhaltspflicht

§ 198Abs. 1 St

GB zu einer auf 3 Jahre bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten sowie3. Bezirksgericht römisch 40 , römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 , wegen Verletzung der Unterhaltspflicht

Paragraph 198, Absatz eins, StGB zu einer auf 3 Jahre bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten sowie 4. Landesgericht für Strafsachen XXXX, XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX wegen schweren, gewerbsmäßigen Betruges, versuchter Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Verletzung der Unterhaltspflicht, Urkundenunterdrückung und Diebstahls

§§ 146, 147 Abs. 2, 148 1.Fall, 15, 229 Abs. 1, 241E Abs. 1, 198 Abs. 1 und 127 St

GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten.4. Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 wegen schweren, gewerbsmäßigen Betruges, versuchter Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Verletzung der Unterhaltspflicht, Urkundenunterdrückung und Diebstahls

Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, 1.Fall, 15, 229 Absatz eins, 241 E, Absatz eins, 198, Absatz eins und 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten. 1.

  1. Der BF verfügt, vermittelt durch seine Schwester und seine Mutter noch zu Bindungen zu Serbien. 1.
  2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF arbeitsunfähig ist oder an bestimmten Krankheiten leidet.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  5. Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Schulbildung im Heimatstaat, Familienstand, gemeinsame Haushaltsführung, dem Zeitpunkt der ursprünglichen Einreise des BF im Kindesalter und seine Eheschließung getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, der vorgelegten Heiratsurkunde und die den BF und seine Frau betreffenden Auszügen aus dem ZMR. Der BF brachte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen ausgestellten serbischen Reisepass in Vorlage, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Die Feststellung zur Unterbringung der Tochter des BF (XXXX) im XXXX sowie der Anlass hiefür folgen der dahingehend vorgelegten Bestätigung des Krisenzentrums sowie den Angaben des BF und seiner Frau in der mündlichen Verhandlung.Die Feststellung zur Unterbringung der Tochter des BF (römisch 40 ) im römisch 40 sowie der Anlass hiefür folgen der dahingehend vorgelegten Bestätigung des Krisenzentrums sowie den Angaben des BF und seiner Frau in der mündlichen Verhandlung. Die bisherigen Arbeitsverhältnisse, die aktuelle Beschäftigung und die Höhe des hiefür vereinbarten Entgelts ergeben sich aus dem, den BF betreffenden Sozialversicherungsdatenauszug, der Anmeldung zur XXXX GKK am XXXX und den eigenen Ausführungen des BF. Diesen ist auch zu entnehmen, dass der BF von 2011 bis 2016 - vorwiegend im Reinigungsgewerbe - unrechtmäßig beschäftigt war. Die Beschäftigungslosigkeit und Bezug der Mindestsicherung durch die Ehefrau des BF ergibt sich aus deren Angaben wie den ihre Person betreffenden Sozialversicherungsdatenauszug.Die bisherigen Arbeitsverhältnisse, die aktuelle Beschäftigung und die Höhe des hiefür vereinbarten Entgelts ergeben sich aus dem, den BF betreffenden Sozialversicherungsdatenauszug, der Anmeldung zur römisch 40 GKK am römisch 40 und den eigenen Ausführungen des BF. Diesen ist auch zu entnehmen, dass der BF von 2011 bis 2016 - vorwiegend im Reinigungsgewerbe - unrechtmäßig beschäftigt war. Die Beschäftigungslosigkeit und Bezug der Mindestsicherung durch die Ehefrau des BF ergibt sich aus deren Angaben wie den ihre Person betreffenden Sozialversicherungsdatenauszug. Wegen fehlender gegenwartsnaher Einkommensnachweise, wie etwa Lohnzettel oder sonstige Aufzeichnungen in Bezug auf die auf Flohmärkten erwirtschafteten Gewinne, konnte nicht festgestellt werden, ob und wenn ja über welches regelmäßiges Einkommen der BF tatsächlich verfügt. Die beigebrachte Lohn- und Gehaltsabrechnung des XXXX datiert vom März 2015 und ist - in Ermangelung weiterer diesbezüglicher Bescheinigungsmittel - weder als repräsentativ noch aktuell zu werten.Wegen fehlender gegenwartsnaher Einkommensnachweise, wie etwa Lohnzettel oder sonstige Aufzeichnungen in Bezug auf die auf Flohmärkten erwirtschafteten Gewinne, konnte nicht festgestellt werden, ob und wenn ja über welches regelmäßiges Einkommen der BF tatsächlich verfügt. Die beigebrachte Lohn- und Gehaltsabrechnung des römisch 40 datiert vom März 2015 und ist - in Ermangelung weiterer diesbezüglicher Bescheinigungsmittel - weder als repräsentativ noch aktuell zu werten. Der vom BF vorgelegte Sparbuchauszug weist eine Einlage in der Höhe von € 2.000,00 aus. Diesem kann nicht entnommen werden, wer darüber verfügen darf, ob es ein Losungswort gibt und ob der BF Begünstigter ist. Selbst wenn davon auszugehen wäre, erscheint es befremdend, dass der BF dieses Sparbuch erst nach dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 28.02.2017 eröffnet hat. Ähnliches gilt für die Anmeldung bei XXXX, welche ebenso erst am selben Tag erfolgte. Beide Umstände erwecken den Anschein, der BF wolle dem Gericht "im Nachhinein" den Eindruck vermitteln, sehr wohl über ausreichend finanzielle Mittel zu verfügen, zumal der BF noch in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, kein Vermögen zu haben und seine Verwaltungsstrafen in Raten abzahlen zu müssen. Im Übrigen spricht auch die Eheschließung 10 Tage vor der mündlichen Verhandlung wie die kurz zuvor eingegangene Beziehung mit seiner Frau dafür, sich diesen Familienstatus im gegenständlichen Verfahren zu Nutzen machen.Der vom BF vorgelegte Sparbuchauszug weist eine Einlage in der Höhe von € 2.000,00 aus. Diesem kann nicht entnommen werden, wer darüber verfügen darf, ob es ein Losungswort gibt und ob der BF Begünstigter ist. Selbst wenn davon auszugehen wäre, erscheint es befremdend, dass der BF dieses Sparbuch erst nach dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 28.02.2017 eröffnet hat. Ähnliches gilt für die Anmeldung bei römisch 40 , welche ebenso erst am selben Tag erfolgte. Beide Umstände erwecken den Anschein, der BF wolle dem Gericht "im Nachhinein" den Eindruck vermitteln, sehr wohl über ausreichend finanzielle Mittel zu verfügen, zumal der BF noch in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, kein Vermögen zu haben und seine Verwaltungsstrafen in Raten abzahlen zu müssen. Im Übrigen spricht auch die Eheschließung 10 Tage vor der mündlichen Verhandlung wie die kurz zuvor eingegangene Beziehung mit seiner Frau dafür, sich diesen Familienstatus im gegenständlichen Verfahren zu Nutzen machen. Das Betreiben des Magazins in der XXXX ist dem vorgelegten Mietvertrag zu entnehmen. Der Verwendungszweck ist mit den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, er lagere dort Gegenstände aus Entrümpelungen, in Einklang zu bringen.Das Betreiben des Magazins in der römisch 40 ist dem vorgelegten Mietvertrag zu entnehmen. Der Verwendungszweck ist mit den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, er lagere dort Gegenstände aus Entrümpelungen, in Einklang zu bringen. Die strafgerichtlichen Verurteilungen folgen dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die rechtskräftig ausgesprochenen Verwaltungsstrafen ergeben sich aus dem Verwaltungsstrafregister der Landespolizeidirektion XXXX und dem Schreiben der Magistratsabteilung XXXX vom XXXX. Die Ratenzahlung der Strafen ist den vorgelegten Einzahlungsbestätigungen der Polizeiinspektion XXXX zu entnehmen. Die geleisteten Ratenzahlungen ergeben sich aus den vorgelegten Einzahlungsbelegen, der aushaftende Betrag beim Magistrat XXXX, die mit diesem fehlende Ratenvereinbarung sowie die mangelnde Zahlung sind aus dem Schreiben der Buchhaltungsabteilung der Stadt XXXX vom 12.04.2017 ersichtlich.Die rechtskräftig ausgesprochenen Verwaltungsstrafen ergeben sich aus dem Verwaltungsstrafregister der Landespolizeidirektion römisch 40 und dem Schreiben der Magistratsabteilung römisch 40 vom römisch 40 . Die Ratenzahlung der Strafen ist den vorgelegten Einzahlungsbestätigungen der Polizeiinspektion römisch 40 zu entnehmen. Die geleisteten Ratenzahlungen ergeben sich aus den vorgelegten Einzahlungsbelegen, der aushaftende Betrag beim Magistrat römisch 40 , die mit diesem fehlende Ratenvereinbarung sowie die mangelnde Zahlung sind aus dem Schreiben der Buchhaltungsabteilung der Stadt römisch 40 vom 12.04.2017 ersichtlich. Die Verhängung des ursprünglich unbefristet erlassenen Aufenthaltsverbotes wie dessen Aufhebung sind den diesbezüglich im Akt einliegenden Bescheiden der BPD XXXX wie des BFA, RD XXXX zu entnehmen.Die Verhängung des ursprünglich unbefristet erlassenen Aufenthaltsverbotes wie dessen Aufhebung sind den diesbezüglich im Akt einliegenden Bescheiden der BPD römisch 40 wie des BFA, RD römisch 40 zu entnehmen. Der Gesundheitszustand der Ehefrau des BF ergibt sich aus den Entlassungsbriefen des XXXX vom XXXX, XXXX und XXXX.Der Gesundheitszustand der Ehefrau des BF ergibt sich aus den Entlassungsbriefen des römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Dass sich der BF - entgegen den Bescheidfeststellungen - nur im Jahr 2010 für rund 3 Monate - in Serbien aufgehalten haben soll, ist seinen eigenen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen. Dahingehend ist es auch plausibel, ungarische Grenzbeamte gegen Bezahlung eines Geldbetrages dazu veranlasst zu haben, von der Anbringung von Stempeln in dessen Reisepass Abstand genommen zu haben. Ferner widerspräche es der Lebenserfahrung, wenn der BF falsche Angaben über Belange tätigte, die ihm vorliegend zum Nachteil gerieten. In Ermangelung der Vorlage von Bescheinigungsmitteln über ein bestimmtes Niveau der deutschen Sprache konnte dahingehend nichts festgestellt werden. Ein Nachweis über den Abschluss einer mittleren berufsbildenden Schule oder der Studienreife wurde nicht erbracht. Das dahingehende Argument in der Beschwerde, der BF verfüge über einen Pflichtschulabschluss geht daher ins Leere und reicht nicht hin, diese zu bekunden, wie noch in der rechtlichen Beurteilung näher zu zeigen sein wird. Der Bestand der vormaligen Aufenthaltstitel ergibt sich aus dem Auszug des Zentralen Fremdenregisters und dem Akteninhalt. Es wird - wie in der Beschwerde vorgebracht - nicht außer Streit gestellt, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt in Österreich hatte, jedoch über lange Zeiten unrechtmäßig. Im Ergebnis ist die Beschwerde der Bescheidbegründung nicht substantiiert entgegengetreten.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  7. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  8. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
  9. Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG lautet:3.1.
  10. Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" betitelte Paragraph 55, AsylG lautet: § 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Der mit "Integrationsvereinbarung" betitelte § 14 NAG lautet:Der mit "Integrationsvereinbarung" betitelte Paragraph 14, NAG lautet:
(1)Die Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger (§ 2 Abs. 2). Sie bezweckt den Erwerb von vertieften Kenntnissen der deutschen Sprache, um den Drittstaatsangehörigen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen.
(2)Die Integrationsvereinbarung besteht aus zwei aufeinander aufbauenden Modulen:
(1)Die Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger (Paragraph 2, Absatz 2,). Sie bezweckt den Erwerb von vertieften Kenntnissen der deutschen Sprache, um den Drittstaatsangehörigen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen.
(2)Die Integrationsvereinbarung besteht aus zwei aufeinander aufbauenden Modulen:
  1. das Modul 1 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung;
  2. das Modul 2 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung.
(3)Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. Der mit "Modul 1 der Integrationsvereinbarung" betitelte § 14a NAG lautet:Der mit "Modul 1 der Integrationsvereinbarung" betitelte Paragraph 14 a, NAG lautet:
(1)Drittstaatsangehörige sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(1)Drittstaatsangehörige sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(2)Der Erfüllungspflicht

Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 15.

(2)Der Erfüllungspflicht

Absatz eins, haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8 nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 15,

(3)Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht

Abs. 2 angerechnet.

(3)Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8 werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht

Absatz 2, angerechnet.

(4)Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,
  2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

§ 14Abs.

2 Z 1 vorlegt,2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, vorlegt,

  1. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder
  2. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder
  3. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"

§ 41Abs.

1 oder 2 besitzt. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1.4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 besitzt. Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 14 b,) beinhaltet das Modul 1.

(5)Ausgenommen von der Erfüllungspflicht

Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,

(5)Ausgenommen von der Erfüllungspflicht

Absatz eins, sind Drittstaatsangehörige,

  1. die zum Ende des Zeitraumes der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;
  2. die zum Ende des Zeitraumes der Erfüllungspflicht (Absatz 2,) unmündig sein werden;
  3. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;
  4. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von zwölf Monaten innerhalb von zwei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung beinhaltet den Verzicht auf die Stellung eines Verlängerungsantrages.

(6)Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des DeutschIntegrationskurses

Abs. 4 Z 1 sowie über die Nachweise

Abs. 4 Z 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

(6)Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des DeutschIntegrationskurses

Absatz 4, Ziffer eins, sowie über die Nachweise

Absatz 4, Ziffer 2, hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

(7)Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass trotz erfolgreichem Abschluss eines Deutsch-Integrationskurses

Abs. 4 Z Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse

§ 14Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.

(7)Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass trotz erfolgreichem Abschluss eines Deutsch-Integrationskurses

Absatz 4, Z Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, nicht erfüllt hat.

§ 64Abs.

1 Universitätsgesetz ist die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:

Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz ist die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:

  1. österreichisches Reifezeugnis einschließlich eines Zeugnisses über die Berufsreifeprüfung;
  2. anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für ein bestimmtes Studium an einer Universität; 2a anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung

Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2008, für die gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien (Studien für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen);2a anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung

Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2008,, für die gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien (Studien für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen);

  1. ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifikation oder auf Grund der Entscheidung des Rektorats im Einzelfall gleichwertig ist;
  2. Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung;
  3. in den künstlerischen Studien die Bestätigung über die positiv beurteilte Zulassungsprüfung;
  4. Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Lehrganges universitären Charakters;
  5. ein nach den Bestimmungen der "International Baccalaureate Organization" erworbenes "IB Diploma";
  6. ein Europäisches Abiturzeugnis

Art. 5Abs.

2 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, BGBl. III Nr. 173/2005.8. ein Europäisches Abiturzeugnis

Artikel 5

, Absatz 2, der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2005,. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, so ist

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück FPG zu verbinden.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, so ist

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück FPG zu verbinden. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt:

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

§ 9Abs.

3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

§ 9Abs.

1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde." Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 57, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3)Ein Antrag

Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(3)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4)Ein Antrag

Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

(4)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

§ 58Abs. 3 Asyl

G 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 Asyl

G 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA VG lautet wie folgt:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.2.

  1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG. 3.2.3.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.3.2.3.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt: Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00). Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: • die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), • das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),• das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), • die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, • den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),• den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), • die Bindungen zum Heimatstaat, • die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie• die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie • auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10). Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06). 3.2.3. Der BF stellte am 15.06.2015

§ 55Abs. 1 Asyl

G einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK. Er reiste im Alter von 8 Jahren nach Österreich ein und verfügte zwischen Februar 1991 und dem Jahr 2005 über Aufenthaltstitel. Mit Bescheid der BPD XXXX vom 27.11.2006, bestätigt von der Sicherheitsdirektion XXXX am 02.02.2007, wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches vom BFA am 28.05.2015 aufgehoben wurde. Innerhalb dieser Zeitspanne hielt sich der BF somit unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der BF war zwischen 01.01.2010 und der Gegenwart insgesamt etwa 3 Jahre und 9 Monate in legalen Beschäftigungsverhältnissen. Zwischen 2011 und 2016 war er - vorwiegend im Reinigungsgewerbe - illegal beschäftigt. Er ist erst seit rund 3 Monaten wieder in einer Beziehung, etwa seit 2 Monaten verheiratet und Vater zweier Kinder, jedoch entstand diese Beziehung zu einem Zeitpunkt, wo sich der BF seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Darüber hinausgehende, intensive soziale Kontakte konnte der BF nicht darlegen. Der BF konnte keinen Vermögensnachweis vorlegen, hat - hervorgerufen durch seine Verwaltungsstrafen - Außenstände in der Höhe von rund €3.2.3. Der BF stellte am 15.06.2015

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Er reiste im Alter von 8 Jahren nach Österreich ein und verfügte zwischen Februar 1991 und dem Jahr 2005 über Aufenthaltstitel. Mit Bescheid der BPD römisch 40 vom 27.11.2006, bestätigt von der Sicherheitsdirektion römisch 40 am 02.02.2007, wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches vom BFA am 28.05.2015 aufgehoben wurde. Innerhalb dieser Zeitspanne hielt sich der BF somit unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der BF war zwischen 01.01.2010 und der Gegenwart insgesamt etwa 3 Jahre und 9 Monate in legalen Beschäftigungsverhältnissen. Zwischen 2011 und 2016 war er - vorwiegend im Reinigungsgewerbe - illegal beschäftigt. Er ist erst seit rund 3 Monaten wieder in einer Beziehung, etwa seit 2 Monaten verheiratet und Vater zweier Kinder, jedoch entstand diese Beziehung zu einem Zeitpunkt, wo sich der BF seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Darüber hinausgehende, intensive soziale Kontakte konnte der BF nicht darlegen. Der BF konnte keinen Vermögensnachweis vorlegen, hat - hervorgerufen durch seine Verwaltungsstrafen - Außenstände in der Höhe von rund € 16.000,00 und konnte auch keinen Nachweis für ein regelmäßig bezogenes Einkommen liefern. Er wurde in der Vergangenheit 4 Mal rechtskräftig - vor allem wegen der Begehung von Vermögensdelikten - verurteilt und gestand ein, sich trotz bestandenen Aufenthaltsverbotes nur 3 Monate in Serbien, sonst jedoch, dem entgegen laufend im Bundesgebiet aufgehalten zu haben. Während seiner Aufenthalte nahm er von seiner Pflicht, sich im Bundesgebiet anzumelden, Abstand, um der Bezahlung seiner Parkstrafen zu entgehen. Der BF hat auch keinen Nachweis für die Erfüllung jenes Teils der Integrationsvereinbarung, der die Deutschkenntnisse betrifft, erbracht. So verfügt der BF zwar über einen Hauptschulabschluss, erfüllt aber nicht jene Voraussetzungen, die in § 64 Abs. 1 UniG und § 14a Abs. 4 NAG normiert sind, um dem in § 55 Abs. 2 Z 1, 1. HS AsylG enthaltenen Gebot zu entsprechen. Trotz Aufforderung ist es dem BF auch nicht gelungen, ein Einkommen nachzuweisen, welches die monatliche Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG - das sind aktuell € 425,70 - übersteigt und aus einer erlaubten Erwerbstätigkeit herrührt. Die aktuelle Anmeldung wies zwar auf den Bezug eines diese Grenze überschreitenden Einkommens hin, diese Beschäftigung hat jedoch erst am 06.03.2017 begonnen und kann deshalb noch nicht von einem regelmäßigen Bezug ausgegangen werden.16.000,00 und konnte auch keinen Nachweis für ein regelmäßig bezogenes Einkommen liefern. Er wurde in der Vergangenheit 4 Mal rechtskräftig - vor allem wegen der Begehung von Vermögensdelikten - verurteilt und gestand ein, sich trotz bestandenen Aufenthaltsverbotes nur 3 Monate in Serbien, sonst jedoch, dem entgegen laufend im Bundesgebiet aufgehalten zu haben. Während seiner Aufenthalte nahm er von seiner Pflicht, sich im Bundesgebiet anzumelden, Abstand, um der Bezahlung seiner Parkstrafen zu entgehen. Der BF hat auch keinen Nachweis für die Erfüllung jenes Teils der Integrationsvereinbarung, der die Deutschkenntnisse betrifft, erbracht. So verfügt der BF zwar über einen Hauptschulabschluss, erfüllt aber nicht jene Voraussetzungen, die in Paragraph 64, Absatz eins, UniG und Paragraph 14 a, Absatz 4, NAG normiert sind, um dem in Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer eins, eins, HS AsylG enthaltenen Gebot zu entsprechen. Trotz Aufforderung ist es dem BF auch nicht gelungen, ein Einkommen nachzuweisen, welches die monatliche Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG - das sind aktuell € 425,70 - übersteigt und aus einer erlaubten Erwerbstätigkeit herrührt. Die aktuelle Anmeldung wies zwar auf den Bezug eines diese Grenze überschreitenden Einkommens hin, diese Beschäftigung hat jedoch erst am 06.03.2017 begonnen und kann deshalb noch nicht von einem regelmäßigen Bezug ausgegangen werden. In Summe erfüllt der BF somit die in § 55 Asyl normierten Anforderungen nicht und musste dessen dahingehender Antrag abgelehnt werden.In Summe erfüllt der BF somit die in Paragraph 55, Asyl normierten Anforderungen nicht und musste dessen dahingehender Antrag abgelehnt werden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde, unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Es gilt nochmals hervorzuheben, dass er mit seiner Frau erst seit Jänner 2017 eine Beziehung führt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde, unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Es gilt nochmals hervorzuheben, dass er mit seiner Frau erst seit Jänner 2017 eine Beziehung führt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor. 3.

  1. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: 3.3.1.Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:3.3.1.Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: "§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht." 3.3.
  1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot als unbegründet abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen: Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230) Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057). Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Wie sich aus Paragraph 53, FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Es steht fest, dass der BF insgesamt 4 Mal verurteilt wurde, die letzte Verurteilung liegt zwar schon rund 7 Jahre, der Zeitpunkt der letzten Tat rund 7 1/2 Jahre zurück. Die belangte Behörde konzentrierte sich bei den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes ausschließlich auf diese strafgerichtlichen Entscheidungen. Das nach diesen Verurteilungen gesetzte Verhalten des BF lässt jedoch keine positive Zukunftsprognose zu. So verblieb der BF entgegen dem ursprünglich auf unbefristete Dauer erlassenen Einreiseverbot im Bundesgebiet und meldete sich nicht an. Damit einhergehend wurden gegen ihn in 81 Park- und 13 Verwaltungsstrafen wegen Verkehrsübertretungen (zwei darunter wegen Lenkens eines Fahrzeuges ohne die erforderliche Lenkerberechtigung) ausgesprochen. Außerdem gestand der BF zu, mehrere Jahre hindurch im Reinigungsgewerbe gearbeitet zu haben, ohne die hiefür erforderliche Bewilligung zu besitzen. Im Rahmen des Gesamtverhaltens liegen dem BF daher sowohl der Summe als auch der Uneinsichtigkeit nach unzählige Übertretungen zur Last, die auf fremdenrechtlicher Seite nicht ignoriert werden können. Es wird nicht verkannt, dass die Verwaltungsstrafen schon mehrere Jahre zurückliegen, doch datieren die Parkstrafen bis ins Jahr 2015 und ließ der BF durch das Nachgehen einer Schwarzarbeit bis ins Jahre 2016 erkennen, dass er nicht gewillt ist, sich an österreichische Rechtsvorschriften zu halten. Daran anknüpfend gab der BF auch an, seinen Namen geändert zu haben, um nicht gleich nach Einreise als jene Person erkannt zu werden, gegen welche ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde. In diesen Handlungsweisen des BF ist ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdendes Verhalten zu erblicken. So hat der VwGH festgehalten, dass es sich auch beim Lenken eines Fahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung um eine Verhaltensweise handelt, deren Relevanz für eine Gefährdungsprognose iSd § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 keineswegs als gering zu veranschlagen ist (siehe VwGH vom 20.12.2016, Zahl Ra 2016/21/0328 mit Hinweise auf die Erkenntnisse vom E 31.
  2. 2004, 2004/18/0026; und 27.
  3. 2005, 2003/18/0277).In diesen Handlungsweisen des BF ist ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdendes Verhalten zu erblicken. So hat der VwGH festgehalten, dass es sich auch beim Lenken eines Fahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung um eine Verhaltensweise handelt, deren Relevanz für eine Gefährdungsprognose iSd Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 keineswegs als gering zu veranschlagen ist (siehe VwGH vom 20.12.2016, Zahl Ra 2016/21/0328 mit Hinweise auf die Erkenntnisse vom E 31.
  4. 2004, 2004/18/0026; und 27.
  5. 2005, 2003/18/0277). Was die ursprünglich ausgesprochenen Freiheitsstrafen anbelangt, können dem BF diese wegen des seither verstrichenen Zeitraumes nicht mehr angelastet werden. Wegen des derart über Jahre gesetzten Verhaltens liegt ferner die begründeten Annahme der weiteren Begehung von Verwaltungsübertretungen der beschriebenen Art nahe und ist deshalb davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 1 jedenfalls verwirklicht ist. Da es sich - hervorgerufen durch die in § 53 FPG ersichtliche Formulierung "insbesondere" - bei den in Abs. 2 angeführten Elementen um keine absolute Aufzählung handelt, war es dem erkennenden Gericht auch nicht verwehrt, die Parkstrafen des BF in die gegenständliche Beurteilung miteinzubeziehen.Wegen des derart über Jahre gesetzten Verhaltens liegt ferner die begründeten Annahme der weiteren Begehung von Verwaltungsübertretungen der beschriebenen Art nahe und ist deshalb davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, jedenfalls verwirklicht ist. Da es sich - hervorgerufen durch die in Paragraph 53, FPG ersichtliche Formulierung "insbesondere" - bei den in Absatz 2, angeführten Elementen um keine absolute Aufzählung handelt, war es dem erkennenden Gericht auch nicht verwehrt, die Parkstrafen des BF in die gegenständliche Beurteilung miteinzubeziehen. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen:Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen: Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015,Zl. Ra 2015/19/0247).Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015,Zl. Ra 2015/19/0247). Im vorliegenden Fall hat sich der BF mehrere Jahre ohne Titel im Bundesgebiet Aufenthalt genommen, ist unrechtmäßig Beschäftigungen nachgegangen, war nicht gemeldet, wurde straffällig, wurden gegen ihn Verwaltungsstrafen in einem 5stelligen Eurobetrag verhängt und musste ihm daher bewusst sein, dass er sein Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt eingeht, in welchem sein Aufenthalt unsicher war. In Summe wiegen daher für die Aufenthaltsbeendigung sprechenden Argumente schwerer als jene für einen Verbleib im Bundesgebiet. 3.3.
  6. Was jedoch die Dauer des Einreiseverbotes betrifft, wäre bei konsequenter Durchhaltung einer solchen von 5 Jahren der Bogen überspannt. So berief sich die belangten Behörde ausschließlich auf das ursprünglich justizstrafrechtliche Verhalten des BF, welches jedoch - wie bereits erwähnt - nicht mehr in die Betrachtung miteinbezogen werden kann. Somit ist im Lichte seines Gesamtverhaltens vor allem sein verwaltungsstrafrechtliches und entgegen dem Fremdenrecht gesetztes Verhalten zu beleuchten. Dem BF sind zwei Übertretungen nach den §§ 1 Abs. 3 iVm § 37 Abs. 1 und 3 FSG anzulasten. Ferner der Verbleib des BF entgegen dem Fremden- und Ausländerbeschäftigungsrecht. Dem gegenüber zeigte sich der BF trotzdem bemüht, seinen Lebensunterhalt - auch auf legale Weise - zu sichern und willig, die Verwaltungsstrafen in Raten zu bezahlen. Unter diesem Blickwinkel wäre die völlige Ausreizung der 5jährigen Dauer des Einreiseverbotes vorliegend als zu überschießend anzusehen. Die Dauer war daher angemessen zu reduzieren und auf 3 Jahre herabzusetzen.3.3.
  7. Was jedoch die Dauer des Einreiseverbotes betrifft, wäre bei konsequenter Durchhaltung einer solchen von 5 Jahren der Bogen überspannt. So berief sich die belangten Behörde ausschließlich auf das ursprünglich justizstrafrechtliche Verhalten des BF, welches jedoch - wie bereits erwähnt - nicht mehr in die Betrachtung miteinbezogen werden kann. Somit ist im Lichte seines Gesamtverhaltens vor allem sein verwaltungsstrafrechtliches und entgegen dem Fremdenrecht gesetztes Verhalten zu beleuchten. Dem BF sind zwei Übertretungen nach den Paragraphen eins, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins und 3 FSG anzulasten. Ferner der Verbleib des BF entgegen dem Fremden- und Ausländerbeschäftigungsrecht. Dem gegenüber zeigte sich der BF trotzdem bemüht, seinen Lebensunterhalt - auch auf legale Weise - zu sichern und willig, die Verwaltungsstrafen in Raten zu bezahlen. Unter diesem Blickwinkel wäre die völlige Ausreizung der 5jährigen Dauer des Einreiseverbotes vorliegend als zu überschießend anzusehen. Die Dauer war daher angemessen zu reduzieren und auf 3 Jahre herabzusetzen. Zu den Spruchpunkten III. und IV. des bekämpften BescheidesZu den Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier. des bekämpften Bescheides 3.
  8. Schließlich sind im Hinblick auf die

§ 52Abs.

9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Serbien unzulässig wäre. Dies erhellt sich auch aus der aktuellen Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ausschließlich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd. § 52 Abs. 9 FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet (vgl. auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei).3.4. Schließlich sind im Hinblick auf die

Paragraph 52, Absatz 9, FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Serbien unzulässig wäre. Dies erhellt sich auch aus der aktuellen Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ausschließlich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd. Paragraph 52, Absatz 9, FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet vergleiche auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei). Selbst wenn der VwGH vermeint, dass im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens dennoch unter der Schwelle des Art 2 und 3 EMRK gelegene Sachverhalte bei der Beurteilung des Privatlebens iSd. Art 8 EMRK Bedeutung zukomme, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 miteinzubeziehen seien (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), vermochte gegenständlich angesichts nicht festtellbarer Arbeitsunfähigkeit und Krankheiten des BF eine Verletzung von Art 8 EMRK nicht aufgezeigt werden. Der BF kann auch in Serbisch kommunizieren und verfügt in seinem Heimatstaat über Verwandte.Selbst wenn der VwGH vermeint, dass im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens dennoch unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK gelegene Sachverhalte bei der Beurteilung des Privatlebens iSd. Artikel 8, EMRK Bedeutung zukomme, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 miteinzubeziehen seien vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), vermochte gegenständlich angesichts nicht festtellbarer Arbeitsunfähigkeit und Krankheiten des BF eine Verletzung von Artikel 8, EMRK nicht aufgezeigt werden. Der BF kann auch in Serbisch kommunizieren und verfügt in seinem Heimatstaat über Verwandte. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

§ 52Abs. 9 i

Vm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Serbien unzulässig wäre.Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Serbien unzulässig wäre. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige "besondere Umstände" wurden vom BF nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G307.2107064.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.