RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2017 GeschäftszahlG307 2136766-1 SpruchG307 2136766-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Spanien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2016, Zahl: XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Spanien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2016, Zahl: römisch 40 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des bekämpften Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und dieser gemäß §§ 27, 28 Abs. 2 VwGVG aufgehoben.Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und dieser gemäß Paragraphen 27, 28, Absatz 2, VwGVG aufgehoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben vom 10.11.2014 teilte das Landesgericht für Strafsachen XXXX (im Folgenden: LG XXXX) der Landespolizeidirektion
- Mit Schreiben vom 10.11.2014 teilte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 (im Folgenden: LG römisch 40 ) der Landespolizeidirektion XXXX (im Folgenden: LPD XXXX) mit, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zu Zahl XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 1, Z 1
- Fall, 27 Abs. 3 SMG, § 15 StGB, §§ 27 Abs. 1 Z 1
- Und
- Fall, § 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 8 Monaten verurteilt worden sei, wobei 6 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verhängt worden seien. Das Urteil sei mit XXXX2014 in Rechtskraft erwachsen.römisch 40 (im Folgenden: LPD römisch 40 ) mit, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zu Zahl römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, Absatz eins,, Ziffer eins,
- Fall, 27 Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Und
- Fall, Paragraph 27, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 8 Monaten verurteilt worden sei, wobei 6 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verhängt worden seien. Das Urteil sei mit XXXX2014 in Rechtskraft erwachsen.
- Mit Schreiben vom 22.06.2015 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: BFA, RD Wien) den BF zur Angabe seiner Integrationsmomente und persönlichen Verhältnisse binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens auf und setzte diesen zugleich über die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in Kenntnis.
- Mit Schreiben vom 30.11.2015 verständigte das Bezirksgericht XXXX (im Folgenden: BG XXXX) das BFA über die zu Zahl XXXX wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach den §§ 27 Abs. 1 Z 1
- und
- Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Tagen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren ergangene Verurteilung des BF, welche mit XXXX2015 in Rechtskraft erwachsen sei.
- Mit Schreiben vom 30.11.2015 verständigte das Bezirksgericht römisch 40 (im Folgenden: BG römisch 40 ) das BFA über die zu Zahl römisch 40 wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach den Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- und
- Fall, 27 Absatz 2, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Tagen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren ergangene Verurteilung des BF, welche mit XXXX2015 in Rechtskraft erwachsen sei.
- Mit Schreiben vom 28.01.2016 forderte das BFA, RD Wien, den BF neuerlich auf, zur in Aussicht genommenen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes binnen 10 Tagen Stellung zu nehmen und Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen und Integrationsmomenten zu bearbeiten.
- Am 18.02.2016 nahm der BF zu der unter I.
- genannten Aufforderung Stellung.
- Am 18.02.2016 nahm der BF zu der unter römisch eins.
- genannten Aufforderung Stellung.
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), diesem gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), diesem gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 05.10.2016 Beschwerde. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben, in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes wesentlich zu verkürzen.
- Die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 06.10.2016 vorgelegt und langten dort am 10.10.2016 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist spanischer Staatsbürger und somit EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Er wuchs in Gambia auf und besuchte dort 11 Jahre lang die Schule.1.
- Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist spanischer Staatsbürger und somit EWR-Bürger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Er wuchs in Gambia auf und besuchte dort 11 Jahre lang die Schule. 1.
- Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF bereits im Jahr 2013 nach Österreich einreiste. Er hält sich jedoch zumindest seit 03.03.2014 - mit zwei einer kurzen Unterbrechungen im Jahr 2014/2015 - im Bundesgebiet auf.1.
- Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF bereits im Jahr 2013 nach Österreich einreiste. Er hält sich jedoch zumindest seit 03.03.2014 - mit zwei einer kurzen Unterbrechungen im Jahr 2014 aus 2015, - im Bundesgebiet auf. 1.
- Der BF hält in Österreich keine sozialen oder familiären Kontakte. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Kenntnisse der deutschen Sprache eines bestimmten Niveaus verfügt. 1.
- Der BF war vom 16.02.2015 bis dato insgesamt rund 1 1/2 Jahre bei 4 verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt. Derzeit arbeitet er bei der XXXX in XXXX.1.
- Der BF war vom 16.02.2015 bis dato insgesamt rund 1 1/2 Jahre bei 4 verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt. Derzeit arbeitet er bei der römisch 40 in römisch 40 . 1.
- Der BF wurde vom LG XXXX zu Zahl XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 1, Z 1
- Fall, 27 Abs. 3 SMG, § 15 StGB, §§ 237 Abs. 1 Z 1
- Und
- Fall, § 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 8 Monaten verurteilt, wobei 6 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurden. Das Urteil erwuchs mit XXXX2014 in Rechtskraft.1.
- Der BF wurde vom LG römisch 40 zu Zahl römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, Absatz eins,, Ziffer eins,
- Fall, 27 Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB, Paragraphen 237, Absatz eins, Ziffer eins,
- Und
- Fall, Paragraph 27, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 8 Monaten verurteilt, wobei 6 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurden. Das Urteil erwuchs mit XXXX2014 in Rechtskraft. Im Zuge dieser Verurteilung wurde dem BF angelastet, er habe gewerbsmäßig durch gewinnbringenden Verkauf im Zeitraum zwischen Anfang XXXX 2014 bis XXXX 2014 unbekannten Abnehmern eine nicht mehr feststellbare Menge in mehreren Verkäufen überwiegend an Wochenenden zukommen lassen, am XXXX 2014 einem Verdeckten Ermittler, indem er diesem 2 Baggies mit insgesamt 5,7 Gramm brutto Zug um Zug gegen Übergabe des Kaufpreises von € 50,00 übergeben habe, verkauft sowie am XXXX 2014 ein Baggie zu 1,3 Gramm brutto zum ausschließlichen persönlichen Gebrauch erworben und besessen.Im Zuge dieser Verurteilung wurde dem BF angelastet, er habe gewerbsmäßig durch gewinnbringenden Verkauf im Zeitraum zwischen Anfang römisch 40 2014 bis römisch 40 2014 unbekannten Abnehmern eine nicht mehr feststellbare Menge in mehreren Verkäufen überwiegend an Wochenenden zukommen lassen, am römisch 40 2014 einem Verdeckten Ermittler, indem er diesem 2 Baggies mit insgesamt 5,7 Gramm brutto Zug um Zug gegen Übergabe des Kaufpreises von € 50,00 übergeben habe, verkauft sowie am römisch 40 2014 ein Baggie zu 1,3 Gramm brutto zum ausschließlichen persönlichen Gebrauch erworben und besessen. Als mildernd wurden hiebei das teilweise reumütige Geständnis sowie der bisher ordentliche Lebenswandel, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen gewertet. Ferner wurde der BF vom BG XXXX zu Zahl XXXX wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach den §§ 27 Abs. 1 Z 1
- und
- Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Tagen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Das Urteil erwuchs mit XXXX2015 in Rechtskraft.Ferner wurde der BF vom BG römisch 40 zu Zahl römisch 40 wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach den Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- und
- Fall, 27 Absatz 2, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Tagen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Das Urteil erwuchs mit XXXX2015 in Rechtskraft. Im Zuge der zuletzt erwähnten Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, am XXXX2015 in XXXX XXXX vorschriftswidrig Suchtmittel, nämlich 23,9 Gramm Marihuana für den persönlichen Gebrauch erworben und besessen zu haben.Im Zuge der zuletzt erwähnten Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, am XXXX2015 in römisch 40 römisch 40 vorschriftswidrig Suchtmittel, nämlich 23,9 Gramm Marihuana für den persönlichen Gebrauch erworben und besessen zu haben. Als mildernd wurden hiebei das umfassende Geständnis, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe gewertet. Festgestellt wird, dass der BF die in den beiden Urteilen angeführten strafbaren Handlungen begangen und das darin beschriebene Verhalten gesetzt hat. 1.
- Derzeit verfügt der BF über ein regelmäßiges eigenes Einkommen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Vermögen verfügt. 1.
- Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF arbeitsunfähig ist oder an schwerwiegenden Krankheiten leidet.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
- Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf dem im vorliegenden Akt durchgeführten Ermittlungsverfahren und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsbürgerschaft des BF sowie zum Aufenthalt in Österreich getroffen wurden, ergeben sich diese aus dem unzweifelhaften und unstrittigen Akteninhalt. Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen ausgestellten spanischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Dieser Umstand findet auch im ZMR Niederschlag. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF bereits im Jahr 2013 nach Österreich eingereist ist. Abgesehen davon, dass dieser im Zentralen Melderegister (im Folgenden: ZMR) erst mit XXXX2014 erstmalig in Österreich als gemeldet aufscheint, vermochte dieser keine Anhaltspunkte für einen früheren Verbleib im Bundesgebiet zu liefern. Der BF führte selbst aus, keinerlei familiäre oder sonstige soziale Kontakte in Österreich zu pflegen. Er legte auch keine Bescheinigungsmittel im Hinblick auf allfällige Kenntnisse der deutschen Sprache vor. Die bisherigen Beschäftigungen, deren Gesamtdauer, die aktuelle Erwerbstätigkeit sowie die Höhe des dadurch monatlich erwirtschafteten Nettoeinkommens des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Lohnzettel der XXXX, dem dahingehenden Dienstvertrag sowie dem aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug.Die bisherigen Beschäftigungen, deren Gesamtdauer, die aktuelle Erwerbstätigkeit sowie die Höhe des dadurch monatlich erwirtschafteten Nettoeinkommens des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Lohnzettel der römisch 40 , dem dahingehenden Dienstvertrag sowie dem aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug. Die beiden Verurteilungen, die darin enthaltenen Entscheidungssowie Strafzumessungsgründe ergeben sich aus den diesbezüglich im Akt befindlichen Urteilen und dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. In Ermangelung der Vorlage ärztlicher Unterlagen konnte nicht festgestellt werden, dass der BF an irgendwelchen Krankheiten leidet. Seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus der aktuellen Erwerbstätigkeit und sind dem Sachverhalt keine Hinweise in die gegenteilige Richtung zu entnehmen. Wenn in der Beschwerde auf den seit der letzten Verurteilung positiven Lebenswandel des BF verwiesen wird, erscheint diese Sicht der Dinge zu voreilig. Wie noch in der rechtlichen Beurteilung zu zeigen sein wird, setzt das Attest einer positiven Zukuntsprognose das Verstreichen einer bestimmten Zeitspanne seit einer Verurteilung und ein Wohlverhalten innerhalb dieses Zeitraums voraus, um dem BF zum Vorteil zu gereichen. Die letzte Verurteilung des BF liegt erst rund 1 1/2 Jahre zurück und befindet sich der BF in Bezug auf beide Verurteilungen noch immer in der Probezeit. Es kann nicht selbstredend gesagt werden, dass die Schwelle für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes höher liegt, als jene für die Erlassung eines Einreiseverbotes, sondern sind sowohl die Ausgangslage als auch das der Behörde zustehende Ermessen anders. Ist bei der Erlassung eines Einreiseverbotes gegen einen Drittstaatsangehörigen - gestaffelt - die Wahl einer Dauer von bis zu fünf, unter bestimmten Voraussetzungen eine unbefristete Dauer möglich, bei dessen Bemessung das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen sowie zu berücksichtigen ist, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft, so kann das Aufenthaltsverbot gegen einen aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen verhängt werden, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens des EU-Bürgers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Das dem Bundesamt offen stehende Ermessen beträgt hier entweder 10 Jahre, in gravierenden Fällen kann es auch unbefristet ausgesprochen werden. Dem der Behörde im Falle des Aufenthaltsverbotes in größerem Ausmaß zur Verfügung stehende zeitliche Rahmen steht wiederum die Voraussetzung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes gegenüber.Ist bei der Erlassung eines Einreiseverbotes gegen einen Drittstaatsangehörigen - gestaffelt - die Wahl einer Dauer von bis zu fünf, unter bestimmten Voraussetzungen eine unbefristete Dauer möglich, bei dessen Bemessung das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen sowie zu berücksichtigen ist, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft, so kann das Aufenthaltsverbot gegen einen aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen verhängt werden, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens des EU-Bürgers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Das dem Bundesamt offen stehende Ermessen beträgt hier entweder 10 Jahre, in gravierenden Fällen kann es auch unbefristet ausgesprochen werden. Dem der Behörde im Falle des Aufenthaltsverbotes in größerem Ausmaß zur Verfügung stehende zeitliche Rahmen steht wiederum die Voraussetzung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes gegenüber. Auch wird das Vorliegen einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr im Rahmen der Prüfung der diesbezüglichen Voraussetzungen wieder dadurch relativiert, dass in jenen Fällen, in welchen sich jemand aus dem in § 67 Abs. 1 FPG genannten Personenkreis bereits für 10 Jahre im Bundesgebiet aufhält, die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zulässig ist, wenn durch den Verbleib die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.Auch wird das Vorliegen einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr im Rahmen der Prüfung der diesbezüglichen Voraussetzungen wieder dadurch relativiert, dass in jenen Fällen, in welchen sich jemand aus dem in Paragraph 67, Absatz eins, FPG genannten Personenkreis bereits für 10 Jahre im Bundesgebiet aufhält, die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zulässig ist, wenn durch den Verbleib die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Was die in der Beschwerde ins Treffen geführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs betrifft, so verfolgt deren Stoßrichtung überwiegend ein anderes Ziel. Die Erkenntnisse vom 19.05.2015, Zahlen Ra 2014/21/0057 und 2015/21/0013 vom 15.10.2015 etwa warfen dem Bundesverwaltungsgericht vor, keine nachvollziehbare Gefährdungsprognose getroffen zu haben. Im erstgenannten Erkenntnis hob der VwGH hervor, dass die Nennung lediglich der Gerichte, Urteilsdaten, maßgeblichen Strafbestimmungen und verhängten Strafen nicht hinreicht, um eine nachvollziehbare Gefährdungsprognosenzu erstellen (Hinweis E
- September 2006, 2004/21/0097; E
- März 2008, 2007/21/0533; E
- November 2009, 2009/21/0267; E
- März 2015, Ra 2014/21/0049). Daran ändert nichts, dass in Bezug auf die letzte Straftat noch erwähnt wurde, dass es sich um versuchten schweren gewerbsmäßigen Betrug gehandelt habe. Vielmehr wären konkrete Feststellungen zu den einzelnen, den Verurteilungen des Fremden zugrunde liegenden Straftaten zu treffen gewesen. Überdies wären auch die dem Fremden noch vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen näher zu beschreiben gewesen (Hinweis E
- September 2013, 2013/18/
- Im zweitgenannten Erkenntnis erwog der VwGH, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan unzulässig sei. Dieser Feststellung sei jedoch die nachträgliche Erlassung einer Rückkehrentscheidung - insbesondere auch auf Basis der hier maßgeblichen Rechtslage vor dem
- Jänner 2014 - zwar nicht per se entgegengestanden. Eine solche Rückkehrentscheidung dürfe aber nur ergehen, wenn die konkrete Ausreisemöglichkeit des BF in einen Drittstaat bestünde oder er dorthin abgeschoben werden könne. Somit ist lediglich das erste Erkenntnis ansatzweise auf den gegenständlichen Sachverhalt anzuwenden. In diesem Sinne hat die belangte Behörde - entgegen der Kritik in der Beschwerde - sehr wohl eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose getroffen. So hob das Bundesamt hervor, dass der BF bereits kurz nach seiner Einreise straffällig geworden sei. Ferner wurde auf den Rückfall des BF Bezug genommen und auf Seite 8 des Bescheides die Gefährlichkeit von Suchtgiftdelikten in den Mittelpunkt gerückt. Schließlich kann dem Vorbringen, der BF wolle endlich ein "normales" Leben führen, kein in dem Sinne entscheidungswesentlicher Inhalt abgewonnen werden, dass dieser sich auf ihn positiv auswirkte, weil die seit seiner letzten Verurteilung vergangene Zeitspanne - wie bereits erwähnt - noch zu kurz ist, um dieser Ansicht beipflichten zu können. Der BF hat auch nicht - wie im Rechtsmittel angeführt - eine, sondern zwei Straftaten begangen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:3.
- Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet: "
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(5)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
(5)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)" Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn
- ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
- ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
- er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.1.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abzuweisen.3.1.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. als unbegründet abzuweisen. Für den BF, der aufgrund seiner spanischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, kommt der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs.
- Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.Für den BF, der aufgrund seiner spanischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, kommt der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist vergleiche dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039). Bei der vom BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen dessen beide strafgerichtlichen Verurteilungen im Mittelpunkt. Der BF wurde vom LG XXXX wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften für 8 Monate (davon 6 Monate bedingt), sowie vom BG XXXX ebenso wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu 14 Tagen bedingter Freiheitsstrafe, beide Male unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Bei der vom BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen dessen beide strafgerichtlichen Verurteilungen im Mittelpunkt. Der BF wurde vom LG römisch 40 wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften für 8 Monate (davon 6 Monate bedingt), sowie vom BG römisch 40 ebenso wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu 14 Tagen bedingter Freiheitsstrafe, beide Male unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Diese Vergehen stellen ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar. Der Verwaltungsgerichtshof hob in seinen Entscheidungen zur Suchtgiftkriminalität von Fremden immer wieder hervor, dass angesichts der besonderen Gefährlichkeit derartiger Delikte - sowohl seiner als auch der Rechtsprechung nach unionsrechtlichen Maßstäben zufolge - diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellen, bei denen erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben sei und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse bestünde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- April 2012, Zl. 2011/23/0168, mwN). Im Übrigen sei der Gesinnungswandel eines Straftäters nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten habe (zu all dem vgl. etwa das Erkenntnis vom
- Februar 2013, Zl. 2011/23/0192).Der Verwaltungsgerichtshof hob in seinen Entscheidungen zur Suchtgiftkriminalität von Fremden immer wieder hervor, dass angesichts der besonderen Gefährlichkeit derartiger Delikte - sowohl seiner als auch der Rechtsprechung nach unionsrechtlichen Maßstäben zufolge - diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellen, bei denen erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben sei und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse bestünde vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- April 2012, Zl. 2011/23/0168, mwN). Im Übrigen sei der Gesinnungswandel eines Straftäters nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten habe (zu all dem vergleiche etwa das Erkenntnis vom
- Februar 2013, Zl. 2011/23/0192). Auch wenn sich der BF innerhalb des Kreises der Suchtmitteldelikte am Rand und nicht in dessen Zentrum bewegt, ist sein Verhalten von Leichtsinn und einem gewissen Maß an Uneinsichtigkeit geprägt. So wurde ihm bereits ein Jahr nach seiner ersten Verurteilung eine weitere Straftat angelastet. Im Hinblick darauf, dass sich der BF in Bezug auf beide Verurteilungen noch innerhalb der Probezeit befindet, ist die bisher verstrichene Zeitspanne zu kurz, um ihm schon einen positiven Gesinnungswandel zuerkennen zu können, wie der obigen VwGH-Judikatur zu entnehmen ist. Wenn in der Beschwerde behauptet wird, sowohl das Aufenthaltsverbot selbst als auch dessen Dauer seien nicht gerechtfertigt, so verkennt das Rechtsmittel somit die vom BF ausgehende Gefahr. Der BF zeigte durch sein Handeln weder Einsicht noch Respekt vor der Einhaltung der österreichischen Gesetze. Das verpönte Handeln des BF veranlasste das Strafgericht im ersten Fall, auch einen Teil - wenn auch nur 1/4 der Strafe - unbedingt zu verhängen. Was die Integrationsmomente des BF im Lichte des § 9 BFA-VG betrifft, können auch diese an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Entscheidung nichts ändern. Der BF geht zwar seit Februar 2015 - mit kurzen Unterbrechungen - Beschäftigungen nach und erwirtschaftet dadurch ein - wenn auch geringes - Einkommen. Dem stehen jedoch dessen zweimalige Straffälligkeit, der erst kurze Aufenthalt im Bundesgebiet (erwiesenermaßen erst seit etwas mehr als 2 1/2 Jahren), nicht nachgewiesene Deutschkenntnisse sowie mangelnde soziale und familiäre Kontakte im Bundesgebiet und die noch augenscheinliche Bindung an seinen Heimatstaat Spanien gegenüber, wo er sich zumindest bis Ende 2013 aufgehalten hat.Was die Integrationsmomente des BF im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG betrifft, können auch diese an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Entscheidung nichts ändern. Der BF geht zwar seit Februar 2015 - mit kurzen Unterbrechungen - Beschäftigungen nach und erwirtschaftet dadurch ein - wenn auch geringes - Einkommen. Dem stehen jedoch dessen zweimalige Straffälligkeit, der erst kurze Aufenthalt im Bundesgebiet (erwiesenermaßen erst seit etwas mehr als 2 1/2 Jahren), nicht nachgewiesene Deutschkenntnisse sowie mangelnde soziale und familiäre Kontakte im Bundesgebiet und die noch augenscheinliche Bindung an seinen Heimatstaat Spanien gegenüber, wo er sich zumindest bis Ende 2013 aufgehalten hat. In Summe zeigen sich die auf Seiten des BF dargelegten Argumente am Verbleib im Bundesgebiet als unzureichend, um das öffentlichen Interesse der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes überwiegen zu können, zumal angenommen werden kann, dass er aufgrund des dargestellten persönlichen Verhaltens die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch einen fortgesetzten Aufenthalt im Bundesgebiet weiterhin nachhaltig und maßgeblich gefährden wird. Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Wie bereits hervorgehoben - sind Art und Gewicht - insbesondere der ersten gegenüber dem BF ausgesprochenen Verurteilung zu beachten. Dem BF wurden hiebei mehrere Vergehen angelastet und hat er gewerbsmäßig agiert. Auch wenn die zweite Verurteilung für sich genommen im untersten Bereich der Dauer einer Freiheitsstrafe angesiedelt ist, kann dem Verhalten des BF insgesamt eine tatsächliche und gegenwärtige sowie erhebliche Gefahr attestiert werden, welche sich nicht mehr in einem einmaligen Fehltritt geäußert hat.Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Wie bereits hervorgehoben - sind Art und Gewicht - insbesondere der ersten gegenüber dem BF ausgesprochenen Verurteilung zu beachten. Dem BF wurden hiebei mehrere Vergehen angelastet und hat er gewerbsmäßig agiert. Auch wenn die zweite Verurteilung für sich genommen im untersten Bereich der Dauer einer Freiheitsstrafe angesiedelt ist, kann dem Verhalten des BF insgesamt eine tatsächliche und gegenwärtige sowie erhebliche Gefahr attestiert werden, welche sich nicht mehr in einem einmaligen Fehltritt geäußert hat. Ferner konnte im Lichte der im Sinne des § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen.Ferner konnte im Lichte der im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen. Angesichts des besagten und in seiner Gesamtheit beachtlichen Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.Angesichts des besagten und in seiner Gesamtheit beachtlichen Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl etwa VwGH 20.08.2013, 2013/22/0097).Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten vergleiche etwa VwGH 20.08.2013, 2013/22/0097). Betrachtet man nun den, dem BFA im gegenständlichen Fall zur Verfügung stehenden zeitlichen Rahmen von bis zu 10 Jahren, so ist die gewählte Aufenthaltsverbotsdauer von 3 Jahren angesichts aller zu berücksichtigenden Umstände als gerechtfertigt anzusehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.
- Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.3.1.
- Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Dem Beschwerdeinhalt nach wurde der Bescheid ausschließlich zur Gänze angefochten, Eventualanträge wurden nicht gestellt. Vor dem Hintergrund der unten zu Punkt 3.2.
- angestellten Erwägungen musste auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abgewiesen werden, weil das Ziel des Rechtsmittels dessen Aufhebung als Ganzes war, somit auch des Spruchpunktes II.. Die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes konnte aber nicht für sich allein Bestand haben.Dem Beschwerdeinhalt nach wurde der Bescheid ausschließlich zur Gänze angefochten, Eventualanträge wurden nicht gestellt. Vor dem Hintergrund der unten zu Punkt 3.2.
- angestellten Erwägungen musste auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abgewiesen werden, weil das Ziel des Rechtsmittels dessen Aufhebung als Ganzes war, somit auch des Spruchpunktes römisch zwei.. Die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes konnte aber nicht für sich allein Bestand haben. Gegen die Einräumung einer einmonatigen Frist - etwa zur Regelung der persönlichen Verhältnisse des BF (Wohnung, Kündigungsfrist des Arbeitsplatzes, Organisation der Ausreise) - an sich sprechen jedoch schon angesichts der Tatsache, dass sich der BF derzeit nicht in Haft befindet, keine Umstände. 3.
- Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs. 3 BFA-VG, dass bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden kann, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.3.
- Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG, dass bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden kann, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung setzt aber schon ihrem Wortlaut nach voraus, dass die sofortige Ausreise oder deren sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Sie kann aber nicht gleichzeitig neben der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes bestehen, weil dieser eben von gegenteiligen Voraussetzungen als die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausgeht. Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides war daher aufzuheben.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung setzt aber schon ihrem Wortlaut nach voraus, dass die sofortige Ausreise oder deren sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Sie kann aber nicht gleichzeitig neben der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes bestehen, weil dieser eben von gegenteiligen Voraussetzungen als die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausgeht. Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides war daher aufzuheben. 3.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G307.2136766.1.00