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{'item': 'G309 2143441-1'}

Obsah (12)§ 28Art 133§ 7b§ 18Art. 130§ 6§ 20f§ 58§ 17§ 14§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2017 GeschäftszahlG309 2143441-1 SpruchG309 2143441-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als V

§ 28Abs. 1 erster Halbsatz Vw

GVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.Das Verfahren wird

Paragraph 28, Absatz eins, erster Halbsatz VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Die XXXX mit Firmensitz in Slowenien (im Folgenden: BF) meldete der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung (ZKO) am 19.07.2016

§ 7bAVRAG und § 18 Abs. 12 Ausl

BG die Entsendung des XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowina (im Folgenden: Arbeitnehmer), für die berufliche Tätigkeit als Fliesenleger.1. Die römisch 40 mit Firmensitz in Slowenien (im Folgenden: BF) meldete der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung (ZKO) am 19.07.2016

Paragraph 7 b, AVRAG und Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG die Entsendung des römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowina (im Folgenden: Arbeitnehmer), für die berufliche Tätigkeit als Fliesenleger. Als Entsendebetrieb wurde die BF und als inländischer Auftraggeber die XXXX, etabliert in XXXX (im Folgenden: Auftraggeber), angeführt.Als Entsendebetrieb wurde die BF und als inländischer Auftraggeber die römisch 40 , etabliert in römisch 40 (im Folgenden: Auftraggeber), angeführt. 2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 16.09.2016, der BF an ihrem Betriebssitz in Slowenien zugestellt am 21.09.2016, wurde der Antrag der BF auf Bestätigung der EU-Entsendung des Arbeitnehmers für die berufliche Tätigkeit als Fliesenleger für die XXXX von der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde)

§ 18Abs. 12 Ausl

BG abgelehnt. Die Entsendung wurde untersagt.2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 16.09.2016, der BF an ihrem Betriebssitz in Slowenien zugestellt am 21.09.2016, wurde der Antrag der BF auf Bestätigung der EU-Entsendung des Arbeitnehmers für die berufliche Tätigkeit als Fliesenleger für die römisch 40 von der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde)

Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG abgelehnt. Die Entsendung wurde untersagt. Die Entscheidung begründend wurde ausgeführt, die in der verfahrenseinleitenden Meldung angegebene Person des Geschäftsführers als auch der Betriebsgegenstand des Entsendeunternehmens seien mit den jeweiligen Angaben zum Geschäftsführer und zum Betriebsgegenstand des Auftraggebers sehr ähnlich oder identisch. Daher besitze das Entsendeunternehmen aus Sicht der belangten Behörde mit der XXXX einen Betriebssitz in Österreich. Es müsse daher von einer Arbeitskräfteüberlassung ausgegangen werden.Die Entscheidung begründend wurde ausgeführt, die in der verfahrenseinleitenden Meldung angegebene Person des Geschäftsführers als auch der Betriebsgegenstand des Entsendeunternehmens seien mit den jeweiligen Angaben zum Geschäftsführer und zum Betriebsgegenstand des Auftraggebers sehr ähnlich oder identisch. Daher besitze das Entsendeunternehmen aus Sicht der belangten Behörde mit der römisch 40 einen Betriebssitz in Österreich. Es müsse daher von einer Arbeitskräfteüberlassung ausgegangen werden.

  1. Mit E-Mail vom 21.09.2016 erhob die BF gegen den zuvor genannten Bescheid der belangten Behörde binnen offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde vorgebracht, dass es sich bei der Angabe der XXXX als Auftraggeber in der verfahrenseinleitenden Meldung um ein Versehen gehandelt habe.Darin wurde vorgebracht, dass es sich bei der Angabe der römisch 40 als Auftraggeber in der verfahrenseinleitenden Meldung um ein Versehen gehandelt habe.
  2. Im Rahmen eines seitens der belangten Behörde eingeleiteten Verfahrens zum Erlass einer Beschwerdevorentscheidung wurde der BF mit Parteiengehör vom 14.10.2016 die Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde Stellung zu nehmen. Stellungnahmen langten nicht ein. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.
  3. Der Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde vorgelegt und langte mit 29.12.2016 beim erkennenden Gericht ein.
  4. Mit am 14.03.2017 eingelangtem Schreiben teilte die BF dem erkennenden Gericht mit, dass sie ihre Beschwerde zurückziehe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idg

F) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 20fAbs. 1 Ausl

BG (Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 20 f, Absatz eins, AuslBG (Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) geregelt (§ 1 VwGVG).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF) geregelt (Paragraph eins, VwGVG).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idg

F) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG steht es der Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Abs. 1 Vw

GVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Abweichend davon beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung

§ 20fAbs. 3 Ausl

BG zehn Wochen.Im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Abweichend davon beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 20 f, Absatz 3, AuslBG zehn Wochen. Im vorliegenden Fall machte die belangte Behörde von der Möglichkeit des Erlasses einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch. Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Da die BF die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.09.2016 mit Schreiben vom 14.03.2017 zurückgezogen hat, ist der Bescheid der belangten Behörde in Rechtskraft erwachsen. Aus diesem Grund war das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G309.2143441.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.