GVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.Das Verfahren wird
Paragraph 28, Absatz eins, erster Halbsatz VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Die XXXX mit Firmensitz in Slowenien (im Folgenden: BF) meldete der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung (ZKO) am 19.07.2016
BG die Entsendung des XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit Serbien (im Folgenden: Arbeitnehmer), für die berufliche Tätigkeit als Fliesenlegerhelfer.1. Die römisch 40 mit Firmensitz in Slowenien (im Folgenden: BF) meldete der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung (ZKO) am 19.07.2016
Paragraph 7 b, AVRAG und Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG die Entsendung des römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Serbien (im Folgenden: Arbeitnehmer), für die berufliche Tätigkeit als Fliesenlegerhelfer. Als Entsendebetrieb wurde die BF und als inländischer Auftraggeber die XXXX, etabliert in XXXX (im Folgenden: Auftraggeber), angeführt.Als Entsendebetrieb wurde die BF und als inländischer Auftraggeber die römisch 40 , etabliert in römisch 40 (im Folgenden: Auftraggeber), angeführt. 2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 16.09.2016, der BF an ihrem Betriebssitz in Slowenien zugestellt am 21.09.2016, wurde der Antrag der BF auf Bestätigung der EU-Entsendung des Arbeitnehmers für die berufliche Tätigkeit als Fliesenlegerhelfer für die XXXX von der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde)
BG abgelehnt. Die Entsendung wurde untersagt.2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 16.09.2016, der BF an ihrem Betriebssitz in Slowenien zugestellt am 21.09.2016, wurde der Antrag der BF auf Bestätigung der EU-Entsendung des Arbeitnehmers für die berufliche Tätigkeit als Fliesenlegerhelfer für die römisch 40 von der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde)
Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG abgelehnt. Die Entsendung wurde untersagt. Die Entscheidung begründend wurde ausgeführt, die in der verfahrenseinleitenden Meldung angegebene Person des Geschäftsführers als auch der Betriebsgegenstand des Entsendeunternehmens seien mit den jeweiligen Angaben zum Geschäftsführer und zum Betriebsgegenstand des Auftraggebers ähnlich oder ident. Daher besitze das Entsendeunternehmen aus Sicht der belangten Behörde mit der XXXX einen Betriebssitz in Österreich. Es müsse daher von einer Arbeitskräfteüberlassung ausgegangen werden.Die Entscheidung begründend wurde ausgeführt, die in der verfahrenseinleitenden Meldung angegebene Person des Geschäftsführers als auch der Betriebsgegenstand des Entsendeunternehmens seien mit den jeweiligen Angaben zum Geschäftsführer und zum Betriebsgegenstand des Auftraggebers ähnlich oder ident. Daher besitze das Entsendeunternehmen aus Sicht der belangten Behörde mit der römisch 40 einen Betriebssitz in Österreich. Es müsse daher von einer Arbeitskräfteüberlassung ausgegangen werden.
F) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
F) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
BG (Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 20 f, Absatz eins, AuslBG (Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) geregelt (§ 1 VwGVG).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF) geregelt (Paragraph eins, VwGVG).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
F) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
F) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG steht es der Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Abweichend davon beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung
BG zehn Wochen.Im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Abweichend davon beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 20 f, Absatz 3, AuslBG zehn Wochen. Im vorliegenden Fall machte die belangte Behörde von der Möglichkeit des Erlasses einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch. Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde:
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Da die BF die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.09.2016 mit Schreiben vom 14.03.2017 zurückgezogen hat, ist der Bescheid der belangten Behörde in Rechtskraft erwachsen. Aus diesem Grund war das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G309.2143550.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.