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{'item': 'G314 2152975-1'}

Obsah (8)Art 133§§ 39§ 69§§ 12§ 133a§ 67§ 125§ 9

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2017 GeschäftszahlG314 2152975-1 SpruchG314 2152975-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 01.12.2005, Zahl XXXX, wurde gegen die Beschwerdeführerin (BF)

§§ 39Abs 1, 49 Abs 1 und 48 Abs 1 Fr

G 1997 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, das zusammengefasst mit ihrer Verurteilung zu einer 15-jährigen Freiheitsstrafe und der daher von ihr ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit begründet wurde.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 01.12.2005, Zahl römisch 40 , wurde gegen die Beschwerdeführerin (BF)

Paragraphen 39, Absatz eins, 49, Absatz eins und 48 Absatz eins, FrG 1997 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, das zusammengefasst mit ihrer Verurteilung zu einer 15-jährigen Freiheitsstrafe und der daher von ihr ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit begründet wurde. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde der Antrag der BF auf Aufhebung dieses Aufenthaltsverbots

§ 69Abs 2 FPG abgewiesen.

Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Gründe nicht weggefallen seien. Gegen die BF könnte auch nach der aktuellen Rechtslage ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden. Die seit ihrer Entlassung aus der Strafhaft verstrichene Zeit sei zu kurz für eine günstige Zukunftsprognose, zumal die BF während der Haft drei Mal wegen Körperverletzung verurteilt worden sei. An ihren bereits bei der Erlassung des Aufenthaltsverbots berücksichtigten familiären Verhältnissen habe sich nichts geändert. Sie lebe schon seit 14 Jahren getrennt von ihrer Familie, weil ihr Ehemann gleich lang wie sie in Haft gewesen sei und ihre Kinder in einer Pflegefamilie bzw. einem Kinderheim aufgewachsen seien.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde der Antrag der BF auf Aufhebung dieses Aufenthaltsverbots

Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Gründe nicht weggefallen seien. Gegen die BF könnte auch nach der aktuellen Rechtslage ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden. Die seit ihrer Entlassung aus der Strafhaft verstrichene Zeit sei zu kurz für eine günstige Zukunftsprognose, zumal die BF während der Haft drei Mal wegen Körperverletzung verurteilt worden sei. An ihren bereits bei der Erlassung des Aufenthaltsverbots berücksichtigten familiären Verhältnissen habe sich nichts geändert. Sie lebe schon seit 14 Jahren getrennt von ihrer Familie, weil ihr Ehemann gleich lang wie sie in Haft gewesen sei und ihre Kinder in einer Pflegefamilie bzw. einem Kinderheim aufgewachsen seien. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und das Aufenthaltsverbot zu beheben, in eventu festzustellen, dass die maximal zulässige Dauer bereits abgelaufen sei, in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Behörde zurückzuverweisen. Die BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass sie während der Haft Therapien absolviert habe und ihre letzte strafbare Handlung schon sechseinhalb Jahre zurückliege. Die Behörde habe keine Feststellungen zu den ihrer Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten getroffen, die für die Gefährdungsprognose wesentlich seien. Die BF habe sich seit ihrer Enthaftung wohlverhalten. Die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots verletze die Interessen der Kinder der BF am Zusammenleben mit ihr. Die maximal zulässige Dauer des Aufenthaltsverbots sei im Jänner 2011 abgelaufen, weil sich die BF ab 25.12.2010 unmittelbar auf die bis 24.12.2010 in nationales Recht umzusetzende Richtlinie 2008/115/EG, die in Österreich verspätet umgesetzt worden sei, berufen könne. Diese Richtlinie sehe ein fünf Jahre überschreitendes Einreiseverbot nur dann vor, wenn der betroffene Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit sei. Dies habe die Behörde in Bezug auf die BF vor dem 25.12.2010 nicht festgestellt. Die verspätete Umsetzung der Richtlinie könne den Eintritt der unmittelbaren Wirkung der der BF darin eingeräumten subjektiven Rechte nicht rückgängig machen. Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 13.04.2017 einlangten. Feststellungen: Die BF zog 1997 von Serbien nach Österreich, wo ihr zunächst befristete Aufenthaltstitel und am 21.01.2000 eine unbefristete Niederlassungsbewilligung erteilt wurden. Sie ist seit XXXX mit dem österreichischen Staatsangehörigen XXXXverheiratet. Der Ehe entstammen der am XXXX geborene (und daher bereits volljährige) XXXX, die am XXXX geborene XXXX und die am XXXX geborene XXXX. Die Kinder sind österreichische Staatsangehörige.Die BF zog 1997 von Serbien nach Österreich, wo ihr zunächst befristete Aufenthaltstitel und am 21.01.2000 eine unbefristete Niederlassungsbewilligung erteilt wurden. Sie ist seit römisch 40 mit dem österreichischen Staatsangehörigen XXXXverheiratet. Der Ehe entstammen der am römisch 40 geborene (und daher bereits volljährige) römisch 40 , die am römisch 40 geborene römisch 40 und die am römisch 40 geborene römisch 40 . Die Kinder sind österreichische Staatsangehörige. Am 30.11.2003 wurde die BF verhaftet und zunächst in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft angehalten. Ihre jüngste Tochter XXXX kam während der Haft zur Welt und lebt seit ihrer Geburt bei einer Pflegefamilie in XXXX. Ihre beiden älteren Kinder sind seit XXXX auf Pflegeplätzen bzw. in einer sozialpädagogischen Einrichtung in XXXX untergebracht.Am 30.11.2003 wurde die BF verhaftet und zunächst in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungshaft angehalten. Ihre jüngste Tochter römisch 40 kam während der Haft zur Welt und lebt seit ihrer Geburt bei einer Pflegefamilie in römisch 40 . Ihre beiden älteren Kinder sind seit römisch 40 auf Pflegeplätzen bzw. in einer sozialpädagogischen Einrichtung in römisch 40 untergebracht. Mit dem seit XXXX rechtskräftigen Urteil des Geschworenengerichts des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX,XXXX, wurden die BF und XXXX wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1, Abs 3 erster Fall StGB (XXXX als Beteiligter durch Unterlassung

§§ 12dritter Fall, 2 St

GB), des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB (teilweise als Beteiligte durch Unterlassung

§§ 12dritter Fall, 2 St

GB), des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB (teilweise als Beteiligte durch Unterlassung

§§ 12dritter Fall, 2 St

GB) und des Verbrechens des Quälens oder Vernachlässigens einer unmündigen Person nach § 92 Abs 1, Abs 3 erster Fall StGB (teilweise als Beteiligte durch Unterlassung

§§ 12dritter Fall, 2 St

GB) jeweils zu fünfzehnjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Dieser Verurteilung liegen schwerste Verletzungen und Misshandlungen der am XXXX geborenen XXXX in der Zeit zwischen Mitte September und Ende November 2003 zugrunde. So führte die BF dem damals zehnjährigen Mädchen mehrfach einen Kochlöffel in Vagina und After ein, was eine schwere Körperverletzung (Defloration, blutige Schleimhauteinreißungen im Analkanal) zur Folge hatte, fügte ihr - teilweise allein, teilweise im Zusammenwirken mit XXXX - absichtlich eine schwere Körperverletzung (großflächige Verbrennungen ersten, zweiten und dritten Grades im Hals-, Schulter-, Oberarm- linken Flanken- und Hüftbereich, an den Schamlippen, rund um die Afteröffnung sowie eine Schädelfraktur mit umfangreichen Blutunterlaufungen, mehrfache Rippenbrüche und Schnittverletzungen am rechten Unterarm, am Kinn, am linken Daumen und am linken Oberschenkel) zu, indem sie ihr Verbrennungen mit einem Bügeleisen, einem erhitzten Löffel und brennenden Zigaretten sowie tiefe Schnittwunden mit einem Küchenmesser zufügte, ihr mit einem harten Stab gegen den Kopf schlug, den Kopf des Kindes gegen eine Wand schleuderte und ihr Fußtritte und Schläge gegen den Körper versetzte, wobei die Tat schwere Dauerfolgen (großflächige Brandnarben im Sinne einer lebenslangen Verunstaltung) nach sich zog. Die BF entzog dem Mädchen - teilweise allein, teilweise im Zusammenwirken mit XXXX - auf solche Weise die persönliche Freiheit, dass sie ihr besondere Qualen bereitete, indem sie sie beinahe jede Nacht und zum Teil auch tagsüber für mehrere Stunden mit Schnüren und Klebebändern am Lattenrost des Betts fesselte, ihre Hände in Bethaltung verschnürte und ihr den Mund mit einem Klebeband verklebte. Außerdem trug die BF zu derartigen Körperverletzungen und Freiheitsentziehungen ihres Ehemanns dadurch bei, dass sie es unterließ, diese abzuwenden, obwohl sie dazu verpflichtet war. Die BF fügte der ihrer Fürsorge und Obhut unterstehenden XXXX durch ihre Taten körperliche und seelische Qualen zu. Bei der Strafzumessung wurden das teilweise Geständnis, die teilweise untergeordnete Beteiligung und der ordentliche Lebenswandel als mildernd berücksichtigt, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und die Vielzahl an Tathandlungen. Aufgrund der massiven negativen Auswirkungen der Taten auf Körper und Psyche von XXXX, deren Situation der eines Folteropfers entsprach und deren Zukunft in höchstem Maß beeinträchtigt wurde, und des hohen Handlungs- und Gesinnungsunwerts wurde sowohl über die BF als auch über XXXX die bei einem Strafrahmen von fünf bis fünfzehn Jahren mögliche Höchststrafe verhängt, zumal sie kaum Reue zeigten, sondern versuchten, die Hauptschuld dem jeweils anderen anzulasten und nicht die volle Verantwortung für ihr Handeln übernahmen. Die BF und XXXX wurden weiters dazu verurteilt, XXXX, die durch die Taten starke körperliche und seelische Schmerzen erlitt und am 21.02.2005 noch immer (zumindest leichte) Schmerzen hatte, ein Schmerzengeld von EUR 125.000,-- zu zahlen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF Schmerzengeldzahlungen geleistet hat.Mit dem seit römisch 40 rechtskräftigen Urteil des Geschworenengerichts des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 ,römisch 40 , wurden die BF und römisch 40 wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins,, Absatz 3, erster Fall StGB (römisch 40 als Beteiligter durch Unterlassung

Paragraphen 12, dritter Fall, 2 StGB), des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall StGB (teilweise als Beteiligte durch Unterlassung

Paragraphen 12, dritter Fall, 2 StGB), des Vergehens der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins,, Absatz 2, zweiter Fall StGB (teilweise als Beteiligte durch Unterlassung

Paragraphen 12, dritter Fall, 2 StGB) und des Verbrechens des Quälens oder Vernachlässigens einer unmündigen Person nach Paragraph 92, Absatz eins,, Absatz 3, erster Fall StGB (teilweise als Beteiligte durch Unterlassung

Paragraphen 12, dritter Fall, 2 StGB) jeweils zu fünfzehnjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Dieser Verurteilung liegen schwerste Verletzungen und Misshandlungen der am römisch 40 geborenen römisch 40 in der Zeit zwischen Mitte September und Ende November 2003 zugrunde. So führte die BF dem damals zehnjährigen Mädchen mehrfach einen Kochlöffel in Vagina und After ein, was eine schwere Körperverletzung (Defloration, blutige Schleimhauteinreißungen im Analkanal) zur Folge hatte, fügte ihr - teilweise allein, teilweise im Zusammenwirken mit römisch 40 - absichtlich eine schwere Körperverletzung (großflächige Verbrennungen ersten, zweiten und dritten Grades im Hals-, Schulter-, Oberarm- linken Flanken- und Hüftbereich, an den Schamlippen, rund um die Afteröffnung sowie eine Schädelfraktur mit umfangreichen Blutunterlaufungen, mehrfache Rippenbrüche und Schnittverletzungen am rechten Unterarm, am Kinn, am linken Daumen und am linken Oberschenkel) zu, indem sie ihr Verbrennungen mit einem Bügeleisen, einem erhitzten Löffel und brennenden Zigaretten sowie tiefe Schnittwunden mit einem Küchenmesser zufügte, ihr mit einem harten Stab gegen den Kopf schlug, den Kopf des Kindes gegen eine Wand schleuderte und ihr Fußtritte und Schläge gegen den Körper versetzte, wobei die Tat schwere Dauerfolgen (großflächige Brandnarben im Sinne einer lebenslangen Verunstaltung) nach sich zog. Die BF entzog dem Mädchen - teilweise allein, teilweise im Zusammenwirken mit römisch 40 - auf solche Weise die persönliche Freiheit, dass sie ihr besondere Qualen bereitete, indem sie sie beinahe jede Nacht und zum Teil auch tagsüber für mehrere Stunden mit Schnüren und Klebebändern am Lattenrost des Betts fesselte, ihre Hände in Bethaltung verschnürte und ihr den Mund mit einem Klebeband verklebte. Außerdem trug die BF zu derartigen Körperverletzungen und Freiheitsentziehungen ihres Ehemanns dadurch bei, dass sie es unterließ, diese abzuwenden, obwohl sie dazu verpflichtet war. Die BF fügte der ihrer Fürsorge und Obhut unterstehenden römisch 40 durch ihre Taten körperliche und seelische Qualen zu. Bei der Strafzumessung wurden das teilweise Geständnis, die teilweise untergeordnete Beteiligung und der ordentliche Lebenswandel als mildernd berücksichtigt, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und die Vielzahl an Tathandlungen. Aufgrund der massiven negativen Auswirkungen der Taten auf Körper und Psyche von römisch 40 , deren Situation der eines Folteropfers entsprach und deren Zukunft in höchstem Maß beeinträchtigt wurde, und des hohen Handlungs- und Gesinnungsunwerts wurde sowohl über die BF als auch über römisch 40 die bei einem Strafrahmen von fünf bis fünfzehn Jahren mögliche Höchststrafe verhängt, zumal sie kaum Reue zeigten, sondern versuchten, die Hauptschuld dem jeweils anderen anzulasten und nicht die volle Verantwortung für ihr Handeln übernahmen. Die BF und römisch 40 wurden weiters dazu verurteilt, römisch 40 , die durch die Taten starke körperliche und seelische Schmerzen erlitt und am 21.02.2005 noch immer (zumindest leichte) Schmerzen hatte, ein Schmerzengeld von EUR 125.000,-- zu zahlen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF Schmerzengeldzahlungen geleistet hat. Ab Dezember 2005 verbüßte die BF die über sie verhängte Freiheitsstrafe in der Justizanstalt XXXX. Während der Haft verübte sie mehrfach Körperverletzungen, zuletzt am 10.03.2010, sodass sie mit den Urteilen des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, XXXX, vom XXXX, XXXX, und vom XXXX, XXXX, zu weiteren Freiheitsstrafen von jeweils drei Monaten verurteilt wurde. Über die BF wurden daher Freiheitsstrafen von insgesamt 15 Jahren und 9 Monaten verhängt; das urteilsmäßige Strafende ist am XXXX. In der Justizanstalt nahm sie zwischen Juli 2007 und März 2008 an einer Gruppentherapie für Gewalttäterinnen teil. Zwischen 2008 und 2014 befand sie sich in Einzelpsychotherapie. Von 2006 bis 2013 besuchte sie einen Deutschkurs auf A2-Niveau. Anträge der BF auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots und auf bedingte Entlassung aus der Strafhaft wurden abgewiesen.Ab Dezember 2005 verbüßte die BF die über sie verhängte Freiheitsstrafe in der Justizanstalt römisch 40 . Während der Haft verübte sie mehrfach Körperverletzungen, zuletzt am 10.03.2010, sodass sie mit den Urteilen des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 , römisch 40 , und vom römisch 40 , römisch 40 , zu weiteren Freiheitsstrafen von jeweils drei Monaten verurteilt wurde. Über die BF wurden daher Freiheitsstrafen von insgesamt 15 Jahren und 9 Monaten verhängt; das urteilsmäßige Strafende ist am römisch 40 . In der Justizanstalt nahm sie zwischen Juli 2007 und März 2008 an einer Gruppentherapie für Gewalttäterinnen teil. Zwischen 2008 und 2014 befand sie sich in Einzelpsychotherapie. Von 2006 bis 2013 besuchte sie einen Deutschkurs auf A2-Niveau. Anträge der BF auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots und auf bedingte Entlassung aus der Strafhaft wurden abgewiesen. XXXX wurde bis XXXX in der Justizanstalt XXXX angehalten und befindet sich seither auf freiem Fuß. Er lebt derzeit in Wien.römisch 40 wurde bis römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 angehalten und befindet sich seither auf freiem Fuß. Er lebt derzeit in Wien. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, XXXX, wurde

§ 133aSt

VG infolge des Aufenthaltsverbots vorläufig vom weiteren Vollzug der über die BF verhängten Strafe abgesehen. Am 22.08.2014 reiste sie nach Serbien aus. Seither ist sie mit ihren beiden älteren Kindern in Kontakt, die sie bislang zwei Mal in Serbien besuchten.Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde

Paragraph 133 a, StVG infolge des Aufenthaltsverbots vorläufig vom weiteren Vollzug der über die BF verhängten Strafe abgesehen. Am 22.08.2014 reiste sie nach Serbien aus. Seither ist sie mit ihren beiden älteren Kindern in Kontakt, die sie bislang zwei Mal in Serbien besuchten. Der Bruder der BF, der mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet ist, lebt seit 2002 in Wien. Die BF hat keine Familienangehörigen in Serbien. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten. Die BF ist den im Bescheid getroffenen Feststellungen nicht entgegengetreten. Es sind keine entscheidungswesentlichen Widersprüche aufgetreten. Die der BF erteilten Aufenthaltsberechtigungen konnten den im Akt erliegenden Anträgen und den damit in Einklang stehenden Feststellungen im Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 01.12.2005, Zahl XXXX, entnommen werden.Die der BF erteilten Aufenthaltsberechtigungen konnten den im Akt erliegenden Anträgen und den damit in Einklang stehenden Feststellungen im Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 01.12.2005, Zahl römisch 40 , entnommen werden. Die Verhaftung der BF ergibt sich aus der Vorhaftanrechnung laut Strafurteil und der Meldung in der JA XXXX ab 01.12.2003 laut dem Zentralen Melderegister (ZMR).Die Verhaftung der BF ergibt sich aus der Vorhaftanrechnung laut Strafurteil und der Meldung in der JA römisch 40 ab 01.12.2003 laut dem Zentralen Melderegister (ZMR). Die Unterbringung der Kinder der BF seither konnte anhand ihrer Angaben dazu, die mit den Meldungen im ZMR übereinstimmen, festgestellt werden. Die Feststellungen zur Verurteilung der BF und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen beruhen auf dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, XXXX, und dem Strafregister, in dem auch ihre nachfolgenden Verurteilungen durch das Bezirksgericht XXXX aufscheinen. Die Negativfeststellung zu allfälligen Schmerzengeldzahlungen an XXXX beruht auf dem Fehlen von Anhaltspunkten dafür und den finanziellen Verhältnissen der BF, die - abgesehen von der Arbeitsvergütung während der Haft - über keine Mittel verfügt. Weder im Antrag noch in der Beschwerde behauptet die BF, Schadensgutmachung geleistet zu haben.Die Feststellungen zur Verurteilung der BF und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen beruhen auf dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , römisch 40 , und dem Strafregister, in dem auch ihre nachfolgenden Verurteilungen durch das Bezirksgericht römisch 40 aufscheinen. Die Negativfeststellung zu allfälligen Schmerzengeldzahlungen an römisch 40 beruht auf dem Fehlen von Anhaltspunkten dafür und den finanziellen Verhältnissen der BF, die - abgesehen von der Arbeitsvergütung während der Haft - über keine Mittel verfügt. Weder im Antrag noch in der Beschwerde behauptet die BF, Schadensgutmachung geleistet zu haben. Die BF legte Bestätigungen über die während der Haft absolvierten Therapien und Kurse vor. Die Feststellungen zum Vollzug der Strafhaft und den aktuellen Aufenthalt von XXXX basieren auf den mit den übrigen Beweisergebnissen in Einklang stehenden Angaben im ZMR.Die Feststellungen zum Vollzug der Strafhaft und den aktuellen Aufenthalt von römisch 40 basieren auf den mit den übrigen Beweisergebnissen in Einklang stehenden Angaben im ZMR. Die Feststellungen zum vorläufigen Absehen vom weiteren Strafvollzug beruhen auf dem Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX, XXXX, und dem Bericht über die Überwachung der Ausreise der BF nach Serbien.Die Feststellungen zum vorläufigen Absehen vom weiteren Strafvollzug beruhen auf dem Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , und dem Bericht über die Überwachung der Ausreise der BF nach Serbien. Die Feststellungen zu (Besuchs-)Kontakten der BF zu ihren beiden älteren Kindern beruhen auf ihren glaubhaften und plausiblen Angaben dazu. Sie legte mit ihrem Schreiben vom 25.06.2008 Unterlagen zur Ehe und zum Aufenthalt ihres Bruders in Wien vor. Da sie im Schreiben vom 09.08.2011 erwähnt, dass ihre schwerkranke Mutter in Wien bei ihrem Bruder lebe, ist nachvollziehbar, dass sie keine Angehörigen mehr in Serbien hat. Rechtliche Beurteilung: Als Ehefrau eines österreichischen Staatsangehörigen ist die BF begünstigte Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs 4 Z 11 FPG.Als Ehefrau eines österreichischen Staatsangehörigen ist die BF begünstigte Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG.

§ 67

Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

§ 67

Abs 2 FPG kann, vorbehaltlich des Abs 3, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wenn der begünstigte Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann das Aufenthaltsverbot auch unbefristet erlassen werden. Dies ist z.B.

§ 67

Abs 3 Z 1 FPG dann der Fall, wenn er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde.

§ 67

Abs 4 FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wenn der begünstigte Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann das Aufenthaltsverbot auch unbefristet erlassen werden. Dies ist z.B.

Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG dann der Fall, wenn er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde.

Paragraph 67, Absatz 4, FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

§ 69

Abs 2 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Dies gilt auch für Aufenthaltsverbote, die vor dem Inkrafttreten des FrÄG 2011 erlassen wurden (VwGH 2012/18/0213).

Paragraph 69, Absatz 2, FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Dies gilt auch für Aufenthaltsverbote, die vor dem Inkrafttreten des FrÄG 2011 erlassen wurden (VwGH 2012/18/0213).

§ 125

Abs 25 FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr 87/2012 am 01.01.2014 erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31.12.2013

§ 69

Abs 2 FPG aufgehoben werden.

Paragraph 125, Absatz 25, FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, am 01.01.2014 erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31.12.2013

Paragraph 69, Absatz 2, FPG aufgehoben werden. Im Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wenn durch das Aufenthaltsverbot - wie hier - in das Privat- oder Familienleben des Betroffenen eingegriffen wird. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen der BF in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Für die Beurteilung des Privat- und Familienlebens sind dabei

§ 9

Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.Im Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wenn durch das Aufenthaltsverbot - wie hier - in das Privat- oder Familienleben des Betroffenen eingegriffen wird. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen der BF in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Für die Beurteilung des Privat- und Familienlebens sind dabei

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen. Ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbots nach § 69 Abs 2 FPG kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen deren Aufhebung sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei dieser Entscheidung kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheids, mit dem die Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbots zu berücksichtigen; das heißt aber nicht, dass das Aufenthaltsverbot schon dann aufgehoben werden muss, wenn seine Erlassung bei fiktiver Geltung der aktuellen Rechtslage nicht möglich gewesen wäre (VwGH Ra 2016/21/0050).Ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbots nach Paragraph 69, Absatz 2, FPG kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen deren Aufhebung sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei dieser Entscheidung kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheids, mit dem die Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbots zu berücksichtigen; das heißt aber nicht, dass das Aufenthaltsverbot schon dann aufgehoben werden muss, wenn seine Erlassung bei fiktiver Geltung der aktuellen Rechtslage nicht möglich gewesen wäre (VwGH Ra 2016/21/0050). Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich der Wegfall oder eine wesentliche Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit. Dafür bedarf es idR eines Zeitraums des Wohlverhaltens in Freiheit, der sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet und üblicherweise umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH Ra 2014/21/0009). Ein Gesinnungswandel, der nicht in einem - einen relevanten Zeitraum umfassenden - Wohlverhalten seine Entsprechung gefunden hat, reicht für den Wegfall der Gefährdungsprognose nicht aus (VwGH Ra 2016/21/0108). Vor diesem Hintergrund ist die Abweisung des Antrags der BF im angefochtenen Bescheid nicht zu beanstanden. Die Aufrechterhaltung des unbefristeten Aufenthaltsverbots ist trotz der Änderung der Rechtslage zulässig, weil die BF von einem Gericht zu einer fünf Jahre (weit) übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde und daher der Tatbestand des § 67 Abs 3 Z 1 FPG erfüllt war. Eine allenfalls verspätete Umsetzung der Richtlinie 2008/115/EG durch Österreich ändert daran nichts, zumal Art 11 Abs 2 dieser Richtlinie vorsieht, dass die Dauer eines Einreiseverbots (iSd Art 3 Nr 6 der Richtlinie) fünf Jahre überschreiten kann, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt. Der EuGH hat demgemäß in dem in der Beschwerde angeführten Urteil vom 19.09.2013 in der Rechtssache C-297/12 (Filev und Osmani) ausgesprochen, dass Art 11 Abs 2 der Richtlinie 2008/115/EG es verbietet, die Wirkungen unbefristeter Einreiseverbote, die vor dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Richtlinie verhängt wurden, über die vorgesehene Höchstdauer von fünf Jahren hinaus aufrechtzuerhalten, es sei denn, diese Verbote wurden gegen Drittstaatsangehörige verhängt, die eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellen. Aufgrund der erschütternden, gegen ein erst zehnjähriges Kind gerichteten Gewaltdelinquenz der BF, die die Verhängung der Höchststrafe von 15 Jahren gegen sie als Ersttäterin erforderlich machte, besteht kein Zweifel daran, dass die BF eine solche schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, sodass die Aufrechterhaltung eines fünf Jahre übersteigenden Aufenthaltsverbots auch im Einklang mit europarechtlichen Vorgaben steht.Die Aufrechterhaltung des unbefristeten Aufenthaltsverbots ist trotz der Änderung der Rechtslage zulässig, weil die BF von einem Gericht zu einer fünf Jahre (weit) übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde und daher der Tatbestand des Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt war. Eine allenfalls verspätete Umsetzung der Richtlinie 2008/115/EG durch Österreich ändert daran nichts, zumal Artikel 11, Absatz 2, dieser Richtlinie vorsieht, dass die Dauer eines Einreiseverbots (iSd Artikel 3, Nr 6 der Richtlinie) fünf Jahre überschreiten kann, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt. Der EuGH hat demgemäß in dem in der Beschwerde angeführten Urteil vom 19.09.2013 in der Rechtssache C-297/12 (Filev und Osmani) ausgesprochen, dass Artikel 11, Absatz 2, der Richtlinie 2008/115/EG es verbietet, die Wirkungen unbefristeter Einreiseverbote, die vor dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Richtlinie verhängt wurden, über die vorgesehene Höchstdauer von fünf Jahren hinaus aufrechtzuerhalten, es sei denn, diese Verbote wurden gegen Drittstaatsangehörige verhängt, die eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellen. Aufgrund der erschütternden, gegen ein erst zehnjähriges Kind gerichteten Gewaltdelinquenz der BF, die die Verhängung der Höchststrafe von 15 Jahren gegen sie als Ersttäterin erforderlich machte, besteht kein Zweifel daran, dass die BF eine solche schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, sodass die Aufrechterhaltung eines fünf Jahre übersteigenden Aufenthaltsverbots auch im Einklang mit europarechtlichen Vorgaben steht. Die BF wurde erst vor zwei Jahren und acht Monaten enthaftet. Der seither verstrichene Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit ist in Anbetracht der langen Strafdauer, des besonders schweren Falls von Kindesmissbrauch, der ihrer Erstverurteilung zugrunde lag, und der wiederholten Begehung von Körperverletzungsdelikten während des Strafvollzuges trotz der seit der Erlassung des Aufenthaltsverbots absolvierten Therapien und Deutschkurse sowie der privaten und familiären Bindungen der BF bei weitem nicht ausreichend, um von einem Wegfall oder einer maßgeblichen Minderung der Gefährdungsprognose ausgehen zu können. Es ist noch nicht einmal das urteilsmäßige Strafende erreicht. Bislang wurde keine Schadensgutmachung nachgewiesen. Die Familienverhältnisse der BF haben sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbots nicht zu ihren Gunsten geändert. Der Umstand, dass ihr Ehemann und ihre Kinder österreichische Staatsbürger sind und in Österreich leben, wurde schon damals berücksichtigt. Die Verbindungen zu ihnen, wie auch zu den anderen hier lebenden Angehörigen der BF, wurden durch die seither verstrichene Zeit geschwächt, auch wenn zuletzt Besuchskontakte zu ihren beiden älteren Kindern zustande kamen. Die von der BF in Österreich begangenen Straftaten und ihr bisheriges Verhalten, auch während des Strafvollzugs, beeinträchtigen das öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen gravierend. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere gegen die körperliche und psychische Unversehrtheit von Kindern, ist jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft zum Schutz und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Auch im Rahmen der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung ergibt sich nicht, dass das Privat- und Familienleben der BF in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes überwiegt. Die Trennung von ihrer Familie ist im Hinblick auf das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen.Auch im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung ergibt sich nicht, dass das Privat- und Familienleben der BF in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes überwiegt. Die Trennung von ihrer Familie ist im Hinblick auf das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen. Im Ergebnis ist der belangten Behörde dahin beizupflichten, dass sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände nicht zu Gunsten der BF geändert haben. Ihre persönlichen Interessen an einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes überwiegen das öffentliche Interesse an seiner Aufrechterhaltung nicht. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH Ra 2016/21/0233).Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH Ra 2016/21/0233). Da hier der Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck von der BF bei einer mündlichen Verhandlung keine Aufhebung des Aufenthaltsverbots möglich wäre, konnte die beantragte Verhandlung unterbleiben. Von der Durchführung einer Verhandlung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten, glaubhaften Behauptungen der BF ausgegangen wird. Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht reversibel (VwGH Ro 2014/21/0033). Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Abwägung im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Aufenthaltsverbots. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientierte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht reversibel (VwGH Ro 2014/21/0033). Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Abwägung im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Aufenthaltsverbots. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientierte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G314.2152975.1.00

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