Obsah (16)
§ 57Art 133§ 8§ 10§ 52§ 46§ 55§ 3§§ 4§ 5§ 58§ 61§ 66§ 67§ 56§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2017 GeschäftszahlI403 2107511-1 SpruchI403 2107511-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL
§ 57Asyl
G 2005 wird nicht erteilt.""Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005 wird nicht erteilt." II. Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, stellte am 15.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am folgenden Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte er, Mitglied einer Bewegung gewesen zu sein, welche am 30.12.2013 einen fehlgeschlagenen Putschversuch gestartet habe. Aus Angst vor Verfolgung sei er am 15.03.2014 ausgereist. In der Demokratischen Republik Kongo würden noch seine Eltern, seine Geschwister sowie seine Ehefrau leben. Bei einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), RD Niederösterreich, am 26.08.2014 erklärte der Beschwerdeführer, gesund zu sein. In Österreich habe er keine Verwandten. Er habe als Tagelöhner für das Straßen- und Kanalamt gearbeitet. Am 30.12.2013 würden sich Mitglieder seiner Kirchengemeinschaft für eine Kundgebung versammelt haben. Man habe gegen das Regime demonstrieren wollen. Es sei dann aber zu Auseinandersetzungen zwischen den Kirchenmitgliedern und der Präsidentengarde gekommen. Es seien in etwa 100 bis 150 Mitglieder der Kirche gewesen, auf die dann plötzlich geschossen worden sei. Die Anführer der Bewegung seien alle getötet worden, der Beschwerdeführer sei wie die anderen weggelaufen. Bei seinen Eltern sei in weiterer Folge immer wieder nach ihm gefragt worden. Er selbst habe die Zeit bei seiner Tante verbracht und sei dann am 13.03.2014 über Nairobi geflohen. Von Seiten des BFA wurde eine Anfrage an die Botschaft der Republik Österreich in Nairobi gestellt. Der entsprechende Erhebungsbericht des Vertrauensanwaltes vom 17.10.2014 gibt wieder, dass die vom Beschwerdeführer genannte Kirchengemeinschaft in der Demokratischen Republik Kongo verboten sei. Am 30.12.2013 habe die Kirchengemeinschaft versucht, das staatliche Rundfunkgebäude zu stürmen. Bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Mitglied der Kirchengemeinschaft sei. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 29.04.2015 wurde der Beschwerdeführer genauer nach dem Vorfall rund um das Rundfunkgebäude befragt. Mit Bescheid des BFA vom 30.04.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.03.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I).
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
§ 57und § 55 Asyl
G nicht erteilt. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 56 AsylG wurde abgewiesen.
§ 10Abs. 1 Ziffer 3 Asyl
G in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Ziffer 2 und Abs. 3 FPG 2005 erlassen. Es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 46
FPG in die Demokratische Republik Kongo zulässig sei.
§ 55Abs.
1 – 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen mit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des BFA vom 30.04.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.03.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG nicht erteilt. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 56, AsylG wurde abgewiesen.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, FPG 2005 erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG in die Demokratische Republik Kongo zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins, – 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen mit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch drei). Die belangte Behörde legte dem Bescheid zu Grunde, dass zwar bestätigt worden sei, dass der Beschwerdeführer Mitglied der Kirchengemeinschaft sei, dass die Teilnahme an dem Putschversuch allerdings nicht glaubhaft sei. In der rechtlichen Würdigung zu Spruchpunkt I wurde ausgeführt: "Dem Bundesamt ist durchaus bekannt, dass die Regierung der Demokratischen Republik Kongo keine lückenlose Demokratie garantiert und Korruption weit verbreitet ist, dass allerdings die Religionsgemeinschaft, welcher Sie angehören wollen, in der Demokratischen Republik Kongo verboten wurde, ist durchaus nachvollziehbar, da es sich dabei augenscheinlich um eine sektenartige Gemeinschaft handelt, deren Prophet seinen Anhängern predigt, dass ein Mann mehrere Frauen haben (wohl zu ergänzen: kann), der Meister über diese alle Frauen sein und als einziger in der Familie Entscheidungen treffen solle. Oder etwa gegen Geschoße aus Schusswaffen immun zu sein. Weiters richtete sich die oppositionelle Arbeit Mukungubilas in einer rassistischen Weise gegen den amtierenden Präsidenten Joseph Kabilas, aufgrund dessen angeblich ruandesischer Herkunft. Weiters versuchten die Anhänger einen Putschversuch gegen die Regierung und den Sturm eines öffentlichen Gebäudes, was auch in europäischen Ländern Strafen und Inhaftierungen nach sich ziehen würde."Die belangte Behörde legte dem Bescheid zu Grunde, dass zwar bestätigt worden sei, dass der Beschwerdeführer Mitglied der Kirchengemeinschaft sei, dass die Teilnahme an dem Putschversuch allerdings nicht glaubhaft sei. In der rechtlichen Würdigung zu Spruchpunkt römisch eins wurde ausgeführt: "Dem Bundesamt ist durchaus bekannt, dass die Regierung der Demokratischen Republik Kongo keine lückenlose Demokratie garantiert und Korruption weit verbreitet ist, dass allerdings die Religionsgemeinschaft, welcher Sie angehören wollen, in der Demokratischen Republik Kongo verboten wurde, ist durchaus nachvollziehbar, da es sich dabei augenscheinlich um eine sektenartige Gemeinschaft handelt, deren Prophet seinen Anhängern predigt, dass ein Mann mehrere Frauen haben (wohl zu ergänzen: kann), der Meister über diese alle Frauen sein und als einziger in der Familie Entscheidungen treffen solle. Oder etwa gegen Geschoße aus Schusswaffen immun zu sein. Weiters richtete sich die oppositionelle Arbeit Mukungubilas in einer rassistischen Weise gegen den amtierenden Präsidenten Joseph Kabilas, aufgrund dessen angeblich ruandesischer Herkunft. Weiters versuchten die Anhänger einen Putschversuch gegen die Regierung und den Sturm eines öffentlichen Gebäudes, was auch in europäischen Ländern Strafen und Inhaftierungen nach sich ziehen würde." Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 06.05.2015 zugestellt. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht am 15.05.2015 Beschwerde erhoben und der Bescheid im vollen Umfang angefochten. Es wurde behauptet, der Beschwerdeführer habe die Demokratische Republik Kongo aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus politischen bzw. religiösen Gründen verlassen. Der Beschwerdeführer habe am 30.12.2013 gemeinsam mit seinen Glaubensbrüdern und – schwestern an einer Demonstration vor dem staatlichen kongolesischen Rundfunksender teilgenommen, bei dem sie ihren Unmut gegenüber der aktuellen Regierung Kabilas äußerten. Im Zuge dessen sei es zu massiven Ausschreitungen gekommen und sei die Präsidentengarde gewalttätig gegenüber den Demonstranten vorgegangen. Der Beschwerdeführer habe das Glück gehabt, dass ihm die Flucht noch rechtzeitig gelungen sei, viele seiner Glaubensbrüder und – schwestern seien dabei ums Leben gekommen oder verhaftet worden. Kritisiert wurde, dass die belangte Behörde die Anfragebeantwortung, konkret den Bericht des Vertrauensanwaltes, dem Beschwerdeführer nicht schriftlich habe zukommen lassen. Das Bundesamt habe auch keine Feststellungen getroffen, ob die Mitgliedschaft bei der Kirchengemeinschaft bzw. die Position des Beschwerdeführers als Protokollmitarbeiter bereits Verfolgung nach sich ziehe. Dies, obwohl im angefochtenen Bescheid ausgeführt werde, dass die Religionsgemeinschaft, der der Beschwerdeführer angehöre, in der Demokratischen Republik Kongo verboten sei. Das konkrete Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei nicht ausreichend behandelt worden. Es wurde einerseits beantragt, dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, andererseits den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Beschwerdeführer Asyl, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen sowie festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
§ 55bzw. § 57 Asyl
G vorliegen würden, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie in eventu die ordentliche Revision zuzulassen.Gegen den Bescheid wurde fristgerecht am 15.05.2015 Beschwerde erhoben und der Bescheid im vollen Umfang angefochten. Es wurde behauptet, der Beschwerdeführer habe die Demokratische Republik Kongo aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus politischen bzw. religiösen Gründen verlassen. Der Beschwerdeführer habe am 30.12.2013 gemeinsam mit seinen Glaubensbrüdern und – schwestern an einer Demonstration vor dem staatlichen kongolesischen Rundfunksender teilgenommen, bei dem sie ihren Unmut gegenüber der aktuellen Regierung Kabilas äußerten. Im Zuge dessen sei es zu massiven Ausschreitungen gekommen und sei die Präsidentengarde gewalttätig gegenüber den Demonstranten vorgegangen. Der Beschwerdeführer habe das Glück gehabt, dass ihm die Flucht noch rechtzeitig gelungen sei, viele seiner Glaubensbrüder und – schwestern seien dabei ums Leben gekommen oder verhaftet worden. Kritisiert wurde, dass die belangte Behörde die Anfragebeantwortung, konkret den Bericht des Vertrauensanwaltes, dem Beschwerdeführer nicht schriftlich habe zukommen lassen. Das Bundesamt habe auch keine Feststellungen getroffen, ob die Mitgliedschaft bei der Kirchengemeinschaft bzw. die Position des Beschwerdeführers als Protokollmitarbeiter bereits Verfolgung nach sich ziehe. Dies, obwohl im angefochtenen Bescheid ausgeführt werde, dass die Religionsgemeinschaft, der der Beschwerdeführer angehöre, in der Demokratischen Republik Kongo verboten sei. Das konkrete Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei nicht ausreichend behandelt worden. Es wurde einerseits beantragt, dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, andererseits den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Beschwerdeführer Asyl, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen sowie festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, bzw. Paragraph 57, AsylG vorliegen würden, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie in eventu die ordentliche Revision zuzulassen. Verwaltungsakt und Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 21.05.2015 vorgelegt und von Seiten des BFA mitgeteilt, dass auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 11.01.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin per 01.02.2017 zugewiesen. Dem Beschwerdeführer wurden eine vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene Anfragebeantwortung des Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (ACCORD) zur Lage von Mitgliedern der Kirche von Paul Joseph Mukungubila Mutombo vom 20.03.2017 (a-10075) und der Bericht vom 30.12.2013 der NGO Ligue des Electeurs zu "République democratique du Congo: 30 Décembre 2013: Les Massacres des adeptes du minstère de la restauration a partir de L¿Afrique Noire" übermittelt. Am 19.04.2017 fand eine mündliche Verhandlung in der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichtes statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, Asylgesetz. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Es kann nicht von einer nachhaltigen Verfestigung in Österreich gesprochen werden. In der Demokratischen Republik Kongo leben seine Frau und seine Mutter. Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass er Mitglied der religiösen Gemeinschaft "minstère de la restauration a partir de L¿Afrique Noire" war bzw. ist und dass er in der Demokratischen Republik Kongo durch die Sicherheitsbehörden verfolgt wurde bzw. im Falle einer Rückkehr verfolgt werden würde. 1.
- Zur Situation in der Demokratischen Republik Kongo: Zur politischen Lage Die Demokratische Republik Kongo ist eine zentralisierte konstitutionelle Republik (USDOS 27.2.2014). Nach einer Verfassungsänderung im Januar 2011 wurde der zweite Wahlgang bei den Präsidentschaftswahlen abgeschafft. Ferner wurde dem Präsidenten das Recht zur Absetzung der Gouverneure und zur Auflösung der Provinzparlamente eingeräumt (AA 2.2015a). Die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen vom 28.11.2011 sind aufgrund von Vorwürfen wegen technischer Mängel, Manipulation und Wahlfälschung umstritten (AA 2.2015a; vgl. USDOS 27.2.2014). Unter 11 Kandidaten wurde Staatspräsident Joseph Kabila im Amt bestätigt. Auf die fünfhundert Sitze des Parlaments hatten sich annähernd 19.000 Kandidaten beworben. Die "Präsidentielle Mehrheit", ein Parteienbündnis zur Unterstützung von Präsident Kabila, konnte im Parlament eine Mehrheit erringen. Dazu gehören als größte Parteien die von Kabila gegründete PPRD (62 Sitze, vorher 111), deren neugegründete Schwesterpartei PPPD (28 Sitze), der MSR (27 Sitze) sowie die PALU (19 Sitze, vorher 34; sie stellte bisher den Premierminister, Adolphe Muzito). Premierminister ist seit April 2012 Augustin Matata Ponyo Mapon, der der PPRD angehört (AA 2.2015a).Die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen vom 28.11.2011 sind aufgrund von Vorwürfen wegen technischer Mängel, Manipulation und Wahlfälschung umstritten (AA 2.2015a; vergleiche USDOS 27.2.2014). Unter 11 Kandidaten wurde Staatspräsident Joseph Kabila im Amt bestätigt. Auf die fünfhundert Sitze des Parlaments hatten sich annähernd 19.000 Kandidaten beworben. Die "Präsidentielle Mehrheit", ein Parteienbündnis zur Unterstützung von Präsident Kabila, konnte im Parlament eine Mehrheit erringen. Dazu gehören als größte Parteien die von Kabila gegründete PPRD (62 Sitze, vorher 111), deren neugegründete Schwesterpartei PPPD (28 Sitze), der MSR (27 Sitze) sowie die PALU (19 Sitze, vorher 34; sie stellte bisher den Premierminister, Adolphe Muzito). Premierminister ist seit April 2012 Augustin Matata Ponyo Mapon, der der PPRD angehört (AA 2.2015a). Zur Sicherheitslage Der kongolesischen Armee (Forces Armées de la République Démocratique du Congo - FARDC) gelang es im Jahr 2013 mit Unterstützung durch die UN-Stabilisierungsmission MONUSCO, die Rebellengruppe Bewegung
- März (Mouvement du 23-Mars - M23) zu besiegen und aufzulösen. Der Konflikt im Osten der DR Kongo war damit jedoch noch nicht beendet, weil andere bewaffnete Gruppen ihre Operationsgebiete ausweiteten und nach wie vor gegen Zivilpersonen vorgingen (AI 25.2.2015). In den östlichen und nordöstlichen Landesteilen der Demokratischen Republik Kongo ist die Sicherheitslage somit weiterhin angespannt, von Reisen in diese Landesteile wird gänzlich abgeraten. Dies gilt in besonderem Maße für die Provinzen Orientale, Nord- und Süd-Kivu, Maniema (AA 25.3.2015; vgl. BMEIA 25.3.2015; vgl. FD 23.3.2015) und das nördliche Katanga (Tanganyika, Haut-Lomani, nördliches Haut-Katanga) (AA 25.3.2015; vgl. FD 23.3.2015). Im Osten der DR Kongo sind nach wie vor zahlreiche Rebellengruppen (M 23, LRA, FDLR, ADF-Nalu, diverse Mai-Mai-Gruppen etc.) aktiv, die teilweise von der offiziellen Armee des Landes gemeinsam mit den Soldaten der Mission der Vereinten Nationen in der DR Kongo (MONUSCO) bekämpft werden. Es finden daher regelmäßig kriegerische Handlungen in den genannten Gebieten statt (BMEIA 25.3.2015).Der kongolesischen Armee (Forces Armées de la République Démocratique du Congo - FARDC) gelang es im Jahr 2013 mit Unterstützung durch die UN-Stabilisierungsmission MONUSCO, die Rebellengruppe Bewegung
- März (Mouvement du 23-Mars - M23) zu besiegen und aufzulösen. Der Konflikt im Osten der DR Kongo war damit jedoch noch nicht beendet, weil andere bewaffnete Gruppen ihre Operationsgebiete ausweiteten und nach wie vor gegen Zivilpersonen vorgingen (AI 25.2.2015). In den östlichen und nordöstlichen Landesteilen der Demokratischen Republik Kongo ist die Sicherheitslage somit weiterhin angespannt, von Reisen in diese Landesteile wird gänzlich abgeraten. Dies gilt in besonderem Maße für die Provinzen Orientale, Nord- und Süd-Kivu, Maniema (AA 25.3.2015; vergleiche BMEIA 25.3.2015; vergleiche FD 23.3.2015) und das nördliche Katanga (Tanganyika, Haut-Lomani, nördliches Haut-Katanga) (AA 25.3.2015; vergleiche FD 23.3.2015). Im Osten der DR Kongo sind nach wie vor zahlreiche Rebellengruppen (M 23, LRA, FDLR, ADF-Nalu, diverse Mai-Mai-Gruppen etc.) aktiv, die teilweise von der offiziellen Armee des Landes gemeinsam mit den Soldaten der Mission der Vereinten Nationen in der DR Kongo (MONUSCO) bekämpft werden. Es finden daher regelmäßig kriegerische Handlungen in den genannten Gebieten statt (BMEIA 25.3.2015). In den übrigen Landesteilen, inklusive der Hauptstadt Kinshasa, ist die Lage zwar relativ ruhig (FD 23.3.2015), dennoch besteht ein hohes Sicherheitsrisiko. Nur unbedingt erforderliche Reisen sollten unternommen werden. Unruhen, bzw. bewaffnete Aufstände können schon aus geringen Anlässen jederzeit und im ganzen Land ausbrechen. Oft geht die Polizei bei Demonstrationen scharf gegen die Demonstranten vor (BMEIA 25.3.2015). Zum Rechtsschutz/Justizwesen Während gesetzlich eine unabhängige Justiz vorgesehen ist (USDOS 27.2.2014), ist die Justiz in der Praxis Korruption und politischer Einflussnahme unterworfen (USDOS 27.2.2014; vgl. AI 25.2.2015). Im Jahr 2013 führte die Regierung ein Lohnzahlungssystem für Staatsbedienstete ein und Verbesserte damit die Regelmäßigkeit von Lohnzahlungen, Richter sind jedoch weiterhin Einflussnahme und Zwang seitens Beamten und einflussreichen Personen ausgesetzt (USDOS 27.2.2014). Das Justizsystem ist wenig leistungsfähig und leidet unter Ressourcenmangel (AI 25.2.2015). Übermäßig lange Untersuchungshaft, oft für Monate oder Jahre, bleibt ein Problem. Die Verzögerung von Verfahren wurzelt in justizieller Ineffizienz, administrativen Hindernissen, Korruption, finanziellen Engpässen und Personalmangel (USDOS 27.2.2014).Während gesetzlich eine unabhängige Justiz vorgesehen ist (USDOS 27.2.2014), ist die Justiz in der Praxis Korruption und politischer Einflussnahme unterworfen (USDOS 27.2.2014; vergleiche AI 25.2.2015). Im Jahr 2013 führte die Regierung ein Lohnzahlungssystem für Staatsbedienstete ein und Verbesserte damit die Regelmäßigkeit von Lohnzahlungen, Richter sind jedoch weiterhin Einflussnahme und Zwang seitens Beamten und einflussreichen Personen ausgesetzt (USDOS 27.2.2014). Das Justizsystem ist wenig leistungsfähig und leidet unter Ressourcenmangel (AI 25.2.2015). Übermäßig lange Untersuchungshaft, oft für Monate oder Jahre, bleibt ein Problem. Die Verzögerung von Verfahren wurzelt in justizieller Ineffizienz, administrativen Hindernissen, Korruption, finanziellen Engpässen und Personalmangel (USDOS 27.2.2014). Laut Verfassung ist die Unschuldsvermutung vorgesehen. In der Praxis jedoch werden die meisten Angeklagten für schuldig gehalten und müssen ihre Unschuld beweisen. Obwohl die Regierung eine Rechtsvertretung zulässt, und in manchen Fällen zur Verfügung stellt, haben Anwälte oftmals keinen freien Zugang zu ihren Klienten. Während des Verfahrens haben Angeklagte das Recht auf einen Verteidiger, jedoch wird dieses in der Praxis manchmal missachtet. Gesetzlich ist vorgesehen, dass Angeklagte Zugang zu von der Regierung gehaltenen Beweismitteln gegen sie haben, jedoch wird dieses Recht in der Praxis unregelmäßig gewahrt. Angeklagte üben das Recht Zeugen der Anklage zu konfrontieren und zu befragen und Beweismittel oder Zeugen zu ihrer Verteidigung präsentieren zu können nicht regelmäßig aus, da Zeugen Angst vor Vergeltungsmaßnahmen haben. Angeklagte haben in den meisten Fällen das Recht auf Berufung, außer in Fällen, welche die nationale Sicherheit, bewaffnete Raubüberfälle und Schmuggel betreffen (USDOS 27.2.2014). Die Rechte von Angeklagten werden häufig verletzt (AI 25.2.2015). Zu den Sicherheitsbehörden Die kongolesische Nationalpolizei (Police National Congolaise - PNC) untersteht dem Innenministerium. Ihre Hauptaufgabe ist die Durchsetzung der Gesetze sowie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Zur PNC gehören die "Schnelle Eingreiftruppe" ("Police d’Intervention Rapide" – PIR) und die "integrierte Polizeieinheit". Der nationale Geheimdienst (Agence Nationale de Renseignements - ANR) ist für interne und externe Geheimdienstaufgaben zuständig und untersteht dem nationalen Sicherheitsberater des Präsidenten. Zu anderen staatlichen Sicherheitskräften zählen die Generaldirektion für Migration (DGM), verantwortlich für die Grenzkontrolle, unter dem Innenministerium sowie die Republikanische Garde (RG) unter der Präsidentschaftskanzlei. Die Streitkräfte der DR Kongo (FARDC) unterstehen dem Verteidigungsministerium und sind primär für die externe Sicherheit verantwortlich, spielen aber auch eine Rolle im Bereich der inneren Sicherheit (USDOS 27.2.2014). Teile der staatlichen Sicherheitskräfte sind undiszipliniert und korrupt. Angehörige der PNC und FARDC fordern illegal Bestechungsgelder von Zivilisten an Checkpoints. Straffreiheit ist ein ernstes Problem (USDOS 27.2.2014). Die Straflosigkeit leistet nach wie vor weiteren Menschenrechtsverletzungen und -verstößen Vorschub (AI 25.2.2015). Es gibt jedoch Mechanismen, um Vergehen von Mitgliedern der staatlichen Sicherheitskräfte bzw. disziplinäre Probleme zu untersuchen, und die Regierung wendet diese Mechanismen vermehrt an, um gegen Korruption vorzugehen (USDOS 27.2.2014). Zu Folter und unmenschlicher Behandlung Ein im Jahr 2011 verabschiedetes Gesetz kriminalisiert Folter, dennoch gibt es Berichte von Menschenrechtsorganisationen, dass die Sicherheitskräfte weiterhin Zivilisten, vor allem Häftlinge, foltern, und andere Formen grausamer, unmenschlicher und herabwürdigender Strafen anwenden (USDOS 27.2.2014). Folter und andere Misshandlungen sind im ganzen Land weit verbreitet und werden von den Sicherheitskräften häufig während rechtswidriger Festnahmen und Inhaftierungen angewendet. Es liegen Berichte über einige Todesfälle aufgrund von Folter vor. Sowohl die Polizei als auch Angehörige der Geheimdienste und der Präsidentengarde werden beschuldigt, für Folter und andere Misshandlungen verantwortlich zu sein (AI 25.2.2015). Es gibt einige Berichte, dass Regierungsbehörden gegen die für solche Taten verantwortliche Personen vorgehen (USDOS 27.2.2014). Es gibt Berichte, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte und von Rebellengruppen Zivilisten vergewaltigten, sowohl in der Konfliktzone im Ostkongo als auch anderswo (USDOS 27.2.2014; vgl. AI 25.2.2015).Ein im Jahr 2011 verabschiedetes Gesetz kriminalisiert Folter, dennoch gibt es Berichte von Menschenrechtsorganisationen, dass die Sicherheitskräfte weiterhin Zivilisten, vor allem Häftlinge, foltern, und andere Formen grausamer, unmenschlicher und herabwürdigender Strafen anwenden (USDOS 27.2.2014). Folter und andere Misshandlungen sind im ganzen Land weit verbreitet und werden von den Sicherheitskräften häufig während rechtswidriger Festnahmen und Inhaftierungen angewendet. Es liegen Berichte über einige Todesfälle aufgrund von Folter vor. Sowohl die Polizei als auch Angehörige der Geheimdienste und der Präsidentengarde werden beschuldigt, für Folter und andere Misshandlungen verantwortlich zu sein (AI 25.2.2015). Es gibt einige Berichte, dass Regierungsbehörden gegen die für solche Taten verantwortliche Personen vorgehen (USDOS 27.2.2014). Es gibt Berichte, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte und von Rebellengruppen Zivilisten vergewaltigten, sowohl in der Konfliktzone im Ostkongo als auch anderswo (USDOS 27.2.2014; vergleiche AI 25.2.2015). Zur Korruption Gesetzlich sind Strafen für behördliche Korruption vorgesehen, jedoch setzt die Regierung diese Vorgaben nicht effektiv um (USDOS 27.2.2014). Korruption bleibt bei der Regierung und in den Sicherheitskräften weit verbreitet (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 23.1.2014). Bestechung ist gängige Praxis bei öffentlichen und privaten Transaktionen, vor allem in den Bereichen öffentliches Beschaffungswesen, Streitschlichtung und Besteuerung (USDOS 27.2.2014). Die DR Kongo lag im Jahr 2014 auf Rang 154 von 174 untersuchten Ländern im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International (TI 2015).Gesetzlich sind Strafen für behördliche Korruption vorgesehen, jedoch setzt die Regierung diese Vorgaben nicht effektiv um (USDOS 27.2.2014). Korruption bleibt bei der Regierung und in den Sicherheitskräften weit verbreitet (USDOS 19.4.2013; vergleiche FH 23.1.2014). Bestechung ist gängige Praxis bei öffentlichen und privaten Transaktionen, vor allem in den Bereichen öffentliches Beschaffungswesen, Streitschlichtung und Besteuerung (USDOS 27.2.2014). Die DR Kongo lag im Jahr 2014 auf Rang 154 von 174 untersuchten Ländern im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International (TI 2015). Zur allgemeinen Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage ist unbefriedigend. Formal ein Rechtsstaat, werden in Kongo grundlegende Menschenrechtsnormen und Prozessstandards nicht gewahrt. Willkür ist im Justiz- und Polizeiwesen und bei den Streitkräften verbreitet. Die Menschenrechtslage in den Konfliktregionen im Osten des Landes ist als äußerst problematisch einzuschätzen: Zivilisten werden häufig Opfer von Gewalt, auch sexualisierter Gewalt, verübt durch Regierungstruppen sowie Rebellengruppen (AA 2.2015a; vgl. USDOS 27.2.2014). Straffreiheit ist ein gravierendes Problem (USDOS 27.2.2014).Die Menschenrechtslage ist unbefriedigend. Formal ein Rechtsstaat, werden in Kongo grundlegende Menschenrechtsnormen und Prozessstandards nicht gewahrt. Willkür ist im Justiz- und Polizeiwesen und bei den Streitkräften verbreitet. Die Menschenrechtslage in den Konfliktregionen im Osten des Landes ist als äußerst problematisch einzuschätzen: Zivilisten werden häufig Opfer von Gewalt, auch sexualisierter Gewalt, verübt durch Regierungstruppen sowie Rebellengruppen (AA 2.2015a; vergleiche USDOS 27.2.2014). Straffreiheit ist ein gravierendes Problem (USDOS 27.2.2014). Zur Meinungs- und Pressefreiheit Gesetzlich sind Meinungs- und Pressefreiheit vorgesehen (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014). Üblicherweise können die Bürger die Regierung kritisieren, ohne dafür Repressionen fürchten zu müssen (USDOS 27.2.2014). Das Recht auf freie Meinungsäußerung ist jedoch eingeschränkt (AI 25.2.2015; vgl. FH 23.1.2014). Insbesondere Kritik an der geplanten Verfassungsänderung wurde drastisch unterdrückt (AI 25.2.2015). Öffentliche Kritik der Regierung in Bereichen Konflikt und Aufstände sowie Verwaltung natürlicher Ressourcen und Korruption führte fallweise zu harten Repressionen (USDOS 27.2.2014). Es gibt Berichte, dass Sicherheitskräfte Journalisten, die Regierungsbeamte kritisieren, bedrohen, inhaftieren und attackieren (FH 23.1.2014).Gesetzlich sind Meinungs- und Pressefreiheit vorgesehen (USDOS 27.2.2014; vergleiche FH 23.1.2014). Üblicherweise können die Bürger die Regierung kritisieren, ohne dafür Repressionen fürchten zu müssen (USDOS 27.2.2014). Das Recht auf freie Meinungsäußerung ist jedoch eingeschränkt (AI 25.2.2015; vergleiche FH 23.1.2014). Insbesondere Kritik an der geplanten Verfassungsänderung wurde drastisch unterdrückt (AI 25.2.2015). Öffentliche Kritik der Regierung in Bereichen Konflikt und Aufstände sowie Verwaltung natürlicher Ressourcen und Korruption führte fallweise zu harten Repressionen (USDOS 27.2.2014). Es gibt Berichte, dass Sicherheitskräfte Journalisten, die Regierungsbeamte kritisieren, bedrohen, inhaftieren und attackieren (FH 23.1.2014). Ein großes und aktives privates Pressewesen (sowohl für als auch gegen die Regierung) ist im ganzen Land tätig. Die Regierung erteilte einer großen Anzahl an Tageszeitungen eine Lizenz (USDOS 27.2.2014). Das Radio ist jedoch das dominante Medium im Land. Zeitungen bleiben vorwiegend auf die Städte beschränkt. Der Inhalt privater Fernseh- und Radiostationen ist teilweise eingeschränkt, in städtischen Regionen gibt es eine zunehmend lebhafte politische Debatte. Der Internetzugang wird nicht überwacht (FH 23.1.2014). Zur Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich gewährleistet, wird aber in der Praxis von der Regierung eingeschränkt. Öffentliche Veranstaltungen müssen vorab bei den lokalen Behörden registriert werden (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014). Friedliche Zusammenkünfte und Demonstrationen werden routinemäßig verboten oder von den Sicherheitskräften gewaltsam aufgelöst (AI 25.2.2015).Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich gewährleistet, wird aber in der Praxis von der Regierung eingeschränkt. Öffentliche Veranstaltungen müssen vorab bei den lokalen Behörden registriert werden (USDOS 27.2.2014; vergleiche FH 23.1.2014). Friedliche Zusammenkünfte und Demonstrationen werden routinemäßig verboten oder von den Sicherheitskräften gewaltsam aufgelöst (AI 25.2.2015). Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich gewährleistet (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014), das Recht ist in der Praxis jedoch eingeschränkt (FH 23.1.2014).Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich gewährleistet (USDOS 27.2.2014; vergleiche FH 23.1.2014), das Recht ist in der Praxis jedoch eingeschränkt (FH 23.1.2014). Bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen vom 28.11.2011 wurde die UDPS von Etienne Tshisekedi mit 41 Sitzen stärkste Oppositionspartei; die Wahlen 2006 hatte sie boykottiert und war deshalb bisher nicht im Parlament vertreten. Tshisekedi hat sich zum eigentlich gewählten Präsidenten und die Parlamentswahlen für ungültig erklärt. Der MLC des in Den Haag wegen Kriegsverbrechen in Untersuchungshaft sitzenden Jean-Pierre Bemba, bisher mit 64 Sitzen stärkste Oppositionspartei, erhielt 22 Sitze. Die neugegründete Partei UNC von Vital Kamerhe konnte 17 Sitze erringen, die von Senatspräsident Kengo wa Dondo vier. Parteien repräsentieren im Kongo nicht in erster Linie politische Strömungen, sondern spiegeln vor allem regionale und ethnische Loyalitäten wider (AA 2.2015a). Besonders Angehörige der politischen Opposition, Mitglieder zivilgesellschaftlicher Organisationen und Journalisten sahen sich im Jahr 2014 Repressalien ausgesetzt. Einige wurden festgenommen und misshandelt, andere nach unfairen Verfahren, die auf konstruierten Anklagen beruhten, inhaftiert (AI 25.2.2015). Zu den Haftbedingungen Die Bedingungen in den meisten Gefängnissen bleiben weiterhin hart und lebensbedrohend (USDOS 27.2.2014). Das Strafvollzugssystem ist weiterhin unterfinanziert (USDOS 27.2.2014; vgl. AI 25.2.2015). Die meisten Gefängnisse sind personell unterbesetzt, unterversorgt und überbelegt (USDOS 27.2.2014). Die Untersuchungshäftlinge und verurteilten Straftäter sind in maroden Gebäuden untergebracht, und es herrschen Überbelegung und unhygienische Zustände. Viele Inhaftierte sterben infolge von Mangelernährung oder weil sie keine angemessene medizinische Versorgung erhalten (AI 25.2.2015; vgl. USDOS 27.2.2014)Die Bedingungen in den meisten Gefängnissen bleiben weiterhin hart und lebensbedrohend (USDOS 27.2.2014). Das Strafvollzugssystem ist weiterhin unterfinanziert (USDOS 27.2.2014; vergleiche AI 25.2.2015). Die meisten Gefängnisse sind personell unterbesetzt, unterversorgt und überbelegt (USDOS 27.2.2014). Die Untersuchungshäftlinge und verurteilten Straftäter sind in maroden Gebäuden untergebracht, und es herrschen Überbelegung und unhygienische Zustände. Viele Inhaftierte sterben infolge von Mangelernährung oder weil sie keine angemessene medizinische Versorgung erhalten (AI 25.2.2015; vergleiche USDOS 27.2.2014) In den meisten Fällen erlaubt die Regierung dem Roten Kreuz, der UN-Mission MONUSCO und NGOs den Zugang zu offiziellen Haftanstalten. Zugang zu illegalen, von der Regierung betriebenen Haftanstalten wird nicht gewährt (USDOS 27.2.2014). Zur Grundversorgung/Wirtschaft Trotz seiner wertvollen natürlichen Ressourcen (Bodenschätze, Holz, Wasserkraft, fruchtbare Böden) ist die Demokratische Republik Kongo ein armes Land. Es ist geprägt vom Bergbau, von landwirtschaftlicher Subsistenzwirtschaft und Kleinhandel. Die Landwirtschaft macht etwa 40 Prozent des Bruttoinlandsprodukts aus. Trotz starker Wachstumsraten in den letzten Jahren – der Internationale Währungsfonds prognostiziert 8,7 Prozent im Jahr 2014 – leben weite Teile der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Im "Index für menschliche Entwicklung" der Vereinten Nationen belegte die Demokratische Republik Kongo im Jahr 2014 den vorletzten Platz (AA 2.2015b). Die lokalen Märkte bieten in der Regel alle Grundnahrungsmittel an. Geschäfte und Supermärkte führen immer auch importierte Produkte für den privaten Haushaltsgebrauch. Staatliche Unternehmen liefern Wasser und Strom an Haushalte im ganzen Land, jedoch nur in den städtischen Gebieten. Die Wasserversorgung ist zudem von der Elektrizitätsversorgung abhängig, die aufgrund technischer Probleme nicht regelmäßig gewährleistet ist. In Kinshasa und den größeren Städten in der DR Kongo gibt es eine Vielzahl von Supermärkten, in denen Lebensmittel und Fabrikwaren erhältlich sind (IOM 10.2014). Es gibt keinen größeren Sektor, der signifikante Beschäftigungsmöglichkeiten bietet, da die meisten Unternehmen seit Anfang der neunziger Jahre geplündert wurden. Darüber hinaus haben Bürgerkriege die Krise noch verstärkt. Neben dem staatlichen Arbeitsamt sind einige private Institutionen, wie z.B. "Job Factory" für das Beschäftigungswesen zuständig. Die wirtschaftliche Aktivität des Landes geht vor allem von kleinen Betrieben und Mikrounternehmen aus. Die Regierung plant eine Erneuerung der Verwaltung mit jungen, qualifizierten Mitarbeitern für eine Stärkung der öffentlichen Verwaltungskapazitäten und deren Modernisierung. UN Agencies und internationale Organisationen sind die Hauptakteure im Beschäftigungssektor, da sie junge qualifizierte Kongolesen landesweit rekrutieren (IOM 10.2014). Zur medizinischen Versorgung Die medizinische Versorgung im Lande ist mit der in Europa nicht zu vergleichen, sie ist vielfach technisch und apparativ problematisch, die hygienischen Standards sind grundsätzlich unzureichend, im Landesinneren katastrophal. In der Hauptstadt Kinshasa sind die meisten Medikamente erhältlich, aber sehr teuer - vorübergehende Engpässe können nie ausgeschlossen werden. Behandlungsmöglichkeiten bei akuten Erkrankungen bietet das "Centre Médical de Kinshasa" (CMK), Avenue de Wagenia 168, B.P. 95 86 Kinshasa, Tel.: 00243-89 50
- Dieses Gesundheitszentrum verfügt auch über eine Notaufnahme, das "Centre Privé d’Urgence" (CPU) (AA 25.3.2015). Grundsätzlich gibt es in den großen Städten ein städtisches Krankenhaus, private Kliniken und Behandlungszentren für die Bevölkerung. In ländlichen Regionen stehen solche Einrichtungen nicht immer in der unmittelbaren Umgebung zur Verfügung. Die vorhandene Ausstattung ist häufig bereits mehrere Jahrzehnte alt. Die Behandlung in öffentlichen Krankenhäusern ist kostengünstiger als in Privatkliniken. Trotzdem stehen diese den Menschen des Landes aufgrund der allgemeinen Armut nur selten zur Verfügung. Patienten mit ernsthaften Gesundheitsproblemen werden an höhere medizinische Einrichtungen überwiesen (IOM 10.2014). Struktur der medizinischen Versorgung: -Strichaufzählung Kleinere medizinische Einrichtungen (Armenapotheken mit ärztlichem Beistand, medizinische Versorgungsstellen) für kleinere Gesundheitsprobleme -Strichaufzählung Behandlungszentren: für kleinere und ernsthafte Gesundheitsprobleme -Strichaufzählung Städtische Krankenhäuser und Fachzentren: für kleinere, ernsthafte und spezielle Gesundheitsprobleme -Strichaufzählung Klinik: für ernsthafte, spezielle und komplizierte Gesundheitsprobleme Medikamente für die Behandlung einiger Krankheiten (Tuberkulose, Malaria, Hepatitis, Kinderkrankheiten, HIV) stehen in kleinen medizinischen Einrichtungen (Armenapotheken mit ärztlichem Beistand, kleine Behandlungsstationen), Gesundheitszentren, städtischen Krankenhäusern und Fachzentren sowie Spezialkliniken zur Verfügung. Es gibt kein Krankenversicherungssystem in der DR Kongo. Es gibt viele kleine medizinische Einrichtungen (Armenapotheken, medizinische Stationen) in jeder Gemeinde in Kinshasa und in jedem Verwaltungsbezirk in bestimmten Regionen. Große Städte sowie bestimmte Regionen der Verwaltungsbezirke verfügen über je ein städtisches Krankenhaus sowie eine Spezialklinik. Darüber hinaus gibt es in Kinshasa einige öffentliche und private Kliniken (IOM 10.2014). Zur Behandlung nach der Rückkehr Die Mitgliedschaft in Auslandsorganisationen kongolesischer Oppositionsparteien oder die Teilnahme an deren Kundgebungen gegen die Regierung führen zu keiner erkennbaren Gefährdung der betreffenden Person durch die Sicherheitsdienste. Es liegen auch keine Erkenntnisse vor, dass allein ein Asylantrag zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen gegen kongolesische Staatsangehörige nach deren Rückkehr geführt hat (AA 6.11.2013). Sofern vor der Rückkehr keine Absprachen oder Vereinbarungen getroffen wurden, sollten Heimkehrer keine finanzielle Unterstützung oder Pensionsleistungen erwarten (IOM 10.2014). Ergänzend wird auf die Anfragebeantwortung zur Demokratischen Republik Kongo: Informationen zur Lage von Mitgliedern der Kirche von P.J. Mutombo vom 20.03.2017 (a-10075) verwiesen: Die International Crisis Group (ICG), eine unabhängige, nicht gewinnorientierte Nichtregierungsorganisation, deren Ziel es ist, mittels Informationen und Analysen zur Verhinderung bzw. Lösung gewaltsamer Konflikte beizutragen, berichtet im August 2016, dass am
- Dezember 2013 AnhängerInnen des selbsternannten Propheten Mukungubila (der aus derselben Gegend wie Kabila [der kongolesische Präsident, Anm. ACCORD] stamme und bei den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2006 erfolglos kandidiert habe) in Kinshasa den staatlichen Fernsehsender Radio Télévision nationale congolaise (RTNC), das Verteidigungsministerium und den nationalen Flughafen angegriffen hätten. Einige Stunden später hätten Regierungstruppen das Gelände der Gruppe in einer Wohngegend in Lubumbashi umstellt und angegriffen, nachdem AnhängerInnen Mukungubilas das Feuer eröffnet hätten. Berichten zufolge seien mehrere Hundert AnhängerInnen, großteils in Lubumbashi, getötet worden. Das Motiv für die Angriffe sei weiterhin nicht ganz klar. Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) berichtet in seinem Jahresbericht zur Religionsfreiheit vom Oktober 2015 (Berichtszeitraum 2014), dass laut Angaben der Vereinten Nationen am
- Dezember 2013 Mitglieder der sechsten Militärregion, Beamte der Militärpolizei und Soldaten der republikanischen Garden mindestens 46 Anhänger des protestantischen Pastors und ehemaligen Präsidentschaftskandidaten Joseph Mukungubila in der Provinz Katanga getötet hätten. Die Regierung habe angegeben, dass die AnhängerInnen Mukungubilas Regierungseinrichtungen in Kinshasa und Lubumbashi angegriffen, die Kontrolle über einen staatlichen Fernsehsender übernommen und von dort eine politische Stellungnahme öffentlich gesendet hätten. Es habe widersprüchliche Angaben zur Anzahl der Toten gegeben. Laut Angaben der BBC habe Mukungubila angegeben, dass seine AnhängerInnen die Angriffe als Reaktion auf Schikanierung durch die Regierung ausgeführt hätten. Laut dem Kommunikationsminister seien die staatlichen Stellen wegen politisch motivierter Sicherheitsbedrohungen tätig geworden. Am
- Mai 2014 sei Mukungubila in Johannesburg, in Südafrika, verhaftet worden, wo er um Asyl angesucht habe. Mukungubila sei in Südafrika auf Kaution freigelassen worden. Ende 2014 sei ein Verfahren zu seiner Auslieferung noch nicht abgeschlossen gewesen.Die International Crisis Group (ICG), eine unabhängige, nicht gewinnorientierte Nichtregierungsorganisation, deren Ziel es ist, mittels Informationen und Analysen zur Verhinderung bzw. Lösung gewaltsamer Konflikte beizutragen, berichtet im August 2016, dass am
- Dezember 2013 AnhängerInnen des selbsternannten Propheten Mukungubila (der aus derselben Gegend wie Kabila [der kongolesische Präsident, Anmerkung ACCORD] stamme und bei den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2006 erfolglos kandidiert habe) in Kinshasa den staatlichen Fernsehsender Radio Télévision nationale congolaise (RTNC), das Verteidigungsministerium und den nationalen Flughafen angegriffen hätten. Einige Stunden später hätten Regierungstruppen das Gelände der Gruppe in einer Wohngegend in Lubumbashi umstellt und angegriffen, nachdem AnhängerInnen Mukungubilas das Feuer eröffnet hätten. Berichten zufolge seien mehrere Hundert AnhängerInnen, großteils in Lubumbashi, getötet worden. Das Motiv für die Angriffe sei weiterhin nicht ganz klar. Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) berichtet in seinem Jahresbericht zur Religionsfreiheit vom Oktober 2015 (Berichtszeitraum 2014), dass laut Angaben der Vereinten Nationen am
- Dezember 2013 Mitglieder der sechsten Militärregion, Beamte der Militärpolizei und Soldaten der republikanischen Garden mindestens 46 Anhänger des protestantischen Pastors und ehemaligen Präsidentschaftskandidaten Joseph Mukungubila in der Provinz Katanga getötet hätten. Die Regierung habe angegeben, dass die AnhängerInnen Mukungubilas Regierungseinrichtungen in Kinshasa und Lubumbashi angegriffen, die Kontrolle über einen staatlichen Fernsehsender übernommen und von dort eine politische Stellungnahme öffentlich gesendet hätten. Es habe widersprüchliche Angaben zur Anzahl der Toten gegeben. Laut Angaben der BBC habe Mukungubila angegeben, dass seine AnhängerInnen die Angriffe als Reaktion auf Schikanierung durch die Regierung ausgeführt hätten. Laut dem Kommunikationsminister seien die staatlichen Stellen wegen politisch motivierter Sicherheitsbedrohungen tätig geworden. Am
- Mai 2014 sei Mukungubila in Johannesburg, in Südafrika, verhaftet worden, wo er um Asyl angesucht habe. Mukungubila sei in Südafrika auf Kaution freigelassen worden. Ende 2014 sei ein Verfahren zu seiner Auslieferung noch nicht abgeschlossen gewesen. Das kanadisches Verwaltungsgericht, das sich mit Fällen von Asyl und Migration befasst (Immigration and Refugee Board of Canada, IRB), berichtet in einer Anfragebeantwortung vom April 2014, dass die Behörden der Provinz Katanga Medienberichten zufolge die Kirche von Mukungubila nach den Angriffen am
- Dezember 2013 geschlossen hätten. Einem Artikel von des französischen Wochenmagazins Jeune Afrique zufolge habe die Tochter von Mukungubila, Déborah Nkulu, angegeben, dass nach den Angriffen vom
- Dezember 2013 die AnhängerInnen von der Exekutive aufgespürt worden seien und einige Frauen der Kirche Mukungubilas sogar vor ihrer Verhaftung vergewaltigt worden seien. Andere AnhängerInnen seien lebendig begraben worden. Laut einem weiteren Artikel, der von der Nachrichtenwebsite Afrikarabia veröffentlicht worden sei, seien mehrere Hundert AnhängerInnen von Mukungubila in Lubumbashi und Kolwezi gefangen genommen worden. Radio Okapi berichtet in einem weiteren Artikel vom Juni 2015, dass Richter des Militärgerichts in Lubumbashi 17 AnhängerInnen von Paul Mukungubila, der sich in Südafrika im Exil befinde, zu 20-jährigen Haftstrafen und Geldstrafen von je 50.000 Dollar verurteilt hätten. 15 weitere, darunter sechs Frauen, seien freigesprochen worden. Einer der Verteidiger habe angekündigt, dass er gegen die Verurteilungen berufen werde. Die wirtschaftsliberale Bertelsmann Stiftung, eine deutsche gemeinnützige Denkfabrik mit Sitz in Gütersloh, erwähnt in ihrem 2016 veröffentlichten Transformationsindex, einem Ländergutachten zu politischer Partizipation, Rechtsstaatlichkeit, Stabilität demokratischer Institutionen, sozioökonomischer Entwicklung etc., dass die AnhängerInnen des selbsternannten Propheten und Präsidentschaftskandidaten von 2006, Joseph Mukungubila, im Jänner 2014 von der Polizei und der Präsidentengarde gejagt worden seien, nachdem der Gruppe Angriffe auf strategische Plätze in Kinshasa, Lubumbashi und Maniema angelastet worden seien. Im Jänner 2015 (sic!) sei es nach Angriffen in Kinshasa, Lubumbashi und Kindu [Hauptstadt der Provinz Maniema, Anm. ACCORD], für die AnhängerInnen von Joseph Mukungubila verantwortlich gemacht worden seien, zu einem harten Durchgreifen gegen diese gekommen.Die wirtschaftsliberale Bertelsmann Stiftung, eine deutsche gemeinnützige Denkfabrik mit Sitz in Gütersloh, erwähnt in ihrem 2016 veröffentlichten Transformationsindex, einem Ländergutachten zu politischer Partizipation, Rechtsstaatlichkeit, Stabilität demokratischer Institutionen, sozioökonomischer Entwicklung etc., dass die AnhängerInnen des selbsternannten Propheten und Präsidentschaftskandidaten von 2006, Joseph Mukungubila, im Jänner 2014 von der Polizei und der Präsidentengarde gejagt worden seien, nachdem der Gruppe Angriffe auf strategische Plätze in Kinshasa, Lubumbashi und Maniema angelastet worden seien. Im Jänner 2015 (sic!) sei es nach Angriffen in Kinshasa, Lubumbashi und Kindu [Hauptstadt der Provinz Maniema, Anmerkung ACCORD], für die AnhängerInnen von Joseph Mukungubila verantwortlich gemacht worden seien, zu einem harten Durchgreifen gegen diese gekommen. Zudem wird auch noch auf den Bericht vom 30.12.2013 der NGO "Ligue des Electeurs", République democratique du Congo: 30 Décembre 2013: Les Massacres des adeptes du minstère de la restauration a partir de L¿Afrique Noire verwiesen. Diesem ist zu entnehmen, dass am Montag, 30.12.2013 um 8:30 eine Gruppe Jugendlicher versuchte ihre Botschaft über das Programm "Le Panier" beim staatlichen Radio und Fernsehen (RTNC) zu senden. Bei "Le Ministère de La Restauraton à partir de l¿Afrique Noire" handelt es sich um eine Sekte rund um den Propheten Paul-Joseph Mukungubila Mutombo. Dieser versuchte in den vergangenen Jahren auch immer politische Botschaften zu verkünden, etwa durch das Schreiben "offener Briefe". Daraufhin wurden am Sonntag, dem 29.12.2013, in Lubumbashi zwei jugendliche Anhänger verhaftet und eine Anhängerin namens Marthe Kyungu getötet. In der Nacht vom
- auf den
- Dezember versammelten sich die die Anhänger in Kinshasa in einem Haus von Mutombo. Aus Wut über die Ereignisse in Lubumbashi machten sie sich am frühen Morgen des 30.12.213 auf den Weg zum RTNC, wo sie um 8 Uhr ankamen. Sie übernahmen kurz die Kontrolle und störten die Sendung "Le Panier", die aber sofort von Sendung genommen wurde. Parallel dazu wurden andere Ziele (zB Flughafen) von den Anhängern der Kirchengemeinde angegriffen. In dem Bericht findet sich eine Liste von 40 bei dem Vorfall rund um die Sendeanstalt ums Leben gekommener Anhänger der Kirchengemeinschaft, darunter "Antoine venu de l¿Assemblée de Matete (quartier Debonhomme) pour prier cette nuit-là avec les autres".
- Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet. Der Beschwerdeführer legte zwar eine Geburtsurkunde vor, doch kann deren Echtheit nicht festgestellt werden bzw. handelt es sich um keinen amtlichen Lichtbildausweis.Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet. Der Beschwerdeführer legte zwar eine Geburtsurkunde vor, doch kann deren Echtheit nicht festgestellt werden bzw. handelt es sich um keinen amtlichen Lichtbildausweis. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.04.
- Die Feststellung zu seiner Familie in der Demokratischen Republik Kongo entspricht seinen diesbezüglich gleichbleibenden Aussagen. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar. 2.
- Zum Vorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer hatte auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, dass er Mitglied der religiösen Gemeinschaft "Le Ministère de La Restauraton à partir de l¿Afrique Noire" rund um den Propheten Paul-Joseph Mukungubila Mutombo war bzw. ist. Diese Kirchengemeinschaft ist in der Demokratischen Republik Kongo verboten. Beim Versuch, die staatliche Rundfunkanstalt am 30.12.2013 zu stürmen, wurden zahlreiche Mitglieder getötet und verhaftet. Der Beschwerdeführer gab an, dass ihm die Flucht gelungen sei und er aus dem Land geflüchtet sei, da die Polizei nach ihm gefahndet habe. Das BFA kam im angefochtenen Bescheid zum Schluss, dass es sich beim Vorbringen um eine konstruierte Fluchtgeschichte handeln würde; dies wurde vor allem mit Abweichungen zum Ergebnis der Recherchen des Vertrauensanwaltes begründet. Die vom Vertrauensanwalt getroffenen Feststellungen lassen sich folgendermaßen zusammenfassen: Die religiöse Gemeinschaft "Ministère de la Restauration du prophete Paul Joseph Mukungubila" existiere seit langem in der Demokratischen Republik Kongo; Mukungubila habe insbesondere in der Provinz Katanga und in Lubumbashi Anhänger gefunden. In der Hauptstadt sei seine Bewegung nicht so erfolgreich gewesen, so dass die Kirche in Katanga, weit außerhalb des Zentrums, sei. Es handle sich dabei auch nicht um ein Gebäude, sondern einen mit Planen bedeckten "Hangar". Zunächst sei Mukungubil unpolitisch gewesen, ab dem Jahr 2000 sei er aber gegen die Regierung aufgetreten und habe er sich 2006 für die Präsidentschaftswahlen bzw. 2011 für das Amt eines Abgeordneten aufstellen lassen, wenn auch ohne Erfolg. 2013 habe er dann, im Glauben, dass seine Macht vor den Kugeln von Gewehren schütze, zum Sturm auf das staatliche Fernsehen aufgerufen. Keiner wisse nun, wo er sich befinde. Seine Kirche sei verboten, einige seiner Anhänger verhaftet worden. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte "Ausweis" sei nach den Angaben des Priesters M. M. echt und der Beschwerdeführer habe tatsächlich für die Gemeinschaft als Protokollmitarbeiter gearbeitet, ebenso die von ihm angegebenen Personen R. M. und B. M. Ergänzend zum Bericht des Vertrauensanwaltes wurde vom Honorargeneralkonsul der ÖB Nairobi noch ergänzt, dass sich die Recherchen schwierig gestalten würden, da die Kirche verboten sei und sich die noch vorhandenen Reste der Gemeinde Kinshasa "in einem unwegsamen Gelände am äußersten Stadtrand befinden" würden. Zum Sturm auf das Rundfunkgebäude wurde ergänzt, dass dieses militärisch gesichert worden sei, so dass ein Eindringen nicht möglich gewesen sei. Die unbewaffnete Menge, vorrangig Frauen und Angehörige einer der Kirche nahestehenden Rebellengruppe aus Lubumbashi, sei aufgefordert worden, das Gelände zu verlassen. Dann sei es zu Schüssen gekommen, die Menge habe geglaubt, durch ihren Glauben unverletzbar zu sein und es solle angeblich keine Überlebenden gegeben haben. Wie bereits erwähnt stützte sich das BFA auf diesen Bericht, im Übrigen ohne dem Beschwerdeführer ausreichend Parteiengehör gewährt zu haben, auf diesen Bericht des Vertrauensanwaltes und erklärte im angefochtenen Bescheid, dass der Beschwerdeführer zwar Mitglied der religiösen Gemeinschaft gewesen sei, dass sich der Vorfall rund um das Fernsehgebäude aber anders als von ihm geschildert zugetragen habe und er etwa nicht habe angeben können, dass sich die Anhänger Mukungubils aufgrund ihres Glaubens gegen Kugeln immun gefühlt haben würden. Generell sind allgemein gehaltene Auskünfte, die die Asylbehörden im Wege österreichischer Vertretungsbehörden im Heimatland des Asylwerbers eingeholt werden, zumal sie keine hoheitliche Tätigkeit im fremden Staat mit sich bringen, zulässig. Es ist daher möglich, Erkundigungen über private Personen vorzunehmen, die das Vertrauen der österreichischen Vertretungsbehörden (Vertrauensanwälte) oder des Bundesverwaltungsgerichtes genießen. Es handelt sich bei den von diesen Personen abgegebenen Stellungnahmen um keinen Beweis durch Sachverständige im Sinn des § 52 AVG, sondern um ein Beweismittel eigener Art, das aufgrund der besonderen Ermittlungsschwierigkeiten in Bezug auf asylrechtlich relevante Sachverhalte im Heimatland des Asylwerbers im Sinn des § 46 AVG geeignet und zweckdienlich sein kann. Bei dessen Würdigung ist aber stets zur berücksichtigen, dass die Qualifikation und die Vorgangsweise der ermittelnden Privatpersonen sich einer Kontrolle weitgehend entziehen und sie im Gegensatz u einem Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden können. Darauf ist bei der Beweiswürdigung Bedacht zu nehmen (zuletzt VwGH, 15.12.2015, Ra 2015/18/0100 bis 0101 mit Verweisen auf frühere Judikatur). Den von Vertrauensanwälten mit Auskunftspersonen geführten Gesprächen kommt nicht die Qualität von Zeugeneinvernahmen zu.Generell sind allgemein gehaltene Auskünfte, die die Asylbehörden im Wege österreichischer Vertretungsbehörden im Heimatland des Asylwerbers eingeholt werden, zumal sie keine hoheitliche Tätigkeit im fremden Staat mit sich bringen, zulässig. Es ist daher möglich, Erkundigungen über private Personen vorzunehmen, die das Vertrauen der österreichischen Vertretungsbehörden (Vertrauensanwälte) oder des Bundesverwaltungsgerichtes genießen. Es handelt sich bei den von diesen Personen abgegebenen Stellungnahmen um keinen Beweis durch Sachverständige im Sinn des Paragraph 52, AVG, sondern um ein Beweismittel eigener Art, das aufgrund der besonderen Ermittlungsschwierigkeiten in Bezug auf asylrechtlich relevante Sachverhalte im Heimatland des Asylwerbers im Sinn des Paragraph 46, AVG geeignet und zweckdienlich sein kann. Bei dessen Würdigung ist aber stets zur berücksichtigen, dass die Qualifikation und die Vorgangsweise der ermittelnden Privatpersonen sich einer Kontrolle weitgehend entziehen und sie im Gegensatz u einem Sachverständigen im Sinne des Paragraph 52, AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden können. Darauf ist bei der Beweiswürdigung Bedacht zu nehmen (zuletzt VwGH, 15.12.2015, Ra 2015/18/0100 bis 0101 mit Verweisen auf frühere Judikatur). Den von Vertrauensanwälten mit Auskunftspersonen geführten Gesprächen kommt nicht die Qualität von Zeugeneinvernahmen zu. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes sind ernsthafte Zweifel am Bericht des Vertrauensanwaltes angebracht. Zu den allgemeinen Informationen finden sich keinerlei Quellennachweise – wie auch nicht zum ergänzenden Bericht des Honorargeneralkonsuls. Die Angabe, dass die Anhänger der Gemeinschaft sich immun gegen Kugeln fühlen würden, findet sich in keinem anderen Bericht wieder; ebenso berichten die öffentlich zugänglichen Quellen (vgl. etwa http://www.rfi.fr/afrique/5min/20131230-rdc-prise-otage-fusillades-kinshasa-rtnc-aeroport; sowie Canada: Immigration and Refugee Board of Canada, République démocratique du Congo : information sur l'Église de Joseph Mukungubila et sur les attaques du 30 décembre 2013, y compris les personnes impliquées; traitement réservé par les autorités aux membres de l'Église ainsi qu'à la famille de M. Mukungubila (2006-avril 2014), 30 April 2014, COD104863.F, available at:Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes sind ernsthafte Zweifel am Bericht des Vertrauensanwaltes angebracht. Zu den allgemeinen Informationen finden sich keinerlei Quellennachweise – wie auch nicht zum ergänzenden Bericht des Honorargeneralkonsuls. Die Angabe, dass die Anhänger der Gemeinschaft sich immun gegen Kugeln fühlen würden, findet sich in keinem anderen Bericht wieder; ebenso berichten die öffentlich zugänglichen Quellen vergleiche etwa http://www.rfi.fr/afrique/5min/20131230-rdc-prise-otage-fusillades-kinshasa-rtnc-aeroport; sowie Canada: Immigration and Refugee Board of Canada, République démocratique du Congo : information sur l'Église de Joseph Mukungubila et sur les attaques du 30 décembre 2013, y compris les personnes impliquées; traitement réservé par les autorités aux membres de l'Église ainsi qu'à la famille de M. Mukungubila (2006-avril 2014), 30 April 2014, COD104863.F, available at: http://www.refworld.org/docid/577b693e4.html; Zugriff am 25.04.2017) davon, dass der Sender besetzt wurde, während der Vertrauensanwalt und der Honorargeneralkonsul dies bestreiten. Besonders zweifelhaft erscheint aber der Umstand, dass der Vertrauensanwalt angibt, M. M. befragt zu haben. Dieser habe alle Angaben des Beschwerdeführers (zu seiner Mitgliedschaft und Funktion in der Kirche wie auch zu der Funktion zweier anderer Protokollmitarbeiter) bestätigt. Es fällt auf, dass diesbezüglich keine relevanten ergänzenden Informationen gegeben werden, sondern nur die Angaben bestätigt werden. Es erscheint insbesondere ein besonderer Zufall, dass es dem Vertrauensanwalt gelungen sein sollte, problemlos ein Gespräch mit exakt jenem Priester zu führen, dessen Name auf der dem Vertrauensanwalt übermittelten "Mitgliedskarte" des Beschwerdeführers zu lesen ist. Insbesondere da die Kirchengemeinschaft verboten ist, ist es für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, wie es dem Vertrauensanwalt der ÖB Nairobi möglich gewesen sein sollte, exakt diesen Priester aufzuspüren. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist der vorliegende Bericht des Vertrauensanwaltes daher wenig vertrauenswürdig und in weiterer Folge auch die darauf gestützte Beweiswürdigung des BFA unzureichend, um eine politische oder religiöse Verfolgung des Beschwerdeführers überzeugend zu verneinen. Dem Beschwerdeführer wurde daher Gelegenheit gewährt, seine Fluchtgründe nochmals im Rahmen einer mündlichen Verhandlung darzulegen. Im Anschluss daran ist allerdings kein anderer Schluss möglich, als dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen erfunden hat. Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Diesen Anforderungen wurde der Beschwerdeführer nicht im Ansatz gerecht. Das Bundesverwaltungsgericht hegt zwar, aufgrund der verbreiteten Medienberichterstattung, auch von Quellen wie "Reporter sans Frontières" (vgl. https://rsf.org/fr/actualites/reporters-sans-frontieres-et-journaliste-en-danger-condamnent-les-attaques-contre-la-rtnc;Diesen Anforderungen wurde der Beschwerdeführer nicht im Ansatz gerecht. Das Bundesverwaltungsgericht hegt zwar, aufgrund der verbreiteten Medienberichterstattung, auch von Quellen wie "Reporter sans Frontières" vergleiche https://rsf.org/fr/actualites/reporters-sans-frontieres-et-journaliste-en-danger-condamnent-les-attaques-contre-la-rtnc; Zugriff am 25.04.2017), die in einer in der Beschwerde zitierten Botschaft gegen den Sturm auf den Sender auftraten und zum Schutz der Journalisten aufriefen, keinen Zweifel, dass Anhänger der genannten Glaubensgemeinschaft tatsächlich am 30.12.2013 den Sender stürmten, um in der Sendung "Le Panier" eine Botschaft zu verlesen. Es ist auch unbestritten, dass in weiterer Folge diese Personen von den Sicherheitsbehörden verfolgt, getötet bzw. verhaftet wurden. Die Beteiligung des Beschwerdeführers daran ist aber nicht glaubhaft, wie die folgenden widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zeigen: In der Einvernahme durch das BFA am 26.08.2014 erklärte er, dass er für gewöhnlich am Mittwoch, Freitag und Sonntag in der Kirche in Matete gewesen sei. Die beiden Pastoren der Kirche seien T.-M. und K.-L. gewesen. Dagegen erklärte er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass M. M. (jener Mann, welchem vom Vertrauensanwalt eine tragende Rolle zugeschrieben wurde und der sich auf der vorgelegten Kopie eines "Mitgliedsausweises" findet) einer der Pastoren der Kirche in der Gemeinde Matate sei. Es scheint möglich, dass sich hier Vertrauensanwalt und Beschwerdeführer gegenseitig in ihren Aussagen bestärkt bzw. beeinflusst haben. Jedenfalls weichen die Angaben des Beschwerdeführers zu den Pastoren seiner Kirche voneinander ab. In der Einvernahme durch das BFA am 26.08.2014 erklärte der Beschwerdeführer, dass der Prophet am 29.12.2013 angekündigt habe, dass es am 30.12.2013 eine friedliche Kundgebung geben sollte; man wolle die Botschaft verbreiten, wie das Volk leide. Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer ein auf Französisch verfasster Bericht vom 30.12.2013 der NGO "Ligue des Electeurs", "République democratique du Congo: 30 Décembre 2013: Les Massacres des adeptes du minstère de la restauration a partir de L¿Afrique Noire" übermittelt. In diesem wird ausgeführt, dass die Demonstrationen am 30.12.2013 eine direkte Folge der Verhaftung zweier Kirchenmitglieder und der Tötung einer namentlich erwähnten weiblichen Anhängerin am Vortag in Lubumbashi gewesen seien. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer erstmals, dass die Vorkommnisse am Vortag der Anlass gewesen sei: "Wir haben die Nachricht am Sonntag erhalten, als wir in der Kirche waren. Man teilte uns mit, dass man in Lubumbashi zwei unserer Brüder festgenommen und einen ermordet hatte." Es erscheint wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer, wenn er tatsächlich Teil jener Gruppe gewesen wäre, die sich in Erregung über die Vorfälle in Lubumbashi zum Sturm des Senders (und des Flughafens; dieser Versuch einer anderen Gruppe scheiterte ebenfalls) entschlossen hatte, diese Geschehnisse in zwei vorangegangenen Einvernahmen mit keinem Wort erwähnte, sondern nur von einer friedlichen Kundgebung sprach, bei der man das Wort des Propheten verkünden wollte. Im Bericht der NGO "Ligue des Electeurs" finden sich auch Listen von im Zuge der Vorfälle rund um den Sender verletzten, verhafteten und getöteten Personen. Dabei fällt auf, dass von den vom Beschwerdeführer – vor Übermittlung des Berichtes durch das Bundesverwaltungsgericht – genannten sechs Personen sich nur ein Name auf dieser Liste wiederfindet; nachdem es sich aber nur um einen Nachnamen handelt, kann es sich (nachdem sich auf der Liste insgesamt 100 Namen finden) dabei aber um einen Zufall handeln. Auch der Name des Beschwerdeführers selbst findet sich darunter nicht. Es fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer nach Übermittlung des Berichtes erstmals zwei Namen von dieser Liste nennt, welche er in den Einvernahmen zuvor niemals erwähnt hatte. Der Eindruck, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Bericht auf die Verhandlung "vorbereitete", wird dadurch weiter verstärkt. In der Einvernahme durch das BFA am 26.08.2014 erklärte er, dass man sich zwischen sieben und acht Uhr morgens am 30.12.2013 in der Kirche versammelt habe. Andere Gruppen würden sich an anderen Orten getroffen haben. Auf den Boulevards sei man mit den anderen Gruppen zusammengetroffen. Gegen neun Uhr sei man beim Gebäude des RTNC eingetroffen. In der mündlichen Verhandlung am 19.04.2017 dagegen gab der Beschwerdeführer an, dass man sich zwischen sechs und sieben Uhr früh getroffen habe. Dies kann zweifelsohne eine – im Laufe der Jahre verständliche – Erinnerungslücke sein. Weniger nachvollziehbar ist, dass es dem Beschwerdeführer aber kaum möglich war den Weg von der Kirche zum Sender zu schildern: RI: Wieweit ist die Kirche von RTNC entfernt? BF: Zwischen 30 und 35 Minuten. RI: Wieso haben Sie dann so lange dorthin gebraucht? BF: Das ist weit. Der RTNC ist im Stadtzentrum. RI: Sie sagten mir gerade, es sind 30 Minuten? BF: Ja. RI: Wenn Sie sich um sechs oder sieben getroffen haben, eine halbe Stunde Weg haben, dann wären Sie nicht erst um 08:30 Uhr dort? BF: Wir hatten uns um sieben Uhr bei der Kirche getroffen und warteten dort auf das Startsignal zum Losmarschieren. Dann sind wir ca. gegen acht Uhr zum RTNC gegangen. RI: Wo haben sich die Mitglieder der anderen Kirchen versammelt? BF: In Gombe. RI: Wo haben sie sich dann getroffen? BF: Wir von unserer Kirche sind zuerst nach Gombe, damit wir zahlreicher waren. Von Gombe sind wir dann zum RTNC. Nach Gombe kamen auch Personen von einer anderen Kirche. RI: Zu Fuß? BF: Nach Gombe sind wir mit dem Minibus. Von Gombe aus sind wir dann alles zusammen zu Fuß. RI: Wann sind Sie in Gombe aufgebrochen? BF: Um acht Uhr. Diese Darstellung weicht von den früheren ab, als jede Gemeinde selbständig losgegangen war und man sich auf den Boulevards getroffen hatte. In der Einvernahme durch das BFA am 26.08.2014 erklärte der Beschwerdeführer zudem, dass die Polizei das Gebäude des RTNC geschützt habe. Die Polizisten würden dann dem Großteil der Gruppe, die insgesamt mehr als 100 Personen umfasst habe, den Eintritt erlaubt haben. Man habe sie problemlos eingelassen, dann sei aber ein Alarm losgegangen, es sei nicht einfach gewesen, sich im Gebäude zu orientieren und die Präsidentengarde sei dann gekommen und habe verhindert, dass man etwas senden habe können. Zu seiner eigenen Rolle gab er zu Protokoll: "Es gab eine Gruppe, die eingedrungen war und eine, die draußen geblieben war. Befragt, ich blieb draußen." In der Einvernahme durch das BFA am 29.04.2015 wiederholte er, dass die Polizei die Demonstranten problemlos in das Gebäude habe gehen lassen. Allerdings gab der Beschwerdeführer nun – im Widerspruch zu seiner früheren Aussage – an, dass er selbst sich auch im Gebäude befunden habe. Auch in der Verhandlung am 19.04.2017 behauptete er, dass er selbst in das Gebäude gegangen sei. Dieser Widerspruch im Kern des Fluchtvorbringens (ob der Beschwerdeführer selbst ins Gebäude eingedrungen ist oder nicht) ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. Auffallend ist auch, dass der Beschwerdeführer nach Übermittlung des Berichtes der genannten NGO in der mündlichen Verhandlung erstmals erwähnte, dass man in der Sendung "Le Panier" habe auftreten wollen. Diese Information findet sich im Bericht (sowie auch in in der Beschwerde zitierten Quellen), wurde aber vom Beschwerdeführer vorher nie erwähnt. Im klaren Widerspruch zu seinen früheren Aussagen, dafür aber in Übereinstimmung mit dem ihm übermittelten Bericht meinte der Beschwerdeführer in der Verhandlung, dass es einem seiner Gruppe gelungen sei, auf Sendung zu kommen. Insgesamt ist das Vorbringen derart widersprüchlich, dass ihm die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden muss. Es kann daher weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Anhänger einer in der Demokratischen Republik Kongo verbotenen Kirchengemeinschaft ist noch dass er an dem Sturm auf das Rundfunkgebäude am 30.12.2013 beteiligt war und daher von den Sicherheitsbehörden gesucht wird. Die belangte Behörde hatte auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdungssituation bestehe und nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in eine ausweglose Situation geraten würde. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen des Bundesamtes zu den Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Es ist letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Er verfügt über familiären Anschluss und konnte vor seiner Ausreise durch seine Tätigkeit im Bereich des Kanalbaus genug Geld verdienen, um seiner Familie auszuhelfen; dies wurde jedenfalls in der mündlichen Verhandlung von ihm vorgebracht und ist nicht ersichtlich, warum dies angezweifelt werden sollte. Von seiner Seite wurden keine konkreten Gründe genannt, welche einen subsidiären Schutz nahelegen würden. Soweit in der Beschwerde auf eine ihm drohende "unmenschliche Behandlung" wegen seiner Zugehörigkeit zur Kirchengemeinschaft verwiesen wurde, muss festgehalten werden, dass diese nicht glaubhaft ist. Der Verweis auf die allgemein schlechte Sicherheitslage in der Demokratischen Republik Kongo reicht ebenfalls nicht aus, um die reale Gefahr aufzuzeigen, dass der gesunde und junge Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende oder sein Leben bedrohende Lage geraten würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. 2.
- Zu den Länderfeststellungen Die Feststellungen zur aktuellen Lage in der Demokratische Republik Kongo wurden auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation; Stand 25.03.2015 getroffen. Diese Feststellungen basieren auf den folgenden Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (6.11.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo (Stand: 10.2013) -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (25.3.2015): Reise- und Sicherheitshinweise - Demokratische Republik Kongo: Teilreisewarnung, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KongoDemokratischeRepublikSicherheit_node.html, Zugriff 25.3.2015 -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (2.2015a): Innenpolitik – Kongo (Demokratische Republik Kongo), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/KongoDemokratischeRepublik/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.2.2015 -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (2.2015b): Wirtschaft – Kongo (Demokratische Republik Kongo), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/KongoDemokratischeRepublik/Wirtschaft_node.html, Zugriff 25.3.2015 -Strichaufzählung AI – Amnesty International (25.2.2015): Jahresbericht 2014/15 (Berichtszeitraum 2014 und wichtige Ereignisse von 2013), https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/kongo-demokratische-republik, Zugriff 23.3.2015 -Strichaufzählung BMEIA – Bundesministerium für Europa, Intergration und Äußeres (25.3.2015): Reiseinformation - Kongo - Demokratische Republik, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kongo-dem-rep/, Zugriff 25.3.2015 -Strichaufzählung FD – France Diplomatie (23.3.2015): Conseils aux voyageurs - République démocratique du Congo - Sécurité, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/republique-democratique-du-congo-12230/, Zugriff 23.3.2015 -Strichaufzählung FH – Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Congo, Democratic Republic of (Kinshasa), http://www.ecoi.net/local_link/284543/415081_de.html, Zugriff 24.3.2015 -Strichaufzählung IOM – International Organization for Migration (10.2014): Länderinformationsblatt Demokratische Republik Kongo -Strichaufzählung TI – Transparency International
(2015): Corruption Perception Index 2014, https://www.transparency.org/cpi2014/results, Zugriff 24.3.2015 -Strichaufzählung USDOS – U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Congo, Democratic Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/270684/399512_de.html, Zugriff 23.3.2015 Ergänzend wurden dem Beschwerdeführer eine vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene Anfragebeantwortung des Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (ACCORD) zur Lage von Mitgliedern der Kirche von Pau Joseph Mukungubila Mutombo vom 20.03.2017 (a-10075) und der Bericht vom 30.12.2013 der NGO Ligue des Electeurs zu "République democratique du Congo: 30 Décembre 2013: Les Massacres des adeptes du minstère de la restauration a partir de L¿Afrique Noire" übermittelt. Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren nicht entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids):3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheids):
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention Verfolgung droht; das Vorbringen, dass er als Anhänger der religiösen Vereinigung "Le Ministère de La Restauraton à partir de l¿Afrique Noire" in der Demokratischen Republik Kongo von Verfolgung durch die Staatsorgane bedroht ist, ist nicht glaubhaft. Sonstige Fluchtgründe wurden nicht vorgebracht. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo keine Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der Ausspruch in Spruchteil I des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und der Ausspruch in Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist. 3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids):3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheids):
§ 8Abs 1 Ziffer 1 Asyl
G 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs 2 leg.
cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für die Demokratische Republik Kongo nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für die Demokratische Republik Kongo nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt.Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt. Soweit in der Beschwerde behauptet wird, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zu einer in der DR Kongo verbotenen religiösen Gemeinschaft unmenschliche Behandlung zu fürchten hätte, ist dies, wie bereits dargelegt, nicht glaubhaft. Es wird nicht verkannt, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat auch eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation aber nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174) und ist die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Dies hat der Beschwerdeführer unterlassen;Es wird nicht verkannt, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat auch eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation aber nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174) und ist die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK nicht ausreichend vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Dies hat der Beschwerdeführer unterlassen; vielmehr wies er selbst darauf hin, dass es ihm vor seiner Ausreise möglich war, seine Familie finanziell zu unterstützen. Der Beschwerdeführer ist auch nicht als besonders vulnerabel anzusehen; er ist jung und gesund und hat in der DR Kongo Familie. Es besteht daher durch die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Demokratische Republik Kongo keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. bringt diese für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich. Der Ausspruch in Spruchteil II des angefochtenen Bescheides war daher zu bestätigen.Es besteht daher durch die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Demokratische Republik Kongo keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. bringt diese für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich. Der Ausspruch in Spruchteil römisch zwei des angefochtenen Bescheides war daher zu bestätigen. 3.3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):3.3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids): Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, Absatz 2, FPG lautet: "§ 52.
(1)
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn"§ 52.
(1)
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird * und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."* und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige." Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen. § 10 Abs. 1 Asylgesetz lautet: § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5zurückgewiesen wird,2.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird * und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.* und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Daher ist
§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl
G 2005 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Daher ist
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
§ 58Abs. 1 Z. 2 Asylg
G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asylg
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylgG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylgG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylgG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylgG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
§ 58Abs. 2 Asyl
G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich, und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von rund drei Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt.Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von rund drei Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Es wird nicht verkannt, dass er begonnen hat Deutsch zu lernen, doch wurden ansonsten keine besonderen Integrationsaspekte hervorgebracht. Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 55
Asylgesetz zu erteilen.Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 55, Asylgesetz zu erteilen. Allerdings entschied die belangte Behörde im ersten Spruchteil des Spruchpunktes III des angefochtenen Bescheides in merito über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
§ 55Asyl
G
- Jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- März 2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Fremdenpolizeigesetz erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen.Allerdings entschied die belangte Behörde im ersten Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei des angefochtenen Bescheides in merito über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, AsylG
- Jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- März 2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach Paragraph 55, AsylG 2005 abzusprechen. Zudem heißt es im zweiten Spruchteil des Spruchpunktes III des angefochtenen Bescheides, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 56Asyl
G abgewiesen werde. Dem Akt ist ein solcher Antrag aber nicht zu entnehmen. Dieser Spruchteil war daher ebenfalls zu beheben.Zudem heißt es im zweiten Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei des angefochtenen Bescheides, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 56, AsylG abgewiesen werde. Dem Akt ist ein solcher Antrag aber nicht zu entnehmen. Dieser Spruchteil war daher ebenfalls zu beheben. Mit angefochtenem Bescheid wurde außerdem zu Recht festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Demokratische Republik Kongo zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062).Mit angefochtenem Bescheid wurde außerdem zu Recht festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Demokratische Republik Kongo zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062). 3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV):3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier): Im angefochtenen Bescheid wurde
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.Im angefochtenen Bescheid wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. 3.5. Zur Zurückweisung des Antrags auf Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers: In der Beschwerde wurde beantragt, dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Verfahrenshelfer nach Maßgabe des Art. 47 GRC beizugeben.In der Beschwerde wurde beantragt, dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Verfahrenshelfer nach Maßgabe des Artikel 47, GRC beizugeben. Dem Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Verfahren
§ 52
BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater zur Seite gestellt, der den Beschwerdeführer bei der Erstellung des Beschwerdeschriftsatzes auch konkret unterstützt hat.Dem Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Verfahren
Paragraph 52, BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater zur Seite gestellt, der den Beschwerdeführer bei der Erstellung des Beschwerdeschriftsatzes auch konkret unterstützt hat. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen der beschwerdeführenden Partei auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen (vor allem im Lichte des Art. 47 der GRC) gewährleistet ist, selbst wenn dieser Rechtsberater nicht zusätzlich mit der umfassenden Vertretung im Sinne des § 10 AVG bevollmächtigt wird.Das erkennende Gericht geht davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen der beschwerdeführenden Partei auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen (vor allem im Lichte des Artikel 47, der GRC) gewährleistet ist, selbst wenn dieser Rechtsberater nicht zusätzlich mit der umfassenden Vertretung im Sinne des Paragraph 10, AVG bevollmächtigt wird. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist weder aus § 40 VwGVG noch aus den in der Beschwerde angeführten unionsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers (zusätzlich zum Rechtsberater) ableitbar. Um ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen.Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist weder aus Paragraph 40, VwGVG noch aus den in der Beschwerde angeführten unionsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers (zusätzlich zum Rechtsberater) ableitbar. Um ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen. So erkannte der VwGH in seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, betreffend Schubhaft, dass die Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers im Sinne der unionsrechtlichen Vorgaben nur im Falle des Nichtvorliegens ausreichender innerstaatlicher Komplementärmechanismen und nach Durchführung einer Einzelfallprüfung zu gewähren sei, was sich in dem dieser Entscheidung des VwGH zugrunde liegenden Fall in der Nichtzuerkennung eines auch die Vertretung der beschwerdeführenden Partei zukommenden Rechtsberaters gezeigt habe. Im Umkehrschluss lässt sich dieser Entscheidung entnehmen, dass die eine Unterstützung und allenfalls auch Vertretung der beschwerdeführenden Partei vorsehende Rechtsberaterregelung nach § 52 Abs. 2 BFA-VG idgF in einem – mit einer Rückkehrentscheidung verbundenen – Asylverfahren bereits einen wirksamen Zugang zum BVwG im Sinne des Art. 47 Abs. 3 GRC bietet und der beschwerdeführenden Partei sohin kein Recht auf eine weitere oder darüber hinausgehende kostenlose Verfahrenshilfe zukommt.So erkannte der VwGH in seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, betreffend Schubhaft, dass die Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers im Sinne der unionsrechtlichen Vorgaben nur im Falle des Nichtvorliegens ausreichender innerstaatlicher Komplementärmechanismen und nach Durchführung einer Einzelfallprüfung zu gewähren sei, was sich in dem dieser Entscheidung des VwGH zugrunde liegenden Fall in der Nichtzuerkennung eines auch die Vertretung der beschwerdeführenden Partei zukommenden Rechtsberaters gezeigt habe. Im Umkehrschluss lässt sich dieser Entscheidung entnehmen, dass die eine Unterstützung und allenfalls auch Vertretung der beschwerdeführenden Partei vorsehende Rechtsberaterregelung nach Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG idgF in einem – mit einer Rückkehrentscheidung verbundenen – Asylverfahren bereits einen wirksamen Zugang zum BVwG im Sinne des Artikel 47, Absatz 3, GRC bietet und der beschwerdeführenden Partei sohin kein Recht auf eine weitere oder darüber hinausgehende kostenlose Verfahrenshilfe zukommt. Nach § 52 Abs 2 BFA-VG letzter Satz idF des FrÄG 2015 haben in Verfahren über internationalen Schutz "Rechtsberater auf Ersuchen des Fremden an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen". Es ist demnach davon auszugehen, dass der Rechtsberater auf Basis des FrÄG 2015 den Fremden in der Verhandlung vor dem BVwG zu vertreten hat, wird den Erfordernissen für die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ausreichend Rechnung getragen, die der VwGH zur früheren Rechtslage aufgestellt hat. Insoweit existiert daher ein ausreichender "Komplementärmechanismus", weshalb es der Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer nicht bedarf (VwGH, 23.02.2017, Ra 2016/21/0152).Nach Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG letzter Satz in der Fassung des FrÄG 2015 haben in Verfahren über internationalen Schutz "Rechtsberater auf Ersuchen des Fremden an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen". Es ist demnach davon auszugehen, dass der Rechtsberater auf Basis des FrÄG 2015 den Fremden in der Verhandlung vor dem BVwG zu vertreten hat, wird den Erfordernissen für die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ausreichend Rechnung getragen, die der VwGH zur früheren Rechtslage aufgestellt hat. Insoweit existiert daher ein ausreichender "Komplementärmechanismus", weshalb es der Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer nicht bedarf (VwGH, 23.02.2017, Ra 2016/21/0152). Der Beschwerdeführer wurde auch in der Ladung zur mündlichen Verhandlung explizit auf das Recht auf Verhandlungsteilnahme durch die ihm zugewiesene Rechtsberatungsorganisation hingewiesen. Der Antrag auf Beigabe eines kostenlosen Verfahrenshelfers war daher als unzulässig zurückzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I403.2107511.1.00