GVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III und IV wird stattgegeben und Spruchpunkt III und IV des angefochtenen Bescheides
GVG behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei und römisch vier wird stattgegeben und Spruchpunkt römisch drei und römisch vier des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG behoben. III. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt
Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste am 10.11.2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.11.2013 teilte der Beschwerdeführer mit, marokkanischer Staatsangehhöriger zu sein. Zur Frage, warum er sein Land verlassen habe, gab er Folgendes an: "A. und ich haben uns vor mehr als 3 Jahren über das Internet kennen gelernt. Sie kam dann vor mehr als 2 Jahren das erste Mal für 3 Monate auf Besuch bei mir in meiner Heimat. Es folgten dann noch 2 weitere Besuche (jeweils 2 Monate). Am 10.10.2012 wurde mein Sohn XXXX geboren, für den ich die Vaterschaft übernommen habe und das auch auf Formularen bestätigt habe. Diese Formulare wurden wieder nach Deutschland geschickt, da mein Sohn in Deutschland geboren wurde. Ich möchte nur mit meinem Sohn XXXX (welchen ich noch nicht gesehen habe) und meiner Lebensgefährtin A. zusammenleben."Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.11.2013 teilte der Beschwerdeführer mit, marokkanischer Staatsangehhöriger zu sein. Zur Frage, warum er sein Land verlassen habe, gab er Folgendes an: "A. und ich haben uns vor mehr als 3 Jahren über das Internet kennen gelernt. Sie kam dann vor mehr als 2 Jahren das erste Mal für 3 Monate auf Besuch bei mir in meiner Heimat. Es folgten dann noch 2 weitere Besuche (jeweils 2 Monate). Am 10.10.2012 wurde mein Sohn römisch 40 geboren, für den ich die Vaterschaft übernommen habe und das auch auf Formularen bestätigt habe. Diese Formulare wurden wieder nach Deutschland geschickt, da mein Sohn in Deutschland geboren wurde. Ich möchte nur mit meinem Sohn römisch 40 (welchen ich noch nicht gesehen habe) und meiner Lebensgefährtin A. zusammenleben." Mit im Betreff als "Beschwerdeeinschränkung Säumnisbeschwerde" bezeichnetem Email vom 15.02.2016 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der belangten Behörde ua. Folgendes mit: "Der Beschwerdeführer ist aktenkundig Ehegatte der Österreicherin A.T.-R. und Vater der beiden Österreicher A. und A.T. Er arbeitet als Saisonarbeiter in ( ), verdient dort EUR 1.400,- brutto ( ). Die Gattin wohnt noch bei ihrer Mutter, die Familie wird eine Wohnung anmieten, sobald der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung hat und damit hier unbefristet arbeiten darf und Zugang zum Arbeitsmarkt hat. Der Beschwerdeführer spricht Deutsch auf B1 Niveau. Bei ihm liegen die materiellen Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG vor. Das Familienleben führt die Familie ungeachtet getrennter Wohnsitze, diese werden derzeit lediglich aus wirtschaftlichen Gründen – die Gattin und die Kinder müssen bei der Mutter der Gattin nicht für die Wohnung nichts zahlen, aufrecht erhalten, da die Ehegattin mit zwei kleinen Kindern nicht vollzeit arbeiten kann und der Beschwerdeführer wegen seines Aufenthaltsstatus ausser als Saisonarbeiter nicht regelmäßig arbeiten darf. Der Beschwerdeführer ist in Marokko und Österreich unbescholten." Der Beschwerdeführer gab bekannt, seinen Antrag auf internationalen und subsidiären Schutz zurückziehen zu wollen, beantragte aber weiterhin die Feststellung dass eine Rückkehrentscheidung gegen ihn auf Dauer unzulässig sei. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde am 01.04.2016 gab der Beschwerdeführer befragt zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates an, in Marokko eine Österreicherin kennen und lieben gelernt zu haben. Sie habe ihn zweimal in Marokko besucht und sei beim zweiten Besuch von ihm schwanger geworden und dann nach Österreich zurückgekehrt. Er habe zu seiner Ehefrau und seinem Kind gewollt. Er habe bei der deutschen Botschaft ein Visum beantragt; dieser Antrag sei jedoch abgelehnt worden. Bei der österreichischen Botschaft in Rabat habe er keinen Antrag auf ein Visum gestellt, da er die Information bekommen habe, dass seine Ehefrau (damals Freundin) zuerst eine Arbeit und eine Wohnung brauche. Daher sei er von Marokko aus legal in die Türkei und von dort illegal weiter nach Österreich gereist. Mit Bescheid vom 12.05.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.11.2013 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko als unbegründet ab (Spruchpunkte I und II). Dem Beschwerdeführer wurde überdies ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Zudem wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III).
Absatz 1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV). Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
Absatz 1 Ziffer 1 und 4 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).Mit Bescheid vom 12.05.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.11.2013 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko als unbegründet ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Dem Beschwerdeführer wurde überdies ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen. Zudem wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch vier). Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 und 4 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Email vom 09.06.2016 in vollem Umfang wegen wesentlicher Verfahrensmängel und Rechtswidrigkeit des Inhalts Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wird in der Beschwerde ausgeführt, dass dem Parteienvertreter das Frage- und Interpellationsrecht während der Einvernahme zu Unrecht verwehrt worden wäre. Dass der Beschwerdeführer Grundversorgung in Anspruch nehmen würde, sei unrichtig. Er arbeite als Saisonarbeiter, weil ihm eine ganzjährige Tätigkeit nach dem AuslBG verboten sei, habe er nicht weiterhin beschäftigt sein können. Die Einhaltung der Bestimmungen könne ihm nicht als mangelnde Integration vorgeworfen werden. Willkürlich schließe die belangte Behörde von den getrennten Wohnsitzen auf einen Mangel an Familienleben. Der Eingriff in das Privat- und Familienleben, den die negative Entscheidung herbeiführe, sei massiv, da dadurch der Familie des Beschwerdeführers die wirtschaftliche Existenzgrundlage genommen werde, die er überwiegend in den Zeiten schaffe, in denen er in Österreich arbeiten dürfe und Steuern zahle. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sei im Lichte des Verfahrensgangs – die Entscheidung der belangten Behörde sei nach der Säumnisbeschwerde gerade noch knapp vor Ende der Nachfrist ergangen – willkürlich und schränke in unzulässiger Weise das Recht nach Art. 13 EMRK ein. Dass die belangte Behörde nach Zurücknahme der Anträge auf internationalen und subsidiären Schutz über dieses entschieden hat, widerspreche der dem Beschwerdeführer nach der Genfer Konvention zustehenden Disposition, ob er sich unter ihren Schutz begeben wolle oder nicht.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Email vom 09.06.2016 in vollem Umfang wegen wesentlicher Verfahrensmängel und Rechtswidrigkeit des Inhalts Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wird in der Beschwerde ausgeführt, dass dem Parteienvertreter das Frage- und Interpellationsrecht während der Einvernahme zu Unrecht verwehrt worden wäre. Dass der Beschwerdeführer Grundversorgung in Anspruch nehmen würde, sei unrichtig. Er arbeite als Saisonarbeiter, weil ihm eine ganzjährige Tätigkeit nach dem AuslBG verboten sei, habe er nicht weiterhin beschäftigt sein können. Die Einhaltung der Bestimmungen könne ihm nicht als mangelnde Integration vorgeworfen werden. Willkürlich schließe die belangte Behörde von den getrennten Wohnsitzen auf einen Mangel an Familienleben. Der Eingriff in das Privat- und Familienleben, den die negative Entscheidung herbeiführe, sei massiv, da dadurch der Familie des Beschwerdeführers die wirtschaftliche Existenzgrundlage genommen werde, die er überwiegend in den Zeiten schaffe, in denen er in Österreich arbeiten dürfe und Steuern zahle. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sei im Lichte des Verfahrensgangs – die Entscheidung der belangten Behörde sei nach der Säumnisbeschwerde gerade noch knapp vor Ende der Nachfrist ergangen – willkürlich und schränke in unzulässiger Weise das Recht nach Artikel 13, EMRK ein. Dass die belangte Behörde nach Zurücknahme der Anträge auf internationalen und subsidiären Schutz über dieses entschieden hat, widerspreche der dem Beschwerdeführer nach der Genfer Konvention zustehenden Disposition, ob er sich unter ihren Schutz begeben wolle oder nicht. Mit Beschluss vom 16.06.2016, GZ I410 2127933-1/3Z, erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu. Am 08.07.2016 und am 26.01.2017 fanden öffentliche mündliche Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines bevollmächtigten Rechtsvertreters bzw. dessen Substituten sowie Vertretern der belangten Behörde und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt. In der Verhandlung am 26.01.2017 erfolgte eine Einvernahme der als Zeuginnen zur Verhandlung geladenen Ehefrau und Schwiegermutter des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer zog in der mündlichen Verhandlung am 26.01.2017 durch Erklärung des anwesenden Substituten des bevollmächtigten Rechtsvertreters des Beschwerdeführers die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte I und II des bekämpften Bescheides gerichtet hatte, zurück.Mit Beschluss vom 16.06.2016, GZ I410 2127933-1/3Z, erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu. Am 08.07.2016 und am 26.01.2017 fanden öffentliche mündliche Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines bevollmächtigten Rechtsvertreters bzw. dessen Substituten sowie Vertretern der belangten Behörde und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt. In der Verhandlung am 26.01.2017 erfolgte eine Einvernahme der als Zeuginnen zur Verhandlung geladenen Ehefrau und Schwiegermutter des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer zog in der mündlichen Verhandlung am 26.01.2017 durch Erklärung des anwesenden Substituten des bevollmächtigten Rechtsvertreters des Beschwerdeführers die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des bekämpften Bescheides gerichtet hatte, zurück. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2017, I410 2127933-1 wurde das Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I (Asyl) und II (subsidiärer Schutz) eingestellt und die Beschwerde ansonsten mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes III zu lauten habe: "Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G wird nicht erteilt." Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Erkenntnisses festgesetzt. Im Verfahren waren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach unüberwindbare Hindernisse bestehen würden, die einer Fortsetzung des Familienlebens des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers entgegenstünden.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2017, I410 2127933-1 wurde das Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins (Asyl) und römisch zwei (subsidiärer Schutz) eingestellt und die Beschwerde ansonsten mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei zu lauten habe: "Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG wird nicht erteilt." Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Erkenntnisses festgesetzt. Im Verfahren waren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach unüberwindbare Hindernisse bestehen würden, die einer Fortsetzung des Familienlebens des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers entgegenstünden. Das Erkenntnis wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 21.03.2017 zugestellt. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen einer fremdenrechtlichen Kontrolle am 08.04.2017 in Wien festgehalten und in Schubhaft genommen. In einer am selben Tag stattfindenden Einvernahme erklärte er, von der 14-Tage Frist gewusst zu haben, doch nicht ausreichend Zeit gehabt zu haben, seine Forderungen bei der Sozialversicherung geltend zu machen. Nach Wien sei er gereist, um einen Freund zu begleiten, der sich dort eine Wohnung anschauen habe wollen. Er lebe in einer Flüchtlingsunterkunft in T. und habe keine Rückfahrkarte gekauft, da er sich Wien zuerst habe ansehen wollen. Eine weitere Einvernahme fand am 10.04.2017 statt. Der Beschwerdeführer wiederholte seine bisherigen Angaben und erklärte, dass sich gegenüber seinen früheren Aussagen nichts geändert habe. Er sei nun bereit freiwillig auszureisen. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt.
G iVm. § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
1 Ziffer 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I). Es wurde
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt II).
Vm Abs 2 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung "über den Antrag auf internationalen Schutz" (gemeint wohl: über die Rückkehrentscheidung) wurde
1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV). Mit Spruchpunkt V wurde festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht. Zu Spruchpunkt I und II wurde auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2017, I410 2127933-1 verwiesen. Das Einreiseverbot wurde im Wesentlichen auf den Umstand gestützt, dass sich der Beschwerdeführer nicht an seine Ausreiseverpflichtung gehalten hatte, sondern sich dieser vielmehr durch "Untertauchen" zu entziehen versucht habe. Zudem sei auch der Tatbestand der Mittellosigkeit gegeben, da es dem Beschwerdeführer aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes unmöglich sei, sich die Mittel für seinen Unterhalt legal zu verschaffen.Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 1 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung "über den Antrag auf internationalen Schutz" (gemeint wohl: über die Rückkehrentscheidung) wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier). Mit Spruchpunkt römisch fünf wurde festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht. Zu Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei wurde auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2017, I410 2127933-1 verwiesen. Das Einreiseverbot wurde im Wesentlichen auf den Umstand gestützt, dass sich der Beschwerdeführer nicht an seine Ausreiseverpflichtung gehalten hatte, sondern sich dieser vielmehr durch "Untertauchen" zu entziehen versucht habe. Zudem sei auch der Tatbestand der Mittellosigkeit gegeben, da es dem Beschwerdeführer aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes unmöglich sei, sich die Mittel für seinen Unterhalt legal zu verschaffen. Der Bescheid wurde am 14.04.2017 vom Beschwerdeführer übernommen. Dagegen wurde gegenständliche Beschwerde am 14.04.2017 eingebracht und bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer durch die Rechtsanwälte Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Schmerlingstr. 2/2 in 6020 Innsbruck vertreten wird. Der Bescheid wurde in seinem vollen Umfang angefochten und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Die belangte Behörde habe "in antizipierender Beweiswürdigung kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt". Es stehe dem Beschwerdeführer bis zum 28.04.2017 offen, eine Revision einzubringen, was der Beschwerdeführer auch vorbereite. Bereits am 08.04.2017 sei gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt worden, obwohl er sich noch innerhalb der Rechtsmittelfrist befunden habe. In seinen Einvernahmen in der Schubhaft habe der Beschwerdeführer auf seine Selbsterhaltungsfähigkeit und sein Familienleben in Österreich hingewiesen. Die belangte Behörde habe aber keine Ermittlungen zur Intensität des Familienlebens angestellt und so gegen ihre Ermittlungspflichten und Art 8 EMRK verstoßen. Wäre die Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen, wäre sie zu dem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt, dass dieser unbescholten und selbsterhaltungsfähig ist, außerdem für seine Ehefrau und seine minderjährigen Kinder sorgt, Deutsch über B1 Niveau spricht und in Österreich bereits tief verwurzelt ist. Auch sei die Schubhaft unverhältnismäßig gewesen, da der Beschwerdeführer "sich niemals freiwillig von seiner Ehefrau getrennt hätte". Die belangte Behörde habe auf Seite 13 des Bescheides willkürlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit seinen Kindern und seiner Ehefrau nie ein Familienleben geführt habe. Im Widerspruch dazu werde später vermerkt, dass ein Familienbezug in Österreich vorliege. Fälschlicherweise sei festgestellt worden, dass die Arbeitsbewilligung des Beschwerdeführers bis April 2016 befristet gewesen sei, obwohl diese tatsächlich bis 2017 befristet gewesen sei und der Arbeitgeber des Beschwerdeführers im Mai 2017 eine neue habe beantragen wollen. Die belangte Behörde habe auch willkürlich festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer durch Untertauchen dem Verfahren habe entziehen wollen, obwohl er in der Einvernahme am 10.04.2017 angegeben habe, dass er freiwillig ausreisen wolle. Das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei nicht ausreichend gewürdigt worden, auch eine Beweiswürdigung zu der ausgeübten legalen Tätigkeit und über die finanzielle Abhängigkeit seiner Kinder und seiner Ehefrau sei nicht vorgenommen worden. Der Bescheid verletze außerdem Art 3 EMRK, da er "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit derartig Angst und Pein verursacht" habe, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme sogar gesagt habe, er bringe sich um, wenn er von seinen Kindern getrennt werde. Der Beschwerdeführer sei bereits seit vier Jahren rechtmäßig in Österreich aufhältig, sei hier verheiratet, habe zwei Kinder, spreche Deutsch auf B1 Niveau, sei unbescholten und selbsterhaltungsfähig. Daher sei ihm ein humanitärer Aufenthaltstitel zuzuerkennen. Soweit die belangte Behörde feststelle, dass "kein schützenswertes Familienleben" vorliege, verkenne sie, dass dies bei minderjährigen leiblichen Kindern jedenfalls der Fall sei. Zum Einreiseverbot wurde weiter ausgeführt:Dagegen wurde gegenständliche Beschwerde am 14.04.2017 eingebracht und bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer durch die Rechtsanwälte Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Schmerlingstr. 2/2 in 6020 Innsbruck vertreten wird. Der Bescheid wurde in seinem vollen Umfang angefochten und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Die belangte Behörde habe "in antizipierender Beweiswürdigung kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt". Es stehe dem Beschwerdeführer bis zum 28.04.2017 offen, eine Revision einzubringen, was der Beschwerdeführer auch vorbereite. Bereits am 08.04.2017 sei gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt worden, obwohl er sich noch innerhalb der Rechtsmittelfrist befunden habe. In seinen Einvernahmen in der Schubhaft habe der Beschwerdeführer auf seine Selbsterhaltungsfähigkeit und sein Familienleben in Österreich hingewiesen. Die belangte Behörde habe aber keine Ermittlungen zur Intensität des Familienlebens angestellt und so gegen ihre Ermittlungspflichten und Artikel 8, EMRK verstoßen. Wäre die Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen, wäre sie zu dem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt, dass dieser unbescholten und selbsterhaltungsfähig ist, außerdem für seine Ehefrau und seine minderjährigen Kinder sorgt, Deutsch über B1 Niveau spricht und in Österreich bereits tief verwurzelt ist. Auch sei die Schubhaft unverhältnismäßig gewesen, da der Beschwerdeführer "sich niemals freiwillig von seiner Ehefrau getrennt hätte". Die belangte Behörde habe auf Seite 13 des Bescheides willkürlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit seinen Kindern und seiner Ehefrau nie ein Familienleben geführt habe. Im Widerspruch dazu werde später vermerkt, dass ein Familienbezug in Österreich vorliege. Fälschlicherweise sei festgestellt worden, dass die Arbeitsbewilligung des Beschwerdeführers bis April 2016 befristet gewesen sei, obwohl diese tatsächlich bis 2017 befristet gewesen sei und der Arbeitgeber des Beschwerdeführers im Mai 2017 eine neue habe beantragen wollen. Die belangte Behörde habe auch willkürlich festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer durch Untertauchen dem Verfahren habe entziehen wollen, obwohl er in der Einvernahme am 10.04.2017 angegeben habe, dass er freiwillig ausreisen wolle. Das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei nicht ausreichend gewürdigt worden, auch eine Beweiswürdigung zu der ausgeübten legalen Tätigkeit und über die finanzielle Abhängigkeit seiner Kinder und seiner Ehefrau sei nicht vorgenommen worden. Der Bescheid verletze außerdem Artikel 3, EMRK, da er "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit derartig Angst und Pein verursacht" habe, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme sogar gesagt habe, er bringe sich um, wenn er von seinen Kindern getrennt werde. Der Beschwerdeführer sei bereits seit vier Jahren rechtmäßig in Österreich aufhältig, sei hier verheiratet, habe zwei Kinder, spreche Deutsch auf B1 Niveau, sei unbescholten und selbsterhaltungsfähig. Daher sei ihm ein humanitärer Aufenthaltstitel zuzuerkennen. Soweit die belangte Behörde feststelle, dass "kein schützenswertes Familienleben" vorliege, verkenne sie, dass dies bei minderjährigen leiblichen Kindern jedenfalls der Fall sei. Zum Einreiseverbot wurde weiter ausgeführt: "Dem Bf ist wegen Vorbereitung der Unterlagen für die Verfahrenshilfe um eine Revision einbringen zu können und der organisierten Ausreise über VMÖ kein Fehlerverhalten zu unterstellen, weswegen auch die Gefährdungsprognose falsch ist. Obwohl der Bf angegeben hat, dass er freiwillig ausreisen wird und er bisher unbescholten ist, unterstellt die Behörde dem Bf, dass dieser "offensichtlich" nicht bereits ist die österreichische Rechtsordnung zu achten. Auch urteilt die Behörde unrichtig, dass $ 53 Abs 2 Z 6 FPG erfüllt wäre, obwohl der Bf nachweislich beim Hotel S. gearbeitet hat und sein Dienstgeber jederzeit bestätigen würde, dass er ihn wieder anstellt. Der Bf ist überdies nicht mittellos, da er mit einer berufstätigen österreichischen Staatsangehörigen verheiratet ist und diese ihm unterhaltspflichtig ist. Der Bf hat sich aber nie auf seinem Unterhaltsrecht ausgeruht, sondern sorgte selbst durch Vollzeitbeschäftigung für seine Familie. Die Behörde erkannte trotz ausreichender Geldmittel § 53 Abs 2 Z 6 FPG als erfüllt, obwohl dies offenkundig nicht erfüllt ist und übte somit erneut Willkür, wie im gesamten Verfahren." Um den Sachverhalt ordentlich zu ermitteln, werde das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung anberaumen müssen, für welche die Anwesenheit des Beschwerdeführers notwendig sei. Der Beschwerde sei daher die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es wurde beantragt,"Dem Bf ist wegen Vorbereitung der Unterlagen für die Verfahrenshilfe um eine Revision einbringen zu können und der organisierten Ausreise über VMÖ kein Fehlerverhalten zu unterstellen, weswegen auch die Gefährdungsprognose falsch ist. Obwohl der Bf angegeben hat, dass er freiwillig ausreisen wird und er bisher unbescholten ist, unterstellt die Behörde dem Bf, dass dieser "offensichtlich" nicht bereits ist die österreichische Rechtsordnung zu achten. Auch urteilt die Behörde unrichtig, dass $ 53 Absatz 2, Ziffer 6, FPG erfüllt wäre, obwohl der Bf nachweislich beim Hotel S. gearbeitet hat und sein Dienstgeber jederzeit bestätigen würde, dass er ihn wieder anstellt. Der Bf ist überdies nicht mittellos, da er mit einer berufstätigen österreichischen Staatsangehörigen verheiratet ist und diese ihm unterhaltspflichtig ist. Der Bf hat sich aber nie auf seinem Unterhaltsrecht ausgeruht, sondern sorgte selbst durch Vollzeitbeschäftigung für seine Familie. Die Behörde erkannte trotz ausreichender Geldmittel Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG als erfüllt, obwohl dies offenkundig nicht erfüllt ist und übte somit erneut Willkür, wie im gesamten Verfahren." Um den Sachverhalt ordentlich zu ermitteln, werde das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung anberaumen müssen, für welche die Anwesenheit des Beschwerdeführers notwendig sei. Der Beschwerde sei daher die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es wurde beantragt, "1.) das Bundesverwaltungsgericht wolle die beantragten Beweise aufnehmen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, der Beschwerde Folge geben und dem Bf den humanitären Aufenthaltstitel zuerkennen und die übrigen Spruchpunkte zur Gänze aufheben in eventu Spruchpunkt III aufheben und feststellen, dass eine Rückkehr nach Marokko wegen des schützenswerten Familienlebens auf Dauer unzulässig ist, in eventu den Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen"1.) das Bundesverwaltungsgericht wolle die beantragten Beweise aufnehmen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, der Beschwerde Folge geben und dem Bf den humanitären Aufenthaltstitel zuerkennen und die übrigen Spruchpunkte zur Gänze aufheben in eventu Spruchpunkt römisch drei aufheben und feststellen, dass eine Rückkehr nach Marokko wegen des schützenswerten Familienlebens auf Dauer unzulässig ist, in eventu den Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen 2.) das Bundesverwaltungsgericht wolle der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen." Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 20.04.2017 vorgelegt und von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person und zum Familienstand des Beschwerdeführers: Der strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Seine Identität steht fest.Der strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Seine Identität steht fest. Er stammt aus dem Ort XXXX, in der Nähe der Stadt Fès, und hat dort bis zur Ausreise im Juni 2013 mit seiner Familie im Haus seiner Eltern gelebt. Er ist volljährig, gesund und arbeitsfähig, hat vierzehn Jahre die Schule besucht – allerdings ohne Abschluss – und in Marokko Berufserfahrung in der Gastronomie und als Automechaniker gesammelt. Er spricht Arabisch, Deutsch und ein wenig Französisch.Er stammt aus dem Ort römisch 40 , in der Nähe der Stadt Fès, und hat dort bis zur Ausreise im Juni 2013 mit seiner Familie im Haus seiner Eltern gelebt. Er ist volljährig, gesund und arbeitsfähig, hat vierzehn Jahre die Schule besucht – allerdings ohne Abschluss – und in Marokko Berufserfahrung in der Gastronomie und als Automechaniker gesammelt. Er spricht Arabisch, Deutsch und ein wenig Französisch. Der Beschwerdeführer hat im Juni 2013 legal mit einem marokkanischen Reisepass Marokko mit dem Flugzeug von Casablanca aus nach Istanbul verlassen und ist dann illegal nach Griechenland und weiter über die Balkanroute nach Österreich gereist. Für die Schleppung bezahlte der Beschwerdeführer 3.000,- Euro; das Geld hat er von seinem Bruder und seinem Vater bekommen. Der Beschwerdeführer ist 28 Jahre alt und hat am 09.08.2014 die österreichische Staatsangehörige A.T.-R. in Österreich standesamtlich geheiratet. Er hat sie im Jahr 2011 in Marokko kennen gelernt, während sie dort auf Urlaub war. Anschließend hat sie ihn dort noch ein- oder zweimal besucht und wurde schwanger. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Ehefrau einen gemeinsamen Sohn, geb. am 10.10.2012, in Deutschland, und eine gemeinsame Tochter, geb. am 12.08.2014, in Österreich; beide Kinder sind österreichische Staatsangehörige. Die Eltern des Beschwerdeführers, zwei Schwestern und eine Halbschwester sowie mehrere Tanten und Onkel und eine Großmutter leben in seinem Herkunftsstaat. Mit seinen Eltern pflegt der Beschwerdeführer regelmäßig telefonischen Kontakt. Ein Bruder des Beschwerdeführers sowie eine Tante und ein Onkel leben in Deutschland. 1.2. Zum Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern nicht in einem Haushalt. Er lebt seit seiner Antragstellung – mit einer Unterbrechung vom 23.12.2015 bis 10.04.2016, während der er als Saisonarbeiter in einem Hotel tätig war und anderen kurzen Unterbrechungen – in einer Asylunterkunft. Seine Ehefrau lebt mit den beiden gemeinsamen Kindern bei der Schwiegermutter des Beschwerdeführers. Das Haus, in dem die Ehefrau mit ihrer Mutter und den beiden Kindern eine Wohnung bewohnt, gehört dem Onkel der Ehefrau des Beschwerdeführers; dieser will jedoch nicht, dass noch eine weitere Person dort lebt. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gaben an, sich keine eigene Wohnung leisten zu können. Dies wäre erst möglich, wenn der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel hätte und arbeiten gehen könnte. Leistungen aus der Mindestsicherung für die Anmietung einer Wohnung möchte die Ehefrau nicht beziehen. Der Beschwerdeführer pflegt mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in Form von gemeinsamen Ausflügen und Unternehmungen an Wochenenden bzw. an arbeitsfreien Tagen regelmäßigen Kontakt. Die tägliche Betreuung und Pflege der Kinder, die eine Kinderkrippe bzw. einen Kindergarten besuchen, erfolgt durch die Ehefrau des Beschwerdeführers. Unterhalt für die Kinder leistet der Beschwerdeführer mangels ausreichender finanzieller Mittel nicht. Die Ehefrau des Beschwerdeführers arbeitet halbtags als Reinigungskraft, verdient dabei 900,- Euro im Monat und bezieht Kindergeld sowie Familienbeihilfe; damit bestreitet sie ihren Lebensunterhalt sowie den der beiden Kinder. 1.3. Zu Integration und Privatleben in Österreich und Bindungen im Herkunftsstaat: Der Beschwerdeführer erwarb am 14.09.2015 das "ÖSD Zertifikat B1". In der mündlichen Verhandlung demonstrierte der Beschwerdeführer weitgehende Kenntnisse der deutschen Sprache. Nur selten musste auf den anwesenden Dolmetscher zurückgegriffen werden, um vorsorglich allfällige Missverständnisse zu verhindern. Der Beschwerdeführer hat bereits auf Anraten seines Bruders in seinem Herkunftsstaat die deutsche Sprache gelernt, mit der Absicht, später in Deutschland studieren zu können. Vom 23.12.2015 bis zum 10.04.2016, sowie vom 15.12.2016 bis zum 19.03.2017 arbeitete der Beschwerdeführer als Saisonarbeiter in einem Hotel als Küchenhilfe/Abwäscher bzw. Comis de range mit einem Bruttolohn von 1.400,- bzw. 1.460,- Euro im Monat. Der Beschwerdeführer war mehrmals als freiwilliger Dolmetscher für die Tiroler Sozialen Dienste GmbH tätig. Sonstige maßgebliche soziale oder gesellschaftliche Integrationsmerkmale können nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist von seinem familiären und sozialen Gefüge im Herkunftsstaat nicht entfremdet. Er steht mit Freunden und der Familie in Marokko über das Internet sowie Telefon in regelmäßigem Kontakt. 1.4. Zur Rückkehrsituation: Weder das reale Risiko, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Abschiebung nach Marokko unmittelbar in eine existenzgefährdende Notlage oder eine lebensbedrohliche oder sonst schwerwiegend kritische Gesundheitslage geraten würde, noch, dass ihm diesfalls die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen würde, kann festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und hat in seinem Herkunftsstaat bereits Berufserfahrung in der Gastronomie sowie als Automechaniker gesammelt. Durch seine Saisonbeschäftigungen in zwei Hotellerie- bzw. Gastronomiebetrieben in Österreich verfügt der Beschwerdeführer auch über Berufserfahrung im Ausland sowie weiters über Fremdsprachenkenntnisse, wodurch von einer Steigerung der Chancen, auch künftig am marokkanischen Arbeitsmarkt unterzukommen, auszugehen ist. Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer auch – wie schon zurzeit vor seiner Ausreise – mit der Unterstützung seiner Familienangehörigen in Marokko rechnen. Der Vater des Beschwerdeführers ist Großgrundbesitzer und führt einen landwirtschaftlichen Betrieb. 1.5. Zur Möglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in Marokko: Die Ehefrau des Beschwerdeführers hielt sich mindestens zwei Mal für jeweils ein bzw. drei Monate in Marokko auf. Darüber hinaus besuchte sie die Familie des Beschwerdeführers mit den beiden gemeinsamen Kindern im Sommer 2016 für zweieinhalb Wochen und wohnte währenddessen im Haus seiner Eltern. Unüberwindbare Hindernisse, die einer Fortsetzung des Familienlebens des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers entgegenstehen würden, konnten nicht festgestellt werden. 1.6. Zum Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers: Mit Bescheid des BFA vom 12.05.2016 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2017, I410 2127933-1 wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Erkenntnisses festgesetzt. Das Erkenntnis wurde am 21.03.2017 dem zu diesem Zeitpunkt bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers mittels Elektronischem Rechtsverkehr zugestellt.Mit Bescheid des BFA vom 12.05.2016 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2017, I410 2127933-1 wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Erkenntnisses festgesetzt. Das Erkenntnis wurde am 21.03.2017 dem zu diesem Zeitpunkt bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers mittels Elektronischem Rechtsverkehr zugestellt. Das Erkenntnis erwuchs somit am 21.03.2017 in Rechtskraft. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von 14 Tagen ab diesem Datum zur Ausreise gewährt, doch kam er dem nicht nach. Der Beschwerdeführer ist gegenwärtig nicht rechtmäßig in Österreich aufhältig.
Abs 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen.Gegen den Beschwerdeführer wurde
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. "§ 52.
Es bestehen somit keine Bedenken gegen die behördliche Annahme, der Beschwerdeführer halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und es sei daher der Tatbestand des § 52 Abs. 1 FPG erfüllt.Der Beschwerdeführer ist nicht Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels und er kann keinen gültigen Sichtvermerk vorlegen. Keiner der Tatbestände eines rechtmäßigen Aufenthaltes
Paragraph 31, FPG ist erfüllt, dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Es bestehen somit keine Bedenken gegen die behördliche Annahme, der Beschwerdeführer halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und es sei daher der Tatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, FPG erfüllt.
G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
nicht erteilt, ist
2 Asylgesetz diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem
Paragraph 57, nicht erteilt, ist
Paragraph 10, Absatz 2, Asylgesetz diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kam zum Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung nicht in Widerspruch zu Art 8 EMRK steht und das Recht des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben nicht verletzt.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kam zum Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung nicht in Widerspruch zu Artikel 8, EMRK steht und das Recht des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben nicht verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dieser Schlussfolgerung an. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2017 war eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen worden. Es wird nicht verkannt, dass sich diese auf § 51 Abs 2 Z 2 FPG gestützt hatte und die gegenständliche Entscheidung sich auf § 51 Abs 1 Z 1 FPG stützt. In beiden Fällen muss aber eine Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG vorgenommen werden. Eine Änderung des Sachverhaltes wurde in der Beschwerde nicht behauptet. Wie bereits dargelegt beschränkt sich das diesbezügliche Vorbringen auf jene Umstände, welche bereits Gegenstand der bereits rechtskräftigen Rückkehrentscheidung waren. Eine davon abweichende Beurteilung kann daher nicht erfolgen, sondern ist aufgrund der (abgesehen von der nunmehrigen Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes und der Nicht-Einhaltung der Ausreiseverpflichtung, die sich aber nicht zugunsten des Beschwerdeführers auswirken) unveränderten Umstände weiterhin davon auszugehen, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann.Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dieser Schlussfolgerung an. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2017 war eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen worden. Es wird nicht verkannt, dass sich diese auf Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt hatte und die gegenständliche Entscheidung sich auf Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, FPG stützt. In beiden Fällen muss aber eine Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG vorgenommen werden. Eine Änderung des Sachverhaltes wurde in der Beschwerde nicht behauptet. Wie bereits dargelegt beschränkt sich das diesbezügliche Vorbringen auf jene Umstände, welche bereits Gegenstand der bereits rechtskräftigen Rückkehrentscheidung waren. Eine davon abweichende Beurteilung kann daher nicht erfolgen, sondern ist aufgrund der (abgesehen von der nunmehrigen Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes und der Nicht-Einhaltung der Ausreiseverpflichtung, die sich aber nicht zugunsten des Beschwerdeführers auswirken) unveränderten Umstände weiterhin davon auszugehen, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung steht auch § 59 Abs 5 FPG nicht entgegen, der folgendermaßen lautet:Der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung steht auch Paragraph 59, Absatz 5, FPG nicht entgegen, der folgendermaßen lautet: Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen
2 und 3 hervorgekommen.Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen
Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen. Auch wenn es auf den ersten Blick scheint, dass es keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, wenn bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt, so hat der Verwaltungsgerichtshof dies einschränkend auf jene Fälle interpretiert, in welchen bereits die vorangegangene Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden war (VwGH, 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087). Dies ist gegenständlich nicht der Fall und ist daher § 59 Abs 5 FPG nicht anzuwenden.Auch wenn es auf den ersten Blick scheint, dass es keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, wenn bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt, so hat der Verwaltungsgerichtshof dies einschränkend auf jene Fälle interpretiert, in welchen bereits die vorangegangene Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden war (VwGH, 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087). Dies ist gegenständlich nicht der Fall und ist daher Paragraph 59, Absatz 5, FPG nicht anzuwenden. 3.
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) die Verhängung eines Einreiseverbotes.Dies erlaubt
Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) die Verhängung eines Einreiseverbotes. Konkret heißt es in Artikel 11 Abs 1: Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher,
BFA-VG durchführbar wird.Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt römisch vier die Entscheidung
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheids lautet: "Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird
F, die aufschiebende Wirkung aberkannt."Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheids lautet: "Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird
Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt." Bei dem Verweis auf den Antrag auf internationalen Schutz scheint es sich um ein Versehen zu handeln. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde von der belangten Behörde mit § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG begründet und somit damit, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie bereits dargelegt, schließt sich das Bundesverwaltungsgericht der Gefährdungsprognose der belangten Behörde nicht an. Eine besondere Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit durch die Gewährung einer Frist von 14 Tagen für die Organisation der freiwilligen Ausreise ist nicht erkennbar. Es wird dabei keineswegs verkannt, dass, wenn sich der Beschwerdeführer auch diesmal der Ausreiseverpflichtung widersetzen sollte, dann von einem beharrlichen illegalen Verbleiben und einer entsprechenden Gefährdung auszugehen sein wird.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde von der belangten Behörde mit Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG begründet und somit damit, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie bereits dargelegt, schließt sich das Bundesverwaltungsgericht der Gefährdungsprognose der belangten Behörde nicht an. Eine besondere Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit durch die Gewährung einer Frist von 14 Tagen für die Organisation der freiwilligen Ausreise ist nicht erkennbar. Es wird dabei keineswegs verkannt, dass, wenn sich der Beschwerdeführer auch diesmal der Ausreiseverpflichtung widersetzen sollte, dann von einem beharrlichen illegalen Verbleiben und einer entsprechenden Gefährdung auszugehen sein wird. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt war diese allerdings nicht gegeben und war daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Unrecht erfolgt. Da der betreffende Spruchpunkt IV im gegenständlichen Spruchpunkt behoben wurde und die in § 55 Abs. 2 FPG normierten Voraussetzungen unabhängig davon erfüllt sind, war nunmehr eine vierzehntägige Frist zur freiwilligen Ausreise festzulegen. Dem Beschwerdeführer soll damit Gelegenheit gewährt werden, seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere auch in Bezug auf seine Kinder, zu regeln. Eine längere Frist erscheint dagegen nicht angebracht, da der Beschwerdeführer bereits einmal seiner Ausreiseverpflichtung nicht zeitgerecht nachgekommen war.Da der betreffende Spruchpunkt römisch vier im gegenständlichen Spruchpunkt behoben wurde und die in Paragraph 55, Absatz 2, FPG normierten Voraussetzungen unabhängig davon erfüllt sind, war nunmehr eine vierzehntägige Frist zur freiwilligen Ausreise festzulegen. Dem Beschwerdeführer soll damit Gelegenheit gewährt werden, seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere auch in Bezug auf seine Kinder, zu regeln. Eine längere Frist erscheint dagegen nicht angebracht, da der Beschwerdeführer bereits einmal seiner Ausreiseverpflichtung nicht zeitgerecht nachgekommen war. 3.5. Sonstiges Beschwerdevorbringen: Soweit in der Beschwerde eine Unverhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft behauptet wird, ist dies nicht Gegenstand des Verfahrens, da diese nicht mit dem angefochtenen Bescheid verhängt wurde. Soweit der belangten Behörde in der Beschwerde vorgehalten wurde, das Privat- und Familienleben nicht ausreichend gewürdigt zu haben, ist dem entgegenzuhalten, dass keine Änderung des Sachverhaltes gegenüber dem rechtskräftigen Erkenntnis vom 20.03.2017 behauptet wurde und eine neuerliche umfassende Auseinandersetzung damit daher unterbleiben konnte. In der Beschwerde wurde darüber hinaus erklärt, dass der Beschwerdeführer nicht ausreisen habe können, da er die Unterlagen für die Einbringung eines Verfahrenshilfeantrages vorbereitet habe und die Rechtsmittelfrist zur Einbringung einer Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2017 noch laufe. Letzteres ist unbestritten, doch wird dabei verkannt, dass auch durch die Einbringung einer Revision die formelle Rechtskraft eines Erkenntnisses nicht gehindert wird. Die Frage des Ablaufes der Rechtsmittelfrist ist daher gegenständlich unerheblich. 3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung kann
GVG entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Dies ist gegenständlich in Bezug auf die Erlassung des Einreiseverbotes sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Fall.Eine mündliche Verhandlung kann
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Dies ist gegenständlich in Bezug auf die Erlassung des Einreiseverbotes sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Fall. Zu den anderen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides (I und II) ist darauf zu verweisen, dass im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 20.03.2017 die Fragen des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich sowie einer etwaigen Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Marokko umfassend behandelt wurden und im Vorfeld am Bundesverwaltungsgericht zwei mündliche Verhandlungen (am 08.07.2016 und am 26.01.2017) abgehalten worden waren. Änderungen zu den im Erkenntnis vom 20.03.2017 getroffenen Feststellungen wurden nicht behauptet. Nachdem eine Änderung des Sachverhaltes gar nicht behauptet wurde und aus der Aktenlage auch (abgesehen von der Frage der nunmehrigen Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes und der Nicht-Einhaltung der Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise) nicht ersichtlich ist und der Sachverhalt somit feststeht, kann daher in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine mündliche Verhandlung
7 BFA-VG unterbleiben.Zu den anderen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides (römisch eins und römisch zwei) ist darauf zu verweisen, dass im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 20.03.2017 die Fragen des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich sowie einer etwaigen Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Marokko umfassend behandelt wurden und im Vorfeld am Bundesverwaltungsgericht zwei mündliche Verhandlungen (am 08.07.2016 und am 26.01.2017) abgehalten worden waren. Änderungen zu den im Erkenntnis vom 20.03.2017 getroffenen Feststellungen wurden nicht behauptet. Nachdem eine Änderung des Sachverhaltes gar nicht behauptet wurde und aus der Aktenlage auch (abgesehen von der Frage der nunmehrigen Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes und der Nicht-Einhaltung der Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise) nicht ersichtlich ist und der Sachverhalt somit feststeht, kann daher in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine mündliche Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I403.2127933.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.