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{'item': 'I406 2152005-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2017 GeschäftszahlI406 2152005-1 SpruchI406 2152005-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelric

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 07.03.2017, Zl. 1093951906-161229205, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.09.2016 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt II.) und dass gemäß § 55 Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt III.).
  2. Mit Bescheid vom 07.03.2017, Zl. 1093951906-161229205, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.09.2016 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) und dass gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch drei.).
  3. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.03.2017 um 10.45 Uhr persönlich in der Justizanstalt XXXX ausgefolgt. Die Übernahme wurde vom Beschwerdeführer durch seine Unterschrift bestätigt.
  4. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.03.2017 um 10.45 Uhr persönlich in der Justizanstalt römisch 40 ausgefolgt. Die Übernahme wurde vom Beschwerdeführer durch seine Unterschrift bestätigt. 3 Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und MirgantInnenbetreuung GmbH, mit Schriftsatz vom 28.03.2016, per E-Mail übermittelt an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer mit einem Verspätungsvorhalt mitgeteilt, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde verspätet beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht wurde. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, binnen zweiwöchiger Frist dazu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
  6. Mit Schriftsatz vom 13.04.2017 brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und MirgantInnenbetreuung GmbH, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und nochmalig die Beschwerde ein. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kontaktierung der Rechtsberatungsorganisation erst am 24.03.2017 durch den Sozialen Dienst erfolgte, dieser habe als Zustelldatum den 14.03.2017 angegeben. Die belangte Behörde habe auf die telefonische Nachfrage der Rechtsvertreterin keine Auskunft gegeben. Ausgehendend vom 14.03.2017 wäre eine am 28.03.2017 eingebrachte Beschwerde fristgerecht. Dem Beschwerdeführer sei sohin ein allfälliges Verschulden nicht zuzurechnen. Zudem sei der Beschwerdeführer von der Justizanstalt XXXX in die Justizanstalt XXXX verlegt worden, dies sei jedoch der Rechtsberatungsorganisation nicht mitgeteilt worden und so habe der Beschwerdeführer keine Rechtsberatung in der Justizanstalt XXXX beziehen können. Das unvorhersehbare und unabwendbare Ereignis, das schlussendlich die Rechtsberatung daran gehindert habe, rechtzeitig Beschwerde zu erheben, habe in dem Umstand gelegen, dass der Zeitpunkt der Bescheidzustellung nicht rechtzeitig eruiert werden konnte, obwohl die erforderliche Sorgfalt an dem Tag gelegen worden sei.
  7. Mit Schriftsatz vom 13.04.2017 brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und MirgantInnenbetreuung GmbH, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und nochmalig die Beschwerde ein. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kontaktierung der Rechtsberatungsorganisation erst am 24.03.2017 durch den Sozialen Dienst erfolgte, dieser habe als Zustelldatum den 14.03.2017 angegeben. Die belangte Behörde habe auf die telefonische Nachfrage der Rechtsvertreterin keine Auskunft gegeben. Ausgehendend vom 14.03.2017 wäre eine am 28.03.2017 eingebrachte Beschwerde fristgerecht. Dem Beschwerdeführer sei sohin ein allfälliges Verschulden nicht zuzurechnen. Zudem sei der Beschwerdeführer von der Justizanstalt römisch 40 in die Justizanstalt römisch 40 verlegt worden, dies sei jedoch der Rechtsberatungsorganisation nicht mitgeteilt worden und so habe der Beschwerdeführer keine Rechtsberatung in der Justizanstalt römisch 40 beziehen können. Das unvorhersehbare und unabwendbare Ereignis, das schlussendlich die Rechtsberatung daran gehindert habe, rechtzeitig Beschwerde zu erheben, habe in dem Umstand gelegen, dass der Zeitpunkt der Bescheidzustellung nicht rechtzeitig eruiert werden konnte, obwohl die erforderliche Sorgfalt an dem Tag gelegen worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der oben unter I. dargestellte Verfahrensgang wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt.Der oben unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides vom 07.03.2017 erfolgte am 12.03.2017 durch persönliche Übernahme durch den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer brachte die Beschwerde unbestritten am 28.03.2017 bei der belangten Behörde ein. Die Rechtsmittelfrist im angefochtenen Bescheid wurde mit zwei Wochen ab Zustellung des Bescheids angegeben. Die Beschwerde ist jedenfalls verspätet; dies wird im Antrag auf Wiedereinsetzung nicht bestritten. Es liegt kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor.
  9. Beweiswürdigung: Der angeführte Verfahrensgang und der dazu festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgericht.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A I) Zur Zurückweisung der Beschwerde:Zu A römisch eins) Zur Zurückweisung der Beschwerde: Gemäß § 16 Abs. 1
  11. Satz BFA-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins,
  12. Satz BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Der angefochtene Bescheid vom 07.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 12.03.2017 um 10.45 Uhr in der Justizanstalt XXXX persönlich ausgefolgt und die Übernahme durch dessen Unterschrift bestätigt, wodurch der Beginn der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist ausgelöst wurde und die Frist somit am 27.03.2017 endete.Der angefochtene Bescheid vom 07.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 12.03.2017 um 10.45 Uhr in der Justizanstalt römisch 40 persönlich ausgefolgt und die Übernahme durch dessen Unterschrift bestätigt, wodurch der Beginn der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist ausgelöst wurde und die Frist somit am 27.03.2017 endete. Die am 28.03.2017 mittels E-mail eingebrachte Beschwerde ist somit verspätet. Zu A II) Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen StandZu A römisch zwei) Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Der hier zur Anwendung gelangende § 33 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), in der Stammfassung BGBl. I Nr. 33/2013, lautet wie folgt:Der hier zur Anwendung gelangende Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 3 bis 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet wie folgt: "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "§ 33.

(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
(2)
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)". Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ergangen zu dem in diesem Punkt gleichlautenden § 71 Abs. 1 Z 1 AVG, ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ergangen zu dem in diesem Punkt gleichlautenden Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425). Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird vergleiche VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223). Der Beschwerdeführer erhielt am 12.03.2017 den angefochtenen Bescheid und die Verfahrensanordnung über die Bestellung der ARGE-Rechtsberatung – Diakonie und Verfahrenshilfe als Rechtsberater persönlich ausgehändigt. Spruch und Rechtsmittelbelehrung sind in seiner Muttersprache ausgeführt, ebenso die Verfahrensanordnung, worin der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen wird, sich aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist für eine allfällige Beschwerdeerhebung unverzüglich mit dem zugewiesenen Rechtsberater in Verbindung zu setzten. Er war damit über seine Rechte und Pflichten ausreichend und umfassend informiert. Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das den Beschwerdeführer an der fristgerechten Erhebung eines Rechtsmittels gehindert hätte, ist nicht vorgebracht worden. Die Rechtsberatungsorganisation konnte aufgrund der fehlenden Mitteilung der Verlegung des Beschwerdeführers in eine andere Justizanstalt diesem keine Rechtsberatung ermöglichen, jedoch stellt dies für den Beschwerdeführer kein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis dar, zumal er mit der bereits angeführten Verfahrensanordnung, umfassend und zweifelsfrei auf die ihm zustehenden Möglichkeiten hingewiesen wurde. Auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde nicht vorgebracht, dass der Beschwerdeführer durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe. Der Antrag auf Wiedereinsetzung war daher gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 33 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 3 bis 5 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt erscheint bzw. der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2013, iVm § 24 Abs. 2 VwGVG die in der schriftlichen Stellungnahme beantragte öffentliche mündliche Verhandlung entfallen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt erscheint bzw. der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG die in der schriftlichen Stellungnahme beantragte öffentliche mündliche Verhandlung entfallen vergleiche VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I406.2152005.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.