← Österreich

{'item': 'I413 2125748-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2017 GeschäftszahlI413 2125748-2 SpruchI413 2125748-2/3E BESCHLUSS In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bes

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 05.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 07.04.2016 gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1 AsylG hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Algerien abgewiesen. Zudem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien gemäß § 46 FPG zulässig ist und entschieden, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise nach § 55 Abs 1a FPG besteht. Überdies wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG aberkannt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.05.2016 als unbegründet ab.
  2. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 05.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 07.04.2016 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, AsylG hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Algerien abgewiesen. Zudem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist und entschieden, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise nach Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht. Überdies wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.05.2016 als unbegründet ab.
  3. Mit Bescheid vom 12.07.2016 erteilte die belangte Behörde (neuerlich) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG und erließ gemäß § 10 Abs 2 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG. Zudem erließ die belangte Behörde gemäß § 53 Abs 1 in Verbindung mit Abs 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf sieben Jahre befristetes Einreiseverbot und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG ab.
  4. Mit Bescheid vom 12.07.2016 erteilte die belangte Behörde (neuerlich) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Zudem erließ die belangte Behörde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf sieben Jahre befristetes Einreiseverbot und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG ab.
  5. Am 06.04.2017 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, in dem er zusammengefasst vorbrachte, in Österreich nicht mehr inhaftiert sein und zu seiner Frau und seinem Kind zurück zu wollen. Er möchte, dass Österreich ihn schütze. Er habe viele Probleme in seiner Heimat. In Österreich gebe es Menschenrechte und schütze seine Leute. Er wolle unbedingt in Österreich bleiben. Er habe Angst, in seinem Heimatland getötet zu werden. In seiner Heimat habe er kein Haus, denn er habe keine Chance in Algerien zu leben. Da es die Todesstrafe in Algerien gebe und die Leute streng religiös seien, er jedoch Drogen nehme und in Discos abhänge und tätowiert sei, gebe es Hinweise auf eine unmenschliche Behandlung oder Strafe bzw die Todesstrafe, wenn er in sein Herkunftsland zurückkehre. In der Einvernahme vor der belangte Behörde am 18.04.2017 gab der Beschwerdeführer ua an, türkischer Herkunft und Berber aus Algerien zu sein und deshalb Probleme in seiner Heimat zu haben. Er hätte eine sexuelle Beziehung zu einem Mädchen gehabt und würde von deren Angehörigen mit dem Tod bedroht. Auch die Regierung wolle ihn deshalb einsperren. Außerdem habe er Probleme mit seinen Eltern, weil er Drogen nehme, tätowiert sei und mit Frauen schlafe.
  6. Mit bekämpftem Bescheid vom 18.04.2017 hob die belangte Behörde gemäß § 12a Abs 2 AsylG den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG auf. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der erstmalig am 05.08.2015 gestellte Antrag auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen worden sei und Rechtsmittel dagegen erfolglos geblieben seien. Es bestehe eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot von 7 Jahren. Hinsichtlich des neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz seien keine dem Erstverfahren entgegenstehenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu berücksichtigen. Die nunmehr vorgebrachten Gründe, weshalb der Beschwerdeführer nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren könnte, seien nicht asylrelevant und auch nicht glaubwürdig. Eine Verletzung wie in § 12a Abs 2 Z 3 AsylG beschrieben drohe nicht. Der Beschwerdeführer habe auch keinen Familienbezug im Bundesgebiet.
  7. Mit bekämpftem Bescheid vom 18.04.2017 hob die belangte Behörde gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG auf. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der erstmalig am 05.08.2015 gestellte Antrag auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen worden sei und Rechtsmittel dagegen erfolglos geblieben seien. Es bestehe eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot von 7 Jahren. Hinsichtlich des neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz seien keine dem Erstverfahren entgegenstehenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu berücksichtigen. Die nunmehr vorgebrachten Gründe, weshalb der Beschwerdeführer nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren könnte, seien nicht asylrelevant und auch nicht glaubwürdig. Eine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG beschrieben drohe nicht. Der Beschwerdeführer habe auch keinen Familienbezug im Bundesgebiet.
  8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig von Amts wegen eingebrachte Beschwerde vom 18.04.
  9. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.1 Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Algerien. Seine Identität steht mangels Vorliegens identitätsbestätigender Urkunden nicht abschließend fest. Der Beschwerdeführer bekennt sich zum Islam. 1.2 Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. In Österreich verdiente der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt durch den Verkauf von Drogen. Der Beschwerdeführer wurde insgesamt vier Male von österreichischen Strafgerichten zur insgesamt 22,5 Monaten Freiheitsstrafe – drei Male wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz – verurteilt. 1.3 Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer mit XXXX verheiratet ist oder mit ihr eine Lebensgemeinschaft unterhält, sowie dass der Beschwerdeführer mit dieser Frau ein gemeinsames Kind, XXXX, hat. Nicht festgestellt werden kann, dass sich Personen dieser Namen im österreichischen Bundesgebiet aufhalten.1.3 Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer mit römisch 40 verheiratet ist oder mit ihr eine Lebensgemeinschaft unterhält, sowie dass der Beschwerdeführer mit dieser Frau ein gemeinsames Kind, römisch 40 , hat. Nicht festgestellt werden kann, dass sich Personen dieser Namen im österreichischen Bundesgebiet aufhalten. 1.4 Der Bescheid der belangten Behörde vom 07.04.2016, womit gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1 AsylG hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Algerien abgewiesen worden ist und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG einschließlich der Feststellung gemäß § 52 Abs 9 FPG, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien gemäß § 46 FPG zulässig ist, erlassen wurde, ist seit 31.05.2015 rechtskräftig.1.4 Der Bescheid der belangten Behörde vom 07.04.2016, womit gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, AsylG hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Algerien abgewiesen worden ist und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG einschließlich der Feststellung gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist, erlassen wurde, ist seit 31.05.2015 rechtskräftig. 1.5 Dem Beschwerdeführer droht im Fall seiner Rückkehr nach Algerien keine Verfolgung. Es droht dem Beschwerdeführer keine Todesstrafe, keine Folter oder menschenunwürdige Behandlung oder Strafe im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat. Eine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung droht dem Beschwerdeführer nicht. Im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren brachte der Beschwerdeführer – wie auch im vorliegenden Verfahren – wirtschaftliche Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates vor. Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. 1.6 Der Beschwerdeführer stammt aus einem sicheren Drittstaat. Algerien ist fähig und willens, seine Bürger zu schützen. 1.7 Der Folgeantrag wird voraussichtlich abzuweisen sein.
  11. Beweiswürdigung: 2.1 Der Verfahrensgang und der festgestellte maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.2 Die Feststellungen zur Person, seiner Herkunft, seiner Religionszugehörigkeit und zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers gründen sich auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor der belangten Behörde, sowie auf den diesbezüglich unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid und in dem rechtskräftigen Bescheid vom 07.04.
  12. 2.3 Die Feststellungen zur Gesundheit des Beschwerdeführers und seiner Arbeitsfähigkeit beruhen ebenfalls auf dessen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer hat keine schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheiten oder psychischen Störungen vorgebracht. Daher besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer gesund und damit auch arbeitsfähig ist. 2.4 Die Feststellungen hinsichtlich seiner strafgerichtlichen Verurteilungen und seiner Erzielung des Erwerbseinkommens in Österreich durch Drogenverkauf beruhen einerseits auf der aktuellen Strafregisterauskunft und andererseits auf den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers, sich sein Essen mit dem Verkauf von Drogen finanziert zu haben. 2.5 Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers und aus dem Akteninhalt. Danach kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich in einer Beziehung lebt und ein Kind hat. Die Abfrage des ZMR und des IFA ergeben keine Anhaltspunkte, dass diese Personen in Österreich aufhältig sind. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass diese Personen tatsächlich existieren. Da sich der Beschwerdeführer in seinen Angaben auch widerspricht – einmal ist davon die Rede, dass seine Frau mit dem Vornamen Michelle heißt, einmal ist es der Vorname seiner Freundin, bei der er wohnen könne – ist es höchst ungewiss, ob die Angaben des Beschwerdeführers tatsächlich zutreffen, zumal der Beschwerdeführer im Protokoll vom 18.04.2017 an anderem Ort (zu den Fluchtgründen) offen zugibt, auf Rat der Rechtsberaterin neue Gründe genannt zu haben und auch seine Identität in der Vergangenheit verschleiert zu haben. 2.6 Die maßgeblichen Feststellungen zu den nunmehr vorgebrachten Fluchtgründen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Aussagen vor der belangten Behörde am 18.04.107 und aus seinen Angaben vor der Landespolizeidirektion Wien am 06.04.2017, die Feststellungen zu den im abgeschlossenen Vorverfahren vorgebachten Fluchtgründe basieren auf den rechtskräftig getroffenen Feststellungen der belangten Behörde im Bescheid vom 07.04.2016 sowie des Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 23.05.
  13. Danach steht unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer nur aus wirtschaftlichen Gründen Algerien verlassen hat und nur auf Anraten seiner Rechtsberaterin neue Gründe vorgebracht hat, welche aber in sich widersprüchlich sind. Einmal behauptet der Beschwerdeführer türkischer Abstammung zu sein und deshalb Probleme zu haben, einmal als Berber Probleme zu haben. Weiteres bringt er eine Privatverfolgung aufgrund einer sexuellen Beziehung zu einem Mädchen und gleichzeitig aufgrund eines tödlichen Unfalls vor. Andererseits will er Algerien bereits vor 10 Jahren verlassen haben und in Griechenland aufgewachsen sein, womit eine sexuelle Beziehung ebenso wie ein selbst verursachter Autounfall des damals maximal zwölfjährigen Beschwerdeführers nicht glaubwürdig ist. Damit ist auch die Angabe, die Regierung suche ihn deshalb, nicht glaubhaft. Ebenso wenig glaubwürdig sind die behaupteten Probleme des Beschwerdeführers mit seinen Eltern aufgrund seiner Tätowierungen und seines Hanges Drogen zu nehmen und in Diskotheken "abzuhängen", zumal solche Probleme keine reale Gefahr einer Verfolgung glaubhaft machen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen Algerien verlassen hat, basiert auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben, dort kein Haus und keine Chance zum Leben zu haben. 2.7 Die Feststellung, dass Algerien ein sicherer Drittstaat ist und willens und fähig ist, seine Bürger zu schützen, ergibt sich unzweifelhaft aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Algerien samt den dort publizierten Quellen. Der Beschwerdeführer bringt keine Anhaltspunkte vor, die eine andere Beurteilung erlauben würden. Die Seriosität der Quellen des Länderinformationsblattes führen zum unzweifelhaften Schluss, dass Algerien ein sicherer Herkunftsstaat ist. 2.8 Die Feststellung, dass der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, ergibt sich aus dem mit den Voranträgen identen Fluchtmotiven des Beschwerdeführers.
  14. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden unter nachstehenden Voraussetzungen aufheben, wenn der Fremde einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat und kein Fall des § 12a Abs 1 AsylG 2005 vorliegt:Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden unter nachstehenden Voraussetzungen aufheben, wenn der Fremde einen Folgeantrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat und kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 vorliegt:
  15. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG,
  16. der Antrag ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
  17. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung würde keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten und für den Beschwerdeführer als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikte mit sich bringen.
  18. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG,
  19. der Antrag ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
  20. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung würde keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten und für den Beschwerdeführer als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikte mit sich bringen. Als Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs 1 Z 23 AsylG 2005 ist ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag zu qualifizieren. Im gegebenen Fall hat der Beschwerdeführer einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt. Als Staatsangehöriger von Algerien ist der Beschwerdeführer ein Drittstaatsangehöriger im Sinne der § 2 Abs 1 Z 20 b AsylG.Als Folgeantrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 ist ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag zu qualifizieren. Im gegebenen Fall hat der Beschwerdeführer einen Folgeantrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt. Als Staatsangehöriger von Algerien ist der Beschwerdeführer ein Drittstaatsangehöriger im Sinne der Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20, b AsylG. Die Voraussetzungen des § 12a Abs 2 AsylG liegen vor.Die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG liegen vor. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.04.2016 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Algerien rechtskräftig negativ entschieden. Dem Beschwerdeführer droht keine asylrelevante Verfolgung in Algerien. Mit selbigem Bescheid hat die belangte Behörde auch rechtskräftig einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung einschließlich der Feststellung erlassen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig. Diese Entscheidung ist seit 31.05.2015 rechtskräftig. Der Folgeantrag des Beschwerdeführers wird voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungsrelevante Änderung des Maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Es ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt, der voraussichtlich eine in der Hauptsache anderslautende Entscheidung ergeben würde. Sowohl dem Vorbringen hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Gründe als auch den neuen – unglaubwürdigen – Gründen fehlt es an Asylrelevanz, sodass eine entscheidungswesentliche Änderung nicht zu erwarten ist. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Rückkehrentscheidung ist ebenfalls nicht zu erwarten, das neue Vorbringen diesbezüglich keine stichhaltigen Argumente zu liefern vermag. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe Frau und Kind im Bundesgebiet, konnte nicht verifiziert werden. Es ist zudem auch hinsichtlich der Vornamen der Frau und aufgrund der Behauptung, eine (weitere) Freundin zu haben auch hinsichtlich des Bestandes eines Familienlebens widersprüchlich. Selbst wenn das Vorbringen als wahr anzusehen wäre, würde damit noch keine entscheidungswesentliche Änderung der Rückkehrentscheidung einhergehen, zumal in Kenntnis einer negativen Asylentscheidung oder des unsicheren Aufenthaltsstatus eingegangene familiäre Beziehungen nicht geeignet sind, alle Interessen des Staates auf Durchsetzung seiner getroffenen Rückkehrentscheidung zunichte zu machen. Eine Rückkehrentscheidung kann gerechtfertigt in das Grundrecht auf das Familienleben eingreifen, wenn öffentliche Interessen schwerer wiegen, als das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens in Österreich. Hierbei sind insbesondere die zahlreichen Strafdelikte des Beschwerdeführers zu beachten und die aufgrund der Gesamtumstände zu treffende Gefährdungsprognose des Beschwerdeführers bei weiterem Aufenthalt in Österreich in Erwägung zu ziehen. Dass vom Beschwerdeführer eine erhebliche Gefährdung ausgeht, zeigt seine Aussage, dass er, um sich Essen zu kaufen, Drogen verkauft habe und weiters auch sein Vorbringen, er hätte wegen seines Drogenkonsums Probleme im Herkunftsland. Diese Aussagen manifestieren einen beschönigenden Umgang mit Suchtmitteln und lassen keine Prognose zu, vom Beschwerdeführer werde in Zukunft keine Gefahr mehr ausgehen. Daher würden selbst bei tatsächlichem Bestehen eines Familienlebens in Österreich die öffentlichen Interessen an der Sicherheit und Ordnung in Österreich keine Änderung der Rückkehrentscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers bewirken können. Umstände, die darauf hindeuten, dass den Beschwerdeführer ein reales Risiko gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung oder der Todesstrafe besteht, sind im Verfahren nicht vom Beschwerdeführer behauptet worden und auch nicht im Verfahren hervorgekommen.Umstände, die darauf hindeuten, dass den Beschwerdeführer ein reales Risiko gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung oder der Todesstrafe besteht, sind im Verfahren nicht vom Beschwerdeführer behauptet worden und auch nicht im Verfahren hervorgekommen. Dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Algerien die nötigsten Lebensgrundlagen entzogen würden und damit die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, ist nicht anzunehmen, da der Beschwerdeführer gesund und erwerbsfähig ist. Ein Grund dafür, dass er seinen Lebensunterhalt nicht nach seiner Rückkehr wieder bestreiten könnte, ist nicht ersichtlich.Dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Algerien die nötigsten Lebensgrundlagen entzogen würden und damit die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, ist nicht anzunehmen, da der Beschwerdeführer gesund und erwerbsfähig ist. Ein Grund dafür, dass er seinen Lebensunterhalt nicht nach seiner Rückkehr wieder bestreiten könnte, ist nicht ersichtlich. Das Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 AsylG durch die belangte Behörde erfordert ein Ermittlungsverfahren, wobei der Grundsatz des rechtlichen Gehörs zu beachten ist. Im vorliegenden Fall liegt ein Ermittlungsverfahren, das diesen rechtsstaatlichen Anforderungen genügt, vor. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit des Parteiengehörs im Rahmen seiner Vernehmung am 16.04.2017, als ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Länderfeststellungen und zu den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens gegeben wurde.Das Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG durch die belangte Behörde erfordert ein Ermittlungsverfahren, wobei der Grundsatz des rechtlichen Gehörs zu beachten ist. Im vorliegenden Fall liegt ein Ermittlungsverfahren, das diesen rechtsstaatlichen Anforderungen genügt, vor. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit des Parteiengehörs im Rahmen seiner Vernehmung am 16.04.2017, als ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Länderfeststellungen und zu den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens gegeben wurde. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht musste aufgrund des § 22 Abs 1 BFA-VG, wonach in Verfahren betreffend eine Entscheidung der belangten Behörde, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde, ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden ist, entfallen.Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht musste aufgrund des Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG, wonach in Verfahren betreffend eine Entscheidung der belangten Behörde, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde, ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden ist, entfallen. Damit liegen die Voraussetzungen des § 12a Abs 2 AsylG vor, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist; da dies § 22 Abs 1 BFA-VG ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung mit Beschluss zu treffen.Damit liegen die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG vor, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist; da dies Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung mit Beschluss zu treffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I413.2125748.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.