Abs 4 ASVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird
Paragraph 113, Absatz 4, ASVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Abs 2 ASVG sei der BF auf Grund der Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren verpflichtet, nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte bis zum 15. des Folgemonates mittels Beitragsnachweisung zu melden. Die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Dezember 2016 sei der Kasse nicht vorgelegt worden, weshalb der Beitragszuschlag vorgeschrieben werde.Begründend wurde ausgeführt,
Paragraph 34, Absatz 2, ASVG sei der BF auf Grund der Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren verpflichtet, nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte bis zum
der ausdrücklichen Regelung in § 41 Abs 4 ASVG nur für Privathaushalte unter bestimmten Voraussetzungen möglich, was auch in den – näher dargestellten – Richtlinien des Hauptverbandes über Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung näher ausgeführt werde.In rechtlicher Hinsicht verwies die OÖGKK neben Paragraph 113, Absatz 4, ASVG (Normierung des Beitragszuschlags) insbesondere auf Paragraph 34, Absatz 2, ASVG, wonach der Dienstgeber verpflichtet sei, nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes die Gesamtsummen der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte (Beitragsnachweisung) mittels elektronischer Datenfernübertragung zu melden; die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung ende mit dem 15. des Folgemonats. Eine andere Meldungsart sei
der ausdrücklichen Regelung in Paragraph 41, Absatz 4, ASVG nur für Privathaushalte unter bestimmten Voraussetzungen möglich, was auch in den – näher dargestellten – Richtlinien des Hauptverbandes über Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung näher ausgeführt werde. Wenn der BF nun in seiner Beschwerde vorbringe, er habe die Beitragsnachweisung Dezember 2016 am 16.1.2017 per Fax übermittelt, wodurch er seiner Verpflichtung nachgekommen sei, so müsse dem entgegen gehalten werden, dass es sich beim BF nicht um einen Privathaushalt handle. Die Ausnahmebestimmungen würden für ihn somit nicht zum Tragen kommen. Der BF sei daher verpflichtet gewesen, die Beitragsnachweisung Dezember 2016 bis spätestens 15.1.2017 mittels ELDA an die OÖGKK zu übermitteln. Die Vorlage einer Beitragsnachweisung außerhalb von ELDA gelte aufgrund der klaren gesetzlichen Anordnung (§ 34 Abs. 2 iVm § 41 Abs. 4 ASVG) als nicht erstattet. Der BF sei somit seiner gesetzlichen Vorlagepflicht, die Beitragsnachweisung zeitgerecht mittels ELDA zu übermitteln, nicht nachgekommen.Wenn der BF nun in seiner Beschwerde vorbringe, er habe die Beitragsnachweisung Dezember 2016 am 16.1.2017 per Fax übermittelt, wodurch er seiner Verpflichtung nachgekommen sei, so müsse dem entgegen gehalten werden, dass es sich beim BF nicht um einen Privathaushalt handle. Die Ausnahmebestimmungen würden für ihn somit nicht zum Tragen kommen. Der BF sei daher verpflichtet gewesen, die Beitragsnachweisung Dezember 2016 bis spätestens 15.1.2017 mittels ELDA an die OÖGKK zu übermitteln. Die Vorlage einer Beitragsnachweisung außerhalb von ELDA gelte aufgrund der klaren gesetzlichen Anordnung (Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 4, ASVG) als nicht erstattet. Der BF sei somit seiner gesetzlichen Vorlagepflicht, die Beitragsnachweisung zeitgerecht mittels ELDA zu übermitteln, nicht nachgekommen. Auch der Einwand des BF, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, mittels ELDA zu melden, entledige ihn nicht von seiner gesetzlichen Verpflichtung, die zeitgerechte Meldung via ELDA vorzunehmen. Der BF habe durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Übermittlung der Beitragsnachweisung mittels ELDA zu sorgen. Schließlich wies die OÖGKK darauf hin, dass der Beitragszuschlag
4 ASVG bis zum Zehnfachen der (täglichen) Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden könne; im Jahr 2017 betrage die tägliche Höchstbeitragsgrundlage € 166,
Paragraph 113, Absatz 4, ASVG bis zum Zehnfachen der (täglichen) Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden könne; im Jahr 2017 betrage die tägliche Höchstbeitragsgrundlage € 166,
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Vm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch Einzelrichter.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 414, Absatz eins, u. Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. Paragraph 113, ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 2. Die OÖGKK hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
GVG gestellt;
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).2. Die OÖGKK hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt;
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3. Rechtsgrundlagen im ASVG: § 34
den Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 29 erfolgen. Diese Richtlinien haben für Meldungen durch natürliche Personen im Rahmen von PrivathaushaltenParagraph 41,
den Richtlinien nach Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 29, erfolgen. Diese Richtlinien haben für Meldungen durch natürliche Personen im Rahmen von Privathaushalten 1. andere Meldungsarten insbesondere dann zuzulassen, wenn
5 Z 29 ASVG (RMDFÜ 2002) lautet:4. Paragraph 2, der Richtlinien über Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung
Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 29, ASVG (RMDFÜ 2002) lautet: § 2.
Abs 4 ASVG kann der Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden; die gegenständlich vorgeschriebenen € 280 bewegen sich jedenfalls im unteren Bereich dieses Rahmens. Die OÖGKK hat ihre Ermessensübung nachvollziehbar begründet, wobei sie konkret darauf hingewiesen hat, dass es sich gegenständlich um den 7. Meldeverstoß des BF innerhalb von 12 Monaten handelt, der mit einem Beitragszuschlag gem. § 113 Abs 4 ASVG geahndet wurde.Ein der OÖGKK unterlaufener Ermessensfehler ist hier schließlich nicht ersichtlich.
Paragraph 113, Absatz 4, ASVG kann der Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) vorgeschrieben werden; die gegenständlich vorgeschriebenen € 280 bewegen sich jedenfalls im unteren Bereich dieses Rahmens. Die OÖGKK hat ihre Ermessensübung nachvollziehbar begründet, wobei sie konkret darauf hingewiesen hat, dass es sich gegenständlich um den
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung zu einem Beitragszuschlagsbescheid gem. § 113 Abs 4 ASVG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es besteht aufgrund von § 34 Abs 2 iVm § 41 Abs 4 ASVG eine bereits ihrem Wortlaut nach klare gesetzliche Regelung, dass Meldungen nur dann als erstattet gelten, wenn sie mittels elektronischer Datenfernübertragung getätigt werden, wobei es nur für Privathaushalte Ausnahmen gibt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung zu einem Beitragszuschlagsbescheid gem. Paragraph 113, Absatz 4, ASVG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es besteht aufgrund von Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 4, ASVG eine bereits ihrem Wortlaut nach klare gesetzliche Regelung, dass Meldungen nur dann als erstattet gelten, wenn sie mittels elektronischer Datenfernübertragung getätigt werden, wobei es nur für Privathaushalte Ausnahmen gibt. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L503.2153410.1.00
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