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{'item': 'L503 2153410-1'}

Obsah (14)§ 113Art 133§ 34§ 6§ 414§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 14§ 15§ 31§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2017 GeschäftszahlL503 2153410-1 SpruchL503 2153410-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als

§ 113

Abs 4 ASVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird

Paragraph 113, Absatz 4, ASVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 1.2.2017 hat die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz "OÖGKK") ausgesprochen, dass vom nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") wegen Nichtvorlage von Abrechnungsunterlagen gem. § 410 Abs 1 Z 5 iVm § 113 Abs 4 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 280,00 an die OÖGKK zu entrichten sei.
  2. Mit Bescheid vom 1.2.2017 hat die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz "OÖGKK") ausgesprochen, dass vom nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") wegen Nichtvorlage von Abrechnungsunterlagen gem. Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 4, ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 280,00 an die OÖGKK zu entrichten sei. Begründend wurde ausgeführt,

§ 34

Abs 2 ASVG sei der BF auf Grund der Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren verpflichtet, nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte bis zum 15. des Folgemonates mittels Beitragsnachweisung zu melden. Die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Dezember 2016 sei der Kasse nicht vorgelegt worden, weshalb der Beitragszuschlag vorgeschrieben werde.Begründend wurde ausgeführt,

Paragraph 34, Absatz 2, ASVG sei der BF auf Grund der Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren verpflichtet, nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte bis zum

  1. des Folgemonates mittels Beitragsnachweisung zu melden. Die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Dezember 2016 sei der Kasse nicht vorgelegt worden, weshalb der Beitragszuschlag vorgeschrieben werde.
  2. Im Akt befindet sich unter anderem ein Schreiben der OÖGKK an den BF vom 4.2.2016, in welchem der BF darauf hingewiesen wurde, dass seit 1.1.2016 Meldungen und Abrechnungen an die Sozialversicherungsträger ausschließlich mittels ELDA zu erstatten seien. Die vom BF getätigten Papiermeldungen würden als nicht ordnungsgemäß erstattet zurückgewiesen werden und werde der BF ersucht, diese nochmals unverzüglich mittels ELDA zu übermitteln. Im Akt befindet sich unter anderem zudem eine Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Dezember 2016 und eine diesbezügliche Telefax-Sendebestätigung (gesendet am 16.1.2017 um 08:00 Uhr). Schließlich befindet sich im Akt unter anderem eine Auflistung der gegen den BF innerhalb der letzten 12 Monate verhängten Beitragszuschläge gem. § 113 Abs 4 ASVG.Schließlich befindet sich im Akt unter anderem eine Auflistung der gegen den BF innerhalb der letzten 12 Monate verhängten Beitragszuschläge gem. Paragraph 113, Absatz 4, ASVG.
  3. Mit bei der OÖGKK am 24.2.2017 eingelangtem Schriftsatz erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der OÖGKK vom 1.2.
  4. Darin führte der BF aus, er habe der OÖGKK am 16.1.2016 die Beitragsnachweisung Dezember 2016 per Fax übermittelt; die Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung würden nicht bestehen. Privatpersonen dürften Meldungen in Papierform abgeben; er sei als Einzelfirma keine juristische Person und daher wie eine Privatperson zu behandeln. Die Meldung sei somit rechtzeitig abgegeben worden. Der bekämpfte Bescheid sei auch insofern rechtswidrig, als bei der Anschrift – neben der richtigen Postleitzahl – eine falsche Ortschaft angeführt worden sei.
  5. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 23.3.2017 wies die OÖGKK die Beschwerde gegen den Bescheid vom 1.2.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab. Begründend wurde zum Sachverhalt ausgeführt, der BF – ein Einzelunternehmer - habe am 16.1.2017 die Beitragsnachweisung Dezember 2016 der OÖGKK mittels Fax übermittelt. Bereits mit Schreiben vom 4.2.2016 habe die OÖGKK erstmals eine vom BF übermittelte Fax-Meldung als nicht ordnungsgemäß erstattet zurückgewiesen und den BF ersucht, zukünftige Beitragsnachweisungen mittels ELDA zu übermitteln. Zudem sei der BF informiert worden, dass Meldungen und Abrechnungen an die Gebietskrankenkassen seit 1.1.2016 nur mehr per ELDA übermittelt werden dürften. Zudem seien seitens der OÖGKK bereits im November 2015 über das Dienstgeberportal entsprechende Informationen an die Dienstgeber ergangen, welche dann im Dezember 2015 nochmals wiederholt worden seien. Beweiswürdigend führte die OÖGKK aus, die fehlende Übermittlung der Beitragsnachweisung Dezember 2016 über ELDA sei unstrittig. In rechtlicher Hinsicht verwies die OÖGKK neben § 113 Abs 4 ASVG (Normierung des Beitragszuschlags) insbesondere auf § 34 Abs 2 ASVG, wonach der Dienstgeber verpflichtet sei, nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes die Gesamtsummen der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte (Beitragsnachweisung) mittels elektronischer Datenfernübertragung zu melden; die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung ende mit dem
  6. des Folgemonats. Eine andere Meldungsart sei

der ausdrücklichen Regelung in § 41 Abs 4 ASVG nur für Privathaushalte unter bestimmten Voraussetzungen möglich, was auch in den – näher dargestellten – Richtlinien des Hauptverbandes über Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung näher ausgeführt werde.In rechtlicher Hinsicht verwies die OÖGKK neben Paragraph 113, Absatz 4, ASVG (Normierung des Beitragszuschlags) insbesondere auf Paragraph 34, Absatz 2, ASVG, wonach der Dienstgeber verpflichtet sei, nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes die Gesamtsummen der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte (Beitragsnachweisung) mittels elektronischer Datenfernübertragung zu melden; die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung ende mit dem 15. des Folgemonats. Eine andere Meldungsart sei

der ausdrücklichen Regelung in Paragraph 41, Absatz 4, ASVG nur für Privathaushalte unter bestimmten Voraussetzungen möglich, was auch in den – näher dargestellten – Richtlinien des Hauptverbandes über Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung näher ausgeführt werde. Wenn der BF nun in seiner Beschwerde vorbringe, er habe die Beitragsnachweisung Dezember 2016 am 16.1.2017 per Fax übermittelt, wodurch er seiner Verpflichtung nachgekommen sei, so müsse dem entgegen gehalten werden, dass es sich beim BF nicht um einen Privathaushalt handle. Die Ausnahmebestimmungen würden für ihn somit nicht zum Tragen kommen. Der BF sei daher verpflichtet gewesen, die Beitragsnachweisung Dezember 2016 bis spätestens 15.1.2017 mittels ELDA an die OÖGKK zu übermitteln. Die Vorlage einer Beitragsnachweisung außerhalb von ELDA gelte aufgrund der klaren gesetzlichen Anordnung (§ 34 Abs. 2 iVm § 41 Abs. 4 ASVG) als nicht erstattet. Der BF sei somit seiner gesetzlichen Vorlagepflicht, die Beitragsnachweisung zeitgerecht mittels ELDA zu übermitteln, nicht nachgekommen.Wenn der BF nun in seiner Beschwerde vorbringe, er habe die Beitragsnachweisung Dezember 2016 am 16.1.2017 per Fax übermittelt, wodurch er seiner Verpflichtung nachgekommen sei, so müsse dem entgegen gehalten werden, dass es sich beim BF nicht um einen Privathaushalt handle. Die Ausnahmebestimmungen würden für ihn somit nicht zum Tragen kommen. Der BF sei daher verpflichtet gewesen, die Beitragsnachweisung Dezember 2016 bis spätestens 15.1.2017 mittels ELDA an die OÖGKK zu übermitteln. Die Vorlage einer Beitragsnachweisung außerhalb von ELDA gelte aufgrund der klaren gesetzlichen Anordnung (Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 4, ASVG) als nicht erstattet. Der BF sei somit seiner gesetzlichen Vorlagepflicht, die Beitragsnachweisung zeitgerecht mittels ELDA zu übermitteln, nicht nachgekommen. Auch der Einwand des BF, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, mittels ELDA zu melden, entledige ihn nicht von seiner gesetzlichen Verpflichtung, die zeitgerechte Meldung via ELDA vorzunehmen. Der BF habe durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Übermittlung der Beitragsnachweisung mittels ELDA zu sorgen. Schließlich wies die OÖGKK darauf hin, dass der Beitragszuschlag

§ 113Abs.

4 ASVG bis zum Zehnfachen der (täglichen) Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden könne; im Jahr 2017 betrage die tägliche Höchstbeitragsgrundlage € 166,

  1. Der BF habe zudem nicht erstmalig Abrechnungsunterlagen nicht fristgerecht vorgelegt. Es handle sich bei der gegenständlichen nicht fristgerechten Vorlage der Beitragsrechnung um den
  2. Meldeverstoß innerhalb von 12 Monaten. Aufgrund des erschwerenden Umstandes des wiederkehrenden Meldeverstoßes sei eine Verhängung eines Beitragszuschlages im gegenständlichen Fall geboten. Der OÖGKK sei durch die nicht rechtzeitige Übermittlung der Abrechnungsunterlagen via ELDA und der damit verbundenen gesonderten Bearbeitung ein Verwaltungsmehraufwand entstanden. Der OÖGKK wäre nach der gesetzlichen Bestimmung die Vorschreibung eines Beitragszuschlages in Höhe von € 1.660,- (dem Zehnfachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage im Jahr 2017) möglich gewesen. Der nunmehr von der Kasse vorgeschriebene Beitragszuschlag in Höhe von insgesamt € 280,- sei daher jedenfalls gerechtfertigt.Schließlich wies die OÖGKK darauf hin, dass der Beitragszuschlag

Paragraph 113, Absatz 4, ASVG bis zum Zehnfachen der (täglichen) Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden könne; im Jahr 2017 betrage die tägliche Höchstbeitragsgrundlage € 166,

  1. Der BF habe zudem nicht erstmalig Abrechnungsunterlagen nicht fristgerecht vorgelegt. Es handle sich bei der gegenständlichen nicht fristgerechten Vorlage der Beitragsrechnung um den
  2. Meldeverstoß innerhalb von 12 Monaten. Aufgrund des erschwerenden Umstandes des wiederkehrenden Meldeverstoßes sei eine Verhängung eines Beitragszuschlages im gegenständlichen Fall geboten. Der OÖGKK sei durch die nicht rechtzeitige Übermittlung der Abrechnungsunterlagen via ELDA und der damit verbundenen gesonderten Bearbeitung ein Verwaltungsmehraufwand entstanden. Der OÖGKK wäre nach der gesetzlichen Bestimmung die Vorschreibung eines Beitragszuschlages in Höhe von € 1.660,- (dem Zehnfachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage im Jahr 2017) möglich gewesen. Der nunmehr von der Kasse vorgeschriebene Beitragszuschlag in Höhe von insgesamt € 280,- sei daher jedenfalls gerechtfertigt.
  3. Mit Schriftsatz vom 4.4.2017 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er sein bereits in der Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid erstattetes Vorbringen wiederholte.
  4. Am 12.4.2016 legte die OÖGKK den Akt dem BVwG vor und gab in diesem Zusammenhang eine kurze Stellungnahme ab, in der darauf hingewiesen wurde, dass es den BF betreffend zu gleich gelagerten Sachverhalten bereits mehrere Verfahren beim BVwG gebe bzw. gegeben habe. Im Übrigen wurde auf die Begründung im Ausgangsbescheid bzw. der Beschwerdevorentscheidung verwiesen und beantragt, das BVwG möge der Beschwerde keine Folge geben und den angefochtenen Bescheid bestätigten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der BF ist Einzelunternehmer (G. Holzwaren) und beschäftigt in seinem Betrieb Dienstnehmer. Die Beitragsnachweisung Dezember 2016 wurde vom BF nicht mittels elektronischer Datenfernübertragung im Wege von ELDA gemeldet, sondern langte am 16.1.2017 bei der OÖGKK per Fax ein. Gegenständlich handelt es sich um den
  6. Meldeverstoß des BF innerhalb von 12 Monaten, der mit einem Beitragszuschlag gem. § 113 Abs 4 ASVG geahndet wurde.Gegenständlich handelt es sich um den
  7. Meldeverstoß des BF innerhalb von 12 Monaten, der mit einem Beitragszuschlag gem. Paragraph 113, Absatz 4, ASVG geahndet wurde.
  8. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der OÖGKK, aus dem sich die obigen Feststellungen völlig unstrittig ergeben. Insbesondere ist auch völlig unbestritten, dass der BF die gegenständliche Beitragsnachweisung der OÖGKK nur per Fax übermittelt hatte. Zudem befindet sich im Akt eine Auflistung der – insgesamt 7 – Beitragszuschläge gem. § 113 Abs 4 ASVG, die in den letzten 12 Monaten gegen den BF verhängt worden waren.Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der OÖGKK, aus dem sich die obigen Feststellungen völlig unstrittig ergeben. Insbesondere ist auch völlig unbestritten, dass der BF die gegenständliche Beitragsnachweisung der OÖGKK nur per Fax übermittelt hatte. Zudem befindet sich im Akt eine Auflistung der – insgesamt 7 – Beitragszuschläge gem. Paragraph 113, Absatz 4, ASVG, die in den letzten 12 Monaten gegen den BF verhängt worden waren.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde nach § 113 Abs 4 ASVGZu A) Abweisung der Beschwerde nach Paragraph 113, Absatz 4, ASVG
  10. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs 1 u. Abs 2 i

Vm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch Einzelrichter.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 414, Absatz eins, u. Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. Paragraph 113, ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 2. Die OÖGKK hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt;

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).2. Die OÖGKK hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt;

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3. Rechtsgrundlagen im ASVG: § 34

(2)Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. [ ]Paragraph 34,
(2)Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (Paragraph 58, Absatz 4,), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (Paragraph 41, Absatz eins und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. [ ] § 41
(4)Meldungen außerhalb elektronischer Datenfernübertragung gelten nur dann als erstattet, wenn sie

den Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 29 erfolgen. Diese Richtlinien haben für Meldungen durch natürliche Personen im Rahmen von PrivathaushaltenParagraph 41,

(4)Meldungen außerhalb elektronischer Datenfernübertragung gelten nur dann als erstattet, wenn sie

den Richtlinien nach Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 29, erfolgen. Diese Richtlinien haben für Meldungen durch natürliche Personen im Rahmen von Privathaushalten 1. andere Meldungsarten insbesondere dann zuzulassen, wenn

  1. a)eine Meldung mittels Datenfernübertragung unzumutbar ist;
  2. b)die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war; [ ] § 113

(4)Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.Paragraph 113,
(4)Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) vorgeschrieben werden. 4. § 2 der Richtlinien über Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung

§ 31Abs.

5 Z 29 ASVG (RMDFÜ 2002) lautet:4. Paragraph 2, der Richtlinien über Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung

Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 29, ASVG (RMDFÜ 2002) lautet: § 2.

(1)Meldungen nach § 33 Abs. 1 und 2 ASVG sowie nach § 34 ASVG sind ordnungsgemäß erstattet, wenn sie mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 ASVG) in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (§ 31 Abs. 4 Z 6 ASVG) erfolgen.Paragraph 2,
(1)Meldungen nach Paragraph 33, Absatz eins und 2 ASVG sowie nach Paragraph 34, ASVG sind ordnungsgemäß erstattet, wenn sie mittels elektronischer Datenfernübertragung (Paragraph 41, Absatz eins, ASVG) in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 6, ASVG) erfolgen.
(2)Meldungen durch natürliche Personen im Rahmen von Privathaushalten gelten außerhalb elektronischer Datenfernübertragung als erstattet, wenn
  1. eine Meldung mittels Datenfernübertragung unzumutbar ist (§ 3) oder
  2. eine Meldung mittels Datenfernübertragung unzumutbar ist (Paragraph 3,) oder
  3. die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war (§ 4).
  4. die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war (Paragraph 4,).
  5. Einschlägige Rechtsprechung: Die Auferlegung eines Beitragszuschlags ist nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, weshalb die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers nicht zu untersuchen ist; das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes schließt daher die Verhängung eines Beitragszuschlags nicht aus, sondern es kommt lediglich darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig, aus welchen Gründen (Sonntag, ASVG,
  6. Aufl. 2016, § 113 ASVG Rz 1, mit weiteren Judikaturhinweisen).Die Auferlegung eines Beitragszuschlags ist nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, weshalb die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers nicht zu untersuchen ist; das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes schließt daher die Verhängung eines Beitragszuschlags nicht aus, sondern es kommt lediglich darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig, aus welchen Gründen (Sonntag, ASVG,
  7. Aufl. 2016, Paragraph 113, ASVG Rz 1, mit weiteren Judikaturhinweisen). Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232).Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz 4, ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232).
  8. Im konkreten Fall bedeutet dies: Im gegenständlichen Fall ist lediglich strittig, ob die Übermittlung der Beitragsnachweisung per Fax ausreichend ist, um die Meldeverpflichtung zu erfüllen. Diese Frage hat die OÖGKK im angefochtenen Bescheid zutreffend verneint, und zwar aus folgenden Gründen: Wenn der BF dahingehend argumentiert, dass er die Beitragsnachweisung Dezember 2016 der OÖGKK am 16.1.2017 per Fax übermittelt hat, so muss dem entgegen gehalten werden, dass nach dem klaren und jede andere Interpretation ausschließenden Wortlaut von § 34 Abs 2 iVm § 41 Abs 4 ASVG Meldungen nur mehr dann als erstattet gelten, wenn sie mittels elektronischer Datenfernübertragung getätigt werden. Andere Meldungsarten hat der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen nur (mehr) für "Privathaushalte" ermöglicht (§ 41 Abs 4 ASVG), wobei diesbezüglich eine Ermächtigung an den Hauptverband zur näheren Ausgestaltung in den "Richtlinien über Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung" besteht.Wenn der BF dahingehend argumentiert, dass er die Beitragsnachweisung Dezember 2016 der OÖGKK am 16.1.2017 per Fax übermittelt hat, so muss dem entgegen gehalten werden, dass nach dem klaren und jede andere Interpretation ausschließenden Wortlaut von Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 4, ASVG Meldungen nur mehr dann als erstattet gelten, wenn sie mittels elektronischer Datenfernübertragung getätigt werden. Andere Meldungsarten hat der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen nur (mehr) für "Privathaushalte" ermöglicht (Paragraph 41, Absatz 4, ASVG), wobei diesbezüglich eine Ermächtigung an den Hauptverband zur näheren Ausgestaltung in den "Richtlinien über Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung" besteht. Der BF ist jedoch Einzelunternehmer (er führt einen Holzverarbeitungsbetrieb) und beschäftigt in seinem Betrieb Dienstnehmer, sodass er die Meldungen unzweifelhaft nicht im Rahmen eines "Privathaushalts" zu erstatten hat, woran auch – entgegen der Ansicht des BF - der Umstand nichts zu ändern vermag, dass keine juristische Person vorliegt. Somit gilt die "Meldung" des BF per Fax vom 16.1.2017 jedenfalls als nicht erstattet, wobei der Vollständigkeit halber angemerkt sei, dass es sich bei einer Übermittlung mittels Telefax um eine Form handelt, die außerhalb der elektronischen Datenfernübertragung in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen liegt. Folglich hat der BF die Beitragsnachweisung für Dezember 2016 nicht vorgelegt und wurde seitens der OÖGKK zu Recht ein Beitragszuschlag gem. § 113 Abs 4 ASVG vorgeschrieben.Folglich hat der BF die Beitragsnachweisung für Dezember 2016 nicht vorgelegt und wurde seitens der OÖGKK zu Recht ein Beitragszuschlag gem. Paragraph 113, Absatz 4, ASVG vorgeschrieben. Ein der OÖGKK unterlaufener Ermessensfehler ist hier schließlich nicht ersichtlich.

§ 113

Abs 4 ASVG kann der Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden; die gegenständlich vorgeschriebenen € 280 bewegen sich jedenfalls im unteren Bereich dieses Rahmens. Die OÖGKK hat ihre Ermessensübung nachvollziehbar begründet, wobei sie konkret darauf hingewiesen hat, dass es sich gegenständlich um den 7. Meldeverstoß des BF innerhalb von 12 Monaten handelt, der mit einem Beitragszuschlag gem. § 113 Abs 4 ASVG geahndet wurde.Ein der OÖGKK unterlaufener Ermessensfehler ist hier schließlich nicht ersichtlich.

Paragraph 113, Absatz 4, ASVG kann der Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) vorgeschrieben werden; die gegenständlich vorgeschriebenen € 280 bewegen sich jedenfalls im unteren Bereich dieses Rahmens. Die OÖGKK hat ihre Ermessensübung nachvollziehbar begründet, wobei sie konkret darauf hingewiesen hat, dass es sich gegenständlich um den

  1. Meldeverstoß des BF innerhalb von 12 Monaten handelt, der mit einem Beitragszuschlag gem. Paragraph 113, Absatz 4, ASVG geahndet wurde.
  2. Der Beitragszuschlag wurde somit zu Recht vorgeschrieben und ist die Beschwerde daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung zu einem Beitragszuschlagsbescheid gem. § 113 Abs 4 ASVG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es besteht aufgrund von § 34 Abs 2 iVm § 41 Abs 4 ASVG eine bereits ihrem Wortlaut nach klare gesetzliche Regelung, dass Meldungen nur dann als erstattet gelten, wenn sie mittels elektronischer Datenfernübertragung getätigt werden, wobei es nur für Privathaushalte Ausnahmen gibt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung zu einem Beitragszuschlagsbescheid gem. Paragraph 113, Absatz 4, ASVG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es besteht aufgrund von Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 4, ASVG eine bereits ihrem Wortlaut nach klare gesetzliche Regelung, dass Meldungen nur dann als erstattet gelten, wenn sie mittels elektronischer Datenfernübertragung getätigt werden, wobei es nur für Privathaushalte Ausnahmen gibt. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L503.2153410.1.00

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