RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2017 GeschäftszahlL504 2117494-1 SpruchL504 2117494-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als E
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
- Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 10.11.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz. Es handelt sich dabei um einen Mann, welcher seinen Angaben nach Staatsangehöriger des Irak mit schiitischem Glaubensbekenntnis ist, der Volksgruppe der Araber angehört und aus Bagdad stammt. Anlässlich der Erstbefragungen durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die beschwerdeführende Partei zum Fluchtgrund an, dass sie wegen dem Bürgerkrieg ausgereist sei und sie werde verfolgt. Im Falle der Rückkehr fürchte sie um ihre persönliche Sicherheit, da sie "von einigen Milizen verfolgt werde". In der Einvernahme beim BFA brachte die bP im Wesentlichen vor: [ ] F: Welche Arbeitsstellen hatten Sie in Ihrem Heimatland? (Wovon haben Sie gelebt) A: Ich habe am Anfang im Hotel S. gearbeitet. Ich habe auch eine Kopie meines damaligen Dienstausweises vorgelegt. Dort habe ich immer während der Ferien in meiner Schulzeit gearbeitet. Als ich mit dem Studium angefangen habe, habe ich dort auch nicht mehr gearbeitet. Ich bin dann nach meinem Studium wieder zurück zum S. gegangen und habe dort im Restaurant gearbeitet, wo ich für 10 Tische zuständig war. Ich habe dort das Essen serviert. Ich habe dort bis 2014 gearbeitet. Ich habe dort aber auch in Zivil als Polizist gearbeitet. Damit habe ich 2009 angefangen. F: Waren Sie als Polizist beim Staat angestellt oder bei einem privaten Sicherheitsunternehmen? A: Ich war beim Staat angestellt. Das ist auch aus meinen Ausweis erkennbar. F: Wann haben Sie Ihren Wohnsitz in Ihrer Heimat endgültig verlassen? A: Das war am 7.5.2014, am Mittwoch. F: Warum wissen Sie das so genau? A: Wenn man seine Heimat verlässt, ist das ein Moment, den man nie vergisst. Ich habe mich von dem Menschen, der mir am meisten am Herzen liegt, nämlich meine Mutter, verabschiedet. Ich weiß nicht, ob ich sie jemals wiedersehe. Darum habe ich mir auch dieses Datum gemerkt. F: Sind Sie legal oder illegal ausgereist? A: ich bin legal in die Türkei gereist mit dem Auto. F: Wer hat Ihre Reise organisiert? A: ich bekam ein Visum für die Türkei und bin dort normal eingereist. In der Türkei habe ich ein bisschen gearbeitet, um Geld für die Weiterfahrt nach Europa zu verdienen. In der Türkei lernte ich dann einen Schlepper kennen, der mir die Reise weiter nach Europa organisierte. [ ] F: Haben Sie in Ihrem Heimatland Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen? A: Zuletzt hatte ich Probleme mit meinem zuständigen Offizier von der Polizei. Er ist zwar ein Offizier bei der Polizei, die werden aber alle von Militär regiert. F: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig? A: nein F: Waren Sie in Haft oder wurden Sie festgenommen? A: nein F: Sind Sie Mitglied einer Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation? A: nein F: Haben Sie in anderen Staaten um Asyl angesucht? A: Nein. F: Schildern Sie mir nun bitte ausführlich die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben. A: Durch meine Arbeit im Club habe ich Trinkgeld bekommen. Während ich das Trinkgeld gesammelt habe, habe ich einen Zettel gefunden, auf dem Stand: Wenn du deine Arbeit nicht verlässt, werden wir dich umbringen. Dieser Zettel war glaube ich von den Islamisten, denn die wollen alle Clubs bekämpfen, wo Alkohol ausgeschenkt wird und wo Musik gespielt wird. Ich habe nach dieser Drohung 3 Tage Urlaub genommen, weil das für mich ein Schock war und ich Angst habe. Dann habe ich mich entschieden, wo anders zu arbeiten und habe angesucht um Versetzung. Sie haben mich an die Stadtgrenze von Bagdad versetzt dorthin, wo das Viertel Abu Ghreb war. Ich bin dorthin gefahren und wie wir dort angekommen sind, sagten sie, ich müsste jetzt mein Zivilleben vergessen und beim Militär angefangen. Man sollte alles vergessen, was man als Zivilmensch in sich und mit sich getragen hat. Ich sagte, ich wollte nicht mitmachen und ich kann auch nicht mit Waffen umgehen. Darauf sagten sie, dass sie mir das beibringen würden. Sie erklärten, man schießt ohne nachzudenken, egal ob auf Wohnungen, Schuldige oder Unschuldige. Die Offiziere sind nicht alle von der Militärakademie, sondern Menschen ohne Herz. Sie gehören zu den Milizen. Sie sind Offiziere geworden, weil sie zum Iran gehören. Ich wollte aber keine Menschen umbringen. Ich bin gut erzogen und habe studiert, nicht um Menschen umzubringen. Ich habe Urlaub gehabt, ich habe die Waffe abgegeben, sie sagten, man solle die eigene Privatwaffe abgeben und man bekommt dann die schwere Waffe. Ich bin dann nicht mehr zurückgegangen. 4 Tage, nachdem mein Urlaub aus war, hat mich mein zuständiger Offizier angerufen und mir gesagt, kommst du oder sollen wir dich verhaften und umbringen lassen. Dann habe ich nur mehr bei meinem Freund geschlafen und habe meine Flucht organisiert. Das hat deshalb funktioniert, weil wir erst nach 16 Tagen ausgeschrieben wurden. Die meisten Offiziere handeln sowieso nicht nach dem Gesetz, sie schicken Milizen, um die Menschen abholen zu lassen. Nach meiner Flucht haben sie auch nach mir zu Hause gefragt. F: Wann haben Sie genau begonnen, als Polizist zu arbeiten? A: Das war 2009, aber in Zivil. F: Was war das für ein Zettel, den Sie gefunden haben? A: Das war ein Zettel, wo der Text mit der Hand draufgeschrieben war. F: Was haben Sie mit dem Zettel gemacht? A: Ich habe ihn meinem Chef bei der Arbeit gegeben. F: Was war das für ein Chef? A: Er war Offizier. F: Hat das Hotel auch gewusst, dass Sie als Polizist dort arbeiten? A: Nein, das hat dort niemand gewusst, ich habe als Geheimpolizist gearbeitet. F: Wie sind Sie dazu gekommen, als Geheimpolizist zu arbeiten? A: Ich habe einen Offizier kennengelernt, der bei uns regelmäßig verkehrte. Ich habe damals nicht gewusst, dass er Offizier war. Er hat gesehen, dass ich vertrauenswürdig war, dass ich nicht viel rede und deshalb hat er mir diesen Job angeboten. F: Wie hat Ihr Offizier auf den Zettel reagiert? A: Er sagte, ich solle eine Anzeige machen. Aber ich wusste, sie tun sowieso nichts. Er sagte, ich werde dich unterstützen, damit zu versetzt wirst. Und er hat mir dann auch geholfen, wie man gesehen hat. F: Wie lange haben Sie dann nachdem Sie den Zettel erhalten haben, noch in diesem Hotel gearbeitet? A: keinen einzigen Tag, ich nahm sofort Urlaub. F: Wann haben Sie dann um Versetzung angesucht? A: Nach den 3 Tagen Urlaub. Ich habe dann 6 Tage gewartet und dann haben sie mich versetzt. F: Wer ist "sie"? A: Meine zuständige Behörde Geheimdienst von Bagdad. F: Wie lange haben Sie in dieser neuen Tätigkeit gearbeitet? A: 14 Tage. F: Was haben Sie da gemacht? A: Ich war in Ausbildung, Unterricht über das Gebiet, wo wir eingesetzt wurden, die Menschlichkeit von den Soldaten herausreißen, Militärstationen aufbauen und Vorbereitungen für den Krieg. Wir hörten, dass das Militär unterwegs sei, da IS unterwegs war. F: Welche Möglichkeit hatten Sie, eine andere Tätigkeit in Ihrer Heimat auszuüben? A: Ich hätte meine Arbeit bei der Polizei nicht ändern können. F: Warum nicht? A: Das ist das Gesetz. F: Können Sie aus dem Polizeidienst austreten? A: Nein F: Wurden Sie persönlich von irgendeiner Seite bedroht? A: Der Offizier, der für mich zuständig war, hat mich bedroht. Wenn ich nicht zurückkomme, lässt er mich verhaften und umbringen. F: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt? A: ja F: Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat? A: Ich befürchte umgebracht zu werden. F: Wer sollte Sie umbringen? A: Mein zuständiger Offizier vom irakischen Staat, die Milizen, der IS. Mein Offizier dient aber auch den Iranern und den Parteien. [ ] F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint? A: ja F: Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden? A: Ja. Frage an den Dolmetscher: Haben Sie den/die AW einwandfrei verstanden? A: ja [ ] Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zugesprochen (Spruchpunkt II.) und die befristet Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs 4 AsylG bis zum 31.10.2016 erteilt (Spruchpunkt III.).Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die befristet Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 31.10.2016 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht worden sei.
- Gegen den genannten Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. ?????
- Am 15.03.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der bP sowie im Beisein ihrer bevollmächtigten Vertreterin der ARGE Rechtsberatung eine Verhandlung durch. Das BFA blieb entschuldigt fern. Mit der Ladung wurde die beschwerdeführende Partei auch umfassend auf ihre Mitwirkungsverpflichtung im Beschwerdeverfahren hingewiesen und sie zudem auch konkret aufgefordert insbesondere ihre persönlichen Fluchtgründe und sonstigen Rückkehrbefürchtungen durch geeignete Unterlagen bzw. Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen, wobei eine demonstrative Aufzählung von grds. als geeignet erscheinenden Unterlagen erfolgte. Zugleich mit der Ladung wurden der beschwerdeführenden Partei ergänzend Berichte zur aktuellen Lage im Irak übermittelt bzw. namhaft gemacht, welche das Verwaltungsgericht in die Entscheidung ergänzend miteinbezieht. Eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen wurde dazu eingeräumt. Eine solche schriftliche Stellungnahme wurde nicht abgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat zentral durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie durch die Beschwerdeverhandlung Beweis erhoben.
- Feststellungen (Sachverhalt) 1.
- Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Ihre Identität steht fest. Die bP ist Staatsangehörige des Irak, gehört der Volksgruppe der Araber an, ist schiitischen Glaubens und kommt aus Bagdad. Familienangehörige leben nach wie vor dort ohne konkret verfolgt zu werden. 1.
- Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates: Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat, insbesondere in ihre Herkunftsregion Bagdad, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer glaubhaften, asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. 1.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat: Die allgemeine Sicherheitslage im Irak ist aktuell gekennzeichnet von den seit Oktober 2016 anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogen. Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt Mosul der Provinz Ninava. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um Bagdad sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Insgesamt wurden seit 2014 über drei Millionen Binnenvertriebene sowie über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Iraks registriert. Die Sicherheitslage in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen und sind aus dieser Region aktuell keine wesentlichen sicherheitsrelevanten Vorkommnisse bekannt. Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen sowie im Großraum Bagdad ist im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die Ereignisse in und um Mosul. Es sind jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des – als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richtet um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. Die allgemeine wirtschaftliche Lage im Irak ist trotz des Ölreichtums des Landes aufgrund der jahrelangen kriegerischen Auseinandersetzungen und der teilweisen Besetzung durch den IS angespannt und weite Teile der Bevölkerung sind für ihr Fortkommen auch auf staatliche Lebensmittelzuteilungen angewiesen. Insgesamt stellt sich die Lage jedoch nicht dergestalt dar, dass jeder Iraker im Falle einer Rückkehr in die Heimat schon aufgrund seiner bloßen Anwesenheit der Gefahr fehlender Existenzmöglichkeiten ausgesetzt wäre. Informationsquellen: * British Home Office, COI Iraq, Security Situation in Bagdad, the South and the Kurdistan Region of Iraq, August 2016; https://www.gov.uk/government/publications/iraq-country-policy-and-information-notes * Institute for the Study of War, Situation Report, October 12-17, 2016; http://www.understandingwar.org/project/iraq-situation-report * Institute for the Study of War, The Campaign for Mosul, Dec. 20, 2016, – January 3, 2017; http://understandingwar.org/backgrounder/campaign-mosul-december-6-12-2016 * IOM Iraq, Displacement Tracking Matrix, Round 60, December 2016; http://iraqdtm.iom.int/ * IOM Iraq, Mosul Response Update No. 12, December 08-
- 2016; https://www.iom.int/sitreps/iraq-mosul-response-update-no-12-8-14-december-2016 * IOM Iraq, IDP Populations & Settlements Situation, August 2016; http://www.iomiraq.net * Position von UNHCR zur Rückkehr in den Irak; UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR Position on Returns to Iraq,
- November 2016 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/file_upload/90_1479283205_2016-11-14-unhcr-position-iraq-returns.pdf * Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 08.04.2016 * Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Fernbleiben, Desertion, Kündigung von Polizei und Armee, 24.10.2016 * ISW Iraq Control of Terrain Map: March 9, 2017
- Beweiswürdigung Ad 1.1.1 Zur Person der beschwerdeführenden Partei Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt einheitlichen, im Wesentlichen widerspruchsfreien Angaben sowie ihren im Verfahren dargelegten Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Identätsdokumenten. Ad 1.1.
- Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates Der Asylwerber hat im Verfahren "glaubhaft" zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung droht (§ 3 AsylG 2005). Der dem Asylverfahren zu Grunde liegende Maßstab der "Glaubhaftmachung" findet auch in Bezug auf Gründe für die Geltendmachung von subsidiärem Schutz Anwendung (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293; 17.7.1997, 97/18/0336; siehe auch: Putzer/Rohrböck, Asylrecht Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Rz 154 mwN;Der Asylwerber hat im Verfahren "glaubhaft" zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung droht (Paragraph 3, AsylG 2005). Der dem Asylverfahren zu Grunde liegende Maßstab der "Glaubhaftmachung" findet auch in Bezug auf Gründe für die Geltendmachung von subsidiärem Schutz Anwendung (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293; 17.7.1997, 97/18/0336; siehe auch: Putzer/Rohrböck, Asylrecht Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Rz 154 mwN; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar, K25 zu §3 AsylG). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Es ist Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH
- 2000, 2000/01/0356). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (vgl. zB. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt vergleiche zB. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650). Auch auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung Bedacht zu nehmen. Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Auch auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung Bedacht zu nehmen. Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069). Die bP vermochte im Ergebnis den aufgestellten Prämissen für die Glaubhaftmachung einer "Fluchtgeschichte" aus nachfolgenden Gründen nicht gerecht zu werden: Vorweg ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP iSd § 15 AVG vollen Beweis über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Gerade im Asylverfahren kommt der persönlichen Aussage des Antragstellers besondere Bedeutung zu, handelt es sich doch im Wesentlichen behauptetermaßen um persönliche Erlebnisse über die berichtet wird, die sich vielfach insbesondere auf Grund der faktischen und rechtlichen Ermittlungsschranken der Asylinstanzen weitgehend einer Überprüfbarkeit entziehen.Vorweg ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP iSd Paragraph 15, AVG vollen Beweis über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Gerade im Asylverfahren kommt der persönlichen Aussage des Antragstellers besondere Bedeutung zu, handelt es sich doch im Wesentlichen behauptetermaßen um persönliche Erlebnisse über die berichtet wird, die sich vielfach insbesondere auf Grund der faktischen und rechtlichen Ermittlungsschranken der Asylinstanzen weitgehend einer Überprüfbarkeit entziehen. Die bP wandte in der Einvernahme beim Bundesamt am 13.10.2015 ein, dass ihr die Niederschrift bei der Erstbefragung am 10.11.2014 nicht rückübersetzt worden sei. Darin sei von einem Bürgerkrieg geschrieben. Als sie geflohen ist, habe es aber noch keinen Bürgerkrieg gegeben. Sie habe den Fehler einen Monat später entdeckt, als jemand das Protokoll für sie übersetzt habe. Der gegenständlichen Niederschrift ist zu entnehmen, dass sie von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein der bP und eines Dolmetschers aufgenommen wurde. Auf jeder Seite der Niederschrift hat die bP unterschrieben, ebenso am Ende gemeinsam mit dem Organwalter und dem Dolmetscher. Davor findet sich folgender Satz: "Die aufgenommene Niederschrift wurde mir in einer für mich verständlichen Sprache rückübersetzt". Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich weshalb der Organwalter, ein Polizist, im Dienst eine falsche Beurkundung samt einhergehender strafrechtlicher und disziplinärer Verantwortlichkeit vornehmen sollte. Ein Motiv dafür liegt nicht auf der Hand und wurde auch von der bP nicht konkret dargelegt, weshalb es diesbezüglich keines ergänzenden Ermittlungsverfahrens bedurfte. Zudem hätte die bP diesen Einwand schon früher machen können und nicht erst ca. ein Jahr danach, was ebenfalls für eine bloße Schutzbehauptung spricht. In der Beschwerdeverhandlung gab die bP an, dass ihr bei der Einvernahme beim Bundesamt nicht die Möglichkeit gegeben wurde alles anzugeben was sie angeben wollte. Gegenständlicher Niederschrift vom Bundesamt ist zu entnehmen, dass sie von 11.00 bis 13.10 dauerte. Vor der Beendigung findet sich nachfolgende Konversation: [ ] F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen was Ihnen wichtig erscheint? A: ja F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden? A: ja [ ] Die Niederschrift wird Ihnen nun vom Dolmetscher wortwörtlich rückübersetzt. Im Zuge dieser Rückübersetzung besteht die Möglichkeit Berichtigungen oder Ergänzungen vorzunehmen. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, dass Ihre Angaben richtig und vollständig wiedergegeben wurden." [ ] Der Niederschrift kann nicht entnommen werden, dass seitens der bP Ergänzungen vorgenommen wurden. Trotz Möglichkeit hat die bP auch im Beschwerdeschriftsatz nicht moniert, dass sie beim Bundesamt nicht hätte alles angeben können was ihr wichtig erschien, sondern erst später in der Verhandlung. Das BVwG sieht bei einer Würdigung der Gesamtumstände in der behaupteten Mangelhaftigkeit der Niederschrift des BFA eine bloße Schutzbehauptung um ein weiteres oder abgeändertes Vorbringen erstatten zu können. Der bP ist resümierend somit der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht gelungen und bilden die Niederschriften aus dem behördlichen Verfahren so wie auch die Verhandlungsschrift vollen Beweis iSd § 15 AVG.Der bP ist resümierend somit der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht gelungen und bilden die Niederschriften aus dem behördlichen Verfahren so wie auch die Verhandlungsschrift vollen Beweis iSd Paragraph 15, AVG. Die bP stellte im Rahmen des Verfahrens zentrales Geschehen ihrer Fluchtgeschichte unterschiedlich bzw. widersprüchlich dar. Die bP behauptete unbescheinigt geblieben, dass sie danach den Dienst beim Militär hätte antreten müssen, was sie aber nicht gewollt habe. Nach dem Anruf "ihres Offiziers" mit der Aufforderung sich dort zu melden, habe sie sodann "nur mehr bei ihrem Freund geschlafen", da sie vermutete, dass der Offizier die Milizen beauftragen würde sie von zu Hause abzuholen. Sie habe von dort aus auch ihre Ausreise organisiert, ua. das Visum für die Türkei. In der Verhandlung gab die bP hingegen auch an, dass sie das letzte halbe Jahr bis zum Tag der Ausreise "immer im Elternhaus" in Bagdad gewohnt habe. Dass es sich dabei nicht um verschiedene Örtlichkeiten handeln würde kam nicht hervor. Für das Gericht ein gewichtiges Indiz, dass die Fluchtgeschichte der bP so nicht den Tatsachen entspricht. Es gibt aber noch weitere Argumente die die Nichtglaubhaftmachung der von ihr dargelegten Fluchtgeschichte untermauern. Gab die bP beim Bundesamt etwa an, dass sie den Anruf mit der Drohung von dem ihr bekannten Offizier erhalten habe, war es in der Beschwerdeverhandlung eine unbekannte männliche Stimme, die sich auf Nachfrage, wer sie sei, geweigert habe dies bekannt zu geben. Nicht stimmig war das Vorbringen auch in Bezug auf den Beginn der Probleme, konkret den Zettel mit der Drohung, wie sie ihn erhalten haben soll. Beim Bundesamt gab sie dazu an: Während ich das Trinkgeld gesammelt habe, habe ich einen Zettel gefunden auf dem stand: Wenn du deine Arbeit nicht verlässt, werden wir dich umbringen. [ ]. In der Beschwerdeverhandlung hingegen: Nachdem ich mit einem Gast abgerechnet habe, bekam ich Wechselgeld zurück und dabei war ein Zettel worauf stand: Geben Sie Ihre Stelle auf, oder sie werden sterben. Abgesehen davon, dass es sich hier doch um erheblich abweichendes Vorbringen handelt wäre es bei der Version in der Beschwerdeverhandlung nicht plausibel, dass die bP als Polizist den offenbar bekannten Täter der Bedrohung völlig unbehelligt lässt und nicht sofort Maßnahmen zur Strafverfolgung einleitet. Die bP legte als Beweismittel ein Foto vor, das sie in Unform zeigt. Widersprüchliche Angaben machte sie in der Verhandlung zur Ausfolgung dieser Uniform. Einmal sagte sie, dass sie diese Militärunform bekommen habe als sie "die Waffe bekommen habe", später sagte sie jedoch, dass sie die Uniform bekommen habe, als sie die "Dienstwaffe abgegeben" habe. Die bP bracht im Wesentlichen vor, dass sie Verfolgung durch Milizen, das Militär und das Innenministerium befürchtete. Dessen ungeachtet reiste sie legal mit Visum in die Türkei und stellte sich auch damit bewusst einer Kontrolle der irakischen Grenzsoldaten. Jemand der tatsächlich eine derartige Verfolgung befürchten würde, würde wohl eher einen Weg suchen auf dem eine Kontrolle staatlicher bzw. staatsnaher Organe bzw. Akteure weniger wahrscheinlich ist. Nicht stimmig waren auch die Angaben der bP zu ihrem Dienstverhältnis zur "Polizei". Sie gab an, dass sie von 2008 bis 2014 als Polizist in Zivil Dienst versah. Gleichzeitig legte sie aber einen Dienstausweis vor, der nur bis 10.03.2013 befristet war. Diesen Widerspruch vorgehalten erwiderte sie, dass man einen derartigen Ausweis nur gegen Schmiergeld erhalte, zum anderen sagte sie an anderer Stelle aber, dass "der Ausweis" verlängert worden sei. Dieser sei ihr aber nicht ausgefolgt worden, sie hätte dafür Schmiergeld zahlen müssen. "Abgesehen davon habe ein abgelaufener Ausweis kein Ablaufdatum". Einen Dienstvertrag legt sie nicht vor, obwohl sie angab, dass sich dieser zu Hause befinde und sie sich auch andere Bescheinigungsmittel übermitteln hat lassen. Der Umstand, dass die bP in der Verhandlung jene Waffe identifizieren konnte, die in der waffenrechtlichen Urkunde eingetragen ist, vermag die sonstigen, hier aufgezeigten Unstimmigkeiten nicht zu entkräften. Es handelt sich zudem um einen international sehr geläufigen Waffentypen. Angesichts der aufgezeigten Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Aussagen der bP vermag das BVwG die von ihr dargelegte Fluchtgeschichte und damit die daraus resultierende Gefährdung im Falle einer Rückkehr nicht als glaubhaft erkennen. Die von ihr vorgelegten, ihrer Ansicht nach den Polizeidienst nachweisenden Dokumenten, können insbesondere im Hinblick auf ihr widersprüchliches Vorbringen nicht als unbedenklich erachtet werden. Insbesondere im Hinblick darauf ob es sich gegenständlich hier nicht um Lugurkunden handelt. Auch die Berichtslage stützt diese Ansicht: So führt zB das Deutsche Auswärtige Amt im Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak vom 17.01.2013 dazu Folgendes aus: "Echtheit der Dokumente / Zugang zu gefälschten Dokumenten Bei Dokumenten aus dem Irak sind häufig Zweifel angebracht. Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Auch gefälschte Überbeglaubigungsstempel des Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden. Es werden keine Legalisationen durch die Deutsche Botschaft Bagdad oder das Generalkonsulat Erbil vorgenommen. Inhaltliche Urkundenüberprüfungen sind durch die Botschaft nur sehr eingeschränkt möglich; die irakischen Behörden leisten kaum Amtshilfe. [ ]." Die Unbedenklichkeit noch einschränkender und eine Überprüfungsmöglichkeit im Irak nunmehr generell verneinend der aktuellste vorliegende Bericht vom 07.02.2017: "
- Echtheit der Dokumente / Zugang zu gefälschten Dokumenten Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Zur Jahresmitte 2014 tauchten vermehrt gefälschte Visaetiketten auf, die der Deutschen Botschaft Bagdad durch das irakische Außenministerium per Verbalnote zwecks Überprüfung zugesandt wurden. Auch gefälschte Überbeglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden. Es werden keine Legalisationen durch die Deutsche Botschaft Bagdad oder das Generalkonsulat Erbil vorgenommen. Inhaltliche Urkundenüberprüfungen durch die Botschaft oder GK Erbil sind derzeitig nicht möglich; die irakischen Behörden leisten keine Amtshilfe. Die von der Botschaft Bagdad durchgeführte Prüfung der formellen Echtheit durch Inaugenscheinnahme irakischer Urkunden im Amtshilfeverfahren für deutsche Behörden wurde zu Februar 2013 eingestellt." Auch aus anderen Quellen ergibt sich zusammengefasst die erhebliche Bedenklichkeit gerade von aus dem Irak stammenden Bescheinigungsmittel (zB. https://www.justice.gov/eoir/file/879836/download; http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=search&docid=56d7fa3c4&skip=0&query=documents passports fake&coi=IRQ; http://www.landinfo.no/asset/3369/1/3369_1.pdf; https://www.vfsglobal.se/saudiarabia/pdf/Migration_Agency_010316.pdf Insbesondere identitätsbescheinigende Dokumente die im Irak ausgestellt wurden sind wenig zuverlässig zumal sie häufig auch auf Grund mangelnder Dokumentation ausgestellt werden. So hält etwa die schwedische Migration Agency selbst Bescheinigungen über die Identität, die von der irakischen Botschaft in Stockholm ausgestellt werden nicht als unbedenklich, da vor der Ausstellung der Bescheinigung keine ausreichende Identitätsprüfung erfolge und dies damit nicht hinreichend sei die Identität zu beweisen. Auch Österreich bzw. das BVwG verfügt über keine verlässliche Überprüfungsmöglichkeit von im Asylverfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel vor Ort im Irak. Selbst wenn man es für glaubhaft erachten würde, dass die bP "Polizeidienst" versehen hat, so ist darauf zu verweisen, dass die bP ihre individuelle Verfolgungsgeschichte jedenfalls nicht glaubhaft zu machen vermochte und die Berichtslage nicht ergibt, dass per se jeder Angehöriger der Sicherheitskräfte asylrelevanter Verfolgung unterliegt. Dies wurde auch von der bP nicht konkret behauptet oder gar bescheinigt. Ad 1.1.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat: Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, die einer Analyse der Staatendokumentation entstammen. Die bP ist diesen nicht konkret und substantiiert entgegen getreten. Anzumerken ist, dass sich seit der Verhandlung die für diesen Fall maßgebliche Lage nicht entscheidungsrelevant nachteilig entwickelte, was sich durch laufende Beobachtung der Berichtslage (zB. www.staatendokumentation.at; Abfrage via Google News unter Schlagwort Irak und Bagdad, zuletzt am 24.04.2017) ergibt. Die bP hat dies im Beschwerdeverfahren auch selbst nicht behauptet.
- Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins. Nichtzuerkennung des Status als Asylberechtigter
- § 3 AsylG
- Paragraph 3, AsylG
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4)Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b)In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(4b)In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(5)Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.). Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon – wie in ähnlicher beschriebenen Weise – betroffen ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon – wie in ähnlicher beschriebenen Weise – betroffen ist. Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Art 6 Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Artikel 6, Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist vergleiche zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat vergleiche VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. 2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Der Antrag war nicht bereits gemäß §§4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen. Nach Ansicht des BVwG sind auch die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.Nach Ansicht des BVwG sind auch die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Wie sich aus den Erwägungen ergibt, ist es der bP nicht gelungen eine solche aus ihrer dargelegten Fluchtgeschichte glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen und als fluchtkausal bezeichneten Angaben bzw. die daraus resultierenden Rückkehrbefürchtungen gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung somit gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).Wie sich aus den Erwägungen ergibt, ist es der bP nicht gelungen eine solche aus ihrer dargelegten Fluchtgeschichte glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen und als fluchtkausal bezeichneten Angaben bzw. die daraus resultierenden Rückkehrbefürchtungen gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung somit gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Auch die allgemeine Lage ist im gesamten Herkunftsstaat nicht dergestalt, dass sich konkret für die beschwerdeführende Partei eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L504.2117494.1.00