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{'item': 'L504 2118024-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2017 GeschäftszahlL504 2118024-1 SpruchL504 2118024-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe sowie MigrantInnenverein St. Marx und RA Dr. Lennart Binder, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2015, Zl. 1053774907/150277609, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.03.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 geb., StA. Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe sowie MigrantInnenverein St. Marx und RA Dr. Lennart Binder, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2015, Zl. 1053774907/150277609, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.03.2017 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

  1. Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 17.03.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz. Es handelt sich dabei um einen Mann, welcher seinen Angaben nach Staatsangehöriger des Irak mit sunnitischem Glaubensbekenntnis ist, der Volksgruppe der Araber angehört und aus Bagdad stammt. Anlässlich der Erstbefragungen durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die beschwerdeführende Partei zum Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass auf Anordnung der Regierung die Miliz Asaib ahl al Haq in das irakische Militär übernommen worden sei. Im Jahr 2014 habe diese von der beschwerdeführenden Partei verlangt, dass ihre Einheit beim Militär in ein Gebiet gehen und dort jeden Menschen töten müsse. Sie habe diesem Befehl abgelehnt und sei am
  2. Juni 2014 für einen Monat in ein Gefängnis gekommen. Nach ihrer Entlassung habe die bP am
  3. Juli 2014 ihren Posten verbotener Weise verlassen, da sie nicht mehr in eine solche Situation geraten wollte. Sie habe Angst vor den Konsequenzen und davor, dass sie von dieser Miliz verfolgt werde. Sie habe daher beschlossen zu flüchten. Für den IS gehöre sie zum irakische Staat, das sie ein Offizier gewesen sei und würde deshalb verfolgt. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie getötet zu werden. Im Rahmen der folgenden Einvernahme beim Bundesamt gab die beschwerdeführende Partei zum Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, dass sie Leiter einer kleinen Gruppe beim irakischen Militär gewesen sei. Am
  4. Juni 2014 habe sie mit ihrer Gruppe, begleitet von der Asaib ahl al Haq, das Gebiet vor dem IS schützen sollen. Plötzlich seien Granaten gekommen. Der Leiter der Asaib ahl al Haq meinte, sie sollten dorthin zurück schießen wo die Granaten herkamen. Die beschwerdeführende Partei sei sich sicher gewesen, dass dies eine falsche Einschätzung war, denn dort seien Zivilpersonen gewesen. Es sei zu einer heftigen Diskussion gekommen und ihr sei vorgeworfen worden sie wäre nicht loyal den Arbeitskollegen gegenüber. Deshalb sei sie dann einen Monat lang inhaftiert worden. Der Bruder eines Soldaten von ihr sei bei der Asaib ahl al Haq gewesen, deshalb habe ihr dieser sagen können, dass sie ihre Gruppe befreien werde. Sie hätten ihr aber auch gesagt, sie solle sich in Acht nehmen weil die Asaib ahl al Haq etwas gegen sie planen würde. Nachdem sie freigelassen wurde, sei sie nicht nach Hause, sondern zu ihrer Schwester gegangen. Am Tag ihre Freilassung seien Leute von der Polizei und der Asaib ahl al Haq bei ihr zu Hause gewesen und hätten das Haus nach ihr durchsucht. Sie hätten sie aber nicht gefunden, weil sie sich zu dieser Zeit bereits bei der Schwester versteckt habe. Nach dem Einmarsch des IS im Irak bzw. in Mosul habe die Regierungn Haftbefehl gegen die bP erlassen, deshalb habe sie sich entschlossen den Irak zu verlassen. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zugesprochen (Spruchpunkt II.) und gem. § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.11.2016 erteilt.Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.11.2016 erteilt. Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Es sei insbesondere nicht plausibel, dass die bP erst 5 Monate später das Land verlassen hätte wenn es tatsächlich einen Haftbefehl gegen sie gegeben habe zumal sie in dieser Zeit auch weder durch das Militär, Polizei oder die Miliz bei der Schwester aufgesucht worden wäre. Auf Grund des innerstaatlichen Konfliktes im Irak und der allgemeinen prekären Sicherheitslage würden jedoch die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subs. Schutz vorliegen.
  5. Gegen den genannten Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde mit einem Schriftsatz der Diakonie Flüchtlingsdienst erhoben. Im Wesentlichen wurde eine mangelhafte Länderfeststellung moniert. Weiters habe die bP ihre Erlebnisse detailliert und lebensnah geschildert weshalb die Nichtglaubhaftmachung nicht nachvollziehbar sei.
  6. Am 15.03.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der bP eine Verhandlung durch. Das BFA blieb entschuldigt fern. Mit der Ladung wurde die beschwerdeführende Partei auch umfassend auf ihre Mitwirkungsverpflichtung im Beschwerdeverfahren hingewiesen und sie zudem auch konkret aufgefordert insbesondere ihre persönlichen Fluchtgründe und sonstigen Rückkehrbefürchtungen durch geeignete Unterlagen bzw. Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen, wobei eine demonstrative Aufzählung von grds. als geeignet erscheinenden Unterlagen erfolgte. Zugleich mit der Ladung wurden der beschwerdeführenden Partei ergänzend Berichte zur aktuellen Lage im Irak übermittelt bzw. namhaft gemacht, welche das Verwaltungsgericht in die Entscheidung ergänzend miteinbezieht. In der durch die Vertretung eingebrachten Stellungnahme vom 22.02.2017 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass insbesondere bezüglich Deserteuren aus der Armee keine Anzeichen von Besserung der Lage zu erkennen sei. Die Bedrohung durch die Milizen sei evident und würden diese den irakischen Staat zunehmend unterwandern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat zentral durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie durch die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben.
  7. Feststellungen (Sachverhalt) 1.
  8. Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Ihre Identität steht fest. Die bP ist Staatsangehörige des Irak, stammt aus Bagdad, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitischen Glaubens. 1.
  9. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates: Es ist glaubhaft, dass die bP Militärangehöriger war. Wie lange das Dienstverhältnis dauerte kann nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP vom Militär desertierte bzw. deshalb ein Haftbefehl bestünde. Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat, konkret ihre Herkunftsregion Bagdad, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer glaubhaften, asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. 1.
  10. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat: Die allgemeine Sicherheitslage im Irak ist aktuell gekennzeichnet von den seit Oktober 2016 anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogen. Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt Mosul der Provinz Ninava. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um Bagdad sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Insgesamt wurden seit 2014 über drei Millionen Binnenvertriebene sowie über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Iraks registriert. Die Sicherheitslage in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen und sind aus dieser Region aktuell keine wesentlichen sicherheitsrelevanten Vorkommnisse bekannt. Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen sowie im Großraum Bagdad ist im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die Ereignisse in und um Mosul. Es sind jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des – als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richtet um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. Die allgemeine wirtschaftliche Lage im Irak ist trotz des Ölreichtums des Landes aufgrund der jahrelangen kriegerischen Auseinandersetzungen und der teilweisen Besetzung durch den IS angespannt und weite Teile der Bevölkerung sind für ihr Fortkommen auch auf staatliche Lebensmittelzuteilungen angewiesen. Insgesamt stellt sich die Lage jedoch nicht dergestalt dar, dass jeder Iraker im Falle einer Rückkehr in die Heimat schon aufgrund seiner bloßen Anwesenheit der Gefahr fehlender Existenzmöglichkeiten ausgesetzt wäre. Diese länderkundlichen Feststellungen des BVwG stützen sich auf das Amtswissen des erkennenden Gerichtes um die als notorisch zu qualifizierenden aktuellen Ereignisse im Irak und die dazu ergänzend eingesehenen länderkundlichen Informationsquellen: * British Home Office, COI Iraq, Security Situation in Bagdad, the South and the Kurdistan Region of Iraq, August 2016; https://www.gov.uk/government/publications/iraq-country-policy-and-information-notes * Institute for the Study of War, Situation Report, October 12-17, 2016; http://www.understandingwar.org/project/iraq-situation-report * Institute for the Study of War, The Campaign for Mosul, Dec. 20, 2016, – January 3, 2017; http://understandingwar.org/backgrounder/campaign-mosul-december-6-12-2016 * IOM Iraq, Displacement Tracking Matrix, Round 60, December 2016; http://iraqdtm.iom.int/ * IOM Iraq, Mosul Response Update No. 12, December 08-
  11. 2016; https://www.iom.int/sitreps/iraq-mosul-response-update-no-12-8-14-december-2016 * IOM Iraq, IDP Populations & Settlements Situation, August 2016; http://www.iomiraq.net * Position von UNHCR zur Rückkehr in den Irak; UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR Position on Returns to Iraq,
  12. November 2016 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/file_upload/90_1479283205_2016-11-14-unhcr-position-iraq-returns.pdf * Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 08.04.2016 Situation in Bagdad Die Hauptstadt Bagdad hat ca. 7,6 Millionen Einwohner (https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Laender/Irak.html, Stand: November 2016). Seit dem Vormarsch von ISIS und der damit einhergehenden verschlechterten Sicherheitslage in Irak im Jahre 2014 haben sich die konfessionellen und ethnischen Spannungen in ganz Irak erhöht und hat die Homogenisierung zugenommen, auch in Bagdad. Vor allem für Sunniten und Schiiten ist es sehr wichtig, dass sie sich in einem Gebiet/Viertel ihrer eigenen religiösen Strömung niederlassen. In der Regel fliehen Vertriebene nicht in ein willkürliches Gebiet, sondern sie wählen einen Ort aus, wo sie eine tribale, religiöse, ethnische oder politische Verbindung haben. Im Irak, inklusive der KAR, ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass Vertriebene von staatlicher Hilfe oder humanitärer Hilfe abhängig werden, wenn sie keine Verbindungen in dem Gebiet haben. (Offizieller Bericht zur Sicherheitslage im Irak des niederländischen Ministeriums f. Ausländerangelegenheiten, April 2015, u. die dort zitierten Quellen) Der Zutritt kann davon abhängen, ob man einen Bürgen hat, was unter anderem für die KAR, aber auch für Provinzen in Zentral- und Süd-Irak, wie Bagdad und Quadissya, gilt. (Offizieller Bericht zur Sicherheitslage im Irak des niederländischen Ministeriums f. Ausländerangelegenheiten, April 2015, u. die dort zitierten Quellen) Berichten zu Folge gehen aktuelle Anschläge in Bagdad in erster Linie von der terroristischen Gruppierung IS aus und richten sich im Wesentlichen gegen Schiiten oder Sicherheitskräfte (http://www.nzz.ch/international/nahost-und-afrika/irak-elf-zivilisten-bei-bombenanschlaegen-in-bagdad-getoetet-ld.123830, 24.10.2016 http://derstandard.at/2000045943315/Dutzende-Tote-und-Verletzte-bei-Selbstmordanschlag-in-Bagdad, 15.10.2016 http://derstandard.at/2000033785592/Vier-Tote-nach-Selbstmordanschlag-in-Bagdad http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/naher-osten/geiselnahme-und-tote-in-einkaufszentrum-in-bagdad-14008764.html http://www.ecoi.net/file_upload/4765_1453881679_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-16-11-2015-deutsch.pdf http://news.trust.org/item/20151026123425-usojj/, 25.10.2015 http://reliefweb.int/report/iraq/suicide-bomber-kills-eight-near-baghdad-shiite-mosque) Autobombe in Schiiten-Viertel im Süden Bagdads durch IS, 21.03.2017 http://www.faz.net/aktuell/politik/irak-viele-tote-nach-anschlag-in-bagdad-14935337.html; Von den insgesamt 3,29 Millionen IDP im Irak halten sich 71% in privaten Unterkünften (davon 46% in angemieteten Unterkünften, 1% in Hotels und 25% bei Gastfamilien), 10% in Flüchtlingslagern und 17% in informellen Unterkünften (davon 8% in unfertigen Gebäuden, 4% in religiösen Einrichtungen, 1% in Schulen und 4% in sonstigen informellen Unterkünften) auf, die Unterkunftsform von 2% ist unbekannt. Den 3,29 Millionen IDP standen bis dato 485.000 aus den Fluchtgebieten in ihre Herkunftsgebiete zurückgekehrte Personen bzw. 80.900 Familien gegenüber, darunter 21% in die Provinz Ninava, vor allem in die Bezirke Telafar und Telkaif. (Quelle: www.iomiraq.net, IOM - Iraq IDP Population & Settlement Situation, Displacement Tracking Matrix; Jänner 2016) In Bagdad fanden sich bis Ende des Jahres 2015 insgesamt fünf Lager für IDP, in Diyala vier, in Missan eines, in Basra eines, in Babylon zwei und in Kerbala eines. Innerhalb der kurdischen Autonomieregion fanden sich in der Provinz Dohuk insgesamt zehn Lager (im Einzelnen eines im Bezirk Amedi, sechs im Bezirk Sumel, drei im Bezirk Zacho), in Erbil fünf (davon vier in der Stadt Erbil und eines im Bezirk Makhmur), in Kirkuk drei (jeweils im Bezirk Daquq), in Ninava fünf (zwei im Bezirk Akre, zwei im Bezirk Sheikhan, eines im Bezirk Tel Kaif), in Suleimaniya drei (zwei in der Stadt Suleimanyia, eines im Bezirk Kalar). (IOM - Iraq IDP Population & Settlement Situation, CCCM Cluster vom 30.12.2015) Das UK Home Office führt im Bericht "Country Information and Guidance Iraq: Internal relocation (including documentation and feasibility of return)” vom November 2015 aus, dass Bagdad auf Grund seiner Nähe zu Konfliktgebieten und niedrigeren Lebenshaltungskosten als etwa in KRI, zu einer bevorzugten Region für IDP wurde. Ebenso weil es in der Stadt Gebiete für Sunniten und Schiiten gibt. Die größte Anzahl von IDP in Bagdad bilden Sunniten. Tendenz zur freiwilligen Rückkehr von Irakern aus Europa Aktuelle Tendenzen zeigen, dass vor allem aus Deutschland, Belgien, Finnland und Österreich laufend Iraker freiwillig in den Irak zurückkehren, darunter auch mit Ziel Bagdad: IOM unterstützt irakische Rückkehrer aus Belgien; am 01.02.2016 reisten 106 Iraker, davon 93 Männer, 13 Frauen und 17 Kinder nach Bagdad zurück. Sie finden Unterstützung durch IOM. Sie kam am Flughafen in Bagdad sicher an, wo sie von IOM Beschäftigten empfangen wurden. IOM koordiniert mit dem zuständigen irakischen Ministerium. Das Reintegrationsprogramm umfasst ua. die Unterkunft, Einrichtung, Jobsuche, Unterstützung bei der Gründung von Kleinstunternehmungen. 2015 erhielten mehr als 3000 zurückkehrende Iraker europaweit Unterstützung durch IOM. 2015 kehrten aus Belgien 1014 Iraker freiwillig zurück, vorwiegend nach Bagdad, einige auch nach Basra und Najaf. 2014 waren es nur 57 Personen. (IOM Helps Iraqi Migrants Voluntarily Return Home from Belgium, 01.02.2016, http://www.iom.int/news/iom-helps-iraqi-migrants-voluntarily-return-home-belgium) Rückkehr in den Irak; trotz aller Anschläge in Bagdad finden sie das Leben dort besser als in Europa, 29.01.
  13. (http://www.daserste.de/information/politik-weltgeschehen/mittagsmagazin/sendung/irak-fluechtling-rueckkehr-100.html) 100 Flüchtlinge freiwillig zurück in den Irak; Bericht über Abreise vom Flughafen Zaventem; Zitat: "Auch wenn die Menschen nach Bagdad zurückkehren, werden sie durch bestimmte Programme vor Ort unterstützt. Ihnen wird geholfen einen Betrieb aufzubauen, ihr Studium oder ihre Ausbildung zu beenden oder medizinische Kosten abzudecken", 01.02.
  14. (http://grenzecho.net/mobil/News.aspx?aid=1fa26124-14a6-443e-9c94-b093d3f8fdcb&mode=shortnews) Geplatzter Traum von Deutschland; in Scharen kehren junge Iraker zurück in die Heimat, 02.02.
  15. (www.tagesschau.de/ausland/rückkehr-irak-101.html) Frustrierende" EU-Realität in Finnland: Flüchtlinge kehren zurück nach Irak. (http://de.sputniknews.com/panorama/20151009/304825241/eu-fluechtlinge-unzufriedenheit-heimkehr.html) Zurück in den Irak; 26.01.2016 (http://www.fr-online.de/flucht-und-zuwanderung/finnland-zurueck-in-den-irak,24931854,33617656.html) 47 Asylwerber kehrten freiwillig zurück ( Zitat: "47 Asylwerber - vor allem aus dem Irak und Russland - haben im letzten halben Jahr freiwillig Vorarlberg wieder verlassen. Die Motive: Heimweh, lange Asylverfahren. Auch die Trennung von ihren Familien fiel einigen zu schwer [ .]), 17.02.2016 http://vorarlberg.orf.at/news/stories/2758176/. http://www.badische-zeitung.de/ausland-1/zurueck-in-den-irak-warum-ein-71-jaehriger-fluechtling-stuttgart-verlaesst--134911005.html, 27.03.2017 Freiwillige Rückkehr: Flüchtling "Ich will zurück zu meiner Familie", (Zitat: "Bundesweit haben heuer schon 3195 Migranten einen Antrag auf freiwillige Ausreise gestellt. Die Gründe dafür sind unterschiedlich: negative Asylbescheide, falsche Erwartungen und Versprechen - oftmals geschürt von Schleppern -, keine Chance auf Familiennachzug. Einer von ihnen ist der fünffache Vater Muhssen Jurani

(59)aus Basra im Irak. Vor zehn Monaten kam er in Linz an, jetzt kehrt er freiwillig in die Heimat zurück.[ ]), 11.08.2016, http://www.krone.at/oesterreich/fluechtling-ich-will-zurueck-zu-meiner-familie-freiwillige-rueckkehr-story-524192 "Weiß nicht, ob ich je Asyl bekomme" ( Zitat: "Die Zahl der Flüchtlinge, die freiwillig zurückgehen, stieg von 2015 auf 2016 um knapp ein Viertel. Ali will nicht mehr. Selbst, wenn der 31-jährige Iraker plötzlich einen positiven Asylbescheid vorgelegt bekommen würde, er würde nicht bleiben. Ali geht zurück in den Irak. So wie es schon viele seiner Landsleute gemacht haben. Von Anfang Jänner bis Ende Juni traten insgesamt 3195 Asylwerber freiwillig die Heimreise an. Die meisten von ihnen, nämlich 926, stammen aus dem Irak. Am zweit- und dritthäufigsten machten sich Afghanen
(431)und Iraner
(414)auf den Weg zurück in ihre Heimat. Im Vergleichszeitraum des Vorjahres kam es laut Innenministerium (BMI) zu 2576 freiwilligen Ausreisen – das entspricht einer Steigerung von beinahe einem Viertel. Damals reisten Kosovaren
(1140)am häufigsten zurück, gefolgt von Irakern
(750)und Serben
(498).[ ] Er will so schnell wie möglich zurück nach Bagdad – obwohl er sein ganzes Hab und Gut verkauft hat, um nach Österreich zu flüchten.[ ]), 12.07.2016, https://kurier.at/chronik/oesterreich/weiss-nicht-ob-ich-je-asyl-bekomme/209.431.467 Flüchtlinge: Freiwillige Rückkehr, Reportage, [Zitat: "Sicherheit, Arbeit und Wohlstand. Das hatten sich Merwan und seine Frau Alven von ihrer Flucht nach Deutschland erhofft. Doch auch nach einem Jahr lebt die Familie in einer Turnhalle. Desillusioniert wollen sie zurück in den Irak. ( .)], 28.10.2016 http://www.dw.com/de/fl%C3%BCchtlinge-freiwillige-r%C3%BCckkehr/av-36189182 Eine freiwillige Rückkehr in den Irak aus dem österr. Bundesgebiet ist auch über Vermittlung entsprechender Rückkehrberatungseinrichtungen und nach erteilter Zustimmung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Unterstützung von IOM-Österreich möglich. IOM stellt im Gefolge der administrativen Abwicklung Flugtickets zur Verfügung und gewährt in Einzelfällen besonderer Hilfsbedürftigkeit auch finanzielle Überbrückungshilfe. Aktuell erfolgt eine solche Rückkehr in den Irak über die Flughäfen in Bagdad, Erbil, Basra und Najaf. Bis dato haben im Jahr 2015 ca. 150 Rückkehrer in den Irak diese Unterstützung in Anspruch genommen. (www.iomvienna.at; telefonische Auskünfte von IOM-Österreich an das BVwG Außenstelle Linz am 22.10.2015)
  1. Beweiswürdigung Ad 1.1.1 Zur Person der beschwerdeführenden Partei Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt einheitlichen, widerspruchsfreien Angaben sowie ihren im Verfahren dargelegten Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Identitätsdokumenten. Ad 1.1.
  2. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates Der Asylwerber hat im Verfahren "glaubhaft" zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung droht (§ 3 AsylG 2005). Der dem Asylverfahren zu Grunde liegende Maßstab der "Glaubhaftmachung" findet auch in Bezug auf Gründe für die Geltendmachung von subsidiärem Schutz Anwendung (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293; 17.7.1997, 97/18/0336; siehe auch: Putzer/Rohrböck, Asylrecht Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Rz 154 mwN;Der Asylwerber hat im Verfahren "glaubhaft" zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung droht (Paragraph 3, AsylG 2005). Der dem Asylverfahren zu Grunde liegende Maßstab der "Glaubhaftmachung" findet auch in Bezug auf Gründe für die Geltendmachung von subsidiärem Schutz Anwendung (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293; 17.7.1997, 97/18/0336; siehe auch: Putzer/Rohrböck, Asylrecht Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Rz 154 mwN; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar, K25 zu §3 AsylG). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Es ist Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH
  3. 2000, 2000/01/0356). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (vgl. zB. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt vergleiche zB. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650). Auch auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung Bedacht zu nehmen. Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Auch auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung Bedacht zu nehmen. Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069). Die bP vermochte im Ergebnis den aufgestellten Prämissen für die Glaubhaftmachung einer "Fluchtgeschichte" aus nachfolgenden Gründen nicht gerecht zu werden: Vorweg ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP iSd § 15 AVG vollen Beweis über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Gerade im Asylverfahren kommt der persönlichen Aussage des Antragstellers besondere Bedeutung zu, handelt es sich doch im Wesentlichen behauptetermaßen um persönliche Erlebnisse über die berichtet wird, die sich vielfach insbesondere auf Grund der faktischen und rechtlichen Ermittlungsschranken der Asylinstanzen weitgehend einer Überprüfbarkeit entziehen.Vorweg ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP iSd Paragraph 15, AVG vollen Beweis über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Gerade im Asylverfahren kommt der persönlichen Aussage des Antragstellers besondere Bedeutung zu, handelt es sich doch im Wesentlichen behauptetermaßen um persönliche Erlebnisse über die berichtet wird, die sich vielfach insbesondere auf Grund der faktischen und rechtlichen Ermittlungsschranken der Asylinstanzen weitgehend einer Überprüfbarkeit entziehen. Erstmals in der Verhandlung monierte die bP, dass ihr die Niederschrift beim BFA nicht rückübersetzt worden sei. Sie habe erst ca. 2 Jahre nach der Einvernahme auf Grund zwischenzeitig erworbenen Deutschkenntnissen bemerkt, dass der Dolmetscher falsch übersetzt habe. Aufgefordert was konkret falsch sei, gab sie an: In der Niederschrift stünde, dass sie einen Monat durch die Milizen eingesperrt wurde, richtig sei, dass sie von der eigenen Einheit eingesperrt worden war. Dem ist zu entgegnen, dass in der beim BFA aufgenommen Niederschrift nicht konkret steht, dass sie von den Milizen eingesperrt wurde: "Es kam jedoch zu einer heftigen Diskussion und er meinte, ich sei nicht loyal meinen Arbeitskollegen gegenüber, deshalb wurde ich einen Monat lang verhaftet." Abgesehen davon wird auf folgende, dazu widersprüchliche Aussage der bP in der Verhandlung verwiesen, in der sie sehr wohl auch behauptet von der Miliz eingesperrt worden zu sein: "Darauf hin haben die Mitglieder der Miliz Asaib Ahl al Haqq mich verhaftet und ich war einen Monat im Gefängnis." Weiters stünde in der Niederschrift, nachdem die IS-Truppen einmarschiert sind sei gegen sie ein Haftbefehl ausgestellt worden; richtig sei, dass der Haftbefehl innerhalb von 72 Stunden nach Verlassen ihres Dienstes ausgeschrieben wurde. Konkret ergibt sich aus der Niederschrift der Einvernahme beim BFA Folgendes: "Nach dem Einmarsch des IS im Irak bzw. Mossul und vielen anderen Ortschaften hat die Regierung einen Haftbefehl gegen mich erlassen, deshalb habe ich mich entschlossen den Irak zu verlassen." In der mit Unterstützung der Diakonie eingebrachten Beschwerde hat die bP keine unrichtige Protokollierung oder Übersetzung behauptet. Vielmehr gibt sie darin abweichend an: "Nach ca. 1-2 Wochen Dienstverweigerung ergehe nach ihrem Wissen ein Haftbefehl." Die bP behauptete in der Verhandlung, dass ihr die Niederschrift beim BFA nicht rückübersetzt worden war. Die Niederschrift enthält zur Rückübersetzung Folgendes: [ ] Nach erfolgter Rückübersetzung: Wurde Ihnen vom Dolmetscher alles korrekt rückübersetzt und ihre Einvernahme richtig protokolliert? Ja. Möchten Sie etwas berichtigen oder ergänzen? Nein. Wünsche sie eine Ausfolgung der Kopie der Niederschrift? Ja. Anmerkung: Der VP wird eine Kopie der Niederschrift ausgefolgt. [ ] Die Niederschrift ist von den an der Amtshandlung teilnehmenden Personen unterfertigt worden, wobei die beschwerdeführende Partei offenkundig jede Seite der Niederschrift unterschrieben hat. In der Beschwerde wird eine derartige Mangelhaftigkeit wie nun in der Verhandlung nicht behauptet. Resümierend geht das BVwG davon aus, dass der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht gelungen ist: Zum einen macht die bP im Zuge ihrer Aussagen und Einwänden zu den Themen selbst widersprüchliche Angaben, zum anderen ist kein vernünftiger Grund ersichtlich und hat die bP dies auch nicht konkret dargetan, weshalb der Dolmetscher wissentlich falsch übersetzen bzw. der Amtswalter falsch protokollieren sollte und damit dienstrechtliche und/oder strafrechtliche Verantwortlichkeit auslösen. Ein persönliches Motiv an einer falschen Darstellung ist nicht ersichtlich. Eine Verantwortlichkeit die die bP jedoch nicht dergestalt trifft, wenn sie dies behauptet. Die bP hätte zudem bereits im Rahmen der Beschwerde diese Einwände vorbringen können, was sie jedoch unterlassen hat. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass sie diese Einwände vorbringt, um ihr Vorbringen ihrer Ansicht nach asylzweckbezogener und zur Erlangung eines Flüchtlingsstatus erfolgreicher zu gestalten, auch wenn es an der Wahrheit vorbei geht. Für die bP ist daher sehr wohl ein Motiv für eine falsche Behauptung nachvollziehbar. Zusammengefasst gibt die bP als fluchtauslösend an, dass sie als Militärangehöriger einen militärischen Befehl der involvierten Miliz verweigert habe, sie deshalb für einen Monat in das Gefängnis kam, in Folge sie wieder frei kam, sie folglich desertierte und sich in Bagdad bei bestehendem Haftbefehl über rund 5 Monate bei ihrer Schwester aufgehalten haben soll, wo sie weder von Polizei, Militär oder Miliz aufgesucht noch gefunden worden sei. Das BVwG hält es für glaubhaft, dass die bP im Irak Militärangehöriger war. Dies ergibt sich einheitlich aus den vorgelegten, mit Lichtbild versehenen Dokumenten und stimmig dazu die Lichtbilder. Nicht glaubhaft allerdings wird das von ihr geschilderte Verfolgungsszenario erachtet, zumal das diesbezügliche Vorbringen in wesentlichen Punkten zum Teil widersprüchlich und nicht plausibel war. Die bP brachte vor, dass sie wegen der Nichtbefolgung einer Anordnung der Miliz für einen Monat in das Gefängnis kam. Uneinheitlich war das Vorbringen schon hinsichtlich der Person bzw. des Personenkreises die die Verhaftung vorgenommen bzw. verfügt haben soll. In der Einvernahme beim BFA machte sie dazu keine konkreten Angaben. Ebenso äußert sie sich in der Beschwerdeschrift nicht konkret dazu. In der Verhandlung macht sie dazu jedoch widersprüchliche Angaben. Zuerst vermeinte sie, dass sie nicht durch die Milizen eingesperrt wurde, sondern es sei ihre eigene Einheit gewesen. Später gab sie jedoch in der Verhandlung wieder an, dass sie die Mitglieder der Miliz verhaftet hätten. Die Umstände, wie sie nach einem Monat wieder aus dem Gefängnis freikam wurde unterschiedlich dargestellt. In der Erstbefragung spricht sie von "Entlassung" aus der Haft. In der folgenden Einvernahme spricht die bP aber auch davon, dass sie "seine Gruppe befreien" würde. In der Beschwerde wird es als "Freilassung" dargestellt. Widersprüchlich auch ihrdiesbezügliches Vorbringen innerhalb der Beschwerdeverhandlung. An einer Stelle gab sie an, dass sie ihre eigenen Leute aus dem Gefängnis geholt hätten ["Meine eigenen Leute in der Gruppe haben mich aus dem Gefängnis geholt".], was stimmig wäre mit den Aussagen in der Einvernahme beim BFA. Jedoch gab die bP auf Nachfrage in der Verhandlung, ob sie nun aus dem Gefängnis entlassen oder befreit wurde wieder an, dass sie freigelassen wurde und begründete unterschiedliche Darstellung mit Fehler des damaligen Dolmetschers. Das BVwG deutet diese unterschiedliche Darstellung eher damit, dass es sich um ein gedankliches Kontrukt handelt das die bP, mangels Realerlebnis, nicht einheitlich darzulegen in der Lage ist. Trotz des Umstandes, dass die bP darauf verwies, dass sie die irakischen einschlägigen Gesetze gut kenne, vermochte sie die Frage warum sie letztlich dann nach einem Monat entlassen worden sein soll, nicht konkret und wenig plausibel beantworten. Sie vermute, dass sie den Referenten bei der Einvernahme von ihrer Ehrlichkeit überzeugen habe können, weshalb sie wohl dann entlassen worden wäre, war ihre diesbezügliche Begründung. Die Frage, was ihr bei der Entlassung gesagt wurde, ließ sie in der Verhandlung überhaupt unbeantwortet. Die bP behauptete am gleichen Tag ihrer Entlassung aus dem Gefängnis habe sie die Polizei und die besagte Miliz zu Hause gesucht. Ein derartiges Szenario erscheint wenig plausibel wenn man beachtet, dass die bP ja auch angegeben hat, dass sie von der Miliz verhaftet wurde bzw. zumindest über deren Drängen bzw. Anordnung in Haft gekommen sei, je nachdem welchem unterschiedlichen Vorbringen der bP man folgt. Die Miliz hätte damit aber jedenfalls gewusst wo sie sich aufhält und wohl auch wie lange. Warum sie dann einerseits an einem Ort aus dem Gefängnis entlassen werden sollte, um sie dann nahezu zeitgleich zu Hause wiederum zu suchen, ist nicht nachvollziehbar, zumal der Verfolger immer die Miliz gewesen sein soll. Hätte die Miliz in der Tat gegenständlich derartigen Einfluss und Interesse an der Ermordung der bP gehabt, dann wäre sie wohl erst gar nicht freigelassen worden oder man hätte sie nächst dem Gefängnis schon erwartet, wenn es einen Angriff auf sie geben der nicht in einem staatlichen Objekt stattfinden sollte. Sie einerseits freizulassen, um sie sogleich wieder zu suchen um sie zu töten, hält Plausibilitätserwägungen wohl kaum stand und erscheint dieses Szenario der Fluchtgeschichte so nicht glaubhaft. Unterschiedlich war auch das Vorbringen der bP wer sie zu Hause gesucht hätte. In der Einvernahme beim Bundesamt sprach sie von Polizei "und" Asaib Ahl al Haq, in der Beschwerde gibt sie an, dass es nur die Miliz gewesen sei und auch in der Verhandlung sprach sie nur von der Miliz. In der Folge habe sich die bP ihren Angaben nach rund 5 Monate bei einer Schwester in Bagdad in deren Haus aufgehalten bzw. versteckt. Sie habe das Haus nicht verlassen, habe aber derweilen Informationen über die Flucht eingeholt, sich darüber Wissen angeeignet. Behauptetermaßen durch Kontakt mit einem Verwandten sowie dem Mann ihrer Schwester. Sie habe sich deshalb zur Schwester begeben, weil sie sich dort sicher fühlte. Gefragt, warum sie dann nicht länger dort blieb, begründete sie dies damit, dass der IS Mosul eingenommen habe und sich der IS auch Bagdad genähert habe. Die Gefahr sei ersichtlich gewesen, dass der IS auch Bagdad einnehmen würde. Dem Vorbringen nach wurde die bP in dieser Zeit bei ihrer Schwester weder von der Polizei, dem Militär oder der besagten Miliz aufgesucht bzw. wurde dort nicht nach ihr gesucht. Würde tatsächlich ein Verfolgungsinteresse an der bP bestehen, so erscheint dies jedoch nicht plausibel. Der allgemeinen Lebenserfahrung nach könnte davon ausgegangen werden, dass zunächst im engsten Familienkreis begonnen wird nach ihr zu suchen oder zumindest Erkundigungen einzuholen, zumal dort am ehesten mit Unterstützung gerechnet werden könnte. Dass den staatlichen Verfolgern – die bP behauptete ja auch, dass gegen sie ein Haftbefehl bestanden hätte - die Daten der Familienangehörigen bekannt waren bzw. leicht in Erfahrung zu bringen wären, kann vertretbar angenommen werden zumal die bP im Staatsdienst stand. Die bP legte im Zuge des Verfahrens durch ihre Aussagen auch dar, dass sie eine verantwortungsvolle Person wär,e die andere nicht gefährden wolle. Es erscheint daher wenig plausibel, dass die bP dann aber durch den Umstand, dass sie gerade ihr offenbar besonders nahestehende Familienangehörige wie die Schwester und den Schwagern mit ihrem dortigen Verstecken als Deserteur der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzte. Einem von ihr vorgelegten Auszug aus dem einschlägigen Gesetz würden den Familienangehörigen nämlich bis 5 Jahre Haftstrafe für das Unterstützen beim Verstecken eines Deserteurs drohen. Wenngleich für die Beurteilung der Glaubhaftmachung für eine Verfolgungsgefahr nicht mehr entscheidend, sei noch Folgendes erwähnt: Die bP legte in der Verhandlung einen dem Anschein und der Übersetzung nach vom Verteidigungsministerium ausgestellten Befehl bzw. Bericht über Verhaftung der bP an die Führung der sechsten Einheit vor. Dieses Bescheinigungsmittel enthält aber Datumsangaben die widersprüchlich sind und sich auch mit ihren zeitlichen Angaben schwer in Einklang bringen lassen. So befindet sich im oberen Bereich von der ausstellenden Organisation, dem Verteidigungsministerium, das Datum 03.06.
  4. Unten bei der Unterschrift nach dem Text, in dem über die Festnahme der bP berichtet wird, befindet sich bei der Unterschrift das Datum 03.05.
  5. Abgesehen von dieser Unstimmigkeit ist anzumerken, dass das untere Datum, in dem über die erfolgte Festnahme der bP berichtet wird, nicht zur Vorfallszeit passt, die die bP angegeben hat. Es ist gerichtsnotorisch, dass irakische Bescheinigungsmittel einer besonderen Aufmerksamkeit hinsichtlich der Beurteilung ihrer Authentizität bedürfen und somit per se nicht als unbedenklich gelten können. So führt zB das Deutsche Auswärtige Amt im Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak vom 17.01.2013 dazu Folgendes aus: "Echtheit der Dokumente / Zugang zu gefälschten Dokumenten Bei Dokumenten aus dem Irak sind häufig Zweifel angebracht. Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Auch gefälschte Überbeglaubigungsstempel des Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden. Es werden keine Legalisationen durch die Deutsche Botschaft Bagdad oder das Generalkonsulat Erbil vorgenommen. Inhaltliche Urkundenüberprüfungen sind durch die Botschaft nur sehr eingeschränkt möglich; die irakischen Behörden leisten kaum Amtshilfe. [ ]." Die Unbedenklichkeit noch einschränkender und eine Überprüfungsmöglichkeit im Irak nunmehr generell verneinend der aktuellste vorliegende Bericht vom 16.02.2016: "
  6. Echtheit der Dokumente / Zugang zu gefälschten Dokumenten Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Zur Jahresmitte 2014 tauchten vermehrt gefälschte Visaetiketten auf, die der Deutschen Botschaft Bagdad durch das irakische Außenministerium per Verbalnote zwecks Überprüfung zugesandt wurden. Auch gefälschte Überbeglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden. Es werden keine Legalisationen durch die Deutsche Botschaft Bagdad oder das Generalkonsulat Erbil vorgenommen. Inhaltliche Urkundenüberprüfungen durch die Botschaft oder GK Erbil sind derzeitig nicht möglich; die irakischen Behörden leisten keine Amtshilfe. Die von der Botschaft Bagdad durchgeführte Prüfung der formellen Echtheit durch Inaugenscheinnahme irakischer Urkunden im Amtshilfeverfahren für deutsche Behörden wurde zu Februar 2013 eingestellt." Auch Österreich bzw. das BVwG verfügt über keine verlässliche Überprüfungsmöglichkeit von im Asylverfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel vor Ort im Irak. Hinsichtlich ihres Vorbringens zur Desertion und den sie allenfalls zu erwartenden Folgen im Falle einer Rückkehr braucht nicht näher eingegangen zu werden, da es der bP nicht gelungen ist eine derartige Desertion glaubhaft zu machen. Vielmehr erscheint es auf Grund obiger Würdigung wahrscheinlicher, dass die bP geordnet den Militärdienst beendet hat, aus asyltakischen Überlegungen sich aber der gegenständlichen gedanklichen Konstruktion einer Desertion bedient. In der Beschwerdeschrift der Vertretung, Diakonie Flüchtlingsdienst, wurde der Beweisantrag gestellt, es möge zur Verhandlung der sich nunmehr in Österreich befindliche Bruder "Almamuri Hassan, geb. 08.05.1974, geladen werden. Dieser sei damals anwesend gewesen als die Asaib Ahl al Haq nach der bP gesucht habe. Weder wurde eine ladungsfähige Adresse angegeben noch konnte durch das BVwG eine Person mit diesem Datensatz im ZMR gefunden werden. Ein ordnungsgemäßer Beweisantrag hat grundsätzlich auch die Adresse des Zeugen zu bezeichnen (VwGH 31.7.1996, 92/13/0020; 19.11.1998, 97/15/0010). Da die bP im Beschwerdeverfahren durch die Arge Rechtsberatung, konkret Diakonie Flüchtlingsdienst, Mag. S., sowie zusätzlich noch durch RA Dr. Lennart Binder LL.M, somit fachlich jedenfalls qualifiziert vertreten wurde, war das BVwG nicht verhalten die bP bzw. die Vertretung gem. § 13a AVG dahingehend zu manuduzieren wie ein derartiger Beweisantrag ordnungsgemäß zu stellen ist, damit diesem Folge zu leisten wäre.Weder wurde eine ladungsfähige Adresse angegeben noch konnte durch das BVwG eine Person mit diesem Datensatz im ZMR gefunden werden. Ein ordnungsgemäßer Beweisantrag hat grundsätzlich auch die Adresse des Zeugen zu bezeichnen (VwGH 31.7.1996, 92/13/0020; 19.11.1998, 97/15/0010). Da die bP im Beschwerdeverfahren durch die Arge Rechtsberatung, konkret Diakonie Flüchtlingsdienst, Mag. S., sowie zusätzlich noch durch RA Dr. Lennart Binder LL.M, somit fachlich jedenfalls qualifiziert vertreten wurde, war das BVwG nicht verhalten die bP bzw. die Vertretung gem. Paragraph 13 a, AVG dahingehend zu manuduzieren wie ein derartiger Beweisantrag ordnungsgemäß zu stellen ist, damit diesem Folge zu leisten wäre. Abgesehen davon vermochte sich das BVwG bereits durch die anderweitige Beweisaufnahme ein hinreichend klares Bild über den relevanten Sachverhalt verschaffen, sodass es auf diesen Beweis nicht mehr ankam. Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich das Verwaltungsgericht wie hier auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 17.01.1991, 90/09/0148; vgl auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 65 zu § 52 AVG, mit weiterführenden Hinweisen auf die Judikatur).Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich das Verwaltungsgericht wie hier auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 17.01.1991, 90/09/0148; vergleiche auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 65 zu Paragraph 52, AVG, mit weiterführenden Hinweisen auf die Judikatur). Selbst wenn man davon ausginge, dass der Bruder die Aussage der bP bestätigen würde, dass die Miliz zu Hause nach der bP gesucht habe, unterläge diese Aussage als Beweismittel der freien Beweiswürdigung, so wie die anderen Ermittlungsergebnisse auch. Abgesehen davon hat die bP in der Verhandlung einen derartigen Beweis nicht mehr angeboten bzw. keinen derartigen Beweisantrag mehr gestellt. Ad 1.1.
  7. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat: Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, die einer Analyse der Staatendokumentation entstammen. Die bP ist diesen nicht konkret und substantiiert entgegen getreten. Anzumerken ist, dass sich seit der Verhandlung die für diesen Fall maßgebliche Lage nicht entscheidungsrelevant nachteilig entwickelte, was sich durch laufende Beobachtung der Berichtslage (zB. www.staatendokumentation.at; Abfrage via Google News unter Schlagwort Irak und Bagdad, zuletzt am 25.04.2017) ergibt. Die bP hat dies im Beschwerdeverfahren auch selbst nicht behauptet.
  8. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins. Nichtzuerkennung des Status als Asylberechtigter
  9. § 3 AsylG
  10. Paragraph 3, AsylG
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  3. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
  4. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4)Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b)In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(4b)In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(5)Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.). Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon – wie in ähnlicher beschriebenen Weise – betroffen ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon – wie in ähnlicher beschriebenen Weise – betroffen ist. Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Art 6 Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Artikel 6, Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist vergleiche zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat vergleiche VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. 2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Der Antrag war nicht bereits gemäß §§4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen. Nach Ansicht des BVwG sind auch die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.Nach Ansicht des BVwG sind auch die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Wie sich aus den Erwägungen ergibt, ist es der bP nicht gelungen eine solche aus ihrer dargelegten Fluchtgeschichte glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen und als fluchtkausal bezeichneten Angaben bzw. die daraus resultierenden Rückkehrbefürchtungen gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung somit gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).Wie sich aus den Erwägungen ergibt, ist es der bP nicht gelungen eine solche aus ihrer dargelegten Fluchtgeschichte glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen und als fluchtkausal bezeichneten Angaben bzw. die daraus resultierenden Rückkehrbefürchtungen gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung somit gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Auch die allgemeine Lage ist im gesamten Herkunftsstaat nicht dergestalt, dass sich konkret für die beschwerdeführende Partei eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L504.2118024.1.00

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