GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird
Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, eingestellt. B) Die Revision ist
F, n i c h t z u l ä s s i g.Die Revision ist
F, n i c h t z u l ä s s i g. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 08.03.2016 – Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge auch "bP" genannt) auf Ausstellung eines Behindertenpasses an das Sozialministerium, Landesstelle XXXX (in Folge auch belangte Behörde oder bB)08.03.2016 – Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge auch "bP" genannt) auf Ausstellung eines Behindertenpasses an das Sozialministerium, Landesstelle römisch 40 (in Folge auch belangte Behörde oder bB) 28.07.2016 – Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Allgemeinmedizin) 26.08.2016 – Bescheid der bB / Antrag abgewiesen, Feststellung Grad der Behinderung 40 v.H 04.10.2016 – (eingelangt am 07.10.2016) Schreiben der bP, Ersuchen um Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 45 v.H AV: Telefonische Kontaktaufnahme mit der bP, Verbesserung der Beschwerde 10.10.2016 – (eingelangt am 25.10.2016) Begründete Beschwerde gegen den Bescheid der bB 07.11.2016 – Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht 06.02.2017 – Bestellung eines Amtssachverständigen (Facharzt für Psychiatrie und Neurologie) Ladung der bP zur Begutachtung für 02.03.2017 15.02.2017 – AV: Nach Telefonat mit bP Verlegung der Begutachtung auf 07.03.2017 AV: Telefonat am 03.03.2017 Ersuchen um weitere Terminverschiebung 05.03.2017 – (eingelangt am 06.03.2017) Mitteilung der bP die Beschwerde zurückzuziehen II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und an der im Akt befindlichen XXXX Adresse wohnhaft.Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und an der im Akt befindlichen römisch 40 Adresse wohnhaft. Die bP stellte am 05.03.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses
F. Und legte folgenden Befund vor:Die bP stellte am 05.03.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF. Und legte folgenden Befund vor: Entlassungsbericht des XXXX vom 23.12.2014Entlassungsbericht des römisch 40 vom 23.12.2014 Am 09.06.2016 fand im Auftrag des Sozialministeriumservice eine allgemeinmedizinische Untersuchung statt. Das auf Grundlage der Untersuchung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idgF) erstellte Sachverständigengutachten vom 23.08.2016 weist im Wesentlichen nachfolgenden relevanten Inhalt aus:Am 09.06.2016 fand im Auftrag des Sozialministeriumservice eine allgemeinmedizinische Untersuchung statt. Das auf Grundlage der Untersuchung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF) erstellte Sachverständigengutachten vom 23.08.2016 weist im Wesentlichen nachfolgenden relevanten Inhalt aus: " Anamnese: * Depressio seit 2012 Derzeitige Beschwerden: Sie hat eine schwere Kindheit gehabt. Vater war Alkoholiker; 2014 kam die Scheidung, es war ihr alles zu viel. Sie hat oft Panikattacken. Sie kann nur sehr mühsam den Haushalt schaffen, einkaufen nur gezielt. Spürt innerlich eine "Leere" Sie klagt gelegentlich über Nackenschmerzen Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Pram, Trittico, Psychotherapie Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): XXXX von 12/14: rezid. depressive Störung, ggw. mittelgradige Episode;römisch 40 von 12/14: rezid. depressive Störung, ggw. mittelgradige Episode; Panikstörung; Cervikalgie; Aufenthaltsdauer: 1 Tag Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: Gut Größe: 158 cm Gewicht: 51 kg Blutdruck: normal Klinischer Status – Fachstatus: Seh- und Hörvermögen unauffällig dermatologisch rein, ausreichende Durchblutung Vesiculäratmung, HA rein, rhythmisch; Abdomen weich, ohne pathologische Resistenzen; Bruchpforten geschlossen WS: FBA 10 cm, kein DS, kein KS, keine Myogelosen; Rumpfbeweglichkeit im Normbereich; HWS endlagig eingeschränkt OE: Grosse Gelenke frei beweglich; Fingerarthrosen re>li; FS links komplett, rechts fehlt 1cm; grobe Kraft seitengleich; Feinmotorik nicht gestört UE: Gelenke frei beweglich, keine Ödeme, keine sichtbaren Varizen grobneurologisch unauffällig Gesamtmobilität – Gangbild: Gang unauffällig, das Aufstehen zügig und selbstständig Status Psychicus: zeitlich, örtlich, situativ und zur Person gut orientiert, Antrieb normal, Stimmung depressiv; keine pathologische Denkinhalte Ergebnis der durchgeführten Untersuchung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Pos. Nr. GdB % 1 Rezidivierende depressive Störung; Panikstörung; keine aktuelle Befunde vorhanden 03.06.01 40 2 Funktionelle Einschränkungen der Wirbelsäule im Bereich HWS, keine Bildgebende Dokumentation, keine Therapie 02.01.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden2.2.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezug nehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 2.1. im Generellen und die unter Pkt. 2.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im § 45 Abs 3 BBG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich ua aus § 28 iVm § 31 VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BBG. Laut § 45 Abs 3 BBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung.Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im Paragraph 45, Absatz 3, BBG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich ua aus Paragraph 28, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BBG. Laut Paragraph 45, Absatz 3, BBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung. Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd § 45 Abs 3 BBG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd § 6 BVwGG vor.Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd Paragraph 45, Absatz 3, BBG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd Paragraph 6, BVwGG vor. 2.3. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047).2.3. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047).
7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
GVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 Abs. 4 AVG ist die Zurückziehung einer Berufung zulässig und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Berufung - die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung weggefallen und das Berufungsverfahren ist einzustellen (siehe etwa VwGH E vom 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106). Dies muss grundsätzlich auch für die Zurückziehung einer Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, gelten (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls
GVG iVm § 31 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 3, § 31 K 2 und K 6).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 63, Absatz 4, AVG ist die Zurückziehung einer Berufung zulässig und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Berufung - die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung weggefallen und das Berufungsverfahren ist einzustellen (siehe etwa VwGH E vom 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106). Dies muss grundsätzlich auch für die Zurückziehung einer Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, gelten (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 28, K 3, Paragraph 31, K 2 und K 6). Da die Beschwerdeführerin die mit 10.10.2016 datierte Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX vom 26.08.2016, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpass zurückgezogen hat, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das eingeleitete Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen war.Da die Beschwerdeführerin die mit 10.10.2016 datierte Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 vom 26.08.2016, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpass zurückgezogen hat, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56f), weshalb das eingeleitete Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen war. 2.4.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).2.4.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In diesem Sinne ist die Revision nicht zulässig. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L517.2139309.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.