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{'item': 'L518 2100697-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2017 GeschäftszahlL518 2100697-2 SpruchL518 2100697-2/2E L518 2100689-2/2E L518 2100695-2/2E L518 2100691-2/2E L518 2100685-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch Rae. Dr. Peter LECHENAUER, Dr. Margit SWOZIL gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch Rae. Dr. Peter LECHENAUER, Dr. Margit SWOZIL gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF und § 52 Abs. 2 Z 2, § 52 Abs. 9 iVm § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch Rae. Dr. Peter LECHENAUER, Dr. Margit SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch Rae. Dr. Peter LECHENAUER, Dr. Margit SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF und § 52 Abs. 2 Z 2, § 52 Abs. 9 iVm § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch den Vater und gesetzlichen Vertreter XXXX , dieser wiederum vertreten durch Rae. Dr. Peter LECHENAUER, Dr. Margit SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2017, Zl. XXXX zu Recht erkannt:4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch den Vater und gesetzlichen Vertreter römisch 40 , dieser wiederum vertreten durch Rae. Dr. Peter LECHENAUER, Dr. Margit SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2017, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF und § 52 Abs. 2 Z 2, § 52 Abs. 9 iVm § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen. B)

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5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch den Vater und gesetzlichen Vertreter XXXX , dieser wiederum vertreten durch Rae. Dr. Peter LECHENAUER, Dr. Margit SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch den Vater und gesetzlichen Vertreter römisch 40 , dieser wiederum vertreten durch Rae. Dr. Peter LECHENAUER, Dr. Margit SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF und § 52 Abs. 2 Z 2, § 52 Abs. 9 iVm § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP5" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien. Sie brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich bei der belangten Behörde am 28.12.2012 Anträge auf internationalen Schutz ein. 1.
  2. Die volljährigen bP1 und bP2 sind die Eltern der minderjährigen bP3 bis bP
  3. 1.
  4. Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der Erstbeschwerdeführer im ersten Verfahren vor der belangten Behörde im Wesentlichen vor, am 22.12.2010 Zeuge eines tödlichen Verkehrsunfalles geworden zu sein. In der Folge wäre er vom Unfallverursacher als auch von den Familienangehörigen des Unfallopfers unter Druck gesetzt worden, wobei der Verursacher forderte, er solle nichts aussagen, die Angehörigen des Opfers forderten ihn auf, seiner Zeugenfunktion nachzukommen. Er wäre von den Genannten sowohl verbal als auch körperlich attackiert worden. Deshalb habe er Armenien verlassen. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte keine eigenen Fluchtgründe vor. Sie wäre nur ihrem Gatten gefolgt, um den Familienverband aufrecht zu halten. Der Drittbeschwerdeführer stützt sein Fluchtvorbringen darauf, dass er bei der Flucht von seinen Eltern mitgenommen worden wäre. Der Viertbeschwerdeführer stützt sein Fluchtvorbringen darauf, dass er bei der Flucht von seinen Eltern mitgenommen worden wäre. Die Fünftbeschwerdeführerin stützt ihr Fluchtvorbringen darauf, dass sie bei der Flucht von ihren Eltern mitgenommen worden wäre. 1.
  5. Bereits mit der Ladung zur Einvernahme vor die belangte Behörde wurden den bP Länderfeststellungen übermittelt, welche sich unter anderem auf die Behandelbarkeit von familiären Mittelmeerfieber beziehen. 2.
  6. Die ersten Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden der belangten Behörde vom 1.7.2013 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG in der zum Entscheidungszeitpunkt anzuwendenden Rechtslage wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).2.
  7. Die ersten Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden der belangten Behörde vom 1.7.2013 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in der zum Entscheidungszeitpunkt anzuwendenden Rechtslage wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.). 2.
  8. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP 1 – insbesondere auch aufgrund der veranlassten zweimaligen Recherche im Herkunftsstaat zu den Fluchtgründen - als unglaubwürdig und führte hierzu aus: "Sie brachten auf Befragung hin ausdrücklich vor, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat weder eine Verfolgung auf Grund Ihrer Rasse, Ihrer Nationalität, Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion und auch nicht wegen Ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu gewärtigen hatten. Ihr Ausreisegrund sei gemäß Ihren Angaben verkürzt dargestellt einzig darin gelegen gewesen, dass Sie Zeuge eines Verkehrsunfalls waren und in dieser Funktion einerseits vom Unfallverursacher, andererseits von den Familienangehörigen der beim Verkehrsunfall verstorbenen Person jeweils unter Druck gesetzt worden seien, einmal nichts auszusagen und von der Gegenseite dazu angehalten wurden, Ihrer Zeugenfunktion nachzukommen und gegen den Unfalllenker auszusagen. Ihren Angaben nach seien Sie nämlich am XXXX .2010 mit Ihrem Auto von XXXX nach XXXX unterwegs gewesen und hätten Sie etwa 15 Kilometer vor Ihrem Dorf wahrnehmen können, wie ein weißer Wolga Ihnen entgegengekommen sei und dieses Fahrzeug einen auf der Straße befindlichen Soldaten überfahren habe. Nachdem Sie angehalten haben sei Ihnen sogleich vom Fahrer des Wolga gedroht worden, dass Sie keine Angaben zum Unfallhergang machen dürfen und sei im Wolga neben dem Lenker ein prominenter Geschäftsmann (Businessman) gewesen. Nachdem andere Personen zum Unfallort gekommen seien und gesehen hätten, dass Sie mit dem Unfall nichts zu tun hatten, seien Sie weggefahren und seien Sie etwa 2 Tage später zur Polizeistation bestellt worden, hätten dort aber nichts ausgesagt. In Folge seien die Familienangehörigen des Verstorbenen zu Ihnen gekommen und hätten Sie sowohl verbal als auch 3 Mal durch körperliche Angriffe unter Druck gesetzt, Ihre Wahrnehmungen auch gegenüber der Behörde auszusagen. Von Mitarbeitern des Geschäftsmannes wiederum seien Sie ständig verbal bedroht worden, nichts auszusagen. Erst im Mai 2011, nachdem die Angehörigen des Verstorbenen sehr nett zu Ihnen gewesen seien und Ihnen mitgeteilt hätten, dass Sie von dieser Familie bei einer Aussage Schutz erhalten, hätten Sie bei der Polizei Angaben gemacht und sei es in Folge auch zu einer Gerichtsverhandlung gekommen wobei Sie zuvor von Mitarbeitern des Geschäftsmannes ein Mal geschlagen und aufgefordert worden seien, Ihre Aussage so darzulegen, dass der verstorbene Soldat selbst Schuld an dessen Tod durch unachtsames Überqueren der Fahrbahn gehabt habe. Das hätten Sie schließlich auch so ausgesagt und seien danach wieder die Angehörigen des Verstorbenen gekommen und hätten Sie aufgefordert in der Berufungsverhandlung im Jahr 2012 die Wahrheit zu sagen, und habe auch die Polizei zu Ihnen gesagt, dass Sie eine wichtige Rolle im Verfahren haben und deshalb Ihre Anwesenheit unbedingt erforderlich sei. Aus diesem Grund habe die Polizei auch verlangt, dass Sie Ihren Reisepass vorbeibringen sollten. Von Seiten des Geschäftsmannes seien Sie bedroht worden, dass Sie Ihre Aussage nicht mehr verändern. Weil Sie Angst um sich und Ihre Familie gehabt hätten, seien Sie ausgereist. Andere Ausreisegründe habe es ausdrücklich nachgefragt nicht gegeben.Ihr Ausreisegrund sei gemäß Ihren Angaben verkürzt dargestellt einzig darin gelegen gewesen, dass Sie Zeuge eines Verkehrsunfalls waren und in dieser Funktion einerseits vom Unfallverursacher, andererseits von den Familienangehörigen der beim Verkehrsunfall verstorbenen Person jeweils unter Druck gesetzt worden seien, einmal nichts auszusagen und von der Gegenseite dazu angehalten wurden, Ihrer Zeugenfunktion nachzukommen und gegen den Unfalllenker auszusagen. Ihren Angaben nach seien Sie nämlich am römisch 40 .2010 mit Ihrem Auto von römisch 40 nach römisch 40 unterwegs gewesen und hätten Sie etwa 15 Kilometer vor Ihrem Dorf wahrnehmen können, wie ein weißer Wolga Ihnen entgegengekommen sei und dieses Fahrzeug einen auf der Straße befindlichen Soldaten überfahren habe. Nachdem Sie angehalten haben sei Ihnen sogleich vom Fahrer des Wolga gedroht worden, dass Sie keine Angaben zum Unfallhergang machen dürfen und sei im Wolga neben dem Lenker ein prominenter Geschäftsmann (Businessman) gewesen. Nachdem andere Personen zum Unfallort gekommen seien und gesehen hätten, dass Sie mit dem Unfall nichts zu tun hatten, seien Sie weggefahren und seien Sie etwa 2 Tage später zur Polizeistation bestellt worden, hätten dort aber nichts ausgesagt. In Folge seien die Familienangehörigen des Verstorbenen zu Ihnen gekommen und hätten Sie sowohl verbal als auch 3 Mal durch körperliche Angriffe unter Druck gesetzt, Ihre Wahrnehmungen auch gegenüber der Behörde auszusagen. Von Mitarbeitern des Geschäftsmannes wiederum seien Sie ständig verbal bedroht worden, nichts auszusagen. Erst im Mai 2011, nachdem die Angehörigen des Verstorbenen sehr nett zu Ihnen gewesen seien und Ihnen mitgeteilt hätten, dass Sie von dieser Familie bei einer Aussage Schutz erhalten, hätten Sie bei der Polizei Angaben gemacht und sei es in Folge auch zu einer Gerichtsverhandlung gekommen wobei Sie zuvor von Mitarbeitern des Geschäftsmannes ein Mal geschlagen und aufgefordert worden seien, Ihre Aussage so darzulegen, dass der verstorbene Soldat selbst Schuld an dessen Tod durch unachtsames Überqueren der Fahrbahn gehabt habe. Das hätten Sie schließlich auch so ausgesagt und seien danach wieder die Angehörigen des Verstorbenen gekommen und hätten Sie aufgefordert in der Berufungsverhandlung im Jahr 2012 die Wahrheit zu sagen, und habe auch die Polizei zu Ihnen gesagt, dass Sie eine wichtige Rolle im Verfahren haben und deshalb Ihre Anwesenheit unbedingt erforderlich sei. Aus diesem Grund habe die Polizei auch verlangt, dass Sie Ihren Reisepass vorbeibringen sollten. Von Seiten des Geschäftsmannes seien Sie bedroht worden, dass Sie Ihre Aussage nicht mehr verändern. Weil Sie Angst um sich und Ihre Familie gehabt hätten, seien Sie ausgereist. Andere Ausreisegründe habe es ausdrücklich nachgefragt nicht gegeben. Vorab sah sich das Bundesasylamt veranlasst sich mit der Frage zu beschäftigen, ob Sie unabhängig Ihres Fluchtvorbringens von potenzieller "vulnerability" betroffen waren. Dies ist in Zusammenschau mit Ihren über ausdrückliches Nachfragen zustande gekommenen Aussagen in Verbindung mit Ihrer Familienanamnese zu verneinen. So liegt kein wie auch immer geartetes politisches Engagement Ihrerseits vor, von religiös bedingten Schwierigkeiten haben Sie nichts erwähnt, desgleichen auch nichts von irgendwelchen Sie konkret betreffenden geschlechtsspezifischen Verfolgungsmechanismen. Aufgrund Ihrer Volljährigkeit und Ihren zu Protokoll gegebenen Daten sind auch allfällige aus dem Lebensalter resultierende soziale und wirtschaftliche Benachteiligungen auszuschließen. Die gebräuchliche Landessprache sprechen Sie auf Muttersprachenniveau, sodass auch von diesem Blickwinkel aus betrachtet ein Ausschluss aus dem in Armenien herrschenden Gesellschafts- und Kulturleben verneint werden kann. Nachdem Sie volljährig sind und verheiratet sind und auch bisher in der Lage waren, aus eigenem Antrieb einer entsprechend gewinnbringenden Erwerbstätigkeit nachzugehen, erübrigen sich auch Fragen hinsichtlich spezieller geschlechtsspezifischer Verfolgungsmechanismen bzw. allfälliger aus Ihrer Lebenssituation resultierenden sozialen/wirtschaftlichen Benachteiligungen. Die von Ihnen zu Protokoll gegebenen personsbezogenen Daten sowie Lebensgeschichte bieten ferner keine Hinweise auf das Vorliegen einer individuell besonders herausragenden Stellung Ihrer Person innerhalb der armenischen Gesellschaft, etwa durch Geburt, sozialer Stellung, religiösen Fachwissens, etc. Durch Ihren als unverändert zu bezeichnenden Gesundheitszustand steht zu erwarten, dass Sie durch erneute Aufnahme einer Beschäftigung die elementaren Lebensbedürfnisse auch weiterhin decken werden können. Zu der von Ihnen vorgebrachten Erkrankung ist einerseits anzuführen, dass diese keine Verfolgungshandlung darstellt und daher auch nicht asylrelevant sein kann und ist andererseits festzustellen, dass diese in Übereinstimmung mit Ihren Angaben auch in Ihrem Herkunftsstaat suffizient behandelbar ist. Diesbezüglich wird Näheres zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr ausgeführt. Das Bundesasylamt hat darüber hinaus breitest gestreutes aktuelles Informationsmaterial zu den Lebensverhältnissen in Armenien zur Entscheidungsfindung herangezogen Diese landeskundlichen Feststellungen belegen deutlich die Existenz eines demokratischen Gemeinwesens in Armenien, jedem Bürger stehen alle Rechts-, Gesellschafts-, Sozial- und Wirtschaftsinstrumentarien uneingeschränkt zur Verfügung. Das Bundesasylamt will nicht verhehlen, dass es da und dort marginale verbesserungswürdige Missstände im Bereich der Öffentlichen Hand gibt; daraus aber auf ein generell vorliegendes Klima von Chaos, Gewalt und Hoffnungslosigkeit zu schließen, ist völlig verfehlt, das lässt sich nicht bestätigen, vor allem auch deshalb nicht, da Regierungsverantwortliche die Schwachstellen im Umgang mit den Bürgern nicht nur erkannt haben sondern auch willens sind, solche Unzukömmlichkeiten zu beseitigen. Ganz besonders ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass in Armenien eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen operieren, die in vielen Bereichen tätig sind und ihre Arbeit uneingeschränkt durchführen können. In Konsequenz aller dieser Überlegungen kann begründet davon ausgegangen werden, dass Armenien ein nach demokratischen Gesichtspunkten aufgebautes Gemeinwesen ist und im Grundsätzlichen niemand befürchten muss, Opfer gezielter willentlicher staatlicher oder von irgendwelchen Privatpersonen ausgehender Verfolgung aus welchen Gründen auch immer zu werden. Zu Ihren konkret vorgebrachten Ausreisegründen ist Folgendes anzuführen: Davon abgesehen, dass Sie zu Ihrem Fluchtvorbringen – wie in Folge ausgeführt – absolut Unglaubhaft sind, haben Sie auf Nachfrage hin jene Gründe, welche gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl führten können und in dieser taxativ – also erschöpfend – aufgezählt sind, ausdrücklich nicht vorgebracht bzw. auf Befragung hin ausdrücklich verneint. Sie haben nämlich allenfalls eine Bedrohung durch Dritte ohne Konventionshintergrund vorgebracht und konnte aus Ihren Ausführungen auch nicht entnommen werden, dass Ihnen staatliche Einrichtung deshalb aus Konventionsgründen keinen Schutz zu Teil hätten werden lassen. Dies zeigt sich in Ihren Angaben, dass Sie von zwei verschiedenen Parteien aufgefordert worden sein wollen, unterschiedliche Wahrnehmungsangaben bei Gericht zu machen, damit eine der Parteien das gewünschte Ergebnis in der Verhandlung bzw. Berufungsverhandlung erhält. Die Drohungen seiene also in Verbindung mit einer Zeugenaussage gestanden und würden daher nicht auf Konventionsgründen fußen. Auch konnten Sie nicht glaubhaft machen bzw. haben Sie nicht vorgebracht, dass der armenische Staat nicht in der Lage oder willens wäre, Ihnen bei tatsächlichem Vorliegen einer strafbaren Handlung aus Konventionsgründen nicht entsprechenden Schutz zu gewähren. Wenn Sie selbst es jedoch vorziehen, allfällige Übergriffe nicht den Behörden anzuzeigen, so können Sie auch nicht im Umkehrschluss den armenischen Behörden vorwerfen, dass diese nicht gegen Straftäter vorgehen. Sie selbst haben es sich durch ein allfälliges Unterlassen der Anzeigenlegung zuzuschreiben, dass für den – nicht glaubhaften – Fall, dass Ihre Angaben entgegen der nach angeführten Ausführungen der Wahrheit entsprechen würden, Ihnen durch die Behörden nicht geholfen wurde. Allein deshalb war in Ermangelung einer Deckung mit der GFK bzw. dem AsylG Ihr Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen. Zu Ihren Fluchtgründen aus dem Herkunftsstaat sind Sie neben dem Umstand, dass diese – wie bereits ausgeführt – nicht asylrelevant sind, darüber hinaus auch aus folgenden Gründen nicht glaubhaft. Unglaubhaft sind Sie ob des Umstandes, dass Sie trotz angeblicher Bedrohung durch einen sehr mächtigen "Businessman" nicht in der Lage waren, auch nur ansatzweise dessen Namen zu benennen. Wenn Sie jedoch tatsächlich von einer bestimmten Person bzw. dessen Handlangern bedroht würden und darüber hinaus auch wissen würden, dass es sich um eine einflussreiche Person handelt und Sie darüber hinaus von dieser Person bzw. dessen Handlangern wirklich über Jahre hinweg ständig aufgesucht und bedroht worden wären, dann widerspricht es jeglicher Lebenserfahrung, dass Sie dann nicht den Namen der hinter diesen Drohungen stehenden Person kennen würden. Und umgekehrt ist festzuhalten, dass für den Fall Sie die Person nicht kennen würden Sie andererseits nicht wissen könnten, dass es sich um einen einflussreichen Businessman handeln würde. Unglaubhaft sind Sie auch ob Ihrer Angaben, dass Sie über Jahre von kriminellen Subjekten mit dem Tod bedroht worden und dazu angehalten worden seien, ja nicht bei der Polizei eine Aussage zu machen und dann von diesen Personen – trotz Ihrer Ausführungen dahingehend, dass diese sehr einflussreich seien und alles ohne rechtlicher Konsequenz mit anderen Personen anstellen und auch alles in Erfahrung bringen können – Sie dann vor Gericht ziehen und dort eine Aussage machen lassen, einzig mit der Zusatzdrohung vor der Verhandlung in einer bestimmten Richtung auszusagen. Eine solche Vorgangsweise wäre auch insofern völlig widersinnig, als diesfalls Sie wohl bereits unmittelbar nach dem Unfall aufgefordert wären, so auszusagen, wie dies zuletzt von Ihnen vorgebracht wurde und somit eine allfällig in Untersuchungshaft sitzende oder verdächtige Person gleich bei Gericht zu entlasten. Diese Angaben sind daher einerseits wegen der von Ihnen geschilderten Macht und andererseits wegen der von Ihnen in Folge geführten Aussage bei Gericht völlig widersinnig. Unglaubhaft sind Sie im Umkehrschluss auch deshalb, da Ihren Angaben nach jene Familie des Verstorbenen ebenfalls äußerst einflussreich und mächtig sein sollen und Sie auch hier keine Namen nennen konnten. Neben der, wie auch zuvor bei der anderen Partei gestellten Frage, wie Sie ohne näherem Wissen über die Familie andererseits wissen können, dass es sich um eine mächtige und einflussreiche Familie handle konnten Sie nicht glaubhaft darlegen, weshalb diese Familie Ihnen Schutz anbieten sollte, damit Sie nichts anderes machen als Wahrheitsgemäß aussagen, andererseits dann gerade vor dem wichtigen Gerichtsprozess Ihnen diesen Schutz nicht gewähren und so deren Vorhaben gefährden sollten. Bei Beleuchtung beider Aussagen widerspricht dies ebenfalls jeglicher Lebenserfahrung und Logik. Nicht glaubhaft sind Sie auch ob des Umstandes, dass Sie völlig emotionslos Ihr Fluchtvorbringen getätigt haben. Das von Ihnen getätigte Vorbringen - und hier soll es sich immerhin um eine Bedrohung gegen Sie selbst und auch Ihre Familienmitglieder gehandelt haben – wurde von Ihnen wie die Wiedergabe einer gelesenen Geschichte vorgetragen. Dabei erweckten Sie nicht den Eindruck, dass Sie der geschilderte Vorfall wirklich betrifft. Sie zeigten speziell in jenen Phasen der Befragung, wo es um die angeblichen Verfolgungshandlungen geht, keinerlei emotionale Reaktionen, was nicht wirklich nachvollziehbar ist. Von einem erwachsenen Menschen kann zumindest mit Grund erwartet werden, dass es überhaupt eine Reaktion auf Inhalte gibt, die Sie jedoch in diesem Fall offensichtlich zu vermeiden sucht. Nach der gängigen Lehre sind veränderliche (Mimik, Gestik, Stimmungslage uam.) und unveränderliche (z.B. Narben) Realkennzeichen besondere Hinweise auf die Glaubwürdigkeit des Antragstellers und die Glaubhaftigkeit des Inhaltes eines Vorbringens. So sind die Inhalte von tatsächlich erlebten Erlebnissen, wenn sie geschildert werden, niemals ohne "Ecken und Kanten", sondern es gibt immer wieder Abschweifungen und die Schilderung von wahrgenommenen Nebensächlichkeiten und natürlich die Emotionalisierung der schildernden Person. Er werden emotionale Abläufe automatisch in der freien Schilderung vorgetragen und miteingeflochten. Alle beschriebenen veränderlichen Realkennzeichen waren aber nicht vorhanden. Die Schilderung des Inhaltes war ‚straight’, ohne Abweichungen und ohne emotionale Schilderungen bei bestimmten Abläufen. Im Gegenteil, blieben Sie sogar bei der Schilderung der Ermordung Ihrer Mutter und des Angriffes auf Ihre Person locker und entspannt und zeigte keinerlei Regung, was bei einem tatsächlich erlebten Vorfall, speziell bei einem solchen Ereignis nicht stimmig und nicht passend ist, da es sich hier um Vorfälle handelt, die einen Menschen normalerweise aufregen und sicher nicht dem Regelfall entsprechen. Generell sei hier angemerkt, dass die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet ist, dass man beim Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, oder zumindest Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg so verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen. Absolut Unglaubhaft sind Sie jedoch ob des Ergebnisses der Staatendokumentationsstelle, welches – wie Ihnen mitgeteilt wurde – ergab, dass es zwar im Dezember 2010, jedoch nicht wie von Ihnen angeführt am 22.
  9. sondern am 21.12.2010 einen Verkehrsunfall gegeben habe, an diesem Verkehrsunfall jedoch zwei Militärfahrzeuge beteiligt waren und der Unfall dadurch durch das Militär ermittelt wurde. Weder war am Unfall ein prominenter Geschäftsmann beteiligt noch ist der von Ihnen benannte Name "Abo" mit dem tatsächlichen Namen des Unfallverursachers ident. Darüber hinaus konnte ausgemittelt werden, dass Sie in keinem Zusammenhang mit diesem Unfall auf einer Zeugenliste geführt werden oder wurden oder sonst bei aufnehmenden Stellen aufscheinen. Somit ist es für die erkennende Behörde als erwiesen anzunehmen, dass Sie ein rein erfundenes Konstrukt, allenfalls aufbauend auf einen nicht mit Ihnen in Zusammenhang stehenden tatsächlichem Vorfall vorgebracht haben und Sie sich durch unwahre Angaben trotz Hinweis auf die Folgen ein – wenngleich nur vorübergehendes – Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet erschleichen wollten. An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts hinsichtlich Ihrer Einlassung im Zuge der Stellungnahme nach Übermittlung des Rechercheergebnisses, in welcher Sie wieder ausschließlich Pauschalbehauptungen über reiche Menschen und deren Macht in Armenien schilderten und anführten dass für diese Personen das Gesetz nicht gelte und die ermittelnde Person sicher falsche Informationen erhalten habe, weil es für die Behörden in Armenien eine negative Sache sei. Konkret entgegengetreten sind Sie mit bzw. durch entsprechende Angaben untermauert haben Sie Ihre neuerlichen Angaben nicht, sondern beließen es wieder mit reinen Pauschalbehauptungen. Zumal eine von der Behörde beauftrage Person, welche Recherchen durchführt im Gegensatz zu Ihnen keinerlei persönliche Interessen am Ausgang eines Asylverfahrens hat sondern rein objektive Ermittlungstätigkeiten führt und deren Ergebnis zusammenfasst und darüber hinaus im Fall von falschen Angaben – wiederum im Gegensatz zu Ihnen – mit erheblichen Konsequenzen zu rechnen hat, steht für das Bundesasylamt fest, dass Sie das von Ihnen Geschilderte tatsächlich nicht erlebt haben und steht auch fest, dass Sie einerseits durch fortgesetzt unwahre Angaben einen aufwendigen und unnötigen Ermittlungsaufwand verursacht haben und durch dieses willkürliche Verhalten Ihr Asylverfahren unnötig in die Länge gezogen haben und dies aus Sicht des Bundesasylamtes nur deshalb getan haben, um sich durch eine mutwillige Verfahrensverzögerung irgendeinen Vorteil für sich zu verschaffen, was ein entsprechend schlechtes Licht auf Ihre Seriosität wirft. In Zusammenschau mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und Ihrem Vorbringen hat das Bundesasylamt davon auszugehen, dass der von Ihnen geschilderte Ausreisegrund nicht den Tatsachen entspricht und Ihr Asylantrag ausschließlich darauf basiert, sich ein wie auch immer geartetes Aufenthaltsrecht für einem Ihnen günstig erscheinenden europäischen Staat zu verschaffen, keinesfalls aber um Verfolgungsschutz zu erlangen. Es handelt sich in Zusammenschau aus Sicht des Bundesasylamtes somit bloß um den Versuch einer illegalen Migration durch rechtsmissbräuchliche Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz und war daher Spruchgemäß zu entscheiden." 3.
  10. Die gegen diese Bescheide rechtzeitig erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.08.2013, Zlen. E11 436.659, 436.660, 436.661, 436.662 und 436.663, gem. §§ 3, 8, 10 Asylgesetz 2005 abgewiesen.3.
  11. Die gegen diese Bescheide rechtzeitig erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.08.2013, Zlen. E11 436.659, 436.660, 436.661, 436.662 und 436.663, gem. Paragraphen 3, 8, 10, Asylgesetz 2005 abgewiesen. 3.
  12. Mit oa. Erkenntnissen wurde rechtskräftig festgestellt, dass die bP in ihrem Herkunftsstaat keine Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Gesinnung zu befürchten haben. Ebenso wurde rechtskräftig festgestellt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Bezug auf den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die bP als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Ebenso wurde rechtskräftig festgestellt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Bezug auf den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die bP als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Letztlich wurde im oa. Erkenntnis rechtskräftig festgestellt, dass die Ausweisung nach Armenien keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.Letztlich wurde im oa. Erkenntnis rechtskräftig festgestellt, dass die Ausweisung nach Armenien keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt. 3.
  13. Beweiswürdigend hielt der Asylgerichtshof fest: "Ungeachtet des oben bezeichneten und zur Entscheidungsfindung hinreichend tragfähigen Ermittlungsergebnisses sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass die Einvernahmen der beschwerdeführenden Parteien auch erhebliche Widersprüche und Unschlüssigkeiten aufwiesen. So ist es für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, wenn die bP1 in der Erstbefragung vorbringt, der Unfalllenker bzw. der Beifahrer wären anschließend mit dem Pkw weggefahren. Als die bP1 dann wegfahren wollte, wären andere Pkw¿s stehen geblieben. Gegensätzlich dazu wird in der Einvernahme am 5.2.2013 von der bP1 vorgebracht, dass der erste Wagen, der am Unfallort eingetroffen wäre, bereits den Unfallwagen gesehen hatte, als dieser gerade wegfahren wollte (AS 101). Es ist aber auch nicht nachvollziehbar, wenn die bP1 erklärt, sie wäre dann vom Unfallort weggefahren und wäre zwei Tage später von der Polizei auf die Station bestellt worden, wo doch mit der bP1 keine Unfallaufnahme vorgenommen worden wäre. Wie wäre die Polizei gerade auf die bP1 gekommen, wo doch keinerlei Behördenkontakt stattgefunden habe. Es ist aber auch nicht nachvollziehbar, wenn die bP1 weiters erklärt, am Tag nach dem Unfall wären die Verwandten des Verstorbenen zu ihm nach Hause gekommen, wo er doch niemandem seine Identität bekannt gegeben hat. Woher hätten diese seine Adresse bzw. Namen wissen können. Aber auch die Tatsache, dass die bP1 in der Erstbefragung erklärte, die Verwandten wären am nach dem Unfall zu ihm gekommen, ist nicht nachvollziehbar, erklärte er doch widersprüchlich in der Einvernahme am 5.2.2013, dass er zwei Tage nach dem Unfall eine Polizeivorladung und danach die Angehörigen des Unfallopfers zu ihm gekommen wären. Es ist für den erkennenden Senat aber auch nicht nachvollziehbar, wenn die bP1 in der Erstbefragung erklärt, die Angehörigen des Unfallopfers hätten ihn immer wieder gefragt nach dem Lenker, um dann in einer weiteren Einvernahme zu erklären, er wäre von den Angehörigen einige Male geschlagen worden und hätte sogar im Krankenhaus an der Augenbraue genäht werden müssen (AS 101). Abgesehen davon, dass dies vielmehr als Steigerung der Angaben zu sehen ist, ist auch festzustellen, dass es auch nicht nachvollziehbar ist, dass wegen dieser Augenbrauenverletzung die Polizei in das Krankenhaus gerufen wird und er dort von dieser befragt wird. Wegen einer derart geringen Verletzung besteht weder in Armenien noch in einem anderen Land eine Meldepflicht durch die behandelnden Ärzte. Auch dies stellt eine Steigerung des Vorbringens dar und soll dazu dienen, diesem mehr Substrat zu verleihen. Ein weiterer Widerspruch in den Angaben der bP1 ist auch darin zu sehen, dass in der Erstbefragung erklärt wird, im Mai 2012 hätte die bP1 das Kennzeichen und die Automarke des Unfallautos an die Familienangehörigen und die Polizei bekannt gegeben (AS 21), wobei in einer weiteren Einvernahme davon gesprochen wird, dass die bP1 im Mai 2011 der Polizei die Codenummer des Kennzeichens, die Automarke und die Farbe gegeben habe und die Polizei dann den Besitzer herausgefunden habe (AS 101). Absolut unglaubwürdig ist die Aussage der bP1, dass sie nur davon spricht, dass der Unfallwagen einem mächtigen Businessman gehöre und sie keinen weiteren Namen kenne, wo die bP1 doch vor Gericht als Zeuge gegen diese Person ausgesagt habe. Völlig unglaubwürdig ist auch die Aussage der bP1 dahingehend zu werten, dass sie beide Zeugenladungen weggeworfen habe, wo doch gerade dieser Vorfall angeblich der Ausreisegrund und in der Folge der Asylgrund gewesen sei. Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, wenn dieses bei der bP1 anführt, dass es nicht nachvollziehbar wäre, dass die bP1 trotz angeblicher Bedrohung durch einen sehr mächtigen "Businessman" nicht in der Lage wäre, auch nur ansatzweise dessen Namen zu benennen. Wenn sie jedoch tatsächlich von einer bestimmten Person bzw. dessen Handlangern bedroht würde und darüber hinaus auch wissen würde, dass es sich um eine einflussreiche Person handelt und sie darüber hinaus von dieser Person bzw. dessen Handlangern wirklich über Jahre hinweg ständig aufgesucht und bedroht worden wäre, dann widerspricht es jeglicher Lebenserfahrung, dass sie dann nicht den Namen der hinter diesen Drohungen stehenden Person kennen würde. Und umgekehrt ist festzuhalten, dass für den Fall sie die Person nicht kennen würde sie andererseits nicht wissen könnten, dass es sich um einen einflussreichen Businessman handeln würde. Wenn in der Beschwerde angeführt wird, dass es in Armenien üblich wäre, dass nur der Vorname benützt werde, ist darauf zu verweisen, dass die bP1 ja angeblich vor Gericht als Zeuge ausgesagt habe und ihr in dieser Funktion sicherlich der Name dieses "Businessmans" zur Kenntnis gelangt wäre. Wenn weiters vorgebracht wird, der Name des Getöteten wäre "Karen" gewesen, ist auch dahingehend festzuhalten, dass nach den Ermittlungen vor Ort dieser "Alik" geheißen habe. Dem BAA ist auch zuzustimmen, wenn es vorbringt, dass es unglaubwürdig ist, dass die bP1 über Jahre von kriminellen Subjekten mit dem Tod bedroht worden und dazu angehalten worden sei, ja nicht bei der Polizei eine Aussage zu machen und dann diese Personen – trotz ihrer Ausführungen dahingehend, dass diese sehr einflussreich seien und alles ohne rechtlicher Konsequenz mit anderen Personen anstellen und auch alles in Erfahrung bringen können – die bP1 dann vor Gericht ziehen und dort eine Aussage machen lassen, einzig mit der Zusatzdrohung vor der Verhandlung in einer bestimmten Richtung auszusagen. Eine solche Vorgangsweise wäre auch insofern völlig widersinnig, als diesfalls sie wohl bereits unmittelbar nach dem Unfall aufgefordert wäre, so auszusagen, wie dies zuletzt von ihr vorgebracht wurde und somit eine allfällig in Untersuchungshaft sitzende oder verdächtige Person gleich bei Gericht zu entlasten. Diese Angaben sind daher einerseits wegen der von ihr geschilderten Macht und andererseits wegen der von ihr in Folge geführten Aussage bei Gericht völlig widersinnig. Im Umkehrschluss wäre dies deshalb auch unglaubwürdig, da den Angaben der bP1 nach jene Familie des Verstorbenen ebenfalls äußerst einflussreich und mächtig sein soll und sie auch hier keine Namen nennen konnten. Neben der, wie auch zuvor bei der anderen Partei gestellten Frage, wie sie ohne näherem Wissen über die Familie andererseits wissen könne, dass es sich um eine mächtige und einflussreiche Familie handle konnte sie nicht glaubhaft darlegen, weshalb diese Familie ihr Schutz anbieten sollte, damit sie nichts anderes machen als wahrheitsgemäß aussagen, andererseits dann gerade vor dem wichtigen Gerichtsprozess ihr diesen Schutz nicht gewähren und so deren Vorhaben gefährden sollte. Bei Beleuchtung beider Aussagen widerspricht dies ebenfalls jeglicher Lebenserfahrung und Logik. Der Behörde ist auch zuzustimmen, wenn es feststellt, dass es unglaubhaft ob der Ergebnisse der Staatendokumentationsstelle, welche ergaben, dass es zwar im Dezember 2010, jedoch nicht wie von der bP1 angeführt am 22.
  14. sondern am 21.12.2010 einen Verkehrsunfall gegeben habe, an diesem Verkehrsunfall jedoch zwei Militärfahrzeuge beteiligt waren und der Unfall dadurch durch das Militär ermittelt wurde. Weder war am Unfall ein prominenter Geschäftsmann beteiligt noch ist der von ihr benannte Name "Abo" mit dem tatsächlichen Namen des Unfallverursachers ident. Darüber hinaus konnte ausgemittelt werden, dass die bP1 in keinem Zusammenhang mit diesem Unfall auf einer Zeugenliste geführt werde oder wurde oder sonst bei aufnehmenden Stellen aufscheine. Somit ist es auch für den erkennenden Senat als erwiesen anzunehmen, dass die bP1 ein rein erfundenes Konstrukt, allenfalls aufbauend auf einen nicht mit ihr in Zusammenhang stehenden tatsächlichem Vorfall vorgebracht habe und sie sich durch unwahre Angaben trotz Hinweis auf die Folgen ein – wenngleich nur vorübergehendes – Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet erschleichen wollte. An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts hinsichtlich der Einlassung im Zuge der Stellungnahme nach Übermittlung des Rechercheergebnisses, in welcher die bP1 wieder ausschließlich Pauschalbehauptungen über reiche Menschen und deren Macht in Armenien schilderte und anführte, dass für diese Personen das Gesetz nicht gelte und die ermittelnde Person sicher falsche Informationen erhalten habe, weil es für die Behörden in Armenien eine negative Sache sei. Es ist das Beschwerdevorbringen, dass die ermittelnde Militärbehörde zum Tod des Soldaten keine zuverlässige Informationsquelle wäre, nicht nachvollziehbar, wurde doch der Unfallverursacher als M.H., wh. xxx, bekannt gegeben und in der Folge zu 2,6 Jahren Haft verurteilt. Wenn die bP1 nunmehr in der Beschwerde anführt, ein Foto der Gedenktafel bzw. des Kreuzes aus Armenien zu bekommen und dem Asylgerichtshof vorzulegen, ist festzustellen, dass dies bis dato nicht erfolgte. Es ist aber auch nicht ersichtlich, inwiefern sich dadurch der unmittelbare Zusammenhang zur bP1 ergeben sollte. Wenn nunmehr in der Beschwerde der Antrag gestellt werde, von einem Vertrauensanwalt vor Ort Erhebungen beim Gericht in Talin über stattgefundene Gerichtsverhandlung und Einvernahme als Zeuge vorzunehmen, ist festzustellen, dass durch die Behörde bereits Ermittlungen vor Ort vorgenommen wurden, die erbrachten, dass es zwar einen diesbezüglichen Unfall gegeben habe, die bP1 jedoch in keiner Weise darin involviert gewesen wäre. Es ist daher nicht erkennbar, inwieweit ein derartiger Antrag anderes ergeben sollte. Wenn ein weiterer Antrag gestellt wird, dass weitere Ermittlungen zum Zeugenschutz in Armenien anzustellen wären, da die bP1 als Zeuge ausgesagt habe, ist auf die im Verfahren eingeführten Länderfeststellungen zu verweisen. Zumal eine von der Behörde beauftrage Person, welche Recherchen durchführt im Gegensatz zur bP1 keinerlei persönliche Interessen am Ausgang eines Asylverfahrens hat sondern rein objektive Ermittlungstätigkeiten führt und deren Ergebnis zusammenfasst und darüber hinaus im Fall von falschen Angaben – wiederum im Gegensatz zur bP1 – mit erheblichen Konsequenzen zu rechnen hat, steht fest, dass die bP1 das Geschilderte tatsächlich nicht erlebt hat und steht auch fest, dass sie einerseits durch fortgesetzt unwahre Angaben einen aufwendigen und unnötigen Ermittlungsaufwand verursacht habe und durch dieses willkürliche Verhalten das Asylverfahren unnötig in die Länge gezogen hat, um sich durch eine mutwillige Verfahrensverzögerung einen Vorteil für sich zu verschaffen. Wenn die bP2 in der Beschwerde vorbringt, dass sie als Familienangehörige eines Zeugen mit Verfolgung zu rechnen habe bzw. mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine geschlechtsspezifische Verfolgung zu befürchten ist, ist festzustellen, dass die Angaben der bP1 als nicht glaubwürdig anzusehen sind und daher auch diesem Beschwerdevorbringen nicht näher zu treten ist. Abschließend ist festzustellen, dass das Vorbringen der bP1 in sich widersprüchlich, vage und somit gänzlich unglaubwürdig ist. Der erkennende Senat kommt daher zum Schluss, dass vielmehr die Antragstellung dazu dienen sollte, die gesundheitlichen Probleme der bP in Österreich behandeln zu lassen." 3.
  15. Zum Gesundheitszustand der bP wurde vom Asylgerichtshof – neben rechtlichen Ausführungen – Folgendes festgehalten: "Die bP1 brachte im Zuge des Verfahrens vor, dass sie am familiären Mittelmeerfieber leide. Darüber hinaus habe Sie keine Erkrankung vorgebracht und wurde – ausgenommen der notwendigen Medikamenteneinnahme hinsichtlich der v.a. Erkrankung – auch die Notwendigkeit der regelmäßigen Einnahme von Medikamenten in Abrede gestellt. Wie aus unterschiedlichen Foren und Medien ersichtlich, handelt es sich bei der von ihr vorgebrachten und letztlich auch festgestellten Erkrankung um eine solche, welche gehäuft bei Bewohnern der östlichen Mittelmeerregion wie etwa Türkei, Nahost, Nordafrika, arabische Länder und auch Armenien auftritt. Im türkischen Volksmund wird die Krankheit auch "Armenische Krankheit" genannt. Die Erkrankung ist nicht durch Ansteckung übertragbar und auch nicht heilbar. Die einzige Therapiemöglichkeit besteht in der Gabe von schmerzlindernden Medikamenten bei einem Schubanfall. Auf Befragung hin führte die bP1 ausdrücklich an, dass sie auch in ihrem Herkunftsstaat wegen dieser Erkrankung behandelt wurde, die Besorgung der Medikamente keine Probleme darstelle und auch die Ärzte dort in Armenien selbstredend mit der Behandlung der Krankheit entsprechende Erfahrung haben und zeigt sich auch aus der Länderfeststellung, dass alle primären Gesundheitseinrichtungen in Jerewan und in den Polykliniken für armenische Staatsbürger kostenlos die Behandlung anbieten. Nunmehr wird in der Beschwerde angeführt, dass die bP4 an einer angeborenen Fehlbildung am Brustkorb und der rechten Hand leide. Dazu wird eine Röntgenaufnahme sowie ein Arztbrief vom 6.6.2013 beigelegt. In diesem wird festgestellt, dass es eine angedeutete Deformierung der
  16. und
  17. rechten Rippe gebe. Außerdem wird eine Verkürzung der Mittelphalangen festgestellt. Ansonsten wird von normaler Form, Dichte und Struktur der Skelettanteile gesprochen. Die bP4 brachte durch die gesetzliche Vertreterin im bisherigen Verfahren vor, dass die angeführte Behinderung bereits nach der Geburt eingetreten wäre und keine Behandlungsnotwendigkeit bestehe. Vom erkennenden Senat ist auf die den bP nachweislich zur Kenntnis gebrachten Feststellungen bzw. Gesundheitseinrichtungen in Armenien zu verweisen, wonach auch diese Fehlbildungen dort behandelbar sind. Wenn in der Beschwerde angeführt wird, die bP würden in Österreich medizinisch behandelt, in Armenien wäre nur ein kostenintensiver Zugang zu einer Behandlung gegeben, ist auf oa. Feststellungen des AGH sowie der Behörde zu verweisen. Wie bereits im bezughabenden Bescheid des Bundesasylamtes ausführlich dargestellt (AS 221ff), können sämtliche Krankheitsbilder nach den aktuellen Länderinformationen (amtliche notorische Kenntnisse) in Armenien in ausreichendem Umfang behandelt bzw. therapiert werden. Wenn nunmehr in der Beschwerde angeführt wird, die bP könnten aufgrund der Zugänglichkeit nicht mit einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Armenien rechnen, ist festzustellen, dass aufgrund der Länderinformationen eine medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist. Das Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (Kinder, Flüchtlinge, Invaliden). Es ist daher nicht erkennbar, warum die bP keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung haben sollten. Abschließend ist nochmals auf die aktuelle Rechtsprechung hinzuweisen, demnach es nicht relevant wäre, dass die Gesundheitsvorsorge im Heimatstaat den gleichen Standard wie in Österreich aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei. Im vorliegenden Fall konnten somit seitens der bP1 und bP4 keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Armenien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes begründen. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen (schwerer) Erkrankungen ersichtlich."
  18. Am 23.4.2014 stellten die bP bei der belangten Behörde Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 FPG. Diese Anträge wurden im Wesentlichen wie folgt begründet:
  19. Am 23.4.2014 stellten die bP bei der belangten Behörde Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, FPG. Diese Anträge wurden im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Familie habe sich binnen kürzester Zeit in die österreichische Gesellschaft integriert und werde durch eine Vielzahl an Petitionen unterstützt. Auch der Bürgermeister der Wohnsitzgemeinde verwende sich persönlich für den Verbleib in Österreich. Sowohl für die bP1 als auch für die bP2 gäbe es Einstellungszusagen. Die gesamte Familie zeichne sich durch angenehmes, kooperatives und hilfsbereites Verhalten aus, was auch vom Flüchtlingsquartier schriftlich bestätigt werde. Die bP2 weise auch eine Anstellungszusage bei einer 87-jährigen Frau auf. Die gesamte Familie sei eng mit der katholischen Kirchengemeinde verbunden und helfe unentgeltlich in der Kirche mit, was auch vom Kirchenrektor bestätigt werde. Die Kinder seien fleißige Schüler. Es gäbe außergewöhnliche Fortschritte im Erlernen der deutschen Sprache und könne in nächster Zeit mit dem erfolgreichen Abschluss der besuchten Deutschkurse gerechnet werden. Die bP legten folgende Unterlagen vor: -Strichaufzählung Konvolut an "Empfehlungsschreiben" -Strichaufzählung Schulbesuchsbestätigungen und Zeugnisse betr. bP3 bis bP5 -Strichaufzählung Einstellungszusagen betr. bP1 und bP2 -Strichaufzählung A1-Prüfungszeugnisse betr. bP1 und bP2 4.
  20. Mit Bescheiden der belangten Behörde wurden die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gem. § 55 Asylgesetz 2005 abgewiesen.4.
  21. Mit Bescheiden der belangten Behörde wurden die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gem. Paragraph 55, Asylgesetz 2005 abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 Asylgesetz 2005 iVm. § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) wurden Rückkehrentscheidungen erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien gem. § 46 FPG zulässig ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und Paragraph 52, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) wurden Rückkehrentscheidungen erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die belangte Behörde kam zum Schluss, dass eine Gegenüberstellung der von den bP in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnisse mit jenen in Österreich im Rahmen der Interessenabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen der bP am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen am Verlassen des Bundesgebietes führen würde. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben, welche im Wesentlichen wie folgt begründet wurden: 4.
  22. Am 9.3.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit sämtlicher bP sowie ihrer Rechtsvertretung eine mündliche Verhandlung statt. Mit Erkenntnissen des BVwG vom 12.03.2015 wurden die Beschwerden gem. §§ 55 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, § 10 Abs. 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF, sowie §§ 46, 52 Abs. 3 und 9, 55 Abs. 1 bis 3 FPG, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnissen des BVwG vom 12.03.2015 wurden die Beschwerden gem. Paragraphen 55, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, Paragraph 10, Absatz 3, Asylgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 3 und 9, 55 Absatz eins bis 3 FPG, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.
  23. Die bP stellten am 11.04.2015 ihre zweiten, gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Die bP 1 gab erstbefragt an, dass sie von einem Freund über Internet erfahren habe, dass noch immer nach ihm gesucht wird. Die beteiligten Parteien am Unfall hätten sich im Jänner 2015 gegenseitig beschossen und hätte auch die bP 1 teilnehmen müssen, wenn sie damals in Armenien gewesen wäre bzw. wäre sie als Hauptzeuge umgebracht worden. Davon abgesehen leide sie unter armenisch mediterranen Fieber und hätte die Behandlung in Armenien keine positiven Ergebnisse gezeigt. Die Medikamente dort hätten den Zustand verschlimmert, während er sich hier nach Einnahme der Medikamente sehr wohl fühle. Schließlich gäbe es im Heimatdorf kein normales Leitungswasser. Im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde führte die bP 1 aus, dass sie auch 2008 aus der Partei ausgetreten sei, es damals Probleme gegeben habe und er 1997 Schwierigkeiten mit privaten Personen gehabt hätte. Die bP 2 und bP 5 brachten keinen eigenen Fluchtgründe vor. Die bP 3 und 4 führten aus, dass sie Angst hätten, im Rahmen der Ableistung des Militärdienstes in Armenien getötet zu werden bzw. in Berg-Karabach am Krieg teilnehmen zu müssen.
  24. Mit Schreiben vom 17.04.2015 wurden medizinische Unterlagen zur bP 1 aus den Jahren 2013, 2014 sowie ein Kurzbericht eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 09.04.2015 betreffend der Diagnosen der bP 1 (Mittelmeerfieber mit andauernder Therapie mit Colchicin Tabletten, dadurch Bauch und Gelenkschmerzen), eine Vereinbarung über die gemeinnützige Beschäftigung für Asylwerbende vom 13.04.2015 für die bP 1 in der Gemeinde, Sprachzertifikate, Schulzeugnisse und Unterstützungsschreiben vorgelegt.
  25. Am 17.01.2017 wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation durch die belangte Behörde gestellt. In der Folge wurden drei Anfragebeantwortungen (Fluchtgrund bP 1, Behandelbarkeit Mittelmeerfieber, Wehrdienst und Ersatzdienst) übermittelt.
  26. Am 07.02.2017 wurden Einvernahmen mit den bP 1 -3 durchgeführt. Mit bP 3 und bP 4 wurden die Recherchen betreffend Wehrdienst in Armenien erörtert. Den bP wurden Länderfeststellungen zur Stellungnahme ausgehändigt und wurden den bP auch die sie betreffenden Rechercheergebnisse der Staatendokumentation ausgehändigt. Vorgelegt wurden ärztliche Bestätigungen, Zeugnisse, Empfehlungsschreiben, Bestätigungen des AMS, Lehrvertrag und weitere Unterlagen zur Integration.
  27. Mit Mail vom 21.02.2017 nahmen die bP Stellung zu den Länderberichten und Anfragebeantwortungen.
  28. Die zweiten Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
  29. Die zweiten Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP als nicht glaubwürdig bzw. asylrelevant, dies insbesondere aufgrund der Länderfeststellungen und Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§ 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar.Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK (Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005) dar.
  30. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass sich die belangte Behörde nicht mit dem Vorbringen der bP zu ihrer Integration in Österreich seit der Asylantragstellung auseinander gesetzt habe bzw. die Interessensabwägung nicht entsprechend durchgeführt habe. Die bP hätten bei ihrer Einvernahme am 15.01.2015 darlegen können, dass sie sämtliche Voraussetzungen zur Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG erfüllen. Seit der neuerlichen Antragsstellung sei Zeit vergangen, in welcher sich entscheidungswesentliche Änderungen ergeben hätten. Es hätten auch weit aktuellere Länderfeststellungen verwendet werden müssen, da eine nachteilige Änderung der Verhältnisse über Monate denkbar sein müsse. Zitiert wurde eine Passage von der Homepage des Außenministeriums Österreichs betreffend dem Konflikt in Berg Karabach. Moniert wurde auch, dass die belangte Behörde den drohenden Militärdienst für die Kinder und den Umstand des Abbruchs der Ausbildung nicht berücksichtigt hätte. Die Familie komme aus Armenien, wo Kriegszustand und massive Arbeitslosigkeit herrsche. Unter anderem wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.Die bP hätten bei ihrer Einvernahme am 15.01.2015 darlegen können, dass sie sämtliche Voraussetzungen zur Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG erfüllen. Seit der neuerlichen Antragsstellung sei Zeit vergangen, in welcher sich entscheidungswesentliche Änderungen ergeben hätten. Es hätten auch weit aktuellere Länderfeststellungen verwendet werden müssen, da eine nachteilige Änderung der Verhältnisse über Monate denkbar sein müsse. Zitiert wurde eine Passage von der Homepage des Außenministeriums Österreichs betreffend dem Konflikt in Berg Karabach. Moniert wurde auch, dass die belangte Behörde den drohenden Militärdienst für die Kinder und den Umstand des Abbruchs der Ausbildung nicht berücksichtigt hätte. Die Familie komme aus Armenien, wo Kriegszustand und massive Arbeitslosigkeit herrsche. Unter anderem wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Vorgelegt wurden von den bP mit der Beschwerde Unterstützungsschreiben, Taufscheine der bP 3-5, medizinische Schreiben, Kursbestätigungen und ein österreichischer Zeitungsbericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  31. Feststellungen: II.1.
  32. Die beschwerdeführenden Parteienrömisch zwei.1.
  33. Die beschwerdeführenden Parteien Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen. Die bP1 und bP2 sind junge, arbeitsfähige Menschen mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage. Die bP 1 und 2 haben nach negativer Entscheidung über ihren Antrag kurzzeitig einen Therapeuten bis Sommer 2016 aufgesucht, seither fühlen sie sich psychisch besser und fanden keine weiteren Besuche statt. Die bP 2 leidet zeitweise an Kopf- und Rückenschmerzen. Die bP 1 leidet an familiären Mittelmeerfieber und wurde deshalb bereits in Armenien behandelt. Es ist eine lebenslange Therapie mit Colchicin Tabletten erforderlich und hat die bP dieses Medikament in Armenien erhalten, wo er für ca. 10 Jahre mit dieser diagnostizierten Erkrankung lebte. Die bP 4 verfügt über eine Trichterbrust und weist das Poland Syndrom auf (Fehllage der Brustwandmuskulatur und Zusammenwachsen der Finger an den "Schwimmhäuten"). Sie wurde am 29.08.2016 einer Korrekturoperation an der rechten Hand unterzogen. Sie wurde in guten Allgemeinzustand entlassen und verlief die Operation wegen der Verkürzung der Finger komplikationslos. Wegen der Trichterbrust wurden mit ihm am 26.01.2017 die operativen Eingriffsmöglichkeiten sowie eine etwaige Silikonaugmentation erörtert. Es wurde kein Handlungsbedarf gesehen und verblieb man dabei, dass der bP sich melden wird, wenn er eine Korrektur wünscht. Das Medikament bzw. der Wirkstoff Colchicine ist in Armenien in vielen Apotheken verfügbar. Die Behandlung von mediterranem Fieber ist in diversen Einrichtungen verfügbar (Anfragebeantwortung vom 19.01.2017). Es gibt in Armenien Wehrersatzdienst / Zivildienst und ist Zivildienst sowohl bei militärischen als auch bei zivilen Einrichtungen möglich. Der Dienst nach Beendigung des Wehrdienstes erfolgt freiwillig auf vertraglicher Basis und wird auch hierbei niemand automatisch, sondern durch Auslosung nach Berg-Karabch entsandt (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 31.01.2017). bP 1 war niemals als Zeuge in die Untersuchung des Autounfalles involviert. Die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich des Gerichtsverfahrens in Zusammenhang mit dem (von der bP 1 für ihre Fluchtgeschichte herangezogenen) Autounfall wurde nicht beeinsprucht und war 2013 bereits rechtskräftig. Der Status des Falles hat sich nicht geändert und gibt es keine neuen Entwicklungen im Fall (weitere Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 31.01.2017). Die Pflege, Obsorge und der Unterhalt der minderjährigen bP4 und bP5 ist durch ihre Eltern gesichert. Die Identität der bP steht fest. In Armenien leben nach wie vor Angehörige der bP wie Onkel und Tanten der bP
  34. Die bP haben über die im gegenständlichen Erkenntnis genannten Mitglieder der Kernfamilie hinausgehend keine relevanten familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Die bP verfügen über die von ihnen beschriebenen und sich aus den Bescheinigungsmitteln herleitbaren privaten Anknüpfungspunkte. Die bP1 und bP2 haben die Deutsch-Prüfung A2 abgelegt und mehrere Deutschkurse besucht. Sie sind im Bedarfsfall ehrenamtlich für die Kirche und die Caritas tätig, die bP 1 ist in den Jahren 2015 und 2016 für jeweils 48 Stunden für die Gemeinde einer gemeinnützigen Beschäftigung für Asylwerbende nachgegangen, im Übrigen beziehen sie Grundversorgung. Die bP 3 ist bei der freiwilligen Feuerwehr (Grundausbildungslehrgang absolviert) und wurde beim Projekt " XXXX " nominiert. Die bP 3 verfügt über eine Beschäftigungsbewilligung als Lehrling für die Zeit vom XXXX , absolviert eine Lehre als Dachdecker, Glaser und Spengler und hat das zweite Lehrjahr abgeschlossen.Die bP 3 ist bei der freiwilligen Feuerwehr (Grundausbildungslehrgang absolviert) und wurde beim Projekt " römisch 40 " nominiert. Die bP 3 verfügt über eine Beschäftigungsbewilligung als Lehrling für die Zeit vom römisch 40 , absolviert eine Lehre als Dachdecker, Glaser und Spengler und hat das zweite Lehrjahr abgeschlossen. Die bP3 und die bP4 spielen beim örtlichen Verein Fußball. Auch die bP 4 hat den Grundausbildungslehrgang bei der freiwilligen Feuerwehr absolviert. Die bP 2 verfügte über eine Beschäftigungsbewilligung als Zimmermädchen von 09.12.2015 bis 15.05.
  35. Die bP1 und die bP2 haben eine Einstellungszusage. Die bP4 und die bP5 besuchen die Schule. Die bP legen mehrere Unterstützungsschreiben von kirchlichen Vertretern, Mitarbeiter der zugewiesenen Unterbringungsstätte. Lehrern und Mitschülern der minderjährigen bP und Nachbarn vor. In diesen Schreiben wird der Familie bescheinigt, dass sie sehr freundlich und hilfsbereit wären. Weiters würden sie die Gebetskreise besuchen und wären sehr lernwillig. Die bP 1, 2 und 5 sind strafrechtlich unbescholten. Auch hinsichtlich der bP 3 und 4 liegen keine Eintragungen im Strafregister vor. Sie wurden allerdings am 26.04.2013 bei einem Ladendiebstahl in einem Lebensmitteldiskonter betreten. Das Verfahren wurde nach Schadenswidergutmachung eingestellt. Die bP 4 wurde am 22.12.2016 wegen des Verdachts der Beteiligung an einem Raufhandel (Türkischer Staatsangehöriger mit Messerstich im Bauch schwer verletzt) aufgrund seiner DNA-Spuren festgenommen und befand sich bis 09.12.2016 in Untersuchungshaft. Seitdem ist er bei Neustart in hochfrequenter Betreuung jedenfalls bis zur Hauptverhandlung, wobei er seine Termine einhält. Er erhält privaten Englischunterricht, um den Hauptschulabschluss machen zu können und nimmt monatlich an psychotherapeutischen Sitzungen teil. Auch gegen den bP 3 wurde wegen Raufhandels in derselben Sache ermittelt. II.1.
  36. Die Lage im Herkunftsstaat Armenienrömisch zwei.1.
  37. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien werden folgende Feststellungen getroffen: KI vom 6.4.2016, Gefechte um Bergkarabach (relevant für Abschnitt 3/ Sicherheitslage) Bei heftigen Gefechten vom 2.4 bis zum 5.4.2016, den schwersten seit 22 Jahren, zwischen den Nachbarländern Armenien und Aserbaidschan an der Frontlinie zu Bergkarabach kam es zu Opfern unter den militärischen Einheiten. Laut aserbaidschanischen Angaben starben auch Zivilisten. Während Vertreter der Internationalen Gemeinschaft inklusive Russlands als Schutzmacht Armeniens beide Seiten zur Deeskalation aufriefen, erklärten sowohl der türkische Staatspräsident Erdo?an als auch Ministerpräsident Davuto?lu mehrmals, Aserbaidschan bis zum Ende zu unterstützen (HDN 5.4.2016, vgl. Standard 3.4.2016, RFL/RL 4.4.2016). Das Verteidigungsministerium der de facto Republik Bergkarabach berichtete ebenfalls von zivilen Opfern (CN 2.4.2016). Am 5.4.2016 vereinbarten Aserbaidschan und Bergkarabach einen Waffenstillstand (Standard 5.4.2016). Im Zuge der viertägigen Kampfhandlungen starben mehr als 64 Menschen (Standard 5.4.2016).Bei heftigen Gefechten vom 2.4 bis zum 5.4.2016, den schwersten seit 22 Jahren, zwischen den Nachbarländern Armenien und Aserbaidschan an der Frontlinie zu Bergkarabach kam es zu Opfern unter den militärischen Einheiten. Laut aserbaidschanischen Angaben starben auch Zivilisten. Während Vertreter der Internationalen Gemeinschaft inklusive Russlands als Schutzmacht Armeniens beide Seiten zur Deeskalation aufriefen, erklärten sowohl der türkische Staatspräsident Erdo?an als auch Ministerpräsident Davuto?lu mehrmals, Aserbaidschan bis zum Ende zu unterstützen (HDN 5.4.2016, vergleiche Standard 3.4.2016, RFL/RL 4.4.2016). Das Verteidigungsministerium der de facto Republik Bergkarabach berichtete ebenfalls von zivilen Opfern (CN 2.4.2016). Am 5.4.2016 vereinbarten Aserbaidschan und Bergkarabach einen Waffenstillstand (Standard 5.4.2016). Im Zuge der viertägigen Kampfhandlungen starben mehr als 64 Menschen (Standard 5.4.2016). KI vom 14.12.2015, Verfassungsreferendum (relevant für Abschnitt 2/ Politische Lage). Am 6.12.2015 entschied sich die Mehrheit der ArmenierInnen in einem Referendum für die Änderung der Verfassung zugunsten eines parlamentarischen Systems, das Befugnisse des Präsidenten auf den Regierungschef übertragen würde. Die Opposition warf dem amtierenden Präsidenten Sarksyan, dessen letzte Amtszeit 2018 ausläuft, vor, das Amt des Regierungschefs anzustreben (Standard 7.12.2015). Laut zentraler Wahlkommission stimmten bei einer Wahlbeteiligung von 50,5 Prozent 63,5 Prozent für die Annahme der Verfassungsänderungen. Die Oppositionspartei Armenischer Nationalkongress warf der Regierung Wahlbetrug vor. Hunderte Demonstranten protestierten gegen den Ausgang (RFE/RL 7.12.2015). NGOs wie das Anti-Korruptions-Zentrum von Transparency International berichtete von massiven Unregelmäßigkeiten, darunter über 900 Verletzungen der Wahlordnung sowie Fälle von Einschüchterung (Caucasian Knot 9.12.2015, vgl. EN 7.12.2015).Am 6.12.2015 entschied sich die Mehrheit der ArmenierInnen in einem Referendum für die Änderung der Verfassung zugunsten eines parlamentarischen Systems, das Befugnisse des Präsidenten auf den Regierungschef übertragen würde. Die Opposition warf dem amtierenden Präsidenten Sarksyan, dessen letzte Amtszeit 2018 ausläuft, vor, das Amt des Regierungschefs anzustreben (Standard 7.12.2015). Laut zentraler Wahlkommission stimmten bei einer Wahlbeteiligung von 50,5 Prozent 63,5 Prozent für die Annahme der Verfassungsänderungen. Die Oppositionspartei Armenischer Nationalkongress warf der Regierung Wahlbetrug vor. Hunderte Demonstranten protestierten gegen den Ausgang (RFE/RL 7.12.2015). NGOs wie das Anti-Korruptions-Zentrum von Transparency International berichtete von massiven Unregelmäßigkeiten, darunter über 900 Verletzungen der Wahlordnung sowie Fälle von Einschüchterung (Caucasian Knot 9.12.2015, vergleiche EN 7.12.2015).
  38. Politische Lage Armenien (arm.: Hayastan) ist knapp 29.800 km² groß und hat etwas über 3 Millionen Einwohner. Davon sind laut der Volkszählung von 2011 98,1% ethnische Armenier, 1,2% Jesiden, 0,4% Russen und Angehörige kleinerer Minderheiten wie Assyrer, Kurden oder Griechen (NSS-RA 2013, vgl. CIA 28.10.2015).Armenien (arm.: Hayastan) ist knapp 29.800 km² groß und hat etwas über 3 Millionen Einwohner. Davon sind laut der Volkszählung von 2011 98,1% ethnische Armenier, 1,2% Jesiden, 0,4% Russen und Angehörige kleinerer Minderheiten wie Assyrer, Kurden oder Griechen (NSS-RA 2013, vergleiche CIA 28.10.2015). Armenien ist seit September 1991 eine unabhängige Republik mit einem seit 1995 semi-präsidentiellen System (SPO 17.2.2014). Allerdings ist für den 6.Dezember 2015 ein Verfassungsreferendum vorgesehen, dass das Land in ein parlamentarisches System umwandeln soll, wobei der Präsident nicht mehr durch das Volk, sondern vom Parlament gewählt wird. Die Oppositionsparteien protestierten gegen die Verfassungsänderung, weil sie dahinter die Absicht einer Machtkonzentration der Regierungspartei unter dem jetzigen Staatspräidenten, Serzh Sarksyan, vermuten (RFE/RL 8.10.2015). Das Einkammer-Parlament (Nationalversammlung) hat 131 Mitglieder und wird alle fünf Jahre gewählt. Dabei kommt eine Mischung aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht zur Anwendung. Die Parlamentswahlen vom 6.Mai 2012 ergaben folgende Stimmenverteilung: Republikanische Partei 44,1%, Partei „Blühendes Armenien" 30,2%, Armenischer Nationalkongress 7,1%, Rechtsstaatspartei 5,5%, Armenisch-Revolutionäre Föderation (Daschnaken) 5,7%, Partei "Erbe" 5,8%. Dank der zusätzlich errungenen Direktmandate verfügt die Republikanische Partei über die absolute Mehrheit der Parlamentssitze. Gleichwohl bildete sie eine Koalition mit der Rechtsstaatspartei, die jedoch im April 2014 die Regierung verließ. Der einstige Koalitionspartner "Blühendes Armenien" war bereits 2012 in Opposition gegangen (AA 3.2015a, vgl. RA-CEC 6.5.2012).Republikanische Partei 44,1%, Partei „Blühendes Armenien" 30,2%, Armenischer Nationalkongress 7,1%, Rechtsstaatspartei 5,5%, Armenisch-Revolutionäre Föderation (Daschnaken) 5,7%, Partei "Erbe" 5,8%. Dank der zusätzlich errungenen Direktmandate verfügt die Republikanische Partei über die absolute Mehrheit der Parlamentssitze. Gleichwohl bildete sie eine Koalition mit der Rechtsstaatspartei, die jedoch im April 2014 die Regierung verließ. Der einstige Koalitionspartner "Blühendes Armenien" war bereits 2012 in Opposition gegangen (AA 3.2015a, vergleiche RA-CEC 6.5.2012). Obschon der Wahlkampf für die Parlamentswahlen kompetitiv verlief, und die mediale Wahlberichterstattung ausgewogen war, herrschte in der Öffentlichkeit ein Mangel an Vertrauen in die Integrität des Wahlprozesses, begleitet von Vorwürfen des Stimmenkaufs. Laut OSZE gab es Fälle von Missbrauch durch die Verwendung von Verwaltungsressourcen zugunsten der Republikanischen Partei, beispielsweise durch den Einsatz von Lehrern und Schülern im Wahlkampf (OSCE/ODHIR 26.6.2012). Nach dem überraschenden Rücktritt von Premierminister Tigran Sargsyan Anfang April 2014 ernannte Präsident Serzh Sargsyan den bisherigen Parlamentspräsidenten Hovik Abrahamyan zu dessen Nachfolger. Im neuen Kabinett sind 12 der insgesamt 19 Minister parteilos. Viele stehen jedoch der Oppositionspartei "Blühendes Armenien" nahe (AA 3.2015a, vgl. RFL/RL 3.4.2014).Nach dem überraschenden Rücktritt von Premierminister Tigran Sargsyan Anfang April 2014 ernannte Präsident Serzh Sargsyan den bisherigen Parlamentspräsidenten Hovik Abrahamyan zu dessen Nachfolger. Im neuen Kabinett sind 12 der insgesamt 19 Minister parteilos. Viele stehen jedoch der Oppositionspartei "Blühendes Armenien" nahe (AA 3.2015a, vergleiche RFL/RL 3.4.2014). Am 1.Jänner 2015 wurde Armenien offiziell Mitglied der von Russland angeführten Eurasischen Wirtschaftsunion, deren Zollverträge schrittweise bis 2022 implementiert werden sollen. Die Unterzeichnung im Oktober 2014 wurde von Protesten und scharfer Kritik begleitet. Gegner des Vertrages fürchten insbesondere ökonomische Nachteile sowie Einschränkungen der Meinungsfreiheit (CN 2.1.2015). Aus armenischer Sicht stellte die Vorverlegung der türkischen Feierlichkeiten zum hundertjährigen Gedenken an die Schlacht bei Galipoli just auf den
  39. April, den Tag des Genozids, eine Provokation dar. Der armenische Präsident warf der Türkei Geschichtsrevisionismus vor, mit dem Versuch durch die vorverlegte Galipoli-Gedenkveranstaltung vom Völkermord abzulenken. Sargsyan ordnete Mitte Februar 2015 daraufhin an, die noch nicht ratifizierten Zürcher Protokolle zur Aufnahme der diplomatischen Beziehungen zwischen Jerewan und Ankara aus dem Parlament zurückzuziehen (NZZ 24.4.2015, vgl. RFE/RL 16.2.2015, Standard 24.4.2015).Aus armenischer Sicht stellte die Vorverlegung der türkischen Feierlichkeiten zum hundertjährigen Gedenken an die Schlacht bei Galipoli just auf den
  40. April, den Tag des Genozids, eine Provokation dar. Der armenische Präsident warf der Türkei Geschichtsrevisionismus vor, mit dem Versuch durch die vorverlegte Galipoli-Gedenkveranstaltung vom Völkermord abzulenken. Sargsyan ordnete Mitte Februar 2015 daraufhin an, die noch nicht ratifizierten Zürcher Protokolle zur Aufnahme der diplomatischen Beziehungen zwischen Jerewan und Ankara aus dem Parlament zurückzuziehen (NZZ 24.4.2015, vergleiche RFE/RL 16.2.2015, Standard 24.4.2015). Nichtsdestoweniger sprach sich Sargsyan in einem Interview mit der türkischen Zeitung Hürriyet Daily News am Vorabend der Gedenkfeiern für die Normalisierung der bilateralen Beziehungen ohne Vorbedingungen aus. Insbesondere die Öffnung der Grenze würde helfen, eine Atmosphäre des Vertrauens herzustellen und die regionale Wirtschaft zu fördern (HDN 24.4.2015).
  41. Sicherheitslage Kernproblem für die armenische Außenpolitik bleibt der Konflikt um Nagorny Karabach und die in diesem Zusammenhang geschlossenen Grenzen zu Aserbaidschan und zur Türkei. Seit dem Krieg um das überwiegend von Armeniern bewohnte Gebiet Bergkarabach (1992-94) halten armenische Verbände rund 17% des aserbaidschanischen Staatsgebiets (Bergkarabach und sieben umliegende Provinzen) besetzt (AA 3.2015b). Der Territorialkonflikt um Nagorny Karabach zwischen Armenien und Aserbaidschan ist immer wieder durch Perioden von höherer bzw. niedrigerer Intensität gekennzeichnet. Eine Lösung zeichnet sich derzeit nicht ab, trotz gegenteiliger Beteuerungen seitens der Konfliktparteien (ICG 26.9.2013). Im Februar 2015 stimmten die Vertreter der Minsker Gruppe, die seit 1994 unter der OSZE-Schirmherrschaft als diplomatisches Instrument zur Lösung des Konflikts dient, darin überein, dass sich die militärische Situation sowohl entlang der Grenze zwischen Armenien und Aserbaidschan als auch entlang der sogenannten Kontaktlinie (das heißt, der international nicht anerkannten Grenze zu Bergkarabach) verschlimmert habe. Im Jänner 2015 gab es mit zwölf Toten die höchste Zahl an Opfern seit dem Waffenstillstandsabkommen von 1994 (OSCE 7.2.2015). Am 24.9.2015 wurden laut armenischer Seite durch aserbaidschanisches Gefechtsfeuer drei Zivilisten getötet und mehrere verletzt (RFE/RL 25.9.2015). Daraufhin kam es zu Grenzzusammenstößen in der Berg-Karabach-Region zwischen Aserbaidschan und Armenien, bei denen ein aserbaidschanischer und vier armenische Soldaten getötet wurden. Als Konsequenz drohte Baku, den vermeintlichen armenischen Angriff mit schweren Waffen zu vergelten (EN 27.9.2015; vgl. RFE/RL 26.9.2015). Auch Armenien drohte mit einer Eskalation des Konfliktes. Das armenische Verteidigungsministerium drohte am 26.9.2015 mit dem Einsatz von Artillerie und Raketen als Antwort auf den aserbaidschanischen Artillerieangriff (VK 26.9.2015, vgl. Eurasianet 27.9.2015).Am 24.9.2015 wurden laut armenischer Seite durch aserbaidschanisches Gefechtsfeuer drei Zivilisten getötet und mehrere verletzt (RFE/RL 25.9.2015). Daraufhin kam es zu Grenzzusammenstößen in der Berg-Karabach-Region zwischen Aserbaidschan und Armenien, bei denen ein aserbaidschanischer und vier armenische Soldaten getötet wurden. Als Konsequenz drohte Baku, den vermeintlichen armenischen Angriff mit schweren Waffen zu vergelten (EN 27.9.2015; vergleiche RFE/RL 26.9.2015). Auch Armenien drohte mit einer Eskalation des Konfliktes. Das armenische Verteidigungsministerium drohte am 26.9.2015 mit dem Einsatz von Artillerie und Raketen als Antwort auf den aserbaidschanischen Artillerieangriff (VK 26.9.2015, vergleiche Eurasianet 27.9.2015). Die Minsker Gruppe der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zeigte sich über den Einsatz schwerer Waffen und die zivilen Opfer besorgt und erinnerte beide Seiten an die Verpflichtung der Genfer Konvention, die Sicherheit und den Schutz von Nicht-Kombattanten zu gewährleisten (OSCE 25.9.2015). Außerdem wurden beide Seiten aufgerufen, die OSZE-Mechanismen zu akzeptieren, die die Untersuchung von Verletzungen des Waffenstillstandes vorsehen (OSZE 26.9.2015). Die Verletzung der Waffenruhe ist durch wechselseitige Schuldzuweisungen gekennzeichnet. Überdies droht Aserbaidschan angesichts der ausbleibenden diplomatischen Lösung, das umstrittene Territorium mit Gewalt zurückzuerobern (BBC 7.4.2015, vgl. RFE/RL 23.1.2015, FH 23.1.2014).Die Verletzung der Waffenruhe ist durch wechselseitige Schuldzuweisungen gekennzeichnet. Überdies droht Aserbaidschan angesichts der ausbleibenden diplomatischen Lösung, das umstrittene Territorium mit Gewalt zurückzuerobern (BBC 7.4.2015, vergleiche RFE/RL 23.1.2015, FH 23.1.2014). Aserbaidschan sieht für 2015 Militärausgaben von fünf Milliarden Dollar vor, was mehr als das Staatsbudget Armeniens ist. Russland ist der Hauptverbündete Armeniens in der Region und beliefert das Land mit Waffen im Gegenzug für das Beibehalten der russischen Militärpräsenz in Armenien (FPN 23.1.2015). 2.
  42. Regionale Problemzone Nagorny Karabach Nagorny Karabach ist seit 1994 de facto unabhängig von Aserbaidschan. Nagorny Karabach wird von keinem Staat, auch nicht von Armenien völkerrechtlich anerkannt, doch sind die politischen, wirtschaftlichen und militärischen Beziehungen zu Armenien sehr eng (AA 24.4.2015; vgl. FH 28.1.2015).Nagorny Karabach ist seit 1994 de facto unabhängig von Aserbaidschan. Nagorny Karabach wird von keinem Staat, auch nicht von Armenien völkerrechtlich anerkannt, doch sind die politischen, wirtschaftlichen und militärischen Beziehungen zu Armenien sehr eng (AA 24.4.2015; vergleiche FH 28.1.2015). Nagorny Karabach ist isoliert. Finanziell und militärisch hängt es von Armenien ab. Die Einwohner besitzen armenische Pässe. Der internationale Flughafen in Stepanakert kann nicht benutzt werden, weil die aserbaidschanische Seite mit dem Abschuss der Flugzeuge droht (BBC 7.4.2015). Als Resultat des armenisch-aserbaidschanischen Konflikts um die Region Nagorny Karabach halten die armenischen Separatisten den größten Teil Nagorny Karabachs sowie sieben weiterer aserbaidschanische Territorien unter ihrer Kontrolle. Laut dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (ICRC) galten mit Stand November 2014 4.620 Personen als vermisst. Der UNHCR bezifferte die Anzahl der Binnenflüchtlinge (IDPs) auf aserbaidschanischer Seite auf rund 623.000 Personen (USDOS 25.6.2014). Laut Angaben der selbsternannten Republik von Nagorny Karabach (auch Republik Artsach) umfasst das Gebiet mehr als 12.000 km², wobei hiervon 1041 km² unter aserbaidschanischer Okkupation stünden. Die Bevölkerung belief sich 2013 auf rund 147.000 Einwohner, wovon 95% Armenier sind, nebst Russen, Ukrainern, Griechen, Georgiern und Aseri (NKR 6.5.2015). Politische Opposition wird unter den gegebenen Umständen des unsicheren Status von Nagorny Karabach im Allgemeinen als Zeichen der Illoyalität und als Sicherheitsrisiko betrachtet. Oppositionsgruppen sind in den letzten Jahren entweder verschwunden oder in die Regierung aufgenommen worden. Die meisten Medien werden von der Regierung kontrolliert. Die meisten Journalisten üben Selbstzensur aus, insbesondere wenn es um Themen geht, die den Friedensprozess betreffen Die Justiz ist in der Praxis nicht unabhängig und Gerichte stehen unter dem Einfluss der Regierung sowie mächtiger politischer, wirtschaftlicher und krimineller Gruppen (FH 28.1.2015). Die Meinungsfreiheit scheint unter der generellen Situation zu leiden. Obgleich keine offizielle Zensur besteht, gibt es keine Verbreitung von Ideen und Standpunkten, die in Opposition zur Regierung stehen. Die Situation hat sich jedoch seit der letzten Dekade deutlich verbessert. Durch ausländische Unterstützung insbesondere der EU konnten zahlreiche Initiativen im NGO- und Medienbereich umgesetzt werden (CSS 17.9.2014). Beispielsweise finanziert die EU "[D]ie Europäische Partnerschaft für die Friedliche Lösung des Konflikts um Berg-Karabach" - EPNK. Dieses seit 2010 bestehende Netzwerk von fünf europäischen Organisationen arbeitet mit NGOs Vorort in Bereichen wie Friedensdialog, Analyse und Forschung sowie Film und Medien zusammen (EPNK o.D.; vgl. EC 6.11.2012).Die Meinungsfreiheit scheint unter der generellen Situation zu leiden. Obgleich keine offizielle Zensur besteht, gibt es keine Verbreitung von Ideen und Standpunkten, die in Opposition zur Regierung stehen. Die Situation hat sich jedoch seit der letzten Dekade deutlich verbessert. Durch ausländische Unterstützung insbesondere der EU konnten zahlreiche Initiativen im NGO- und Medienbereich umgesetzt werden (CSS 17.9.2014). Beispielsweise finanziert die EU "[D]ie Europäische Partnerschaft für die Friedliche Lösung des Konflikts um Berg-Karabach" - EPNK. Dieses seit 2010 bestehende Netzwerk von fünf europäischen Organisationen arbeitet mit NGOs Vorort in Bereichen wie Friedensdialog, Analyse und Forschung sowie Film und Medien zusammen (EPNK o.D.; vergleiche EC 6.11.2012). Die generelle Situation hinsichtlich politischer und ziviler Freiheiten hat sich laut den Vergleichszahlen von "Freedom House" seit 2012 nur unwesentlich verbessert. Sowohl die Versammlungs- als auch die Vereinigungsfreiheit sind durch das Gesetz eingeschränkt. Die wenigen NGOs leiden unter Mangel an finanziellen Mitteln und der Konkurrenz von staatlich finanzierten Gruppen. Allerdings wird den Gewerkschaften erlaubt, sich zu organisieren. Offiziell nicht registrierte religiöse Gruppen sind für ihre Aktivitäten bestraft worden, und Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen wurden inhaftiert (FH 28.1.2015, vgl. FH 2012).Die generelle Situation hinsichtlich politischer und ziviler Freiheiten hat sich laut den Vergleichszahlen von "Freedom House" seit 2012 nur unwesentlich verbessert. Sowohl die Versammlungs- als auch die Vereinigungsfreiheit sind durch das Gesetz eingeschränkt. Die wenigen NGOs leiden unter Mangel an finanziellen Mitteln und der Konkurrenz von staatlich finanzierten Gruppen. Allerdings wird den Gewerkschaften erlaubt, sich zu organisieren. Offiziell nicht registrierte religiöse Gruppen sind für ihre Aktivitäten bestraft worden, und Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen wurden inhaftiert (FH 28.1.2015, vergleiche FH 2012). Im Unterschied zur Republik Armenien, wo seit 2013 ein Zivildienst außerhalb der Armee geschaffen wurde, werden Wehrdienstverweigerer – insbesondere Zeugen Jehovas – mit Gefängnis bestraft. Aufsehen erregte der Fall des Zeugen Jehova, A. Avanesyan, der von Armenien an die nicht anerkannten Behörden Nagorny Karabachs ausgeliefert wurde, welche ihn in Folge zu 30 Monaten Gefängnis verurteilten (Forum 18 10.11.2014). Die wirtschaftliche Situation in Bergkarabach ist nach allgemeiner Einschätzung besser als in Armenien. In Bergkarabach gelten den armenischen Regelungen vergleichbare Vorschriften zur kostenlosen medizinischen Behandlung. Im Sozialbereich gibt es "behördliche" Unterstützung, u. a. für verwitwete oder ledige Rentner ohne Familie, Waisen und allein erziehende Mütter (AA 24.4.2015). Am 3.Mai 2015 fanden Parlamentswahlen statt, die allerdings international nicht anerkannt werden. Laut offiziellen Angaben der Zentralen Wahlkommission übersprangen bei einer Wahlbeteiligung von rund 71% fünf Parteien die Fünf-Prozent-Hürde. Die Partei "Freies Heimatland" errang 47,4%; die "Demokratische Partei Artsachs" 19,1% und die Partei "Armenische Revolutionäre Föderation- Dashnaktsutyun" 18,8% der Stimmen. Die beiden Oppositionsparteien "Bewegung-88" und die "Partei der Nationalen Wiedergeburt" schafften gleichfalls den Einzug ins Parlament. Über hundert internationale Beobachter waren anwesend (CN 4.5.2015; vgl. CS.eu 4.5.2015). Aserbaidschan betrachtet die Wahlen als Verstoß sowohl gegen internationale Normen als auch gegen aserbaidschanisches Recht und drohte vorab mit Strafverfolgung gegen ausländische Wahlbeobachter (CN 1.5.2015).Am 3.Mai 2015 fanden Parlamentswahlen statt, die allerdings international nicht anerkannt werden. Laut offiziellen Angaben der Zentralen Wahlkommission übersprangen bei einer Wahlbeteiligung von rund 71% fünf Parteien die Fünf-Prozent-Hürde. Die Partei "Freies Heimatland" errang 47,4%; die "Demokratische Partei Artsachs" 19,1% und die Partei "Armenische Revolutionäre Föderation- Dashnaktsutyun" 18,8% der Stimmen. Die beiden Oppositionsparteien "Bewegung-88" und die "Partei der Nationalen Wiedergeburt" schafften gleichfalls den Einzug ins Parlament. Über hundert internationale Beobachter waren anwesend (CN 4.5.2015; vergleiche CS.eu 4.5.2015). Aserbaidschan betrachtet die Wahlen als Verstoß sowohl gegen internationale Normen als auch gegen aserbaidschanisches Recht und drohte vorab mit Strafverfolgung gegen ausländische Wahlbeobachter (CN 1.5.2015).
  43. Rechtsschutz/Justizwesen Im Rahmen der Strategie zur Justizreform (2012-16) wurde die Unabhängigkeit der Richter durch Festlegung der Pflichten der Selbstverwaltungsstrukturen gesetzlich gestärkt. Die Ernennung, Beurteilung und Beförderung von Richtern wurde transparenter gestaltet. Die formelle Rolle des Staatspräsidenten in der endgültigen Bestellung der Richter wurde in der Gesetzesreform jedoch bestätigt. Das öffentliche Misstrauen gegenüber dem Justizsystem und dessen Integrität besteht weiterhin (EC 25.3.2015). Die Rechtsstaatlichkeit bleibt durch die mangelnde Gewaltenteilung geschwächt. Der starken Rolle des Präsidentenamtes, begleitet von einem ineffizienten Parlament, steht ein fügsames Justizwesen gegenüber. Der Mangel an Rechtsstaatlichkeit und Unabhängigkeit der Justiz schwächt in weiterer Folge auch die Effizienz der staatlichen Verwaltung (BS 2014). Trotz der verfassungsmäßig garantierten richterlichen Unabhängigkeit mangelt es an dieser in der Praxis. Die richterliche Unabhängigkeit wird durch externe Akteure sowohl der vollziehenden Gewalt als auch innerhalb des Justizsystems, etwa durch Richter der höheren Instanzen, beeinflusst (CoE-CommDH 10.3.2015). Das Prinzip der "Telefonjustiz" - Machthaber nehmen Einfluss auf laufende Verfahren - ist in politisch heiklen Fällen nach wie vor verbreitet. Wenige Fortschritte wurden somit hinsichtlich des Grundrechts auf ein faires Gerichtsverfahren und des Zugangs zur Justiz erzielt (AA 24.4.2015). Der Gerichtsbarkeit mangelt es nicht bloß an Vertrauen, sondern sie gilt auch als von Korruption durchdrungen und in enger Verbindung zur Exekutive stehend. Die Korruption in der Justiz wurde auch vom UN-Hochkommissar für Menschenrechte bei einem Besuch im Oktober 2014 kritisiert. Nur ein Viertel der Bevölkerung hat Vertrauen in die Justiz (FH 28.1.2015, vgl. BS 2014).Der Gerichtsbarkeit mangelt es nicht bloß an Vertrauen, sondern sie gilt auch als von Korruption durchdrungen und in enger Verbindung zur Exekutive stehend. Die Korruption in der Justiz wurde auch vom UN-Hochkommissar für Menschenrechte bei einem Besuch im Oktober 2014 kritisiert. Nur ein Viertel der Bevölkerung hat Vertrauen in die Justiz (FH 28.1.2015, vergleiche BS 2014). Im Dezember 2013 veröffentlichte der armenische Ombudsmann einen Sonderbericht, worin er nicht nur die unfairen und willkürlichen Entscheidungen der Gerichte kritisierte, sondern auch die grassierende Korruption im Justizwesen. Die Studie, basierend auf zahlreichen anonymen Interviews mit Richtern, Staats- und Rechtsanwälten, ergab, dass Richter oft bestochen werden. In der Regel werden zehn Prozent der Schadensersatzsumme verlangt (AL 10.12.2013). So beschuldigte der Ombudsmann insbesondere das Kassationsgericht als eine kriminelle Struktur, die wirksam die Entscheidungen der meisten niederen Gerichte kontrolliert und auf diese Druck ausübt (USDOS 25.6.2015). Der Justizrat ist für die Ernennung und Entlassung von Richtern zuständig. Dieser kann Richter wegen des Delikts eines Justizirrtums auch dann anklagen, wenn gegen das Ersturteil kein Einspruch erhoben wurde. Gegen die Entscheidungen des Justizrates kann keine Berufung eingelegt werden. Laut Ombudsmann wendet der Justizrat Disziplinarmaßnahmen gegen Richter willkürlich, unter Verletzung des Gesetzes, an (USDOS 25.6.2015, vgl. CoE-CommDH 10.3.2015).Der Justizrat ist für die Ernennung und Entlassung von Richtern zuständig. Dieser kann Richter wegen des Delikts eines Justizirrtums auch dann anklagen, wenn gegen das Ersturteil kein Einspruch erhoben wurde. Gegen die Entscheidungen des Justizrates kann keine Berufung eingelegt werden. Laut Ombudsmann wendet der Justizrat Disziplinarmaßnahmen gegen Richter willkürlich, unter Verletzung des Gesetzes, an (USDOS 25.6.2015, vergleiche CoE-CommDH 10.3.2015). Verfahren erfüllten üblicherweise die meisten Standards für einen fairen Prozess, jedoch waren sie der Sache nach oft unfair, da viele Richter sich veranlasst sehen, gemeinsam mit den Staatsanwälten Verurteilungen zu erwirken. Die Richter sträuben sich Expertisen von Polizeiexperten anzufechten, wodurch sie es dem Angeklagten erschweren, sich glaubwürdig zu verteidigen. Angeklagte und ihre Verteidiger verfügen kaum über die Möglichkeit, Regierungszeugen und Beweismittel der Polizei, die das Gereicht zumal als unanfechtbar ansieht, in Frage zu stellen (USDOS 25.6.2015, vgl. CoE-CommDH 10.3.2015).Verfahren erfüllten üblicherweise die meisten Standards für einen fairen Prozess, jedoch waren sie der Sache nach oft unfair, da viele Richter sich veranlasst sehen, gemeinsam mit den Staatsanwälten Verurteilungen zu erwirken. Die Richter sträuben sich Expertisen von Polizeiexperten anzufechten, wodurch sie es dem Angeklagten erschweren, sich glaubwürdig zu verteidigen. Angeklagte und ihre Verteidiger verfügen kaum über die Möglichkeit, Regierungszeugen und Beweismittel der Polizei, die das Gereicht zumal als unanfechtbar ansieht, in Frage zu stellen (USDOS 25.6.2015, vergleiche CoE-CommDH 10.3.2015). Laut dem Menschrechtskommissar des Europarats werde überproportional, oft ohne richterlichen Bescheid, die Untersuchungshaft verhängt, welche zudem unverhältnismäßig lange sei. Ansuchen auf Freilassung auf Kautionen werden per se abgelehnt (CoE-CommDH 10.3.2015). Überdies verabsäumten armenische Gerichte laut der Internationalen Föderation für Menschenrechte, wie eigentlich von Gesetz wegen vorgesehen, spezifische Fakten oder Erläuterungen zum jeweiligen Fall vorzulegen, warum die Untersuchungshaft als Zwangsmaßnahme anzuwenden sei. Stattdessen würden abstrakte Annahmen hinsichtlich des Fluchtrisikos oder der möglichen Behinderung weiterer Ermittlungen als Gründe angeführt (FIDH/CSI 5.5.2014). Das Gesetz garantiert das Prinzip der Unschuldsvermutung, doch die Behörden respektieren dieses Recht nicht. Angeklagte, Strafverteidiger und die geschädigte Partei haben das Recht, gegen ein Gerichtsurteil in Berufung zu gehen. Es gibt keine Geschworenengerichtsbarkeit. Ein Einzelrichter entscheidet in allen Gerichtsverfahren außer bei Verbrechen, die mit lebenslanger Haftstrafe bedroht sind. Angeklagte haben das Recht, eine Rechtsberatung zu beanspruchen. Der Staat ist verpflichtet, auf Antrag einen Verteidiger zur Verfügung zu stellen. Außerhalb Jerewans wurde diese Verpflichtung aufgrund des Mangels an Verteidigern oft nicht eingehalten (USDOS 25.6.2015).
  44. Sicherheitsbehörden Die Polizei führt willkürliche Festnahmen ohne Haftbefehl aus, schlägt Häftlinge während der Einvernahme und des Haftaufenthaltes und gebraucht Folter, um Geständnisse zu erwirken (FH 28.1.2015, vgl. AA 7.2.2014, HRW 29.1.2015).Die Polizei führt willkürliche Festnahmen ohne Haftbefehl aus, schlägt Häftlinge während der Einvernahme und des Haftaufenthaltes und gebraucht Folter, um Geständnisse zu erwirken (FH 28.1.2015, vergleiche AA 7.2.2014, HRW 29.1.2015). Laut armenischem Ombudsmann gab es 2013 zahlreiche Beschwerden über Polizeigewalt, wobei lediglich vier Beschwerden von der Polizei registriert wurden. Zahlreiche Personen, darunter auch Jugendliche, seien von den Polizeistellen "eingeladen" und gegen deren Willen festgehalten worden, obwohl die Polizei keine solche Befugnis habe. Zu den positiven Entwicklungen zähle, dass 2013 141 Polizisten infolge der Untersuchung durch die Interne Sicherheitsabteilung für unrechtmäßiges Verhalten zur Verantwortung gezogen wurden (RA-HRD 2014). Die Polizei ist, ebenso wie der Nationale Sicherheitsdienst (NSD), direkt der Regierung unterstellt. Allein der Präsident hat die Befugnis, die Leiter beider Behörden zu ernennen. Die Aufgaben beider Organe sind voneinander abgegrenzt. Für die Wahrung der nationalen Sicherheit sowie für Nachrichtendienst und Grenzschutz ist der Nationale Sicherheitsdienst zuständig, dessen Beamte auch Verhaftungen durchführen dürfen. Fallweise treten Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird. Der Polizeichef füllt in Personalunion die Funktion des Innenministers aus. Ein Innenministerium gibt es nicht mehr. Das Fehlen der politischen Instanz wird damit begründet, dass damit eine "Politisierung" der Sicherheitsorgane verhindert werden soll (AA 24.4.2015). Der Polizei und dem Nationalen Sicherheitsdienst mangelt es an Ausbildung, Ressourcen und an Strukturen zur Vorbeugung von Misshandlungsfällen. Straffreiheit bleibt weiterhin ein Problem und es gibt keinen unabhängigen Mechanismus für Untersuchungen von Übergriffen durch die Polizei. Bürger können die Polizei vor Gericht in eingeschränktem Ausmaß anklagen. Korruption bei der Polizei bleibt weiterhin ein Problem (USDOS 25.6.2015).
  45. Folter und unmenschliche Behandlung Armenien ist Signatarstaat des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Die Verfassung verbietet die Anwendung von Folter. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass systematisch Folter praktiziert wird. Menschenrechtsorganisationen berichten aber immer wieder glaubwürdig von Fällen, bei denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu Folterungen gekommen sein soll. Es gibt keine Erkenntnisse über systematische Folterungen. Gleichwohl ist bekannt, dass festgenommene Personen in Polizeistationen mitunter geschlagen werden, etwa um Geständnisse zu erhalten. Betroffene beschweren sich nur selten, weil sie Repressalien befürchten (AA 24.4.2015). Die meisten Fälle von Misshandlungen kamen in den Polizeistationen vor, die nicht unter öffentlicher Beobachtung standen, und nicht in Gefängnissen oder Hafteinrichtungen der Polizei, die solcher Beobachtung unterliegen (USDOS 25.6.2015). Der Menschenrechtskommissar des Europarates zeigte sich besorgt, dass erzwungene Geständnisse regelmäßig bei Gericht Verwendung finden. Überdies gäbe es Fälle, bei denen Personen, die Beschwerde gegen Misshandlung während der Einvernahme einlegten, wegen Falschaussage verurteilt wurden (CoE-CommDH 10.3.2015). Der armenische Ombudsmann kritisierte, dass die Rechtsorgane nicht adäquat auf Berichte über Folter antworteten, sondern sich überhaupt weigerten Untersuchungen durchzuführen. Gleichzeitig würde in Fällen, bei denen eine Untersuchung standfindet, oft nur oberflächlich und voreingenommen ermittelt (RA-HRD 26.6.2015). Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den EGMR zu wenden. Abgesehen davon gibt es allerdings keinen Mechanismus, Folterverdachtsfälle gegenüber Beamten zu untersuchen, da beispielsweise Dienstaufsichtsbeschwerden nicht vorgesehen sind. Betroffene beschweren sich nur selten, weil sie Repressalien befürchten (AA 24.4.2015). Die armenischen Behörden bekennen sich zum Ziel, die Standards des Europarats bezüglich des Vorgehens gegen Folter und Misshandlung einzuhalten. Gleichzeitig wurden 2014 Beschwerden über Folter und Misshandlungen während der Untersuchungshaft ignoriert, ohne dass entsprechende Untersuchungen eingeleitet wurden. Das armenische Gesetz verbietet Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Allerdings sind greifbare Ergebnisse ausgeblieben, die das nationale Recht hinsichtlich der Kriminalisierung von Folter in Einklang mit Artikel 1 der Konvention gegen Folter bringen. Die gegenwärtige Definition von Folter in Armenien beinhaltet nicht Straftaten, welche durch Behördenvertreter begangen werden. Infolgedessen wurde niemand aus den Exekutiv- oder Sicherheitsorganen je wegen Folter verurteilt. Wenn es überhaupt zur Bestrafung oder Verurteilung kommt, dann für geringere Delikte, wie den Missbrauch der Amtsgewalt. In mehreren Fällen wurden verurteilte Beamte amnestiert (CoE-CommDH 10.3.2015, vgl. EC 25.3.2015).Das armenische Gesetz verbietet Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Allerdings sind greifbare Ergebnisse ausgeblieben, die das nationale Recht hinsichtlich der Kriminalisierung von Folter in Einklang mit Artikel 1 der Konvention gegen Folter bringen. Die gegenwärtige Definition von Folter in Armenien beinhaltet nicht Straftaten, welche durch Behördenvertreter begangen werden. Infolgedessen wurde niemand aus den Exekutiv- oder Sicherheitsorganen je wegen Folter verurteilt. Wenn es überhaupt zur Bestrafung oder Verurteilung kommt, dann für geringere Delikte, wie den Missbrauch der Amtsgewalt. In mehreren Fällen wurden verurteilte Beamte amnestiert (CoE-CommDH 10.3.2015, vergleiche EC 25.3.2015). Der Direktor des Civil Society Instituts und Mitglied des UN-Unterkomitees für die Folterprävention, Arman Danielyan, bezeichnete die Aussage des Justizministers als Hoffnungsschimmer, wonach der Folterbegriff im Strafrecht in Einklang mit dem Wortlaut der UN-Anti-Folterkonvention gebracht werden soll. Dies bedeute, dass auch bei Ausbleiben einer privaten Klage von Amtswegen ermittelt werden muss, wenn es sich um einen Fall von Folter handelt. Überdies sah er im Jahr 2014 eine gestiegene Bereitschaft seitens der Betroffenen, offiziell Beschwerden einzureichen. Insbesondere habe der Sonderermittlungsdienst (Special Investigation Service – SIS) verstärkt Aktivitäten gesetzt, wobei konkrete Resultate noch abzuwarten seien (HRA 16.1.2015). Der Sonderermittlungsdienst, eine Beschwerdeeinrichtung zur Untersuchung von strafrechtlichen Vergehen von Behörden, berichtete für das Jahr 2014 von 546 Fällen, in denen ermittelt wurde. Dies bedeutete eine deutliche Steigerung gegenüber den Jahren 2012 und 2013, als lediglich 204 bzw. 239 Fälle behandelt wurden (SIS 26.1.2015).
  46. Korruption Die Korruption in Armenien durchdringt alle Bereiche der Gesellschaft. Die öffentliche Verwaltung, speziell die Justiz, die Polizei, der Strafvollzug, das Gesundheitswesen und das öffentliche Beschaffungswesen sind anfällig. Eines der signifikantesten Korruptionsthemen ist die Vermengung von Politik und Geschäftswelt. Obgleich die Verfassung es Parlamentsmitgliedern verbietet ein Geschäft zu betreiben, wird dieses Verbot ignoriert. Mächtige Politiker und Offizielle kontrollieren wiederholt Privatfirmen via Strohmänner und Verwandte. In den Augen des US Department of State gehörten die systematische Korruption und der Mangel an Transparenz in der Regierung zu den signifikantesten Menschenrechtsproblemen im Jahr
  47. Das Gesetz sieht zwar strafrechtliche Sanktionen für Korruptionsdelikte von Beamten vor, doch setzt die Regierung das Gesetz nicht effektiv um, sodass viele Beamte, die sich korrupter Praktiken bedienen, straffrei gehen (USDOS 25.6.2015). Korruption bis in die höchsten Instanzen ist weiterhin ein sehr verbreitetes Problem. So sind bei öffentlichen Ausschreibungen sogenannte "Kickback"-Zahlungen an die ausschreibenden Behörden üblich, um Aufträge zu erhalten (AA 24.4.2015). Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2014 belegte Armenien wie im Jahr davor Platz 94 von insgesamt 175 untersuchten Staaten (TI 2014). Laut Transparency International ist die Schattenökonomie, die von Oligarchen beherrscht wird, ein spezielles Merkmal der Korruption in Armenien. Dieser Bereich macht 35 Prozent des BNP aus. Angesichts der Vermengung von Wirtschaft und Politik im Zeichen der Korruption, sei es nicht erstaunlich, dass 82 Prozent der ArmenierInnen glauben, dass Korruption im öffentlichen Sektor ein (ernsthaftes) Problem sei, wobei vor allem die Justiz und die Verwaltung betroffen seien. Nur 21 Prozent glauben andererseits, dass die Regierung effektiv in ihren Anti-Korruptionsbemühungen sei (TI 4.2015) Im April 2014 wurde ein Strategiepapier für den Kampf gegen die Korruption angenommen, welches sich auf den Bildungs- und Gesundheitsbereich sowie auf die Staatseinnahmen konzentriert (EC 25.3.2015). Der neue Anti-Korruptionsrat soll die Koordination von Anti-Korruptionsmaßnahmen vornehmen, die durch die unterschiedlichen Regierungsinstitutionen umzusetzen sind. Überdies soll der Rat Debatten und Diskussion organisieren sowie Empfehlungen an die Regierung geben. Unter dem Vorsitz des Premierministers sollen nebst Vertretern aus dem Justiz- und dem Finanzministerium sowie der Generalstaatsanwaltschaft auch die parlamentarische Opposition und die Zivilgesellschaft Vertreter entsenden (AL 19.2.2015). Als Lichtblicke in Hinblick auf die Korruptionsbekämpfung und angesichts der mangelnden Gewaltenteilung werden die Kontrollkammer, die zentrale Wahlbehörde und die Ombudsmannstelle angesehen. Insbesondere letztere wird für ihren Mut, dem Druck staatlicher Stellen zu widerstehen, gelobt (TI 4.2015). Unter Anführung erwähnter Missstände empfahl der UN-Ausschuss für Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte (CESCR) in seinem Bericht vom Juli 2014, die Effektivität der rechtlichen, strukturellen und politischen Maßnahmen seitens der Regierung, der öffentlichen Verwaltung und der Gerichtsbarkeit im Kampf gegen Korruption zu stärken, wozu auch die vermehrte Untersuchung und Bestrafung gehören (CESCR 16.7.2014).
  48. Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen und Nichtregierungsorganisationen sind registriert. Diese haben Zugang zu Medien, Behörden und Vertretern internationaler Organisationen. Die Arbeit der NGOs, die sich mit Themen wie Medien, Versammlungs- und Meinungsfreiheit oder Korruption beschäftigen, wird allerdings seitens der Exekutive nicht unterstützt. Gelegentlich werden Fälle bekannt, in denen NGOs behindert werden. So wird immer wieder berichtet, dass Menschenrechtsorganisationen der Zugang zu verwertbaren Informationen und Zahlen durch Behörden und Regierung erschwert wird (AA 24.4.2015). Einige Regierungsmitglieder und Pro-Regierungsmedien titulierten NGOs, die aus dem Ausland finanziert wurden, wie beispielsweise bekannte Menschenrechtsgruppen und Anti-Korruptions-Wächter als "große Fresser" und Verräter, die die nationalen Interessen, die Sicherheit und die Traditionen unterminieren würden (USDOS 25.6.2015). Im September 2014 initiierte die Regierung ein neues Gesetz über Öffentliche Organisationen. Zur Ausarbeitung des Gesetzesentwurfs wurde eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern des Justizministeriums und zivilgesellschaftlicher Organisationen gebildet. Hierbei wurden zahlreiche öffentliche Diskussionen mit über 100 zivilgesellschaftlichen Organisationen veranstaltet. Der Gesetzesentwurf erlaubt eine flexible Regulierung der öffentlichen Organisationen und stärkt deren Rolle. Durch die Festlegung der erlaubten Geschäftstätigkeiten, beispielsweise die Gründung einer Stiftung sowie einer gesteigerten Transparenz der staatlichen Finanzierung, sollen die Entwicklung, Nachhaltigkeit und Unabhängigkeit gestärkt werden. Die Schaffung des neuen Gesetzes wurde seitens der EU durch das Programm: "Unterstützung für ein demokratisches Regieren in Armenien" mit rund 950.000 Euro gefördert (EC 25.3.2015, vgl. EU 10.4.2015).Im September 2014 initiierte die Regierung ein neues Gesetz über Öffentliche Organisationen. Zur Ausarbeitung des Gesetzesentwurfs wurde eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern des Justizministeriums und zivilgesellschaftlicher Organisationen gebildet. Hierbei wurden zahlreiche öffentliche Diskussionen mit über 100 zivilgesellschaftlichen Organisationen veranstaltet. Der Gesetzesentwurf erlaubt eine flexible Regulierung der öffentlichen Organisationen und stärkt deren Rolle. Durch die Festlegung der erlaubten Geschäftstätigkeiten, beispielsweise die Gründung einer Stiftung sowie einer gesteigerten Transparenz der staatlichen Finanzierung, sollen die Entwicklung, Nachhaltigkeit und Unabhängigkeit gestärkt werden. Die Schaffung des neuen Gesetzes wurde seitens der EU durch das Programm: "Unterstützung für ein demokratisches Regieren in Armenien" mit rund 950.000 Euro gefördert (EC 25.3.2015, vergleiche EU 10.4.2015).
  49. Wehrdienst Männer armenischer Staatsangehörigkeit unterliegen vom
  50. bis zum
  51. Lebensjahr der allgemeinen Wehrpflicht (24 Monate). Es besteht die Möglichkeit der Rückstellung aus sozialen Gründen (z.B. Hochschulstudium, pflegebedürftige Eltern, zwei oder mehr Kinder), die in Armenien beantragt werden muss. Männliche Armenier ab 16 Jahren sind zur Wehrregistrierung verpflichtet. Sofern sie sich im Ausland aufhalten und sich nicht vor dem Erreichen des
  52. Lebensjahres aus Armenien abgemeldet haben, müssen sie zur Musterung nach Armenien zurückkehren; andernfalls darf ihnen kein Reisepass ausgestellt werden. Nach der Musterung kann die Rückkehr ins Ausland erfolgen. Ab dem
  53. Lebensjahr muss entweder der Wehrdienst abgeleistet werden oder eine Rückstellung erfolgen. Die Einberufung zu jährlichen Reserveübungen ist möglich. Laut Informationen des Verteidigungsministeriums soll es für Personen mit legalem Daueraufenthalt im Ausland auf Antrag Befreiungsmöglichkeiten auch im wehrpflichtigen Alter geben: Eine interministerielle Härtefall-Kommission prüft die Anträge auf Befreiung vom Wehrdienst (AA 24.4.2015, vgl. OSCE 14.4.2014).Männer armenischer Staatsangehörigkeit unterliegen vom
  54. bis zum
  55. Lebensjahr der allgemeinen Wehrpflicht (24 Monate). Es besteht die Möglichkeit der Rückstellung aus sozialen Gründen (z.B. Hochschulstudium, pflegebedürftige Eltern, zwei oder mehr Kinder), die in Armenien beantragt werden muss. Männliche Armenier ab 16 Jahren sind zur Wehrregistrierung verpflichtet. Sofern sie sich im Ausland aufhalten und sich nicht vor dem Erreichen des
  56. Lebensjahres aus Armenien abgemeldet haben, müssen sie zur Musterung nach Armenien zurückkehren; andernfalls darf ihnen kein Reisepass ausgestellt werden. Nach der Musterung kann die Rückkehr ins Ausland erfolgen. Ab dem
  57. Lebensjahr muss entweder der Wehrdienst abgeleistet werden oder eine Rückstellung erfolgen. Die Einberufung zu jährlichen Reserveübungen ist möglich. Laut Informationen des Verteidigungsministeriums soll es für Personen mit legalem Daueraufenthalt im Ausland auf Antrag Befreiungsmöglichkeiten auch im wehrpflichtigen Alter geben: Eine interministerielle Härtefall-Kommission prüft die Anträge auf Befreiung vom Wehrdienst (AA 24.4.2015, vergleiche OSCE 14.4.2014). Menschenrechtsverletzungen in der Armee und Todesfälle ohne Bezug auf Kampfhandlungen sind weiterhin ein ernsthaftes Problem. Die Behörden zeigen erst in jüngster Zeit ein Problembewusstsein, indem sie beispielsweise die Ombudsmannstelle beauftragt haben, die Menschenrechtssituation in den Streitkräften zu beobachten (CoE-PA 27.8.2014). 8.
  58. Wehrersatzdienst Die Anzahl der Wehrdienstverweigerer ist gering. Eine Ausnahme bilden die Zeugen Jehovas: Seit 1991 sind nach Angaben der Jerewaner Gemeinde der Zeugen Jehovas 481 Personen wegen Verweigerung des Wehr- bzw. des Wehrersatzdienstes innerhalb der militärischen Struktur verurteilt worden, von denen sich derzeit jedoch keiner mehr in Haft befindet. Hintergrund der Verweigerungen ist, dass bis zur vollständigen Umsetzung des Gesetzes über den alternativen Wehrdienst keine Möglichkeit geboten wurde, den Ersatzdienst außerhalb der militärischen Strukturen abzuleisten. Seitdem diese Möglichkeit geschaffen wurde, gibt es keine Ersatzdienstleistenden innerhalb des Militärs. Bei der "Wintereinberufung" 2013 wurden 72 Wehrdienstverweigerer erfasst. 2011 wurde erstmals drei zu einer Haftstrafe verurteilten Totalverweigerern eine Entschädigung in Höhe von 20.000 € durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-rechte zugesprochen. Das Urteil wurde umgesetzt (AA 24.4.2015). Die Europäische Union bewertet die Entwicklungen seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Wehrersatzdienst im Jahr 2013 als positiv. Alle Ansuchen zur Überführung in den Zivildienst wurden positiv beantwortet. Die Zivildiener arbeiteten vorwiegend in Alters- und Waisenheimen sowie in psychiatrischen Anstalten (EC 25.3.2015). 8.
  59. Wehrdienstverweigerung / Desertion Wehrpflichtige, die sich zunächst ihrer Wehrpflicht entzogen haben, müssen trotz vorhandener Strafvorschriften grundsätzlich nicht mit einer Bestrafung rechnen, wenn sie sich nach Rückkehr bei der zuständigen Einberufungsbehörde melden. Auch bereits eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Wehrdienstentzugs werden in solchen Fällen eingestellt. Männer über 27 Jahre, die sich der Wehrpflicht entzogen haben, können gegen Zahlung einer Geldbuße die Einstellung der strafrechtlichen Verfolgung erreichen (AA 24.4.2015). Alle Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung angeklagt oder verurteilt waren, konnten sich nach der Gesetzesreform von 2013 für den Zivildienst entscheiden, wobei ihnen etwaige bereits abgeleistete Haftstrafen auf die Dauer des noch abzuleistenden Dienstes angerechnet wurden. Der Vorsitzende der Zivildienstkommission teilte Vertretern des Europarates mit, dass die Kriterien für die Wehrdienstverweigerung aus nicht-religiösen Gründen noch zu spezifizieren seien (CoE-PA 27.8.2014).
  60. Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtssituation stellte sich 2014 weiterhin uneinheitlich dar. Der Eingriff seitens der Behörden bei friedlichen Demonstrationen setzte sich fort. Folter und Misshandlungen bei Festnahmen bleiben ein Problem, während Untersuchungen in derartigen Fällen ineffizient sind. Journalisten sind weiterhin mit Druckausübung und Gewalt konfrontiert. Obgleich der Zivildienst eingeführt wurde, kommt es zu schweren Misshandlungen in der Armee. Von Zwangseinweisungen in psychiatrische Anstalten wird ebenso berichtet wie von Gewalt und Diskriminierung infolge der sexuellen Orientierung (HRW 29.1.2015, vgl. CoE-PA 27.8.2014).Die Menschenrechtssituation stellte sich 2014 weiterhin uneinheitlich dar. Der Eingriff seitens der Behörden bei friedlichen Demonstrationen setzte sich fort. Folter und Misshandlungen bei Festnahmen bleiben ein Problem, während Untersuchungen in derartigen Fällen ineffizient sind. Journalisten sind weiterhin mit Druckausübung und Gewalt konfrontiert. Obgleich der Zivildienst eingeführt wurde, kommt es zu schweren Misshandlungen in der Armee. Von Zwangseinweisungen in psychiatrische Anstalten wird ebenso berichtet wie von Gewalt und Diskriminierung infolge der sexuellen Orientierung (HRW 29.1.2015, vergleiche CoE-PA 27.8.2014). Menschenrechte werden zum größten Teil durch die Sicherheitsorgane, politische Amtsträger und Privatpersonen aus dem Umfeld der sich über dem Gesetz wähnenden Oligarchen oder deren Strukturen verletzt (AA 24.4.2015). Im Juni 2014 lobten die OSCE, Delegation der EU, die Vereinten Nationen und der Europarat in einer gemeinsamen Erklärung die armenische Regierung für die Verabschiedung des Menschenrechts-Aktionsplanes. Der Plan anerkenne, dass die Rechte vulnerabler Gruppen Schutz bedürfen und die Regierung aufgerufen sei, Bemühungen voran zu treiben, die gleiche Rechte und Chancen für alle sichern (OSCE 30.6.2014). Allerdings kritisierte die Europäische Kommission, dass der Plan wichtige Bereiche, die Vorrang haben sollten, wie die Einhaltung der UN-Konvention gegen Folter, ausspare. Die Europäische Kommission beurteilte die Fortschritte im Bereich der Menschenrechte und der fundamentalen Freiheiten als beschränkt (EC 25.3.2015).
  61. Todesstrafe Armenien hat im September 2003 das
  62. Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention ratifiziert. Die Todesstrafe ist damit abgeschafft; dies ist in Artikel 15 der Verfassung verankert (AA 24.4.2015, vgl. DPF o.D.).Armenien hat im September 2003 das
  63. Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention ratifiziert. Die Todesstrafe ist damit abgeschafft; dies ist in Artikel 15 der Verfassung verankert (AA 24.4.2015, vergleiche DPF o.D.).
  64. Religionsfreiheit Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert (Art. 26) und darf nur durch das Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist (AA 24.4.2015).Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert (Artikel 26,) und darf nur durch das Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist (AA 24.4.2015). Reformen des Gesetzes über Gewissens- und Religionsfreiheit brachten 2011 Verbesserungen mit sich. Laut einer Fact-Finding-Mission der Parlamentarischen Versammlung des Europarates legt das Gesetz sowohl die Freiheit der Glaubens- und Religionsausübung als auch die damit verbundenen religiösen Veranstaltungen fest. Überdies verleiht es den religiösen Vereinen und Gruppen den Rechtsstatus, sofern sie über 25 Mitglieder verfügen, ohne dass eine Registrierung bzw. amtliche Genehmigung notwendig wären. Allerdings bestehen noch etliche Mängel im Gesetz insbesondere in Bezug auf die komplizierte und verwirrende Definition des Proselytismus (CoE-PA 27.8.2014). Das Gesetz verbietet zwar Proselytismus, was so genanntes "soul hunting” und erzwungene Konversion beschreibt, doch eine nähere Definition besteht nicht. Diese Bestimmung betrifft alle Gruppen, auch die Armenisch-Apostolische Kirche (USDOS 14.10.2015). Die Armenische Apostolische Kirche hat quasi den Status einer Staatskirche und nimmt eine faktisch privilegierte Stellung ein. In der Verfassung verankert, ist sie zwar formell anderen kirchlichen Organisationen gleichgestellt, allerdings genießt der Katholikos, das Oberhaupt der Kirche, besonderes Gehör bei Regierung und Bevölkerung. Vertreter religiöser Minderheiten beklagen, dass sie kaum Zugang zu den meist staatlich kontrollierten Medien erhalten, weshalb sie kaum eine Chance haben, gegen weit verbreitete Vorurteile und gelegentliche Hetzkampagnen durch private Organisationen anzugehen (AA 24.4.2015). Der Unterrichtsplan enthält immer noch das Pflichtfach "Die Geschichte der Armenischen Kirche", was von vielen lokalen Experten als Indoktrinationsmittel gegenüber den Kindern verstanden wird. Die Regierung hat diesbezüglich bekräftigt, dieses Fach nicht streichen zu wollen (USDOS 14.10.2015) Trotz gesetzlicher Verbesserungen, was die Rolle der religiösen Minderheiten anlangt, wie die Einf

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