Obsah (15)
§ 3§ 4§ 25a§ 6§ 17Art. 130§ 47§ 50§ 2§ 11§ 51§ 34§ 63§ 48§ 24RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2017 GeschäftszahlW110 2149178-1 SpruchW110 2149178-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA al
§ 3Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz i
VmDer Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz 5 und Paragraph 6, Absatz 2, Rundfunkgebührengesetz iVm § 47 ff. Fernmeldegebührenordnung sowie
§ 4Abs. 2 i
Vm § 3 Abs. 2 Fernsprechentgeltzuschussgesetz stattgegeben.Paragraph 47, ff. Fernmeldegebührenordnung sowie
Paragraph 4, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, Fernsprechentgeltzuschussgesetz stattgegeben. Der Beschwerdeführerin wird vom 1.12.2016 bis 31.12.2017 die Befreiung von den Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zuerkannt[VD2]. B) Die Revision ist
§ 25aAbs. 1 Vw
GG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem am 29.11.2016 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag begehrte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen, eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie eine Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale. Dem Antrag waren folgende Unterlagen in Kopie angeschlossen: * eine Strom-Jahresabrechnung einschließlich Detailrechnung der Wien Energie Vertrieb GmbH & Co KG vom 27.1.2014 für den Abrechnungszeitraum vom 8.2.2013 bis 27.1.2014, * der Meldezettelabschnitt der Beschwerdeführerin, * eine handschriftliche Aufstellung der Summe der Einkünfte der Beschwerdeführerin, * eine Bestätigung der Registrierung der Vorsorgevollmacht der Beschwerdeführerin im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis vom 25.7.2014, * ein Bezugszettel der Stadt Wien über den an die Beschwerdeführerin im November 2016 ausgezahlten Ruhe- und Versorgungsgenuss, * eine Information der Pensionsversicherungsanstalt über die Höhe der, der Beschwerdeführerin ab September 2015 monatlich zuerkannten Alterspension einschließlich Nachzahlung für die Zeit vom 1.6.2015 bis 31.8.2015, * eine Monatsvorschreibung der Betriebskosten für den Zeitraum ab Jänner 2016, * eine Honorarnote der Wintersonne GmbH vom 23.11.2016 über die Betreuungskosten der Beschwerdeführerin für November 2016 sowie * ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 26.8.2016 über das der Beschwerdeführerin ab 1.6.2015 zuerkannte Pflegegeld.
- Mit Schreiben vom 12.12.2016 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin als Ergebnis der Beweisaufnahme eine Richtsatzüberschreitung von € 563,09 mit und forderte sie zur Nachreichung von Unterlagen ("Einkommenssteuerbescheid mit außergewöhnlichen Belastungen") binnen einer Frist von zwei Wochen auf.
- Mit Stellungnahme vom 23.12.2016 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ein aktueller Einkommenssteuerbescheid zum Nachweis allfällig anerkannter außergewöhnlicher Belastungen nicht vorgelegt werden könne, da eine Arbeitnehmerveranlagung frühestens im Jänner 2017 möglich sei. Unter Verweis auf die dem verfahrenseinleitenden Antrag beigeschlossenen Bestätigungen der monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung begehrte die Beschwerdeführerin die Anerkennung derselben, zumal ein entsprechender Nachweis erbracht worden sei. Eine Zuschussleistung seitens des Sozialministerium-Service bestehe nicht. Dem Schreiben beigeschlossen waren eine Kopie des Behindertenpasses der Beschwerdeführerin sowie ein Konvolut von Rechnungen betreffend ihrer Betreuungskosten.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte u.a. begründend aus, dass das Haushaltseinkommen den für eine Gebührenbefreiung maßgeblichen Richtsatz überschreite. Ausgaben einer 24-Stunden-Betreuung könnten nur geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice nachgewiesen würde.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die vorliegende Beschwerde, die sich gegen die Nichtberücksichtigung der Pflege- und Betreuungskosten richtete. Die Beschwerdeführerin wies nochmals darauf hin, dass ein aktueller Einkommenssteuerbescheid zum Nachweis anerkannter außergewöhnlicher Belastungen noch nicht vorliege, da die Bearbeitung seitens der zuständigen Behörden einige Zeit in Anspruch nehme. Die angeforderten Unterlagen konnten daher noch nicht vorgelegt werden. Unter einem ersuchte die Beschwerdeführerin die Frist zur Nachreichung der notwendigen Belege um zumindest 2 Monate zu verlängern.
- Am 6.3.2017 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Am 4.4.2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde der von der Beschwerdeführerin nachgereichte Einkommenssteuerbescheid 2015 vorgelegt. Darin sind € 14.770,55 als außergewöhnliche Belastungen auf Grund tatsächlicher Kosten der eigenen Behinderung angeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Folgender Sachverhalt steht fest: Die Beschwerdeführerin lebt in einer Eigentumswohnung eines Einpersonenhaushalts. Sie bezieht eine Pension von monatlich insgesamt € 1.771,11 netto sowie ein Pflegegeld der Pflegestufe sechs in Höhe von monatlich € 1.260,
- Laut dem Einkommenssteuerbescheid 2015 sind der Beschwerdeführerin im Veranlagungsjahr 2015 insgesamt € 14.770,55 an außergewöhnlichen Belastungen aus tatsächlichen Kosten der eigenen Behinderung aufgelaufen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, den von der Beschwerdeführerin nachgereichten Unterlagen sowie ihrem eigenen Vorbringen.
- Rechtlich folgt daraus: Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.1
§ 6Abs. 1 des Rundfunkgebührengesetzes, BGBl. I 159/1999 id
F BGBl. I 70/2016 (im Folgenden: RGG), ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH zuständig.3.1
Paragraph 6, Absatz eins, des Rundfunkgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2016, (im Folgenden: RGG), ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH zuständig.
§ 17des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I 33/2013 (im Folgenden: Vw
GVG), sind – soweit nicht anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (im Folgenden: VwGVG), sind – soweit nicht anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2 Auszugsweise lauten §§ 2 und 3 RGG folgendermaßen:3.2 Auszugsweise lauten Paragraphen 2 und 3 RGG folgendermaßen: "§ 2.
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten."§ 2.
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. [ ] § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro monatlich. [ ]
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. [ ]"
§ 6Abs.
2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. 170/1970, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise):
Paragraph 6, Absatz 2, RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt 170 aus 1970,, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden Paragraphen 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise): "Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung -Strichaufzählung der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen [ ], -Strichaufzählung der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen [ ] zu befreien:
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Blindenheime, Blindenvereine,
- b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
- b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. § 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(2)Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen.
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. §
- Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
- Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
- der Antragsteller muss volljährig sein,
- der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
- eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen
§ 47Abs.
2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen
Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
- in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann. [ ]
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen. § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die
§ 50erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die
Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2)Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. [ ]"
(2)Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. [ ]" Die §§ 3 und 4 Fernsprechentgeltzuschussgesetz, BGBl. I 142/2000 idF BGBl. I 81/2016 (im Folgenden: FeZG), lauten auszugsweise folgendermaßen:Die Paragraphen 3 und 4 Fernsprechentgeltzuschussgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 81 aus 2016, (im Folgenden: FeZG), lauten auszugsweise folgendermaßen: § 3.
(1)Eine Zuschussleistung setzt voraus:Paragraph 3,
(1)Eine Zuschussleistung setzt voraus:
- Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
- Der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
- der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
- der Antragsteller muss volljährig sein.
(2)Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
(2)Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben (Ziffer eins,) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Ziffer 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht; sofern das Haushalts-Nettoeinkommen
§ 2Abs.
2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.sofern das Haushalts-Nettoeinkommen
Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
(3)Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.
(3)Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist. § 4.
(1)Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den
§ 11vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.Paragraph 4,
(1)Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den
Paragraph 11, vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
(2)Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen. [ ]
(2)Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des Paragraph 3, Absatz 2, durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen. [ ]
(4)Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen. [ ]"
(4)Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, zu umfassen. [ ]" Die Fernmeldegebührenordnung enthält also die Verpflichtung des Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind
§ 51Abs.
1 zweiter Satz leg. cit. dem Antrag anzuschließen.
§ 4Abs. 2 Fe
ZG hat der Antragsteller um eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zu erhalten ebenfalls das Vorliegen des Zuschussgrundes iSd § 3 Abs. 2 leg. cit. durch Nachweis des Bezugs einer der in § 3 Abs. 2 leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen.Die Fernmeldegebührenordnung enthält also die Verpflichtung des Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr durch den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind
Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz leg. cit. dem Antrag anzuschließen.
Paragraph 4, Absatz 2, FeZG hat der Antragsteller um eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zu erhalten ebenfalls das Vorliegen des Zuschussgrundes iSd Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. durch Nachweis des Bezugs einer der in Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden hat der Antragsteller auf Aufforderung durch die GIS Gebühren Info Service GmbH (§ 50 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung) zu übermitteln.Die für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden hat der Antragsteller auf Aufforderung durch die GIS Gebühren Info Service GmbH (Paragraph 50, Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung) zu übermitteln. 3.3 Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 3 Abs. 2 FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt derzeit für einen Einpersonenhaushalt € 996,62.3.3 Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (Paragraph 48, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 3, Absatz 2, FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt derzeit für einen Einpersonenhaushalt € 996,
- 3.4 Gegenstand des bekämpften Bescheides ist der Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr sowie Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, der von der belangten Behörde aus folgenden Gründen – zu Unrecht – abgewiesen wurde: Das Haushaltseinkommen, welches laut den Feststellungen (Pkt. II.1.) monatlich netto € 400,24 (Pension iHv € 1.771,11 abzüglich pauschalierter Wohnungskosten von € 140,00 sowie € 1.230,87 des monatlichen Mehraufwandes auf Grund außergewöhnlicher Belastungen infolge der tatsächlichen Kosten der eigenen Behinderung) beträgt, liegt unter der in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Wert-Grenze, d.h. das Haushaltseinkommen unterschreitet den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Einpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz von 12% (im vorliegenden Fall derzeit € 996,62).Das Haushaltseinkommen, welches laut den Feststellungen (Pkt. römisch zwei.1.) monatlich netto € 400,24 (Pension iHv € 1.771,11 abzüglich pauschalierter Wohnungskosten von € 140,00 sowie € 1.230,87 des monatlichen Mehraufwandes auf Grund außergewöhnlicher Belastungen infolge der tatsächlichen Kosten der eigenen Behinderung) beträgt, liegt unter der in Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannten Wert-Grenze, d.h. das Haushaltseinkommen unterschreitet den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Einpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz von 12% (im vorliegenden Fall derzeit € 996,62). Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen im Sinne des § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung (bzw. § 2 Abs. 3 FeZG) insbesondere ausgesprochen (vgl. VwGH 31.03.2008, 2005/17/0275):Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen im Sinne des Paragraph 48, Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung (bzw. Paragraph 2, Absatz 3, FeZG) insbesondere ausgesprochen vergleiche VwGH 31.03.2008, 2005/17/0275): "Nach § 34 Abs. 6 iVm § 35 EStG 1988 können Steuerpflichtige unter bestimmten Voraussetzungen auch Mehraufwendungen aus dem Titel einer körperlichen oder geistigen Behinderung als außergewöhnliche Belastung geltend machen."Nach Paragraph 34, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 35, EStG 1988 können Steuerpflichtige unter bestimmten Voraussetzungen auch Mehraufwendungen aus dem Titel einer körperlichen oder geistigen Behinderung als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Allerdings spricht § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung ausdrücklich von der Geltendmachung von anerkannten außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes
- Das bedeutet, dass die geltend gemachten Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat."Allerdings spricht Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, Fernmeldegebührenordnung ausdrücklich von der Geltendmachung von anerkannten außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes
- Das bedeutet, dass die geltend gemachten Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat." Darunter ist etwa eine Veranlagung im Verständnis des § 39 Abs. 1 EStG 1988, allenfalls in Verbindung mit § 41 EStG 1988 zu verstehen, in welcher die Bezug habenden Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen iSd §§ 34 und 35 EStG 1988 Berücksichtigung gefunden haben. Des Weiteren kann eine Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen
§ 34Abs. 6 ESt
G 1988 auch durch Erlassung eines Freibetragsbescheides
§ 63Abs. 1 Z 3 ESt
G 1988 erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 2003, Zl. 2003/17/0245)."Darunter ist etwa eine Veranlagung im Verständnis des Paragraph 39, Absatz eins, EStG 1988, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 41, EStG 1988 zu verstehen, in welcher die Bezug habenden Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen iSd Paragraphen 34 und 35 EStG 1988 Berücksichtigung gefunden haben. Des Weiteren kann eine Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen
Paragraph 34, Absatz 6, EStG 1988 auch durch Erlassung eines Freibetragsbescheides
Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1988 erfolgen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. November 2003, Zl. 2003/17/0245)." Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich damit, dass außergewöhnliche Aufwendungen unter anderem nur dann im Rahmen des § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung (bzw. § 2 Abs. 3 FeZG) Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde dazu einen Bescheid erlassen hat. Dies ist im vorliegenden Fall erfolgt.Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich damit, dass außergewöhnliche Aufwendungen unter anderem nur dann im Rahmen des Paragraph 48, Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung (bzw. Paragraph 2, Absatz 3, FeZG) Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde dazu einen Bescheid erlassen hat. Dies ist im vorliegenden Fall erfolgt. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Rundfunkgebührenbefreiung sowie Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt wurde im angefochtenen Bescheid mit der Begründung abgewiesen, dass das maßgebliche Haushaltseinkommen den in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Richtwert um € 304,68 übersteigt. Darin waren jedoch die der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer körperlichen Behinderung aufgelaufenen Kosten im Sinne außergewöhnlicher Belastungen noch nicht berücksichtigt.Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Rundfunkgebührenbefreiung sowie Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt wurde im angefochtenen Bescheid mit der Begründung abgewiesen, dass das maßgebliche Haushaltseinkommen den in Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannten Richtwert um € 304,68 übersteigt. Darin waren jedoch die der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer körperlichen Behinderung aufgelaufenen Kosten im Sinne außergewöhnlicher Belastungen noch nicht berücksichtigt. Insofern die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung der tatsächlichen Betriebskosten für ihre Wohnung verlangt, weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass dies
§ 48Abs.
5 leg. cit. ausschließlich in jenen Fällen möglich ist, in denen ein Mietverhältnis im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall, zumal – wie sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt – die Wohnungsbenützung vorliegend nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) erfolgt, sodass es insoweit an der gesetzlichen Voraussetzung mangelt. Vor diesem Hintergrund war daher lediglich der Pauschalbetrag für Wohnungskosten in der Höhe von € 140,00 zu berücksichtigen (vgl. § 48 Abs. 5 Z 1 Fernmeldegebührenordnung).Paragraph 48, Absatz 5, leg. cit. ausschließlich in jenen Fällen möglich ist, in denen ein Mietverhältnis im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall, zumal – wie sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt – die Wohnungsbenützung vorliegend nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) erfolgt, sodass es insoweit an der gesetzlichen Voraussetzung mangelt. Vor diesem Hintergrund war daher lediglich der Pauschalbetrag für Wohnungskosten in der Höhe von € 140,00 zu berücksichtigen vergleiche Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, Fernmeldegebührenordnung). Unter Zugrundelegung der insoweit unbestritten gebliebenen Gesamteinkünfte der Beschwerdeführerin liegt im gegenständlichen Fall dennoch eine Richtsatzunterschreitung vor, sodass der verfahrensgegenständlichen Beschwerde Folge zu geben war.
§ 51Abs.
2 RGG ist eine Gebührenbefreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet unter Bedachtnahme auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 Fernmeldegebührenordnung genannten Anspruchsberechtigung die Zuerkennung der Gebührenbefreiung bis 31.12.2017 als angemessen.
Paragraph 51, Absatz 2, RGG ist eine Gebührenbefreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet unter Bedachtnahme auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung genannten Anspruchsberechtigung die Zuerkennung der Gebührenbefreiung bis 31.12.2017 als angemessen. Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit über die Entscheidung in Bezug auf den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale bei den ordentlichen Gerichten liegt. 4.
§ 24Abs. 1 i
Vm Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen. Der Sachverhalt war als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung erforderlich gemacht hätten. Zudem hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.4.
Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen. Der Sachverhalt war als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung erforderlich gemacht hätten. Zudem hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
§ 25aAbs. 1 Vw
GG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).Die Revision ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vergleiche VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W110.2149178.1.00