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{'item': 'W114 2113249-1'}

Obsah (12)Art. 131§ 6§ 1§ 17Art. 130§ 28§ 24Artikel 7Artikel 57Artikel 5bArt. 58Art. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2017 GeschäftszahlW114 2113249-1 SpruchW114 2113249-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ a

Beschluss der Task Force Almen für Flächenabweichungen über 20% ein. Dabei bestätigt die Landwirtschaftskammer XXXX im Fall der XXXX für das Antragsjahr 2012, dass der Beschwerdeführer die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung aus Sicht der Landwirtschaftskammer XXXX dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer XXXX nicht erkennbar gewesen wäre. Untermauert wurde diese Erklärung durch schlagbezogene Ausführungen.5. Am 30.06.2014 langte bei der AMA eine mit 27.06.2014 datierte Erklärung der Landwirtschaftskammer römisch 40

Beschluss der Task Force Almen für Flächenabweichungen über 20% ein. Dabei bestätigt die Landwirtschaftskammer römisch 40 im Fall der römisch 40 für das Antragsjahr 2012, dass der Beschwerdeführer die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung aus Sicht der Landwirtschaftskammer römisch 40 dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer römisch 40 nicht erkennbar gewesen wäre. Untermauert wurde diese Erklärung durch schlagbezogene Ausführungen.

  1. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 27.08.2015 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Dabei wurde hingewiesen, dass die Erklärung der Landwirtschaftskammer Steiermark vom 27.06.2014 nicht anerkannt werden könnte, da am Luftbild Abweichungen erkennbar wären.
  2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.02.2017, GZ W114 2113249-1/3Z, wurde die AMA ersucht präziser auszuführen, warum die LWK-Bestätigung nicht anerkannt werden könnte.
  3. Mit Schreiben vom 23.03.2017, AZ II4/21/JA/BMM/St_30/2017, teilte die AMA Folgendes mit: "Allgemein gilt: * Die Schläge sind vergleichbar: o Es müssen von der LWK (BBK) Angaben zu den einzelnen Schlägen der Alm erfolgen. Sind die Schläge vergleichbar, so erfolgt die Prüfung in der AMA anhand der Attributierung im GIS. Ein Attribut (100/70/30/0 % Überschirmung ODER ein 10%-Schritt beim NLN-Faktor) eines Schlages kann abweichen. Nur wenn bei allen Schlägen der Alm nicht mehr als um eine Stufe des Pro- Rata- Systems abgewichen wird, kann die Alm sanktionsfrei gesetzt werden (d.h. die Sanktionen aus Vor-Ort- und Verwaltungskontrollen sowie des rückwirkenden Flächenabgleichs werden ausgeschalten, die Sanktionsbefreiung wirkt auf die gesamte Almfläche und für alle Auftreiber, unabhängig davon ob ein Rechtsmittel eingebracht wurde oder nicht). * Die Schläge sind nicht vergleichbar: o Wenn die Schläge nicht vergleichbar sind, wird geprüft, ob die Außengrenzen der Alm unverändert sind, da nur in diesem Fall von einer Erfüllung der Sorgfaltspflicht des Almobmannes auszugehen ist. Wenn die Außengrenzen der Alm nicht verändert wurden, erfolgt auf Basis der Luftbilder die Prüfung ob die Vorgangsweise der Kammer bei der Digitalisierung plausibel ist. Wenn die Außengrenzen der Alm nicht verändert wurden und die Vorgangsweise der Kammer bei der Digitalisierung als plausibel angesehen wird, kann die Alm sanktionsfrei gesetzt werden (d.h. die Sanktionen aus Vor-Ort- und Verwaltungskontrollen sowie des rückwirkenden Flächenabgleichs werden ausgeschalten; die Santkionsbefreiung wirkt auf die gesamte Almfläche und für alle Auftreiber, unabhängig davon, ob von den Auftreibern ein Rechtsmittel eingebracht wurde oder nicht). Die Task-Force-Bestätigung wurde folgendermaßen beurteilt: * Schläge vergleichbar/nicht vergleichbar: Bei der Vor-Ort- Kontrolle (VOK) wurde eine veränderte Schlagdigitalisierung/ Schlageinteilung vorgenommen. Somit erfolgt die Beurteilung auf Basis des Luftbildes, welches zum Zeitpunkt der Antragstellung 2012 im INVEKOS GIS zur Verfügung gestanden ist. Bei der VOK im Jahr 2012 wurden keine NLN-Flächen (z.B. Almhütten, ausgezäunte Flächen usw.) ermittelt. D.h. die Außengrenzen wurden dahingehend nicht verändert. Lt. INVEKOS GIS (Antragslayer) wurde z.B. der Schlag mit der Lfd. Nr. 3 am Feldstück 1 mit einer Größe von 1,64 ha digitalisiert und mit 100% anrechenbarer Futterfläche (FFL) beim Überschirmungsfaktor (ÜS-Faktor) und mit 20% anrechenbarer FFL beim NLN-Faktor beantragt. Der Schlag mit der Lfd. Nr. 4 am Feldstück 1 wurde mit einer Größe von 1,91 ha digitalisiert und mit 100 FFL beim ÜS-Faktor und mit 20% FFL beim NLN-Faktor beantragt. Beide Schläge wurden im Zuge der VOK 2012 beim ÜS-Faktor mit 0% FFL und beim NLN-Faktor mit 0% FFL ermittelt. Am Luftbild, das für die Antragstellung 2012 im INVEKOS GIS zur Verfügung stand, sind auf beiden Schlägen nicht ausgleichsfähige Elemente (Zwergstrauch, Baumstämme, Wurzelstöcke usw.) erkennbar. Lt. Luftbild ist die im Zuge der VOK festgestellte Abweichung ersichtlich. Lt. INVEKOS GIS (Antragslayer) wurde z.B. der Schlag mit der Lfd. Nr. 17 am Feldstück 3 mit einer Größe von 1,32 ha digitalisiert und mit 100% FFL beim ÜS-Faktor und mit 30% FFL beim NLN-Faktor beantragt. Dieser Schlag wurde im Zuge der VOK 2012 beim ÜS-Faktor mit 0% FFL und beim NLN-Faktor mit 0% ermittelt. Am Luftbild das für die Antragstellung 2012 im INVEKOS GIS zur Verfügung stand, sind auf diesem Schlag nicht ausgleichsfähige Elemente (Zwergstrauch, Baumstämme, Jungwald, Wurzelstöcke usw.) erkennbar. Lt. Luftbild ist die im Zuge der VOK festgestellte Abweichung ersichtlich. Die genannten Abweichungen umfassen immer mehr als eine Pro-Rata-Stufe und waren am Luftbild im INVEKOS GIS ersichtlich. Die Task-Force-Bestätigung ist für das Antragsjahr 2012 negativ zu beurteilen."
  4. Diese Stellungnahme wurde mit Schreiben des erkennenden Gerichtes vom 29.03.2017, GZ W114 2113249.1/6Z an den Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt und darauf hingewiesen, dass im Falle, dass keine weitere Stellungnahme einlangen sollte, die Entscheidung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen erfolgen werde.
  5. Mit E-Mail vom 11.04.2017 wurde von der Landwirtschaftskammer XXXX mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgeben werde.römisch 40 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgeben werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  7. Der Beschwerdeführer stellte am 04.04.2012 einen MFA für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber und Bewirtschafter der XXXX, für die er im MFA 2012 eine beihilfefähige Almfutterfläche mir einem Ausmaß von 14,90 ha beantragt hat.1.
  8. Der Beschwerdeführer stellte am 04.04.2012 einen MFA für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber und Bewirtschafter der römisch 40 , für die er im MFA 2012 eine beihilfefähige Almfutterfläche mir einem Ausmaß von 14,90 ha beantragt hat. 1.
  9. Am 28.08.2012 sowie am 05.09.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das Antragsjahr 2012 eine Almfutterfläche von nur 9,72 ha festgestellt wurde.1.
  10. Am 28.08.2012 sowie am 05.09.2012 fand auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das Antragsjahr 2012 eine Almfutterfläche von nur 9,72 ha festgestellt wurde. Der Kontrollbericht wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der AMA vom 15.10.2012, AZ GB/I/TPD/117930162, zum Parteiengehör übermittelt. Der BF gab zu diesem Kontrollbericht keine Stellungnahme ab. Das im Kontrollbericht enthaltene Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle der AMA auf der XXXX vom 28.08.2012 sowie am 05.09.2012 wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.Das im Kontrollbericht enthaltene Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle der AMA auf der römisch 40 vom 28.08.2012 sowie am 05.09.2012 wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. 1.
  11. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118781969, wurde dem BF für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Es wurde eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt. Dabei wurde von gleichbleibenden 38,63 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 39,84 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche auf der XXXX von 14,90 ha und einer festgestellten Fläche von 34,66 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 9,72 ha und damit von einer Differenzfläche von 3,97 ha ausgegangen.1.
  12. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118781969, wurde dem BF für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Es wurde eine Flächensanktion in Höhe von EUR römisch 40 verhängt. Dabei wurde von gleichbleibenden 38,63 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 39,84 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche auf der römisch 40 von 14,90 ha und einer festgestellten Fläche von 34,66 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 9,72 ha und damit von einer Differenzfläche von 3,97 ha ausgegangen. 3,97 ha von 34,66 ha sind etwas mehr als 11,45 %. 1.
  13. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.01.2013 Berufung. 1.
  14. Eine im Zuge des Beschwerdeverfahrens vom Beschwerdeführer schlagbezogene vorgelegte task-force-Bestätigung der Landwirtschaftskammer XXXX vom 27.06.2014 steht in Widerspruch zu einem Luftbild aus dem Jahr 2012, sodass diese Bestätigung als Grundlage einer Sanktionsbefreiung nicht herangezogen werden kann.1.
  15. Eine im Zuge des Beschwerdeverfahrens vom Beschwerdeführer schlagbezogene vorgelegte task-force-Bestätigung der Landwirtschaftskammer römisch 40 vom 27.06.2014 steht in Widerspruch zu einem Luftbild aus dem Jahr 2012, sodass diese Bestätigung als Grundlage einer Sanktionsbefreiung nicht herangezogen werden kann.
  16. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens. Der Feststellung der AMA zur Größe der Almfutterfläche auf der XXXX im Antragsjahr 2012 wurde vom Beschwerdeführer nicht substanziell entgegengetreten.Der Feststellung der AMA zur Größe der Almfutterfläche auf der römisch 40 im Antragsjahr 2012 wurde vom Beschwerdeführer nicht substanziell entgegengetreten. Das Bundesverwaltungsgericht vermag keinen Hinweis zu erkennen, warum das Ergebnis der Almfutterflächenfeststellung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX am 28.08.2012 sowie am 05.09.2012 falsch sein sollte, sodass das erkennende Gericht von einer rechtskonform durchgeführten Almfutterflächenfeststellung auf der XXXX für das Antragsjahr 2012 ausgeht.Das Bundesverwaltungsgericht vermag keinen Hinweis zu erkennen, warum das Ergebnis der Almfutterflächenfeststellung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 am 28.08.2012 sowie am 05.09.2012 falsch sein sollte, sodass das erkennende Gericht von einer rechtskonform durchgeführten Almfutterflächenfeststellung auf der römisch 40 für das Antragsjahr 2012 ausgeht. Die allgemein gehaltenen Hinweise, dass die Almfutterflächenermittlung schwierig ist und dass er diese nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen habe, ist nicht geeignet, die Flächenermittlung durch die Kontrollorgane der AMA in Frage zu stellen. Zudem hat der Beschwerdeführer durch die Vorlage einer LWK-Bestätigung selbst deutlich zu verstehen gegeben, dass auch er selbst davon ausgeht, dass die Almfutterfläche auf der XXXX im relevanten Antragsjahr 2012 nicht ordnungsgemäß beantragt worden wäre.Die allgemein gehaltenen Hinweise, dass die Almfutterflächenermittlung schwierig ist und dass er diese nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen habe, ist nicht geeignet, die Flächenermittlung durch die Kontrollorgane der AMA in Frage zu stellen. Zudem hat der Beschwerdeführer durch die Vorlage einer LWK-Bestätigung selbst deutlich zu verstehen gegeben, dass auch er selbst davon ausgeht, dass die Almfutterfläche auf der römisch 40 im relevanten Antragsjahr 2012 nicht ordnungsgemäß beantragt worden wäre. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubwürdig darlegen, dass ihn an der falschen Beantragung der Almfutterfläche auf der XXXX kein Verschulden trifft. Die von ihm dafür vorgelegte Erklärung der Landwirtschaftskammer XXXX steht in Widerspruch zu Luftbildaufnahmen. Vom Beschwerdeführer wurde im Zuge des vom erkennenden Gericht durchgeführten Parteiengehörs nicht einmal ansatzweise versucht, den offenkundigen Widerspruch aufzuklären. Daher kann daraus auch kein verschuldensbefreiendes Handeln des Beschwerdeführers festgestellt und entsprechend positiv bewertet werden.Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubwürdig darlegen, dass ihn an der falschen Beantragung der Almfutterfläche auf der römisch 40 kein Verschulden trifft. Die von ihm dafür vorgelegte Erklärung der Landwirtschaftskammer römisch 40 steht in Widerspruch zu Luftbildaufnahmen. Vom Beschwerdeführer wurde im Zuge des vom erkennenden Gericht durchgeführten Parteiengehörs nicht einmal ansatzweise versucht, den offenkundigen Widerspruch aufzuklären. Daher kann daraus auch kein verschuldensbefreiendes Handeln des Beschwerdeführers festgestellt und entsprechend positiv bewertet werden.
  17. Rechtliche Beurteilung: 3.
  18. Anwendbare Rechtsvorschriften: Zur Zuständigkeit:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG).Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, VwGbk-ÜG).

§ 6Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl.

I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1AMA-Gesetz, BGBl.

376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Rechtsgrundlagen: Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73 aus 2009,, lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge

(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
  1. a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
  2. b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
  3. c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ], erhalten haben. [ ]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [ ]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 21, 26, Absatz eins, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122 aus 2009,, lauten auszugsweise: "Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,. Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen: [ ] 23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [ ]" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags

(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
  1. a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
  2. b)die betreffende(
  3. n)Beihilferegelung(en);
  4. c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem

Artikel 7

im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

  1. d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
  2. e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 21 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt." "Artikel 26 Allgemeine Grundsätze

(1)Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden. [ ]" "Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: -Strichaufzählung ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; -Strichaufzählung liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen

den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen

den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt." "Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], über der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird

Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr.

885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig

dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird

Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr.

885 aus 2006, der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig

dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert." "Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
(2)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation." "Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [ ]

(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." 3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2012 bei einer beantragten beihilfefähigen Almfutterfläche im Ausmaß von 14,90 ha eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 9,72 ha zugrunde gelegt. Es wurde – 38,63 zustehende beihilfefähige Zahlungsansprüche berücksichtigend - eine Abweichung im Ausmaß von 3,97 ha festgestellt. Bezogen auf die festgestellte Gesamtfläche von 34,66 ha ergibt sich daraus ein Abweichungs-Prozentsatz in Höhe von über 3 %. Daher war

Art. 57i.V.m.

Art. 58 VO (EG) 1122/2009 eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX zu verhängen.Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2012 bei einer beantragten beihilfefähigen Almfutterfläche im Ausmaß von 14,90 ha eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 9,72 ha zugrunde gelegt. Es wurde – 38,63 zustehende beihilfefähige Zahlungsansprüche berücksichtigend - eine Abweichung im Ausmaß von 3,97 ha festgestellt. Bezogen auf die festgestellte Gesamtfläche von 34,66 ha ergibt sich daraus ein Abweichungs-Prozentsatz in Höhe von über 3 %. Daher war

Artikel 57

, in Verbindung mit Artikel 58, VO (EG) 1122 aus 2009, eine Flächensanktion in Höhe von EUR römisch 40 zu verhängen. Insoweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass die Ergebnisse anderer Vor-Ort-Kontrollen im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung finden, unterlässt er es darzulegen, in wie fern diese Ergebnisse zu berücksichtigen gewesen wären und warum – auch nach Nachfrage durch das erkennende Gericht - das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 28.08.2012 sowie am 05.09.2012 nicht korrekt sein sollte. Es wird auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach es nicht zweifelhaft ist, dass sich Almflächen (etwa betreffend die Überschirmung) verändern können und es Sache des jeweiligen Antragstellers ist, diesen Veränderungen im Rahmen einer korrekten Antragstellung Rechnung zu tragen (VwGH vom 07.10.2013, 2012/17/0236). Die Beschwerde bringt nichts Konkretes gegen die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2012 vor. Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.Es ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, der VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern. Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Artikel 73, Absatz 4, VO (EG) 796 aus 2004, geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. EuGH vom 13.12.2012, Rs C-11/12 mit weiteren Nachweisen). Hierbei ist unter verschiedenen möglichen Auslegungen diejenige zu wählen, die die praktische Wirksamkeit der Bestimmung zu wahren geeignet ist (vgl. etwa EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Schilling und Nehring, Rz 24).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden vergleiche EuGH vom 13.12.2012, Rs C-11/12 mit weiteren Nachweisen). Hierbei ist unter verschiedenen möglichen Auslegungen diejenige zu wählen, die die praktische Wirksamkeit der Bestimmung zu wahren geeignet ist vergleiche etwa EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Schilling und Nehring, Rz 24). Die Randnummern 55 bis 57 der Erwägungsgründe zur VO (EG) 796/2004 verorten den Sinn der vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse darin, geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug zu treffen, um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft wirksam zu schützen. Kürzungen und Ausschlüsse sollten unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und im Fall der Beihilfevoraussetzungen unter Berücksichtigung bestimmter Probleme infolge höherer Gewalt sowie außergewöhnlicher oder natürlicher Umstände festgelegt werden.Die Randnummern 55 bis 57 der Erwägungsgründe zur VO (EG) 796 aus 2004, verorten den Sinn der vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse darin, geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug zu treffen, um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft wirksam zu schützen. Kürzungen und Ausschlüsse sollten unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und im Fall der Beihilfevoraussetzungen unter Berücksichtigung bestimmter Probleme infolge höherer Gewalt sowie außergewöhnlicher oder natürlicher Umstände festgelegt werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, verlangt, dass die von einer Bestimmung des Unionsrechts eingesetzten Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet sind und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (EuGH 13.12.2012, Rs C-11/12 mit weiteren Nachweisen). Das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem für Beihilfen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik beruht auf der Mitwirkung und Mitverantwortung des Antragstellers, der mit seinem Antrag bestätigt, dass dieser den Beihilfevoraussetzungen entspricht. Ein wirksames Verfahren setzt voraus, dass die vom Beihilfeantragsteller beizubringenden Informationen von vornherein vollständig und richtig sind, so dass sein Antrag ordnungsgemäß ist und er Sanktionen vermeidet (EuGH vom 19.11.2002, Rs C-304/00 Schilling und Nehring, Rz 34). Im konkreten Fall reichen die im Akt vorliegenden Informationen als Beleg für das fehlende Verschulden des Beschwerdeführers nicht aus. Auch die vom Beschwerdeführer vorgelegte "Erklärung der LK XXXX

Beschluss der Task Force Almen für Flächenabweichungen über 20%" vermag das erkennende Gericht nicht dazu zu bewegen, dem Begehren auf Sanktionsbefreiung zu entsprechen.Auch die vom Beschwerdeführer vorgelegte "Erklärung der LK römisch 40

Beschluss der Task Force Almen für Flächenabweichungen über 20%" vermag das erkennende Gericht nicht dazu zu bewegen, dem Begehren auf Sanktionsbefreiung zu entsprechen. Diese steht – wie insbesondere von der AMA vom Beschwerdeführer unwidersprochen in ihrem Schriftsatz vom 23.03.2017 ausgeführt wird, in Widerspruch zu Luftbildaufnahmen, die bereits 2012 zur Verfügung standen und klar unter Beweis stellen, dass die tatsächliche Vegetation auf den beanstandeten Flächen nicht derart war, wie es der Beschwerdeführer bzw. die Landwirtschaftskammer Steiermark versucht haben, darzulegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 15. September 2011, 2011/17/0123, unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach dem AVG bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ausgesprochen, dass die belangte Behörde ohne konkrete nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (VwGH vom 07.10.2013, 2013/17/0541). Da eine Vor-Ort-Kontrolle eine geringere als die beantragte Almfutterfläche ergeben hat, war die Behörde verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern bzw.

Art. 58der Verordnung (EG) Nr.

1122/2009 eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX zu verfügen. Damit war das Beschwerdebegehren abzuweisen.Da eine Vor-Ort-Kontrolle eine geringere als die beantragte Almfutterfläche ergeben hat, war die Behörde verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern bzw.

Artikel 58, der Verordnung (EG) Nr.

1122 aus 2009, eine Flächensanktion in Höhe von EUR römisch 40 zu verfügen. Damit war das Beschwerdebegehren abzuweisen. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 3.3. Zu Spruchteil B: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die unter 3.2. angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die unter 3.2. angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W114.2113249.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.