Obsah (20)
Art. 133Art. 130Art. 151Art. 131§ 6§ 1§ 17§ 24Artikel 7Artikel 19Artikel 43Artikel 57Artikel 5b§ 7Art. 6§ 8§§ 4Art. 17Art. 12§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2017 GeschäftszahlW118 2013772-1 SpruchW118 2001046-1/2E W118 2013772-1/2E W118 2112247-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg
F, nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Antragsjahr 2010:
- Mit Mehrfachantrag-Flächen 2010 vom 15.04.2010 beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" zum Mehrfachantrag-Flächen 2010 näher konkretisierte Flächen. Bei einer Reihe von Feldstücken (FS) nahm der BF Änderungen des Vordrucks zum Flächenbogen vor.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-108992598, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 wurde der Antrag des BF auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie abgewiesen und zugleich ausgesprochen, dass ein Betrag in Höhe von EUR 4.767,67 einzubehalten sei. Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass dem BF für das Antragsjahr 2010 24,98 Zahlungsansprüche für die Beantragung zur Verfügung standen. Bei einer beantragten Fläche von 25,34 ha und einer Fläche nach Verwaltungskontrolle ohne Sanktion im Ausmaß von 22,99 ha sowie einer Fläche nach Vor-Ort-Kontrolle und Verwaltungskontrolle mit Sanktion ergebe sich eine Differenzfläche von 15,51 ha. Tatsächlich sei eine Grundstücksübernutzung im Flächenbogen festgestellt worden. Daher könnten die betroffenen Feldstücke bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden. Diesbezüglich wurde auf die Rubrik "Verwaltungskontrolle ohne Sanktion" in der Flächentabelle verwiesen. Darüber hinaus könnten Flächen, die im INVEKOS-GIS nicht digitalisiert worden seien, nicht berücksichtigt werden. Diesbezüglich wurde auf die Rubrik "Vor-Ort-Kontrolle und Verwaltungskontrolle mit Sanktionen" verwiesen. Daraus ergebe sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 15,51 ha. Da Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien, könne keine Beihilfe gewährt werden. Zusätzlich sei der im Spruch erwähnte einzubehaltende Betrag mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre zu verrechnen, da eine Flächenabweichung von mehr als 50 % festgestellt worden sei.
- Mit Schreiben vom 16.01.2011 erhob der BF Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den angeführten Bescheid und brachte im Wesentlichen vor, die INVEKOS-GIS Flächendigitalisierung seiner Feldstücke und deren Außengrenzen sei bereits am 09.12.2008 durchgeführt worden. Der Flächenbogen für den Mehrfachantrag 2010 sei von der Landwirtschaftskammer in Völkermarkt erstellt worden. Bei einigen Feldstücken habe der BF das Ergebnis reduziert. Die rechtswidrige Strafe der AMA sei ungerecht und sofort zu streichen. Die Betriebsprämie 2010 sei auf sein Konto zu überweisen.
- Die Beschwerde des BF wurde in der Folge dem zum damaligen Zeitpunkt als Berufungsinstanz fungierenden Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) zur Entscheidung vorgelegt.
- Mit Datum vom 24.01.2014 wurde der Fall seitens des BMLFUW an das nunmehr zuständige BVwG abgetreten.
- Mit Datum vom 07.11.2014 wurden dem BVwG die Bezug habenden Verfahrensakten zur Verfügung gestellt. Im Rahmen der Vorlage wies die AMA darauf hin, aufgrund einer überbetrieblichen Übernutzung auf dem Feldstück (FS) 5 (Grundstücke 643 und 644/1) mit dem Betrieb XXXX , BNr. XXXX , werde das gesamte FS 5 ohne Sanktion in Abzug gebracht, da die Zahlstelle gewährleisten müsse, dass es zu keiner Mehrfachgewährung derselben Beihilfe für ein und dieselbe Fläche kommt.römisch 40 , BNr. römisch 40 , werde das gesamte FS 5 ohne Sanktion in Abzug gebracht, da die Zahlstelle gewährleisten müsse, dass es zu keiner Mehrfachgewährung derselben Beihilfe für ein und dieselbe Fläche kommt. Konkret sei es beim Grundstück Nr. 643 im Ausmaß von 0,12 ha zu einer Übernutzung im Ausmaß von 0,02 ha, sowie beim Grundstück Nr. 644/1 zu einer Übernutzung im Ausmaß von 0,41 ha gekommen. Die ermittelte Fläche ergebe sich jedoch in erster Linie daraus, dass nur die FS 21, 23, 24 und 27 mit insgesamt 7,48 ha hätten berücksichtigt werden können. Diese FS seien im Zuge des Herbstantrages 2008 am 09.12.2008 über die Bezirksbauernkammer digitalisiert und seit diesem Zeitpunkt nicht mehr handschriftlich abgeändert worden. Somit sei für diese FS eine Digitalisierung übernommen worden. Die Grundstücke der FS 1 – 10, 16 und 18 – 20 seien hingegen vom BF am Vordruck des Mehrfachantrages-Flächen teilweise schriftlich abgeändert und nicht über die Kammer im INVEKOS-GIS neu digitalisiert worden, weshalb diese FS nicht aus dem GIS übernommen und auch nicht berücksichtigt hätten werden können. Die Grundstücke der FS 13 und 28 hätten ebenfalls nicht berücksichtigt werden können. Der BF habe bei diesen Grundstücken zwar keine handschriftlichen Änderungen auf dem Vordruck zum Mehrfachantrag-Flächen vorgenommen, es fehle jedoch trotzdem die verpflichtende Digitalisierung. Da es 2009 keine GIS-Erfassung gegeben habe, hätten diese FS auch im Antragsjahr 2010 nicht aus dem GIS übernommen und berücksichtigt werden können. Die Digitalisierung der beantragten Flächen sei seit dem Mehrfachantrag-Flächen 2009 (gemeint wohl: 2010) auf Basis des § 9 INVEKOS-GIS-V 2009 verpflichtend gewesen.Die Digitalisierung der beantragten Flächen sei seit dem Mehrfachantrag-Flächen 2009 (gemeint wohl: 2010) auf Basis des Paragraph 9, INVEKOS-GIS-V 2009 verpflichtend gewesen. Antragsjahr 2013:
- Mit Mehrfachantrag-Flächen 2013 vom 08.05.2013 beantragte der BF die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" zum Mehrfachantrag-Flächen 2013 näher konkretisierte Flächen. Im Rahmen der Antragstellung nahm der BF wiederum eine Reihe von Änderungen auf dem Formular Flächenbogen vor. Dem Mehrfachantrag ist eine Dokumentation zur Digitalisierung zum Mehrfachantrag-Flächen 2013 beigefügt. Aus dieser geht zum einen hervor, weshalb seitens der zuständigen Landwirtschaftskammer bei bestimmten Flächen Änderungen vorgenommen wurden; zum anderen ist dokumentiert, dass es bei den FS 1 – 7, 9 und 10, 13, 20 und 21 sowie 27 zu Auffassungsunterschieden mit dem Antragsteller kam; dieser habe die Digitalisierung nicht akzeptiert und die Flächenausmaße handschriftlich geändert. Ferner liegt dem Antrag eine handschriftliche Aufstellung der Betriebs-Flächen durch den BF bei.
- Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120698966, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013 wurde der Antrag des BF auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, es sei eine überbetriebliche Übernutzung im Flächenbogen festgestellt worden.
- Mit Beschwerde vom 22.01.2014 teilte der BF mit, er habe keine Ausgleichszulage und keine Einheitliche Betriebsprämie für die Antragsjahre 2010 und 2013 erhalten. Darüber hinaus sei keine Nachberechnung der Prämien für die Antragsjahre 2005 – 2013 erfolgt. Mehr als 68 Jahre betreue der BF seine landwirtschaftlichen Grundstücke in den heutigen Nutzungs-Grenzen. Im Folgenden verweist der BF auf Luftbilder aus den Jahren 2002 – 2010 sowie auf ein Grundzusammenlegungsverfahren. Bei den Moosflächen seien mehr als 70 Jahre alte Grenzsteine vorhanden. Der BF beantrage eine Vor-Ort-Kontrolle und eine Prüfung der Nutzungs-Grenzen in der Natur. Dem Akt liegt ferner ein in den Grundzügen gleichlautendes Schreiben des BF vom 03.12.2013 bei, in dem er sich auf die Aktenzahl einer Mitteilung der AMA zur Sonderrichtlinie Ausgleichszulage bezieht. Ergänzend führt der BF aus,
EU-Verordnung müssten Flächen-Kontrollen der AMA mit dem GIS-System vorgenommen werden. Die Nutzungsgrenzen seien vor Ort zu ermitteln. Das Resultat der Digitalisierungen der LWK in Völkermarkt sei ein Diktat, das der BF ablehne und nicht anerkenne. Die rechtswidrige Strafe sei zu lösen, die Ausgleichszulage und die Betriebsprämie auf sein Konto zu überweisen. Diesem Schreiben sind Abschriften des Grundbesitzbogens zu den Grdst. Nr. 647 und 648 sowie 649 und 650/2 beigefügt. Die Abschriften datieren aus dem Jahr
- Bereits mit Datum vom 03.12.2013 hatte der Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX aufgrund der überbetrieblichen Übernutzung mit dem Betrieb des BF seine für das Antragsjahr 2013 beantragten Flächen teilweise reduziert.Bereits mit Datum vom 03.12.2013 hatte der Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. römisch 40 aufgrund der überbetrieblichen Übernutzung mit dem Betrieb des BF seine für das Antragsjahr 2013 beantragten Flächen teilweise reduziert.
- Mit Abänderungsbescheid (Beschwerdevorentscheidung) der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121392541, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013 wurde der zuvor angeführte Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgeändert und der Antrag des BF erneut abgewiesen. Zusätzlich wurde ausgesprochen, dass ein Betrag in Höhe von EUR 3.610,44 einzubehalten sei. Begründend wurde ausgeführt, Flächen, die im INVEKOS-GIS nicht digitalisiert worden sind, könnten nicht berücksichtigt werden. Dieser Sachverhalt treffe auf die FS 1, 2, 3, 6, 7, 9, 10, 21 und 27 zu. Auf den FS 1 und 20 sei überdies eine Übernutzung zwischen Flächenbogen und Flächennutzung festgestellt worden. Da weniger Fläche nach VWK als das Minimum aus Fläche/ZA zur Verfügung stehe, ergebe sich eine Differenzfläche von 11,75 ha. Da eine Flächenabweichung von größer 20 % und größer 50 % festgestellt worden sei, sei keine Prämie zu gewähren und der angeführte Betrag einzubehalten.
- Mit Schreiben vom 08.05.2014 erhob der BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und teilte mit, die landwirtschaftliche Fläche seines Betriebes habe sich seit 2008 nicht verändert. Für die Ausgleichszulage und die Einheitliche Betriebsprämie seien genügend landwirtschaftliche Flächen vorhanden. Die Übernutzung werde nicht vom BF, sondern von den Anrainern verursacht. Für die Zuteilung der Zahlungsansprüche sei die AMA zuständig. Der BF beantrage die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle und die Prüfung der Nutzungsgrenzen in der Natur. Ausgleichszulage und Betriebsprämie seien auf sein Konto zu überweisen. Offen seien auch die Ausgleichszulage und die Betriebsprämie für das Antragsjahr
- Eine Nachberechnung der Ausgleichszulage- und Betriebs-Prämien für die Jahre 2005 – 2013 habe nicht stattgefunden. Der Beschwerde ist ein Screen-shot aus der INVEKOS-Datenbank der AMA mit den beihilfefähigen Flächen aus dem Antragsjahr 2012 beigefügt.
- Mit Datum vom 03.11.2014 legte die AMA die Verfahrensakten vor. Im Rahmen der Beschwerdevorlage teilte die AMA im Wesentlichen mit, dass beim FS 6 (Grdst. Nr. 687) eine Übernutzung mit dem Betrieb mit der BNr. XXXX im Ausmaß von 0,06 ha aufgetreten sei. Aufgrund dieser Übernutzung sei es im Gefolge einer Prüfung durch die Europäische Kommission im Jahr 2011 zur Sperre des Betriebes von der Auszahlung gekommen. Diese Übernutzung sei durch eine Korrektur des Betriebes mit der BNr. XXXX behoben worden.
- Mit Datum vom 03.11.2014 legte die AMA die Verfahrensakten vor. Im Rahmen der Beschwerdevorlage teilte die AMA im Wesentlichen mit, dass beim FS 6 (Grdst. Nr. 687) eine Übernutzung mit dem Betrieb mit der BNr. römisch 40 im Ausmaß von 0,06 ha aufgetreten sei. Aufgrund dieser Übernutzung sei es im Gefolge einer Prüfung durch die Europäische Kommission im Jahr 2011 zur Sperre des Betriebes von der Auszahlung gekommen. Diese Übernutzung sei durch eine Korrektur des Betriebes mit der BNr. römisch 40 behoben worden. Mit Abänderungsbescheid vom 29.04.2014 seien 24,98 Zahlungsansprüche zugewiesen worden. Die beantragte Fläche habe 25,28 ha betragen. Nach Abzug der Flächen, die nicht aus dem GIS übernommen worden seien, bleibe eine Fläche im Ausmaß von 12,59 ha. Die Differenzfläche von 11,75 ha entspreche 93 %. Es werde daher eine Kürzung im Ausmaß von 100 % ausgesprochen und ein 3 Jahres Sanktionsbetrag
der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 errechnet.Mit Abänderungsbescheid vom 29.04.2014 seien 24,98 Zahlungsansprüche zugewiesen worden. Die beantragte Fläche habe 25,28 ha betragen. Nach Abzug der Flächen, die nicht aus dem GIS übernommen worden seien, bleibe eine Fläche im Ausmaß von 12,59 ha. Die Differenzfläche von 11,75 ha entspreche 93 %. Es werde daher eine Kürzung im Ausmaß von 100 % ausgesprochen und ein 3 Jahres Sanktionsbetrag
der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, errechnet. Einleitend sei festzuhalten, dass bei den FS 1 und 20 die Summe der Schläge des FS laut Flächennutzungsliste größer sei als die Summe der Grundstücksanteile laut Flächenbogen, diese FS würden daher ohne Sanktion abgezogen (= Erklärung für die Differenz zwischen "Beantragte Fläche" und "Fläche beihilfefähig"). Die ermittelte Fläche ergebe sich jedoch in erster Linie daraus, dass nur die FS 5, 13, 16, 18, 19, 23, 24, 28 und 29 mit insgesamt 12,59 ha berücksichtigt worden seien. Die Digitalisierung werde nur für jene FS übernommen, bei denen die Grundstücke digitalisiert und seit dem Zeitpunkt der Digitalisierung nicht mehr handschriftlich abgeändert worden seien (§ 7 Abs. 2 i.V.m. 8 INVEKOS-GIS-V 2011).Die ermittelte Fläche ergebe sich jedoch in erster Linie daraus, dass nur die FS 5, 13, 16, 18, 19, 23, 24, 28 und 29 mit insgesamt 12,59 ha berücksichtigt worden seien. Die Digitalisierung werde nur für jene FS übernommen, bei denen die Grundstücke digitalisiert und seit dem Zeitpunkt der Digitalisierung nicht mehr handschriftlich abgeändert worden seien (Paragraph 7, Absatz 2, in Verbindung mit 8 INVEKOS-GIS-V 2011). Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass bei Durchsicht des Vorlageantrages festgestellt worden sei, dass das FS 5 nicht als ermittelte Fläche berücksichtigt hätte werden dürfen. Tatsächlich hätte dieses FS aufgrund der vorliegenden handschriftlichen Änderungen am MFA-Vordruck 2013 nicht aus dem GIS übernommen werden dürfen. Bedauerlicher Weise liege somit hinsichtlich des FS 5 ein Erfassungsfehler vor. Da die Flächenabweichung auch unter Berücksichtigung des FS 5 bereits mehr als 50 % betragen habe und somit bereits die "Maximalsanktion" ausgesprochen worden sei, würde die Berichtigung des Erfassungsfehlers zu keiner Änderung führen. Die Grundstücke der FS 1 – 3, 6, 7, 9, 10, 21 und 27 seien vom BF am MFA-Vordruck 2013 teilweise handschriftlich abgeändert und nicht über die Kammer im INVEKOS-GIS neu digitalisiert worden, weshalb diese FS nicht aus dem GIS übernommen und daher nicht berücksichtigt hätten werden können. Ergänzend werde festgehalten, dass der BF bei der Digitalisierung zum MFA 2013 nach der erfolgten Generierung des GIS-Flächenbogens und der Flächennutzung letztendlich die Unterschrift verweigert und stattdessen einen handschriftlichen Bogen als Flächenauflistung abgegeben habe. Aufgrund der fehlenden Unterschrift und der Nicht-Verwendung des vorgesehenen Formulars (§ 3 INVEKOS-CC-V 2010) hätte die Digitalisierung nicht berücksichtigt werden können.Ergänzend werde festgehalten, dass der BF bei der Digitalisierung zum MFA 2013 nach der erfolgten Generierung des GIS-Flächenbogens und der Flächennutzung letztendlich die Unterschrift verweigert und stattdessen einen handschriftlichen Bogen als Flächenauflistung abgegeben habe. Aufgrund der fehlenden Unterschrift und der Nicht-Verwendung des vorgesehenen Formulars (Paragraph 3, INVEKOS-CC-V 2010) hätte die Digitalisierung nicht berücksichtigt werden können. Der Vollständigkeit halber werde festgehalten, dass der BF in den Jahren 2011 und 2012 der verpflichtenden Digitalisierung nachgekommen sei und der jeweilige MFA-Vordruck ohne Änderungen unterschrieben worden sei, weshalb die Flächen grundsätzlich im beantragten Ausmaß berücksichtigt hätten werden können. Antragsjahr 2014:
- Mittels Mehrfachantrag-Flächen 2014 vom 05.05.2014 beantragte der BF die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" zum Mehrfachantrag-Flächen 2014 näher konkretisierte Flächen. Im Rahmen der Antragstellung nahm der BF wiederum eine Reihe von Änderungen auf dem Vordruck zum Formular "Flächenbogen" vor. Darüber hinaus schloss der BF dem Antrag eine Kopie seiner Beschwerde betreffend das Antragsjahr 2013 an.
- Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122685370, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014 wurde der Antrag des BF auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie abgewiesen und dem BF keine Einheitliche Betriebsprämie gewährt. Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass ein Betrag in der Höhe von EUR 3.303,39 einzubehalten und mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre zu verrechnen sei. Darüber hinaus wurden von 24,98 vorhandenen 12 Zahlungsansprüche für verfallen und 3 für nicht genutzt erklärt. Begründend wurde ausgeführt, Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht genutzt würden, seien der Nationalen Reserve zuzuschlagen. Außerdem könne für Flächen, die nicht identifizierbar seien, keine Zahlung gewährt werden. Dies treffe auf das FS 29 zu. Ferner sei eine innerbetriebliche Grundstücksübernutzung im Flächenbogen festgestellt worden. Die davon betroffenen Feldstücke könnten bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden. Die innerbetriebliche Übernutzung sei bei den FS 20 und 21 festgestellt worden. Darüber hinaus sei eine Übernutzung zwischen Flächenbogen und Flächennutzung festgestellt worden. Die davon betroffenen Flächen könnten bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden. Davon betroffen sei das FS
- Schließlich könnten Flächen, die im INVEKOS-GIS nicht digitalisiert worden seien, nicht berücksichtigt werden. Davon betroffen seien folgende FS: 1, 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 18, 20, 21 und
- In Summe ergebe sich daraus eine Differenzfläche im Ausmaß von 11,10 ha. Da im Rahmen einer Verwaltungskontrolle eine Flächenabweichung von mehr als 20 % festgestellt worden sei, habe keine Beihilfe gewährt werden können. Da zugleich eine Flächenabweichung von mehr als 50 % festgestellt worden sei, sei der im Spruch angeführte Betrag einzubehalten und mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre zu verrechnen.
- Gegen den angeführten Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 27.01.2015 Beschwerde und führte darin im Wesentlichen sinngemäß aus, eine Kürzung der Zahlungsansprüche sei nicht gerechtfertigt. Im Jahr 2013 seien 25,20 ha und im Jahr 2014 25,34 ha beantragt worden. Daraus sei ersichtlich, dass alle Zahlungsansprüche genutzt worden seien. XXXX und XXXX mit dem Grdst. 387 seien nicht vermessen und nicht im Kataster. Zum XXXX gehöre auch eine Wiese über und neben der Straße im Ausmaß von 0,11 ha. Bei der Grundzusammenlegung seien die 0,11 ha zu den XXXX gewandert. Als Ersatz seien von der Ackerparzelle 387 0,11 ha in Wiese umgewandelt worden. Dadurch habe sich die XXXX um 0,11 ha vergrößert. In der XXXX sei die XXXX mit den Grdst.Nrn. 1067 und 1068/1 enthalten. Die Nutzungsgrenzen seien im Büro nicht ersichtlich, sondern nur in der Natur. Es sei gut bekannt, dass für die Ausgleichszulage und die Betriebsprämie nur die Nutzungsgrenzen der bewirtschafteten Flächen maßgebend seien. Der Beschwerde sind die Beschwerde zum Antragsjahr 2013 sowie Unterlagen zur Digitalisierung der Flächen im Jahr 2012 angeschlossen.
- Gegen den angeführten Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 27.01.2015 Beschwerde und führte darin im Wesentlichen sinngemäß aus, eine Kürzung der Zahlungsansprüche sei nicht gerechtfertigt. Im Jahr 2013 seien 25,20 ha und im Jahr 2014 25,34 ha beantragt worden. Daraus sei ersichtlich, dass alle Zahlungsansprüche genutzt worden seien. römisch 40 und römisch 40 mit dem Grdst. 387 seien nicht vermessen und nicht im Kataster. Zum römisch 40 gehöre auch eine Wiese über und neben der Straße im Ausmaß von 0,11 ha. Bei der Grundzusammenlegung seien die 0,11 ha zu den römisch 40 gewandert. Als Ersatz seien von der Ackerparzelle 387 0,11 ha in Wiese umgewandelt worden. Dadurch habe sich die römisch 40 um 0,11 ha vergrößert. In der römisch 40 sei die römisch 40 mit den Grdst.Nrn. 1067 und 1068/1 enthalten. Die Nutzungsgrenzen seien im Büro nicht ersichtlich, sondern nur in der Natur. Es sei gut bekannt, dass für die Ausgleichszulage und die Betriebsprämie nur die Nutzungsgrenzen der bewirtschafteten Flächen maßgebend seien. Der Beschwerde sind die Beschwerde zum Antragsjahr 2013 sowie Unterlagen zur Digitalisierung der Flächen im Jahr 2012 angeschlossen.
- Mit Abänderungsbescheid (Beschwerdevorentscheidung) der AMA vom 29.04.2015, AZ II/4-EBP/14-125764374, wurde dem BF für das Antragsjahr 2014 erneut keine Einheitliche Betriebsprämie gewährt. Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass ein Betrag in der Höhe von EUR 3.122,44 einzubehalten und mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre zu verrechnen sei. Allerdings wurden nunmehr lediglich 3 Zahlungsansprüche für verfallen, allerdings in Summe 11,36 Zahlungsansprüche für verfallen erklärt. Die Begründung des Bescheides entspricht im Übrigen im Wesentlichen der Begründung des Erstbescheides.
- Mit Schreiben vom 07.05.2015 erhob der BF Beschwerde (Vorlageantrag) gegen den angeführten Bescheid und führte darin im Wesentlichen aus wie in seiner Beschwerde. Ergänzend führte der BF aus, zum XXXX zählten die Parzellen 639/1, 642/35, 643, 644/1, 647/50 sowie 648 mit einem Gesamtausmaß von 2,32 ha. Diese Flächen seien korrekt beantragt. Die landwirtschaftliche Fläche habe sich seit 2008 nicht verändert. Im Kataster seien nur die FS 13 und 23 im Ausmaß von 1,60 bzw. 6,12 ha. Die Flächen seien in den Jahren 2008, 2010, 2012 und 2015 digitalisiert worden.
- Mit Schreiben vom 07.05.2015 erhob der BF Beschwerde (Vorlageantrag) gegen den angeführten Bescheid und führte darin im Wesentlichen aus wie in seiner Beschwerde. Ergänzend führte der BF aus, zum römisch 40 zählten die Parzellen 639/1, 642/35, 643, 644/1, 647/50 sowie 648 mit einem Gesamtausmaß von 2,32 ha. Diese Flächen seien korrekt beantragt. Die landwirtschaftliche Fläche habe sich seit 2008 nicht verändert. Im Kataster seien nur die FS 13 und 23 im Ausmaß von 1,60 bzw. 6,12 ha. Die Flächen seien in den Jahren 2008, 2010, 2012 und 2015 digitalisiert worden.
- Mit Datum vom 12.08.2015 legte die AMA die Verfahrensakten vor. Im Rahmen der Beschwerdevorlage listete die AMA die "relevanten Plausibilitätsfehler" auf. Daraus ergibt sich im Wesentlichen, dass sanktionsrelevant jene FS waren, die nach den Angaben der AMA nicht digitalisiert wurden. Die übrigen Fehler hätten zur Nicht-Berücksichtigung der betroffenen FS geführt. Die mangelnde Digitalisierung von Flächen im Ausmaß von insgesamt 11,10 ha habe zur Kürzung der Auszahlung um 100 % geführt. Konkret habe der BF die Grdst. der FS 1, 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 18, 20, 21 und 27 auf dem Vordruck zum Mehrfachantrag-Flächen teilweise handschriftlich abgeändert und nicht neuerlich digitalisiert, weshalb diese FS nicht aus dem GIS hätten übernommen und berücksichtigt werden können. Die ermittelte Fläche ergebe sich in erster Linie daraus, dass nur die FS 13, 16, 19, 23, 24 und 28 digitalisiert worden seien. Die Digitalisierung werde nur für jene FS übernommen, bei denen die Grundstücke digitalisiert und seit dem Zeitpunkt der Digitalisierung nicht mehr handschriftlich abgeändert worden seien (§ 7 Abs. 2 i. V.m. § 8 INVEKOS-GIS-V 2011). Die Digitalisierung der Flächen sei seit dem Mehrfachantrag-Flächen 2009 verpflichtend.Die ermittelte Fläche ergebe sich in erster Linie daraus, dass nur die FS 13, 16, 19, 23, 24 und 28 digitalisiert worden seien. Die Digitalisierung werde nur für jene FS übernommen, bei denen die Grundstücke digitalisiert und seit dem Zeitpunkt der Digitalisierung nicht mehr handschriftlich abgeändert worden seien (Paragraph 7, Absatz 2, i. römisch fünf.m. Paragraph 8, INVEKOS-GIS-V 2011). Die Digitalisierung der Flächen sei seit dem Mehrfachantrag-Flächen 2009 verpflichtend. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Antragsjahr 2010: Mit Mehrfachantrag-Flächen 2010 vom 15.04.2010 beantragte der BF die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" zum Mehrfachantrag-Flächen 2010 näher konkretisierte Flächen. Dabei wurden vom BF auf dem Vordruck zum Flächenbogen des Mehrfachantrags-Flächen folgende Veränderungen vorgenommen: FS 1: Das Grdst. Nr. 610 wurde gestrichen. Der Grundstücksanteil am Feldstück (GATL) wurde beim Grdst. Nr. 609/2 um 0,03 ha erhöht. FS 2: Die Gesamtfläche des Grst. wurde beim Grdst. Nr. 610 um 0,01 ha reduziert, der GATL um 0,15 ha reduziert. Beim Grdst. Nr. 611/1 wurden die Gesamtfläche und der GATL um 0,05 ha erhöht. Beim Grdst. Nr. 611/2 wurde der GATL um 0,02 ha erhöht. FS 3: Der GATL wurde beim Grdst. Nr. 611/2 um 0,02 ha reduziert. Die Gesamtfläche und der GATL wurden beim Grdst. Nr. 611/3 um 0,01 ha erhöht. Der GATL wurde beim Grdst. Nr. 611/4 um 0,02 ha erhöht. FS 4: Der GATL wurde beim Grdst. Nr. 650/2 um 0,03 ha erhöht. Das Grdst. Nr. 652/3 wurde gestrichen. FS 5: Die Gesamtfläche und der GATL wurden beim Grdst. Nr. 639/1 um 0,01 ha erhöht. Die Gesamtfläche und der GATL bei Grdst. Nr. 642 wurden um 0,01 ha erhöht. Die Gesamtfläche und der GATL wurden beim Grdst. Nr. 644/2 um 0,01 ha erhöht. Die Gesamtfläche beim Grdst. Nr. 647 wurde um 0,01 ha reduziert, der GATL wurde um 0,01 ha reduziert. Die Gesamtfläche sowie der GATL wurden beim Grdst. Nr. 648 um 0,02 ha erhöht. FS 6: Der GATL wurde beim Grdst. Nr. 697 um 0,02 ha reduziert. FS 7: Der GATL wurde beim Grdst. Nr. 1041 um 0,02 ha reduziert. FS 9: Der GATL wurde beim Grdst. Nr. 1051 um 0,05 ha reduziert. FS 10: Die Gesamtfläche und der GATL wurden um 0,03 ha reduziert. Das Grdst. Nr. 1051 mit einer Gesamtfläche von 2,78 ha und einem GATL von 0,03 ha wurde ergänzt. FS 16: Der GATL beim FS 16 wurde um 0,02 ha erhöht. FS 18: Die Gesamtfläche des Grdst. Nr. 1068/1 wurde um 0,01 ha reduziert. FS 19: Der GATL beim Grdst. Nr. 737/11 wurde um 0,09 ha erhöht. FS 20: Der GATL beim Grdst. Nr. 387 wurde um 0,01 ha erhöht. Für die Beantragung standen dem BF 24,98 Zahlungsansprüche zur Verfügung. Antragsjahr 2013: Mit Mehrfachantrag-Flächen 2013 vom 08.05.2013 beantragte der BF die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" zum Mehrfachantrag-Flächen 2013 näher konkretisierte Flächen. Dabei wurden vom BF auf dem Formular zum Flächenbogen des Mehrfachantrags-Flächen folgende Veränderungen vorgenommen: FS 1: Beim Grdst. Nr. 609/1 wurde beim GATL "- 2" angemerkt. Beim Grdst. Nr. 609/2 wurde die Fläche um 0,02 ha erhöht. Der GATL des Grdst. Nr. 610 wurde gestrichen. FS 2: Beim Grdst. Nr. 610 wurde der GATL um 0,10 ha reduziert. Beim Grdst. Nr. 611/1 wurde der GATL um 0,10 ha erhöht. Beim Grdst. Nr. 611/2 wurde der GATL um 0,10 ha erhöht. FS 3: Der GATL wurde beim Grdst. Nr. 611/2 um 0,02 ha reduziert. Die Gesamtfläche und der GATL wurden beim Grdst. Nr. 611/3 um 0,01 ha erhöht. Der GATL wurde beim Grdst. Nr. 611/4 um 0,08 ha erhöht. Der GATL wurde beim Grdst. Nr. 650/2 um 0,07 ha erhöht. Der GATL beim Grdst. Nr. 1202/1 wurde um 0,01 ha erhöht. FS 5: Die Gesamtfläche diverser Grdst. wurde geändert und alle GATL gestrichen. FS 6: Der GATL beim Grst. Nr. 696 wurde gestrichen. Der GATL beim Grdst. Nr. 697 wurde um 0,06 ha erhöht. Der GATL beim Grdst. Nr. 698 wurde gestrichen. Der GATL beim Grdst. Nr. 701/1 wurde gestrichen. Der GATL beim Grdst. Nr. 1204 wurde um 0,02 ha reduziert. Der GATL beim Grdst. Nr. 1140 wurde gestrichen. FS 7: Der GATL wurde beim Grdst. Nr. 1040/2 wurde gestrichen. Der GATL beim Grdst. Nr. 1041 wurde um 0,17 ha erhöht. Der GATL bei den Grdst. 1042 und 1043 wurde gestrichen. FS 9: Der GATL wurde beim Grdst. Nr. 1051 um 0,06 ha erhöht. FS 10: Der GATL beim Grdst. Nr. 1052 wurde um 0,02 ha erhöht. FS 20: Gesamtfläche und GATL des Grdst. Nr. 386/1 wurden um 0,03 ha reduziert. Die Gesamtfläche des Grdst. Nr. 387 wurde um 0,02 ha, der GATL um 0,01 ha erhöht. FS 21: Die Gesamtfläche des Grdst. Nr. 387 wurde um 0,02 ha, der GATL um 0,01 ha erhöht. FS 27: Die Gesamtfläche des Grdst. Nr. 1049/1 wurde um 0,01 ha reduziert, der GATL um 0,02 ha erhöht. Die GATL bei den Grdst. Nrn. 1051 und 1139 wurden gestrichen. Darüber hinaus wurde bei mehreren FS das Rechtsverhältnis geändert. Dem Mehrfachantrag-Flächen war eine handschriftliche Aufstellung der Flächen des BF beigefügt. Diese trägt den Vermerk: "Angaben im Mehrfach-Antrag Flächen 2013 auf Basis meiner Angaben." Für die Beantragung standen dem BF 24,98 Zahlungsansprüche zur Verfügung. Antragsjahr 2014: Mittels Mehrfachantrag-Flächen 2014 vom 05.05.2014 beantragte der BF die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" zum Mehrfachantrag-Flächen 2014 näher konkretisierte Flächen. Dabei wurden vom BF auf dem Vordruck zum Flächenbogen des Mehrfachantrags-Flächen folgende Veränderungen vorgenommen: FS 1: Die Anmerkung erscheint unklar. Die Flächenausmaße wurden nicht verändert. FS 3: Die Anmerkungen erscheinen unklar. FS 5: Die Gesamtfläche und der GATL wurden - soweit nachvollziehbar - beim Grdst. Nr. 639/1 um 0,01 ha bzw. 0,03 ha erhöht. Das Grdst. Nr. 640 wurde gestrichen. Die Gesamtfläche und der GATL bei Grdst. Nr. 642 wurden - soweit nachvollziehbar - um 0,01 ha erhöht bzw. 0,13 ha reduziert. Der GATL beim Grdst. Nr. 642 wurde um 0,02 ha erhöht. Der GATL beim Grdst. Nr. 644/1 wurde um 0,08 ha erhöht. Die GATL bei den Grdst. Nr. 645 und 646 wurden gestrichen. Die Gesamtfläche und der GATL bei den Grdst. Nrn. 647 und 648 wurden um 0,01 ha reduziert bzw. um 0,02 ha erhöht. Die Grdst. Nrn. 650/2 sowie 651 wurden gestrichen. FS 6: Gesamtfläche und GATL wurden beim Grdst. Nr. 699 um 0,02 ha erhöht. Grdst. Nr. 1204 wurde gestrichen. FS 7: Der GATL wurde beim Grdst. Nr. 1041 um 0,01 ha erhöht. FS 9: Der GATL wurde beim Grdst. Nr. 1051 um 0,03 ha erhöht. FS 10: Der GATL wurde beim Grdst. Nr. 1052 um 0,04 ha erhöht. FS 18: Der GATL wurde insgesamt um 0,17 ha erhöht. FS 20: Die Gesamtfläche beim Grdst. Nr. 387 wurde um 0,03 ha erhöht. FS 21: Die Gesamtfläche beim Grdst. Nr. 387 wurde um 0,03 ha erhöht. FS 29: Der GATL wurde gestrichen. Für die Beantragung standen dem BF 24,98 Zahlungsansprüche zur Verfügung.
- Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt und wurden vom BF nicht bestritten.
- Rechtliche Beurteilung:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 151Abs.
51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Artikel 151
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 6Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl.
I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
§ 1AMA-Gesetz, BGBl.
376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992,, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2013,, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28 Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:Paragraph 28, Absatz 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet: "
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn"
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Zu A) a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für die betroffenen Antragsjahre maßgeblichen Fassung: Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom
- Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom
- Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009: "KAPITEL 4 Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem Artikel 14 Anwendungsbereich Jeder Mitgliedstaat richtet ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem (nachstehend "integriertes System" genannt) ein. [ ]. Artikel 15 Bestandteile des integrierten Systems
(1)Das integrierte System umfasst
- a)eine elektronische Datenbank;
- b)ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen;
- c)ein System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen;
- d)Beihilfeanträge;
- e)ein integriertes Kontrollsystem;
- f)ein einheitliches System zur Erfassung jedes Betriebsinhabers, der einen Beihilfeantrag stellt. [ ]." "Artikel 17 System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt sich auf Katasterpläne und -unterlagen oder anderes Kartenmaterial. Dazu werden computergestützte geografische Informationssystemtechniken eingesetzt, vorzugsweise einschließlich Luft- und Satellitenorthobildern mit homogenem Standard, der mindestens eine dem Maßstab 1:10 000 entsprechende Genauigkeit gewährleistet." "Artikel 19 Beihilfeanträge
(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
- a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
- b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
- c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen — unter anderem unter Verwendung elektronischer Mittel — vordefinierte Formulare auf der Grundlage der im vorangegangenen Kalenderjahr ermittelten Flächen und kartografische Unterlagen mit der Lage dieser Flächen und gegebenenfalls dem Standort der Ölbäume zur Verfügung. Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass in dem Beihilfeantrag lediglich die Änderungen gegenüber dem für das Vorjahr eingereichten Beihilfeantrag auszuweisen sind. [ ]." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ], erhalten haben. [ ]. Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [ ]. Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf. [ ]." Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009: Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,. Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
- "landwirtschaftliche Parzelle": zusammenhängende Fläche, auf der von einem bestimmten Betriebsinhaber nur eine bestimmte Kulturgruppe angebaut wird; muss im Rahmen dieser Verordnung die Nutzung einer Fläche innerhalb einer Kulturgruppe getrennt angegeben werden, so wird die landwirtschaftliche Parzelle durch diese besondere Nutzung weiter eingegrenzt; die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien für eine weitere Abgrenzung einer landwirtschaftlichen Parzelle festlegen; [ ],
- "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [ ],
- "geografisches Informationssystem" (nachstehend "GIS"): computergestützte geografische Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;computergestützte geografische Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,;
- "Referenzparzelle": geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im GIS registrierten Identifizierungsnummer des einzelstaatlichen Identifizierungssystems nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;
- "Referenzparzelle": geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im GIS registrierten Identifizierungsnummer des einzelstaatlichen Identifizierungssystems nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,;
- "Kartenmaterial": Karten oder andere Unterlagen zur Mitteilung des Inhalts des GIS zwischen den Beihilfeantragstellern und den Mitgliedstaaten; [ ]." "Artikel 11 Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1)Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [ ].
(2)Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens
- Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens
- Juni festsetzen. [ ]. Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
- a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
- b)die betreffende(
- n)Beihilferegelung(en);
- c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem
Artikel 7
im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
- d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
- e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat. [ ].
(3)Zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs
Absatz 1 Buchstabe d ist in dem dem Betriebsinhaber
Artikel 19Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.
73/2009 zur Verfügung gestellten vordefinierten Formular die im Rahmen der Betriebsprämienregelung oder der Regelung über die einheitliche Flächenzahlung beihilfefähige Höchstfläche je Referenzparzelle anzugeben. In den kartografischen Unterlagen nach der genannten Vorschrift sind die Grenzen der Referenzparzellen und deren individuelle Identifizierung einzutragen, und vom Landwirt ist die Lage jeder einzelnen landwirtschaftlichen Parzelle anzugeben.
(3)Zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs
Absatz 1 Buchstabe d ist in dem dem Betriebsinhaber
Artikel 19Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.
73 aus 2009, zur Verfügung gestellten vordefinierten Formular die im Rahmen der Betriebsprämienregelung oder der Regelung über die einheitliche Flächenzahlung beihilfefähige Höchstfläche je Referenzparzelle anzugeben. In den kartografischen Unterlagen nach der genannten Vorschrift sind die Grenzen der Referenzparzellen und deren individuelle Identifizierung einzutragen, und vom Landwirt ist die Lage jeder einzelnen landwirtschaftlichen Parzelle anzugeben.
(4)Bei der Einreichung des Antrags berichtigt der Betriebsinhaber das in den Absätzen 2 und 3 genannte vordefinierte Formular, wenn Änderungen, insbesondere Übertragungen von Zahlungsansprüchen
Artikel 43der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, eingetreten sind oder wenn die vordefinierten Formulare nicht zutreffende Angaben enthalten.
(4)Bei der Einreichung des Antrags berichtigt der Betriebsinhaber das in den Absätzen 2 und 3 genannte vordefinierte Formular, wenn Änderungen, insbesondere Übertragungen von Zahlungsansprüchen
Artikel 43der Verordnung (EG) Nr.
73 aus 2009,, eingetreten sind oder wenn die vordefinierten Formulare nicht zutreffende Angaben enthalten. Betrifft die Berichtigung die Fläche der Referenzparzelle, so gibt der Betriebsinhaber die aktualisierte Fläche jeder betroffenen landwirtschaftlichen Parzelle und erforderlichenfalls die neuen Grenzen der Referenzparzelle an." "Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut
Titel IV
Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr.
73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut
Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: -Strichaufzählung ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; -Strichaufzählung liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut
Titel IV
Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr.
73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der
den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut
Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der
den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [ ]. Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut
Titel IV
Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr.
73/2009, über der
Artikel 57
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut
Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, über der
Artikel 57
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der
Artikel 57
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird
Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr.
885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig
dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der
Artikel 57
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird
Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr.
885 aus 2006, der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig
dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert." Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2009), BGBl. II Nr. 338/2009 (Antragsjahr 2010):Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2009), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 2009, (Antragsjahr 2010): "Sammelantrag §
- Angaben im Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) zu Lage, Ausmaß, Nutzungsart und Nutzung aller landwirtschaftlichen Flächen eines Betriebes, insbesondere im Flächenbogen, sowie sonstige damit im Zusammenhang stehende Flächenangaben erfolgen nach den Bestimmungen dieses Abschnitts.Paragraph 2, Angaben im Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) zu Lage, Ausmaß, Nutzungsart und Nutzung aller landwirtschaftlichen Flächen eines Betriebes, insbesondere im Flächenbogen, sowie sonstige damit im Zusammenhang stehende Flächenangaben erfolgen nach den Bestimmungen dieses Abschnitts. Begriffsbestimmungen §
- Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:Paragraph 3, Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
- Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart
§ 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt;1.
Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart
Paragraph 7,, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt;
- Grundstück: jener Teil einer Katastralgemeinde, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist;
- Grundstücksanteil am Feldstück: jener Flächenanteil eines Grundstückes, der zu einem bestimmten Feldstück gehört (Referenzparzelle im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004);
- Grundstücksanteil am Feldstück: jener Flächenanteil eines Grundstückes, der zu einem bestimmten Feldstück gehört (Referenzparzelle im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004,);
- Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
Art. 6der Verordnung (EG) Nr.
73/2009 erhalten wird;4. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhalten wird; [ ]. Flächenidentifizierung § 4.
(1)Für die Ermittlung der Lage und des Ausmaßes landwirtschaftlicher Flächen zur Feststellung ihrer Beihilfefähigkeit bilden die Grundstücksdaten der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geführten digitalen Katastralmappe (im Folgenden DKM) die Grundlage. Enthält die DKM die einschlägigen Grundstücke aufgrund eines Zusammenlegungsverfahrens nicht, sind der Abfindungsausweis oder geeignete verfügbare graphische Daten der Agrarbehörde heranzuziehen.Paragraph 4,
(1)Für die Ermittlung der Lage und des Ausmaßes landwirtschaftlicher Flächen zur Feststellung ihrer Beihilfefähigkeit bilden die Grundstücksdaten der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geführten digitalen Katastralmappe (im Folgenden DKM) die Grundlage. Enthält die DKM die einschlägigen Grundstücke aufgrund eines Zusammenlegungsverfahrens nicht, sind der Abfindungsausweis oder geeignete verfügbare graphische Daten der Agrarbehörde heranzuziehen.
(2)Für die Ermittlung der Lage und des Ausmaßes der Referenzparzelle
§ 8bilden die digitalen Grundstücksdaten gem.
Abs. 1 und die durch Orthobilder (Hofkarte) graphisch und digital abgebildeten und mit einer individuellen im geographischen Informationssystem (GIS) registrierten Identifizierungsnummer gekennzeichneten Feldstücke die Grundlage.
(2)Für die Ermittlung der Lage und des Ausmaßes der Referenzparzelle
Paragraph 8, bilden die digitalen Grundstücksdaten gem. Absatz eins und die durch Orthobilder (Hofkarte) graphisch und digital abgebildeten und mit einer individuellen im geographischen Informationssystem (GIS) registrierten Identifizierungsnummer gekennzeichneten Feldstücke die Grundlage. [ ]. Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag § 5.
(1)Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag erfolgen ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist jene tatsächlich genutzte Fläche, von der die jeweils nicht beihilfefähigen Flächen wie insbesondere Weg- oder Gebäudeflächen, Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern abgezogen sind, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist. Die beihilfefähige Fläche kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.Paragraph 5,
(1)Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag erfolgen ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist jene tatsächlich genutzte Fläche, von der die jeweils nicht beihilfefähigen Flächen wie insbesondere Weg- oder Gebäudeflächen, Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern abgezogen sind, soweit in Absatz 2, nicht anderes geregelt ist. Die beihilfefähige Fläche kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen. [ ]." "
- Abschnitt Hofkarte Definition und Erstellung §
- Die Hofkarte ist eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage. Dabei sind auf Orthophotobildern von den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs jedenfalls die Grenzen der Grundstücksanteile am Feldstück (Referenzparzelle) ersichtlich gemacht durch:Paragraph 8, Die Hofkarte ist eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage. Dabei sind auf Orthophotobildern von den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs jedenfalls die Grenzen der Grundstücksanteile am Feldstück (Referenzparzelle) ersichtlich gemacht durch:
- den graphischen Datenbestand der einzelnen Grundstücke laut DKM (Grenzen, Nummern, Nutzungslinien und Nutzungssymbole) sowie
- die Grenzen der Feldstücke. Mitwirkung des Antragstellers § 9.
(1)Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die Agrarmarkt Austria oder beauftragte Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers digital zu ermitteln.Paragraph 9,
(1)Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die Agrarmarkt Austria oder beauftragte Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers digital zu ermitteln.
(2)Stimmt das
§§ 4
und 5 identifizierte Flächenausmaß nicht mit dem Flächenausmaß überein, das bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelt wird, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Fläche berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der unrichtigen Identifizierung keine Schuld trifft.
(2)Stimmt das
Paragraphen 4 und 5 identifizierte Flächenausmaß nicht mit dem Flächenausmaß überein, das bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelt wird, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Artikel 68, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Fläche berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der unrichtigen Identifizierung keine Schuld trifft. Verwendung § 10.
(1)Die digitalen Daten der Hofkarte dienen dem Antragsteller und der Zahlstelle als Grundlage bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilferelevanter Flächen.Paragraph 10,
(1)Die digitalen Daten der Hofkarte dienen dem Antragsteller und der Zahlstelle als Grundlage bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilferelevanter Flächen.
(2)Die digitalen Daten der Hofkarte sind von der Zahlstelle für die Verwaltungskontrolle und für Vor-Ort-Kontrolle heranzuziehen.
(3)Die Orthophotodaten dienen jedenfalls als Hilfsmittel. Zugriff § 11.
(1)Die Agrarmarkt Austria übermittelt allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte. Dabei kann sie sich beauftragter Stellen bedienen. Betriebsinhabern, die zu diesem Zeitpunkt keinen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, wird erstmals nach der nächsten von ihnen durchgeführten Antragstellung die Hofkarte übermittelt.Paragraph 11,
(1)Die Agrarmarkt Austria übermittelt allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte. Dabei kann sie sich beauftragter Stellen bedienen. Betriebsinhabern, die zu diesem Zeitpunkt keinen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, wird erstmals nach der nächsten von ihnen durchgeführten Antragstellung die Hofkarte übermittelt.
(2)Ein elektronischer Zugriff des Antragstellers auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation ist sicherzustellen. Bearbeitung der Referenzparzelle §
- Änderungen, insbesondere die Ausweitung von Referenzparzellen, erfolgen ausschließlich durch die Agrarmarkt Austria oder durch beauftragte Stellen."Paragraph 12, Änderungen, insbesondere die Ausweitung von Referenzparzellen, erfolgen ausschließlich durch die Agrarmarkt Austria oder durch beauftragte Stellen." Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2011), BGBl. II Nr. 330/2011 (Antragsjahr 2013):Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2011), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2011, (Antragsjahr 2013): "Begriffsbestimmungen §
- Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die BegriffeParagraph 3, Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe
- Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart
§ 6
, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt, und im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist und aus Grundstücksanteilen oder ganzen Grundstücken im Sinne des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz – VermG), BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008, besteht.eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart
Paragraph 6,, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt, und im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist und aus Grundstücksanteilen oder ganzen Grundstücken im Sinne des Bundesgesetzes vom
- Juli 1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz – VermG), Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008,, besteht.
- Grundstücksanteil am Feldstück: jener Flächenanteil eines Grundstückes im Sinne des Vermessungsgesetzes, der zu einem bestimmten Feldstück gehört.
- Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
Art. 6der Verordnung (EG) Nr.
73/2009 erhalten wird und erforderlichenfalls im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist.eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr.
73 aus 2009, erhalten wird und erforderlichenfalls im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist. [ ]. 5. Hofkarte: eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage, die ein orthorektifiziertes Luftbild, den graphischen Datenbestand der einzelnen Grundstücke im Sinne des Vermessungsgesetzes (Grenzen, Nummern, Nutzungslinien und Nutzungssymbole) und die Feldstücksgrenzen eines Betriebes umfasst. Referenzparzelle § 4.
(1)Referenzparzelle im Sinne des Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist das Feldstückspolygon, das aus Grundstücksanteilen besteht.Paragraph 4,
(1)Referenzparzelle im Sinne des Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, ist das Feldstückspolygon, das aus Grundstücksanteilen besteht. [ ].
(4)Nicht zur Referenzparzelle zählen jedenfalls Weg- oder Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Golfplätze, Parks, Freizeitflächen, dauerhafte Rangier- und Lagerflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern, sofern sie nicht unter Abs. 3 fallen.
(4)Nicht zur Referenzparzelle zählen jedenfalls Weg- oder Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Golfplätze, Parks, Freizeitflächen, dauerhafte Rangier- und Lagerflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern, sofern sie nicht unter Absatz 3, fallen. [ ]. Flächenpolygone und Ausmaß der beihilfefähigen Fläche § 5.
(1)Flächenangaben zum Feldstück und maßnahmenabhängig erforderlichenfalls zum Schlag erfolgen auf Grund digitaler Polygone. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln und in Hektar mit zwei Dezimalstellen, kaufmännisch gerundet, anzugeben.Paragraph 5,
(1)Flächenangaben zum Feldstück und maßnahmenabhängig erforderlichenfalls zum Schlag erfolgen auf Grund digitaler Polygone. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln und in Hektar mit zwei Dezimalstellen, kaufmännisch gerundet, anzugeben.
(2)Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche einschließlich der in § 4 Abs. 3 lit. b bis d genannten Elemente. Die beihilfefähige Fläche kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen."
(2)Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche einschließlich der in Paragraph 4, Absatz 3, Litera b bis d genannten Elemente. Die beihilfefähige Fläche kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen." "Erstellung und Bearbeitung der Referenzparzelle § 7.
(1)Die Erstellung und Bearbeitung sowie alle Änderungen der Referenzparzelle, insbesondere die Verkleinerung oder Ausweitung von Referenzparzellen, erfolgen durch die Agrarmarkt Austria oder durch andere beauftragte Stellen (autorisierte Stellen). Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Aktualisierungen spätestens anlässlich der nächsten Antragstellung bei der zuständigen autorisierten Stelle zu veranlassen.Paragraph 7,
(1)Die Erstellung und Bearbeitung sowie alle Änderungen der Referenzparzelle, insbesondere die Verkleinerung oder Ausweitung von Referenzparzellen, erfolgen durch die Agrarmarkt Austria oder durch andere beauftragte Stellen (autorisierte Stellen). Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Aktualisierungen spätestens anlässlich der nächsten Antragstellung bei der zuständigen autorisierten Stelle zu veranlassen.
(2)Bei Erstellung und Bearbeitung der Referenzparzelle ist die letztverfügbare Hofkarte heranzuziehen, deren digitale Daten die Grundlage bei der Ermittlung von Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle bilden. Davon ausgenommen sind Grundstücke, die aufgrund eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren nicht in der digitalen Katastralmappe enthalten sind. In diesem Fall sind der Abfindungsausweis oder geeignete verfügbare graphische Daten der Agrarbehörde heranzuziehen.
(3)Alle Änderungen sind von der autorisierten Stelle zu dokumentieren. Jedenfalls sind bessere Erkenntnisse auf Grund der Fortentwicklung der Grundlagen der Digitalisierung als Änderungstatbestand auszuweisen. Mitwirkung des Antragstellers § 8.
(1)Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die autorisierten Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers festzustellen.Paragraph 8,
(1)Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die autorisierten Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers festzustellen.
(2)Weicht die Auffassung des Antragstellers über die Referenzfläche von den Feststellungen der autorisierten Stelle ab, ist dies jedenfalls zu dokumentieren. Davon unbeschadet sind die Feststellungen der autorisierten Stelle der Digitalisierung zugrunde zu legen, soweit der Antragsteller nicht schlüssig darlegen kann, dass die Informationen auf der Hofkarte nicht mehr zutreffen. Der Antragsteller kann im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe seine Einwände gegen die Digitalisierung geltend machen, soweit diese Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat.
(3)Der Antragsteller bestätigt durch seine Unterschrift auf der Dokumentation über die Digitalisierung seine Mitwirkung einschließlich allfälliger Auffassungsunterschiede über die tatsächliche Referenzfläche und die Informationen auf Grund der Hofkarte. Weitere Verwendung der Hofkarte § 9.
(1)Die digitalen Daten der Hofkarte sind von der Agrarmarkt Austria als Zahlstelle für die Verwaltungskontrolle und für die Vor-Ort-Kontrolle heranzuziehen.Paragraph 9,
(1)Die digitalen Daten der Hofkarte sind von der Agrarmarkt Austria als Zahlstelle für die Verwaltungskontrolle und für die Vor-Ort-Kontrolle heranzuziehen. [ ].
(3)Ist für Beihilfemaßnahmen auch die Ermittlung von Lage und Ausmaß eines Schlags erforderlich, bilden die digitalen Daten der Hofkarte die Grundlage dafür.
(4)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) und der Herbstantrag basieren auf der Hofkarte und der darauf erfolgten Flächendigitalisierung der Referenzparzelle und erforderlichenfalls des Schlags.
(5)Die Agrarmarkt Austria hat in möglichst regelmäßigen Abständen allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte zu übermitteln. Dabei kann sie sich beauftragter Stellen bedienen. Betriebsinhabern, die zu diesem Zeitpunkt keinen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, ist erstmals nach der nächsten von ihnen durchgeführten Antragstellung die Hofkarte zu übermitteln.
(6)Die Agrarmarkt Austria hat dem Antragsteller einen elektronischen Zugriff auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation zu ermöglichen, wobei die Daten der digitalen Katastralmappe und des orthorektifizierten Luftbildes ausschließlich für Zwecke des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems genutzt werden dürfen." b) Rechtliche Würdigung:
Art. 17
VO (EG) 73/2009 stützt sich das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen auf Katasterpläne und -unterlagen oder anderes Kartenmaterial.
Artikel 17
, VO (EG) 73 aus 2009, stützt sich das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen auf Katasterpläne und -unterlagen oder anderes Kartenmaterial. Für die Ermittlung der Lage und des Ausmaßes landwirtschaftlicher Flächen zur Feststellung ihrer Beihilfefähigkeit bilden
§ 4Abs.
1 INVEKOS-GIS-V 2009 die Grundstücksdaten der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geführten digitalen Katastralmappe (im Folgenden DKM) die Grundlage. Für die Ermittlung der Lage und des Ausmaßes der Referenzparzelle bilden
§ 4Abs.
2 die digitalen Grundstücksdaten gem. Abs. 1 und die durch Orthobilder (Hofkarte) graphisch und digital abgebildeten und mit einer individuellen im geographischen Informationssystem (GIS) registrierten Identifizierungsnummer gekennzeichneten Feldstücke die Grundlage. Entsprechendes sieht § 7 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011 vor.Für die Ermittlung der Lage und des Ausmaßes landwirtschaftlicher Flächen zur Feststellung ihrer Beihilfefähigkeit bilden
Paragraph 4, Absatz eins, INVEKOS-GIS-V 2009 die Grundstücksdaten der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geführten digitalen Katastralmappe (im Folgenden DKM) die Grundlage. Für die Ermittlung der Lage und des Ausmaßes der Referenzparzelle bilden
Paragraph 4, Absatz 2, die digitalen Grundstücksdaten gem. Absatz eins und die durch Orthobilder (Hofkarte) graphisch und digital abgebildeten und mit einer individuellen im geographischen Informationssystem (GIS) registrierten Identifizierungsnummer gekennzeichneten Feldstücke die Grundlage. Entsprechendes sieht Paragraph 7, Absatz 2, INVEKOS-GIS-V 2011 vor. In Österreich diente somit in der Vergangenheit der Kataster als Bezugssystem für die Angaben im Mehrfachantrag-Flächen. Der Sinn eines solchen Bezugssystems liegt in einem alpha-numerischen Antragssystem in erster Linie darin, die Prüfung zu ermöglichen, ob eine konkrete beantragte Fläche tatsächlich existent ist, sowie darin, Doppelbeantragungen aufzuzeigen. (Erst seit die Antragstellung graphisch unmittelbar im INVEKOS-GIS und nicht mehr alpha-numerisch erfolgt - also seit 2015 -, ist die Unterlegung des Katasters als Bezugssystem zur Gänze obsolet.) Die Antragsteller hatten also in der Vergangenheit auf Basis der ihnen zur Verfügung gestellten Luftbilder die tatsächlich von ihnen bewirtschafteten Flächen nach Maßgabe der den Luftbildern unterlegten Katastergrenzen zu beantragen. Eine allfällige Schwäche des Katasters wäre gegebenenfalls im Wege der zuständigen Stellen zu beheben gewesen. (Auf die Prämiengewährung konnte eine solche Schwäche jedoch keine Auswirkungen haben, da der Kataster – wie angeführt – lediglich als Bezugssystem diente, um die angeführten Kreuzkontrollen zu ermöglichen.) Entsprachen die Nutzungsgrenzen in der Natur nicht den ausgewiesenen Katastergrenzen, war dies im Rahmen der Antragstellung entsprechend zu berücksichtigen. Vollkommen von der Antragstellung losgelöst zu sehen ist die Frage des Eigentums an den jeweiligen Flächen. Wer tatsächlich Eigentümer einer Fläche ist, ergibt sich weder aus dem Grundsteuerkataster, noch kommt es im Rahmen der Antragstellung auf das Eigentum an den beantragten Flächen an.
Art. 12Abs.
3 VO (EG) 1122/2009 begrenzt die Referenzparzelle das Höchstmaß der beihilfefähigen Fläche.
Artikel 12
, Absatz 3, VO (EG) 1122 aus 2009, begrenzt die Referenzparzelle das Höchstmaß der beihilfefähigen Fläche. Durch die Festlegung der Referenzparzelle sollen Überbeantragungen von landwirtschaftlichen Nutzflächen so weit als möglich bereits von vornherein ausgeschlossen werden, indem nicht beihilfefähige Elemente, die entweder im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen festgestellt oder bereits auf den zur Verfügung stehenden Luftbildern erkennbar sind (Gebäude, Straßen, Wald etc.) von der beantragbaren Fläche abgegrenzt werden.
§ 8
INVEKOS-GIS-V 2009 bildete bis zum Antragsjahr 2011 der Grundstücksanteil am Feldstück die Referenzparzelle, ab dem Antragsjahr 2011
§ 4Abs.
1 INVEKOS-GIS-V 2011 das Feldstückspolygon.
Paragraph 8, INVEKOS-GIS-V 2009 bildete bis zum Antragsjahr 2011 der Grundstücksanteil am Feldstück die Referenzparzelle, ab dem Antragsjahr 2011
Paragraph 4, Absatz eins, INVEKOS-GIS-V 2011 das Feldstückspolygon. Mit der INVEKOS-GIS-V 2009 wurde nach vorgängiger Kritik durch die Europäische Kommission die verpflichtende Digitalisierung (das ist die Einzeichnung der Feldstücksgrenzen auf den Orthofotos im INVEKOS-GIS) aller Betriebsflächen im Wege der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammern im Auftrag der AMA beginnend mit dem Antragsjahr 2010 vorgeschrieben. Im Ergebnis bedeutet dies ein "Einfrieren" der Angaben im Flächenbogen des Mehrfachantrages-Flächen, um die Überbeantragung von Flächen auf Ebene der Referenzparzelle von vornherein zu unterbinden. Dementsprechend bestimmt § 12 INVEKOS-GIS-V 2009, dass Änderungen, insbesondere die Ausweitung von Referenzparzellen, ausschließlich durch die Agrarmarkt Austria oder durch beauftragte Stellen erfolgen.Dementsprechend bestimmt Paragraph 12, INVEKOS-GIS-V 2009, dass Änderungen, insbesondere die Ausweitung von Referenzparzellen, ausschließlich durch die Agrarmarkt Austria oder durch beauftragte Stellen erfolgen. Mit der INVEKOS-GIS-V 2011 wurden die Bezug habenden Regelungen konkretisiert.
§ 7Abs.
1 INVEKOS-GIS-V 2011 erfolgen die Erstellung und Bearbeitung sowie alle Änderungen der Referenzparzelle weiterhin durch die Agrarmarkt Austria oder durch andere beauftragte Stellen (autorisierte Stellen). Allerdings sieht § 8 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011 nunmehr ausdrücklich vor, dass bei Abweichungen der Auffassung des Antragstellers über die Referenzfläche die Feststellungen der autorisierten Stelle der Digitalisierung zugrunde zu legen sind, soweit der Antragsteller nicht schlüssig darlegen kann, dass die Informationen auf der Hofkarte nicht mehr zutreffen. Der Antragsteller kann im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe seine Einwände gegen die Digitalisierung geltend machen, soweit diese Auswirkungen auf die Beihilfengewährung haben.Mit der INVEKOS-GIS-V 2011 wurden die Bezug habenden Regelungen konkretisiert.
Paragraph 7, Absatz eins, INVEKOS-GIS-V 2011 erfolgen die Erstellung und Bearbeitung sowie alle Änderungen der Referenzparzelle weiterhin durch die Agrarmarkt Austria oder durch andere beauftragte Stellen (autorisierte Stellen). Allerdings sieht Paragraph 8, Absatz 2, INVEKOS-GIS-V 2011 nunmehr ausdrücklich vor, dass bei Abweichungen der Auffassung des Antragstellers über die Referenzfläche die Feststellungen der autorisierten Stelle der Digitalisierung zugrunde zu legen sind, soweit der Antragsteller nicht schlüssig darlegen kann, dass die Informationen auf der Hofkarte nicht mehr zutreffen. Der Antragsteller kann im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe seine Einwände gegen die Digitalisierung geltend machen, soweit diese Auswirkungen auf die Beihilfengewährung haben. Über die vorzunehmenden Schritte im Fall einer gewünschten Flächenänderung wurden die Antragsteller in den Bezug habenden Merkblättern der AMA aufgeklärt. Dem Gebot der Neudigitalisierung der Flächen hat der BF im vorliegenden Fall tatsächlich nicht entsprochen. Vielmehr hat er in den strittigen Antragsjahren im Hinblick auf die oben näher bezeichneten FS in den jeweiligen Mehrfachanträgen-Flächen Änderungen der Referenzparzellen vorgenommen. Dabei dürfte der BF zumindest teilweise, wenn nicht zur Gänze die eingangs beschriebenen Grundsätze für die Antragstellung negiert haben. Dies wiederholt und in einer Weise, die nicht dazu geeignet ist, der Zahlstelle die ordnungsgemäße Abwicklung der im Rahmen eines Massenverfahrens eingereichten Anträge zeitgerecht zu ermöglichen. So entzieht sich etwa grundsätzlich die im Kataster ausgewiesene Gesamtfläche eines Grundstücks dem Einfluss des Antragstellers. Die Vorlage eines Grundbesitzbogens aus den 70er Jahren des 20. Jahrhunderts stellt darüber hinaus keinerlei Nachweis für die tatsächliche Bewirtschaftung einer konkreten im INVEKOS-GIS ersichtlichen Fläche dar. Nicht gerechtfertigt erscheint jedoch, dass die AMA die von den Änderungen betroffenen FS zur Gänze als nicht ermittelt gewertet hat. Vielmehr hätte die AMA die konkrete Flächendifferenz zu ermitteln und nur diese als nicht ermittelte Fläche zu werten gehabt. Dies entspricht offensichtlich der Vorgangsweise seit dem Antragsjahr 2015; vgl. etwa BVwG 11.01.2017, W118 2140719-1/2E. Der Umstand, dass die Antragstellung seit dem Antragsjahr 2015 nur noch graphisch erfolgt, während die Antragstellung bis zum Antragsjahr 2014 zwar auf Basis der im INVEKOS-GIS digitalisierten Flächen, jedoch alpha-numerisch erfolgte, kann zumindest im vorliegenden Fall am angeführten Ergebnis nichts ändern. Eine entsprechende Erklärung ist die AMA schuldig geblieben.Nicht gerechtfertigt erscheint jedoch, dass die AMA die von den Änderungen betroffenen FS zur Gänze als nicht ermittelt gewertet hat. Vielmehr hätte die AMA die konkrete Flächendifferenz zu ermitteln und nur diese als nicht ermittelte Fläche zu werten gehabt. Dies entspricht offensichtlich der Vorgangsweise seit dem Antragsjahr 2015; vergleiche etwa BVwG 11.01.2017, W118 2140719-1/2E. Der Umstand, dass die Antragstellung seit dem Antragsjahr 2015 nur noch graphisch erfolgt, während die Antragstellung bis zum Antragsjahr 2014 zwar auf Basis der im INVEKOS-GIS digitalisierten Flächen, jedoch alpha-numerisch erfolgte, kann zumindest im vorliegenden Fall am angeführten Ergebnis nichts ändern. Eine entsprechende Erklärung ist die AMA schuldig geblieben. Vor dem Hintergrund ihrer fehlerhaften Rechtsansicht hat es die AMA somit verabsäumt, die konkreten Differenzflächen, also jene Flächen, um die der BF die festgelegten Referenzparzellen tatsächlich überbeantragt hat, zu ermitteln. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits früh Grenzen gezogen hat, rechtfertigen unterlassene Ermittlungen auch nach Ansicht des VwGH die Zurückverweisung von Rechtssachen zur neuerlichen Entscheidung durch die Behörde. Ferner liegt es im vorliegenden Fall aufgrund der Komplexität des Systems zur Flächenermittlung weder im Interesse der Raschheit noch wäre es mit einer Kostenersparnis verbunden, wenn das BVwG versuchen wollte, den Fall aus Eigenem einer endgültigen Klärung zuzuführen. Die AMA wird also im fortgesetzten Verfahren, erforderlichen Falls unter Einräumung eines Parteiengehörs, zu klären haben, in welchem Ausmaß welche Flächen tatsächlich überbeantragt wurden, und wird das Ergebnis dem BF einzelflächenbezogen mitzuteilen haben. Dabei wird die AMA i.S.d. Rechtsprechung des VwGH (VwGH 16.03.2016, 2013/17/0705) allfällige Unklarheiten im Antrag aufzuklären haben (insbesondere, ob tatsächlich mit allen Anmerkungen eine Änderung der Referenzfläche beabsichtigt war und wenn ja, in welchem Ausmaß). Im Hinblick auf das Antragsjahr 2013 ist zu ergänzen, dass
§ 8Abs.
2 INVEKOS-GIS-V 2011 bei einer abweichenden Auffassung des Antragstellers die Feststellungen der autorisierten Stelle der Digitalisierung zugrunde zu legen sind. Der Umstand, dass der BF ergänzend eine handschriftliche Auflistung der von ihm bewirtschafteten Flächen übermittelt und eine Bestätigung betreffend seine Mitwirkung im Rahmen der Digitalisierung verweigert hat, fällt demgegenüber nicht ins Gewicht. Der Beurteilung ist die Digitalisierung der Flächen durch die zuständige BBK auf der einen sowie der Mehrfachantrag-Flächen 2013 mit den Änderungen durch den BF auf der anderen Seite zugrunde zu legen.Im Hinblick auf das Antragsjahr 2013 ist zu ergänzen, dass
Paragraph 8, Absatz 2, INVEKOS-GIS-V 2011 bei einer abweichenden Auffassung des Antragstellers die Feststellungen der autorisierten Stelle der Digitalisierung zugrunde zu legen sind. Der Umstand, dass der BF ergänzend eine handschriftliche Auflistung der von ihm bewirtschafteten Flächen übermittelt und eine Bestätigung betreffend seine Mitwirkung im Rahmen der Digitalisierung verweigert hat, fällt demgegenüber nicht ins Gewicht. Der Beurteilung ist die Digitalisierung der Flächen durch die zuständige BBK auf der einen sowie der Mehrfachantrag-Flächen 2013 mit den Änderungen durch den BF auf der anderen Seite zugrunde zu legen. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Zur Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung vgl. die angeführten Erkenntnisse des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bzw. vom 16.03.2016, 2013/17/0705.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Zur Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung vergleiche die angeführten Erkenntnisse des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bzw. vom 16.03.2016, 2013/17/0705. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W118.2013772.1.00