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{'item': 'W118 2146454-1'}

Obsah (15)Art. 133Art. 130Art. 131§ 6§ 13§ 1§ 29§ 17§ 28§ 24Art. 5cArt. 2Artikel 5Art. 34§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2017 GeschäftszahlW118 2146454-1 SpruchW118 2146454-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Ei

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Antrag vom 17.10.2016 beantragte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) die Erlassung eine Bescheides, mit welchem der BF angemessene Entschädigungsbeträge für die von dieser nachweislich entgeltlich erworbenen, aber nunmehr wertlosen Milchquotenkontingente zuerkannt würden. Konkret hätte die BF im Zeitraum von 1996 bis 2009 insgesamt 157.253 kg Milchquotenkontingente zum Gesamtpreis von EUR 89.916,00 erworben. Die exakten Mengen seien einer dem Antrag beiliegenden Aufstellung zu entnehmen. Die angeführte Beilage beinhaltet eine Mehrzahl von Kaufvereinbarungen betreffend Milch-Referenzmengen sowie entsprechende Mitteilungen/Bescheiden/Informationen der AMA betreffend die zum jeweiligen Zeitpunkt zur Verfügung stehende Referenzmenge. Die AMA sei bei der Zuweisung der Milchquoten behördlich tätig geworden. Sie habe es zugelassen, dass Milchquotenkontingente gegen Entgelt gehandelt werden konnten. Dies sei in Österreich gängige Praxis gewesen. Die AMA könne nicht bestreiten, von solchem nichts gewusst bzw. untersagt zu haben. Vielmehr belegten die einzelnen Mitteilungen der AMA, dass solches ausdrücklich zugelassen worden sei. Durch das Ende der Milchquote und damit der Milchquotenkontingente seien die von den Antragstellern eingesetzten Mittel bzw. die zugekauften Milchquotenkontingente faktisch wertlos. Dies komme einer Enteignung gleich. Durch den zugelassenen Handel und den Erwerb von Milchquotenkontingenten gegen Entgelt – dies alles im Wissen und Wollen und Bestätigung durch die AMA – seien jedoch Eigentumsrechte an den Milchquotenkontingenten entstanden. Hätte die AMA den entgeltlichen Handel nicht zugelassen und nicht auch die entsprechenden Mitteilungen über die entsprechenden Umfänge der Milchquotenkontingente behördlich veranlasst, wäre es zu keinem entgeltlichen Handel gekommen und hätten die Antragsteller den dargestellten Umfang an finanziellen Mitteln nicht einsetzen müssen und wären nunmehr auch nicht faktisch entschädigungslos enteignet. Die AMA hätte vielmehr aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht dafür Sorge zu tragen gehabt, dass eine andere Art der Verteilung/Umverteilung von Milchquotenkontingenten stattfindet, jedenfalls aber nicht entgeltlich zwischen den Landwirten. Da die AMA jedoch einen anderen Weg – nämlich den der entgeltlichen Handelbarkeit von Milchquotenkontingenten – gewählt habe, sei sie gegenüber den einzelnen Marktteilnehmern und damit auch den Antragstellern verpflichtet, diesen eine angemessene Entschädigung für die zugekauften Milchquotenkontingente, die nunmehr faktisch wertlos seien, zu leisten. Ältere Entscheidungen des EuGH wie die Rs. Bostock seien nicht einschlägig. Vielmehr sei das Urteil des EuGH in der Rs. ACOR, insb. Rn. 50, zur Zucker-Marktordnung zu beachten. Die AMA habe den Handel mit Milchquotenkontingenten gestattet, wodurch Eigentumsrechte geschaffen worden seien. Durch das Ende der Milchquote seien diese Rechte wertlos geworden, weshalb der BF eine Entschädigung zustehe. Die BF hätte ein rechtliches Interesse daran, dass über ihren Antrag bescheidmäßig abgesprochen würde, um in der Folge gegebenenfalls das BVwG bzw. den VwGH anrufen zu können.
  2. Mit Bescheid der AMA vom 03.11.2016, AZ 6013/1/1/Sche, wies die AMA den Antrag der BF als unzulässig zurück. Begründend führt die AMA aus, der von der BF geltend gemachte Anspruch sei gesetzlich nicht vorgesehen. Deshalb stehe dieser die Erledigung des Antrags durch einen in die Sache selbst eingehenden Bescheid nicht zu (VwGH 19.12.2000, 2000/12/0199).
  3. Mit Schreiben vom 11.11.2016 korrigierte die BF ihre Angaben dahingehend, dass von ihr eine Milchquote im Ausmaß von 167.261 kg um eine Gesamtsumme in Höhe von EUR 95.307,04 erworben worden sei.
  4. Mit Schriftsatz vom 05.12.2016 erhob die BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid der AMA und brachte darin im Wesentlichen vor, alle vermögenswerten Privatrechte genössen den Eigentumsschutz nach Art. 5 StGG. Nichts anderes könne für die entgeltlich erworbene Milchquote gelten.
  5. Mit Schriftsatz vom 05.12.2016 erhob die BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid der AMA und brachte darin im Wesentlichen vor, alle vermögenswerten Privatrechte genössen den Eigentumsschutz nach Artikel 5, StGG. Nichts anderes könne für die entgeltlich erworbene Milchquote gelten. Ein Eingriff in das Eigentum liege auch vor, wenn ein vermögenswertes Privatrecht entzogen werde. Nichts anderes könne für die entgeltlich erworbene Milchquote gelten. Die AMA habe es rechtswidrig und gemeinschaftsrechtswidrig zugelassen, dass die Milchquote entgeltlich gehandelt worden sei. Diese sei nunmehr faktisch wertlos, was einer entschädigungslosen Enteignung gleichkomme. Solche entschädigungslosen Enteignungen seien grundsätzlich in Österreich nicht vorgesehen. Die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Enteignung seien nicht gegeben. Die AMA hätte sich mit dem Vorbringen der BF auseinanderzusetzen gehabt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen (Sachverhalt): Die BF hat im Zeitraum von 1996 bis 2009 insgesamt 157.253 kg Milchquote bzw. Referenzmenge zum Gesamtpreis von EUR 89.916,00 erworben. Mit Antrag vom 17.10.2016 beantragte die BF die Erlassung eines Bescheides, mit welchem ihr angemessene Entschädigungsbeträge für die nachweislich entgeltlich erworbenen, aber nunmehr wertlosen Milchquotenkontingente zuerkannt werden sollten.
  7. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Angaben der BF wurden von der AMA nicht bestritten.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.1 Zum Verfahren:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6Abs.

1 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, Absatz eins, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 13

MOG 2007 sind auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, die Vorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO) in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden, soweit durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist.

Paragraph 13, MOG 2007 sind auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, die Vorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO) in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden, soweit durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist.

§ 1AMA-Gesetz, BGBl.

376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992,, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Die AMA hat

§ 29Abs.

1 AMA-Gesetz bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist.Die AMA hat

Paragraph 29, Absatz eins, AMA-Gesetz bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist. Da im vorliegenden Fall nicht über die Zusatzabgabe als solche abgesprochen wurde, hat die AMA ihre Entscheidung zu Recht auf die Bestimmungen des AVG gestützt.

§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2013,, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Zu A) Im vorliegenden Fall wurde seitens der belangten Behörde eine inhaltliche Einlassung in den Antrag der BF auf Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung für den Erwerb von nach Auslaufen der Milchquoten-Regelung wertlosen Milchquoten mit dem Argument verweigert, ein solcher Anspruch sei gesetzlich nicht vorgesehen. Deshalb stehe der BF eine Erledigung ihres Antrages durch einen in der Sache selbst ergehenden Bescheid nicht zu. An erster Stelle ist somit im vorliegenden Fall zu fragen, ob das Recht der BF auf eine Erledigung in der Sache verletzt wurde. In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des VwGH grundsätzlich dann kein Anspruch auf bescheidförmige Erledigung besteht, wenn die Tätigkeit der Behörde ohne Rechtsanspruch und ohne rechtliches Interesse in Anspruch genommen wird; vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz.

  1. Vermeint eine Behörde, dass keine Sachentscheidung zu fällen ist, so trifft sie dennoch eine Entscheidungspflicht insofern, als sie den Antrag bescheidförmig zurückzuweisen hat. War das der Erledigung zugrunde liegende Anbringen als ein förmlicher Parteiantrag aufzufassen, dann hat die Behörde unter allen Umständen auch einen förmlichen Bescheid zu erlassen, wobei ein solcher Bescheid auch bloß dahin lauten kann, dass der Partei der erhobene Anspruch auf einen in der Sache selbst eingehenden Bescheid nicht zusteht; vgl. VwGH 12.10.2007, 2007/05/
  2. Die Umdeutung einer zurückweisenden in eine abweisende Entscheidung ist nur möglich, wenn sich die belangte Behörde lediglich im Ausdruck vergriffen hat; VwGH 26.04.2012, 2010/07/0137 bzw. jüngst VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115.An erster Stelle ist somit im vorliegenden Fall zu fragen, ob das Recht der BF auf eine Erledigung in der Sache verletzt wurde. In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des VwGH grundsätzlich dann kein Anspruch auf bescheidförmige Erledigung besteht, wenn die Tätigkeit der Behörde ohne Rechtsanspruch und ohne rechtliches Interesse in Anspruch genommen wird; vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz.
  3. Vermeint eine Behörde, dass keine Sachentscheidung zu fällen ist, so trifft sie dennoch eine Entscheidungspflicht insofern, als sie den Antrag bescheidförmig zurückzuweisen hat. War das der Erledigung zugrunde liegende Anbringen als ein förmlicher Parteiantrag aufzufassen, dann hat die Behörde unter allen Umständen auch einen förmlichen Bescheid zu erlassen, wobei ein solcher Bescheid auch bloß dahin lauten kann, dass der Partei der erhobene Anspruch auf einen in der Sache selbst eingehenden Bescheid nicht zusteht; vergleiche VwGH 12.10.2007, 2007/05/
  4. Die Umdeutung einer zurückweisenden in eine abweisende Entscheidung ist nur möglich, wenn sich die belangte Behörde lediglich im Ausdruck vergriffen hat; VwGH 26.04.2012, 2010/07/0137 bzw. jüngst VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/
  5. Um aber beurteilen zu können, ob die Entscheidung der AMA formal korrekt erfolgt ist, ist es erforderlich, auf das Umfeld der Entscheidung näher einzugehen: Zum Wesen der Milchquoten-Regelung: Beginnend mit den 60er-Jahren des
  6. Jahrhunderts wurden auf europäischer Ebene produktbezogene Maßnahmen-Bündel (sog. Gemeinsame Marktordnungen) für die Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ins Leben gerufen. Im Mittelpunkt der Milch-Marktordnung stand über Jahrzehnte die im Jahr 1984 eingeführte Quotenregelung. Die Zahl der aus der Einführung dieser Regelung entstandenen Rechtsstreitigkeiten, insb. jene zu den "SLOM-Erzeugern" (vgl. exemplarisch EuGH Urteile vom
  7. April 1988, Rs. C-120/86, Mulder I sowie Rs. C-170/86, von Deetzen) ist Legion. Bei der Milchquoten-Regelung handelte es sich - wie bei allen Quotenregelungen – grundsätzlich um eine Maßnahme zur Eindämmung des ausufernden Angebots auf dem Milchmarkt; zur Zielsetzung vgl. im Detail EuGH Urteil vom 14.05.2009, Rs. C-34/08, Azienda Agricola Disarò Antonio.Im Mittelpunkt der Milch-Marktordnung stand über Jahrzehnte die im Jahr 1984 eingeführte Quotenregelung. Die Zahl der aus der Einführung dieser Regelung entstandenen Rechtsstreitigkeiten, insb. jene zu den "SLOM-Erzeugern" vergleiche exemplarisch EuGH Urteile vom
  8. April 1988, Rs. C-120/86, Mulder römisch eins sowie Rs. C-170/86, von Deetzen) ist Legion. Bei der Milchquoten-Regelung handelte es sich - wie bei allen Quotenregelungen – grundsätzlich um eine Maßnahme zur Eindämmung des ausufernden Angebots auf dem Milchmarkt; zur Zielsetzung vergleiche im Detail EuGH Urteil vom 14.05.2009, Rs. C-34/08, Azienda Agricola Disarò Antonio. Die Milchquoten-Regelung (damals noch: Referenzmengen-Regelung) wurde im Jahr 1984 mit der VO (EWG) 856/84 - ursprünglich zeitlich auf fünf Jahre befristet - in die VO (EWG) 804/68 (Milch-Marktordnung) eingefügt - vgl. Art. 5c Abs. 1 VO (EG) 804/68 - und durch die VO (EWG) 857/84 ergänzt.Die Milchquoten-Regelung (damals noch: Referenzmengen-Regelung) wurde im Jahr 1984 mit der VO (EWG) 856/84 - ursprünglich zeitlich auf fünf Jahre befristet - in die VO (EWG) 804/68 (Milch-Marktordnung) eingefügt - vergleiche Artikel 5 c, Absatz eins, VO (EG) 804/68 - und durch die VO (EWG) 857/84 ergänzt. Jedem MS wurde in einem ersten Schritt eine einzelstaatliche Quote zugewiesen; vgl. Art. 5c Abs. 3 VO (EWG) 804/
  9. Diese einzelstaatliche Quote wurde nach Maßgabe einzelstaatlicher Referenzmengen auf die einzelnen Erzeuger heruntergebrochen.

Art. 5cAbs.

1 VO (EWG) 804/68 musste jeder Milcherzeuger eine Abgabe für die Milchmengen entrichten, die von ihm an einen Käufer geliefert wurden und die in dem betreffenden Zwölfmonatszeitraum eine zu bestimmende Referenzmenge überschritten ("Formel A"). Die angeführte Referenzmenge entsprach

Art. 2Abs.

1 VO (EWG) 857/1984 der Milchmenge, die vom jeweiligen Erzeuger im Kalenderjahr 1981 geliefert wurde. Abweichend konnten

Art. 2

die Jahre 1982 und 1983 festgelegt werden; zur Einführung der Referenzmengen-Regelung vgl. etwa die Ausführungen der GA Stix-Hackl in den SA zu den verb. Rs. C-162/01 P und C-163/01 P; zur weiteren Genese vgl. EuGH Urteil vom

  1. Mai 2011, verb. Rs. C-230/09 und C-231/09, Etling, Rz. 3 ff..Jedem MS wurde in einem ersten Schritt eine einzelstaatliche Quote zugewiesen; vergleiche Artikel 5 c, Absatz 3, VO (EWG) 804/
  2. Diese einzelstaatliche Quote wurde nach Maßgabe einzelstaatlicher Referenzmengen auf die einzelnen Erzeuger heruntergebrochen.

Artikel 5

c, Absatz eins, VO (EWG) 804/68 musste jeder Milcherzeuger eine Abgabe für die Milchmengen entrichten, die von ihm an einen Käufer geliefert wurden und die in dem betreffenden Zwölfmonatszeitraum eine zu bestimmende Referenzmenge überschritten ("Formel A"). Die angeführte Referenzmenge entsprach

Artikel 2

, Absatz eins, VO (EWG) 857 aus 1984, der Milchmenge, die vom jeweiligen Erzeuger im Kalenderjahr 1981 geliefert wurde. Abweichend konnten

Artikel 2

, die Jahre 1982 und 1983 festgelegt werden; zur Einführung der Referenzmengen-Regelung vergleiche etwa die Ausführungen der GA Stix-Hackl in den SA zu den verb. Rs. C-162/01 P und C-163/01 P; zur weiteren Genese vergleiche EuGH Urteil vom 5. Mai 2011, verb. Rs. C-230/09 und C-231/09, Etling, Rz. 3 ff.. Bereits die VO (EWG) 857/84 sah in Art. 7 die Möglichkeit der Übertragung der Referenzmenge im Wege des Verkaufs, der Verpachtung oder der Erbfolge vor. Entsprechende Bestimmungen sah Art. 7 VO (EWG) 3950/92 vor, mit der die Referenzmengen-Regelung um - ursprünglich - weitere sieben Jahre verlängert wurde; vgl. Art. 1. Darüber hinaus ermöglichte die VO (EWG) 3950/92 mit Art. 8 in Abweichung vom Prinzip der Betriebsbezogenheit der Milchquote eine Flexibilisierung bei der Übertragung der Quoten; vgl. den Bezug habenden Erwägungsgrund.Bereits die VO (EWG) 857/84 sah in Artikel 7, die Möglichkeit der Übertragung der Referenzmenge im Wege des Verkaufs, der Verpachtung oder der Erbfolge vor. Entsprechende Bestimmungen sah Artikel 7, VO (EWG) 3950/92 vor, mit der die Referenzmengen-Regelung um - ursprünglich - weitere sieben Jahre verlängert wurde; vergleiche Artikel eins, Darüber hinaus ermöglichte die VO (EWG) 3950/92 mit Artikel 8, in Abweichung vom Prinzip der Betriebsbezogenheit der Milchquote eine Flexibilisierung bei der Übertragung der Quoten; vergleiche den Bezug habenden Erwägungsgrund. Dementsprechend sieht die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Garantiemengen im Bereich der Gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (Milch-Garantiemengen-Verordnung), BGBl. Nr. 225/1995, in den §§ 6 ff. Regelungen zur Übertragung der Referenzmengen vor (darunter Regelungen zur Handelbarkeit).Dementsprechend sieht die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Garantiemengen im Bereich der Gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (Milch-Garantiemengen-Verordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1995,, in den Paragraphen 6, ff. Regelungen zur Übertragung der Referenzmengen vor (darunter Regelungen zur Handelbarkeit). Mit der VO (EG) 1788/2003 wurde die Referenzmengen-Regelung um weitere elf Jahre verlängert; vgl. Art. 1. Art. 16 ff. leg.cit. enthalten wiederum Bestimmungen betreffend die Übertragung von Referenzmengen.Mit der VO (EG) 1788 aus 2003, wurde die Referenzmengen-Regelung um weitere elf Jahre verlängert; vergleiche Artikel eins, Artikel 16, ff. leg.cit. enthalten wiederum Bestimmungen betreffend die Übertragung von Referenzmengen. Seit der VO (EG) 1234/2007 wird begrifflich von der Milchquote gesprochen. Die Bestimmungen zur Übertragung der Milchquote finden sich nunmehr in Art. 73 ff. VO (EG) 1234/2007. Nationale Umsetzungs-Bestimmungen finden sich in der Milchquoten-Verordnung 2007 – MQuV 2007, BGBl. II Nr. 209/2007 (vgl. §§ 6

  1. ff)bzw. in § 10 MOG 2007. Im Hinblick auf den Abgaben-Schuldner wurde in der Vergangenheit regelmäßig auf die Definition des Betriebsinhabers im Rahmen des INVEKOS verwiesen; vgl. Art. 2 Abs. 2 lit
  2. a)VO (EG) 73/2009 bzw. Art. 5 lit.
  3. c)VO (EG) 1788/2003 sowie VwGH 17.12.2001, 2001/17/0053.Seit der VO (EG) 1234 aus 2007, wird begrifflich von der Milchquote gesprochen. Die Bestimmungen zur Übertragung der Milchquote finden sich nunmehr in Artikel 73, ff. VO (EG) 1234 aus 2007,. Nationale Umsetzungs-Bestimmungen finden sich in der Milchquoten-Verordnung 2007 – MQuV 2007, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2007, vergleiche Paragraphen 6,
  4. ff)bzw. in Paragraph 10, MOG 2007. Im Hinblick auf den Abgaben-Schuldner wurde in der Vergangenheit regelmäßig auf die Definition des Betriebsinhabers im Rahmen des INVEKOS verwiesen; vergleiche Artikel 2, Absatz 2, Litera a,) VO (EG) 73 aus 2009, bzw. Artikel 5, Litera c,) VO (EG) 1788 aus 2003, sowie VwGH 17.12.2001, 2001/17/0053. Das Auslaufen der Milchquote wurde bereits im Zuge der Agenda 2000 als mögliche Option für die Zukunft in Betracht gezogen; vgl. Hautzenberg, Jahrbuch Agrarrecht 2011, 91 (92 f.). Das Auslaufen der Milchquote wurde jedoch erst im Rahmen des Health-checks zur Reform der GAP im Jahr 2003 im Jahr 2009 beschlossen; vgl. Erwägungsgrund Nr. 8 VO (EG) 72/2009: "[ ]. Die Quoten sollen bis 2015 auslaufen. Es sollten schrittweise angemessene Anpassungen vorgenommen werden, um für einen reibungslosen Übergang zu sorgen, indem eine übermäßige Korrektur nach dem Auslaufen der Quoten vermieden wird. Daher sollte das schrittweise Auslaufen der Milchquoten durch eine jährliche Anhebung der Milchquoten von 1 % je Wirtschaftsjahr von 2009/2010 bis 2013/2014 vorgesehen werden. [ ]."Das Auslaufen der Milchquote wurde bereits im Zuge der Agenda 2000 als mögliche Option für die Zukunft in Betracht gezogen; vergleiche Hautzenberg, Jahrbuch Agrarrecht 2011, 91 (92 f.). Das Auslaufen der Milchquote wurde jedoch erst im Rahmen des Health-checks zur Reform der GAP im Jahr 2003 im Jahr 2009 beschlossen; vergleiche Erwägungsgrund Nr. 8 VO (EG) 72/2009: "[ ]. Die Quoten sollen bis 2015 auslaufen. Es sollten schrittweise angemessene Anpassungen vorgenommen werden, um für einen reibungslosen Übergang zu sorgen, indem eine übermäßige Korrektur nach dem Auslaufen der Quoten vermieden wird. Daher sollte das schrittweise Auslaufen der Milchquoten durch eine jährliche Anhebung der Milchquoten von 1 % je Wirtschaftsjahr von 2009 aus 2010, bis 2013 aus 2014, vorgesehen werden. [ ]." Mit der VO (EG) 1308/2013 wurde die Milchquoten-Regelung nicht mehr fortgeführt, sondern lediglich die Weitergeltung der Bezug habenden Bestimmungen der VO (EG) 1234/2007 bis zum 31. März 2015 angeordnet; vgl. Art. 230 VO (EU) 1380/2013. Vgl. auch Busse, Das Auslaufen der EU-Milchquotenregelung zum Milchquotenjahr 2014/15, AUR 1/2015, 10 ff.Mit der VO (EG) 1308 aus 2013, wurde die Milchquoten-Regelung nicht mehr fortgeführt, sondern lediglich die Weitergeltung der Bezug habenden Bestimmungen der VO (EG) 1234 aus 2007, bis zum 31. März 2015 angeordnet; vergleiche Artikel 230, VO (EU) 1380 aus 2013,. Vgl. auch Busse, Das Auslaufen der EU-Milchquotenregelung zum Milchquotenjahr 2014/15, AUR 1 aus 2015,, 10 ff. Bei der Zusatzabgabe handelte es sich um eine zweckgebundene Einnahme i.S.d. Haushaltsordnung; vgl. Art. 34 VO (EG) 1290/2005 i. V.m. Art. 18 VO (EG, Euratom) 1605/2002.

Art. 34Abs.

2 VO (EG) 1290/2005 wird die Zusatzabgabe dem Gemeinschaftshaushalt zugeführt und im Falle der Wiederverwendung ausschließlich zur Finanzierung der Ausgaben des EGFL bzw. des ELER verwendet.Bei der Zusatzabgabe handelte es sich um eine zweckgebundene Einnahme i.S.d. Haushaltsordnung; vergleiche Artikel 34, VO (EG) 1290 aus 2005, i. römisch fünf.m. Artikel 18, VO (EG, Euratom) 1605 aus 2002,.

Artikel 34

, Absatz 2, VO (EG) 1290 aus 2005, wird die Zusatzabgabe dem Gemeinschaftshaushalt zugeführt und im Falle der Wiederverwendung ausschließlich zur Finanzierung der Ausgaben des EGFL bzw. des ELER verwendet. Die Zuweisung einer Milchquote hat es einem Erzeuger in der Vergangenheit im Wesentlichen ermöglicht, Milch an zugelassene Abnehmer (A-Quote) zu liefern oder direkt zu vermarkten (D-Quote), ohne diese Zusatzabgabe (in empfindlicher Höhe) leisten zu müssen. Durch Erwerb entsprechender Quotenrechte konnte die Leistung dieser Abgabe vermieden werden. Um in den Genuss dieser Vergünstigung zu kommen, hat die BF in der Vergangenheit nicht unerhebliche Beträge entrichtet. Tatsächlich haben die Milchquoten nach ihrem Auslaufen ihren Wert verloren. Zur Stellung der AMA:

§ 6Abs.

1 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Damit knüpft das MOG 2007 an die Bestimmungen der VO (EG) 1290/2005 bzw. aktuell der VO (EU) 1306/2013 an.

Paragraph 6, Absatz eins, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Damit knüpft das MOG 2007 an die Bestimmungen der VO (EG) 1290 aus 2005, bzw. aktuell der VO (EU) 1306 aus 2013, an. Korrespondierend wurde die AMA mit den o.a. nationalen Verordnungen mit der Abwicklung der Milchquoten beauftragt. Somit war es Aufgabe der AMA, die Milchquoten zu verwalten und die der Europäischen Union geschuldeten Beträge an die Europäische Kommission abzuführen, widrigenfalls diese dazu berechtigt gewesen wäre, die aushaftenden Beträge im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens gegen die Republik Österreich geltend zu machen; vgl. exemplarisch EuGH Urteil vom

  1. November 2001, Rs. C-277/98, Französische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.Somit war es Aufgabe der AMA, die Milchquoten zu verwalten und die der Europäischen Union geschuldeten Beträge an die Europäische Kommission abzuführen, widrigenfalls diese dazu berechtigt gewesen wäre, die aushaftenden Beträge im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens gegen die Republik Österreich geltend zu machen; vergleiche exemplarisch EuGH Urteil vom
  2. November 2001, Rs. C-277/98, Französische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Neben der Erhebung der Zusatzabgabe ermöglicht die Milch-Marktordnung etwa die Gewährung von Beihilfen für den Absatz von Butter; vgl. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Absatzmaßnahmen für Rahm, Butter und Butterfett (Butterabsatz–Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 229/
  3. Über die aktuell in den Verordnungen (EU) 1307/2013 und 1308/2013 vorgesehenen landwirtschaftlichen Unionsbeihilfen hinausgehende nationale Zahlungen sind demgegenüber grundsätzlich unzulässig; vgl. Art. 13 VO (EU) 1307/2013 sowie Art. 211 VO (EU) 1308/2013; aus der Rechtsprechung des EuGH vgl. Urteil vom
  4. Oktober 2004, Rs. C-173/02, Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.Neben der Erhebung der Zusatzabgabe ermöglicht die Milch-Marktordnung etwa die Gewährung von Beihilfen für den Absatz von Butter; vergleiche Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Absatzmaßnahmen für Rahm, Butter und Butterfett (Butterabsatz–Verordnung 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2008,. Über die aktuell in den Verordnungen (EU) 1307 aus 2013, und 1308 aus 2013, vorgesehenen landwirtschaftlichen Unionsbeihilfen hinausgehende nationale Zahlungen sind demgegenüber grundsätzlich unzulässig; vergleiche Artikel 13, VO (EU) 1307 aus 2013, sowie Artikel 211, VO (EU) 1308 aus 2013,; aus der Rechtsprechung des EuGH vergleiche Urteil vom
  5. Oktober 2004, Rs. C-173/02, Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Zum Anspruch der BF: Die BF bringt nunmehr vor, die AMA habe den Schaden zu ersetzen, der ihnen daraus entstanden sei, dass die AMA den Handel mit Milchquoten zugelassen habe. Dies überrascht insofern, als die oben angeführten nationalen Verordnungen - wie dargestellt - auf Basis der europarechtlichen Vorgaben explizit die Handelbarkeit von Milchquoten vorsehen; vgl. zum Umfeld VwGH 10.01.2011, 2007/17/
  6. Soweit auf Basis der vorgelegten Unterlagen ersichtlich hat die AMA somit lediglich ihrem gesetzlichen Auftrag entsprechend gehandelt. Zumindest wird von der BF in keiner Weise dargetan, in welcher Weise die AMA unrechtmäßig gehandelt haben sollte.Dies überrascht insofern, als die oben angeführten nationalen Verordnungen - wie dargestellt - auf Basis der europarechtlichen Vorgaben explizit die Handelbarkeit von Milchquoten vorsehen; vergleiche zum Umfeld VwGH 10.01.2011, 2007/17/
  7. Soweit auf Basis der vorgelegten Unterlagen ersichtlich hat die AMA somit lediglich ihrem gesetzlichen Auftrag entsprechend gehandelt. Zumindest wird von der BF in keiner Weise dargetan, in welcher Weise die AMA unrechtmäßig gehandelt haben sollte. Ein allfälliger Haftungs-Anspruch wegen fehlerhafter Anwendung (oder allenfalls Umsetzung) der europarechtlichen Vorgaben - und ein solcher wird in der Sache geltend gemacht - wäre allerdings nicht gegen die AMA, sondern gegebenenfalls gegen die Republik Österreich zu richten. Insgesamt ist keine rechtliche Grundlage ersichtlich, auf deren Basis die AMA dem Begehren der BF entsprechen könnte. Vielmehr wäre eine entsprechende Zahlung - wie bereits angedeutet - als unzulässige staatliche Beihilfe zu qualifizieren. Auf die umfangreiche Rechtsprechung des EuGH zur Frage, ob die Milchquote durch das Eigentumsrecht geschützt ist, braucht vor diesem Hintergrund nicht näher eingegangen zu werden; vgl. dazu im Detail mit zahlreichen weiteren Nachweisen (und auch mit Hinweis auf die von der BF zitierten Rs. ACOR) Busse, Eigentumsgarantie und Agrarmarktrecht unter besonderer Berücksichtigung handelbarer Agrarmarktsubventionen, AUR 8/2007, 249

(258). (Busse geht davon aus, dass es sich bei den von der BF ins Treffen geführten Äußerungen lediglich um ein obiter dictum handelt. Der EuGH selbst weist in seinem Urteil vom 20.11.2003, Rs. C-461/01, ACOR, Rz. 60 darauf hin, dass die dem Anlassfall ähnliche Rs. Demand, in der es um Milchquoten ging - vgl. gleich unten - einen anderen Kontext betraf.)Ein allfälliger Haftungs-Anspruch wegen fehlerhafter Anwendung (oder allenfalls Umsetzung) der europarechtlichen Vorgaben - und ein solcher wird in der Sache geltend gemacht - wäre allerdings nicht gegen die AMA, sondern gegebenenfalls gegen die Republik Österreich zu richten. Insgesamt ist keine rechtliche Grundlage ersichtlich, auf deren Basis die AMA dem Begehren der BF entsprechen könnte. Vielmehr wäre eine entsprechende Zahlung - wie bereits angedeutet - als unzulässige staatliche Beihilfe zu qualifizieren. Auf die umfangreiche Rechtsprechung des EuGH zur Frage, ob die Milchquote durch das Eigentumsrecht geschützt ist, braucht vor diesem Hintergrund nicht näher eingegangen zu werden; vergleiche dazu im Detail mit zahlreichen weiteren Nachweisen (und auch mit Hinweis auf die von der BF zitierten Rs. ACOR) Busse, Eigentumsgarantie und Agrarmarktrecht unter besonderer Berücksichtigung handelbarer Agrarmarktsubventionen, AUR 8 aus 2007,, 249
(258). (Busse geht davon aus, dass es sich bei den von der BF ins Treffen geführten Äußerungen lediglich um ein obiter dictum handelt. Der EuGH selbst weist in seinem Urteil vom 20.11.2003, Rs. C-461/01, ACOR, Rz. 60 darauf hin, dass die dem Anlassfall ähnliche Rs. Demand, in der es um Milchquoten ging - vergleiche gleich unten - einen anderen Kontext betraf.) Da sich das Auslaufen der Milchquoten-Regelung - wie oben gezeigt - unmittelbar aus dem EU-Recht ergibt, wäre ein allfälliger, auf die dadurch verursachte Entwertung der Milchquoten gestützter Ersatzanspruch im Rahmen der außervertraglichen Haftung unmittelbar gegen die Europäische Union zu richten; vgl. zur entschädigungslosen Herabsetzung der Milchquote unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes sowie des Eigentumsrechts die Urteile des EuGI vom
  1. Juli 1995, verb. Rs. T-466/93, T-469/93, T-473/93, T-474/93 und T-477/93, O¿Dwyer sowie des EuGH vom
  2. April 1997, Rs. C-22/94, The Irish Farmer Association und im vorliegenden Zusammenhang insbesondere EuGH Urteil vom
  3. Dezember 1998, Rs. C-186/96, Demand.Da sich das Auslaufen der Milchquoten-Regelung - wie oben gezeigt - unmittelbar aus dem EU-Recht ergibt, wäre ein allfälliger, auf die dadurch verursachte Entwertung der Milchquoten gestützter Ersatzanspruch im Rahmen der außervertraglichen Haftung unmittelbar gegen die Europäische Union zu richten; vergleiche zur entschädigungslosen Herabsetzung der Milchquote unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes sowie des Eigentumsrechts die Urteile des EuGI vom
  4. Juli 1995, verb. Rs. T-466/93, T-469/93, T-473/93, T-474/93 und T-477/93, O¿Dwyer sowie des EuGH vom
  5. April 1997, Rs. C-22/94, The Irish Farmer Association und im vorliegenden Zusammenhang insbesondere EuGH Urteil vom
  6. Dezember 1998, Rs. C-186/96, Demand. Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass die Forderung der BF sich auf keine rechtliche Grundlage stützen lässt, deren Anwendung der AMA offen gestanden wäre, war es somit gerechtfertigt, dass die AMA den Antrag der BF zurückgewiesen hat. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534)sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534)sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W118.2146454.1.00

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