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{'item': 'W129 2151407-1'}

Obsah (8)§ 28Art. 133Art. 130§ 6§ 31§ 24§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2017 GeschäftszahlW129 2151407-1 SpruchW129 2151407-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Besc

§ 28Abs. 1 Vw

GVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, Studierender an der Wirtschaftsuniversität Wien, stellte am 01.06.2016 einen Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2016, der mit Bescheid des Rektorates der Wirtschaftsuniversität Wien vom 18.07.2016, Zl. 1152062-6, zurückgewiesen wurde (Nichterfüllung eines Verbesserungsauftrages trotz Hinweis auf die Säumnisfolgen). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer laut Rückschein durch Übergabe an eine Mitbewohnerin am 22.07.2017 zugestellt. Per E-Mail vom 12.10.2017 an eine administrative Mitarbeiterin in der Abteilung Studienzulassung der Wirtschaftsuniversität Wien wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gestellt sowie Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid erhoben. Mit Mail vom 09.11.2017 präzisierte der Beschwerdeführer seinen Wiedereinsetzungsantrag dahingehend, dass der Bescheid zwar an seine Wohnsitzadresse zugestellt worden, jedoch von einer Pflegerin seiner Großmutter entgegen genommen worden sei; diese könne sich nicht erinnern, wohin sie den Brief gelegt habe oder warum er dem Beschwerdeführer nicht ausgehändigt worden sei.
  2. Mit Bescheid vom 05.12.2016, Zl. B/1366/02/16-5, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 AVG abgewiesen. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 12.12.2016 durch persönliche Übergabe an den Beschwerdeführer. Da kein Rechtsmittel eingebracht wurde, erwuchs der Bescheid mit Ablauf der Rechtsmittelfrist am 09.09.2017 in Rechtskraft.
  3. Mit Bescheid vom 05.12.2016, Zl. B/1366/02/16-5, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, AVG abgewiesen. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 12.12.2016 durch persönliche Übergabe an den Beschwerdeführer. Da kein Rechtsmittel eingebracht wurde, erwuchs der Bescheid mit Ablauf der Rechtsmittelfrist am 09.09.2017 in Rechtskraft.
  4. Mit Schreiben vom 13.02.2017 (Eingang: 17.02.2017) legte die belangten Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  5. Mit Schreiben vom 24.03.2017 reichte die belangte Behörde die Unterlagen zum Wiedereinsetzungsverfahren nach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der angefochtene Bescheid vom 18.07.2016, Zl.1152062-6, wurde dem Beschwerdeführer am 22.07.2016 mittels RSb-Zustellung rechtswirksam an seine Zustelladresse zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 12.10.2016 per E-Mail Beschwerde.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Be-schwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Be-schwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. 3.2. Zu Spruchpunkt A) 3.2.1.

§ 7Abs. 4 erster Satz Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vier Wochen.3.2.1.

Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vier Wochen. 3.2.

  1. Im gegenständlichen Fall wurde der Bescheid vom 18.07.2016, Zl. 1152062-6, am 22.07.2016 zugestellt, die vierwöchige Frist zur Ausführung und Einbringung der Beschwerde lief somit am 19.08.2016 ab. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 12.10.2016 und damit verspätet eingebracht; der gleichzeitig eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde seitens der belangten Behörde mit Bescheid vom 05.12.2016 rechtskräftig abgewiesen. Somit war die Beschwerde gegen Bescheid vom 18.07.2016, Zl.1152062-6, als verspätet zurückzuweisen. 3.2.
  2. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen.3.2.3. Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. 3.3. Zu Spruchpunkt B) 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:3.3.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Die anzuwendende Rechtslage erweist sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich.Die anzuwendende Rechtslage erweist sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. 4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W129.2151407.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.