← Österreich

{'item': 'W131 2009757-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2017 GeschäftszahlW131 2009757-1 SpruchW131 2006889-1/19E W131 2009757-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (= SVB) erließ im Frühjahr 2014 einen Bescheid, mit dem im Spruchpunkt
  2. die im Spruch dieses Erkenntnisses ersichtliche Feststellung getroffen wurde; im Spruchpunkt
  3. etliche Feststellungen über Beitragsgrundlagen bzw Beitragsgrundlagenteile getroffen wurden; und im Spruchpunkt
  4. ein gemeinsamer Beitragszuschlag für beide Beschwerdeführer in der Kranken,- Pensions- und Unfallversicherung in einer einzigen betraglichen Summe auferlegt wurde.
  5. Nach Beschwerdeerhebung durch die ursprünglich unvertretenen Beschwerdeführer konkretisierten diese in der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG rechtfreundlich vertreten ihr Begehren gemäß § 13 Abs 3 AVG zumindest dem Wortlaut nach dahin, dass Bescheidaufhebung begehrt werde, wobei sich die Beschwerdeführer nach dem bisherigen Vorbringen insb dagegen wenden, dass ihre Tätigkeiten iZm Pferden als beitragserhöhende landwirtschaftliche Nebentätigkeit bewertet wird und daraus beitragserhöhende Konsequenzen abgeleitet werden.
  6. Nach Beschwerdeerhebung durch die ursprünglich unvertretenen Beschwerdeführer konkretisierten diese in der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG rechtfreundlich vertreten ihr Begehren gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zumindest dem Wortlaut nach dahin, dass Bescheidaufhebung begehrt werde, wobei sich die Beschwerdeführer nach dem bisherigen Vorbringen insb dagegen wenden, dass ihre Tätigkeiten iZm Pferden als beitragserhöhende landwirtschaftliche Nebentätigkeit bewertet wird und daraus beitragserhöhende Konsequenzen abgeleitet werden.
  7. Nach der Verhandlung fanden noch diverse Schriftsatzwechsel statt und wurde zuletzt mit der Eingabe der Beschwerdeführer vom 18.04.2017 der Standpunkt vertreten, dass insb auch wegen der Eingabe der SVB zuletzt vom 10.03.2017 von eben der SVB ein Vorbringen erstattet worden wäre, das zur Aufhebung und Zurückverweisung insb des Spruchpunkts
  8. führen müsste, wobei insoweit jedenfalls auch die Beitragszuschlagsvorschreibung rechtswidrig wäre.
  9. Da die Beschwerde der beiden Beschwerdeführer insb auch wegen des erforderlichen Gehörs an die SVB zur nunmehrigen Beschwerdeführereingabe vom 18.04.2017 rücksichtlich der Spruchpunkte
  10. und
  11. des Bescheids noch nicht spruchreif ist, wurde gegenständlich die Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt
  12. des angefochtenen Bescheids erledigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Die SVB hat die mit dem Spruch dieses Erkenntnisses aufgehobene Feststellung getroffen; und haben die Beschwerdeführer jedenfalls seit der Beschwerdeverhandlung und dort durchgeführter Beschwerdeverbesserung eindeutig Bescheidaufhebung begehrt.
  14. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.
  16. Gemäß § 6 BVwGG hatte das BVwG gegenständlich mangels gesetzlicher Bestimmungen über eine Senatszuständigkeit in Einzelrichterbesetzung zu entscheiden.3.
  17. Gemäß Paragraph 6, BVwGG hatte das BVwG gegenständlich mangels gesetzlicher Bestimmungen über eine Senatszuständigkeit in Einzelrichterbesetzung zu entscheiden. Das BVwG hatte bei dieser Entscheidung mangels Sonderverfahrensvorschriften in den Matereingesetzen des ASVG und insb BSVG das VwGVG und subsidiär das AVG anzuwenden. Zu A) 3.
  18. Soweit die belangte Behörde in Spruchpunkt
  19. die an Frau XXXX und Herrn XXXX gemeinsam adressierte Feststellung getroffen hat, dass die von Ihnen für die Jahre 2010 bis 2012 gemeldete Tätigkeit des Einstellens von Pferden als Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft unter den Tatbestand der Pflichtversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) falle, ist diese Feststellung vor dem Hintergrund der Rsp des VwGH inhaltlich rechtswidrig.3.
  20. Soweit die belangte Behörde in Spruchpunkt
  21. die an Frau römisch 40 und Herrn römisch 40 gemeinsam adressierte Feststellung getroffen hat, dass die von Ihnen für die Jahre 2010 bis 2012 gemeldete Tätigkeit des Einstellens von Pferden als Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft unter den Tatbestand der Pflichtversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) falle, ist diese Feststellung vor dem Hintergrund der Rsp des VwGH inhaltlich rechtswidrig. 3.2.
  22. Der VwGH hat nämlich zB zu Zl 95/08/0005 ausgeführt wie folgt: [ ] Der erstinstanzliche Bescheid vom
  23. September 1993 entsprach aber auch nicht den Anforderungen an einen Beitragsgrundlagenbescheid. Er enthielt keine betragsmäßige Feststellung der Beitragsgrundlagen für bestimmte Zeiträume, sondern "Feststellungen" darüber, wie eine bestimmte Rechtsfrage bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen ("Basis" der Beitragsentrichtung) für die Beitragszeiträume August und September 1991 sowie bei der "Ermittlung des Entgeltfortzahlungsanspruches" des betroffenen Dienstnehmers "in weiterer Folge" zu lösen sei. Eine derartige als Rechtsgutachten in Bescheidform zu wertende "Feststellung" bloßer Elemente der Ermittlung der Höhe der Beitragsgrundlage wäre auch dann nicht zulässig, wenn einem Beitragsgrundlagenbescheid deshalb nichts entgegenstünde, weil ein Bescheid über die Verpflichtung zur Zahlung konkreter Beiträge - anders als im vorliegenden Fall - nicht begehrt wurde (vgl. dazu das Erkenntnis vom
  24. März 1987, Zl. 86/08/0239; zur Rechtswidrigkeit derartiger [ ]; zur Unzulässigkeit spruchmäßiger Feststellungen über einzelne Rechtsfragen in Fällen, in denen ein Beitragsbescheid zu erlassen war, etwa die Erkenntnisse vom
  25. Dezember 1984, Zl. 83/08/0118, vom
  26. Juni 1985, Zl. 85/08/0015, vom
  27. Dezember 1993, Zl. 93/08/0120, und vom
  28. Jänner 1996, Zl 95/08/0262; [ ].entgegenstünde, weil ein Bescheid über die Verpflichtung zur Zahlung konkreter Beiträge - anders als im vorliegenden Fall - nicht begehrt wurde vergleiche dazu das Erkenntnis vom
  29. März 1987, Zl. 86/08/0239; zur Rechtswidrigkeit derartiger [ ]; zur Unzulässigkeit spruchmäßiger Feststellungen über einzelne Rechtsfragen in Fällen, in denen ein Beitragsbescheid zu erlassen war, etwa die Erkenntnisse vom
  30. Dezember 1984, Zl. 83/08/0118, vom
  31. Juni 1985, Zl. 85/08/0015, vom
  32. Dezember 1993, Zl. 93/08/0120, und vom
  33. Jänner 1996, Zl 95/08/0262; [ ]. 3.2.
  34. Da die SVB im Spruchpunkt
  35. des angefochtenen Bescheids quasi rechtsgutachtlich eine bestimmte Tätigkeit als als Nebengewerbe pflichtversicherungsbegründend nach BSVG qualifiziert hatte, war dieser Spruchpunkt
  36. iSv VwGH Zl 95/08/0005 aufzuheben, da eine derartige Feststellungskompetenz der SVB auch über § 182 BSVG und das darin verwiesene ASVG weder bestand noch besteht. Mit dieser Feststellung wurden eben keine Rechte und Pflichten der Beschwerdeführer iSd § 410 Z 7 ASVG iVm § 182 BSVG festgestellt, sondern eine Tätigkeit als versicherungspflichtig beurteilt.3.2.
  37. Da die SVB im Spruchpunkt
  38. des angefochtenen Bescheids quasi rechtsgutachtlich eine bestimmte Tätigkeit als als Nebengewerbe pflichtversicherungsbegründend nach BSVG qualifiziert hatte, war dieser Spruchpunkt
  39. iSv VwGH Zl 95/08/0005 aufzuheben, da eine derartige Feststellungskompetenz der SVB auch über Paragraph 182, BSVG und das darin verwiesene ASVG weder bestand noch besteht. Mit dieser Feststellung wurden eben keine Rechte und Pflichten der Beschwerdeführer iSd Paragraph 410, Ziffer 7, ASVG in Verbindung mit Paragraph 182, BSVG festgestellt, sondern eine Tätigkeit als versicherungspflichtig beurteilt. 3.
  40. Die vorliegende Teilerledigung konnte gemäß § 17 VwGVG iVm § 59 AVG ergehen, da das letzte Vorbringen der Beschwerdeführer vom April dieses Jahres – potentiell rechtserheblich für die restliche Beschwerdeerledigung – ein nochmaliges Parteiengehör an die SVB indiziert erscheinen lässt.3.
  41. Die vorliegende Teilerledigung konnte gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, AVG ergehen, da das letzte Vorbringen der Beschwerdeführer vom April dieses Jahres – potentiell rechtserheblich für die restliche Beschwerdeerledigung – ein nochmaliges Parteiengehör an die SVB indiziert erscheinen lässt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung im tragenden Bereich auf der eindeutigen Rsp des Vw

GH beruht, siehe dazu zB VwGH Zl 95/08/0005.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung im tragenden Bereich auf der eindeutigen Rsp des Vw

GH beruht, siehe dazu zB VwGH Zl 95/08/0005. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W131.2009757.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.