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{'item': 'W133 2110921-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2017 GeschäftszahlW133 2110921-1 SpruchW133 2110921-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRU

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 24.10.2014 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, und legte medizinische Befunde vor.Der Beschwerdeführer stellte am 24.10.2014 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, und legte medizinische Befunde vor. Die belangte Behörde beauftragte in der Folge einen Arzt für Allgemeinmedizin mit der Erstattung eines Gutachtens unter Anwendung der Einschätzungsverordnung. Auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers ordnete der Sachverständige in seinem Gutachten vom 15.05.2015 die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB% 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule. Unterer Rahmensatz, da paramedianer Prolaps L5/S1 und Th11/12 ohne relevante neurologische Defizite dokumentiert sind. 02.01.02 30 2 Geringe Bewegungsstörung des linken Ellenbogengelenks nach operierter Fraktur 02.06.11 20 zu und stellte nach der Einschätzungsverordnung einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert (v.H.) medizinisch fest. Begründend führte der Gutachter aus, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 wegen ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöhe. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.06.2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers gemäß §§ 2, 14 Abs. 1 und 2 BEinstG ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 30 von Hundert (v.H.) beträgt. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des oben angeführten ärztlichen Sachverständigengutachtens.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.06.2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 2, 14, Absatz eins und 2 BEinstG ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 30 von Hundert (v.H.) beträgt. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des oben angeführten ärztlichen Sachverständigengutachtens. Der Beschwerdeführer erhob, vertreten durch den KOBV (Vollmacht vom 01.07.2015) mit Schreiben vom 13.07.2015 fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid. Darin bringt er vor, der Bescheid sei rechtswidrig, da aufgrund der bestehenden Schmerzen sowie der deutlichen Bewegungseinschränkung ein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliege. Im Bescheid sei weder auf die Schmerzen noch auf die Funktionseinschränkungen eingegangen worden. Die Einstufung entspreche nicht dem tatsächlichen Schweregrad. Hinsichtlich Leiden 1 bestehe eine deutliche Bewegungseinschränkung und eine Nervenschädigung, welche ihn im Alltag maßgeblich einschränke. Aus dem MRT-Befund der Lendenwirbelsäule vom 04.10.2014 sowie dem Röntgenbefund der Wirbelsäule vom 11.09.2014 seien neurologische Schäden ersichtlich. Die Zuordnung zur Richtsatzposition 02.01.02 entspreche somit nicht dem tatsächlichen Schweregrad und sei nicht nachvollziehbar. Richtigerweise hätte das Leiden nach der Richtsatzposition 02.01.03 eingestuft werden sollen. Weiters bestehe eine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung durch das Zusammenwirken von Leiden 1 und 2, welche beide den Bewegungs- und Stützapparat beträfen. Zur objektiven Beurteilung der Schwere der Leiden und der wechselseitigen Leidensbeeinflussung sei die Einholung von Fachgutachten aus den Bereichen Orthopädie/Chirurgie und Neurologie/Psychiatrie erforderlich. Der Beschwerdeführer stelle daher den Antrag der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten stattzugeben. Am 21.07.2015 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie mit der Zusatzqualifikation Orthopädie vom 10.02.2017 ein. Auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers wurden in diesem Gutachten die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB% 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule. Oberer Rahmensatz, da chronisch rezidivierende Beschwerden mit Lumboischialgie rechts ohne neurologisches Defizit. 02.01.01 20 2 Geringe Funktionseinschränkung linkes Ellbogengelenk. Wahl dieser Position, da bei Zustand nach osteosynthetisch versorgter Fraktur in der Kindheit geringgradige Beugehemmung vorliegt. 02.06.11 20 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt. Begründend führte die Gutachterin aus, dass das führende Leiden 1 durch Leiden 2 nicht erhöht werde, da das geringgradige Ausmaß von Leiden 2 kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken mit Leiden 1 darstelle. Mit Schreiben vom 14.02.2017 brachte das Bundesverwaltungsgericht beiden Parteien das Ergebnis der Beweisaufnahme in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis. Der rechtlich vertretene Beschwerdeführer erstattete mit Schreiben vom 23.02.2017 eine Stellungnahme, worin er betont, er habe Sensibilitätsstörungen in den unteren Extremitäten und auch am Ellenbogen und leide auch unter wiederkehrenden Schmerzen. Dies sei im Gutachten nicht ausreichend berücksichtigt worden. Mit Schreiben vom 16.03.2017 brachte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.03.2017 betreffend den Beschwerdeführer zur Kenntnis, worin unter Berücksichtigung eines zwischenzeitlich zusätzlich aufgetretenen Nierenleidens (Schrumpfniere links / Pos. Nr. 05.04.01 / 30%) ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. medizinisch festgestellt wurde. Auf Nachfrage teilte die Behörde am 24.03.2017 mit, der Beschwerdeführer habe neben dem anhängigen Beschwerdeverfahren einen neuen Antrag eingebracht und es sei auch schon ein entsprechender Bescheid erlassen worden. Mit Eingabe vom 14.04.2017 legte der Beschwerdeführer einen MR-Befund vor, worin als Ergebnis ein unveränderter Zustand verglichen mit der Voruntersuchung von 2014 befundiert wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Der Beschwerdeführer stellte am 24.10.2014 den vorliegenden Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG.Der Beschwerdeführer stellte am 24.10.2014 den vorliegenden Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG. Der Beschwerdeführer leidet an folgenden Funktionseinschränkungen: -Strichaufzählung Schrumpfniere links, -Strichaufzählung degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, -Strichaufzählung geringe Funktionseinschränkung des linken Ellenbogengelenkes. Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung wird die diesbezügliche Beurteilung im Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie mit der Zusatzqualifikation Orthopädie vom 10.02.2017 mit Ergänzung des Leidenszustandes "Schrumpfniere links" des Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.03.2017 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt. Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. An dieser Beurteilung vermögen auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunde nichts zu ändern; diesbezüglich wird auf die nachfolgende Beweiswürdigung verwiesen.
  2. Beweiswürdigung: Die österreichische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Antragstellung. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Änderung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und auch die belangte Behörde ging von dessen österreichischer Staatsangehörigkeit aus. Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, beruht auf dem Gutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie mit der Zusatzqualifikation Orthopädie vom 10.02.2017 mit Ergänzung des Leidenszustandes "Schrumpfniere links" des Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.03.
  3. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachterin erstellte aufgrund der vom Beschwerdeführer vorlegten Befunde ein richtiges und schlüssiges Gutachten. Das Gutachten setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden und dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander. In Ergänzung war aufgrund des zwischenzeitlich von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.03.2017 der Leidenszustand "Schrumpfniere links" zu ergänzen, zumal der Beschwerdeführer den diesbezüglich relevanten CT-Befund des Diagnosezentrums Favoriten vom 07.10.2015 im Rahmen der erstinstanzlichen Untersuchungen nicht vorgelegt hatte. Führendes Leiden des Beschwerdeführers ist der Leidenszustand einer "Schrumpfniere links" / Pos.Nr. 05.04.01 der Einschätzungsverordnung, mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30%, 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da laut Befund vom 07.10.2015 eine Restfunktion sowie eine kompensatorisch hypertrophe rechte Niere vorhanden sind. Als weiteres einstufungsrelevantes Leiden des Beschwerdeführers bestehen degenerative Veränderungen der Wirbelsäule. Wenn der Beschwerdeführer moniert, es bestünden starke Schmerzen, eine Nervenschädigung und eine deutliche Bewegungseinschränkung, welche die Einstufung zu einem Grad der Behinderung von 50 v.H. erforderlich mache, so ist auf das Sachverständigengutachte vom 10.02.2017 der Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie mit der Zusatzqualifikation Orthopädie zu verweisen. In diesem führt die Ärztin, die mit ihrer Fachausbildung sowohl den Bereich der Unfallchirurgie abdeckt, als auch über eine Zusatzqualifikation im Bereich der Orthopädie verfügt, nachvollziehbar aus, dass Art und Ausmaß allfälliger Schmerzzustände nur indirekt erfasst werden können, da Schmerzen subjektive Angaben darstellen und es keine wissenschaftliche Methode gibt, eine Objektivierung, insbesondere eine Quantifizierung oder Qualifizierung vorzunehmen. Anhand des aktuellen Untersuchungsergebnisses mit guter Beweglichkeit in allen Abschnitten der Wirbelsäule, des beobachteten unauffälligen Gangbilds und der derzeitigen Therapieerfordernis - Bedarfsmedikation ausreichend, keine Physiotherapie, bisher kein Kuraufenthalt oder Rehabilitationsaufenthalt, in letzter Zeit keine orthopädisch fachärztlichen Behandlungen - ergibt sich kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände. Auf die Möglichkeit der Intensivierung multimodaler Behandlungen wird verwiesen. Die Gutachterin führt weiters nachvollziehbar aus, dass im MRT der LWS vom 04.10.2014 zwar Bandscheibenvorwölbungen beschrieben werden, eine eindeutige Nervenwurzelkompression jedoch nicht zur Darstellung kommt. Maßgeblich für die Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung sind klinisch objektivierbare Funktionsdefizite. Es konnte jedoch kein Hinweis für ein neurologisches Defizit objektiviert werden. Die in den Befunden vom 04.10.2014 und vom 11.09.2014 beschriebenen degenerativen Veränderungen vor allem der unteren LWS werden in der herangezogenen Position und Höhe der Einstufung berücksichtigt. Für die Einschätzung des Wirbelsäulenleidens werden die Befunde der bildgebenden Diagnostik, der dokumentierte Therapiebedarf und die objektivierbaren Funktionseinschränkungen anhand einer ausführlichen orthopädischen Untersuchung herangezogen. Dabei konnte weder in den vorgelegten Dokumenten aus dem Jahr 2014 ein Hinweis für eine höhergradige degenerative Veränderung mit Nervenwurzelkompression festgestellt werden, noch liegt ein intensiver Therapiebedarf vor. Insbesondere konnte im orthopädischen Status eine gute Beweglichkeit in allen Abschnitten der Lendenwirbelsäule mit unauffälliger Gesamtmobilität und guter Koordinationsfähigkeit - Einbeinsprung unauffällig - festgestellt werden. Aus dem vom Beschwerdeführer zuletzt nachgereichten MRT-Befund der LWS ergibt sich ausdrücklich, dass verglichen zur Voruntersuchung im Jahr 2014 eine Befundkonstanz besteht. Daher lässt sich aus diesem Befund keine Verschlechterung des Leidenszustandes ableiten. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass zwischen den Leidenszuständen an der Wirbelsäule und am Ellbogengelenk eine zu berücksichtigende ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt, kann nicht gefolgt werden, da zwar diese beiden Leiden den Stütz- und Bewegungsapparat betreffen, jedoch aufgrund der Lokalisation und des geringgradigen Ausmaßes ein einschätzungsrelevantes ungünstiges Zusammenwirken nicht gegeben ist. Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten; steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten; steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Das Gutachten vom 10.02.2017 der Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie mit der Zusatzqualifikation Orthopädie wird mit der Ergänzung des Leidenszustandes "Schrumpfniere links" des Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.03.2017 aufgrund der obigen Ausführungen daher seitens des Bundesverwaltungsgerichts als richtig, vollständig und schlüssig erachtet. Die getroffene Einschätzung, basierend auf den vorliegenden Befunden, entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben nur auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigung wurde nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Das vorliegende Sachverständigengutachten vom 10.02.2017 der Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie mit der Zusatzqualifikation Orthopädie wird daher mit Ergänzung des Leidenszustandes "Schrumpfniere links" des Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.03.2017 in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aktuell in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, beruht auf seinen eigenen Angaben im Rahmen der Antragstellung und dem im Akt erliegenden Sozialversicherungsdatenauszug.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, idF BGBl. I Nr. 40/2017, lauten:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
  5. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
  6. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
  7. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  8. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. " Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, beträgt der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers auf Grund des medizinischen Sachverständigengutachtens vom 10.02.2017 mit Ergänzung des Leidenszustandes "Schrumpfniere links" des Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.03.2017 sowie unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung aktuell 30 v.H. Zur Klärung medizinischer Fachfragen betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten war ein ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen, es besteht aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Fachrichtungen. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114).Zur Klärung medizinischer Fachfragen betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten war ein ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen, es besteht aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Fachrichtungen. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an vergleiche VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114). Beim Beschwerdeführer liegt aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. diesen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.Beim Beschwerdeführer liegt aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. diesen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2
  1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173) zu verweisen.Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2,
  2. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173) zu verweisen. Die Beschwerde war aus den dargelegten Gründen mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid entfällt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft nach Maßgabe des § 14 Abs. 5 BEinstG in Betracht kommt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118).Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft nach Maßgabe des Paragraph 14, Absatz 5, BEinstG in Betracht kommt vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118). Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W133.2110921.1.00

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