RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2017 GeschäftszahlW133 2127267-1 SpruchW133 2127267-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsit
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer beantragte am 16.02.2016 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden als "belangte Behörde" bezeichnet) die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) und legte folgende medizinische Befunde vor:Der Beschwerdeführer beantragte am 16.02.2016 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden als "belangte Behörde" bezeichnet) die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) und legte folgende medizinische Befunde vor: -Strichaufzählung Befund einer Universitätsklinik für Innere Medizin vom 16.06.2011, -Strichaufzählung Patientenbrief eines Sozialmedizinischen Zentrums vom 23.01.2012, -Strichaufzählung Entlassungsbericht der PVA vom 20.06.2013, -Strichaufzählung Klinisch-psychologischer/gesundheitspsychologischer Abschlussbericht der PVA vom 18.06.2013, -Strichaufzählung Befund einer Universitätsklinik für Radiologie und Nuklearmedizin vom 01.04.2014, -Strichaufzählung Befundbericht eines FA für Orthopädie vom 05.01.2015, -Strichaufzählung Befundbericht eines FA für Neurologie vom 24.03.2015, -Strichaufzählung Ärztliche Bestätigung einer Universitätsklinik für Innere Medizin vom 14.10.2015, -Strichaufzählung Tonaudiogramm vom 02.11.2015, -Strichaufzählung Patientenkurzbrief vom 03.12.
- Die belangte Behörde holte in der Folge Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und eines Facharztes für HNO ein. In der zusammenfassenden Gesamtbeurteilung des Arztes für Allgemeinmedizin vom 28.03.2016 wurden folgende Funktionseinschränkungen medizinisch festgestellt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB % 1 Morbus Cushing. 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da unter Dauermedikation weitgehend stabil. Die Folge- bzw. Begleiterkrankungen sind mitberücksichtigt. 09.01.01 30 2 Geringgradige Schwerhörigkeit bds. Tabelle Zeile 2/ Kolonne 2, 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da zusätzlich Hochtonabfall 15=20% 12.02.01 20 3 Degenerative Wirbelsäulenerkrankung, Zustand nach operativem Eingriff
- Oberer Rahmensatz, da funktionelle Einschränkung vor allem bei Drehbewegung. 02.01.01 20 4 Tinnitus bds. Unterer Rahmensatz, da ohne maßgebliche psychovegetative Begleiterscheinungen. 12.02.02 10 Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. medizinisch festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass Leiden 1 durch Leiden 2-4 nicht erhöht werde, da keine ausreichend relevante ungünstige Leidensbeeinflussung vorliege. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 01.04.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 16.02.2016 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG ab. Begründend stützte sich die belangte Behörde in diesem Bescheid auf das Gesamtgutachten vom 28.03.2016, wonach die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht gegeben seien.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 01.04.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 16.02.2016 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 BEinstG ab. Begründend stützte sich die belangte Behörde in diesem Bescheid auf das Gesamtgutachten vom 28.03.2016, wonach die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht gegeben seien. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin XXXX mit Schreiben vom 02.05.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen, neben den in den Gutachten bereits festgestellten Diagnosen, folgende Beschwerden gezeigt hätten: Durch den Tinnitus komme es seit Jahren zu Schlafstörungen, welche zu Depressionen führten. Der 2011 aufgetretene Hörsturz habe zunächst zu einem einseitigen Tinnitus geführt, welcher jedoch aufgrund des Cushing Syndroms nicht behandelbar gewesen sei. Wegen des Morbus Cushing habe man 2011 eine Nebenniere und 2015 einen weiteren Nierenteil entfernt, da sich keine Besserung gezeigt habe. Weiters müsse sich der Beschwerdeführer ständigen Kontrolluntersuchungen unterziehen, um den Cortisolwert zu messen. Da Cortisolmangel zu einem multiplen Organversagen binnen kurzer Zeit führen könne, schwebe er in ständiger Todesangst und sei massiv psychisch beeinträchtigt. Dadurch komme es zu Konzentrationsstörungen, Bluthochdruck, einer Antriebsstörung und einer Geräuschempfindlichkeit. Der Beschwerdeführer benötige daher ständig Testosteron, um zusätzliche Schlafstörungen und Schweißausbrüche hintanzuhalten. Auch hinsichtlich des Bewegungsapparates sei es zu einer Verschlechterung gekommen, da es zu Gefühlsausfällen gekommen sei. Im Gutachten sei auch nicht auf die wechselseitige Funktionsbeeinträchtigung im Sinne des § 3 Abs. 4 der Einschätzungsverordnung eingegangen worden. Es hätte zusätzlich auch der Einholung eines orthopädischen, HNO-fachärztlichen und psychiatrischen Gutachtens bedurft, um zu zeigen, dass die Leiden des Beschwerdeführers derart massiv seien und der Gesamtgrad der Behinderung zumindest 50 % betrage. Seine gesundheitlichen Einschränkungen stünden in einer Wechselwirkung zueinander. Die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers sei in die Gesamtbeurteilung nicht einbezogen worden, obwohl sie eine Verschlechterung des Gesamtbildes bewirke.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin römisch 40 mit Schreiben vom 02.05.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen, neben den in den Gutachten bereits festgestellten Diagnosen, folgende Beschwerden gezeigt hätten: Durch den Tinnitus komme es seit Jahren zu Schlafstörungen, welche zu Depressionen führten. Der 2011 aufgetretene Hörsturz habe zunächst zu einem einseitigen Tinnitus geführt, welcher jedoch aufgrund des Cushing Syndroms nicht behandelbar gewesen sei. Wegen des Morbus Cushing habe man 2011 eine Nebenniere und 2015 einen weiteren Nierenteil entfernt, da sich keine Besserung gezeigt habe. Weiters müsse sich der Beschwerdeführer ständigen Kontrolluntersuchungen unterziehen, um den Cortisolwert zu messen. Da Cortisolmangel zu einem multiplen Organversagen binnen kurzer Zeit führen könne, schwebe er in ständiger Todesangst und sei massiv psychisch beeinträchtigt. Dadurch komme es zu Konzentrationsstörungen, Bluthochdruck, einer Antriebsstörung und einer Geräuschempfindlichkeit. Der Beschwerdeführer benötige daher ständig Testosteron, um zusätzliche Schlafstörungen und Schweißausbrüche hintanzuhalten. Auch hinsichtlich des Bewegungsapparates sei es zu einer Verschlechterung gekommen, da es zu Gefühlsausfällen gekommen sei. Im Gutachten sei auch nicht auf die wechselseitige Funktionsbeeinträchtigung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, der Einschätzungsverordnung eingegangen worden. Es hätte zusätzlich auch der Einholung eines orthopädischen, HNO-fachärztlichen und psychiatrischen Gutachtens bedurft, um zu zeigen, dass die Leiden des Beschwerdeführers derart massiv seien und der Gesamtgrad der Behinderung zumindest 50 % betrage. Seine gesundheitlichen Einschränkungen stünden in einer Wechselwirkung zueinander. Die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers sei in die Gesamtbeurteilung nicht einbezogen worden, obwohl sie eine Verschlechterung des Gesamtbildes bewirke. Am 06.06.2016 reichte der Beschwerdeführer folgende Befunde nach: -Strichaufzählung Befund einer Universitätsklinik für Orthopädie vom 04.05.2016, -Strichaufzählung Befund einer FA für Innere Medizin vom 03.05.
- Die belangte Behörde übermittelte am 03.11.2016 den Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, dass eine Beschwerdevorentscheidung nicht in Betracht gezogen worden sei, da keine neuen Aspekte vorliegen würden und keine neuen Befunde vorgelegt worden seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach dem klaren Wortlaut des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen notwendiger Ermittlungen des Sachverhaltes seitens der belangten Behörde.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen notwendiger Ermittlungen des Sachverhaltes seitens der belangten Behörde. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.) § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz bereits ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz bereits ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Gemäß der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG somit insbesondere auch dann in Betracht, wenn die Behörde bloß ansatzweise ermittelt hat bzw. gravierende Ermittlungslücken im verwaltungsbehördlichen Verfahren bestehen (vgl. nochmals das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).Gemäß der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG somit insbesondere auch dann in Betracht, wenn die Behörde bloß ansatzweise ermittelt hat bzw. gravierende Ermittlungslücken im verwaltungsbehördlichen Verfahren bestehen vergleiche nochmals das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als gravierend mangelhaft: Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970, idF BGBl. I Nr 40/2017, (BEinstG) lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1970,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 40 aus 2017,, (BEinstG) lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. ... Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. ... Feststellung der Begünstigung § 14
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. ..." Der Beschwerdeführer legte bereits im Rahmen seiner Antragstellung auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten umfangreiche medizinische Unterlagen hinsichtlich seiner Funktionseinschränkungen vor. Die belangte Behörde holte in der Folge zur Ermittlung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen ein Aktengutachten eines Facharztes für HNO und ein zusammenfassendes Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. Zwar besteht nach der bisherigen Rechtsprechung, an welcher das Bundesverwaltungsgericht auch im gegenständlichen Fall festhält, kein Anspruch auf die Zuziehung von Sachverständigen eines bestimmten medizinischen Teilgebietes, jedoch sind im vorliegenden Fall die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten zur Beurteilung des beim Beschwerdeführer vorliegenden Beschwerdebildes nicht vollständig und vor dem Hintergrund der vorliegenden Befunde und des bisherigen Untersuchungsergebnisses auch nicht ausreichend nachvollziehbar: Aufgrund der vorliegenden fachärztlichen Befunde liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer an einer durchaus einschätzungserheblichen psychiatrischen Erkrankung leidet, die in den bisher vorliegenden Gutachten unberücksichtigt geblieben ist. Im klinisch-psychologischen/gesundheitspsychologischen Abschlussbericht der PVA vom 18.06.2013 wird beschrieben, dass der Beschwerdeführer an deutlichen depressiven Zuständen leidet. Auch dem Befundbericht eines FA für Neurologie vom 24.03.2015 kann entnommen werden, dass zwischen der endokrinologischen Erkrankung in Zusammenhang mit der beruflichen Situation des Beschwerdeführers seit Jahren depressive Symptome, eine deutliche Durchschlafstörung sowie Konzentrationsstörungen trotz laufender antidepressiver und schlaffördernder Medikation vorliegen. Auch aus dem Patientenbrief einer Universitätsklinik vom 14.10.2015 ergibt sich, dass die Depression als Folge- und Begleiterkrankung des Cushing Syndroms besteht. Aus dem der Beschwerde nachgereichten internistischen Befund vom 03.05.2016 ergibt sich ebenfalls eine vorliegende Depressionserkrankung. Wenn jedoch in der Gesamtbeurteilung vom 28.03.2016 vom Sachverständigen ausgeführt wird, dass bei Leiden 1 (Morbus Cushing) "Folge- und Begleiterkrankungen" mitberücksichtigt sind, so ist darauf hinzuweisen, dass unter Abschnitt "09" der Einschätzungsverordnung, welche Funktionseinschränkungen des endokrinen Systems betrifft, zusätzlich vorliegende psychische Funktionseinschränkungen ausdrücklich gesondert unter Abschnitt 03 der Einschätzungsverordnung einzuschätzen sind. Die vorliegenden psychischen Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers wurden somit im vorliegenden Fall in der Gesamtbeurteilung noch nicht rechtskonform ermittelt und auch nicht - wie vorgesehen - gesondert und im Zusammenwirken mit den übrigen Funktionseinschränkungen berücksichtigt. Auch der vom Beschwerdeführer vorgelegte Befund einer Universitätsklinik für Radiologie und Nuklearmedizin vom 01.04.2014 wurde im medizinischen Begutachtungsverfahren nicht nachvollziehbar berücksichtigt. Diesem ist zu entnehmen, dass eine Tangierung der Nervenwurzel L5 beidseits vorliegt. Dieser Aspekt wurde in dem Gutachten des Allgemeinmediziners vom 20.03.2016, auf welchem die Gesamtbeurteilung vom 28.03.2016 basiert, nicht miteinbezogen, wie sich aus dem Abschnitt "Zusammenfassung relevanter Befunde" ergibt. Auch aus dem orthopädischen Befundbericht vom 05.01.2015 ergibt sich das Vorliegen einer Facettgelenkszyste mit Tangierung der Nervenwurzel sowie die Notwendigkeit längeres Sitzen von mehr als 30 Minuten zu vermeiden und keine Lasten von mehr als 5 kg zu tragen. Dieser Befund wurde zwar im Gutachten genannt, jedoch kann nicht nachvollzogen werden, inwiefern die dortigen Ausführungen Berücksichtigung gefunden haben. Auch der nachträglich übermittelte Befund einer Universitätsklinik für Orthopädie vom 04.05.2016 zeigt, dass im Segment L4/5 eine Ergussbildung der Intervertebralgelenke beidseits mit einer kleinen Synovialzyste rechts und einer degenerativen Hypertrophie der Ligamenta flava mit diskoligamentärer Tangierung der Nervenwurzel gegeben ist. Der Gutachter ging in seiner Beurteilung jedoch nur von dem Zustand nach einem operativen Eingriff 2002 aus und ließ diese Befunde in seiner Begutachtung außer Acht, so dass es hierzu an nachvollziehbaren Feststellungen mangelt. Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage daher nicht möglich. Das bisherige Ermittlungsverfahren vermag die verwaltungsbehördliche Entscheidung nicht zu tragen. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde sohin entsprechende neue Gutachten, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, einholen müssen. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sind. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich. Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 19 Abs. 1 BEinstG als geboten. Dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer erst mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides erstmals Kenntnis von den der Entscheidung zugrunde gelegten Gutachten erhielt und daher erstmals im Rahmen der Beschwerde die Möglichkeit hatte, entsprechende Einwendungen gegen die unvollständigen Gutachten zu erheben.Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG als geboten. Dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer erst mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides erstmals Kenntnis von den der Entscheidung zugrunde gelegten Gutachten erhielt und daher erstmals im Rahmen der Beschwerde die Möglichkeit hatte, entsprechende Einwendungen gegen die unvollständigen Gutachten zu erheben. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im zu beurteilenden Fall noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im zu beurteilenden Fall noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung (vgl. die oben zitierten Entscheidungen des VwGH sowie auch etwa VwGH vom 25.01.2017, Ra 2016/12/0109), des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung vergleiche die oben zitierten Entscheidungen des VwGH sowie auch etwa VwGH vom 25.01.2017, Ra 2016/12/0109), des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W133.2127267.1.00