RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2017 GeschäftszahlW133 2128819-1 SpruchW133 2128819-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUB
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte zunächst am 02.12.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden als "belangte Behörde" bezeichnet). Nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens wies die belangte Behörde diesen Antrag mit Bescheid vom 07.04.2014 ab und stellte einen Grad der Behinderung von 40 von Hundert (v.H.) fest. Der Beschwerdeführer stellte am 23.03.2016 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.05.2016 erstatteten Gutachten vom 10.05.2016 wurden nach umfassender Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Position GdB % 1 Koronare Herzkrankheit Unterer Rahmensatz, da gute linksventrikuläre Funktion, inkludiert auch Zustand nach Schrittmacherimplantation und Hypertonie 05.05.02 30 2 Degenerative Gelenksveränderungen Unterer Rahmensatz, da Funktionseinschränkung nach Hüfttotalendoprothese rechts, bei Hüftgelenksabnützung links, beginnenden Kniegelenksabnützungen und Schultergelenksabnützungen 02.02.02 30 3 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Oberer Rahmensatz, da funktionelle Einschränkung vor allem bei Drehbewegung 02.01.01 20 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt. Begründend führte der Gutachter aus, Leiden 1 werde durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht. Leiden 3 erhöhe nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe. Gegenüber dem Vorgutachten sei keine maßgebliche Änderung eingetreten. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.05.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) ab, da der Beschwerdeführer mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 40 % die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Begründend führte die belangte Behörde aus, das durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der Grad der Behinderung 40 % betrage. Da somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.05.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) ab, da der Beschwerdeführer mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 40 % die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Begründend führte die belangte Behörde aus, das durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der Grad der Behinderung 40 % betrage. Da somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen. Mit Schreiben vom 06.06.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht einen als Beschwerde zu behandelnden "Einspruch" gegen diesen Bescheid. Begründend führt er aus, im Gutachten sei auf das Attest auf Notwendigkeit von Diät wegen Erkrankung des Verdauungssystems nicht eingegangen worden. Weiters habe der Beschwerdeführer bei seiner Untersuchung davon gesprochen, dass er seit September 2015 dauernd Schmerzen im vorderen und rückwärtigen Beckenbereich beim Gelenk der Prothese habe. Aus diesem Grund sei ein Röntgen durchgeführt und ein CT-Termin vereinbart worden. Er ersuche, seine eingereichten Unterlagen zu überprüfen. Der Beschwerde wurden keine weiteren Befunde beigelegt. Am 27.06.2016 erfolgte die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Mit Bescheid vom 07.04.2014 wies die belangte Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses des Beschwerdeführers vom 02.12.2013 ab und stellte einen Grad der Behinderung von 40 v.H. fest Der Beschwerdeführer brachte am 23.03.2016 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1) Koronare Herzkrankheit, 2) degenerative Gelenksveränderungen, 3) degenerative Wirbelsäulenveränderungen. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 40 v.H. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.05.2016 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt; diesbezüglich wird auch auf die nachfolgenden beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen verwiesen.
- Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Meldebestätigung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus. Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.05.
- In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers, deren Ausmaß sowie auf die wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Befunden und dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die detaillierten, oben auszugsweise wiedergegebenen, Ausführungen im Gutachten vom 10.05.2016 verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden auch nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Vor dem Hintergrund der im Gutachten wiedergegebenen Untersuchungsergebnisse erweist sich auch die gutachterliche Begründung, dass Leiden 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird, Leiden 3 aber mangels maßgeblicher Zusatzrelevanz und mangels maßgeblichem ungünstigen wechselseitigem Zusammenwirken nicht weiter erhöht, als richtig und nachvollziehbar. Die im Rahmen der Begutachtung durchgeführten Untersuchungsergebnisse bestätigen die gutachterliche Einschätzung und widersprechen auch nicht den vorliegenden Befunden. Hinsichtlich der in der Beschwerde betonten Schmerzen bzw Einschränkungen im Beckenbereich hielt der Gutachter folgende Untersuchungsergebnisse fest: " . WIRBELSÄULE: Endlagige Einschränkung im Bereich der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule. Erreicht im Sitzen mit beiden Händen den Boden, FBA im Stehen wegen Hüftschmerz rechts nicht durchgeführt. Geringe Einschränkung bei Drehbewegungen cervical und lumbal. Paravertebrale Muskelverspannungen. EXTREMITÄTEN: Kreuz /Nacken / Pinzetten /Spitzgriff beidseits regelrecht, vollständiger Faustschluß beidseits, keine Muskelverschmächtigungen. Fingergelenke etwas arthrotisch verändert. Hüftgelenksersatz rechts, blande Narbe, endlagige Einschränkung bei Rotation, linke Hüfte frei, Knie / Sprunggelenke aktiv und passiv frei beweglich, keine Bandinstabilitäten, Stehen und Gehen im Untersuchungszimmer ohne Hilfsmittel möglich. Zehen / Fersengang beidseits möglich, keine Varizen, keine Ödeme, Fußpulse tastbar. GROB NEUROLOGISCH: Keine neurologischen Ausfälle, keine pathologischen Reflexe. Gesamtmobifität - Gangbild: Selbstständige Mobilität gegeben, weitgehend unauffälliges Gangbild, etwas Schonhaltung und vorsichtiges Gehen mit rechtem Bein, Hilfsmittel werden nicht verwendet. ." Vor diesem Hintergrund erweist sich die Zuordnung der degenerativen Gelenksveränderungen zur Positionsnummer 02.02.02 der Einschätzungsverordnung, und damit einer Einstufung als funktioneller Erkrankung des Bewegungsapparates mittleren Grades mit einer Zuordnung zum unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer als richtig und nachvollziehbar. Gleiches gilt für die Einstufung der degenerativen Wirbelsäulenveränderungen hinsichtlich der Zuordnung zum oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.
- Betreffend das führende Leiden 1 "Koronare Herzkrankheit bei einem Zustand nach Herzschrittmacherimplantation" erhob der Beschwerdeführer keine Einwendungen und ist auch die gewählte Einschätzung des Gutachters richtig und nachvollziehbar. Hinsichtlich des in der Beschwerde erhobenen Einwandes, im Gutachten sei auf das Attest zur Notwendigkeit einer Diät wegen einer Erkrankung des Verdauungssystems nicht eingegangen worden, ist festzuhalten, dass sich aus der genannten ärztlichen Bestätigung keine maßgebliche Funktionseinschränkung in einschätzungsrelevantem Ausmaß ergibt: In der genannten ärztlichen Bestätigung vom 23.03.2016 wird ausdrücklich festgehalten, dass es nur bei Nicht-Einhalten einer Diät zu einem Reizdarmsyndrom mit Diarrhoe kommt. Die Notwendigkeit der Einhaltung einer Diät stellt für sich jedoch keine Funktionseinschränkung dar. Bei einem Gewicht des Beschwerdeführers von 83 kg bei einer Körpergröße von 173cm liegt auch keine Beeinträchtigung des Ernährungszustandes vor. Chronische Veränderungen der Schleimhautverhältnisse sind in diesem Bereich bislang ebenfalls nicht objektiviert. Dass der Gutachter die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers zu gering beurteilt habe, kann vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse nicht erkannt werden. Der Beschwerdeführer legte zur Untermauerung seiner Beschwerde keine neuen Befunde vor. Dem Gutachten widersprechende Beweismittel wurden ebenfalls nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 10.05.
- Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: "§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. §
- Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen." Wie oben unter Punkt II.
- eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das medizinische Sachverständigengutachten vom 10.05.2016 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 40 v.H. beträgt. Die Funktionseinschränkungen wurden auch im Gutachten entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft; vgl dazu auch die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das medizinische Sachverständigengutachten vom 10.05.2016 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 40 v.H. beträgt. Die Funktionseinschränkungen wurden auch im Gutachten entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft; vergleiche dazu auch die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurde das Gutachten nicht substantiiert bestritten. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W133.2128819.1.00