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{'item': 'W133 2144139-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2017 GeschäftszahlW133 2144139-1 SpruchW133 2144139-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUB

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 08.08.2016 den gegenständlichen Antrag auf Verlängerung seines bis 31.07.2016 befristeten Behindertenpasses bzw. Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice (im Folgenden als "belangte Behörde" bezeichnet), gab als Gesundheitsschädigungen "Darmkrebs und Implantat" an und legte medizinische Unterlagen vor. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.09.2016 erstatteten Gutachten vom selben Tag wurden nach umfassender Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Position GdB % 1 Zustand nach bösartiger Neubildung des Rektums 6/

  1. Wahl der Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da nach Ablauf der fünfjährigen Heilungsbewährung kein Rezidiv nachweisbar ist, jedoch eine geringgradige Beschwerdesymptomatik vorliegt bei guten Allgemein- und Ernährungszustand.Zustand nach bösartiger Neubildung des Rektums 6 aus 2011,. Wahl der Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da nach Ablauf der fünfjährigen Heilungsbewährung kein Rezidiv nachweisbar ist, jedoch eine geringgradige Beschwerdesymptomatik vorliegt bei guten Allgemein- und Ernährungszustand. 07.04.04 20 2 Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenks. 02.06.01 10 3 Bewegungseinschränkung des rechten Sprunggelenks. Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da eine endlagige Bewegungseinschränkung gegeben ist. 02.05.32 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung (GdB) von 20 von Hundert (v.H.) eingeschätzt. Begründend führte die Gutachterin aus, dass der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2 und Leiden 3 nicht erhöht werde, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung gegeben ist. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.09.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG ab, da der Beschwerdeführer mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 20 v. H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Begründend führte die belangte Behörde aus, das durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage. Da somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.09.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 BBG ab, da der Beschwerdeführer mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 20 v. H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Begründend führte die belangte Behörde aus, das durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage. Da somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen. Mit Schreiben vom 08.11.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht einen als Beschwerde zu behandelnden "Einspruch". Das Beschwerdeschreiben enthielt keinerlei Begründung. Am 10.01.2017 erfolgte die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 12.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, folgende Mängel binnen zwei Wochen zu verbessern: -Strichaufzählung Bezeichnung der belangten Behörde; -Strichaufzählung Anführung der Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt; -Strichaufzählung eigenhändige Unterfertigung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 23.01.2017 kam der Beschwerdeführer dem Mängelbehungsauftrag fristgerecht nach. In seinem unterfertigten Schreiben führte er aus, dass er von der Gutachterin nicht ausreichend untersucht worden sei. Diese habe telefoniert und keine Befunde zugelassen. Dies betreffe die Punkte 1,2,3, und den Befund der Wirbelsäule. Der verbesserten Beschwerde wurden keine medizinischen Befunde beigelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (Sachverhalt): Die belangte Behörde hatte dem Beschwerdeführer am 11.06.2015 einen bis 07/2016 befristeten Behindertenpass mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Dabei war der Leidenszustand nach einem im Juni 2011 operierten Rectumtumor, ohne Hinweise auf Sekundärblastome oder Rezidive (Positionsnummer 13.01.03 der Einschätzungsverordnung) mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 v.H. zugrunde gelegt worden. Aufgrund der Besserungsmöglichkeit war eine Nachuntersuchung für 07/2016 angeordnet und der Pass befristet ausgestellt worden.Die belangte Behörde hatte dem Beschwerdeführer am 11.06.2015 einen bis 07 aus 2016, befristeten Behindertenpass mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Dabei war der Leidenszustand nach einem im Juni 2011 operierten Rectumtumor, ohne Hinweise auf Sekundärblastome oder Rezidive (Positionsnummer 13.01.03 der Einschätzungsverordnung) mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 v.H. zugrunde gelegt worden. Aufgrund der Besserungsmöglichkeit war eine Nachuntersuchung für 07 aus 2016, angeordnet und der Pass befristet ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer brachte am 08.08.2016 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw Verlängerung seines befristeten Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein. Der Beschwerdeführer hat seinenWohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1) Zustand nach bösartiger Neubildung des Rektums 6/2011;1) Zustand nach bösartiger Neubildung des Rektums 6 aus 2011,; 2) Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenks; 3) Bewegungseinschränkung des rechten Sprunggelenks. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 20 v.H. Hinsichtlich des Zustandes nach der operierten Rektumkarzinomerkrankung ist festzustellen, dass die fünfjährige Heilungsbewährung ohne ein nachweisbares Rezidiv abgelaufen ist und maßgebliche Funktionseinschränkungen aktuell nicht befundmäßig objektiviert sind. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 19.09.2016 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden beweiswürdigenden Ausführungen verwiesen.
  3. Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. Verlängerung des befristeten Passes basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Meldebestätigung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus. Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 19.09.
  4. In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers, deren Ausmaß sowie auf die wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachterin setzte sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Befunden und dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die detaillierten, oben auszugsweise wiedergegebenen, Ausführungen im Gutachten vom 19.09.2016 verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden auch nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Vor dem Hintergrund der im Gutachten wiedergegebenen Untersuchungsergebnisse erweist sich auch die gutachterliche Begründung, dass der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2 und Leiden 3 nicht erhöht wird, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung gegeben ist, als nachvollziehbar und richtig. Gleiches gilt mangels dokumentierter maßgeblicher Funktionseinschränkungen für die gutachterliche Beurteilung, dass der Zustand nach Narbenbruch, welcher operativ erfolgreich versorgt wurde, keinen Grad der Behinderung erreicht. Die im Rahmen der Begutachtung durchgeführten Untersuchungsergebnisse bestätigen die gutachterliche Einschätzung und widersprechen auch nicht den vorliegenden Befunden. Zu seinen derzeitigen Beschwerden führte der Beschwerdeführer bei der Begutachtung am 19.09.2016 aus, dass alle Nachuntersuchungen in Ordnung seien, er im vergangenen Jahr ein Bauchnetz bekommen habe und einmal im Jahr zur Kontrolle müsse. Dieses Vorbringen findet in den im Akt erliegenden Befunden auch Deckung. Das von ihm im Rahmen der Untersuchung erstattete Vorbringen, er müsse überdurchschnittlich oft seinen Stuhl entleeren und habe dann Bauchschmerzen, ist jedoch aktuell nicht befundmäßig objektiviert, sodass sich die gutachterliche Beurteilung als nachvollziehbar und richtig erweist. Den Zustand nach bösartiger Neubildung des Rektums im Jahr 2011 ordnete die Gutachterin korrekt der Positionsnummer 07.04.04 der Einschätzungsverordnung zu, welche chronische Darmstörungen leichten Grades ohne chronische Schleimhautveränderungen behandelt, bei welchen geringe Auswirkungen und Beschwerden vorliegen. Aus dem Befund einer viszeralmedizinischen Station eines Spitals vom 10.12.2015 ergibt sich, dass der Befund einer Coloskopie, sowie die Stuhlentleerung unauffällig sind. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nun unsubstantiiert einwendet, die Gutachterin habe ihn nicht ordentlich untersucht und keine Befunde zugelassen, so ist ihm hierauf zu entgegnen, dass sich aus dem Sachverständigengutachten ergibt, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegte Befund einer viszeralmedizinischen Station eines Spitals vom 10.12.2015 entsprechende Berücksichtigung im Gutachten gefunden hat. Auch wurde von der Gutachterin ein klinischer Fachstatus des Beschwerdeführers ausführlich erhoben. Hierbei erfolgte unter anderem auch eine Untersuchung der Wirbelsäule. Die Gutachterin stellte fest, dass der Beschwerdeführer an der Wirbelsäule keine Klopfschmerzen aufwies und der Finger-Bodenabstand 10 cm betrug sowie bei Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich war. Weiters lag bei dem Beschwerdeführer ein normales Gangbild vor. Hinsichtlich der oberen Extremitäten waren Nackengriff und Schürzengriff uneingeschränkt durchführbar, die linke Schulter nur endlagig eingeschränkt. Die übrigen Gelenke der oberen Extremitäten waren altersentsprechend frei beweglich bei ungestörter Sensibilität. Auch an den unteren Extremitäten waren Zehenspitzen- und Fersenstand sowie Einbeinstand beidseits durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, freie Beweglichkeit in Hüft- und Kniegelenken, bandstabil, lediglich eine endlagige Bewegungseinschränkung im rechten Sprunggelenk. Von der Gutachterin konnte sohin richtigerweise kein einstufungsrelevantes Wirbelsäulenleiden festgestellt werden, welches nicht nur vorübergehend für einen Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten vorliegt. Die Gutachterin ordnete die bei der Begutachtung festgestellten Leidenszustände auch korrekt den Positionsnummern der Einschätzungsverordnung zu. Diese gutachterliche Beurteilung findet Deckung in den vorgelegten Befunden und wird durch die Untersuchungsergebnisse im Rahmen der Begutachtung bestätigt. Gleiches gilt im Hinblick auf die Einwendungen in der Beschwerde betreffend die Leiden 1 bis
  5. Dass die Gutachterin die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers - wie von ihm in der Beschwerde vorgebracht - tatsachenwidrig beurteilt habe, kann vor dem Hintergrund der vorgelegten Befunde sowie unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse nicht erkannt werden. Die Herabstufung des Gesamtgrades der Behinderung um 3 Stufen ist im Vergleich zum Vorgutachten vom 11.05.2015 (damaliger GesamtGdB 50%) durch eine Befundbesserung von Leiden 1 gerechtfertigt, da nach Ablauf der fünfjährigen Heilungsbewährung kein Rezidiv nachweisbar ist und maßgebliche Funktionseinschränkungen aktuell nicht befundmäßig objektiviert sind. Zusätzlich erfolgte eine Einstufung der Leiden unter der Position 2 und
  6. Diese Beurteilung erweist sich als nachvollziehbar und richtig. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Beschwerde keine Befunde vor, welche das Gutachten entkräften bzw diesem widersprechen würden. Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 19.09.
  7. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idF BGBl. I Nr. 18/2017, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2017,, lauten auszugsweise: "§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. §
  1. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen." Wie oben unter Punkt II.
  2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das medizinische Sachverständigengutachten vom 19.09.2016 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 20 v.H. beträgt. Die Funktionseinschränkungen wurden im Gutachten auch bereits entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft; vgl dazu auch die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  3. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das medizinische Sachverständigengutachten vom 19.09.2016 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 20 v.H. beträgt. Die Funktionseinschränkungen wurden im Gutachten auch bereits entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft; vergleiche dazu auch die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurde das Gutachten nicht substantiiert bestritten. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W133.2144139.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.